Informationen zur Lohnsteuer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Informationen zur Lohnsteuer"

Transkript

1 Das Wichtigste in Kürze Sehr geehrte Damen und Herren, die amtlichen Sachbezugwerte für Mahlzeiten wurden ab erhöht (Tz. 1). Nachdem das BMF im Oktober rückwirkend zum die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen bei beruflich veranlassten Umzügen erhöht hatte, wurden mit Schreiben vom nochmals neue Beträge bekannt gemacht, die für Umzüge, die nach dem beendet werden, gelten (Tz. 2). Die Lohnsteuerrichtlinien der Finanzverwaltung wurden durch die LStÄR 2011 an Rechtsänderungen aus den in den letzten Jahren ergangenen Gesetzen, Verwaltungsentscheidungen und höchstrichterlicher Rechtsprechung angepasst. Soweit sie nicht ohnehin eine klarstellende Erläuterung der Rechtslage darstellen, sind sie im Wesentlichen für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden, bzw. für sonstige Bezüge, die dem Mitarbeiter nach dem zufließen. Die für den Lohnsteuerabzug wichtigen Änderungen werden in diesem Infoletter dargestellt (Tz. 3). Der Bundesfinanzhof hat am auf seiner Homepage drei Urteile zur Versteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit einem Firmenwagen veröffentlicht. Die Reaktion der Finanzverwaltung zu diesen Urteilen steht noch aus. Wir möchten die wesentlichen Aussagen der Urteile kurz darstellen (Tz. 4). Mit freundlichen Grüßen WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Susanne Weber Steuerberaterin Kersten Weißig Steuerberater

2 Inhalt 1. Sachbezugswerte ab Neue Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen Wesentliche Änderungen durch die LStÄR Steuerfreie Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber Altersteilzeit Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen Arbeitgeberveranlassung von Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten Nutzung des Firmenwagens zu anderen Einkunftsarten Unfallkosten mit dem Firmenwagen Zuzahlungen für die Nutzung des Firmenwagens Methodenwahl für die Ermittlung des geldwerten Vorteils Regelmäßige Arbeitsstätte Kilometergeld bei Auswärtstätigkeit mit dem Firmenwagen Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandreisen Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeiten Besonderheiten beim Hotelfrühstück: Sammelposten für Nebenleistungen Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung Fort- und Weiterbildungskosten Berechnung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen Arbeitgeberzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Änderung des Lohnsteuerabzugs Anrufungsauskunft nach 42 e EStG Aktuelle BFH-Rechtsprechung zum geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen Lohnsteuer-Infoletter 01/ Seite 2 von 18

3 1. Sachbezugswerte ab Zum wurden die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten, die Mitarbeiter kostenlos oder verbilligt vom Arbeitgeber erhalten, erhöht 1. Sie betragen nunmehr für ein Mittag- oder Abendessen 2,83 Euro (bisher 2,80 Euro) für ein Frühstück 1,57 Euro (unverändert) Die Sachbezugswerte gelten z.b. für Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an seine Mitarbeiter abgibt und für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Dienstreise oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Eine übliche Beköstigung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit 40 (inkl. USt) nicht übersteigt (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2011). Auch für Unterkünfte ist ein amtlicher Sachbezugswerte festgelegt. Er beträgt in Ist der Unterkunftswert nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann die Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, falls dieser geringer ist. Im Gegensatz zur Unterkunft ist eine Wohnung eine in sich abgeschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Der Wert einer freien oder verbilligten Wohnung ist grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten. Falls dies mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Wohnung 2011 mit monatlich 3,59 je qm bzw. bei einfacher Ausstattung ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche mit 2,91 je qm im Monat angesetzt werden. 2. Neue Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind im Sinne des 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt (bisher ). Der steuerliche Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach 10 Abs. 1 BUKG beträgt für Verheiratete (bisher ) und für Ledige 640 (bisher 636 ). Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 282. Bisher betrug der Erhöhungsbetrag 280. Die neuen Werte gelten für Umzüge, die nach dem beendet werden 2. 1 BMF-Schreiben vom , Az: IV C 5 S 2334/10/ BMF-Schreiben vom , Az: IV C 5 S 2353/08/10007 Lohnsteuer-Infoletter 01/ Seite 3 von 18

4 3. Wesentliche Änderungen durch die LStÄR Steuerfreie Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber (R 3.13 und R 3.16 LStÄR 2011) Der BFH hatte klargestellt 3, dass 3 Nr. 16 EStG auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitgeber nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu erlangende Leistung unmittelbar zuwendet. Der Wert von Mahlzeiten kann also als Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der steuerlich möglichen Pauschalen steuerfrei bleiben. Diese Rechtsprechung wird von der Finanzverwaltung angewendet und in die LStÄR 2011 übernommen. Arbeitgebern soll aber auch weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Der Arbeitgeber hat daher ein Wahlrecht, die Mahlzeiten mit dem ortsüblichen Wert nach 8 Abs. 2 Satz 1 oder dem Sachbezugswert anzusetzen. Bei Ansatz des Sachbezugswerts kann die Mahlzeit nicht im Rahmen des 3 Nr. 16 EStG steuerfrei bleiben und wird auch nicht in die monatliche 44 - Sachbezugsfreigrenze ( 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) einbezogen. Wird die Mahlzeit mir dem ortsüblichen Wert angesetzt, darf nach der LStÄR 2011 die Vereinfachungsregelung der R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR (Ansatz mit 96 % des tatsächlichen Preises inkl. USt) nicht angewendet werden, das heißt es sind die tatsächlichen Kosten der Mahlzeit (inkl. Getränke, Trinkgeld) maßgebend. Der Arbeitgeber kann für jeden Mitarbeiter entscheiden, ob die Bewertung der Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert oder dem ortsüblichen Wert erfolgen und dann in die monatliche 44 - Sachbezugsfreigrenze einbezogen werden soll. Nach Auffassung der Verwaltung muss er diese Entscheidung jedoch für alle in einem Kalendermonat an einen Mitarbeiter gestellten Mahlzeiten einheitlich treffen und darf die Methode während des Kalendermonats nicht wechseln. Hierdurch ist bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit (Dienstreise) über den Monatswechsel eine Bindung an die gewählte Bewertungsmethode für zwei Kalendermonate möglich 4. Die Regelungen zur Bewertung von Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten sind auch bei der Abgabe von Mahlzeiten während einer Bildungsmaßnahme anzuwenden. Sie gelten bereits ab dem Altersteilzeit (R 3.28 LStÄR 2011) Die LStR 2011 stellt klar, dass die Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge nach 3 Nr. 28 EStG weiterhin gilt, auch wenn die Bundes- 3 BFH - Urteil vom , BStBl 2009 II, vgl. Verfügung des Bayer. Landesamt für Steuern vom , S /8 St 32/St33 Lohnsteuer-Infoletter 01/ Seite 4 von 18

