Inhaltsverzeichnis. 1. Allgemeine Bestimmungen 6

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inhaltsverzeichnis. 1. Allgemeine Bestimmungen 6"

Transkript

1

2 Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkungen 6. Allgemeine Bestimmungen 6 Geltungsbereich 6 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 6 Erneuerungsfinanzierung 7 4 Mehrwertsteuer, Gebühren- und Strompreisanpassung, Zahlungsfrist 7 5 Verjährung 7 6 Zahlungspflichtige 8 7 Verzug, Rückerstattung 8 8 Härtefälle, besondere Verhältnisse, Zahlungserleichterungen 8. Erschliessungsbeiträge: Allgemein 8 9 Grundsatz 8 0 Wirtschaftliche Sondervorteile 8 Kosten 9 Beitragsplan 9 Anlagen mit Mischfunktion 9 4 Auflage und Mitteilung 9 5 Vollstreckung 0 6 Bauabrechnung 0 7 Beitragspflicht 0 8 Fälligkeit, Zahlungspflicht 0. Strassen 0.. Allgemeines 0 9 Erschliessungsfunktion, Strassenrichtplan 0 0 Definitionen: Basiserschliessung, Groberschliessung, Feinerschliessung Begriffe: Erstellung, Änderung, Erneuerung, Unterhalt Anforderungen.. Erschliessungsbeiträge Strasse Ansätze.. Benützungsgebühren Parkierung 4 Benützungsgebühren 5 Ersatzabgaben Seite

3 6 Parkieren.4. Benützungsgebühren von öffentlichem Grund 7 Benützungsgebühren 8 Ersatzabgaben 4 4. Abgaben Wasser Allgemeines 4 9 Erschliessungsfunktion 4 0 Definitionen: Basis-, Grob- und Feinerschliessung, Hausanschluss 4 Begriffe: Erstellung, Änderung, Erneuerung, Unterhalt 5 4. Erschliessungsbeiträge Wasser 5 Bemessung 5 Ausserhalb Baugebiet 5 4. Anschlussgebühren Wasser 5 4 Bemessung 5 5 Akontozahlung, Erhebung Benützungsgebühren (Wasserzins) 6 6 Grundsatz 7 7 Bemessung 7 8 Grundgebühr, Zählermiete 7 9 Verbrauchsgebühr 7 40 Bauwasserzins 7 4 Hydrantenentschädigung 8 5. Abgaben Abwasser Allgemeines 8 4 Erschliessungsfunktion 8 4 Definitionen: Basis-, Grob- und Feinerschliessung, Hausanschluss 8 44 Begriffe: Erstellung, Änderung, Erneuerung, Unterhalt 8 5. Erschliessungsbeiträge Abwasser 9 45 Bemessung 9 46 Sanierungsleitungen 9 Seite

4 5. Anschlussgebühren Abwasser 9 47 Bemessung 9 48 Akontozahlung, Erhebung Benützungsgebühren Abwasser 0 49 Grundsatz 0 50 Bemessung Verbrauchsgebühr 6. Abgaben Elektrische Energie 6.. Allgemeines 5 Erschliessungsfunktion 5 Definitionen: Basiserschliessung, Groberschliessung, Feinerschliessung 5 Begriffe: Erstellung, Änderung, Erneuerung, Unterhalt, Hoch- und Niedertarif 6. Erschliessungsbeiträge elektrische Energie 54 Bemessung 55 Ausserhalb Baugebiet 6. Anschlussgebühren elektrische Energie 56 Bemessung 57 Vorauszahlung, Erhebung Benützungsgebühren (Tarife) 4 58 Grundsatz 4 59 Tarife 4 7. Rechtsschutz und Vollzug 5 60 Rechtsschutz 5 6 Vollstreckung 5 8. Schluss- und Übergangsbestimmungen 5 6 Reglementsänderungen 5 6 Übergangsbestimmungen 5 64 Inkrafttreten 5 Anhänge - 7 Erschliessungsbeiträge, Gebühren, etc Seite 4

5 Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Gestützt auf 4 Abs. des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 9. Januar 99 beschliesst die Einwohnergemeinde Windisch: Vorbemerkung Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.. Allgemeine Bestimmungen Dieses Reglement regelt die Verlegung der Kosten auf die Grundeigentümer für Strassen, Parkierung und kommunale Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie, sowie der Abwasserbeseitigung. Der Gebührentarif im Anhang ist integrierender Bestandteil des Reglementes. Geltungsbereich Gebührentarif Für die Kosten für Erstellung und Änderung von kommunalen Strassen und für die Kosten für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der kommunalen Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie, sowie der Abwasserbeseitigung erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentümern: Finanzierung der Erschliessungsanlagen a) Erschliessungsbeiträge; b) Anschlussgebühren; c) jährliche Benützungsgebühren, bestehend aus Grundgebühr und Verbrauchsgebühr. Die einmaligen Abgaben (a und b), sowie die wiederkehrenden Abgaben (c) dürfen den Gesamtaufwand (gemäss Finanzplan) für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der öffentlichen Anlagen sowie die Verzinsung der Schulden nach Abzug der Leistungen von Bund und Kanton nicht übersteigen. Seite 5

6 Die Finanzierung der Erschliessungsanlagen kann im Einverständnis aller Grundeigentümer auch mittels eines öffentlichrechtlichen Vertrages nach 7 Abs. des Baugesetzes mit dem Gemeinderat geregelt werden. Erneuerungsfinanzierung Der Einwohnerrat kann auf der Benützungsgebühr einen Zuschlag zur Vorfinanzierung der Kosten für den Unterhalt, die Erneuerung und die Änderung der Wasser-, Abwasser- und EW- Versorgungsanlagen festlegen. 4 (**) Mehrwertsteuer Alle festgelegten Abgabentarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig. Ersatzlos gestrichen (**) Ersatzlos gestrichen (**) Zahlungsfrist 4 Die Benützungsgebühren sind innert 0 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. 5 Verjährung Bezüglich der Verjährung gilt 78a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG.) Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für periodisch zu erbringende Leistungen beginnt nach Abschluss des Rechnungsjahres. 6 Zahlungspflichtige Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. 7 Verzug, Rückerstattung Unabhängig von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren wird Seite 6

7 für Abgaben, die bis zum Verfalltag nicht bezahlt sind, ohne Mahnung ein Verzugszins von 5% belastet. 8 Der Gemeinderat kann die Abgaben in offensichtlichen Härtefällen oder wo die Anwendung dieses Reglements unangemessen wäre, die Abgaben ausnahmsweise anpassen. Er kann Zahlungserleichterungen gewähren. Härtefälle, besondere Verhältnisse, Zahlungserleichterungen. Erschliessungsbeiträge: Allgemeines 9 Die Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von kommunalen Strassen und Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie, sowie der Abwasserbeseitigung. Grundsatz 0 Die wirtschaftlichen Sondervorteile haben die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, wie: - Beitragsperimeter - Grundstückgrösse - Ausnützungsmöglichkeit - Bautiefe (direkt anstossende/hinterliegende Grundstücke) - Erschliessung durch mehrere Strassen - Gehwege Die Details werden im Einzelfall geregelt. Wirtschaftliche Sondervorteile Als Kosten der Erstellung, Änderung gelten namentlich: Kosten a) die Planungs-, Projektierungs- und Bauleitungskosten; b) die Landerwerbskosten und die Kosten für den Erwerb anderer Rechte; c) die Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten für Anpassungsarbeiten; d) die Entschädigung von Ertragsausfällen; Seite 7

8 e) die Kosten der Vermessung und Vermarkung; f) die Finanzierungskosten; g) die Verwaltungskosten. Beitragsplan Der Beitragsplan enthält: a) den Voranschlag über die Erstellungskosten; b) den Kostenanteil des Gemeinwesens; c) den Plan über die Grundstücke bzw. Grundstücksflächen, für die Beiträge zu erbringen sind (Perimeterplan); d) die Grundsätze der Kostenverlegung; e) das Verzeichnis aller zu Beitragsleistungen herangezogenen Grundeigentümer mit Angabe der von ihnen geforderten Beiträge; f) die Bestimmung der Fälligkeit der Beiträge; g) eine Rechtsmittelbelehrung. Anlagen mit Mischfunktion Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung, so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktion zu bemessen. 4 Auflage und Mitteilung Für das Verfahren gilt grundsätzlich 5 BauG. Auf Ort und Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Beitragsplanes ist vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde hinzuweisen. Den Beitragspflichtigen ist die Auflage zusammen mit der Höhe des Beitrages durch eingeschriebenen Brief und mit Rechtsmittelbelehrung anzuzeigen. 5 Vollstreckung Ist der Beitrag in Rechtskraft erwachsen, ist er einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt. Seite 8

