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1 Editorial Herausgeber Werner Böhnke, Vorstandsvorsitzender, WGZ Bank Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Bankrechtssenat Dr. Peter Hanker, Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eg Wolfgang Hartmann, Vorstandsvorsitzender des Instituts für Risikomanagement und Regulierung, ehem. Mitglied des Vorstands und CRO, Commerzbank AG Walter Kleine, Vorstandsvorsitzender, Sparkasse Hannover Prof. Dr. Thomas A. Lange, Sprecher des Vorstands, National-Bank AG Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt, Leiter Abteilung Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht, Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschafts strafrecht, Stuttgart Karl Matthäus Schmidt, Vorstandssprecher, quirin bank AG Werner Severin, stv. Vorsitzender des Vorstands, SaarLB Prof. Dr. Franz-Christoph Zeitler, Vize-Präsident der Deutschen Bundesbank Fachbeirat Jürgen Becker, Bundeszentralamt für Steuern Markus Dauber, Vorstand, Volksbank Offenburg eg Markus Dokter, Leiter Unternehmenssteuerung, Volksbank Mittelhessen eg Volker Fentz, Vertriebsdirektor und Leiter Firmenkunden, Niederlassung Rhein-Main, UniCredit Bank AG Dr. Karsten Füser, Head of Advisory Services / Global Financial Services, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart Dr. Ralf Hannemann, Direktor, Bereichsleiter Risikomanagement und Controlling, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Ralf Josten, LL. M. oec, Rechtsanwalt, Direktor Zentralbereich Kommunen/ Recht und Chefsyndikus Kreissparkasse Köln Dr. Jörg Lauer, Direktor Immobilienkunden Europa, Landesbank Baden-Württemberg Hans-Peter Lorenz, Bankenaufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung Frankfurt Mathias Nittel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Witt Nittel Rechtsanwälte, Heidelberg Burkhard Reitermann, Fachbereichsleiter GRM Credit Risk Central & Eastern Europe Retail & MidCorp, Commerzbank AG Helmut Schneider, Direktor, Steuerabteilung, Bayern LB Elmar Scholz, Abteilungsleiter Marktfolge Passiv / Dienstleistungen, Sparkasse am Niederrhein Anja Steinmeyer, Leiterin Handelskontrolle, HSH Nordbank AG Walter Ullrich, Direktor Revision, Hamburger Sparkasse AG Christoph Wengler, Syndikus, European Association of Public Banks (EAPB) Dr. Maximilian A. Werkmüller, LL.M., Syndikus & Leiter Family Office, HSBC Trinkaus & Burkhardt KGaA Prof. Dr. Stefan Zeranski, ehem. Leiter Treasury, Kölner Bank eg Redaktion Dr. Patrick Rösler, Chefredakteur und VisdP Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin Dr. Christian Göbes Frank Sator Marcus Michel Thomas Welker Sponsoren abit.de de.ey.com Liebe Leserinnen und Leser, BankPraktiker hat es sich zur Aufgabe gemacht, in loser Folge aus der Praxis der Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Strafgerichte über aktuelle Dr. Hans Richter berufsspezifische Strafrechtsfälle für Bankmitarbeiter zu berichten. Wir wollen damit den bei Banken Tätigen und den verantwortlichen Organmitgliedern von Banken durch Fallschilderungen einen Einblick in den Alltag des Bankenstrafrechts, insbesondere auch Hinweise zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken geben und auf die Erfordernisse organisatorischer Maßnahmen zum Schutz des Vermögens der Bank sowie deren Anordnung, Durchsetzung und Überwachung durch die Organe der Bank fokussieren. Wir freuen uns daher stets, wenn solche Praxisfälle von unseren Lesern zum Gegenstand kritischer Betrachtung aus der Praxis gemacht werden, weil diese für die in der Strafverfolgung und Rechtsprechung stehenden Staatsanwälte und Richter handlungsleitende Hinweise geben. Ganz besonders hat es mich daher gefreut, dass ein so profunder und ausgewiesener Sachkenner wie Prof. Marcus Lutter, Sprecher des Zentrums für Europäisches Wirtschaftsrecht der Universität Bonn, den in BP 2010 S. 42 ff. berichteten Fall ungesicherter Kreditvergabe durch die Organe eines Kreditinstituts unter zivilrechtlicher Wertung kritisch besprochen hat (Editorial Heft 04/2010) ist es doch selbstverständliche Grundlage der Strafrechtspraxis, dass Strafbarkeit wegen Untreue gem. 266 StGB jedenfalls nicht weiter gehen kann, als zivilrechtliche Verpflichtung. Zutreffend hat Prof. Lutter auch darauf hingewiesen, dass es bei der Feststellung der Werthaltigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs (bzw. etwaiger Sicherheiten) nicht auf eine bilanzielle, sondern auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt. Im geschilderten Fall sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Werthaltigkeit erkennbar. Richtig ist weiter, dass derjenige nicht pflichtwidrig handelt, der Risiken und Chancen der Kreditvergabe auf der Grundlage sorgfältig erhobener, geprüfter und analysierter Informationen pflichtgemäß trifft und der Verantwortliche schon dann vorsätzlich handelt, wenn er die konkrete Gefahr des endgültigen Vermögensverlusts sieht und sich mit deren Realisierung wenn auch als unerwünschte Folge abfindet (std. Rechtsprechung vgl. nur BGH Urt. v StR 576/08 und BVerfG B. v BvR 1980/07). Richtig ist weiter an den Bemerkungen Prof. Lutters, dass die business-judgement-rule (wie soeben erläutert und so in 93 Abs. 1 S. 2 AktG normiert) jedenfalls der Sache nach auch für Mitglieder des Aufsichtsrats bei der ihnen obliegenden Überwachung der Geschäftsführung ( 111 AktG) gilt. Bei dieser Ausprägung der dem Aufsichtsrat obliegenden Vermögensbetreuungspflicht haben dessen Mitglieder gem. 116, 93 AktG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Bei den Handlungsmöglichkeiten des Aufsichtsrats ist freilich zu bedenken, dass die Eigenverantwortung des Vorstands in Geschäftsführungsaufgaben nicht nur gegenüber dem Aufsichtsrat sondern sogar gegenüber der Hauptversammlung besteht ( 119 Abs. 2 AktG). Daraus folgt jedoch keinesfalls, dass Aufsichtsräte bei erkannter gravierender Pflichtverletzung oder gar vermögensschädigender krimineller Handlungen von Vorstandsmitgliedern untätig bleiben dürfen. Aufsichtsräte müssen vielmehr auf der Grundlage der ihnen obliegenden strafbewehrten Vermögensbetreuungspflicht solche Geschäfte mit den ihnen zur Verfügung stehen Mitteln verhindern: Beratung, eventuell Zustimmungsverweigerung ( 111 Abs. 4 S. 2 AktG) und schließlich (rechtzeitige!) Abberufung des Vorstands ( 84 Abs. 3 AktG). Strafbare Handlungen zum Nachteil der Gesellschaft sind jedenfalls ein wichtiger Grund i. S. d. 84 AktG. Anweisen freilich und da hat Prof. Lutter wieder Recht kann der Aufsichtsrat den Vorstand nicht! Viele Grüße OStA Dr. Hans Richter 153

2 inhalt AKTUELL / BANKPERSPEKTIVEN 156 Die beliebtesten Wertpapiere der Deutschen BEITRÄGE beiträge 160 Neue MaComp: Aufwertung der Compliance-Funktion in Banken Axel Becker, Taunus-Sparkasse Dirk Wohlert, Hochschule Neu-Ulm Geldwäscher machen um Banken einen Bogen BGH-Urteil: Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung 157 Umfrage: Sparkassen-Kunden heben kaum Geld an fremden Automaten ab ING-DiBa ist Onlinebroker des Jahres 2010 Erwartungen der Bankkunden an ihr Girokonto Übertragbarkeit von Bausparverträgen 158 Lohnkluft zwischen Frauen und Männern in Führungspositionen schließt sich nicht Small Business Banking im Fokus des diesjährigen World Retail Banking Reports / 2010 BankPraktiker w die bankenaufsicht steht vor der Veröffentlichung der neuen Mindestanforderungen an compliance. die autoren geben einen Überblick über die neuen anforderungen, kommentieren diese und geben Praxishinweise zur umsetzung. 167 Eigenheimrentengesetz: Wohn-Riester Michael Hoffelder, Deutsche Bank Bauspar AG w der beitrag erläutert die Änderungen in der riester-gesetzgebung durch das eigrentg und deren auswirkungen auf die beratung im Vertrieb. Hierbei wird auf die grundlagen für die beratung, die Möglichkeiten der immobilienfinanzierung mit der riester-förderung und die Zielgruppen für Wohn-riester eingegangen. schließlich werden die chancen zusammengefasst, die sich durch Wohn-riester ergeben und aktuelle entwicklungen aufgezeigt. 174 Bankgarantien: Neue ICC-Garantierichtlinien Klaus Vorpeil, Rechtsanwalt und Banksyndikus, Mainz w bei der Vereinheitlichung des rechts der bankgarantien auf internationaler ebene ist ein neuer Meilenstein gesetzt worden. ab dem gelten die einheitlichen richtlinien für auf anfordern zahlbare garantien der internationalen Handelskammer in einer neuen Fassung (urdg 758). klarere und übersichtlichere regelungen sollen jetzt dazu beitragen, die akzeptanz der urdg in der Praxis zu steigern.

3 Talent Management: Ein Programm zur Veränderung Leonhard Zintl, Volksbank Mittweida eg Gabriele Herdin, Management Training für o. g. Volksbank w der beitrag beinhaltet ein interview mit dem Vorstand der Volksbank Mittweida eg und der begleitenden Management trainerin gabriele Herdin zum erfolgreichen talent Management Programm und deren dauerhaften erfolge auch über die bank hinaus. SERVICE 196 bankpartner 198 rezensionen 200 Personalia Corporate Governance: Neue Impulse für Kreditinstitute Thomas Nolte, Sparkasse Hannover Walter Ullrich, Hamburger Sparkasse AG w die neuen ausprägungen der corporate governance treffen alle kreditinstitute. der beitrag beinhaltet die wesentlichen Zusammenhänge sowie Veränderungen und gibt praxisorientierte Hinweise. 190 Erb- und Stiftungsmanagement: Größte Irrtümer und Risiken Jörg Plesse, NORD/LB w die nachfolgeberatung (estate Planning) gewinnt als wichtige kerndienstleistung im Wealth Management und Private banking aufgrund der altersstruktur der kunden immer mehr an bedeutung. impressum BankPraktiker RECHTSSICHER REVISIOnSFEST RISIkOGERECHT Titelfoto Flarotof/fotolia Redaktion Dr. Patrick Rösler, Chefredakteur und VisdP Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin Dr. Christian Göbes Frank Sator Marcus Michel Thomas Welker BankPraktiker@FC-Heidelberg.de Preise Der Preis für ein Jahresabonnement Inland beträgt 210. inkl. USt. und zzgl. 12. Versandkosten. BankPraktiker erscheint zehn Mal jährlich. Der Preis für ein Einzelheft beträgt 23,45 ( ,45 Versand). abonnementkündigungen sind nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des berechneten Bezugszeitraums möglich. Leiterin Korrektorat und Rezensionen Janin Stärker Janin.Staerker@FC-Heidelberg.de Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a D Heidelberg Sponsoring- /Anzeigenleitung Stefanie nauen Stefanie.nauen@FC-Heidelberg.de Produktionsleitung Christiane kempe Christiane.kempe@FC-Heidelberg.de Leiterin Aboservice Beate knopf Beate.knopf@FC-Heidelberg.de Satz Metalexis, niedernhausen Druck City Druck, Heidelberg Tel.: Fax: info@fc-heidelberg.de Geschäftsführung Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg, amtsgericht Mannheim HRB nr Umsatz-Identifikationsnummer gemäß 27 a Umsatzsteuergesetz: DE ISSn Versand letterei.de GmbH & Co. kg, nauheim 05 / 2010 BankPraktiker 155