5 agentur für Arbeit nach dem begonnene Altersteilzeit nicht mehr durch Zuschüsse fördert. Für die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge müssen lediglich die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes erfüllt sein (Vollendung des 55. Lebensjahres, Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte) Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen (R 3.33 Abs. 5 LStÄR 2011) Verschiedene Steuerbefreiungen oder Pauschalierungsmöglichkeiten sind davon abhängig, dass die betreffende Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Dazu gehören z.b. steuerfreie Kindergartenzuschüsse ( 3 Nr. 33 EStG), steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (bis zu 500 im Kalenderjahr, 3 Nr. 34 EStG), die kostenlose oder verbilligte Übereignung eines Personalcomputers an einen Mitarbeiter und Barzuschüsse für die Internetnutzung, die mit 25 % pauschal versteuert werden können (und dann beitragsfrei in der Sozialversicherung sind) oder auch Fahrtkostenzuschüsse, die mit 15 % pauschal versteuert werden können (die dann ebenfalls beitragsfrei in der Sozialversicherung sind). Auch die Pauschalversteuerung nach 37 b Abs. 2 EStG setzt voraus, dass die betreffende Sachzuwendung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Leistung wird zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt, wenn eine zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Keine zusätzliche Leistung liegt vor, wenn eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch dessen Umwandlung gewährt wird. Allerdings kann die zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z.b. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht werden. Der Arbeitgeber kann auch verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbieten und den übrigen Mitarbeitern eine freiwillige Sonderzahlung gewähren Arbeitgeberveranlassung von Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten (R 8.1 Abs. 8 LStÄR 2011) Die Abgabe einer Mahlzeit ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzeit bestimmt hat. Hierzu war es bislang erforderlich, dass sich der Arbeitgeber vor Beginn der Auswärtstätigkeit direkt mit dem Unternehmen schriftlich in Verbindung setzt, das dem Mitarbeiter die Mahlzeiten zur Verfügung stellen soll. Nunmehr reicht es für die Arbeitgeberveranlassung regelmäßig aus, wenn a) die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und b) die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Hat der Arbeitgeber die Abgabe von Mahlzeiten veranlasst, ist es unerheblich, wie die Rechnung beglichen wird. Es ist daher unschädlich, wenn der Mitarbeiter die Kosten verauslagt Lohnsteuer-Infoletter 01/ Seite 5 von 18

6 (z.b. mit seiner Firmenkreditkarte) und der Arbeitgeber diese Auslagenerstattung steuerfrei ersetzt. Die Regelung zur Arbeitgeberveranlassung von Mahlzeiten ist bereits rückwirkend ab anwendbar Nutzung des Firmenwagens zu anderen Einkunftsarten (R 8.1 Abs. 9 LStÄR 2011) Während die Finanzverwaltung für den Bereich der Firmenwagengestellung an Selbständige und Gewerbetreibende regelt, dass die Nutzung des Firmenwagens im Rahmen anderer Einkunftsarten zu einem gesondert zu erfassenden geldwerten Vorteil führt 5, bestimmt die LStÄR 2011, dass für den Mitarbeiterbereich die Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens zu anderen Einkunftsarten mit der Versteuerung des 1% - Werts abgegolten ist. Beispiel: Der Mitarbeiter hat neben seiner nichtselbständigen Arbeit eine vermietete Wohnung, die von seinem Wohnort 500 Kilometer entfernt liegt. Aufgrund eines Mieterwechsels fährt er in einem Kalenderjahr dreimal zu dieser Wohnung. Er benutzt hierfür den von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen, für den der geldwerte Vorteil nach der 1 % - Methode versteuert wird. Auch wenn die Fahrten anfallen, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, muss kein gesonderter geldwerter Vorteil erfasst werden. Die Fahrten sind mit dem 1 % - Wert abgegolten Unfallkosten mit dem Firmenwagen (R 8.1 Abs. 9 LStÄR 2011) Bisher waren bei Anwendung der 1 % - Methode alle Unfallkosten mit Versteuerung der pauschalen Werte abgegolten. Wurde der geldwerte Vorteil anhand der tatsächlichen Kosten des Firmenwagens und einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ermittelt, waren alle Unfallkosten in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einzubeziehen, egal ob sich der Unfall auf der Dienstfahrt oder einer privaten Fahrt ereignet hatte. Die Unfallkosten erhöhten somit den Kilometersatz, mit dem die privaten Fahrten versteuert werden mussten. Ab 2011 gehören zu den Gesamtkosten für die Fahrtenbuchmethode nur die Kosten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei seiner Nutzung anfallen. Daher sollen u.a. Beiträge für einen auf den Namen des Mitarbeiters ausgestellten Schutzbrief, Straßen oder Tunnelbenutzungsgebühren und Unfallkosten nicht mehr in die Ermittlung der Gesamtkosten einzubeziehen sein. Analog sind bei der 1 % Regelung die Unfallkosten nicht mit der Versteuerung des 1 % -Werts abgegolten. 5 vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2009 I, 1326 Lohnsteuer-Infoletter 01/ Seite 6 von 18

7 Deshalb müssen künftig Unfallkosten grundsätzlich gesondert als geldwerter Vorteil erfasst werden. Dies gilt allerdings nur für Unfälle auf Privatfahrten und wenn der Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Mitarbeiter hat (z.b. Trunkenheitsfahrt) und der Arbeitgeber auf diesen Schadensersatz verzichtet. Erstattungen der Versicherung sind zu berücksichtigen, so dass der geldwerte Vorteil in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts anzusetzen ist. Wenn keine Versicherung besteht, darf der Arbeitgeber so verfahren, als ob er eine Versicherung mit einem Selbstbehalt von hätte. Bei einem Unfall auf einer Dienstfahrt oder Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte braucht kein geldwerter Vorteil versteuert zu werden, da insoweit wieder Werbungskosten vorliegen würden. Aus Vereinfachungsgründen dürfen Unfallkosten bis zur Höhe von (zuzüglich USt) je Schaden als Reparaturkosten angesehen werden und sind insoweit doch in die Gesamtkosten bei der Fahrtenbuchmethode einzubeziehen bzw. mit der Versteuerung des 1 % -Werts abgegolten. Das folgende Schaubild soll die steuerliche Behandlung der Unfallkosten ab 2011 verdeutlichen: Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers aufgrund des Unfalls arbeitsrechtliche Prüfung ja* nein** Schadensersatzanspruch wird geltend gemacht ja nein steuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit Versicherung nicht zahlt*** * z.b. Privatfahrt, Trunkenheitsfahrt **z.b. Dienstfahrt und FWA (wenn keine Trunkenheitsfahrt), höhere Gewalt, Unfall verursacht durch Dritten *** Selbstbeteiligung Kaskoversicherung oder Gesamtkosten wenn Versicherung nicht zahlt (z.b. Trunkenheitsfahrt), wenn keine Kaskoversicherung besteht: Vereinfachungsregelung: Wahlrecht <= zuzügl. USt als Reparaturkosten ansehen 1% Regelung: Abgeltung Fahrtenbuchmethode: Erhöhung Gesamtkosten ja nein in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn 3.7. Zuzahlungen für die Nutzung des Firmenwagens (R 8.1. Abs. 9 LStÄR 2011) Grundsätzlich gilt: zahlt der Mitarbeiter an den Arbeitgeber für die Nutzung des Kraftfahrzeugs ein Entgelt, mindert dies den Nutzungswert. Dies gilt sowohl für pauschale als auch für kilometerbezogene Zuzahlungen. Lohnsteuer-Infoletter 01/ Seite 7 von 18

