Financial Services aktuell. PRIIP 1 für Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Basisinformationsblatt oder fragen Sie Ihren Anlageberater

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1 Financial Services aktuell Banken, Fonds, Real Estate, Versicherungen Express Express Ausgabe 29, 25. Juni 2015 PRIIP 1 für Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Basisinformationsblatt oder fragen Sie Ihren Anlageberater Jeder kennt die Beipackzettel bei Medikamenten in standardisierter Form werden die Wirkungsweise, Risiken und Nebenwirkungen aufbereitet und den Anwender mitgeteilt. Hand auf s Herz wie oft haben Sie die Informationen tatsächlich gründlich gelesen? Diese Information der Haftungsabsicherung des Produktherstellers und gegebenenfalls dem behandelnden Arzt, der die Informationen tatsächlich interpretieren kann. Dennoch findet das Prinzip der standardisierten Informationsweitergabe in der Finanzindustrie immer wieder Nachahmer: Beginnend mit dem KIID für Investmentfonds, wurde Ende Dezember 2014 eine Information für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) verabschiedet. Umzusetzen ist die Verordnung ab dem Die Verordnung PRIIP nimmt Hersteller und Personen, die diese verkaufen bzw. dazu beraten, in die Pflicht: Sie müssen dem Kunden vor Abschluss des Geschäfts aktuelle Informationen zugänglich machen, damit dieser seine Entscheidung treffen kann. Diese Entscheidung sollte durch eine einheitliche Aufbereitung der Informationen erleichtert werden. Was ist eigentlich ein PRIIP? Ein PRIIP bezeichnet eine Anlage bzw. ein gebündeltes Anlageprodukt für Kleinanleger oder ein Versicherungsprodukt, das einen endfälligen Betrag garantiert die Höhe ist allerdings nicht vordefiniert. Der dem Kleinanleger rückzuzahlende Betrag unterliegt Schwankungen. Grund dafür ist die Abhängigkeit zu Referenzwerten oder die Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Kleinanleger 1) VERORDNUNG (EU) Nr. 1286/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (Text von Bedeutung für den EWR)

2 erworben werden unabhängig von der Rechtsform der Anlage. Zum Hintergrund Ein verpacktes Anlageprodukt für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte bzw. Packaged Retail and Insurance-Based Investment Product, kurz PRIIP, kann nicht nur ein Zertifikat, sondern auch ein Versicherungsprodukt sein; es hat kein direktes Basisinvestment zugrunde liegen, der zurück zu zahlende Betrag ist abhängig von Referenzwerten oder von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Kleinanleger erworben werden. Sobald ein PRIIP verkauft werden soll, muss ab diesem Zeitpunkt ein Basisinformationsblatt erstellt und veröffentlicht werden (z.b. auf der Website). Die Bedingungen für das Basisinformationsblatt: Es muss präzise, verständlich und klar sein, bzw. darf nicht in die Irre führen. Und: Es muss alle wesentlichen Informationen zum PRIIP enthalten und mit Angebotsunterlagen und Geschäftsbedingungen des PRIIP - sofern vorhanden - übereinstimmen. Es darf darüber hinaus nicht länger als maximal drei A4-Seiten sein und muss kostenlos vor Abschluss des Geschäftes zur Verfügung gestellt werden entweder auf Papier, auf einem dauerhaften Datenträger oder auf der Website. Ansonsten gilt: Die Basisinformationsblätter müssen regelmäßig auf Aktualität überprüft werden. Und: Die Behörde schreibt eine strikte Trennung zwischen den Informationsblättern und Werbematerial vor. Zusätzlich zur Verordnung zu Packaged Retail Investment Products (PRIPs) kommt bei PRIIPs nicht nur ein weiterer Buchstabe, sondern gleich eine neue Produktkategorie hinzu. Die Regelung, die ursprünglich nur für Investmentprodukte