9 6 Vor Genehmigung der Kreditabrechnung durch den Einwohnerrat ist die Bauabrechnung für die Beitragspflichtigen während 0 Tagen öffentlich aufzulegen. Bauabrechnung Die Bauabrechnung kann innert der Auflagefrist angefochten werden. Für das Verfahren gilt 5 Abs. BauG. 7 Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplanes. Beitragspflicht 8 Erschliessungsbeiträge werden frühestens mit Baubeginn der Anlage fällig, für welche sie erhoben werden. Fälligkeit, Zahlungspflicht Im Übrigen wird die Fälligkeit im Beitragsplan bestimmt. Dieser kann, entsprechend dem Fortgang der Arbeiten, Teilzahlungen vorsehen. Die Beiträge sind auch dann fällig, wenn gegen den Beitragsplan Einsprache erhoben bzw. Beschwerde geführt wird.. Strassen.. Allgemeines 9 Die Strassen werden betreffend ihrer Erschliessungsfunktion in Basis-, Grob- und Feinerschliessung eingeteilt. Der Gemeinderat legt die Strasseneinteilung (Erschliessungsfunktion) im Strassenrichtplan fest. Dieser Plan ist behördenverbindlich. Der Strassenrichtplan gibt Aufschluss über die bestehenden und geplanten Strassen, Wege und Parkplätze. Erschliessungsfunktion Strassenrichtplan Der Strassenrichtplan ist nicht Bestandteil dieses Reglementes und wird vom Gemeinderat separat erlassen. Seite 9

10 Definitionen: Basiserschliessung Groberschliessung Feinerschliessung 0 Die Hauptverkehrsstrassen bilden die Basiserschliessung. Sie sind in der Regel Kantonsstrassen, bilden das übergeordnete Verkehrsnetz und dienen den zwischenörtlichen oder regionalen Verbindungen. Die Groberschliessung umfasst in der Regel die für die Erschliessung eines Quartiers erforderlichen Sammelstrassen und Hauptfusswege. Die Sammelstrassen fassen in der Regel mehrere Erschliessungsstrassen zusammen und verbinden sie mit dem übergeordneten Strassennetz. Sammelstrassen dienen im Normalfall neben der Groberschliessung des Quartiers auch der Feinerschliessung. Die Feinerschliessung betrifft die für die unmittelbare Erschliessung der einzelnen Grundstücke erforderlichen Strassen (Erschliessungsstrassen und wege). Sie verbinden die Grundstücke mit der Groberschliessung (Sammelstrassen). Begriffe: Erstellung Änderung Eine Erstellung ist der Bau einer neuen Anlage. Als Änderung gelten die wesentlichen, baulichen Verbesserungen und Anpassungen einer Strasse: - die wesentliche Verbesserung einer Strasse (z.b. Änderung des Querschnittes, Bau eines Gehweges, erstmaliges Erstellen eines Hartbelages, Verbesserung der Tragfähigkeit), - die wesentliche Qualitätssteigerung (z.b. Einbau von Strassenentwässerung und Strassenabschlüssen), - der Strassenrückbau. Verkehrsberuhigung Erneuerung Unterhalt Seite 0 Für Anlagen zur Verkehrsberuhigung werden keine Grundeigentümerbeiträge erhoben.() 4 Eine Erneuerung ist ein vollständiger Ersatz einer Anlage oder von wesentlichen Teilen zu deren Wiederherstellung, z.b. Sanierungsarbeiten zur Wiederherstellung der Tragfähigkeit des Oberbaus (Fundationsschicht und Belag). 5 Der Unterhalt umfasst insbesondere die periodisch anfallenden Arbeiten zur Instandhaltung der vorhandenen baulichen Substanz einer Strasse, sowie die Reinigung, die Pflege der Bepflanzung und Grünflächen, den Winterdienst sowie die Öffnung und Wiederherstellung nach ausserordentlichen Ereignissen (in den 97 ff BauG geregelt). () Eingefügt mit Beschluss Einwohnerrat vom

11 Die Anforderungen an Erstellung, Änderung und Erneuerung von Strassen richten sich nach dem Baugesetz und den dazugehörigen Verordnungen sowie der Praxis der Gemeinde. Anforderungen.. Erschliessungsbeiträge Strasse Die Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen. Ansätze Die Verteilung der Kostenanteile ist im Anhang dargestellt. Die Finanzierung von Privatstrassen werden durch die Strasseneigentümer geregelt. 4 Die Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung der Kantonsstrassen werden von Kanton und Gemeinde gemäss separatem Verteiler getragen. Privatstrassen Kantonsstrassen 5 Sofern den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, kann der Gemeinderat im Rahmen des Gemeindeanteiles Erschliessungsbeiträge erheben... Benützungsgebühren Parkierung 4 Die Grundeigentümer leisten Ersatzabgaben für nicht erstellte Abstellplätze gemäss 55 BauG und die Fahrzeughalter schulden Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund gemäss 0 BauG. Benützungsgebühren 5 Die Ersatzabgabe für einen nicht erstellten Abstellplatz sind im Anhang geregelt. Ersatzabgaben Die Ersatzabgabe wird in der Baubewilligung festgelegt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Seite

12 6 Parkieren Der Gemeinderat ist befugt, für das dauernde oder zeitlich begrenzte Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Grund Gebühren, abgestuft nach Art und Lage der Parkierungsanlage, sowie allenfalls progressive Tarife im Sinne des Parkraumkonzeptes im Rahmen des definierten Gebührenumfanges ( 0 BauG). Der Gebührenrahmen ist im Anhang festgelegt. In der Tarifordnung über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund sind für die einzelnen Parkierungsanlagen die Gebühren festzulegen. 4 Für Anhänger oder Auflieger gelten die gleichen Ansätze wie für das Zugfahrzeug und werden separat geschuldet. 5 Die Gebühr ist im Voraus zu bezahlen. 6 Rückerstattung ist möglich: - bei Wegzug - wenn der schriftlich Nachweis erbracht wird, dass kein Fahrzeug mehr gehalten wird 7 Rückerstattungen sind nur für volle Kalendermonate möglich. Die Bearbeitungsgebühr beträgt Fr Benützung von öffentlichem Grund 7 Benützungsgebühren Leitungen Für die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes wird eine Gebühr erhoben. Für ober- und unterirdische Leitungen legt der Gemeinderat die Gebühren im Einzelfall fest. 8 Ersatzabgaben Die Gebühr ist im Anhang geregelt und kann bei grosser Beeinträchtigung erhöht oder bei sehr geringer Beeinträchtigung reduziert werden. Die Minimalgebühr beträgt Fr pro Benützung. Die Gebühr wird in der Bewilligung festgelegt und ist vor Nutzungsbeginn zu bezahlen. Seite

13 4. Abgaben Wasser 4.. Allgemeines 9 An die Kosten für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der Anlagen der Wasserversorgung werden folgende Abgaben erhoben: - Erschliessungsbeiträge - Anschlussgebühren - Benutzungsgebühren Die Anlagen der Wasserversorgung werden betreffend Erschliessungsfunktion in Basis-, Grob- und Feinerschliessung eingeteilt. Erschliessungsfunktion 0 Die Basiserschliessung beinhaltet die grundlegenden Anlagen der Wasserversorgung. Es gehören ihr die Reservoire, Pumpstationen, Quellfassung sowie die Zubringer- und Hauptleitungen der Wasserversorgung. Die Groberschliessung beinhaltet die Sammelleitungen innerhalb der Bauzonen, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen und das Gerüst des Leitungsnetzes darstellen. Sammelleitungen sind Leitungen, von denen die Versorgungsleitungen für die Feinerschliessung, in der Regel aber keine Hausanschlussleitungen abzweigen. Die Feinerschliessung beinhaltet die Versorgungsleitungen, die den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Sammelleitungen gewährleisten (Hausanschlussleitungen). Definition: Basiserschliessung Groberschliessung Feinerschliessung Eine Erstellung ist der Bau einer neuen Baute oder Anlage. Eine Änderung ist die Verbesserung (z.b. bessere Zugänglichkeit) oder Erweiterung einer bestehenden Baute oder Anlage. Eine Erneuerung ist ein vollständiger Ersatz einer Baute oder Anlage oder von wesentlichen Teilen zu deren Wiederherstellung (Sanierung). Begriffe: Erstellung Änderung Erneuerung Seite