8 Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens können im Zahlungsjahr auf den Nutzungswert angerechnet werden. Es kann sich jedoch kein negativer Nutzungswert ergeben. In die LStÄR wurden nun die Regelungen des BMF-Schreibens vom aufgenommen: Wenn die Zuzahlung höher ist als der zu versteuernde geldwerte Vorteil, kann die übersteigende Zahlung in den darauffolgenden Jahren auf den geldwerten Vorteil für das jeweilige Kraftfahrzeug angerechnet werden Methodenwahl für die Ermittlung des geldwerten Vorteils (R 8.1. Abs. 9 LStÄR) Für das Lohnsteuerabzugsverfahren müssen Arbeitgeber und Mitarbeiter einvernehmlich festlegen, ob der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden soll oder nach der sog. 1 % - Methode. Das Verfahren darf während des Kalenderjahres bei ein und demselben Fahrzeug nicht gewechselt werden. Der Mitarbeiter kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung eine andere Methode der Ermittlung des geldwerten Vorteils wählen. Hier stellt die LStÄR 2011 klar, dass auch in diesem Fall ein Wechsel von der einen zur anderen Methode während des Kalenderjahres für das gleiche Fahrzeug nicht zulässig ist Regelmäßige Arbeitsstätte (9.4. Abs. 3 LStÄR 2011) Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist nach der LStÄR 2011 auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Mitarbeiter durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche 7 aufgesucht wird oder auf Grund der dienst- oder arbeitsrechtlichen Vereinbarung aufzusuchen ist. Für die Prüfung der 46 Tage Regelung soll es nach der Auffassung der Finanzverwaltung nicht nur darauf ankommen, ob der Mitarbeiter tatsächlich an einem Tag pro Woche die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers aufgesucht hat, sondern ob er arbeitsvertraglich verpflichtet war, diese an einem Arbeitstag pro Woche aufzusuchen. Beispiel Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbaren, dass der Mitarbeiter an 4 Tagen in der Woche zuhause arbeitet und nur an einem Tag pro Woche in den Betrieb kommt. Beispiel Ein Mitarbeiter ist nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, einmal pro Woche in den Betrieb zu kommen, um Aufträge abzurechnen, an einem Meeting teilzunehmen oder ähnliches. Wegen einer länger andauernden Krankheit sucht er den Betrieb tatsächlich nur an 20 Tagen im Kalenderjahr auf. In beiden Fällen ist nach der LStÄR von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen. 6 BStBl 2009 I, Bei 6 Wochen Urlaub: 52 Wochen abzüglich 6 Wochen für Urlaub = 46 Tage Lohnsteuer-Infoletter 01/ Seite 8 von 18

9 Die 46 Tage- Regelung gilt im Übrigen nicht bei einem Wechsel der Tätigkeit (z.b. Versetzung eines Außendienstmitarbeiters in den Innendienst) und bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z.b. befristete Abordnung) an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens. Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit keine regelmäßigen Arbeitsstätten, wenn die Mitarbeiter im Rahmen des Dienstverhältnisses zu ihrem Arbeitgeber mit wechselnden Tätigkeitsstätten rechnen müssen. In einigen Fällen geht die Finanzverwaltung also weiterhin von einer regelmäßigen Arbeitsstätte an außerbetrieblichen Einrichtungen aus (z.b. Outsourcing-Fälle, bestimmte Fälle bei Leihmitarbeitern) Kilometergeld bei Auswärtstätigkeit mit dem Firmenwagen (R 9.5 Abs 2 LStÄR 2011) Wird dem Mitarbeiter für die Auswärtstätigkeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, darf der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze nicht - auch nicht teilweise - steuerfrei erstatten. Diese Einschränkung, dass das Kilometergeld nicht erstattet werden darf, bezieht sich auf das Dienstverhältnis, aus dem das Fahrzeug gestellt wurde. Beispiel Der Ehepartner des Mitarbeiters unternimmt mit dem Firmenwagen des Mitarbeiters eine Dienstreise. Der Arbeitgeber des Ehepartners darf Kilometergeld steuerfrei erstatten. Für den Mitarbeiter entsteht für diese zusätzliche Nutzung kein zusätzlicher geldwerter Vorteil. Dieser ist als Privatnutzung mit der 1 % Versteuerung abgegolten Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen (R 9.10 Abs. 2 LStÄR 2011) Wird ein Kraftfahrzeug von einer anderen Person als dem Mitarbeiter, dem das Kraftfahrzeug von seinem Arbeitgeber zur Nutzung überlassen ist, für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt, kann diese andere Person die Entfernungspauschale nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen; entsprechendes gilt für den Mitarbeiter, dem das Kraftfahrzeug von seinem Arbeitgeber überlassen worden ist, für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitstätte im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses. Beispiel: Der Ehepartner des Mitarbeiters führt mit dem Firmenwagen des Mitarbeiters Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch. Der Ehepartner kann in seiner Steuererklärung die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Lohnsteuer-Infoletter 01/ Seite 9 von 18

10 3.12. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandreisen (R 9.6. Abs. 3 LStÄR 2011) Bei Schiffsreisen ist grundsätzlich das für Luxemburg geltende Auslandstagegeld maßgebend. Für das Personal auf deutschen Staatsschiffen sowie für das Personal auf Schiffen der Handelsmarine unter deutscher Flagge auf Hoher See gilt jedoch das Inlandstagegeld. Lediglich für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung ist das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeiten (R 9.7 Abs. 1 LStÄR 2011) Benutzt der Mitarbeiter im Rahmen einer Dienstreise (Auswärtstätigkeit) ein Mehrbettzimmer gemeinsam mit Personen, die zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverhältnis stehen, darf der Arbeitgeber nur die Aufwendungen steuerfrei erstatten, die bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im selben Haus entstanden wären. Beispiel: Ein Mitarbeiter wird auf einer Dienstreise aus privaten Gründen von seiner Ehefrau begleitet. Der Arbeitgeber darf im Rahmen der Reisekostenerstattung nur die Kosten steuerfrei erstatten, die bei Benutzen eines Einzelzimmers angefallen wären. Da die steuerliche Beurteilung als Dienstreise inzwischen nicht mehr nach 3 Monaten automatisch endet, sondern diese unter Umständen auch mehrere Jahre vorliegen kann, kommt es durchaus vor, dass bei Dienstreisen die gesamte Familie des Mitarbeiters am Dienstreiseort lebt. Für diese Fälle regelt die LStÄR, dass für die steuerfreie Erstattung der Unterkunftskosten die Mehraufwendungen auszuscheiden sind, die dadurch anfallen, dass der Mitarbeiter ein Haus oder eine Wohnung gemeinsam mit Personen benutzt, die zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverhältnis stehen. Dies gilt sowohl bei längerfristigen Dienstreisen im Inland als auch bei der grenzüberschreitenden Entsendung von Mitarbeitern. In Bezug auf Entsendungsfälle hat sich die Finanzverwaltung vor einiger Zeit zu diesem Thema geäußert 8. Danach kann aus Vereinfachungsgründen die 60 qm Regelung analog der doppelten Haushaltführung angewendet werden, um die durch die Familienmitnahme verursachten Mehraufwendungen zu ermitteln. Die Begrenzung auf den ortsüblichen Durchschnittsmietzins ist in diesem Fall nicht erforderlich. Es sind aber auch durchaus andere Aufteilungsmaßstäbe denkbar. 8 OFD Rheinland, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 34/2010 vom Lohnsteuer-Infoletter 01/ Seite 10 von 18