gelten sollte, schließt nun auch Kapitallebensversicherungen mit ein. Die vereinheitlichte Darstellung relevanter PRIIPs ist für Kunden am europäischen Markt für Finanzprodukte positiv, da dadurch die Vergleichbarkeit steigt. Welche Produkte sind PRIIPs und können ausgeschlossen werden? Aktuell werden folgende Produkte nicht von der Verordnung erfasst. Im Umkehrschluss bedeutet das allerdings, dass Produkte wie Lebensversicherungen (teilweise) oder Zertifikate von der Verordnung betroffen sind: Nichtlebensversicherungsprodukte Lebensversicherungsverträge, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind Nicht strukturierte Einlagen Nichtdividendenwerte, die von einem Mitgliedstaat oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats, von internationalen Organismen öffentlich-rechtlicher Art, denen ein oder mehrere Mitgliedstaat(en) angehört/angehören, von der Europäischen Zentralbank oder von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten ausgegeben werden Anteile am Kapital der Zentralbanken der Mitgliedstaaten Wertpapiere, die uneingeschränkt und unwiderruflich von einem Mitgliedstaat oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats garantiert werden Nichtdividendenwerte, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden (unter gewissen Voraussetzungen wie Mündelsicherheit oder Nicht-Konvertierbarkeit) nichtfungible Kapitalanteile, deren Hauptzweck darin besteht, dem Inhaber das Recht auf die Nutzung einer Wohnung oder anderen Art von Immobilie oder eines Teils hiervon zu verleihen, wenn diese Anteile ohne Aufgabe des genannten Rechts nicht weiterveräußert werden können Bostadsobligationer, die in Schweden als revolvierende Emissionen von Kreditinstituten hauptsächlich zum Zweck der Vergabe von Hypothekendarlehen begeben werden (unter bestimmten Voraussetzungen) Zum Hintergrund Definition nach KMG Kapitalmarktgesetz 1 Abs (1) Z. 4a und Z 4b Dividendenwerte: Aktien und andere, Aktien gleichzustellende Wertpapiere sowie jede andere Art übertragbarer Wertpapiere, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben; Voraussetzung hierfür ist, dass die letztgenannten Wertpapiere vom Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder von einer zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Stelle begeben wurden Nicht-Dividendenwerte: alle Wertpapiere, die Dividendenwerte sind Was ist das Ziele der PRIIP Verordnung? Mehr Transparenz von PRIIPs, die Kleinanlegern angeboten wird. Dies stellt eine wichtige Maßnahme des Anlegerschutzes dar. Es ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wiederherstellung des Vertrauens von Kleinanlegern in den Finanzmarkt, insbesondere nach der Finanzkrise. Kleinanleger sollen verstehen und vergleichen können; Hersteller müssen ein Basisinformationsblatt für angebotene PRIIPs entsprechend einheitlicher Vorschriften für Format und Inhalt abfassen und dieses für Kleinanleger gemäß definierter Anforderungen bereitstellen. Ausgabe 29, 25. Juni

3 Abbildung 1: Zeitleiste der Umsetzung der regulatorischen Anforderungen PRIIPs Verordnung wird publiziert und in Kraft gesetzt Veröffentlichung Technical Discussion Paper Veröffentlichung von 5 Draft RTS Review der Verordnung durch die EU Kommission Herbst Vorlage der RTS an die Komission Feedback von Marktteilnehmern zu Technical Discussion Paper Final Consultation Paper / Draft RTS von EBA Gesetzliche Frist: Anwendbarkeit PRIIPs Verordnung Ausnahmefrist für UCITS Die PRIIPs Verordnung ist ab dem anwendbar. Zu diesem Zeitpunkt müssen Basisinformationsblätter / KID für die derzeit zum Verkauf stehenden Produkte verfügbar sein. Bis zum heutigen Zeitpunkt steht die