14 Unterhalt 4 Der Unterhalt beinhaltet alle Massnahmen, die für die Benutzung, Erhaltung und Instandhaltung einer Baute oder Anlage erforderlich sind. 4.. Erschliessungsbeiträge Wasser Bemessung Die Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten für Erstellung und Änderung der öffentlichen Anlagen. Die Verteilung der Kosten ist im Anhang dargestellt. Ausserhalb Baugebiet Beim Bau von Wasserleitungen ausserhalb der Bauzonen sind die Nettokosten in der Regel von den Verursachern zu tragen. Bei mehreren Verursachern erfolgt die Kostenverteilung nach Massgabe aller möglichen Geschossflächen einschliesslich Mauer- und Wandquerschnitte innerhalb des bestehenden und/ oder projektierten Gebäudekubus. 4.. Anschlussgebühren Wasser 4 Bemessung Für den Anschluss an die Wasserversorgung erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr auf der Basis des Brandversicherungswertes der angeschlossenen Baute. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen, entsprechend dem durch die baulichen Veränderungen erhöhten Brandversicherungswert, unabhängig davon, ob durch die baulichen Veränderungen die Wasserversorgung mehr beansprucht wird. Nach einer Neuveranlagung wird auf die Nachbelastung bei einer baulichen Veränderung mit einem baulichen Mehrwert unter Fr verzichtet. 4 Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, so ist dafür die volle Anschlussgebühr zu bezahlen. Seite 4

15 5 In Fällen, wo die Berechnungsart nach dem Brandversicherungswert die besonderen Verhältnisse zu wenig berücksichtigt (z.b. Industrien mit grossem Brandrisiko, Lagerbauten mit geringem Wasserverbrauch) ist der Gemeinderat berechtigt, die Abgaben nach den besonderen Verhältnissen festzusetzen (Zuschläge, Reduktionen) und Massnahmen (z.b. bauliche Auflagen) anzuordnen. Er kann sich durch einen neutralen Fachmann beraten lassen. 6 Für Gebäude- oder Anlagenteile (z.b. Verkehrsflächen und Parkplätze), die keine ordentliche Gebäudeschatzung erhalten, aber an die Wasserversorgung angeschlossen sind, wird die Anschlussgebühr nach den aufgewendeten Baukosten berechnet. 7 Für Schwimmbäder wird eine Anschlussgebühr pro m Nettoinhalt erhoben. 8 Die Berechnungsbasis für die Anschlussgebühr ist im Anhang definiert. 5 Der Gemeinderat verlangt bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. bei Erteilung der Baubewilligung eine Akontozahlung in der Höhe der mutmasslichen Anschlussgebühr, berechnet aufgrund der geschätzten Baukosten. Die Zahlung ist spätestens vor Baubeginn zu leisten. Nach definitiver Schatzung der Baute erlässt der Gemeinderat die definitive Zahlungsverfügung. Die Anschlussgebühr wird innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zur Zahlung fällig. Akontozahlung Erhebung 4.4. Benützungsgebühren (Wasserzins) 6 Für den Betrieb und soweit die Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung nicht durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren gedeckt werden können, sind Benützungsgebühren zu entrichten. Grundsatz Der Gemeinderat kann Vorauszahlung bis zur Höhe der mutmasslichen Jahresgesamtgebühren verlangen. Bei Verkauf von Liegenschaften haften Verkäufer und Käufer für geschuldete oder noch nicht abgerechnete Gebühren soli- Seite 5

16 darisch. Die Kostenanteile werden nach der Bezugsdauer berechnet. 7 Bemessung Der Wasserzins besteht aus der Grundgebühr (Zählermiete) und der Verbrauchsgebühr. Das Ablesen der Zähler erfolgt durch Beauftragte der Gemeinde in einer von ihr bestimmten Ordnung. In besonderen Fällen können Kunden angehalten werden, die Zähler selbst abzulesen und die Zählerstände der Wasserversorgung zu melden. 8 Grundgebühr/Zählermiete Die Zählermiete bemisst sich nach der Grösse des Wasserzählers. Die Kosten sind im Anhang dargestellt. 9 Verbrauchsgebühr Die Verbrauchsgebühr entspricht dem vom Wasserzähler ermittelten Wasserbezug und wird gemäss Anhang verrechnet. Die Ablesung erfolgt mindestens einmal jährlich. Der Gemeinderat kann kürzere Ableseperioden anordnen; es können Akontound Teilzahlungen verlangt werden. 40 Bauwasserzins Für das Bauwasser wird eine Verbrauchsgebühr und eine Miete für den Wasserzähler erhoben. Die Kosten sind im Anhang dargestellt. 4 (**) Hydrantenentschädigung Für Unterhalt und Wartung der Hydrantenanlage leistet die Einwohnergemeinde an die Wasserversorgung einen jährlichen Beitrag pro Hydrant und Jahr. Der Gemeinderat legt diesen Beitrag jährlich fest. Seite 6

17 5. Abgaben Abwasser 5.. Allgemeines 4 An die Kosten für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb von Abwasseranlage werden folgende Abgaben erhoben: - Erschliessungsbeiträge - Anschlussgebühren - Benutzungsgebühren Die Abwasseranlagen werden betreffend Erschliessungsfunktion in Basis-, Grob- und Feinerschliessung eingeteilt. Erschliessungs-Funktion 4 Die Basiserschliessung beinhaltet die grundlegenden Anlagen der Abwasserentsorgung. Es gehören ihr die Anlagen der Abwasserreinigung, Entlastungsbauwerke, Abwasserförderung, sowie die Zubringer- und Hauptleitungen zur Abwasserreinigungsanlage an. Die Groberschliessung beinhaltet die Sammelleitungen innerhalb der Bauzonen, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen und das Gerüst des Leitungsnetzes darstellen. Sammelleitungen sind Leitungen, an welche die Leitungen für die Feinerschliessung und Hausanschlussleitungen anschliessen. Die Feinerschliessung beinhaltet diejenigen Leitungen, die den Anschluss der einzelnen Grundstücke (Hausanschlussleitungen) an die Sammelleitungen gewährleisten. Definitionen: Basiserschliessung Groberschliessung Feinerschliessung 44 Eine Erstellung ist der Bau einer neuen Baute oder Anlage. Eine Änderung ist die Verbesserung (z.b. bessere Zugänglichkeit, erhöhte Arbeitssicherheit) oder Vergrösserung einer bestehenden Baute oder Anlage (Kapazitätserweiterung). Eine Erneuerung ist ein vollständiger Ersatz einer Baute oder Anlage oder von wesentlichen Teilen zu deren Wiederherstellung (Sanierung, Instandsetzung). 4 Der Unterhalt beinhaltet alle Massnahmen, die für die Benut- Begriffe: Erstellung Änderung Erneuerung Unterhalt Seite 7

18 zung, Erhaltung und Instandhaltung einer Baute oder Anlage erforderlich sind. 5.. Erschliessungsbeiträge Abwasser 45 Bemessung Die Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Abwasserleitungen. Die Verteilung der Kosten ist im Anhang dargestellt. 46 Sanierungsleitungen Die Kosten der Sanierungsleitungen sind in der Regel von den Verursachern zu tragen. Bei mehreren Zahlungspflichtigen erfolgt die Kostenverteilung nach Massgabe aller möglichen Geschossflächen einschliesslich Mauer- und Wandquerschnitte innerhalb des bestehenden und/oder projektierten Gebäudekubus. Soweit der Beitrag des Einzelnen die Aufwendungen für eine mechanisch-biologische Einzelkläranlage übersteigt, gehen die Kosten zu Lasten der Spezialfinanzierung Abwasser. 5.. Anschlussgebühren Abwasser 47 Bemessung Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr auf der Basis des Brandversicherungswertes der angeschlossenen Baute. Die Berechnungsbasis ist im Anhang definiert. Für neuerstellte und in die Kanalisation entwässerte, befestigte Flächen (Dach- und Platzflächen) wird eine Anschlussgebühr gemäss Anhang erhoben. Bei ausserordentlich grossem oder geringem Abwasseranfall ist der Gemeinderat berechtigt, die Abgaben nach den besonderen Verhältnissen festzusetzen. Er kann sich durch einen neutralen Fachmann beraten lassen. 4 Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen, entsprechend dem durch die baulichen Veränderungen erhöhten Brandversicherungswert, unabhängig davon, ob durch Seite 8

19 die baulichen Veränderungen die öffentlichen Abwasseranlagen mehr beansprucht werden. 5 Nach einer Neuveranlagung wird auf die Nachbelastung bei einer baulichen Veränderung mit einem baulichen Mehrwert unter Fr verzichtet. 6 Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, so ist dafür die volle Anschlussgebühr zu bezahlen. 7 Für Schwimmbäder, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, wird eine Anschlussgebühr pro m-nettoinhalt gemäss Anhang erhoben. 48 Der Gemeinderat verlangt bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. bei Erteilung der Baubewilligung eine Akontozahlung in der Höhe der mutmasslichen Anschlussgebühr, berechnet aufgrund der geschätzten Baukosten. Die Zahlung ist spätestens vor Baubeginn zu leisten. Akontozahlung Nach definitiver Schatzung der Baute erlässt der Gemeinderat die definitive Zahlungsverfügung. Die Anschlussgebühr wird innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zur Zahlung fällig Benützungsgebühren Abwasser 49 Für den Betrieb und soweit die Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung nicht durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren gedeckt werden können, sind Benützungsgebühren zu entrichten. Grundsatz Der Gemeinderat kann Vorauszahlung bis zur Höhe der mutmasslichen Jahresgesamtgebühren verlangen. Bei Verkauf von Liegenschaften haften Verkäufer und Käufer für geschuldete oder noch nicht abgerechnete Gebühren solidarisch. Seite 9