4 Aktuell Anlage Die beliebtesten Wertpapiere der Deutschen w Etwa 1,1 Billionen haben die Deutschen laut dem Bundesverband deutscher Banken in Wertpapieren angelegt. Rund die Hälfte davon in Investmentfonds. Ihr Vorteil: Bereits kleine Beträge können breit gestreut und somit risikomindernd angelegt werden. Zudem gibt es Investmentfonds für jede Anlegermentalität, ob risikobereit oder sicherheitsorientiert. Aktien sind im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise in der Gunst der Anleger gesunken. Ihr Anteil beträgt nur 14%. Vor zwei Jahren (Ende 2007) waren es dagegen noch 29%. Dabei bieten Aktien langfristig, so die historische Erfahrung, hohe Renditemöglichkeiten. Konto Geldwäscher machen um Banken einen Bogen w Zwischen 40 und 60 Mrd. aus kriminellen Aktivitäten werden jährlich in Deutschland in das Finanzsystem eingeschleust. Geldwäscher haben dabei ein leichtes Spiel, solange sie die Banken umgehen: Zwar haben z. B. auch Kasinos, Juweliere und Immobilienmakler Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung zu treffen, unterliegen aber keiner effektiven Kontrolle. Daher können etwa Angehörige der organisierten Kriminalität unbemerkt ganze Straßenzüge aufkaufen und so ihr Geld reinwaschen, so Steria Mummert. Deutschland wird beim Kampf gegen Geldwäsche künftig internationale Standards nur dann einhalten, wenn neben den Kreditinstituten allen anfälligen Wirtschaftszweigen strenge Compliance- Richtlinien auferlegt werden. Auf entsprechende Defizite in der Geldwäschebekämpfung in Deutschland hat auch die OECD hingewiesen. Eine Studie der Organisation zeigt zahlreiche Mängel bei der Umsetzung der internationalen Vorgaben gegen Geldwäsche auf. Von 128 untersuchten Kriterien erfüllt Deutschland nur fünf in allen Facetten. Die Kreditwirtschaft kommt in dem Bericht vergleichsweise gut weg. Dennoch ist davon auszugehen, dass neue regulatorische Anforderungen an die Kreditinstitute erlassen werden, um die noch vorhandenen Defizite auszugleichen. Diese neuen Aufgaben verlangen nach einem erhöhten Compliance-Budget, um maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln, die beidem gerecht werden: den Anforderungen, aber auch dem Geschäft. Kredit, Recht BGH-Urteil: Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung w Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Wirksamkeit einer formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde zu entscheiden (Urt. v XI ZR 200/09 LG Hildesheim Urt. v O 95/08 OLG Celle Urt. v U 292/08). In dem zugrunde liegenden Fall wendet sich die Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer inzwischen mehrfach abgetretenen Grundschuld, die sie ihrer Hausbank im Jahr 1989 anlässlich einer Darlehensgewährung zur Absicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung gewährt hatte. In der notariellen Urkunde hatte sich die Klägerin wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück unterworfen. Nachdem die Klägerin nicht in der Lage war, eine im Jahr 2000 geschlossene vergleichsweise Einigung zur Rückführung ihrer Darlehensverbindlichkeiten zu erfüllen, kündigte ihre Hausbank im Jahr 2002 die Geschäftsverbindung und forderte sie zur Rückzahlung der Restforderung in Höhe von ca auf. Am verkaufte die Bank sämtliche Forderungen gegen die Klägerin und trat der Käuferin auch die Grundschuld ab. Nach einer weiteren Abtretung der Ansprüche und der Grundschuld im Jahr 2005 wurde im Jahr 2007 die Beklagte als Inhaberin der Grundschuld im Grundbuch eingetragen und auf dem Grundschuldbrief vermerkt. Nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel leitete die Beklagte gegen die Klägerin im Mai 2008 die Zwangsvollstreckung ein. Die Klägerin hält die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Unterwerfungserklärung unter anderem deshalb für unzulässig, weil diese vorformulierte Klausel in Kombination mit der freien Abtretbarkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs und der Grundschuld sie unangemessen benachteilige und daher gem. 9 AGBG (jetzt: 307 BGB) unwirksam sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Klägerin auf die Hilfswiderklage der Beklagten jedoch verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in Höhe der noch offenen Verbindlichkeiten zu dulden. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der XI. Zivilsenat hat der Revision der Klägerin nur zum Teil stattgegeben und die Zwangsvollstreckung der Beklagten hinsichtlich der bis zum Jahr 2004 angefallenen Grundschuldzinsen für unzulässig erachtet, weil diese verjährt sind. Die Zwangsvollstreckung als solche aufgrund der formularmäßigen Unterwerfungserklärung hat der Senat dagegen als zulässig angesehen. Insbesondere hat er auch aufgrund der in den letzten Jahren vermehrt aufgetretenen Kreditverkäufe keinen Anlass gesehen, die ständige Rechtsprechung aller damit befassten Senate des Bundesgerichtshofs zu ändern und die bankübliche Unterwerfungsklausel zu beanstanden, nachdem auch der Gesetzgeber im Rahmen des Risikobegrenzungsgesetzes (BGBl I S. 1666) keine gesetzlichen Maßnahmen ergriffen hat. Allerdings hat der Bundesgerichtshof für die Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den neuen Grundschuldgläubiger entschieden, dass diese im Falle einer - in der Praxis üblichen - Sicherungsgrundschuld dessen Eintritt in den Sicherungsvertrag erfordert. Dies ergibt sich aus einer an den Interessen der Parteien orientierten Auslegung der Unterwerfungserklärung. Damit wird einer andernfalls möglichen Verschlechterung der Rechtsposition 156

5 Aktuell des Kreditnehmers und Grundschuldbestellers entgegengewirkt. Ob die Beklagte unter diesem Gesichtspunkt zu Recht aus der Unterwerfungserklärung gegen die Klägerin vorgehen durfte, konnte der Senat nicht entscheiden, weil die Prüfung dieser Frage dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten ist und die Klägerin diesen Weg nicht beschritten hat. Im Rahmen der von ihr erhobenen Vollstreckungsgegenklage kann diese Frage nicht geprüft werden. Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat künftig bereits im Klauselerteilungsverfahren die für die Titelumschreibung zuständige Stelle (Rechtspfleger, Notar) von Amts wegen zu prüfen, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach den Maßgaben des 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat. Diese Lösung hat den Vorteil, dass der Schuldner nicht aus der Rolle des Verteidigers in diejenige des Angreifers, nämlich des Klägers in einem Vollstreckungsgegenklageverfahren, gezwungen wird. Erst im Falle der Klauselerteilung muss er möchte er sich dagegen wehren von den in diesem Verfahren vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen. Konto Umfrage: Sparkassen-Kunden heben kaum Geld an fremden Automaten ab w Rd. 90% der Sparkassen-Kunden haben ein ganzes Jahr lang praktisch nie einen fremden Geldautomaten zum Geldabheben genutzt. Das ergab eine repräsentative Umfrage, die das Meinungsforschungsinstitut Forsa im Auftrag des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands (DSGV) durchgeführt hat. Konto, Anlage, IT ING-DiBa ist Onlinebroker des Jahres 2010 w Die Leser des Anlegermagazins Börse Online haben die ING-DiBa zum Onlinebroker des Jahres 2010 gewählt. Die größte deutsche Direktbank bekommt die wichtigste Auszeichnung für Onlinebroker damit bereits zum sechsten Mal verliehen. Die beste Note unter allen Brokern bekam die ING-DiBa in den drei Kategorien Kundenorientierung, Erreichbarkeit und Orderabwicklung. In der Gesamtbenotung nach dem Schulnoten-System lag die ING-DiBa mit einer 1,7 auf dem ersten Platz. Insgesamt haben Leser von Börse Online alle wichtigen Broker in Deutschland beurteilt. Konto Erwartungen der Bankkunden an ihr Girokonto w Als Bank, die ausschließlich über das Internet operiert und so eine unabhängige und mobile Zielgruppe anspricht, wollte es die netbank AG, Hamburg, genau wissen: Zusammen mit der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) beleuchtete sie in einer repräsentativen Umfrage unter mehr als Deutschen die Themen Freiheit und Girokonto. Im finanziellen Kontext bedeutet für mehr als zwei Drittel der Befragten (69,2%) das weltweit kostenlose Bargeldabheben Freiheit. Als zweithäufigste Antwort nannte mehr als ein Drittel (33,7%) einen hohen Disporahmen mit geringen Zinsen. Für fast jeden Dritten (29,7%) stellt die Nutzung des Online-Bankings Freiheit dar. Auffallend ist, dass sich die Motive bei der Gruppe der jährigen Befragten und bei der mit formal höherer Bildung verschieben: Bei diesen Gruppen rangiert die Nutzung des Online-Bankings auf Platz zwei (45,1% bzw. 43,6%). Wer die Werbung von Banken betrachtet, bekommt schnell den Eindruck, Deutschland sei eine Nation von Kontowechslern. Doch die Ergebnisse der Umfrage zeichnen ein anderes Bild. 88,3% der Befragten gaben an, noch nie ihr Girokonto gewechselt zu haben. Kriterien für das ideale Gehaltskonto: Wenn der Wechsel beschlossene Sache ist, dann lohnt der Vergleich. Das Konto, auf dem Lohn, Gehalt, Sold, Rente oder BaföG eingeht, ist i. d. R. die bevorzugte und am häufigsten genutzte Bankverbindung. Um hier nicht gleich wieder Gebühren von dem verdienten Einkommen zahlen zu müssen, gibt es einige Kriterien, die es zu beachten gilt: 1. Kostenfreiheit: Das Gehaltskonto sollte gebührenfrei sein. Diese Grundvoraussetzung sollte unabhängig von der Höhe des regelmäßigen monatlichen Eingangs von der Bank gewährt werden. 2. Zinsen: Wenige Banken bieten eine attraktive Verzinsung des Girokontos an. In diesem Fall ist die Überweisung von Guthabenposten auf ein Tagesgeldkonto nicht notwendig. Somit sind Kunden nicht gezwungen, sich täglich oder wöchentlich mit den aktuellen Konditionen für kurzfristige Geldanlagen zu befassen. 3. Bargeldversorgung: Mit der ec-karte oder der Kreditkarte sollte das kostenlose Abheben von Bargeld an denkbar vielen Stellen gewährleistet sein. Dabei gibt es zwei Modelle: Einige Banken gehören zu Verbünden wie dem Cash- Pool ( Dieser erlaubt es den Kunden, bei den bundesweit ca Geldautomaten der teilnehmenden Banken gebührenfrei Geld abzuheben. Direktbanken wählen häufig eine andere Variante: Mit der Kreditkarte des Instituts kann an jedem Geldautomaten deutschland- oder sogar weltweit kostenlos Geld abgehoben werden. Ob die Zahl der kostenfreien Abhebungen monatlich begrenzt ist, findet sich im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Kredit, Anlage Übertragbarkeit von Bausparverträgen w Ein Eigenheim steht auf der Wunschliste der Deutschen nach wie vor ganz oben. Der erste Schritt zu den eigenen vier Wänden führt oftmals über einen Bausparvertrag. Auf 123,4 Mrd. summierten sich Ende 2009 nach Angaben der Deutschen 157