11 3.14. Besonderheiten beim Hotelfrühstück: Sammelposten für Nebenleistungen (R 9.7 Abs. 1 LStÄR 2011, R 9.8 Abs. 1 LStÄR) Seit dem gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % für die kurzfristige Übernachtung in Hotels und Pensionen jedoch nur für Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen. Die Verpflegung und insbesondere das Frühstück unterliegen weiterhin dem regulären Steuersatz von 19 %. Ist in der Hotelrechnung nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung ausgewiesen, kann diese nach R 9.7 Abs. 1 LStR um einen pauschalen Betrag für das Frühstück gekürzt werden (20 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden, derzeit also 4,80 bei Übernachtungen im Inland), um den als Übernachtungskosten steuerfrei erstattbaren Betrag zu ermitteln. Die Finanzverwaltung ermöglicht Arbeitgebern die Anwendung dieser Regelung trotz unterschiedlicher Umsatzsteuersätze für Übernachtung und Frühstück weiterhin, wenn in der Rechnung die Beherbergungsleistung gesondert neben einem Sammelposten für Nebenleistungen (z.b. als Business-Package) ausgewiesen ist, ohne dass der Preis für die Verpflegung erkennbar ist. In diesen Fällen ist der Sammelposten um 4,80 zu kürzen. Der verbleibende Teil des Sammelpostens für die Nebenleistungen ist als Reisenebenkosten zu behandeln, wenn seine Bezeichnung keinen Anlass für die Vermutung gibt, dass steuerlich nicht anzuerkennende Nebenleistungen darin enthalten sind (etwa private Telefongespräche, Massagen, Minibar oder Pay-TV). Nicht alle Hotelrechnungen enthalten aber einen solchen Sammelposten für nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen. Es gibt weiterhin Übernachtungsrechnungen, die die Kosten für das Frühstück gesondert ausweisen und in denen das Frühstück auch als solches bezeichnet ist. Für diese Fälle sollte gewährleistet sein, dass Hotelfrühstücke stets auf Veranlassung des Arbeitgebers abgegeben werden, so dass sie mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden können (vgl. Tz. 3.4.). Hat der Arbeitgeber das Frühstück nicht veranlasst, ist die Kostenerstattung für das in der Rechnung erkennbare - Frühstück in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die korrekte Ausstellung der Rechnung auf den Arbeitgeber hat somit nicht nur für den Vorsteuerabzug, sondern auch für die Bewertung des Frühstücks eine große Bedeutung erlangt Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung (9.11 LStÄR 2011) Die LStÄR 2011 stellt zunächst klar, dass die Regelungen für doppelte Haushaltsführung nicht gelten, wenn der Mitarbeiter vorübergehend am auswärtigen Beschäftigungsort tätig wird und dort übernachtet (Dienstreise/Auswärtstätigkeit). Lohnsteuer-Infoletter 01/ Seite 11 von 18

12 Wesentlicher Unterschied bei der steuerlichen Berücksichtigung für Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung im Vergleich zur Auswärtstätigkeit ist, dass das EStG die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung auf die notwendigen Mehraufwendungen begrenzt. Notwendige Aufwendungen liegen nach Auffassung des BFH 9 nur insoweit vor, wie sie für eine Wohnung mit bis zu 60 qm Wohnfläche und einem nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort entstehen. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung in die LStÄR übernommen und regelt, dass die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung anzuerkennen sind, soweit sie notwendig und angemessen sind. Ab 2011 dürfen bei der Erstattung der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung durch den Arbeitgeber die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefasst werden; in diesem Falle ist die Erstattung steuerfrei, soweit sie die Summe der steuerfrei zulässigen Einzelerstattungen nicht übersteigt. Das sind z.b.: Fahrtkosten für die erste und letzte Fahrt wöchentliche Familienheimfahrt Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten Zweitwohnung (60 qm Grenze!) evtl. zu zahlende Zweitwohnungssteuer Umzugskosten, die einzeln nachgewiesen sind (keine Umzugskostenpauschale) Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Mitarbeiter seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Dies gilt allerdings nicht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist oder feststeht. Beispiel: Die Familie verlegt den Lebensmittelpunkt in den Sommermonaten in ein Ferienhaus und die Wohnung am Beschäftigungsort wird nur noch tageweise von einem der beruflich tätigen Ehegatten genutzt. Die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen beginnt bereits beim Bezug der Wohnung am Beschäftigungsort (die während der Sommermonate zur Zweitwohnung wird) zu laufen. Wenn der Mitarbeiter seinen Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt, sind die Umzugskosten keine Werbungskosten, sondern Kosten der privaten Lebensführung. Entsprechendes gilt für Umzugskosten, die nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort durch die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort entstehen; es sei denn, dass dieser Umzug wie z.b. im Falle eines Arbeitsplatzwechsels ausschließlich beruflich veranlasst ist. Umzugskosten, die nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort für den Umzug in eine andere, 9 BFH-Urteil vom , BStBl. II, 820 Lohnsteuer-Infoletter 01/ Seite 12 von 18

13 ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Zweitwohnung am Beschäftigungsort entstehen, können aber berücksichtigt werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen kann aber auch in diesen Fällen nicht steuerfrei erstattet werden Fort- und Weiterbildungskosten (R 19.7 LStÄR 2011) Ist der Mitarbeiter Rechnungsempfänger für eine Weiterbildungsmaßname, ist dies für ein ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers unschädlich, wenn der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat. Dies war bereits in Ländererlassen 10 zugelassen worden. Dort wurde allerdings noch gefordert, dass der Arbeitgeber die steuerfrei erstatteten Beträge auf der Original-Rechnung vermerken und eine Kopie der Rechnung (mit diesem Vermerk) zum Lohnkonto nehmen muss. So soll sichergestellt werden, dass der Mitarbeiter die steuerfrei erstatteten Beträge nicht nochmals als Werbungskosten geltend macht. Diese Anforderungen finden sich in der LStR zwar nicht, es ist jedoch weiterhin ratsam, einen entsprechenden Vermerk auf der Original- Rechnung vorzunehmen Berechnung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen (R 39b.6 LStÄR 2011) Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug sind bisher bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns die im Kalenderjahr früher gezahlten sonstigen Bezüge, die nach der sog. Fünftelregelung versteuert wurden, nur mit einem Fünftel in die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns eingeflossen. Künftig ist dieser Arbeitslohn voll anzusetzen, da sich auch aus dem Gesetz nichts anderes ergibt Arbeitgeberzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (R 40.2 Abs. 6 LStÄR 2011) Grundsätzlich kann der Arbeitgeber für Zuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Mitarbeiters, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, die Lohnsteuer nach 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 15 % errechnen. Diese Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Sie ist der Höhe nach begrenzt auf den Betrag, den der Mitarbeiter in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn der Arbeitgeber die Pauschalierung nicht vornehmen würde (Entfernungspauschale). Nach dem die Entfernungspauschale rückwirkend wieder ab dem 1. Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden kann, wird die LStR 2011 entsprechend angepasst. 10 FinMin NRW v , DB 2009, 2070; OFD Rheinland/Münster v , DB 2009, 1679 Lohnsteuer-Infoletter 01/ Seite 13 von 18