20 50 Bemessung Benützungsgebühr Die Benützungsgebühr für den Betrieb und Unterhalt der Abwasseranlagen richtet sich nach dem Frischwasserverbrauch und wird gemäss Anhang verrechnet. Für in die Kanalisation entwässerte, befestigte Flächen grösser 500 m (Summe Dach- und Platzflächen) wird die pauschale Benützungsgebühr gemäss Anhang erhoben. Die Minimalgebühr für alle Bauten und Anlagen beträgt Fr pro Jahr. 4 Die Benützungsgebühr kann durch den Gemeinderat ermässigt werden, wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser usw.). 5 Bei besonders grosser Verschmutzung und stossweiser Belastung der Abwässer erhebt der Gemeinderat einen angemessenen Zuschlag; er kann sich von einem unabhängigen Fachmann beraten lassen. 6 Bei Liegenschaften mit eigener Quelle, bei Wasserbezug von Dritten oder bei Verwendung von nicht gemessenem Brauchwasser im privaten und gewerblichen Bereich (z.b. Regenwasser-Nutzungsanlage) bemisst sich die Benützungsgebühr über ein geeignetes Messsystem. Der Gemeinderat kann eine Pauschalgebühr festlegen. 6. Abgaben elektrische Energie 6.. Allgemeines 5 Erschliessungsfunktion Die Anlagen zur Abgabe von elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz werden betreffend Erschliessungsfunktion in Basis-, Grob- und Feinerschliessung eingeteilt. Definitionen: Basiserschliessung 5 Die Basiserschliessung beinhaltet die grundlegenden Anlagen der Versorgung mit elektrischer Energie. Es gehören ihr die Messstationen, das Mittelspannungsnetz (6 KV) und die Noteinspeisung des Elektrizitätswerkes an. Seite 0

21 Die Groberschliessung beinhaltet die Trafostationen, Verteilkabinen, Hauptverteil-, Ring- und Speiseleitungen innerhalb der Bauzonen, die das unmittelbar angrenzende Baugebiet erschliessen und zudem übergeordnete Versorgungsfunktionen erfüllen. Die Feinerschliessung beinhaltet Verteil- und Gruppenleitungen, sowie Rohranlagen für die Gebietserschliessung. 4 Der Hausanschluss ist die Leitung, welche von der privaten Baute oder Anlage zur öffentlichen Leitung führt. Groberschliessung Feinerschliessung Hausanschlüsse 5 Eine Erstellung ist der Bau einer neuen Baute oder Anlage. Eine Änderung ist die Verbesserung (z.b. höhere Versorgungssicherheit oder anpassen an den Stand der Technik) oder Vergrösserung der Leistung einer bestehenden Baute oder Anlage. Eine Erneuerung ist ein vollständiger Ersatz einer Baute oder Anlage oder von wesentlichen Teilen zu deren Wiederherstellung (Sanierung). 4 Der Unterhalt beinhaltet alle Massnahmen, die für die Benutzung, Erhaltung und Instandsetzung einer Baute oder Anlage erforderlich sind. 5 Die Hochtarifzeit erstreckt sich von Montag bis Freitag von und am Samstag von In der übrigen Zeit wird die Wirkenergie zum Niedertarif abgegeben. Begriffe: Erstellung Änderung Erneuerung Unterhalt Hochtarif Niedertarif 6.. Erschliessungsbeiträge elektrische Energie 54 Die Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung der Anlagen zur Versorgung mit elektrischen Energie. Bemessung Die Beiträge sind im Anhang dargestellt. Die Ein- und Zweifamilienhäuser werden über einen Fassadenkasten zu Lasten der Grundeigentümer angeschlossen. Seite

22 4 Bei allen anderen Bauten sind die Anschlusssicherungen wenn möglich in die Hauptverteilung zu integrieren. Alle Kosten gehen zu Lasten der Grundeigentümer. 5 Die Grundeigentümer leisten an die Kosten der Erstellung und Änderung der Feinerschliessung (Rohranlagen), welche dem Grundeigentümer durch das EWW zur Verfügung gestellt wird, angemessene Beiträge (Rückvergütung von Vorleistungen des EWW). 6 Für Anschlüsse von Hochspannungsbezügern legt der Gemeinderat spezielle Bedingungen fest. 55 Ausserhalb Baugebiet Für Netzanschlüsse ausserhalb der Bauzonen gelten spezielle Bedingungen. In der Regel sind die Nettokosten von den Verursachern zu tragen. Bei mehreren Verursachern erfolgt die Kostenverteilung nach dem Querschnitt der Kabelzuleitung. 6.. Anschlussgebühren elektrische Energie 56 Bemessung Für den Anschluss an die Versorgung mit elektrischer Energie erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr gemäss Anhang. Bei Liegenschaften ab 0 Wohnungen werden die Anschlussgebühren durch den Gemeinderat speziell geregelt. Für Gewerbehäuser mit Wohnungen gelten für die Wohnungen die gleichen Anschlussgebühren. 4 Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, so ist dafür die volle Anschlussgebühr zu bezahlen. Die Demontagekosten des alten Anschlusses gehen zu Lasten des Grundeigentümers. 5 Muss das bestehende Kabelnetz auf Veranlassung der Gemeinde verlegt werden, übernimmt diese sämtliche Kosten, inkl. Anpassen der Hausinstallation und der notwendigen Grabarbeiten, sowie des Kabelanschlusses. 6 Bei Gewerbebetrieben, Industriebauten und anderen Bauten wird entsprechend der Grösse der Abgangssicherung eine Anschlussgebühr pro Ampere gemäss Anhang erhoben. Seite

23 7 Netzverlegungen oder Verlegung des Anschlusses auf Verlangen des Grundeigentümers infolge Um- und Erweiterungsbauten gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Werden durch die Bauarbeiten auch Anlagen Dritter betroffen, so werden diese Kosten durch die Gemeinde getragen. 57 Der Gemeinderat verlangt bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. bei Erteilung der Baubewilligung die vollständige Bezahlung der Anschlussgebühren. Die Anschlussgebühr wird innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zur Zahlung fällig. Vorauszahlung Erhebung 6.4. Benützungsgebühren (Tarife) 58 Für den Betrieb und soweit die Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung nicht durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren gedeckt werden können, sind Benützungsgebühren zu entrichten. Grundsatz Der Gemeinderat kann Vorauszahlung bis zur Höhe der mutmasslichen Jahresgesamtgebühren verlangen. Bei Verkauf von Liegenschaften haften Verkäufer und Käufer für geschuldete oder noch nicht abgerechnete Gebühren solidarisch. Die Kostenanteile werden nach der Bezugsdauer berechnet. 59 (*) (**) Es kommen die nachfolgenden Tarife zur Anwendung: Tarife - Kleinbezügertarif KN - Grossbezügertarif GN - Grossbezüger mit eigener Trafostation GHT - Temporäre Anschlüsse TN - Öffentliche Beleuchtung OB Die einzelnen Tarife werden in separaten Tarifblättern ausgewiesen. Der Gemeinderat kann nach betriebswirtschaftlichen Kriterien Seite

24 Rabatte auf dem Energie- und Nutzungspreis gewähren. 4 Der Gemeinderat legt dem Einwohnerrat die Grundsätze der Tarifberechnung zur Genehmigung vor. 5 Auf der Basis der genehmigten Berechnungsgrundsätze legt der Gemeinderat jährlich die Tarife fest. 6 Bei Verkauf von Liegenschaften haften Verkäufer und Käufer für geschuldete oder noch nicht abgerechnete Gebühren solidarisch. Die Kostenantile werden nach der Bezugsdauer berechnet. 7. Rechtsschutz und Vollzug 60 Rechtsschutz Bei Erschliessungsbeiträgen gilt für den Rechtsschutz und das Verfahren gemäss 5 BauG. Anschlussgebühren werden vom Gemeinderat durch beschwerdefähige Verfügungen festgelegt. Gegen Verfügungen der Verwaltungsabteilungen kann innert 0 Tagen seit Zustellung beim Gemeinderat und gegen dessen Verfügungen, Beschlüsse und Entscheide innert 0 Tagen beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt - oder sofern die gemeinderätliche Verfügung auf einer verbindlichen Weisung des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt beruht - beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. 6 Vollstreckung Die Vollstreckung richtet sich nach den 7 ff. (VRPG) vom 9. Juli Schluss- und Übergangsbestimmungen 6 Reglementsänderungen Reglementsänderungen rein formeller Natur und ohne finanzielle Auswirkungen fallen in die Kompetenz des Gemeinderates. 6 Seite 4