6 Aktuell Bundesbank die Bauspareinlagen bei den Bausparkassen in Deutschland. Manchmal ändern Bauwillige jedoch ihre ursprüngliche Planung, so dass ein Bausparvertrag nicht mehr benötigt wird. Was ist dann zu tun? Wer seinen Bausparvertrag nicht selbst zur Finanzierung einsetzen kann oder will, hat zum Beispiel die Möglichkeit, den Anspruch auf das zinsfeste Darlehen an einen Angehörigen weiterzugeben. Eine Übertragung an einen Dritten liegt zwar im Ermessen der Bausparkasse - diese stimmt i. d. R. jedoch zu. Vorausgesetzt, derjenige, der den Bausparvertrag übernehmen will, kann ausreichende Bonität nachweisen und ist Angehöriger gem. 15 Abgabenordnung (AO). Dazu zählen Eheleute, Verlobte, Kinder, aber auch Geschwister. Nur in Ausnahmefällen stimmen die Bausparkassen der Übertragung auf Nichtangehörige zu. Allerdings können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch andere Vorschriften festgelegt sein. Es ist ratsam, sich beim Kundenberater darüber zu informieren. mehr dazu unter: Vorstand Lohnkluft zwischen Frauen und Männern in Führungspositionen schließt sich nicht w Frauen sind nicht nur wesentlich seltener in Führungspositionen vertreten, sie verdienen dort auch weniger als ihre männlichen Kollegen: 2008 liegt der Verdienstunterschied unter den in Vollzeit angestellten Führungskräften bei 28%. Dies geht aus den jüngsten Daten des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) hervor. Die in der Privatwirtschaft angestellten weiblichen Führungskräfte verdienen demnach monatlich durchschnittlich brutto, die männlichen Darüber hinaus erhalten Männer auch höhere jährliche Sondervergütungen wie Gewinnbeteiligungen, Gratifikationen und Prämien. Diese liegen im Durchschnitt mit um 36% über jenen der Frauen (6.360 ). Die Lohnkluft zwischen Frauen und Männern ist damit in Führungspositionen höher als im Durchschnitt der Erwerbstätigen, so der DIW Berlin. Insgesamt hatte das Statistische Bundesamt kürzlich einen Wert von 23,2% für Deutschland ausgewiesen. In der EU gehört Deutschland damit zu den Schlusslichtern. Im EU-Durchschnitt liegt die Verdienstungleichheit bei 18%. Ursachen für die Verdienstunterschiede sehen die DIW-Wissenschaftlerinnen u. a. darin, dass Frauen und Männer in unter schiedlichen Berufen und Branchen tätig sind. Je höher eine Position im Unternehmen sei, desto geringer seien Frauen dort vertreten. Bei der formalen Qualifikation schneiden Frauen dagegen nicht schlechter ab als Männer: Die meisten verfügen über einen Hochschulabschluss. Vorstand Small Business Banking im Fokus des diesjährigen World Retail Banking Reports 2010 w Die globale Wirtschafts- und Finanzkrise hat die signifikante Herausforderung im Bereich der Geschäftskunden ( Small Business Banking ) der Banken aufgezeigt. Um diese Herausforderung zu überwinden, müssen erfolgreiche Retail-Banken ihre Rolle als Beziehungsmanager stärken und ihre Kreditrisikomanagementsysteme verbessern, so die Sonderedition des World Retail Banking Reports 2010 Das Small Business Banking und die Krise von Capgemini, UniCredit und der European Financial Marketing Association (EFMA). Gestützt auf eine umfassende Marktumfrage und Interviews mit 58 großen Retail- Banken in 21 Ländern bestätigt der Report, wie attraktiv und strategisch wichtig das Geschäftskunden-Segment heute für die Retail-Banken ist; Kleinunternehmen und Gewerbetreibende repräsentieren 99% aller Unternehmen (in Europa, Japan und den USA) und 51% der Beschäftigung (in der Privat- und Nicht-Finanzwirtschaft). Aufgrund der Bedeutung dieser Unternehmen für die Volkswirtschaften haben die meisten Regierungen ein großes Interesse an einer Unterstützung dieses schnell wachsenden Markts. Für die Banken bedeutet dies zusätzlicher Druck, die Entwicklung zu einer Top-Priorität zu machen. Denn die Geschäftskunden machen knapp ein Drittel des Nettogewinns der Retail-Banken aus, stellen aber annähernd die Hälfte der gesamten risikogewichteten Aktiva im Retail-Bereich dar. Nach Aussage der befragten Studienteilnehmer stellen die höheren Risikokosten die größte durch die Krise ausgelöste Bedrohung dar (86%), gefolgt von einem Rückgang der Nachfrage (68%). Diese beiden Faktoren überwiegen im Vergleich zu anderen Herausforderungen wie Preisdruck (45%) und besser gerüsteten Wettbewerbern (34%). Der Nachfragerückgang und die gestiegenen Risikokosten im Nachgang der Krise zwingen die Banken, sich entsprechend anzupassen, um weiter erfolgreich agieren zu können. Die bestehenden Herausforderungen zu meistern, ist von kritischer Bedeutung für die Retail-Banken. Eine zentrale Erkenntniss des Reports ist die Entwicklung eines erfolgreichen Geschäftsmodells, welches die Methoden beschreibt, mit denen Retail-Banken ihre Wettbewerber sowohl beim Risikomanagement als auch bei der Entwicklung des Small Business Banking überflügeln können. Erfolgreiche Retail- Banken müssen in zwei kritischen Bereichen Entwicklungsarbeit leisten: ihre Rolle als Beziehungsmanager ausbauen und ein besseres Managementsystem für ihre Kreditrisiken entwickeln. Die Rolle des Beziehungsmanagers muss weiterentwickelt werden hin zu engeren Kundenbeziehungen und mehr Kompetenzen bei der Kreditvergabe. Dies muss unterstützt werden durch die Implementierung eines umfassenden, effektiven Kreditrisikomanagementsystems. Die Kreditrisikomanagementsysteme der Banken müssen die äußerst spezifischen und komplexen Anforderungen an das Risikomanagements im Small Business Banking erfüllen, wozu auch eine akkurate Governance, effiziente Risikomanagementprozesse und die vollständige, nahtlose Unterstützung durch IT-Systeme zählen. mehr dazu unter: 158

7 Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 3. Auflage Finanz Colloquium Heidelberg Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang (Hrsg.) Dr. Peter Balzer Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte Frank Michael Bauer Kreissparkasse Köln Franz Braun CLLB Rechtsanwälte, München Dr. Peter Clouth Sernetz Schäfer, Frankfurt Thomas Dierkes Börse Düsseldorf Roger Dippel Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands VÖB Dr. Jürgen Ellenberger BGH, XI. Zivilsenat Dr. Karsten Füser Ernst & Young AG Stefanie Held HSBC Trinkaus & Burkhardt AG Andreas Otto Kühne Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte Dr. Volker Lang Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte Dr. Andreas Loy Sparkassenverband Bayern Dr. Jörg Müller HSBC Trinkaus & Burkhardt AG Hartmut Renz Helaba Landesbank Hessen-Thüringen Dr. Reinhold Roller Kanzlei Roller & Partner, München Matthias Rozok DekaBank Dr. Holger Schäfer Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Frankfurt/M. Dr. Ulrike A. Schäfer, LL.M. Sernetz Schäfer, Düsseldorf Julius Seiffert Deutsche Bank Andreas Serafin Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn Dr. Thorsten Seyfried Deutsche Bank Dr. Hanno Teuber Commerzbank AG, Frankfurt Christian Vollmuth Deutsche Bank Oliver Welp Bankhaus Metzler Simon-Alexander Zeidler HSBC Trinkaus & Burkhardt AG Auch die 3. Auflage dieses von renommierten Autoren verfassten Werkes hat sich sehr gut am Markt etabliert und war nach wenigen Monaten ausverkauft. Aufgrund der zahlreichen neuen Gerichts - entscheidungen zum Wertpapierrecht, nicht zuletzt im Bereich Kick-Backs sowie z. B. die durch das WpHG-Änderungsgesetz verschärften Dokumentationspflichten sahen sich Herausgeber und Verlag veranlasst, statt eines Nachdrucks eine komplett aktualisierte und ergänzte Neuauflage anzugehen. Stand: Erscheinungstermin: Umfang: ca. 800 Seiten Preis: 95, ISBN: Wimmer (Hrsg.) Manfred Auner Finanz Informatik GmbH & Co. KG Gerd Auschner Sparkasse Coburg-Lichtenfels Christian Batz Genossenschaftsverband Bayern Dr. Andreas Beck ICnova AG, Karlsruhe Dr. Stefan Bill Sparkasse Altötting-Mühldorf Wolfgang Böhm GSK Stockmann & Kollegen Dr. Martin Engstler Fraunhofer IAO, Stuttgart Erwin Graf Kreissparkasse Miesbach-Tegernsee Wertorientierte Vertriebssteuerung in Banken und Sparkassen, 3. Auflage Potenzialermittlung Deckungsbeitragsbemessung Multikanal-Steuerung Erfolgsabhängige Vergütung Dr. Marcel Grobys Rechtsanwalt, München Gerhard Haupt BMW Financial Services Sven Kießling Sparkasse Zwickau Andreas Kölker Sparkassenverband Bayern Hermann Litz LBS Bayerische Landesbausparkasse Thomas Maurer Münchner Bank eg, München Dr. Marco Nirschl Sparkassenverband Bayern Hubert Platzer Sparkasse im Landkreis Schwandorf Norbert Schilcher Sparkassenverband Bayern Dr. Frank Stenner ehem. Vorstand der BMW Bank Kay Wassmund BMW Financial Services Stephan Weigel FIDUCIA IT AG Dr. Oliver Wild Unternehmen der Versicherungswirtschaft Dr. Andreas Wimmer Unternehmen der Versicherungswirtschaft Dr. Konrad Wimmer msggillardon AG, München Christian Windbichler Sparkassenverband Bayern Im Mittelpunkt stehen neben der Potenzialanalyse und Kundenwertermittlung die korrekte Messung der Wertschöpfung der Vertriebseinheiten, die zugleich einen wesentlichen Maßstab für die erfolgsabhängige Vergütung darstellt. Besonders relevant ist neben der Definition der Potenziale der Aufbau einer barwertigen Deckungsbeitragsrechnung und die damit verbundene Frage der Behandlung von Ausfallrisiko-, Betriebsund Eigenkapitalkosten. Besondere Anforderungen an die Vertriebssteuerung stellen der strategisch bedeutsame Multikanalvertrieb sowie die MaRiskkonforme Abbildung von Vertriebsrisiken. Stand: Erscheinungstermin: Umfang: ca. 300 Seiten Preis: 81, ISBN: Bestellen Sie schriftlich direkt bei: Ich bestelle: Name, Vorname Position Bestellcoupon Abteilung Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a, Heidelberg Fax: Telefon: info@fc-heidelberg.de Internet: Lieferung gegen Rechnung versandkostenfrei innerhalb Deutschlands! Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 3. Auflage 95, Wertorientierte Vertriebssteuerung in Banken und Sparkassen, 3. Auflage 81, Seminare zu diesen und vielen weiteren Themen sowie weitere Bücher finden Sie unter Firma Straße PLZ/Ort Telefon Fax Datum, Unterschrift