Veröffentlichung der Draft RTS noch aus. Die erwarteten Draft RTS werden den Inhalt des Basisinformationsblattes spezifizieren und klare Bedingungen und Intervalle für deren Überarbeitung festlegen. Durch den Vergleich verschiedener Produkte und dem Wissen der Produktmerkmale soll verhindert werden, dass Kleinanleger Anlagen tätigen, welche mit versteckten Kosten und Risiken verbunden sind bzw. deren Tragweite und Auswirkungen aufgrund intransparenter und unvollständiger Informationen nicht eingeschätzt werden können. Durch die Entwicklung einheitlicher Transparenzregeln auf Unionsebene sollen einheitliche Wettbewerbsbedingungen geschaffen, der Anlegerschutz verstärkt und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt werden. Die Herausforderung der derzeitigen Marktsituation besteht in der breiten Palette verpackter Anlageprodukte, der Komplexität dieser Anlagelösungen und der bestehenden nicht aufeinander abgestimmten Offenlegungen über PRIIP gegenüber Kleinanlegern. Bis wann ist die PRIIP Verordnung umzusetzen? Die Verordnung muss bis zum 31. Dezember 2016 umgesetzt sein und angewendet werden (Siehe Abbildung 1). Zu diesem Zeitpunkt müssen Basisinformationsblätter vulgo ein KID (Key Information Document) für die zum Verkauf stehenden Produkte verfügbar sein. Bis Dato steht die Veröffentlichung der Draft RTS (Regulatory Technical Standard) noch aus, allerdings wurde am ein Technical Discussion Paper veröffentlicht. Diese sollen die Form und den Inhalt des KIDs spezifizieren und klare Bedingungen und Intervalle für deren Überarbeitung festlegen: 1. Darstellung der Einzelheiten des Inhalts des KIDs 2. Methodik der Darstellung von Risk & Reward 3. Methodik zur Berechnung von Kosten, einschließlich der Festlegung der Gesamtindikatoren. Für ist die Veröffentlichung von 5 Draft RTS mit folgenden Inhalten geplant: 1. Bedingungen der regelmäßigen Überprüfung des KIDs 2. Bedingungen für die Notwendigkeit der Überarbeitung des KIDs 3. Bedingungen der Überarbeitung des KIDs wenn ein PRIIP nicht regelmäßig angeboten wird 4. Methodik und Werkzeug der Information der Kleinanleger bei einer Änderung des KIDs 5. Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung des Basisinformationsblatts Zum Hintergrund Technische Regulierungsstandards [Regulatory Technical Standards (RTS)]: Technische Regulierungsstandards werden von der Europäischen Aufsichtsbehörde ausgearbeitet und der Europäischen Kommission zur Annahme vorgelegt. Falls nach Ablauf der Einspruchsfrist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwand erhoben haben, wird der technische Regulierungsstandard im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Hot Topic: Am hat die EBA das Technical Discussion Paper zum Thema Risk, Performance Scenarios and Cost Disclosures veröffentlicht. Hier werden Vorschläge präsentiert wie die jeweiligen Kennzahlen im Detail zu berechnen sind. Die Marktteilnehmer haben bis 17. August Zeit der EBA Feedback zu geben und somit die finalen Technical Standards noch in einem gewissen Ausmaß mitzubestimmen. Ausgabe 29, 25. Juni

4 Abbildung 2: Einheitliche Vorschriften für das Format und den Inhalt des Basisinformationsblatts eines PRIIP Basisinformationsblatt Bereitstellung Marktüberwachung Beschwerden- Management Sanktionen & Maßnahmen Abfassung Form & Inhalt Verpflichtende Angaben Abgrenzung zu Werbematerialien Rechtzeitige und kostenlose zur Verfügungstellung Verpflichte Bereitstellung auf definierten Medien Überwachung und Produktinterventionsbefugnisse durch EIOPA und zuständige Behörden der Mitgliedstaaten Etablierung geeigneter Verfahren und Vorkehrungen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden Verbots, Aussetzung bzw. Verwarnung der PRIIP- Vermarktung Vorschriften und Durchsetzung durch Mitgliedstaaten 1. Was ist Inhalt der PRIIP Verordnung und auf was muss ein PRIIP Hersteller bzw. Vertreiber besonders achten? Die regulatorischen Anforderungen für Basisinformationsblätter für PRI IPs können in 5 Blöcken zusammengefasst werden (siehe Abbildung 2). Basisinformationsblatt i. Abfassung (Kapitel II, Abschnitt I, Artikel 5 der PRIIP-VO) Das Basisinformationsblatt muss durch den PRIIP-Hersteller für das Produkt abgefasst und auf der Website des Anbieters veröffentlicht werden, bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird. Die Vorabmitteilung des Basisinformationsblatts an die zuständige Behörde kann durch den Mitgliedstaat vorgeschrieben werden. ii. Form und Inhalt (Kapitel II, Abschnitt 2, Artikel 6-12 der PRIIP-VO) Ein Auszug der wesentlichen Punkte, welche hinsichtlich Form und Inhalt des Basisinformationsblatts berücksichtigt werden müssen, umfassen: Präzise, verständliche und klare Erläuterung wesentlicher Informationen, die Kleinanleger benötigen Darstellung auf maximal 3 Seiten Papier im A4-Format in gut leserlicher Schrift (Größe und Art) Konsistenz der Informationen mit Vertragsunterlagen, Angebotsunterlagen und Geschäftsbedingungen des PRIIP Eigenständige Unterlage mit deutlicher Unterscheidung von Werbematerialien ohne Querverweise auf Marketingmaterial Verwendung von Farben bzw. der Unternehmensmarke oder das Logo des PRIIP-Herstellers darf die Verständlichkeit der Informationen nicht beeinträchtigen Verfassung in der Amtssprache des Mitgliedsstaates in dem das PRIIP vertrieben wird Angabe des Titel Basisinformationsblatt (oben) auf der ersten Seite Befolgung der Reihenfolge der Angaben im Basisinformationsblatt, explizite Angabe der Namen, Identität und Kontaktdaten des Herstellers Warnhinweise bzw. Erläuterungen mit genauem Wortlaut welche in der Verordnung angeführt sind Das Dokument muss folgende Abschnitte mit dem exakten Wortlaut enthalten: Um welche Art von Produkt handelt es sich? : Art und wichtigste Merkmale des PRIIP Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen? : kurze Beschreibung des Risiko-/Renditeprofils Was geschieht, wenn der [Name des PRIIP-Herstellers] nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen? : kurze Erläuterung, ob der Verlust durch ein Entschädigungsoder Sicherungssystem für den Anleger gedeckt ist Welche Kosten entstehen? : mit der Anlage in das PRIIP verbundene Kosten Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen? Wie kann ich mich beschweren? : Informationen, wie und bei wem eine Beschwerde (über Produkt, Verhalten des PRIIP-Herstellers) eingelegt werden kann Sonstige zweckdienliche Angaben mit Hinweis auf etwaige zusätzliche Informationsunterlagen Bereitstellung (Kapitel II, Abschnitt III, Artikel der PRIIP-VO) Das Basisinformationsblatt muss unter Berücksichtigung folgender Punkte bereitgestellt werden: Rechtzeitig, bevor Kleinanleger durch einen Vertrag oder Angebot gebunden sind Kostenlose zur Verfügung-Stellung, über folgende Medien: - Papier (als Standardoption) bei persönlichem Angebot (Ausnahme: andere Form der Übermittlung auf Verlangen des Kleinanlegers) bzw. Aushändigung auf Nachfrage, wenn ein anderes Medium gewählt wird - Dauerhafter Datenträger (sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind) - Website (sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind) Ausgabe 29, 25. Juni