25 Alle noch nicht rechtskräftig festgelegten Veranlagungen von Abgaben erfolgen ausschliesslich nach dem neuen Reglement, unabhäng davon, wann die zu veranlagenden Bauten erstellt beziehungsweise angeschlossen wurden. Übergangsbestimmungen 64 Das Reglement tritt mit der Rechtskraft des Beschlusses des Einwohnerrates vom 5. Oktober 006 in Kraft. Inkrafttreten Auf diesen Zeitpunkt ist das Wasserreglement vom 7. Februar 970, das Abwasserreglement vom 9. November 99 sowie das Parkierungsreglement vom 4. November 995 und das Reglement über die Abgabe von Elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz vom 7. Juni 99 mit den Änderungen und mit den jeweiligen Gebührentarifen aufgehoben. Vom Einwohnerrat beschlossen am: Die Rechtskraft erwächst am: NAMENS DES GEMEINDERATES Hanspeter Scheiwiler, Gemeindeammann Stefan Friedli, Gemeindeschreiber (*) Fassung gemäss Beschluss des Einwohnerrates vom , in Rechtskraft erwachsen am (**) Fassung gemäss Beschluss Einwohnerrat vom 9. Januar 0, in Rechtskraft erwachsen am. Januar 0 Seite 5

26 Anhang Erschliessungsbeiträge und Gebühren. Erschliessungsbeiträge von Grundeigentümer Feinerschliessung Groberschliessung Erstellung Änderung Erneuerung Unterhalt Erstellung Änderung Erneuerung Unterhalt Strasse: Grundeigentümer 00% 00% 0% -- 70% 70% 0% -- Wasser: Grundeigentümer 00% 00% % 70% Abwasser: Grundeigentümer 00% 00% % 70% Energie: Grundeigentümer 00% 00% Anschlussgebühren (excl. MWSt.). Wasser Anschluss an Wasserversorgung Schwimmbäder % des Brandversicherungswertes Fr pro m Nettoinhalt. Abwasser Anschluss an öffentlichen Abwasseranlagen - Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser.5% des Brandversicherungswertes - Mehrfamilienhäuser 4% des Brandversicherungswertes - Industrie-, Gewerbe- und Dienst- Leistungsbauten 4% des Brandversicherungswertes Neu erstellte, in Kanalisation entwässerte Flächen Schwimmbäder Fr pro m entw. Fläche Fr pro m Nettoinhalt. Anschluss elektr. Energie (**) Grundpauschale: Verfügung via Baubewilligung: Alle Bauten; je Fr Anschlussbeitrag Rechnungsstellung EW: Alle Bauten; entsprechend der Grösse der Abgangssicherung Fr pro Ampere; zuzüglich ausserordentliche Material- und Arbeitskosten nach Aufwand. (**) Fassung gemäss Beschluss Einwohnerrat vom 9. Januar 0, in Rechtskraft erwachsen am. Januar 0 Seite 6

27 . Benützungsgebühren (excl. MWSt.). Wasser Grundtaxe Wohnbauten - Grundtaxe für Wohnung Fr pro Jahr - Für jede weitere am gleichen Anschluss versorgte Wohnung erhöht sich die Grundtaxe um Fr pro Jahr Grundtaxe Geschäftshäuser, mit Wohnungen, Gewerbe, Industrie, Heime, Anstalten, öffentliche Bauten: Die Grundtaxe richtet sich nach der Wassermessergrösse Fr..00 für m / h Nennbelastung Verbrauchsgebühr Der Wassermesser wird pro Jahr einmal abgelesen; vorbehalten bleiben Kontrollablesungen. - Preis Fr. 0.80/m Bauwasserzins: - Wasserbezug (Verbrauchsgebühr) Fr pro m Frischwasserbezug - Mietgebühr Wasserzähler Fr pro Monat - Kontrollgebühr bei Bezug ab Hydrant Fr zusätzlich - Verbrauchs- und Mietgebühr (auch für andere Fälle) Fr (Minimum). Abwasser Benützungsgebühr Fr..90 pro m Frischwasserbezug * mehr als 500 m in Kanalisation entwässerter Fläche: Jährliche Pauschalgebühr nach Fläche bis 500 m unentgeltlich 50 bis 000 m Fr bis 000 m Fr bis m Fr über m Fr Elektrische Energie gemäss separaten Tarifblättern. Parkierung Ersatzabgabe in der Bauzone Fr pro nicht erstellten Abstellplatz * Fassung gemäss Beschluss des Einwohnerrates vom , in Rechtskraft erwachsen am Seite 7

28 Es gilt folgender Gebührenrahmen: - Parkieren auf öffentlichem Grund (Ganztages-Parkkarten): Für Personenwagen und deren Anhänger - für Anwohner und andere Berechtigte: pro Monat Fr bis für Pendler: pro Monat Fr bis Für schwere Motorwagenwagen und deren Anhänger - für Anwohner: pro Monat Fr bis für andere Berechtigte: pro Monat Fr bis Parkieren über Nacht auf öffentlichem Grund (Nacht-Parkkarten): - Für Personenwagen und deren Anhänger pro Monat Fr bis Für schwere Motorwagen wagen und deren Anhänger pro Monat Fr bis Park + Ride: - Zentrale Parkuhr pro Std. Fr. 0.0 bis Parkkarte pro Tag Fr..00 bis 6.00 pro Monat Fr bis Parkuhren / Zentrale Parkuhren / Ticketautomaten Kurzzeitparkplätze - Parkraumzone : pro Std. Fr bis.50 - Parkraumzone : pro Std. Fr. 0.0 bis.50 Langzeitparkplätze - Parkraumzone : pro Tag Fr bis 0.00 pro Monat Fr bis Parkraumzone : pro Tag Fr bis 5.00 pro Monat Fr bis Benützung von öffentlichem Grund Die Gebühr beträgt Fr..00 pro benutzten m Fläche und Woche. (Minimalgebühr Fr ) Seite 8

29 Seite 9

Reglement über die. Finanzierung von. Strassen

Reglement über die. Finanzierung von. Strassen G E M E I N D E H U N Z E N S C H W I L Reglement über die Finanzierung von Strassen 2000 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Strassen 3 3 Mehrwertsteuer

Mehr

GEMEINDE THALHEIM. Reglement Finanzierung von Erschliessungsanlagen

GEMEINDE THALHEIM. Reglement Finanzierung von Erschliessungsanlagen GEMEINDE THALHEIM Reglement Finanzierung von Erschliessungsanlagen Stand: 1. Januar 2014 GEMEINDE THALHEIM - Finanzierung von Erschliessungsanlagen 2 Die Einwohnergemeinde Thalheim erlässt gestützt auf

Mehr

Gemeinde Gansingen. Strassenreglement

Gemeinde Gansingen. Strassenreglement Gemeinde Gansingen Strassenreglement Gültig ab 1. Oktober 2009 Seite Inhaltsverzeichnis 54 A Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck, Geltungsbereich 55 2 Öffentliche Strassen und Wege, Privatstrassen und Wege,

Mehr

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement GEMEINDE HORNUSSEN Strassenreglement INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 1 5 1 Strassenrichtplan

Mehr

Gemeinde Staffelbach. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Gemeinde Staffelbach. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Gemeinde Staffelbach Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 3 3 Mehrwertsteuer

Mehr

Reglement. Finanzierung von. Erschliessungsanlagen

Reglement. Finanzierung von. Erschliessungsanlagen G E M E I N D E K I R C H L E E R A U Reglement Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Strassen, Wasser und Abwasser) Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 Geltungsbereich 4 Finanzierung

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen G E M E I N D E GEBENSTORF IM WASSERSCHLOSS Reglement über die Finanzierung Strassen Wasserversorgung Abwasserbeseitigung vom 27. Juni 2003 Reglement über die Finanzierung Seite 2/14 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gemeinde Obermumpf STRASSENREGLEMENT. 5080 Laufenburg, 24. August 2001/Gemeindeversammlung Auftrags-Nr. 54.01.001

Gemeinde Obermumpf STRASSENREGLEMENT. 5080 Laufenburg, 24. August 2001/Gemeindeversammlung Auftrags-Nr. 54.01.001 Gemeinde Obermumpf STRASSENREGLEMENT 5080 Laufenburg, 24. August 2001/Gemeindeversammlung Auftrags-Nr. 54.01.001 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 1 4 Geltungsbereich 4 2 4 Zweck 4 3 4 Übergeordnetes

Mehr

Reglement. Erschliessungsfinanzierung

Reglement. Erschliessungsfinanzierung Reglement Erschliessungsfinanzierung vom 4. Juni 0 - - Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Finanzierung der Erschliessungsanlagen Mehrwertsteuer, Gebührenanpassung 4 Verjährung

Mehr

Strassenreglement. Gemeinde Bottenwil. Kanton Aargau. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am...