8 beitrag Vorstand kredit konto anlage recht Handel controlling revision it Neue MaComp Mindestanforderungen an compliance werten die compliance-funktion in banken deutlich auf. Autoren: Axel Becker, Revisionsleiter der Taunus-Sparkasse und Dirk Wohlert, Prof. für Finanzwesen an der Hochschule Neu-Ulm. Diskutieren Sie zum Thema dieses Beitrags mit anderen BankPraktikern in unserer Gruppe bei. Diesen Beitrag finden Sie dort unter der Rubrik: Anlage.» Anlass für die MaComp ist die von der Aufsicht gesehene Notwendigkeit der Konkretisierung einzelner Regelungen des WpHG. «1 Vgl. bafin, bafin stärkt compliance-funktion rundschreiben kommt im zweiten Quartal in: bafin Journal 02/10, bonn, s abschnitt des WpHg. 3 dabei orientieren sich reihenfolge und die Überschriften grob an der struktur der Macomp. Veränderungen im rahmen des konsultationsprozesses sind natürlich noch möglich. 4 Vgl. at 3 Macomp entwurf eines rundschreibens konsultation 17/ Vgl. at 4 Macomp entwurf eines rundschreibens konsultation 17/ Vgl. at 5 Macomp entwurf eines rundschreibens konsultation 17/2009. I. Einleitung w die qualitative bankenaufsicht ist in deutschland durch verschiedene Mindestanforderungen umgesetzt, was sich aus sicht der bankenaufsicht so gut bewährt hat. Für das zweite Quartal 2010 ist die Veröffentlichung der neue Macomp geplant 1. diese sind nach dem bekannten Muster der anderen Mindestanforderungen modular aufgebaut und in einen allgemeinen teil at mit neun teilmodulen at 1 at 9 und einen besonderen teil bt mit fünf teilmodulen bt 1 bt 5 gegliedert, so dass zukünftige anpassungen erleichtert werden, da sie auch modulweise erfolgen können. anlass für die Macomp ist die von der aufsicht gesehene notwendigkeit der konkretisierung einzelner regelungen des WpHg 2, so dass für die institute, insbesondere auch für kleinere, eine orientierungshilfe zur umsetzung und zur Verwaltungspraxis der aufsicht gegeben werden soll. Ziel ist auch das anlegervertrauen zu stärken und das risiko für negative konsequenzen wie aufsichtliche Maßnahmen, schadensersatzansprüche und reputationsschäden zu senken. allerdings erheben die Macomp keinen anspruch auf Vollständigkeit und die aufsicht betont, dass durch einen fortlaufenden dialog mit der Praxis zukünftig weitere Änderungen und konkretisierungen möglich sind. im Folgenden werden zentrale anforderungen der geplanten Macomp dargestellt, kommentiert und soweit sinnvoll den aus den Marisk bekannten anforderungen gegenübergestellt 3. II. Allgemeine Anforderungen 1. Proportionalitätsprinzip ermöglicht institutsspezifische Umsetzung 4 nach einer Vorbemerkung (at 1) und einer aufzählung der nationalen rechtsquellen als grundlage für die Macomp (at 2) wird der anwendungsbereich spezifiziert: die Macomp beziehen sich auf alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen (definiert in 2 abs. 4 kwg) und schließen grundsätzlich kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute mit ein. Wie aus den Marisk bekannt, wird auch in den Macomp das Proportionalitätsprinzip betont, nach dem die intensität der umsetzung von der risikosituation abhängig ist und das durch zahlreiche Öffnungsklauseln insbesondere für kleinere institute erleichterungsmöglichkeiten bietet. dieses Proportionalitätsprinzip hat sich nach erfahrung der autoren in den Marisk grundsätzlich bewährt, wenn dies auch aus sicht einiger kleinerer oder mittelgroßer institute doch nicht in jeder bankaufsichtlichen Prüfung ausreichend beachtet wird. 2. Gesamtverantwortung trägt die Geschäftsleitung 5 die Macomp weisen in einer den Marisk ähnlichen Formulierung die Verantwortung für die einhaltung der WpHg-Pflichten und der ordnungsgemäßen geschäftsorganisation allen geschäftsleitern (nicht delegierbar) zu, unabhängig von deren interner Zuständigkeit. es wird klargestellt, dass diese Verantwortung auch im Fall von outsourcing bestimmter geschäftsaktivitäten oder deregulierung bei der geschäftsleitung verbleibt. diese anforderung war aus sicht der autoren zu erwarten und stellt eine selbstverständlichkeit dar (auch wenn natürlich nicht klar geregelt werden kann, bis zu welcher detailtiefe die geschäftsleitung regelungen zu treffen hat). 3. Zusammenarbeit mehrerer WP-Dienstleistungsunternehmen 6 da bei Wertpapierdienstleistungen die besonderheit auftritt, dass bei Wertpapierdienstleistungsgeschäften oftmals mehrere institute tätig werden (z. b. in Form von Weiterleitung von kundenaufträgen) stellte sich für die auf- 160

9 sicht die Frage, inwieweit ein einzelnes Wertpapierdienstleistungsunternehmen darauf vertrauen kann, dass auch die anderen Institute dieser Kette den Anforderungen genügen. Als Antwort auf diese Frage sehen die MaComp für Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im EWR das grundsätzlich Vertrauen vor, es sei denn, dass offensichtliche Anhaltspunkte für Pflichtverstöße vorliegen. Auch diese Regelung erscheint aus Sicht der Autoren sachgerecht eine analoge Regelung in den MaRisk existiert aufgrund des speziellen Sachverhalts nicht. 4. Allgemeine Anforderungen an WP-Dienstleistungsunternehmen 7 In einem umfangreicheren Teilmodul der MaComp befinden sich eine Vielzahl von Mindestanforderungen, die nicht direkt mit den MaRisk vergleichbar sind, da hier auf die Spezifika von Wertpapierdienstleistungen abgestellt wird. Diese sind: Eine dauerhafte, unabhängige, wirksame, effektive und prozessbegleitende Compliance-Funktion muss eingerichtet sein, die auch präventiv tätig wird. Aufgabe ist die Überwachung der WpHG-Vorschriften (insbesondere 31 ff. WpHG) und insbesondere auch der relevanten Anforderungen der MaComp. Hinsichtlich der aufbau- und ablauforganisatorischen Vorkehrungen wird auf das Vorhandensein von Interessenskonflikten und den regelmäßigen Zugang zu Insiderund anderen vertraulichen Informationen abgestellt, woran sich die Maßnahmen orientieren sollen. Dies bedingt nach Ansicht der Autoren eine entsprechende Analyse durch die betroffenen Institute, sofern nicht schon geschehen. Die effektive Durchführung von Kontrollhandlungen muss sichergestellt werden. Hier liegt die Verantwortlichkeit zunächst bei den operativen Bereichen in Form von Selbstkontrollen. Darüber hinaus sind zumindest stichprobenweise zusätzliche Kontrollen durch andere Bereiche (z. B. Handelsabwicklung oder Compliance-Funktion) erforderlich. Auch Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die i. d. R. über keine compliance-relevanten Informationen verfügen und deren Mitarbeiter auch in der Regel keinem Interessenskonflikt unterliegen, haben Handlungsbedarf, da sie allgemeine Maßnahmen für Einzelfälle vorzusehen haben. Compliance-relevante Tatsachen werden als Insiderinformationen gem. der Definition in 13 WpHG verstanden diese sind geeignet im Fall des öffentlichen Bekanntwerdens Börsenkurse oder Marktpreise erheblich zu beeinflussen. Zudem ist die Kenntnis von Kundenaufträgen compliance-relevant, die durch den Abschluss von Eigen- oder Mitarbeitergeschäften zum Nachteil des Kunden ausgenutzt werden können. Es sind ausreichende Vorkehrungen und Maßnahmen zu ergreifen, um die vorliegenden compliancerelevanten Informationen zu erfassen und ihre Weitergabe zu überwachen. Wichtig ist hier, dass keine Details zwingend vorgeschrieben werden und dass auch keine so detaillierte Funktionstrennung wie in den MaRisk erforderlich ist. Es werden lediglich die im Folgenden skizzierten Beispiele zur Erfassung und Überwachung compliancerelevanter Informationen aufgeführt: Vertraulichkeitsbereiche (Chinese Walls), zu denen insbesondere funktionale und räumliche Trennungen, Zutrittsbeschränkungen und Zugriffsberechtigungen gehören. Dabei haben Chinese Walls das Ziel, dass die compliance-relevanten Sachverhalte den Unternehmensbereich nicht verlassen und insbesondere keine unbefugten Bereiche Kenntnis erlangen. Allerdings wird einschränkend explizit klargestellt, dass ein bereichsübergreifender Informationsfluss zulässig ist, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Überwachungsinstrumente wie Beobachtungslisten (watch-list) und/oder interne Sperrlisten für Wertpapiere und Derivate. Während die Beobachtungslisten keinen Handels- und Beratungsbeschränkungen unterliegen und von der Compliance-Funktion streng vertraulich zu führen sind, handelt es sich bei Sperrlisten um intern veröffentlichte Listen, in denen Beschränkungen hinsichtlich Mitarbeiter- und Eigengeschäften sowie Kunden- und Beratungsgeschäften geregelt sind. Hinsichtlich der Beobachtungslisten ist zu erwähnen, dass hier alle Wertpapiere und Derivate» Eine dauerhafte, unabhängige, wirksame, effektive und prozessbegleitende Compliance-Funktion muss eingerichtet sein, die auch präventiv tätig wird. «7 Vgl. AT 6 MaComp Entwurf eines Rundschreibens Konsultation 17/