14 Die Pauschalierung ist möglich: a) bei Nutzung eines Firmenwagens für den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung eines Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei behinderten Mitarbeitern i. S. d. 9 Abs. 2 Satz 3 EStG 11 in vollem Umfang. Bei allen anderen Mitarbeitern bis zur Höhe der Entfernungspauschale nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG; aus Vereinfachungsgründen kann unterstellt werden, dass das Kraftfahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. b) bei Barzuschüssen bei behinderten Mitarbeitern i. S. d. 9 Abs. 2 Satz 3 EStG in vollem Umfang. Bei allen anderen Mitarbeitern, wenn sie den eigenen oder einen von einem Dritten zur Nutzung überlassenen Pkw nutzen: in Höhe der Entfernungspauschale; aus Vereinfachungsgründen kann unterstellt werden, dass an 15 Arbeitstagen monatlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unternommen werden. wenn sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen: in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Mitarbeiters, gleiches gilt bei verbilligter Sammelbeförderung und Flugstrecken, wenn sie andere Verkehrsmittel benutzen (z.b. Taxi, Fahrrad, Motorrad): in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Mitarbeiters, maximal im Kalenderjahr. Bei Benutzung eines Motorrads, Motorrollers, Mopeds, Mofas oder Fahrrads können zur Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen auch die als Reisekostenerstattung möglichen pauschalen Kilometersätze angesetzt werden; aus Vereinfachungsgründen kann auch hier unterstellt werden, dass an 15 Arbeitstagen monatlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unternommen werden. Die pauschal besteuerten Bezüge mindern die abziehbaren Werbungskosten und müssen deshalb in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen werden Änderung des Lohnsteuerabzugs (R 41c Abs. 4 LStÄR 2011) Der Arbeitgeber darf bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer erstatten oder noch nicht erhobenen Lohnsteuer nachträglich einbehalten, wenn ihm der Mitarbeiter eine Lohnsteuerkarte mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vorlage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung. Im letztgenannten Fall ist der Arbeitgeber sogar dazu verpflichtet, wenn ihm das wirtschaftlich zuzumuten ist. Die nachträgliche Einbehaltung ist auch insoweit zulässig, als dadurch die Pfändungsfreigrenzen unterschritten werden. Wenn die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer den auszuzahlenden Barlohn übersteigt, hatte der Arbeitgeber bislang die nachträgliche Einbehaltung insgesamt zu unterlassen und dem Finanzamt eine Anzeige nach 41 c Abs. 4 EStG zu erstatten. Ab 2011 muss der Ar- 11 Grad der Behinderung mind. 70% oder mind. 50% und in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt Lohnsteuer-Infoletter 01/ Seite 14 von 18

15 beitgeber die nachträgliche Einbehaltung in Höhe des auszuzahlenden Barlohns vornehmen und dem Finanzamt nur für den übersteigenden Betrag eine Anzeige nach 41c Abs. 4 EStG erstatten. Beispiel: Ein Mitarbeiter, dem ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlassen wurde, teilt dem Arbeitgeber im November mit, dass er im August umgezogen ist und für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein höherer geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Der auszuzahlende Barlohn beträgt 1.800, die aufgrund der verspäteten Meldung der neuen Anzahl an Kilometern nachträglich einzubehaltende Steuer beträgt Der Arbeitgeber muss in Höhe von die Lohnsteuer nachträglich einbehalten und für den übersteigenden Betrag von 100 dem Finanzamt eine Anzeige nach 41 c Abs. 4 EStG erstatten. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug grundsätzlich noch ändern darf. Beispiel: Ein Mitarbeiter, dem ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlassen wurde, teilt dem Arbeitgeber im Februar mit, dass er im November des letzten Jahres umgezogen ist und für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein höherer geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Der Arbeitgeber hat die elektronische Lohnsteuerbescheinigung unmittelbar nach der Gehaltsabrechnung für Dezember an die Finanzverwaltung übermittelt und darf daher den Lohnsteuerabzug für das Vorjahr nicht mehr ändern ( 41 c Abs. 3 Satz 1 EStG). Der Arbeitgeber muss dem Finanzamt für die für das Vorjahr nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer unverzüglich eine Anzeige nach 41 c Abs. 4 Nr. 3 EStG erstatten und darf lediglich die Januarabrechnung korrigieren, um die zutreffende Versteuerung für die neuen Entfernungskilometer vorzunehmen Anrufungsauskunft nach 42 e EStG (R 42e Abs. 1 LStÄR 2011) Arbeitgeber haben nach 42e EStG Anspruch, von ihrem Betriebsstättenfinanzamt darüber Auskunft zu erhalten, wie ein bestimmter Sachverhalt lohnsteuerlich zu beurteilen ist. In der Vergangenheit wurden Anrufungsauskünfte lediglich als Wissenserklärung des Finanzamts angesehen, die den Arbeitgeber von der Haftung für die Lohnsteuer befreien, wenn er sich an sie hält. Nachdem der BFH entschieden hatte, dass es sich bei der Anrufungsauskunft um einen Verwaltungsakt handelt 12, kann der Arbeitgeber inzwischen auch gegen eine Anrufungsauskunft Einspruch einlegen. 12 BFH-Urteil vom 30. April 2009 VI R 54/07, soll im BStBl. veröffentlicht werden Lohnsteuer-Infoletter 01/ Seite 15 von 18

16 Neu ist ab 2011, dass das Finanzamt die Gültigkeit einer Anrufungsauskunft auch zeitlich befristen kann. Inwieweit Finanzämter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten. 4. Aktuelle BFH-Rechtsprechung zum geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen In einigen Urteilen vom 4. April hatte der BFH entschieden, dass die 0,03 %- Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn der Mitarbeiter seinen Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Nach Auffassung des BFH bildet der Zuschlag nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zur Entfernungspauschale. Für seine Ermittlung kommt es ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag auf diese Teilstrecke. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt der Zuschlag von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs je Entfernungskilometer vorzunehmen. Mit dem BMF-Schreiben vom hatte die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass belegt. In drei neuen Urteilen vom hält der BFH jedoch an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die Zuschlagsregelung nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Mitarbeiter den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat. Die Zuschlagsregelung des 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten, sondern bezweckt lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. Es bleibt abzuwarten wie die Finanzverwaltung auf diese Urteile reagieren wird. Im Fall des Urteils VI R 57/09 nutzte der Mitarbeiter den Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und besteuerte diese Nutzung monatlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises der Fahrzeuge für jeden Entfernungskilometer von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Mit der Einkommensteuererklärung machte er geltend, dass zwar 228 Fahrten nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG versteuert, tatsächlich aber nur 94 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im jeweiligen Kalenderjahr durchgeführt worden seien und begehrte die Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Differenzbetrags als Werbungskosten. Der BFH entschied, dass der Zuschlag nur insoweit gerechtfertigt sei, als tatsächlich Werbungs- 13 VI R 85/04, BStBl II 2008, 887 und VI R 68/05, BStBl II 2008, BStBl 2008 I, VI R 55/09, VI R 57/09, VI R 54/09, alle am auf der Homepage des BFH veröffentlicht Lohnsteuer-Infoletter 01/ Seite 16 von 18