Strassenreglement. Gemeinde Bottenwil. Kanton Aargau. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am... Kanton Aargau Gemeinde Bottenwil Beschlossen von der Gemeindeversammlung am... Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Auftrags-Nr.: 273P003.50 Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 28. August 2000 / Gi 5201 Brugg

Mehr

Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT 3. November 000 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Private Strassen B. Strasseneinteilung 3 Einteilung der Gemeinde- und

Mehr

Gemeinde Zuzgen STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Zuzgen STRASSENREGLEMENT Gemeinde Zuzgen STRASSENREGLEMENT - - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen, Definition 3 3 Erstellung, Anforderungen

Mehr

G E M E I N D E S I S S E L N A G S T R A S S E N R E G L E M E N T

G E M E I N D E S I S S E L N A G S T R A S S E N R E G L E M E N T G E M E I N D E S I S S E L N A G S T R A S S E N R E G L E M E N T 12. Mai 2005 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 1 4 Zweck 4 2 4 Allgemeines 4 3 4 Geltungsbereich 4 4 4 Übergeordnetes Recht

Mehr

- 2 - Inhaltsverzeichnis. Strassenreglement 3

- 2 - Inhaltsverzeichnis. Strassenreglement 3 Strassenreglement - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1 Strassenreglement 3 A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck, Geltungsbereich 3 2 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen, Definition 3 3 Erstellung,

Mehr

Gemeinde Eiken. ÖFFENTLICHE MITWIRKUNG Strassenreglement

Gemeinde Eiken. ÖFFENTLICHE MITWIRKUNG Strassenreglement Gemeinde Eiken ÖFFENTLICHE MITWIRKUNG Strassenreglement Öffentliches Mitwirkungsverfahren vom. Februar bis. März 06 Version vom 5. Januar 06 Mitwirkung GR-Beschluss: 5. Januar 06 Öff. Mitwirkung: Februar

Mehr

Gemeinde Gränichen. Reglement Erschliessungsfinanzierung. Strassen. Abwasser. Wasser. Elektrizität. Änderungen vom 28.11.2011

Gemeinde Gränichen. Reglement Erschliessungsfinanzierung. Strassen. Abwasser. Wasser. Elektrizität. Änderungen vom 28.11.2011 Gemeinde Gränichen Reglement Erschliessungsfinanzierung Strassen Abwasser Wasser Elektrizität 004 Änderungen vom 8..0 Seite Inhalt Reglement Erschliessungsfinanzierung Gemeinde Gränichen Inhaltsverzeichnis

Mehr

GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT. Juni 2005 1. Entwurf 8. Juni 200

GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT. Juni 2005 1. Entwurf 8. Juni 200 GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT Juni 2005 1. Entwurf 8. Juni 200 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1

Mehr

1 Das Strassenreglement gilt für alle öffentlichen Strassen; für Privatstrassen nur soweit, als diese erwähnt sind.

1 Das Strassenreglement gilt für alle öffentlichen Strassen; für Privatstrassen nur soweit, als diese erwähnt sind. Strassenreglement vom. Dezember 00 Der Einwohnerrat Zofingen - gestützt auf, 9 und 0 ff. des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 9. Januar 99 (Fassung vom. August

Mehr

GEMEINDE OBERWIL-LIELI AG. Strassenreglement

GEMEINDE OBERWIL-LIELI AG. Strassenreglement GEMEINDE OBERWIL-LIELI AG Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 Übergeordnetes Recht 3 Erstellung 3 II. Strasseneinteilung und Benützung 3 2 Öffentliche Strassen 3 Privatstrassen

Mehr

Kanton Aargau Gemeinde Oberlunkhofen Strassenreglement Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 18. Mai 2001

Kanton Aargau Gemeinde Oberlunkhofen Strassenreglement Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 18. Mai 2001 Kanton Aargau Gemeinde Oberlunkhofen Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 18. Mai 2001 Inhaltsverzeichnis 1 1 Allgemeine Bestimmungen... 1 1 Zweck, Geltungsbereich... 1 2 Definition öffentliche

Mehr

Reglement. über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. Strassen. Wasser. Abwasser

Reglement. über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. Strassen. Wasser. Abwasser Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Strassen Wasser Abwasser vom 5. Dezember 2006 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 1 Geltungsbereich 1 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen,

Mehr

GEMEINDE JONEN. Strassenreglement. der Gemeinde Jonen

GEMEINDE JONEN. Strassenreglement. der Gemeinde Jonen GEMEINDE JONEN Strassenreglement der Gemeinde Jonen gültig ab. Juli 005 - - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen Zweck, Geltungsbereich Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen,

Mehr

Gemeinde Laufenburg STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Laufenburg STRASSENREGLEMENT STRASSENREGLEMENT Stand 03.12.2010 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 2 5 2 Strassenrichtplan

Mehr

Gemeinde Leibstadt STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Leibstadt STRASSENREGLEMENT STRASSENREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht STRASSENEINTEILUNG 5 Strassenrichtplan. Einteilung nach Benützung 6 Kantons- und

Mehr

Strassenreglement 01.01.2010

Strassenreglement 01.01.2010 GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Strassenreglement 0.0.00 7..009 Strassenreglement Seite INHALTSVERZEICHNIS Seite STRASSENREGLEMENT 3 A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche

Mehr

Gemeinde Koblenz. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. M:\Kanzlei/Gemeinde/Erschliessungsreglement.doc

Gemeinde Koblenz. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. M:\Kanzlei/Gemeinde/Erschliessungsreglement.doc Gemeinde Koblenz Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen M:\Kanzlei/Gemeinde/Erschliessungsreglement.doc Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Stellung zum Abwasserreglement

Mehr

GEMEINDE A R N I STRASSENREGLEMENT

GEMEINDE A R N I STRASSENREGLEMENT GEMEINDE A R N I STRASSENREGLEMENT Stand: 20. Oktober 2003 Die Einwohnergemeinde 8905 Arni gestützt auf 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar

Mehr

Strassenbaubeitragsreglement der Gemeinde Niederwil. (StrBBR) A. Allgemeine Bestimmungen. Vom 23. Juni 2000

Strassenbaubeitragsreglement der Gemeinde Niederwil. (StrBBR) A. Allgemeine Bestimmungen. Vom 23. Juni 2000 Strassenbaubeitragsreglement der Gemeinde Niederwil (StrBBR) Vom 23. Juni 2000 Die Einwohnergemeinde Niederwil, gestützt auf 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz,

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE TURGI REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN

EINWOHNERGEMEINDE TURGI REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN 2004 (03.02.2014) Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkung 4 1. Allgemeine Bestimmungen 4 1 Geltungsbereich 4 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsstrassen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsstrassen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsstrassen Abkürzungen BauG Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993, Stand 01. September 2012 (SAR 713.100) Gemeindegesetz Gesetz über

Mehr

Gemeinde Mülligen. Strassenreglement

Gemeinde Mülligen. Strassenreglement Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 16. Juni 2000 Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Auftrags-Nr.: 107P015.01 Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 11. Mai 2000 / Gi 5201 Brugg Telefon: 056 / 460 97

Mehr

Privatstrassen und (Fuss-) Wege sind von Privaten erstellte Strassen und Wege, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sind.

Privatstrassen und (Fuss-) Wege sind von Privaten erstellte Strassen und Wege, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sind. Strassenreglement vom 7. Juni 03 Die Gemeindeversammlung Densbüren, gestützt auf 34 Abs. und 03 ff des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 9. Januar 993 sowie

Mehr

Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund

Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Fahrzeugkategorien II. Dauerparkieren in der Nacht 3 Grundsatz 4 Bewilligung, Dauer Gebührenpflicht,

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Vom 27.Oktober 2007 / 28. November 2008 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 5 1 Geltungsbereich 5 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Gemeinde Sarmenstorf. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Gemeinde Sarmenstorf. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Gemeinde Sarmenstorf Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen 2001 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Gemeinde Remigen STRASSENREGLEMENT. Mai 2015 / Gemeindeversammlung

Gemeinde Remigen STRASSENREGLEMENT. Mai 2015 / Gemeindeversammlung STRASSENREGLEMENT Mai 05 / Gemeindeversammlung INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen STRASSENEINTEILUNG 6 Strassenrichtplan.