10 » Compliancerelevante Tatsachen werden als Insiderinformationen gem. der Definition in 13 WpHG verstanden. «8 Verhältnis 31 ff. WpHG zu 25 a KWG (AT 7 MaComp). 9 Verhältnis 31 ff. WpHG zu 25 a KWG (AT 9 MaComp). 10 Vgl. BT 1 MaComp Entwurf eines Rundschreibens Konsultation 17/2009. aufzunehmen sind, über die compliancerelevante Informationen vorliegen und dass die Mitarbeiter mit compliancerelevanten Informationen für entsprechende Meldungen für die Beobachtungsliste verantwortlich sind. Es wird die Einrichtung von geeigneten Mitteln und Verfahren gefordert um Interessenskonflikte zu erkennen und zu vermeiden. Dies bleibt allerdings sehr unkonkret, da an dieser Stelle keine konkreten Realisierungsbeispiele genannt werden. Die Autoren gehen davon aus, dass grundsätzlich die im letzten Punkt genannten Möglichkeiten (Vertraulichkeitsbereiche, Beobachtungs- und Sperrlisten) hier Beispiele sein können. Vorkehrungen sind erforderlich, um bei Systemausfällen und Systemstörungen Verzögerungen bei der Auftragsausführung oder -weiterleitung möglichst gering zu halten. Diese Anforderung erinnert an die aus den MaRisk bekannten Anforderungen an Notfallkonzepte, wobei in den MaRisk der Detaillierungsgrad dieser Anforderung höher ist. In einer allgemeinen Formulierung werden wirksame und transparente Verfahren zur angemessenen und unverzüglichen Bearbeitung von Kundenbeschwerden bei Privatkunden gefordert. Außerdem müssen Vorkehrungen getroffen werden, die eine regelmäßige Überwachung und Bewertung der organisatorischen Maßnahmen sicherstellen. Bei Unzulänglichkeiten sind Maßnahmen zu ergreifen. 5. Zusammenhänge MaRisk und MaComp 8 An verschiedenen Stellen dieses Beitrags wurde auf die Zusammenhänge zwischen den MaRisk und den MaComp hingewiesen. In einem speziellen Teilmodul werden die Anforderungen nach 31 ff. WpHG als Grundlage für die MaComp und des 25 a KWG Abs. 1 und 4 als Grundlage für die MaRisk verlinkt. Demnach sind von den betreffenden Instituten beide Regelungen umzusetzen. Die MaRisk bleiben somit als übergeordnete Mindestanforderungen erhalten, vertieft durch die z. T. spezielleren Anforderungen der MaComp. Dies wird auch dadurch klargestellt, dass die Com pliance- Funktion explizit als Bestandteil des nach 25 a KWG sehr wichtigen Internen Kontrollsystems gesehen wird. 6. Anforderungen an das Outsourcing nach 33 Abs. 3 WpHG 9 Ergänzend zu den Anforderungen des 25 a Abs. 2 KWG bzw. den MaRisk werden in den MaComp zusätzliche Mindestanforderungen aufgestellt. Dies betrifft die Auslagerung der Finanzportfolioverwaltung für Privatkunden an ein Unternehmen mit Sitz im Ausland (vgl. die entsprechende Forderung in 33 Abs. 3 WpHG). Hier gibt es zwei Möglichkeiten der Zulässigkeit: Die erste besteht darin, dass das Auslagerungsunternehmen in diesem Staat zugelassen oder registriert ist und entsprechend durch eine kooperierende Aufsichtsinstanz beaufsichtigt wird (vgl. die entsprechende Forderung in 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WpHG). Die zweite Möglichkeit besteht in einer Anzeige der Auslagerung bei der BaFin, bei der die BaFin dies nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums (i. d. R. drei Monate) beanstandet. III. Besondere Anforderungen 1. Hauptaufgabe der MaComp 10 In dem Modul werden die Anforderungen und Aufgaben der Compliance-Funktion nach 33 Abs. 1 WpHG und 12 WpDVerOV erläutert, die ein wichtiges Instrument der Geschäftsleitung darstellt. Die Hauptaufgabe des WP-Dienstleistungsunternehmens besteht in der dauerhaften und wirksamen Einrichtung und Ausstattung der Compliance-Funktion, die auf die unabhängige Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des WpHG ausgerichtet ist. Dabei muss seitens des Unternehmens zunächst ein Compliance-Beauftragter benannt werden. Neben der Wahrnehmung der Compliance- Funktion ist dieser auch für das Berichtswesen an die Geschäftsleitung sowie die Aufsichtsgremien zuständig. Intern ist sicherzustellen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsorgans unter Einbeziehung der Geschäftsleitung direkt beim Compliance-Beauftragten Auskünfte einholen 162

11 Abbildung 1: Die drei wesentlichen Compliance-Grundsätze gem. BT MaComp 11 Grundsätze Unabhängigkeit Wirksamkeit Dauerhaftigkeit Erläuterung Der Compliance-Beauftragte ist nur gegenüber der Geschäftsleitung weisungsgebunden. Keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Mitarbeiter mit Compliance-Funktion sowie dem Compliance-Beauftragten an dem Unternehmen, dass sie überwachen (Wertpapierdienstleistungsunternehmen); Öffnungsklausel (Erleichterung) ist nur in begründeten Ausnahmefällen nutzbar. Die Einrichtung der Compliance-Organisationseinheit ist regelmäßig notwendig, wenn die Mitarbeiter des Unternehmens regelmäßig Zugang zu compliance-relevanten Informationen wie Insiderinformationen nach 13 WpHG haben. In Ausnahmefällen kann von der Einrichtung einer selbständigen Compliance-Einheit nach AT 6.1 MaComp abgesehen werden. Dann wären die Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht umzusetzen, wenn es aufgrund der Größe des Unternehmens oder Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit oder Art und Spektrum der angebotenen Dienstleistungen unverhältnismäßig wäre, einen selbständige Compliance-Einheit einzurichten. Ein Beispiel hierfür ist ein kleineres Unternehmen, bei dem der Geschäftsleiter lediglich administrative Hilfskräfte beschäftigt. Die Bedeutung der Compliance-Funktion soll gegenüber der Stellung in der Unternehmensorganisation im Einklang stehen, bzw. angemessen sein. Das bedeutet, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Wertpapierdienstleistungen Eigenhandel (gem. 2 Abs. 3 Nr. 2 WpHG), Emissionsgeschäft (Emissionsgeschäfte gem. 2 Abs. 3 Nr. 5 oder Wertpapierdienstleistungen gem. 2 Abs. 3a Nr. 3, Nr. 5 oder Nr. 6 WpHG) in nicht unerheblichen Umfang erbringt, soll der Compliance- Beauftragte organisatorisch wie disziplinarisch unmittelbar dem für die Compliance-Funktion zuständigen Geschäftsleitungsmitglied unterstellt werden. Dabei ist auf die Unabhängigkeit der Zuordnung der Organisationseinheit zu achten (wie Organisationseinheit für Geldwäsche, Risikomanagement). Übereinstimmungen wesentlicher Entscheidungen des Compliance-Beauftragten mit der Geschäftsleitung sind zu dokumentieren und in dem Bericht nach 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WpHG aufzunehmen. Beispiel hierfür ist die die Entscheidung des Compliance-Beauftragten, bei compliance-relevanten Mängeln ein neues Finanzinstrument nicht zur Aufnahme in den Vertrieb zuzulassen. Für die Sicherstellung der Unabhängigkeit wird eine Bestellung des Compliance-Beauftragten für einen Zeitraum von mind. 24 Monaten (bei zwölfmonatiger Kündigungsfrist seitens des Arbeitgebers) empfohlen. Bezüglich der finanziellen Vergütung des Compliance-Beauftragten wird eine Orientierung an der Funktion des Leiters der Internen Revision, des Risikomanagements oder der Rechtsabteilung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens empfohlen. Die Vergütung der Mitarbeiter mit Compliance-Funktionen darf nicht von der Vergütung der jeweils überwachten Mitarbeiter abhängen. Erfolgsbezogene Vergütungen können bei Wahrung von Interessenskonflikten möglich sein. Die Anforderungen an die Vergütungssysteme gem. BaFin-Rundschreiben 22/2009 vom sind zu beachten. Mitarbeiter der Compliance-Funktionen sind in alle für Compliance- relevanten Informationsflüsse einzubinden bzw. ihnen ist Zugang zu verschaffen. Dies beinhaltet uneingeschränkte Auskunfts-, Einsichts- und Zugangsrechte zu sämtlichen Räumlichkeiten und Unterlagen, Aufzeichnungen, Tonbandaufnahmen, IT-Systemen sowie weiteren Informationen. Das Auskunfts-, Einsichts- und Zugangsrecht muss aus eigener Initiative wahrgenommen werden. Die mit der Compliance-Funktion betrauten Mitarbeiter müssen über die für die Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse des jeweiligen Aufgabenbereichs verfügen. Hierfür wurde in dem Rundschreiben ein Anforderungskatalog erarbeitet, der die wesentlichen Grundkenntnisse der Compliance- Funktion enthält. Dies sind z. B. Kenntnis über die relevanten Verwaltungsvorschriften der BaFin, profunde Kenntnis über die aufbau- und ablauforganisatorischen compliance-relevanten Prozesse sowie Kenntnis über die im Unternehmen eingesetzten Finanzinstrumente. Der Compliance-Beauftragte und dessen Mitarbeiter sollten auch über wesentliche Zusatzkenntnisse wie bestehende Geschäftsfelder, deren immanente Risiken, Kenntnisse über die Handelsüberwachung sowie ausreichende Berufserfahrung im Bereich der Erbringung von Wertpapierdienstund nebendienstleistungen verfügen. Als Praxistipp eignet sich die Aktualisierung/Ergänzung der Stellenbeschreibungen der im Compliance-Bereich tätigen Personen einschließlich der zuständigen Führungskraft. Die Compliance-Organisationseinheit muss über die erforderlichen Arbeits-, Sach- und personellen Mittel verfügen, um ihre Aufgabe wahrnehmen zu können. Die sachliche und personelle Ausstattung hat sich am Geschäftsmodell des jeweiligen Unternehmens und den daraus resultierenden Compliance-Funktionen zu orientieren; ein entsprechendes Budget ist bereitzustellen. Wesentliche Budgetkürzungen sind künftig schriftlich zu begründen und bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsorgans. Dem Compliance-Beauftragten ist ein ausreichend qualifizierter Vertreter zuzuordnen, der die Aufgaben im Abwesenheitsfall wahrnimmt. In den Arbeits- und Organisationsanweisungen sind die Aufgaben und Kompetenzen der Compliance-Funktion festzuhalten. Die Compliance-Funktion ist kontinuierlich einzurichten, d. h. Überwachungshandlungen haben nicht nur anlassbezogen, sondern auch auf der Grundlage eines Überwachungsplans und in regelmäßigem Turnus zu erfolgen. In die wahrgenommenen Überwachungshandlungen sind alle wesentlichen Bereiche der Wertpapier-/ und Nebendienstleistungen unter Berücksichtigung des Risikogehalts einzubeziehen.» Die Hauptaufgabe des WP-Dienstleistungsunternehmens besteht in der dauerhaften und wirksamen Einrichtung und Ausstattung der Compliance-Funktion, die auf die unabhängige Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des WpHG ausgerichtet ist. «11 Vgl. BT MaComp Entwurf eines Rundschreibens Konsultation 17/