17 kosten überhöht zum Ansatz kommen konnten. Bei der Ermittlung des Zuschlags ist deshalb darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist. Im Urteil VI R 55/09 bestätigt der BFH, dass die Zuschlagsregelung des 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht formell verfassungswidrig zustande gekommen ist. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt die vom Mitarbeiter geführten Fahrtenbücher als nicht ordnungsgemäß verworfen, weil Angaben zu den Zwecken der dienstlichen Fahrten und aufgesuchten Personen/Firmen überwiegend fehlten. Es hatte den geldwerte Vorteil aus der Pkw-Nutzung auf Grundlage der 1 %-Regelung und der 0,03 %-Regelung versteuert. Der BFH bestätigte, dass der Vorteil aus der Kraftfahrzeugnutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der konkreten Anzahl der Fahrten zu ermitteln ist. Im Urteil VI R 54/09 bestätigt der BFH, dass die 0,03%-Zuschlagsregelung nur zur Anwendung kommt, wenn und soweit der Mitarbeiter den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt und zwar auch dann, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen wird, nicht aber für eine sonstige private Nutzung. Denn es entspricht dem Zweck als Korrekturposten, wenn die 0,03 %-Zuschlagsregelung unabhängig von der 1 %-Regelung zur Anwendung kommt und ausgleicht, dass der Mitarbeiter durch einen Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat, obwohl ihm angesichts der Dienstwagenüberlassung dafür kein Aufwand entstanden war. Daneben beinhaltet das letztgenannte Urteil weitere Aussagen, die über die lohnsteuerliche Praxis bedeutsam sein könnten. Unter anderem lässt der BFH offen, ob an der Rechtsprechung weiterhin festzuhalten ist, dass die arbeitgeberseitige Fahrergestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil begründet. Mit Urteil vom hatte der BFH entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung eines Fahrers durch den Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung Arbeitsstätte für den Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil begründet. Nun bezweifelt er, ob an dieser Auffassung weiter festzuhalten ist. Gegen sie könnte nach Ansicht des BFH sprechen, dass die Überlassung eines Fahrers letztlich eine Arbeitsbedingung darstellt, die im Grundsatz nicht anders zu behandeln ist wie andere Personalüberlassungen durch den Arbeitgeber für die Zwecke der Berufsausübung des Mitarbeiters. Diese Personalüberlassung dient auch nicht privaten Zwecken des Mitarbeiters. Denn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen zu den beruflich veranlassten Fahrten. Deshalb sind solche Fahrten, soweit keine gesetzlichen Sonderregelungen getroffen sind, im Grundsatz nicht anders zu behandeln als andere beruflich veranlasste Fahrten, die ebenfalls zu keinem weiteren Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils führen, wenn der Arbeitgeber dafür einen Chauffeur zur Verfügung stellt. 16 BStBl II 1997, 147 Lohnsteuer-Infoletter 01/ Seite 17 von 18

18 Ansprechpartner: Gertrud Filz, München Angelika Löchelt, Düsseldorf Andreas Müller, München Stefan Sappl, München Susanne Weber, München Kersten Weißig, München Herausgeber: WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Geschäftssitz München Thomas-Wimmer-Ring München Tel.: Fax: Niederlassung Erlangen Mozartstraße Erlangen Tel.: Fax: Niederlassung Hamburg Neuer Wall Hamburg Tel.: Fax: Niederlassung Düsseldorf Peter-Müller-Straße Düsseldorf Tel.: Fax: Niederlassung Frankfurt Taunusanlage Frankfurt/Main Tel.: Fax: Niederlassung Raubling Rosenheimer Straße Raubling Tel.: Fax: Dieser, von der WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, herausgegebene Infoletter kann nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen. Für die Richtigkeit wird eine Haftung nicht übernommen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. Lohnsteuer-Infoletter 01/ Seite 18 von 18

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 [10.12.2014] Von: Sabine Loder Die seit langem geführte Diskussion bezüglich der Vereinfachung des Reisekostenrechts hat nun

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Bundesverwaltungsamt Travel Management

Bundesverwaltungsamt Travel Management Reisekosten 1. Fahrt- u. Flugkostenerstattung ( 4 BRKG) einschließlich der Kosten für eine BC 25 oder 50 sowie einer aus dienstlichen Gründen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten BC Business 25 oder

Mehr

Vorwort 5 Literatur 19 AbkÅrzungsverzeichnis 21. I. EinfÅhrung 1 25. a) Grundsåtzliches 42 33

Vorwort 5 Literatur 19 AbkÅrzungsverzeichnis 21. I. EinfÅhrung 1 25. a) Grundsåtzliches 42 33 Inhalt V E R Z E I C H N I S INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 5 Literatur 19 AbkÅrzungsverzeichnis 21 A. REISEKOSTEN BEI DER EINKOMMEN- UND LOHNSTEUER I. EinfÅhrung 1 25 1. Grundsåtzliches 1 25 2. Zusammenhang

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Das Wichtigste in Kürze. Sehr geehrte Damen und Herren,

Das Wichtigste in Kürze. Sehr geehrte Damen und Herren, Das Wichtigste in Kürze Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem der Bundesrat am 18.12.2009 dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugestimmt hat, gilt ab dem 1.1.2010 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7

Mehr

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind.

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Umzugskosten - Steuerrecht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Steuerrechtliche Einordnung von Umzugskosten 1.2 Höhe und Umfang der Abziehbarkeit der Werbungskosten 2. Arbeitgeberseitige Umzugskostenerstattung

Mehr

Die Reform des Reisekostenrechtes

Die Reform des Reisekostenrechtes Reisekosten ab 2014 Reisekosten ab 2014 Änderungen Verpflegungspauschalen, Dreimonatsfrist, Unterkunft Stand: 6/2013 Franz-Josef Tönnemann - Steuerberater Neustadtstraße 34-49740 Haselünne Tel.: 0 59 61

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis...

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... VII Inhaltsverzeichnis Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... V XV Teil I Reisekosten der Gewerbetreibenden, der Angehörigen der freien Berufe und der sonstigen Selbständigen sowie der Land- und Forstwirte...

Mehr

FALK & Co FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

FALK & Co FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft FALK & Co FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Lohnsteuerliche Behandlung von Reisekostenersatz im Rahmen von Dienstreisen I. Ausgangssituation

Mehr

Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008. Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER

Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008. Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008 Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER Bisherige Unterscheidung (bis 31.12.2007) Dienstreise bzw. Geschäftsreise Einsatzwechseltätigkeit

Mehr

Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung

Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Die steuerliche Behandlung betrieblich genutzter PKW unterliegt einem ständigen Wandel durch Gesetzgebung, Verwaltungsanweisungen sowie die Finanzrechtsprechung.

Mehr

Reisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten

Reisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten Reisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten Mehraufwand für Verpflegung Übernachtungskosten Abgrenzung von Übernachtung und Verpflegung Abrechnung eines 20%igen Business-Package (Service-Pauschale)

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen Finanzamt Trier Steuerfreie Arbeitgeberleistungen Mehraufwendungen für Verpflegung anlässlich Auswärtstätigkeit Alfred Strupp Finanzamt Trier, 19.01.2012 Steuerfreie Zuwendungen durch den Arbeitgeber 19.

Mehr

Der Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch. Der geldwerte Vorteil wird daher pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelt.

Der Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch. Der geldwerte Vorteil wird daher pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelt. Die Auflösung Das war der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer darf den ihm überlassenen Firmenwagen auch auf einer privaten Urlaubsreise verwenden. Der Arbeitgeber hat sich großzügigerweise bereit erklärt, sämtliche

Mehr

K 2.26 - O 1959-22/13

K 2.26 - O 1959-22/13 K 2.26 - O 1959-22/13 Hinweise Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Kompetenzzentrum - Hinweise zur lohnsteuerlichen Behandlung von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen

Mehr

Vorwort zur 17. Auflage... 11. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 13

Vorwort zur 17. Auflage... 11. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 13 Vorwort zur 17. Auflage... 11 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 13 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit... 15 2.1 Die Bedeutung der regelmäßigen Arbeitsstätte... 15 2.2 Der Begriff der

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

4.3.2 Erstattung von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers

4.3.2 Erstattung von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers 4.3.2 Erstattung von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers Sofern der Arbeitnehmer für betriebliche Fahrten ein privates Fahrzeug nutzt, kann der Arbeitgeber ihm die entstandenen Aufwendungen

Mehr

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010?

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010? Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010? Der Reisende muss die Frühstückskosten selbst tragen. Der Arbeitgeber (oder Reisestelle oder neu, der Arbeitnehmer selbst) bestellt,

Mehr

Talent & Performance Management

Talent & Performance Management Firmenwagen Nebenleistungsangebote wie der Firmenwagen gehören zu den typischen Leistungen für Führungskräfte. Dabei steht der emotionale Wert genauso im Vordergrund wie der finanzielle Vergleich mit einem

Mehr

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag Gericht: FG Niedersachsen Entscheidungsform: Urteil Datum: 15.04.2010 Paragraphenkette: EStG 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG 8 Abs. 1 Vorinstanz(en): Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs.