5 Elektronische oder schriftliche Mitteilung der Adresse der Website und der Stelle, an der das Basisinformationsblatt auf der Website einzusehen ist Laufende Abfrage des Basisinformationsblatt über die Website Marktüberwachung (Kapitel III, Abschnitt IV, Artikel der PRIIP-VO) Die EIOPA überwacht den Markt für Versicherungsanlageprodukte, die in der Union vermarktet, vertrieben oder verkauft werden. Die zuständige nationale Behörde überwacht den Markt für Versicherungsanlageprodukte, die in ihrem Mitgliedstaat oder von ihrem Mitgliedstaat aus vermarktet, vertrieben oder verkauft werden. Die EIOPA, als auch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, kann vorübergehend die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten PRIIPs bzw. eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis verbieten. Wenn beispielsweise erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems bestehen, sollen Maßnahmen getroffen werden. Bevor die EIOPA beschließt, Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet sie die zuständigen Behörden über ihr vorgeschlagenes Vorgehen und veröffentlicht im nächsten Schritt ihr Vorgehen auf ihrer Website. Eine beschlossene Maßnahme der EIOPA erhält Vorrang vor allen etwaigen früheren Maßnahmen einer zuständigen Behörde. Beschwerden-Management (Kapitel IV, Abschnitt V, Artikel der PRIIP-VO) PRIIP-Hersteller und Personen, die über PRIIP beraten oder sie verkaufen, müssen sicherstellen, dass diese zeitig und angemessen eine sachdienliche Antwort erhalten wirksame Rechtsbehelfsverfahren auch im Fall von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur Verfügung stehen. Eine Zusammenarbeit der zuständigen Behörden soll die unverzügliche Übermittlung von grenzüberschreitenden Informationen und die Ausübung ihrer Befugnisse ermöglichen. Die zuständigen Behörden werden entsprechend nationalem Recht mit den erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sanktionen und Maßnahmen (Kapitel V, Abschnitt VI, Artikel der PRIIP-VO) Mitgliedstaaten sind in der Pflicht entsprechende Vorschriften für angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen festzulegen, welche bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden. Diese müssen bis zum 31. Dezember 2016 notifiziert und der Kommission und dem Gemeinsamen Ausschuss mitgeteilt werden. Die zuständigen Behörden sind befugt, zumindest die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen nach Maßgabe des nationalen Rechts zu verhängen: Verfügung des Verbots, ein PRIIP zu vermarkten Verfügung der Aussetzung der Vermarktung eines PRIIP Öffentliche Warnung mit Angaben zu der für den Verstoß verantwortlichen Person und der Art des Verstoßes Verfügung des Verbots, ein Basisinformationsblatt bereitzustellen, und eine neue Fassung des Basisinformationsblatts zu veröffentlichen Verhängung von Geldbußen Sanktionsmöglichkeiten der Mitgliedsstaaten bei Verstößen: Im Falle eines Rechtsträgers: bis zu EUR oder bis zu 3 % des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß dem letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss; oder bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen Im Falle einer natürlichen Person: bis zu EUR; oder bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen. Betroffenen Kleinanleger sind direkt über die verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen zu informieren, um diesen zu ermöglichen eine Beschwerden einzureichen oder Schadensersatzansprüche anzumelden. Insbesondere sollen durch die zuständigen Behörden wirksame Mechanismen eingerichtet werden, um die Meldung von tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diese Verordnung zu ermöglichen. Ausgabe 29, 25. Juni