12 » Die Compliance- Funktion ist kontinuierlich einzurichten, d. h. Überwachungshandlungen haben nicht nur anlassbezogen, sondern auch auf der Grundlage eines Überwachungsplans und in regelmäßigem Turnus zu erfolgen. «kann. Eine vergleichbare Anforderung wurde in den neuen MaRisk bzgl. der Internen Revision geschaffen. Für die praktische Umsetzung wurden drei zentrale Grundsätze formuliert. 2. Compliance-Grundsätze Zu den Compliance-Grundsätzen vgl. Abb Aufgaben der Compliance-Funktion Die Aufgaben der Compliance-Funktion lassen sich wie folgt zusammenfassen 12 Überwachung/Bewertung der im Unternehmen aufgesetzten Grundsätze und Verfahren. Begleitung der Erstellung/Weiterentwicklung interner Organisations- und Arbeitsanweisungen. Ermittlung der Kriterien für die Feststellung der Compliance-Relevanz der Mitarbeiter. Prozesse zur Ausgestaltung/Prüfung neuer Produkte. Erschließung neuer Geschäftsfelder, Dienstleistungen, Märkte und Handelsplätze. Festlegung von Grundsätzen für Vertriebsziele und Bonuszahlungen. Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen. Ausgestaltung/Wahrnehmung der Prozesse zur Mitarbeiterüberwachung. Festlegung von Grundsätzen zur bestmöglichen Auftragserteilung (best execution). Kommunikation mit den Handelsüberwachungsstellen der Börsen bzw. der Aufsicht. Vermeidung von Interessenskonflikten sowie Wahrung von Kundeninteressen. Verhinderung der unzulässigen Weitergabe von vertraulichen Informationen. Anhalten der Geschäftsbereiche/Mitarbeiter zur Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen sowie Organisations- und Arbeitsanweisungen. Wahrnehmung von selbständigen und regelmäßigen Überwachungshandlungen zur Prüfung der eingerichteten Grundsätze und Vorkehrungen (inkl. Kontrollhandlungen). Überwachungshandlungen sind mit Kontrollen der Geschäftsbereiche und Prüfungshandlungen der Internen Revision zu koordinieren. Bei festgestellten Defiziten in Compliance- Grundsätzen/-Vorkehrungen sind notwendige Maßnahmen zur Behebung bzw. organisatorische Vorkehrungen zu treffen. Die Behebung der Defizite ist zu überwachen. Erfordernis der jährliche Berichterstattung durch den Compliance-Beauftragten an die Geschäftsleitung über die Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze sowie Mittel und Verfahren nach 33 Abs. 1 Satz 2 WpHG mit folgenden Berichtsinhalten: Weiterleitung des Berichts an den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans. Dokumentation durch die Geschäftsleitung. Bei Bedarf Erstellung von Ad-Hoc-Berichten im Einzelfall. 4. Verhältnis zur Bundesanstalt 14 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, sowohl die Ernennung als auch die Abberufung des Compliance-Beauftragten der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Eine Abberufung ist zudem schriftlich zu begründen. Die weiteren Anforderungen im besonderen Teil (BT) sind in zusammengefasster Form in Tab. 3 aufgeführt. IV. Ausblick Die Stärkung der Compliance-Funktion hat aufgrund der jüngsten Entwicklung an den Finanz- Abbildung 2: Die Berichtsinhalte des Compliance-Beauftragten Vgl. BT 1.2 MaComp Entwurf eines Rundschreibens Konsultation 17/ Vgl. BT 1.2 MaComp Entwurf eines Rundschreibens Konsultation 17/ Vgl. BT 1.3 MaComp Entwurf eines Rundschreibens Konsultation 17/2009. Berichtsinhalt Wertpapierdienstleistung Compliance-Funktion Schriftwechsel Aufsicht Erkenntnisse Maßnahmen/Überwachung Erläuterung Art der erbrachten Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung, insbesondere Angaben zu den in 6 Abs. 1 S. 1 Nr WpDPV geregelten Sachverhalten und der zugrunde liegenden Verfahren Ausführungen zur Compliance-Funktion sollen Angaben zur Angemessenheit der Personal- und Sachausstattung enthalten Angaben zum wesentlichen Schriftwechsel mit den zuständigen Aufsichtsbehörden Darstellung der im Berichtszeitraum (z. B. ein Jahr) gewonnen Erkenntnisse/ Risiken Angabe der erforderlichen Compliance-Maßnahmen, -strategien 164

13 märkten erheblich an Bedeutung gewonnen. Mit dem BaFin-Rundschreiben über die Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach 31 ff. WpHG trägt die Abbildung 3: Weitere Anforderungen im Modul BT Aufsicht der aktuellen Entwicklung an eine wirkungsvollere Compliance-Funktion Rechnung. Es liegt nun an den einzelnen Instituten, den Ball aufzunehmen und effektiv in die Bankpraxis umzusetzen. Anforderung BT 2 Überwachung von Mitarbeitergeschäften BT 3 Werbung BT 4 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen BT 4.1 Ausübung des Ermessens bei der Auswahl der Ausführungsplätze und bei Ausübung der Ausführungsgrundsätze nach 33a Abs. 2 u. 3 WpHG BT 4.2 Inhaltliche Ausgestaltung der Ausführungsgrundsätze BT 4.3 Bewertungsverfahren und Überprüfung der Ausführungsgrundsätze BT 4.4 Weiterleitung von WP-Aufträgen zur Ausführung durch ein anderes WP-Dienstleistungsunternehmen Kurzbeschreibung Für die Überwachung der Mitarbeitergeschäfte gelten die Anforderungen des AT 6.1 der MaComp Die Inhalte werden durch das geplante BaFin-Schreiben zur Auslegung der Vorschriften des WpHG an Kunden aufgenommen Die Auswahl der Ausführungsplätze steht im Ermessen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens Dieses ist verpflichtet, alle Faktoren zu berücksichtigen, die zur Bestimmung des bestmöglichen Ergebnisses von Bedeutung sind Das WP-Dienstleistungsunternehmen kann neben den in 33a Abs. 2 u. 3 WpHG aufgeführten Kriterien weitere qualitative Faktoren wie Handelszeiten der Ausführungsplätze, Nachhaltigkeit der Preise etc. berücksichtigen Das bestmögliche Ergebnis im Privatkundengeschäft hat sich am Gesamt - entgelt zu orientieren Diese müssen sich an Art und Umfang des WP-Dienstleistungsgeschäfts, den Wertpapieraufträgen und der Kundenstruktur orientieren (Detaillierungsgrad und Ausführungsgrundsätze) Angabe der wesentlichen Faktoren für die Auswahl des jeweiligen Ausführungsplatzes Die Übernahme von Grundsätzen Dritter ist nur zulässig, wenn hierbei die bestmögliche Ausführung gewährleistet ist Die Anforderungen an die Methode zur Ermittlung der Ausführungsplätze (bestmögliche Ergebnisse) werden durch Art, Umfang und Bedeutung des WP-Dienstleistungsgeschäfts bestimmt Die Nutzung von Bewertungsverfahren anhand aktueller repräsentativer Marktdaten sowie die jährliche Überprüfung der eigenen Ausführungsgrundsätze werden empfohlen Bei einer unterjährigen Veränderung des eigenen Geschäftsmodells/ Marktmodells hat das WP-Dienstleistungsunternehmen eine zeitnahe Überprüfung und ggf. Anpassung der Ausführungsgrundsätze vorzunehmen Berücksichtigung der Mindestanforderungen aus 33a Abs. 8 WpHG Bestimmung und Nennung von normierten Kriterien für die Auswahlgrundsätze Die Auswahl des WP-Dienstleistungsunternehmens hat anhand dessen Auswahlgrundsätzen zu erfolgen (für die bestmögliche Ausführung) Überwachungsaufgabe des WP-Dienstleistungsunternehmens in Stichprobenform, ob das mit der Ausführung beauftragte Unternehmen die Aufträge unter Berücksichtigung der eigenen Ausführungsgrundsätze ausführt Werden die Ausführungsgrundsätze nicht mehr gewährleistet, hat das WP-Dienstleistungsunternehmen die Aufträge an ein anderes WP- Dienstleistungsunternehmen weiter zu leiten oder dem bisherigen Unternehmen Weisung zu erteilen Wenn die Auswahl durch den Kunden selbst getroffen wird, entfällt die Auswahl für ein drittes Unternehmen Hierbei ist ein Hinweis an den Kunden erforderlich, dass die Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung keine Anwendung findet ( 33a Abs. 6 Nr. 2 WpHG) Das WP-Dienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, eigene Ausführungsgrundsätze unter Beachtung der in BT 4.1 und BT 4.3 normierten Vorgaben zu erstellen, soweit das beauftragte WP-Dienstleistungsunternehmen keine eigenen Ausführungsgrundsätze vorhält bzw. die Wertpapieraufträge nur auf Weisung des weiterleitenden WP-Dienstleistungsunternehmens ausführt BT 5 Aufnahme des BaFin-Schreibens zur Auslegung einzelner Begriffe des 31 Abs. 2 Satz 4 sowie 34 WpHG in Verbindung mit der Verordnung über die Analyse von Finanzinstrumenten (Finanzanalyseverordnung) vom

14 Praxistipps Kulturelle und nicht nur formelle Umsetzung der Compliance-Grundsätze Unabhängigkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit, d. h. Aufnahme der Grundsätze im Unternehmensleitbild des Wertpapierdienstleistungsunternehmens. Führen Sie eine Gap-Analyse hinsichtlich erforderlicher Umsetzungsmaßnahmen in Ihrem Institut durch. Dokumentieren Sie die Umsetzung der MaComp ausführlich und begründen Sie eventuelle Erleichterungen schlüssig. Selbstkontrollen in den Bereichen können durch ein Vier-Augen-Prinzip oder eine spezielle Kontrolleinheit umgesetzt werden auch zusätzliche Kontrollen durch die zuständigen Führungskräfte können erforderlich sein.

15 Vorstand kredit konto anlage recht Handel controlling revision it beitrag Eigenheimrentengesetz: Wohn-Riester gesetzliche grundlagen und deren auswirkungen auf die beratung im Vertrieb. I. Einleitung w Mit dem gesetz zur verbesserten einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie in die geförderte altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz EigRentG), das am in kraft getreten ist und auch Wohn-riester genannt wird, wurden Änderungen zur riester-förderung beschlossen. Ziel dieses gesetzes ist es, wirksame anreize für eine zusätzliche private altersvorsorge zu schaffen, indem es die einbeziehung von selbst genutzten Wohnimmobilien und genossenschaftswohnungen in die steuerlich geförderte altersvorsorge verbessert. außerdem sollte der Wegfall der eigenheimzulage kompensiert werden. gemäß repräsentativer Mehrbezieherstudie der tns infratest ist für 83% der bevölkerung selbst genutztes Wohneigentum eine sichere anlage zur altersvorsorge. Mit Wohn-riester können die Förderberechtigten den traum von den eigenen vier Wänden heute oder zukünftig verwirklichen und dabei die gleichen Zulagen und steuervorteile wie bei der riester-geldrente nutzen. ein bedeutender unterschied zur riester-geldrente ist dabei, dass Wohneigentum eine altersvorsorge mit sofortwirkung darstellt, denn der Förderberechtigte kann die immobilie direkt nach dem erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzen. II. Gesetzliche Grundlagen das eigrentg baut auf der bisherigen riestergesetzgebung auf und beinhaltet folgende Änderungen: 1. erweiterung des kreises der Förderberechtigten 2. einführung eines berufseinsteiger-bonus 3. Verbesserung der entnahmemöglichkeiten von gefördertem altersvorsorgevermögen 4. erweiterung des kreises der begünstigten anlageprodukte 5. einführung der Förderung von tilgungsleistungen 6. einführung begünstigter wohnwirtschaftlicher Verwendungsmöglichkeiten 7. einführung des Wohnförderkontos 8. definition der schädlichen Verwendung und der ausnahmefälle 1. Kreis der Förderberechtigten Wie bei der riester-geldrente sind nur Personen förderberechtigt, die der unbeschränkten einkommenssteuerpflicht unterliegen. Mit dem eigrentg wurde der Kreis der Förderberechtigten um die Personengruppen erweitert, die eine rente wegen erwerbsunfähigkeit, eine rente wegen voller erwerbsminderung oder eine Versorgung wegen dienstunfähigkeit beziehen ( 10a abs. 1 estg). diese Personengruppen sollen mit Wohn-riester bzgl. der altersvorsorge zusätzlich unterstützt werden, da sie gehindert sind, weiter anwartschaften auf altersvorsorgung in dem betreffenden alterssicherungssystem aufzubauen. 2. Berufseinsteigerbonus durch das eigrentg können Förderberechtigte, die zu beginn des kalenderjahrs des Vertragsabschlusses das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen sog. Berufseinsteigerbonus erhalten ( 84 satz 2 estg). dadurch erhöht sich die grundzulage einmalig um 200, sofern die Voraussetzung für den erhalt der vollen Zulage erfüllt ist. 3. Verbesserte Entnahmemöglichkeiten von geförderten Altersvorsorgevermögen Vor dem eigrentg konnte der Förderberechtigte das angesparte altersvorsorgekapital innerhalb bestimmter grenzen (mind , max ) entnehmen. diese entnahme auch Altersvorsorge-Eigenheimbetrag Autor: Michael Hoffelder, Vorstandsvorsitzender der Deutsche Bank Bauspar AG. Diskutieren Sie zum Thema dieses Beitrags mit anderen BankPraktikern in unserer Gruppe bei. Diesen Beitrag finden Sie dort unter der Rubrik: Anlage.» Ziel dieses Gesetzes ist es, wirksame Anreize für eine zusätzliche private Altersvorsorge zu schaffen, indem es die Einbeziehung von selbst genutzten Wohnimmobilien und Genossenschaftswohnungen in die steuerlich geförderte Altersvorsorge verbessert. «167

