Der Sicherheitsbeauftragte

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1 GUV-I 8503 (bisher GUV ) GUV-Informationen Der Sicherheitsbeauftragte Informationen für Unternehmer, Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte, Betriebs-/Personalräte und Sicherheitsbeauftragte Gesetzliche Unfallversicherung

2 Herausgeber: Bundesverband der Unfallkassen Fockensteinstraße 1, München by Fachpublika Wehner GmbH Verlag von Fachpublikationen Hetzenberg 40, Eggenfelden Konzept und Gestaltung: Autorengemeinschaft der Fachpublika Wehner GmbH Zu beziehen unter Bestell-Nr. GUV-I 8503 vom zuständigen Unfallversicherungsträger, siehe vorletzte Umschlagseite.

3 Inhalt Seite Welche Aufgaben hat der Sicherheitsbeauftragte? 4 Rechte und Pflichten des Sicherheitsbeauftragten 6/7 Der Sicherheitsbeauftragte im innerbetrieblichen Arbeitsund Gesundheitsschutz 8 Rechtsgrundlagen 10 Praktische Hilfen für den Sicherheitsbeauftragten Beispiele Checkliste 1 Allgemeines 14 Checkliste 2 Maschinen, allgemein 16 Checkliste 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 18 Checkliste 4 Büroarbeitsplätze 20 3

4 Welche Aufgaben hat der Sicherheitsbeauftragte? Unterstützung des Unternehmers und Ansprechpartner für die Kollegen Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich. Er hat durch eine geeignete Organisation sicherzustellen, dass jeder seine Aufgaben im Arbeitsschutz kennt und dass wirkungsvolle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen festgelegt und durchgeführt werden. In Vertretung des Unternehmers können durch Übertragung auch Betriebsleiter, Meister und andere Vorgesetzte diese Aufgabe wahrnehmen. Jeder Vorgesetzte und jeder Mitarbeiter ist im Rahmen seiner Aufgaben dafür verantwortlich, dass die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen beachtet werden. Die Sicherheitsbeauftragten unterstützen diese Personen bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Sie geben Anstöße für eine Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und informieren. Der Sicherheitsbeauftragte hat im Rahmen seiner fachlichen Kompetenz beratende Funktion und ist vor Ort der Ansprechpartner für die Kollegen. Er kann als Erster Mängel erkennen und auf deren Beseitigung hinwirken. Eine Haftung für Versäumnisse besteht nicht. Die Aufgabenerfüllung ist ehrenamtlich. Die Sicherheitsbeauftragten haben neben der Unterstützungsfunktion für den Unternehmer insbesondere folgende Aufgaben: 4

5 GUV-I 8503 Sie überzeugen sich von dem Vorhandensein der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und deren Funktion Sie achten auf die ordnungsgemäße Benutzung der Schutzeinrichtungen durch die Kollegen Sie überzeugen sich vom Vorhandensein der persönlichen Schutzausrüstungen Aufgaben Sie achten darauf, dass die persönlichen Schutzausrüstungen auch durch die Kollegen benutzt werden Sie richten ihr besonderes Augenmerk auf neue Mitarbeiter und achten auf deren Unterweisung Sie beteiligen sich an Unfalluntersuchungen Sie arbeiten im Arbeitsschutzausschuss mit Sie arbeiten mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt und dem Betriebs-/Personalrat zusammen Sie nehmen an den einschlägigen Betriebsbesichtigungen teil Sie zeichnen die Unfallanzeigen ab und gehen den Unfällen nach 5

6 Rechte des Sicherheitsbeauftragten Der Sicherheitsbeauftragte hat die Möglichkeit, in seinem Zuständigkeitsbereich jederzeit die ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Insofern hat er eine rechtliche Selbstständigkeit. Er darf durch die Ausübung seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden Er kann den Vorgesetzten direkt ansprechen Er darf Kollegen auf sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten hinweisen Er kann sofort bei sicherheits- oder gesundheitswidrigem Verhalten eingreifen Er darf Verbesserungsvorschläge zum Arbeits- und Gesundheitsschutz machen und auf ihre Durchführung hinwirken Er kann unmittelbar die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt oder den Betriebs-/Personalrat ansprechen Er darf Information verlangen, die für seinen Zuständigkeitsbereich wichtig sind Er kann Einsicht in Unfallanzeigen und Unfallstatistiken nehmen Er darf an Unfalluntersuchungen, Betriebsbegehungen und Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen Er kann jederzeit sein Amt niederlegen oder die Vertrauensfrage stellen Er darf zur Erfüllung seiner Aufgabe die notwendige Zeit aufwenden Er kann sich bei ungemindertem Arbeitsentgelt aus- und fortbilden lassen 6

7 Pflichten des Sicherheitsbeauftragten Der Sicherheitsbeauftragte wird unter Mitwirkung des Betriebs-/Personalrates vom Unternehmer auf freiwilliger Basis bestellt. Rechte und Pflichten Er verpflichtet sich durch die Bestellung, in seinem Zuständigkeitsbereich Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu unterstützen Er hat die Pflicht, den Vorgesetzten über mögliche Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu informieren Er ist verpflichtet, von Unfallanzeigen Kenntnis zu nehmen 7