Mehr

Gemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT Gemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT Genehmigungsexemplar Gemeindeversammlung vom 26.11.2010 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS 6 A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck, Geltungsbereich 3 2 Allgemeines 3 3 Öffentliche

Mehr

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. 5080 Laufenburg, 29. September 2000/ Gemeindeversammlung. Auftrags-Nr. 32.01.025

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. 5080 Laufenburg, 29. September 2000/ Gemeindeversammlung. Auftrags-Nr. 32.01.025 Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT 5080 Laufenburg, 29. September 2000/ Gemeindeversammlung Auftrags-Nr. 32.01.025 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Geltungsbereich 1 2 1 Zweck 1 3 1 Übergeordnetes

Mehr

Gemeinde Fahrwangen. Strassenreglement

Gemeinde Fahrwangen. Strassenreglement Gemeinde Fahrwangen Strassenreglement 2006 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1 A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck, Geltungsbereich 3 2 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen, Definition 3 3 Erstellung,

Mehr

Gemeinde Tägerig. Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen. (Strassen, Wasser, Abwasser)

Gemeinde Tägerig. Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen. (Strassen, Wasser, Abwasser) Gemeinde Tägerig Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Strassen, Wasser, Abwasser) A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 3 3 Mehrwertsteuer

Mehr

Gemeinde Kaisten STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Kaisten STRASSENREGLEMENT Gemeinde Kaisten STRASSENREGLEMENT Ausgabe 2000 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Geltungsbereich 1 2 1 Zweck 1 3 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 1 4 1 Strassenrichtplan

Mehr

Gemeinde Schupfart. Strassenreglement

Gemeinde Schupfart. Strassenreglement Gemeinde Schupfart Strassenreglement INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Geltungsbereich 1 2 1 Zweck 1 3 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 1 4 1 Strassenrichtplan 1 2.1 Einteilung

Mehr

Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 2012. Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)

Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 2012. Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) Synopse Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 0 Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf 7 des Planungs- und

Mehr

G E M E I N D E U N T E R K U L M. Strassenreglement

G E M E I N D E U N T E R K U L M. Strassenreglement G E M E I N D E U N T E R K U L M Strassenreglement gültig ab 0. April 006 Inhaltsverzeichnis Seite Inhalt A. Allgemeine Bestimmungen 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche Strassen, Wege und Privatstrassen,

Mehr

Kanton Aargau. Gemeinde Mönthal. Strassenreglement. Von der Einwohnergemeindeversammlung am 29. November 2002 genehmigt. Namens des Gemeinderates

Kanton Aargau. Gemeinde Mönthal. Strassenreglement. Von der Einwohnergemeindeversammlung am 29. November 2002 genehmigt. Namens des Gemeinderates Kanton Aargau Gemeinde Mönthal Von der Einwohnergemeindeversammlung am 9. November 00 genehmigt. Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: sig. Paul Keller sig. Christian Huber

Mehr

Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Finanzierung von Erschliessungsanlagen Einwohnergemeinde Besenbüren Finanzierung von Erschliessungsanlagen Reglement mit Anschlussgebühren Erschliessungsfinanzierung.doc 13.07.06 C. Meier - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Gemeinde Unterlunkhofen

Gemeinde Unterlunkhofen Gemeinde Unterlunkhofen Die Einwohnergemeinde Unterlunkhofen erlässt gestützt auf 0 des Gemeindegesetzes (Gesetz über die Einwohnergemeinden vom 9..78) das nachfolgende Verkehrs-Reglement Inhaltsverzeichnis

Mehr

Verordnung über die Gebühren der Gasversorgung

Verordnung über die Gebühren der Gasversorgung Verordnung über die Gebühren der Gasversorgung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Grundsatz Umfang der Anlagen Volle Kostendeckung Festsetzung

Mehr

Kanton Aargau Gemeinde Lupfig. Strassenreglement. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. November 2000 / 28. November 2003

Kanton Aargau Gemeinde Lupfig. Strassenreglement. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. November 2000 / 28. November 2003 Kanton Aargau Gemeinde Lupfig Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. November 2000 / 28. November 2003 Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Auftrags-Nr.: 104P103.50 Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro

Mehr

Gemeinde Magden AG. Strassen - Reglement

Gemeinde Magden AG. Strassen - Reglement Gemeinde Magden AG Strassen - Reglement Ausgabe 2000 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Geltungsbereich 1 2 1 Zweck 1 3 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 1 4 1 Verkehrsrichtplan

Mehr

F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen. 28 Grundsatz

F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen. 28 Grundsatz F. Finanzierung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 28 Grundsätze der Finanzierung 1 Über das Wasserversorgungswesen der Gemeinde wird innerhalb der Gemeinderechnung ein separater Rechnungskreis als Spezialfinanzierung

Mehr

Gemeinde Böttstein STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Böttstein STRASSENREGLEMENT Gemeinde Böttstein STRASSENREGLEMENT - - A. Allgemeine Bestimmungen 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrasse, Definition 3 3 Erstellung, Anforderung 3 4 Übergeordnetes

Mehr

GEMEINDE MÜNCHWILEN Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 24. November 2000

GEMEINDE MÜNCHWILEN Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 24. November 2000 GEMEINDE MÜNCHWILEN Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 24. November 2000 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Geltungsbereich 1 2 1 Zweck 1 3 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG

Mehr

Gemeinde Wittnau REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN

Gemeinde Wittnau REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN gültig ab. Januar 0 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich Allgemeines 3 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 4 Mehrwertsteuer

Mehr

REGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN

REGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN REGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN 26. JULI 1995 DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG gestützt: Auf das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG); Auf das Ausführungsreglement

Mehr

ewriedbach ANHANG 3 TARIFE ELEKTRIZITÄTSWERKGENOSSENSCHAFT RIEDBACH 3932 VISPERTERMINEN EW RIEDBACH Seite 1 von 8

ewriedbach ANHANG 3 TARIFE ELEKTRIZITÄTSWERKGENOSSENSCHAFT RIEDBACH 3932 VISPERTERMINEN EW RIEDBACH Seite 1 von 8 ANHANG 3 TARIFE ELEKTRIZITÄTSWERKGENOSSENSCHAFT RIEDBACH 3932 VISPERTERMINEN EW RIEDBACH Seite 1 von 8 Inhaltsverzeichnis: Art. 1 Tarif für Wohnungen, Dienstleistungsbetriebe und Kleingewerbe Art. 2 Tarif

Mehr

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN

EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN Inhaltsverzeichnis Seite Finanzierung der Abwasserbeseitigung Kostendeckende, verursacherorientierte Gebühren Rechnungsführung Grundeigentümerbeiträge

Mehr

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 5. 1 Geltungsbereich...5. 3 Übergeordnetes Recht 5 2 STRASSENEINTEILUNG..5. 4 Strassenrichtplan.5

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 5. 1 Geltungsbereich...5. 3 Übergeordnetes Recht 5 2 STRASSENEINTEILUNG..5. 4 Strassenrichtplan.5 STRASSENREGLEMENT 2 Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 5 1 Geltungsbereich...5 2 Zweck 5 3 Übergeordnetes Recht 5 2 STRASSENEINTEILUNG..5 4 Strassenrichtplan.5 2.1 Einteilung nach Benützung.

Mehr

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement Gemeinde Othmarsingen Antennenanschlussreglement 1985 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ORGANISATION Art. 1 Zweck Die Gemeinschaftsantennenanlage (GAA) bezweckt, den Benützern von Othmarsingen die möglichen

Mehr

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Gemeinde Flühli Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. 1 Grundsatz und Zweck... 3 II. Kurtaxe... 3 Art.

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. Erschliessungs-Finanzierungs-Reglement vom 13. Juni 2014

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. Erschliessungs-Finanzierungs-Reglement vom 13. Juni 2014 Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Erschliessungs-Finanzierungs-Reglement vom 13. Juni 2014 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 1 Geltungsbereich 1 2 Finanzierung

Mehr

Einhebung von Erschliessungskostenbeiträge

Einhebung von Erschliessungskostenbeiträge Einhebung von Erschliessungskostenbeiträge Vom Gemeinderat genehmigt am 21.08.2012, mit Wirkung ab 01.09.2012. Ersetzt die Ausführungsbestimmungen zur Einhebung von Besitzerbeiträgen zur Finanzierung öffentlicher

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Kanton Aargau Gemeinde Hausen. Strassenreglement

Kanton Aargau Gemeinde Hausen. Strassenreglement Kanton Aargau Gemeinde Hausen Strassenreglement beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 15. Juni 2001 rechtskräftig seit 23. Juli 2001 14 1 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 4 1

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG DER AUFWENDUNGEN FÜR DEN GEWÄSSERSCHUTZ vom 14. Mai 1975

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG DER AUFWENDUNGEN FÜR DEN GEWÄSSERSCHUTZ vom 14. Mai 1975 REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG DER AUFWENDUNGEN FÜR DEN GEWÄSSERSCHUTZ vom 4. Mai 975 Gestützt auf Art. 6 OG und Art. 4 ff Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz erlässt der Gemeinderat

Mehr

Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen, Strassen und Abwasser

Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen, Strassen und Abwasser 620.000 Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen, Strassen und Abwasser Vom 21. Juni 2001 Der Einwohnerrat, gestützt auf 34 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz,