16 » Im Sinne einer bedarfsgerechten Beratung ist es empfehlenswert, den Kundenbetreuer bezüglich Wohn- Riester intensiv zu schulen und ihm gegebenenfalls eine spezielle Software zur Kundenberatung zur Verfügung zu stellen. «genannt musste in gleichmäßigen Beträgen bis zum Beginn der Auszahlungsphase in einen Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden. Dem Förderberechtigten wird nun die Möglichkeit eingeräumt, das in seinem Altersvorsorgevertrag geförderte Altersvorsorgevermögen entweder über einen Teilbetrag von max. 75% oder zu 100% zu entnehmen. Für den Entnahmebetrag sieht der Gesetzgeber folgende Verwendungsarten vor: Anschaffung oder Herstellung von im Inland gelegenem selbst genutztem Wohneigentum bis zum Beginn der Auszahlungsphase (Rentenbeginn) ( 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Erwerb von Genossenschaftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für eine selbst genutzte Genossenschaftswohnung ( 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Erwerb von einem eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrecht nach 33 des Wohneigentumsgesetzes ( 92a Abs. 1 Satz 4 EStG). Entschuldung von selbst genutztem Wohneigentum zu Beginn der Auszahlungsphase ( 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Ab 2010 gibt es keinen Mindestentnahmebetrag, ein max. Entnahmebetrag ist nicht vorgesehen und eine Rückzahlungspflicht besteht künftig nicht mehr. Damit verbleibt das entnommene Geld in der Immobilie. Der Kunde hat weiterhin die Möglichkeit, seinen Entnahmebetrag auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag einzuzahlen und damit Rentenansprüche aufzubauen. 4. Kreis der begünstigten Anlageprodukte Neben der Riester-Versicherung, dem Riester-Banksparplan und dem Riester-Fondssparplan zum Aufbau einer Riester-Geldrente sind mit dem EigRentG auch Anlageprodukte zum Aufbau einer Eigenheimrente am Markt ( 1 Abs. 1a AltZertG Altersvorsorgeverträge Zertifizierungsgesetz). Zum Ersten besteht die Option eines reinen Darlehensvertrags, der ein riestergefördertes, annuitätisches Baufinanzierungsdarlehen darstellt. Als Zweites kann der Förderberechtigte bei einem Wohn-Riester- Bausparvertrag die Riester-Förderung beim Sparen und beim Tilgen nutzen. Die dritte Variante ist ein endfälliges Darlehen (Vorfinanzierung) in Kombination mit einem Wohn- Riester-Bausparvertrag, die unwiderruflich miteinander verbunden sind. Alle begünstigten Anlageprodukte müssen nach AltZertG zertifiziert werden. 5. Förderung von Tilgungsleistungen Tilgungsleistungen zugunsten zertifizierter Wohn-Riester-Darlehen werden als Altersvorsorgebeiträge gefördert, wenn das Darlehen unmittelbar für eine nach dem erfolgte wohnwirtschaftliche Verwendung im Sinne des 92a Abs. 1 Satz 2 EStG eingesetzt wird ( 82 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dabei muss die Darlehenstilgung bis spätestens zur Vollendung des 68. Lebensjahres erfolgt sein. 6. Begünstigte wohnwirtschaftliche Verwendungsmöglichkeiten Nach 92a Abs. 1 Satz 2 EStG muss die begünstige Wohnimmobilie eine Wohnung in einem eigenen Haus, eine Eigentumswohnung oder eine Genossenschaftswohnung sein. Außerdem ist die Anschaffung eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts begünstigt. Das Wohneigentum muss in einem EU/EWR- Land liegen, Lebensmittelpunkt oder Hauptwohnsitz des Förderberechtigten sein und selbst genutzt werden. Nicht begünstigt sind Modernisierungs- und Energiesparmaßnahmen an der selbst genutzten Wohnimmobilie. 7. Wohnförderkonto Wie bei der Riester-Geldrente sind die geförderten Einzahlungen in ein begünstigtes Anlageprodukt zunächst steuerfrei. Im Rentenalter greift dann die nachgelagerte Besteuerung. Der Förderberechtigte hat aufgrund des selbst genutzten Wohneigentums im Alter eine Mietersparnis statt dem Erhalt einer Riester-Geldrente, die versteuert werden müsste. Deshalb wird die Steuerschuld mit Hilfe eines Wohnförderkontos ermittelt ( 92a Abs. 2 EStG). Dieses bildet das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Kapital ab. Hierzu werden auf diesem fiktiven Konto der entnommene Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die geförderten Tilgungsleistungen und die hierfür gewährten Zulagen erfasst. Der im Wohnförderkonto enthaltene Betrag wird jährlich mit 168

17 zwei Prozent verzinst, um eine Gleichstellung mit der Riester-Geldrente und einen Ausgleich für die vorzeitige Nutzung des Altersvorsorgekapitals zu erreichen. Außerdem soll die fiktive Verzinsung die Inflation und Wertsteigerung der Immobilie während der Einzahlungsphase berücksichtigen. Für den Förderberechtigten gibt es jederzeit die Möglichkeit, den Stand des Wohnförderkontos zu reduzieren. Dies kann mittels einer Einzahlung auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag erfolgen. Dieser Betrag darf nicht erneut als geförderter Altersvorsorgebeitrag berücksichtigt werden, denn sonst würde es zu einer mehrfachen steuerlichen Begünstigung derselben Beträge kommen. Ab Beginn der Auszahlungsphase muss der Förderberechtigte den aktuellen Stand des Wohnförderkontos mit seinem individuellen Steuersatz versteuern. Der Beginn der Auszahlungsphase ergibt sich grundsätzlich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Er muss zwischen der Vollendung des 60. und 68. Lebensjahrs liegen. Bezüglich der nachgelagerten Besteuerung kann zwischen zwei Varianten gewählt werden: Jährlich gleichmäßige Verteilung: Der Saldo des Wohnförderkontos zum Rentenbeginn wird durch die Anzahl der steuerpflichtigen Jahre bis zum 85. Lebensjahr geteilt. Der ermittelte Betrag erhöht jährlich das zu versteuernde Einkommen. Einmalige Besteuerung zum Rentenbeginn: 70% des Saldos des Wohnförderkontos erhöhen zum Rentenbeginn das zu versteuernde Einkommen. Bei dem Thema nachgelagerte Besteuerung ist zu beachten, dass die meisten Förderberechtigen im Rentenalter einen deutlich geringeren Steuersatz haben als während des Erwerbslebens. Da die Wohn-Riester-Förderung im Alter versteuert wird, ist der Fördereffekt umso höher, je größer die Differenz bei den Steuertarifen zwischen der Erwerbsphase und der Rentenphase ausfällt. 8. Definition der schädlichen Verwendung und der Ausnahmefälle Veränderungen im Leben wie z. B. Umzug oder Scheidung können zur Aufgabe der Selbstnutzung führen. Wird die Selbstnutzung der geförderten Wohnimmobilie nicht nur vorübergehend (länger als ein Jahr) aufgegeben, handelt es sich um eine schädliche Verwendung, da das Wohneigentum nicht mehr als Altervorsorge zur Verfügung steht. Der Förderberechtigte hat die Veränderung dem Anbieter, der das Wohnförderkonto führt, anzuzeigen. Da - raufhin erfolgt eine unmittelbare Besteuerung des Stands des Wohnförderkontos, das anschließend aufgelöst wird. Es gibt jedoch nach dem Gesetz eine Reihe von Ausnahmefällen, die nicht zur unmittelbaren Besteuerung führen ( 92a Abs. 3 und 4 EStG): Reinvestition in eine begünstigte Wohnimmobilie: Der Förderberechtigte verwendet einen Betrag in Höhe des Stands des Wohnförderkontos innerhalb eines Jahres vor und von vier Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die Wohnimmobilie letztmals selbst genutzt wurde, für eine andere förderfähige Wohnimmobilie. Einzahlung auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag: Der Förderberechtigte zahlt den Stand des Wohnförderkontos in einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ein. Die Einzahlung muss innerhalb eines Jahres nach Aufgabe der Selbstnutzung erfolgen. Weitere Selbstnutzung des Ehegatten bei Tod des Förderberechtigten: Der Ehepartner muss innerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnimmobilie werden und diese selbst nutzen. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Todes die Ehepartner nicht dauernd getrennt gelebt haben. Zuweisung der Ehewohnung dem Ehegatten des Förderberechtigten auf richterliche Entscheidung. Aufgabe der Selbstnutzung für die Dauer eines beruflich bedingten Umzugs: Voraussetzung ist, dass der Förderberechtigte die Wohnimmobilie spätestens mit seinem 67. Lebensjahr wieder selbst nutzen will. Eine Vermietung oder Überlassung der Wohnung muss befristet sein. Die Nachweise hierfür sind an die Zulagenstelle zu senden. Erfolgt die Aufgabe der Selbstnutzung in der Rentenzeit, ist zwischen den beiden zuvor genannten Varianten der nachgelagerten» Je länger die Anspar- und Darlehensphase des Wohn- Riester-Bausparvertrags ist, desto länger können grundsätzlich die staatlichen Zulagen ausgeschöpft werden. «169

18 » Hat der Kunde seine Wunschimmobilie gefunden und benötigt eine Finanzierung, kann er die Vorteile des Wohn- Riester-Bausparvertrags vor Zuteilung nutzen, indem er eine Kombination aus einer Vorfinanzierung mit einem Wohn- Riester-Bausparvertrag abschließt. «Besteuerung zu unterscheiden. Bei der jährlich gleichmäßigen Verteilung ist bei Aufgabe der Selbstnutzung der noch nicht versteuerte Betrag zu versteuern. Hat sich der Förderberechtigte für die einmalige Besteuerung entschieden, hat er bis zum zehnten Jahr nach dem Rentenbeginn das Eineinhalbfache der noch nicht besteuerten 30% des Wohnförderkontos zu versteuern. Vom elften bis zum zwanzigsten Jahr muss er das Einfache versteuern. Im Fall des Todes des Förderberechtigten erfolgt nach der Einmalbesteuerung keine Besteuerung des Restbetrags mehr. III. Beratung im Vertrieb 1. Grundlagen für die Beratung Wie in den Abschnitten zum Wohnförderkonto und zur schädlichen Verwendung erkennbar ist, ist Wohn-Riester aufgrund der rechtlichen und steuerlichen Regelungen gegenüber der Eigenheimzulage beratungsintensiv. Die Ungewissheit des Kunden über die Höhe der nachgelagerten Besteuerung zum Rentenbeginn und über die möglichen Folgen einer Aufgabe der Selbstnutzung ist groß. Daher ist es umso wichtiger, den Kunden über diese wichtigen Aspekte in der Beratung aufzuklären. Gleichzeitig gibt das EigRentG Informationspflichten vor, die bereits vor Vertragsabschluss erfüllt werden müssen ( 7 AltZertG). So sind dem Kunden die Höhe der in die Zahlungen zugunsten des Altersvorsorgevertrags einkalkulierten Kosten, die laufenden Verwaltungskosten des gebildeten Kapitals oder des gewährten Darlehens und die Wechselkosten in ein anderes begünstigtes Anlageprodukt oder zu einem anderen Anbieter mitzuteilen. Desweiteren ist bei Vorfinanzierungsdarlehen in Verbindung mit einem Sparvertrag der Gesamteffektivzinssatz anzugeben. Im Sinne einer bedarfsgerechten Beratung ist es empfehlenswert, den Kundenbetreuer bezüglich Wohn-Riester intensiv zu schulen und ihm gegebenenfalls eine spezielle Software zur Kundenberatung zur Verfügung zu stellen. Dies ist oft mit hohen Kosten verbunden, die einige Produktanbieter bisher davon abgehalten haben, Wohn-Riester-Produkte anzubieten. 2. Möglichkeiten einer Immobilienfinanzierung mit der Riester-Förderung Für die Einbindung der Riester-Förderung in die Immobilienfinanzierung gibt es fünf verschiedene Optionen, die der Kundenbetreuer dem Kunden anbieten kann. Die individuelle Abbildung 1: Details zur Riester-Förderung 170