Mehr

wir danken für die Gelegenheit, zu dem Entwurf der Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011-E) Stellung nehmen zu können.

wir danken für die Gelegenheit, zu dem Entwurf der Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011-E) Stellung nehmen zu können. An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 11. Juni 2010 515 Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Praxisvorlaufkosten. Friedrich Wilhelm Rosenberg Steuerberater

Praxisvorlaufkosten. Friedrich Wilhelm Rosenberg Steuerberater Praxisvorlaufkosten Steuerberatungsgesellschaft mbh Neuer Wall 44, 20354 Hamburg Tel: 040/30 68 57-0, Fax: 040/30 68 57-75 info@admedio-hamburg.de, www.admedio-hamburg.de Friedrich Wilhelm Rosenberg Steuerberater

Mehr

Reisekosten 2009. doppelte Haushaltsführung, Vorsteuerabzug, Bewirtungskosten und der steuerlichen Behandlung der privaten Nutzung von Firmenwagen

Reisekosten 2009. doppelte Haushaltsführung, Vorsteuerabzug, Bewirtungskosten und der steuerlichen Behandlung der privaten Nutzung von Firmenwagen Reisekosten 2009 Gesamtdarstellung des steuerlichen Reisekostenrechts für Arbeitnehmer auf dem aktuellen Stand der neuen Rechtslage 2009 einschließlich der vom Bundesverfassungsgericht neu geregelten Fahrten

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen?

2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen? ï» Dok.-Nr.: 0922981 Grasmück, Volker Checkliste vom 29.07.2013 Reisekosten ab 2014 - Checkliste 1 Allgemeines 2 Checkliste 2.1 Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit 2.2 Prüfungspunkte

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0628-I/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, Anschrift, vom 25. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte

Mehr

Lohnsteuernachforderung

Lohnsteuernachforderung Lohnsteuernachforderung Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Dipl.-Vw., Dipl. Fw. Marcus Spahn, Christoph Fleige TK Lexikon Steuern 14. Dezember 2015 Lohnsteuernachforderung HI521694 Zusammenfassung LI1928107 Begriff

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014

Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Agenda Erste Tätigkeitsstätte S. 3 Verpflegungsmehraufwand S. 7 Fahrtkosten S. 16 Mahlzeiten S. 18 Übernachtungskosten S. 33 Ausblick

Mehr

I. Abkürzungsverzeichnis... 8. II. Vorwort... 9. III. Gesetzliche Grundlagen... 10. IV. Dienstwagengestellung... 14

I. Abkürzungsverzeichnis... 8. II. Vorwort... 9. III. Gesetzliche Grundlagen... 10. IV. Dienstwagengestellung... 14 I. Abkürzungsverzeichnis... 8 II. Vorwort... 9 III. Gesetzliche Grundlagen... 10 1. 8 EStG - Auszug... 10 2. 6 EStG - Auszug... 11 3. 4 Abs. 5 EStG - Auszug... 12 4. 40 EStG - Pauschalierung der Lohnsteuer

Mehr

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode)

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Seite 17.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Der Unternehmer hat bei einem Fahrzeug, welches zu über 50 % betrieblich genutzt wird, die Wahlmöglichkeit, den privaten

Mehr

Das neue Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2010

Das neue Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2010 Das neue Reisekosten- und Bewirtungsrecht 2010 Handlungsanweisungen und Tipps für Ihre rechtssichere Abrechnung Bearbeitet von Kapitz Kapitz Grundwerk mit Ergänzungslieferungen 2015. Loseblatt. Im Ordner

Mehr

Die Außenprüfung durch das Finanzamt

Die Außenprüfung durch das Finanzamt Die Außenprüfung durch das Finanzamt Teil 4: Lohnsteueraußenprüfung Nachdem wir uns in der Reihe Außenprüfung bereits den allgemeinen Grundlagen, den Prüfungsschwerpunkten bei der Betriebsprüfung und der

Mehr

Infoblatt: Erste Tätigkeitsstätte

Infoblatt: Erste Tätigkeitsstätte Infoblatt: Erste Tätigkeitsstätte Drei Schritte zur ersten Tätigkeitsstätte: 1. Ortsfeste betriebliche Einrichtung Eine erste Tätigkeitsstätte kann nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Entfernungspauschale 2013/2014

Entfernungspauschale 2013/2014 13 Entfernungspauschale 2013/2014 Das Bundesfinanzministerium hat im Schreiben vom 3.1.2013 (IV C 5 S 2351/ 09/10002; 2012/1170915) dazu Stellung genommen, was bei der Ermittlung der Entfernungspauschale

Mehr

Steuerfreie Zuwendung an Arbeitnehmer

Steuerfreie Zuwendung an Arbeitnehmer Steuerfreie Zuwendung an Arbeitnehmer Erhalten Arbeitnehmer neben dem normalen Arbeitslohn Zuschüsse, Zuwendungen oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis, ist der Wert dieser

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

400-Euro-Grenze ohne schädliche Nebenwirkungen ausdehnen

400-Euro-Grenze ohne schädliche Nebenwirkungen ausdehnen Zusatzleistungen für Minijobber 400-Euro-Grenze ohne schädliche Nebenwirkungen ausdehnen Für die seit 1. April 2003 geltenden ist allein die 400-Euro- Grenze maßgebend. Nur solange das regelmäßige Arbeitsentgelt

Mehr

Reisekostenrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten der Dienstreisenden oder Trennungsgeldberechtigten ab dem Kalenderjahr 2014

Reisekostenrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten der Dienstreisenden oder Trennungsgeldberechtigten ab dem Kalenderjahr 2014 9400029841218 00029841218 029841218 9841218 41218 218 8 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - 19048 Schwerin Referatsleiter Personal der obersten Landesbehörden Bearbeiter: Jana Seraphin Telefon:

Mehr

Reisekosten ab 2014. 2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen?

Reisekosten ab 2014. 2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen? Reisekosten ab 2014 1. Allgemeines Die Reisekosten zählen zu den bedeutendsten Werbungskosten bei der Besteuerung von Arbeitnehmern. Dies gilt ab 2014 umso mehr, da der Gesetzgeber umfangreiche Änderungen

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer

Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Allgemeiner Hinweis: Alle steuerfreien Zuwendungen sind zusätzlich zum Gehalt zu zahlen und dürfen nicht vom

Mehr

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen

Mehr

Passau, Tittling, Deggendorf, Dresden, Mühldorf am Inn, München. Herzlich Willkommen Reisekostenreform 2014

Passau, Tittling, Deggendorf, Dresden, Mühldorf am Inn, München. Herzlich Willkommen Reisekostenreform 2014 1 Herzlich Willkommen Reisekostenreform 2014 2 Reisekostenreform Überblick Erste Tätigkeitsstätte (ab 2014) bis 2013: Regelmäßige Arbeitsstätte Bedeutung: Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte sind

Mehr

Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen

Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen Begriff der Dienstreise Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände,

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Die IHK informiert über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland.

Die IHK informiert über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland. MERKBLATT Recht und Fairplay REISEKOSTEN - INLAND Die IHK informiert über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland. Begriff der Reisekosten...