Mehr

TV1 Anschluss an die MS- und NS-Verteilnetze

TV1 Anschluss an die MS- und NS-Verteilnetze Gestützt auf die Artikel 1, 2, 3,7 und 8 der «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» (AGB) definiert die vorliegende technische Vorschrift: den Netzanschlussbeitrag (NAB) und den Netzkostenbeitrag (NKB); Kosten

Mehr

Gemischte Gemeinde Aeschi. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi

Gemischte Gemeinde Aeschi. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi Gemischte Gemeinde Aeschi Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi

Mehr

Beiträge und Gebühren der Wasserversorgung Rapperswil-Jona

Beiträge und Gebühren der Wasserversorgung Rapperswil-Jona STADT RAPPERSWIL-JONA Auf Antrag der Verwaltung der Genossenschaft Wasserversorgung Jona (abgek. WV) ab 1. Januar 2007 Wasserversorgung Rapperswil-Jona erlässt die Behördenkonferenz Rapperswil-Jona gestützt

Mehr

Kaminfegertarif für den Kanton Solothurn

Kaminfegertarif für den Kanton Solothurn Kaminfegertarif für den Kanton Solothurn 68.85. Vom 4. Dezember 994 (Stand. Juli 009) Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung gestützt auf 67 Absatz des Gebäudeversicherungsgesetzes

Mehr

gestützt auf 68 des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2

gestützt auf 68 des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2 Gesetz über die Flurgenossenschaften.0 (Vom 8. Juni 979) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 68 des Einführungsgesetzes vom. September 978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, beschliesst:

Mehr

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht

Mehr

Gemeinde Walchwil. Verordnung zum Gesetz über die Beherbergungsabgabe

Gemeinde Walchwil. Verordnung zum Gesetz über die Beherbergungsabgabe Gemeinde Walchwil Seite 3 Gemeinde Walchwil Der Gemeinderat von Walchwil, gestützt auf 5 des Gesetzes über die 1) vom 26. November 1998 in der Fassung vom 10. April 2014, beschliesst: Art. 1 Grundsatz

Mehr

2. Überbauung «Arnistrasse» Erschliessung Krediterteilung

2. Überbauung «Arnistrasse» Erschliessung Krediterteilung 2. Überbauung «Arnistrasse» Erschliessung Krediterteilung Referent: Guido Heiniger Ausgangslage Die - das Baureglement. s Bern hat d 26. Juni 2009 sowie die geringfügige Änderung des Baureglementes vom

Mehr

Kanton Aargau. Gemeinde Schafisheim. Strassenreglement

Kanton Aargau. Gemeinde Schafisheim. Strassenreglement Kanton Aargau Gemeinde Schafisheim Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 21. Juni 2002 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Auftrags-Nr.:

Mehr

Strassenerschliessungsreglement

Strassenerschliessungsreglement Gemeinde Möriken-Wildegg Strassenerschliessungsreglement Von der Gemeindeversammlung beschlossen Inhaltsverzeichnis 2 am 20. Juni 2003 Inhaltsverzeichnis 3 1. Einleitung Seite 1 Zweck 4 2 Geltungsbereich

Mehr

Abwassergebührenreglement

Abwassergebührenreglement Abwassergebührenreglement der Gemeinde Stüsslingen Inhalt Reglement Gebührenordnung Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Stüsslingen erlässt, gestützt auf 56 des Gemeindegesetzes 1 vom 16. Februar 1992,

Mehr

Reglement über den Schulzahnarztdienst

Reglement über den Schulzahnarztdienst GRB Nr. 48 betreffend Reglement über den Schulzahnarztdienst vom 4. Juni 00 Der Grosse Gemeinderat von Zug, in Vollziehung von 4 des Schulgesetzes vom 7. September 990 ) und von 5 ff. der Vollziehungsverordnung

Mehr

Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen

Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen Kreisschreiben 25 - vom 18. Januar 2008 Unter Ziffer I dieses Kreisschreibens werden die Rahmenbedingungen für Spesenreglemente

Mehr

erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 1. Januar 2006 folgenden GEBUHRENTARIF

erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 1. Januar 2006 folgenden GEBUHRENTARIF Gebührentarif zum Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Rüegsau erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 1. Januar 2006 folgenden GEBUHRENTARIF Haushaltungen Artikel 1 Gebührenart Die Abfallgebühr

Mehr

GEMEINDE VILLIGEN. Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen

GEMEINDE VILLIGEN. Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen GEMEINDE VILLIGEN Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen Ausgabe 2010 Seite Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform 3 2 Eigentum 3 3 Organisation

Mehr

Reglement über die Abgaben für Wasser, Abwasser und Strassen (Finanzierungsreglement)

Reglement über die Abgaben für Wasser, Abwasser und Strassen (Finanzierungsreglement) Reglement über die Abgaben für Wasser, Abwasser und Strassen (Finanzierungsreglement) vom 7. Juni 0, Stand. Juni 06 Die Gemeindeversammlung Densbüren, gestützt auf 4 Abs. des Gesetzes über Raumplanung,

Mehr

Die Kosten der Feinerschliessung sind durch die Grundeigentümer

Die Kosten der Feinerschliessung sind durch die Grundeigentümer GEMEINDE TAMINS G E S E T Z FÜR ERSCHLIESSUNGSBEITRÄGE DER GRUNDEIGENTÜMER IN DER GEMEINDE TAMINS I. Allgemeines Art. 1 Grob- und Feinerschliessung Unter Groberschliessung versteht man die Versorgung eines

Mehr

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung

Mehr

Reglement. über die Finanzierung von. Erschliessungsanlagen. Erschliessungsreglement

Reglement. über die Finanzierung von. Erschliessungsanlagen. Erschliessungsreglement Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Erschliessungsreglement-27.9.12 - 1 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Anhang zur Beitrags- und Gebührenordnung

Anhang zur Beitrags- und Gebührenordnung Beitrags- und Gebührenordnung Anhang Seite 1 Anhang zur Beitrags- und Gebührenordnung 1. Anschlussgebühren exkl. MWSt 1.1 Wohnbauten 1.1.1 Elektrisch 1.1.2 Wasser Grundpauschale pro Anschlussobjekt Fr.

Mehr

Gemeinde Samnaun. Stand 31. August 2008. Seite 1 von 8

Gemeinde Samnaun. Stand 31. August 2008. Seite 1 von 8 Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Stand 31. August 2008 Seite 1 von 8 Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Gemeinde

Mehr

Stadt Zofingen. Reglement. über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Stadt Zofingen. Reglement. über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Stadt Zofingen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 2. Dezember 2002 2 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT Die Gemeindeversammlung der Bürgergemeinde, gestützt auf Art. 56 lit. a und 121 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992, b e s c h l i e s s t : I. Nutzung und

Mehr

Benützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos

Benützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Benützungsordnung für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Benützungsrecht... 4 1.1 Allgemeine Benützung... 4 1.2 Probelokale... 4 2 Benützungszeiten... 4 2.1 Probelokal... 4

Mehr

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen 45.00 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom. Februar 968 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Allgemeines Art. ) Schützenswerte Landschaften,

Mehr

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) 173.320.2 vom 11. Dezember 2006 (Stand am 19. Dezember 2006) Die provisorische Gerichtsleitung des Bundesverwaltungsgerichts,

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom. Dezember 00 (Stand:. Januar 0) Der Einwohnerrat Zofingen gestützt auf 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz,

Mehr

Einwohnergemeinde Worben

Einwohnergemeinde Worben Einwohnergemeinde Worben Reglement zur Übertragung der Aufgabenerfüllung der Kabelfernsehanlage Dezember 2010-1 - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ORGANISATION Grundsatz Art. 1 3 Aufgabenübertragung

Mehr

Strassenreglement 22.03.2005. H:\JBEN\Reglemente\Aktuell\Strassenreglement\20050322 strassenreglement.doc

Strassenreglement 22.03.2005. H:\JBEN\Reglemente\Aktuell\Strassenreglement\20050322 strassenreglement.doc Strassenreglement 22.03.2005 H:\JBEN\Reglemente\Aktuell\Strassenreglement\20050322 strassenreglement.doc Dokumenteninformationen Strassenreglement vom 22.03.2005 Vom Gemeinderat genehmigt am 16.06.2005

Mehr

Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon. Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept. Parkkartenreglement. Suter von Känel Wild AG

Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon. Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept. Parkkartenreglement. Suter von Känel Wild AG Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept Suter von Känel Wild AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044

Mehr

40.22 Tarifordnung der Wasserversorgung Schattdorf (vom 19. November 2012)

40.22 Tarifordnung der Wasserversorgung Schattdorf (vom 19. November 2012) Tarifordnung der Wasserversorgung Schattdorf (vom 19. November 2012) Die Einwohnergemeinde-Versammlung von Schattdorf, gestützt auf Artikel 8 b und auf Artikel 8 des Reglements über die Wasserversorgung

Mehr