19 Kundensituation ist letztlich wesentlich dafür, welche Variante für den Kunden sinnvoll und bedarfsgerecht ist: a) Abschluss eines Wohn-Riester-Bausparvertrags b) Abschluss einer Kombination einer Vorfinanzierung mit einem Wohn-Riester-Bausparvertrag c) Abschluss einer Wohn-Riester-Baufinanzierung d) Entnahme von Guthaben aus einem bestehenden Riester-Vertrag für den Erwerb einer Immobilie e) Entnahme von Guthaben aus einem bestehenden Riester-Vertrag für die Entschuldung einer Immobilie zum Rentenbeginn Hat der Kunde bereits einen klassischen Riester-Vertrag, sollte individuell mit dem Kunden besprochen werden, ob trotzdem eine Wohn- Riester-Baufinanzierung für ihn die passende Lösung ist und der bestehende Vertrag beitragsfrei weitergeführt wird. a) Wohn-Riester-Bausparvertrag Der Wohn-Riester-Bausparvertrag ist ein Wohn-Riester-Produkt, das sowohl in der Sparals auch in der Darlehensphase staatlich gefördert wird. Die Wohn-Riester-Zulage kann ein schnelleres Ansparen unterstützen oder als fester Sparbeitragsbestandteil zur Erhöhung der Bausparsumme beitragen. Damit würde der Baustein Wohn-Riester-Bausparvertrag für die Gesamtfinanzierung der Immobilie größer werden. Je länger die Anspar- und Darlehensphase des Wohn-Riester-Bausparvertrags ist, desto länger können grundsätzlich die staatlichen Zulagen ausgeschöpft werden. Sonderzahlungen sind nur bedingt empfehlenswert, da Eigenbeiträge über hinaus nicht staatlich gefördert werden. Gleichzeitig führen Sondertilgungen in der Ansparund Darlehensphase zu einer Verkürzung der Laufzeit und damit zu einer Reduzierung der möglichen zu erhaltenden Zulagen. Ein Wohn- Riester-Bausparvertrag kann den Kunden vor steigenden Zinsen schützen, denn hier hat er die Kalkulationssicherheit über die gesamte Laufzeit. Außerdem sollte der Kunde zukünftige Pläne für den Bau oder Kauf einer Wohnimmobilie haben und dafür vorsparen wollen. Ist dies nicht der Fall, dann ist ein klassischer Riester-Vertrag aus Renditegesichtspunkten meist lukrativer. Konkretisiert sich der Immobilienwunsch bereits vor Zuteilung, muss auch dann der bestehende Wohn-Riester-Bausparvertrag unmittelbar in die Finanzierung eingebunden werden. Dies ist ausschließlich durch eine Kombination mit einer zertifizierten Vorfinanzierung möglich. Gibt der Kunde den Immobilienwunsch während der Sparphase auf, hat er die Möglichkeit, in eine Riester-Geldrente zu wechseln oder den Bausparvertrag weiter zu besparen und eine lebenslange Rente zu erhalten. b) Vorfinanzierung eines Wohn-Riester- Bausparvertrags Hat der Kunde seine Wunschimmobilie gefunden und benötigt eine Finanzierung, kann er die Vorteile des Wohn-Riester-Bausparvertrags vor Zuteilung nutzen, indem er eine Kombination aus einer Vorfinanzierung mit einem Wohn-Riester-Bausparvertrag abschließt. Diese Kombination bietet Zinssicherheit über die gesamte Laufzeit, da der zuteilungsreife Wohn-Riester-Bausparvertrag die Vorfinanzierung vollständig ablöst. Sondertilgungen sind in der Vorfinanzierungsphase nicht möglich. Eigenbeiträge und Wohn-Riester-Zulagen fließen in den Wohn-Riester-Bausparvertrag. Für die nachgelagerte Besteuerung ist die Vorfinanzierung nicht relevant. Erst bei der Ablösung der Vorfinanzierung durch den zugeteilten Wohn-Riester-Bausparvertrag wird das Wohnförderkonto geführt. Die Nutzung des Wohn- Riester-Bausparvertrags als Tilgungsersatzmittel für eine normale Baufinanzierung und deren spätere Umschuldung durch das Wohn-Riester- Bauspardarlehen sind nicht möglich. c) Wohn-Riester-Baufinanzierung Die Wohn-Riester-Baufinanzierung ist ein weiteres Angebot für den Kunden mit direktem Finanzierungsbedarf für seine Wunschimmobilie. Sie bietet lediglich innerhalb der vereinbarten Zinsbindung Zinssicherheit. Die Zulage kann als regulärer Tilgungsbestandteil oder als Sondertilgung eingebracht werden. Sie unterstützt ein schnelleres Zurückführen der Verbindlichkeit und reduziert damit die anfallenden Zinsen. Auch hier kann gegebenenfalls durch die Zulage eine Erhöhung der geförderten Darlehenssumme sinnvoll sein. Zusätzliche» Wohn-Riester ist v. a. geeignet für Personen mit stabilem Einkommen, die künftig dauerhaft in einer eigenen Immobilie wohnen möchten und für die Wohneigentum ein wichtiges Altersvorsorgeziel ist. Familien mit Kindern, Berufseinsteiger, Besserverdienende und Mieter zwischen dem 18. und 50. Lebensjahr sind die Hauptzielgruppen von Wohn-Riester. «171

20 » Wohn-Riester ist eine echte Innovation auf dem Finanzmarkt, die eine neue Dimension der staatlich geförderten Altersvorsorge eröffnet. Wer den Kunden gut berät, hat gute Chancen auf Erfolg. «Sondertilgungen sind nur möglich, sofern ein Sondertilgungsrecht gegen eventuellem Zinsaufschlag vereinbart wurde. Sonderzahlungen führen aber auch dazu, dass das Darlehen schneller zurückgeführt wird und dadurch die staatlichen Zulagen nicht so lange ausgeschöpft werden können. Daher kann es empfehlenswert sein, die Sondertilgungen eher in einen ungeförderten Finanzierungsbaustein einzuzahlen. Eine Reduzierung der Darlehensrate aufgrund veränderter Kundenverhältnisse ist nur bedingt möglich, da das Darlehen bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs getilgt sein muss. Eine Lösung ist hier die Aufsplittung der Anschlussfinanzierung in einen geförderten und nicht geförderten Teil mit Reduzierung der Ratenbelastung. Die erhöhten Kosten der Produktanbieter für Wohn-Riester-Baufinanzierungen werden meist in den Zinssatz eingepreist. Hier sollte individuell überprüft werden, ob eine geförderte oder ungeförderte Baufinanzierung günstiger für den Kunden ist. Gleichzeitig sollten auch zusätzliche Kosten für das Wohnförderkonto verglichen werden. Um die volle Förderung für ein Ehepaar zu erhalten, benötigt jeder Ehepartner eine eigene Wohn-Riester-Baufinanzierung. Üblicherweise sind mit kleineren Tranchen in der Baufinanzierung Konditionsnachteile verbunden, doch viele Anbieter betrachten die Wohn- Riester-Baufinanzierungen der Ehepartner als Gesamtbetrag. Grundsätzlich können geförderte Wohn-Riester-Baufinanzierungen mit ungeförderten Darlehen oder KfW-Darlehen kombiniert werden, um den Gesamtfinanzierungsbedarf des Kunden abzudecken. Dies ist insbesondere sinnvoll, wenn die Wohn-Riester-Baufinanzierung nur bis zu einer bestimmten Beleihungswertgrenze möglich ist. Daher sollte auch auf die Rangfolge der Darlehen in der Gesamtfinanzierung geachtet werden. Der Rang hat letztlich auch Einfluss auf die Konditionen der einzelnen Darlehen. d) Entnahme von Guthaben zum Erwerb Die Entnahme von Guthaben aus einem bestehenden Riester-Vertrag kann nach dem EigRentG als Eigenkapital für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum eingebracht werden. Dies reduziert den Finanzierungsbedarf des Kunden und damit seine künftige Ratenbelastung. e) Entnahme von Guthaben zur Entschuldung Desweiteren hat der Kunde die Möglichkeit, zum Rentenbeginn das Guthaben aus einem bestehenden Riester-Vertrag zu entnehmen und damit eine Baufinanzierung zur Finanzierung einer selbst genutzten Wohnimmobilie vollständig oder teilweise zurückzuführen. 3. Zielgruppen für Wohn-Riester Wohn-Riester ist v. a. geeignet für Personen mit stabilem Einkommen, die künftig dauerhaft in einer eigenen Immobilie wohnen möchten und für die Wohneigentum ein wichtiges Altersvorsorgeziel ist. Familien mit Kindern, Berufseinsteiger, Besserverdienende und Mieter zwischen dem 18. und 50. Lebensjahr sind die Hauptzielgruppen von Wohn-Riester. Die staatliche Förderung beschleunigt die Eigenkapitalbildung. Damit können sich Förderberechtigte schneller selbst genutztes Wohneigentum leisten. Eine weitere Zielgruppe sind sicherlich solche Personen, die sich bisher nicht für Riester entscheiden konnten, weil die Festlegung auf eine lebenslange Rente für sie unattraktiv war. Mit Wohn-Riester wird ihnen eine neue Alternative geboten, sich die staatliche Förderung nicht entgehen zu lassen. Grundsätzlich sollte aber jeder Wohn-Riester-Interessierte prüfen, ob er die Belastung der Immobilienfinanzierung auch ohne Förderung finanziell tragen kann. Eine Veränderung der Kundensituation könnte den Wegfall der Zulage bedeuten. Auch dann sollte die Tragbarkeit der Finanzierung gewährleistet sein. In der Zukunft sind außerdem Kunden, die nach dem förderfähiges Wohneigentum gekauft oder gebaut und ohne eine Wohn-Riester-Baufinanzierung finanziert haben, eine interessante Zielgruppe. Ihr ungefördertes Darlehen kann bei Ablauf der Zinsfestschreibung durch eine geförderte Wohn-Riester-Baufinanzierung abgelöst werden. IV. Zusammenfassung und Ausblick Die staatliche Wohn-Riester-Förderung gibt dem Kunden die Chance, den Traum von selbst genutztem Wohneigentum als Altersvorsorge einfacher zu verwirklichen. Gleichzeitig bietet 172

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