Mehr

Reise- und Bewirtungskosten

Reise- und Bewirtungskosten www.nwb.de Reise- und Bewirtungskosten Doppelte Haushaltsfuhrung Entfernungspauschale Umzugskosten Kfz-Ûberlassung Von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Heinz Richter, Dipl.-Finanzwirt Franz Breuer und Dipl.-Finanzwirtin

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Reisekosten Steuerfreier Ersatz durch den Arbeitgeber

Reisekosten Steuerfreier Ersatz durch den Arbeitgeber ARBEITSRECHT A33 Stand: April 2008 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Reisekosten Steuerfreier Ersatz durch den Arbeitgeber 1. Begriff

Mehr

Ordnung über Reisekostenvergütung des Bistums Trier

Ordnung über Reisekostenvergütung des Bistums Trier Ordnung über Reisekostenvergütung des Bistums Trier Vom 2. Mai 2005 (KA 2005 Nr. 107) 1 Persönlicher Geltungsbereich (1) Diese Ordnung gilt unbeschadet der Absätze 2 und 3 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Welche Reisekosten darf ich als Unternehmer geltend machen?

Welche Reisekosten darf ich als Unternehmer geltend machen? Welche Reisekosten darf ich als Unternehmer geltend machen? Bei Geschäftsreisen entstehen Kosten für Fahrt, Übernachtung oder Verpflegung. Schön wäre es, wenn man diese Reisekosten vollständig als Betriebsausgabe

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Neue Regeln für die Erstattung von Reisekosten Buchung und Abrechnung von Dienstreisen

Neue Regeln für die Erstattung von Reisekosten Buchung und Abrechnung von Dienstreisen Neue Regeln für die Erstattung von Reisekosten Buchung und Abrechnung von Dienstreisen Die Erstattung von Reisekosten seit 1. Januar 2010 Bei der Durchführung von dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeiten

Mehr

Bürgerentlastungsgesetz

Bürgerentlastungsgesetz Bürgerentlastungsgesetz Durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes können die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung seit 2010 steuerlich stärker berücksichtigt werden. 1. Allgemeines zum Bürgerentlastungsgesetz

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

Reisekostenrecht 2014

Reisekostenrecht 2014 Reisekostenrecht 2014 Änderungen treten ab 1. Januar 2014 in Kraft BMF-Schreiben vom 30.09.2013 - IV C 5 - S 2353/13/10004 4. Oktober 2013 Reiskostenrecht 2014 2 BMF-Schreiben v. 30.09.2013 1. Erste Tätigkeitsstätte,

Mehr

# 4 01.09.2015. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 4 01.09.2015. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, in diesem Newsletter informieren wir Sie über Änderungen, die ab 2016 für die Lohnsteuerbescheinigung der Mitarbeiter zu beachten sind. Insbesondere

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

3.2.2.4 Betriebsindividuelle Lösungen 53 3.2.3 Ausschluss der Erstattung von Übernachtungskosten 54 3.3 Fahrtkosten 54 3.3.1 Einzelfragen zu den

3.2.2.4 Betriebsindividuelle Lösungen 53 3.2.3 Ausschluss der Erstattung von Übernachtungskosten 54 3.3 Fahrtkosten 54 3.3.1 Einzelfragen zu den Auswärtstätigkeit 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen 1 2 Die neue Auswärtstätigkeit 2 2.1 Die neue Bestimmung der regelmäßige Arbeitsstätte 2 2.1.1 Die regelmäßige Arbeitsstätte beim Arbeitgeber

Mehr

2.3 Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben

2.3 Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben 2.3 Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben Gerade wenn Sie einen neuen Pkw kaufen, liegen die tatsächlichen Kilometerkosten in aller Regel über der Kilometerpauschale von 0,30 je Kilometer. Selbst

Mehr

Neuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015

Neuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015 Neuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015 Siegfried Büdinger Finanzamt Trier VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 1 Inhalt Folie 1. Allgemeines 3 2. Rechtsprechung 4 3. BMF-Schreiben v. 19.05.2015 3.1 Betrieblich

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Fahrtkostenzuschüsse. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI521055 LI1929259

Fahrtkostenzuschüsse. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI521055 LI1929259 Fahrtkostenzuschüsse Norbert Minn, Rainer Hartmann TK Lexikon Steuern 8. Dezember 2015 Fahrtkostenzuschüsse HI521055 Zusammenfassung LI1929259 Begriff Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen

Mehr

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich

Mehr

NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010

NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010 MANDANTENINFORMATION Sonderausgabe August 2010 Themen dieser Ausgabe Neuerungen zum Umsatzsteuerrecht Neue Meldepflichten der Zusammenfassenden Meldung ab 1.7.2010 Meldepflicht für innergemeinschaftliche

Mehr

ab dem 01.01.2014 tritt ein neues Reisekostenrecht in Kraft. Dieses erläutern wir Ihnen wie folgt:

ab dem 01.01.2014 tritt ein neues Reisekostenrecht in Kraft. Dieses erläutern wir Ihnen wie folgt: Andreas Borchardt Diplom-Kaufmann Rüdiger Borchardt * Diplom-Betriebswirt Klaus Suchsland Nicole Hänel in Matthias Borchardt Rechtsanwalt Lübeck, 24.02.2014 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Sehr geehrte

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

JEDES JAHR AUFS NEUE DIESES KFZ-DILEMMA! FRAGEN ÜBER FRAGEN! Die folgenden Fragen stellt sich jeder Unternehmer immer wieder:

JEDES JAHR AUFS NEUE DIESES KFZ-DILEMMA! FRAGEN ÜBER FRAGEN! Die folgenden Fragen stellt sich jeder Unternehmer immer wieder: JEDES JAHR AUFS NEUE DIESES KFZ-DILEMMA! Die folgenden Fragen stellt sich jeder Unternehmer immer wieder: Wann muss ich wieviel Privatanteile für meine Fahrzeuge buchen? Muss ich überhaupt Privatanteile

Mehr

ELTERNKAMMER HAMBURG. Beschluss 642-02 Gebührenberechnung GBS

ELTERNKAMMER HAMBURG. Beschluss 642-02 Gebührenberechnung GBS ELTERNKAMMER HAMBURG Geschäftsstelle p.a. BSB Hamburger Str. 31 22083 Hamburg 4 28 63-35 27 FAX 4 28 63-47 06 E-Mail: info@elternkammer-hamburg.de http://www.elternkammer-hamburg.de Hamburg, den 26.05.2015

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

Merkblatt Dienstwagen und Lohnsteuer 2004

Merkblatt Dienstwagen und Lohnsteuer 2004 1 Merkblatt Dienstwagen und Lohnsteuer 2004 Ermittlung des Sachbezugs bei privater Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer (inkl. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) In unserem Beispielsfall erhält der

Mehr

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen

1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen 1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen Wird ein PKW zu mehr als 50% betrieblich genutzt, stellt es für steuerliche Zwecke sog. notwendiges Betriebsvermögen dar. Wird ein PKW hingegen lediglich zu weniger

Mehr

Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014)

Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014) Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014) AnsprechpartnerInnen bei Rückfragen: Kristine Lenz Sven Heidel Dezernat IV Dezernat IV (0511) 9296-2163 (0511) 9296-2191 kristine.lenz@hs-hannover.de

Mehr

GOLFVERBAND SCHLESWIG-HOLSTEIN E.V.

GOLFVERBAND SCHLESWIG-HOLSTEIN E.V. GOLFVERBAND SCHLESWIG-HOLSTEIN E.V. Verordnung (VO) für die Erstattung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen Präambel: 1. Die Verordnung enthält die Regelungen für die Abrechnung von Reisekosten

Mehr