6 Abbildung 3: Exemplarisches Basisinformationsblatt für ein PRIIP (Knock-Out Zertifikat) Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) Basisinformationsblatt 1. Allgemeine Informationen Dieses Informationsblatt stellt Ihnen wesentliche Informationen über dieses Anlageprodukt zur Verfügung. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen dabei zu helfen, die Art, das Risiko, die Kosten sowie die möglichen Gewinne und Verluste dieses Produkts zu verstehen, und Ihnen dabei zu helfen, es mit anderen Produkten zu vergleichen (Art. 8 Abs. 2) Tabelle 1 - Artikel 8 Abs. 3 (a) Name des PRIIP PwC Discount KnockOut Zertifikat auf Gold Name PRIIP Hersteller Markus Mustermann Kontaktdaten PRIIP Erdbergstrasse 200, 1030 Wien, Österreich Hersteller Zuständige Behörde FMA Österreich Datum Warnhinweis (Artikel 8 Abs. 3 (b)) Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann. 3. Um welche Art von Produkt handelt es sich? (Artikel 8 Abs. 3 c) Tabelle 2 - Artikel 8 Abs. 3 UA c (ii) Art Ziele und die zur Erreichung eingesetzten Mittel Direkt / indirekte Abhängigkeit zu: Beschreibung Underlying Zielmärkte Ökologische Ziele Soziale Ziele Methodik der Rendite Berechnung Tabelle 3 - Artikel 8 Abs. 3 UA c (iii) Kleinanlegertyp Voraussetzung des Anlegers im Hinblick auf Verlustragfähigkeit Anlagehorizont Tabelle 4 - Artikel 8 Abs. 3 UA c (iv) Angebotene Versicherungsleistungen Eintrittsereignisse Discount KnockOut Zertifikat Gold risikoaffin BASISINFORMATIONSBLATT LAUT VERORDNUNG 1286/ Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) Tabelle 5 - Artikel 8 Abs. 3 UA c (v) Laufzeit risikoaffin 4. Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen? (Artikel 8 Abs. 3 d) a. Risikoindikatoren Tabelle 6 - Artikel 8 Abs. 3 UA d (i) Gesamtrisikoindikator Beschreibung des Indikators Beschränkungen des Risikoindikators Beschreibung wesentlicher Risiken b. Verlustpotential Tabelle 7 - Artikel 8 Abs. 3 UA d (ii) Maximalverlust Möglichkeit Verlust des Gesamtkapitals Zusätzliche Verpflichtungen Kapitalschutz Beschreibung Kapitalschutz Deckungsbereich Kapitalschutz Marktrisiko Zinsrisiko Kreditrisiko c. Performanceszenarien Tabelle 8 - Artikel 8 Abs. 3 UA d (iii) Szenario A flache Zinskurve + 50 % Szenario B steile Zinskurve - 10 % Szenario C Immobilienkrise Szenario D Währungskrise Eventualverbindlichkeiten Ja d. Renditen und Caps (Artikel 8 Abs. 3 UA d (iv)) Es werden Renditen ausgeschüttet. Die erwirtschafteten Überschüsse werden reinvestiert und führen daher zu r Ausschüttung. Die Performance des Zertifikates ist bei einem Cap von 1600 EUR des Basiswertes gedeckelt. e. Steuerrechtliche Handhabung (Artikel 8 Abs. 3 UA d (v)) Anleger sollten zur Klärung individueller steuerlicher Auswirkungen des Erwerbs, Haltens und der Veräußerung bzw. Rückzahlung des Bonus-Zertifikats einen Steuerberater konsultieren. Informationen finden Sie auch auf der Website. BASISINFORMATIONSBLATT LAUT VERORDNUNG 1286/ Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) Die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Kleinanlegers kann Auswirkungen auf die tatsächliche Auszahlung haben. 5. Was geschieht, wenn der Emittent nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen? (Artikel 8 Abs. 3 UA e) Der Verlust ist durch das Entschädigungssystem für Anleger nicht gedeckt und führt zu dem angeführten Maximalverlust. 6. Welche Kosten entstehen? (Artikel 8 Abs. 3 UA f) Direkte Kosten Indirekte Kosten Einmalige Kosten Wiederkehrende Kosten Absolute aggregierte Gesamtkosten Relative aggregierte Gesamtkosten Berater, Vertriebsstellen oder jede andere Person, die zu dem PRIIP berät oder es verkauft, muss dies detaillierte Informationen zu etwaigen Vertriebskosten vorlegen, die nicht bereits in den oben beschriebenen Kosten enthalten sind, sodass der Kleinanleger in der Lage ist, die kumulative Wirkung, die diese aggregierten Kosten auf die Anlagerendite haben, zu verstehen 7. Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen? (Artikel 8 Abs. 3 UA g) Wiederruffrist Empfohlenen Mindesthaltedauer Vorgeschriebene Mindesthaltedauer Möglichkeit frühzeitige Kündigung Kosten frühzeitige Kündigung Folgekosten einer frühzeitigen Kündigung 8. Wie kann ich mich beschweren? (Artikel 8 Abs. 3 UA h) Kontaktdaten Beschwerdemanagement beschwerde@domain.at Name Max Mustermann Vorgeschriebenes Verfahren 9. Sonstige zweckdienliche Angaben (Artikel 8 Abs. 3 UA i) BASISINFORMATIONSBLATT LAUT VERORDNUNG 1286/ Ausgabe 29, XX. Juni

7 2. Herausforderungen, die bei der Umsetzung der Verordnung zu beachten sind Ziel ist es, die Basisinformationsblätter automatisiert zu erzeugen ähnlich wie bei bekannten Verordnungen wie dem KIID aus UCITS oder dem Produktinformationsblatt, das in Deutschland üblich ist. Bei der Umsetzung ist im Speziellen auf folgende Themengebiete zu achten, welche im Projekt eine Herausforderung darstellen können: Produktionsprozess des KID Erzeugung des Inhaltes vor allem im Hinblick auf qualitatives Reporting Systemische Erfassung im Bestandsführungssystem Erfassen noch nicht vorhandener Daten Automatisierte und zeitnahe Ausgabe Regelmäßige Reviewprozesse Integration in den Vertriebsprozess: Identifikation passender Kommunikationskanäle (Websites) Laufende Informations- und Kommunikationszyklen an den Vertrieb und den Endkunden Aufsetzen eines lückenlosen Beschwerdemanagements Was wir für Sie tun PwC kann Sie dabei unterstützen diese Herausforderungen zu meistern. Wir optimieren gemeinsame mit Ihnen die Prozesse, stellen sicher dass Sie alle regulatorischen Anforderungen erfüllen, und gewährleisten Synergieeffekte zu anderen Regularien wie MiFID II / MiFIR / EMIR / CRS herzustellen. Wichtig dafür ist: die Verfügbarkeit der Daten ein Prozess zur Aktualisierung ein Prozess zur Abstimmung mit Marketing-Material eine Anpassung des Produkteinführungs-/Kundenberatungsprozesses Bei unserer Beratung legen wir den Fokus darauf, bestehende Ergebnisse aus parallelen Projekten optimal zu nutzen und so den Implementierungsaufwand zu minimieren. Ihre Ansprechpartner Financial Services Roland Schöbel Partner Financial Services Consulting roland.schobel@at.pwc.com Christoph Obermair Director Financial Services Consulting christoph.obermair@at.pwc.com Autor: Michael Taschner Manager Financial Services Consulting michael.taschner@at.pwc.com PwC Wien Erdbergstraße 200, 1030 Wien Medieninhaber und Herausgeber: PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erdbergstraße 200, 1030 Wien Für den Inhalt verantwortlich: StB Mag. Thomas Strobach, thomas.strobach@at.pwc.com Für Änderungen der Zustellung verantwortlich: Nicole Schön, nicole.schoen@at.pwc.com, Tel.: , Fax: Der Inhalt dieses Newsletters wurde sorgfältig ausgearbeitet. Er enthält jedoch lediglich allgemeine Informationen und spiegelt die persönliche Meinung des Autors wider, daher kann er eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. PwC übernimmt Haftung und Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenden Informationen und weist darauf hin, dass der Newsletter nicht als Entscheidungsgrundlage für konkrete Sachverhalte geeignet ist. PwC lehnt daher den Ersatz von Schäden welcher Art auch immer, die aus der Verwendung dieser Informationen resultieren, ab. PwC bezeichnet das PwC-Netzwerk und/oder eine oder mehrere seiner Mitgliedsfirmen. Jedes Mitglied dieses Netzwerks ist ein selbstständiges Rechtssubjekt. Weitere Informationen finden Sie unter

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