8 Der Sicherheitsbeauftragte im innerbetrieblichen Arbeitsund Gesundheitsschutz Der Unternehmer ist verantwortlich für die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in seinem Unternehmen. Er trifft die Auswahl und den Einsatz von Vorgesetzten. Gesetzlich vorgeschrieben hat er den innerbetrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu organisieren. Abhängig vom Gefährdungspotenzial, der Betriebsart und der Zahl der Beschäftigten hat er Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. In der Regel ist ein Betriebs-/Personalrat gewählt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Unternehmer in allen Fragen des Arbeitsschutzes direkt zu beraten. Sie ist ein Fachmann in Sicherheitsfragen und Ansprechpartner für alle im Unternehmen. Dies trifft gleichermaßen für den Betriebsarzt auf seinem Gebiet des Gesundheitsschutzes zu. Beide sollen zusammenarbeiten. Die Beratung des Unternehmers durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte kann durch Voll- oder Teilzeitkräfte im eigenen Unternehmen, durch überbetriebliche Dienste der Unfallversicherungsträger oder privater Anbieter oder durch andere private Dienstleister erfolgen. Auch der Betriebs-/Personalrat hat im Unternehmen die gesetzliche Verpflichtung, auf Sicherheit und Gesundheitsschutz zu achten. Er hat ein Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Regelungen zur Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Er zeichnet die Unfallanzeigen mit und muss bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten zustimmen. Der Sicherheitsbeauftragte ist für die Kollegen vor Ort der Ansprechpartner in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Er hat kein Weisungsrecht, sondern soll vielmehr beraten und helfen. Er ist das Bindeglied zwischen den Kollegen und den Vorgesetzten. Bei auftretenden Problemen kann er im Arbeitsschutzausschuss oder durch direkte Gespräche mit dem 8

9 GUV-I 8503 Unternehmer bzw. seinem Beauftragten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt wesentlich zu Problemlösungen beitragen. Ein gut funktionierender innerbetrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz ist der beste Weg zu mehr Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und spart Kosten! Innerbetrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Innerbetrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Unternehmer Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsarzt Betriebs-/ Personalrat Vorgesetzter Sicherheitsbeauftragter Mitarbeiter 9

10 Rechtsgrundlagen Auszug aus dem Unfallversicherungs- Einordnungsgesetz(UVEG) SGB VII vom 7. August Sicherheitsbeauftragte (1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach 2 Abs.1 Nr.2, 8 und 12 Versicherten.In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringeren Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen. (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. (3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. 23 Aus- und Fortbildung (1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Anmerkung: 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 SGB VII siehe gesonderter Textauszug. 10

11 GUV-I 8503 Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht dem Unternehmen angehören, können die Unfallversicherungsträger entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfallversicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten. Rechtsgrundlagen (2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die durch Dritte durchgeführt werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehrgangsgebühren zu tragen. (3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. (4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen. 11

12 Rechtsgrundlagen Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift Allgemeine Vorschriften 9 Sicherheitsbeauftragte (1) Die Zahl der nach 22 SGB VII zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift. (2) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen der Technischen Aufsichtspersonen teilzunehmen. Den Sicherheitsbeauftragten sind auf Verlangen die Ergebnisse der Betriebsbesichtigungen zur Kenntnis zu geben. 22 SGB VII entspricht dem alten 719 RVO. Die Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift Allgemeine Vorschriften ist bei den zuständigen Unfallversicherungsträgern unterschiedlich. Dies ist abhängig von der Betriebsgefahr, der Betriebsart und der Zahl der Beschäftigten. Dort rechtsverbindlich noch nicht berücksichtigt sind Versicherte, die wie Beschäftigte zählen ( 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 SGB VII). 12

13 Auszug aus dem Unfallversicherungs- Einordnungsgesetz(UVEG) - SGB VII vom 7. August Versicherung kraft Gesetzes (1) Kraft Gesetzes sind versichert 2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen 8. a.) Kinder während des Besuches von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis auf Grund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, 8. b.) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, 8. c.) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen, 12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen. 13

14 Checkliste 1 Allgemeines Sind Sie allen Kollegen als Sicherheitsbeauftragter bekannt? Kennen Sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt? Kennen Sie die zuständige Aufsichtsperson (früher Technischer Aufsichtsbeamter) des Unfallversicherungsträgers? Ist der Aushang über die Zugehörigkeit zum jeweiligen Unfallversicherungsträger vorhanden? Ist an gut sichtbarer Stelle die Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen ausgehängt? Kennen Ihre Kollegen die Betriebsanweisungen für Ihren Arbeitsbereich? Erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz? 14

15 GUV-I 8503 Haben Sie an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen Ihres zuständigen Unfallversicherungsträgers teilgenommen? Weisen Sie die Kollegen auf besondere Gefahren am Arbeitsplatz und entsprechende Schutzmaßnahmen hin? Unterstützen Sie den Vorgesetzten, wenn er Ihre Kollegen über neue Unfallverhütungsvorschriften informiert, z.b. in einem kurzen Vortrag während der regelmäßigen Unterweisung? Informieren Sie die Kollegen über Regeln zur Sicherheit und Gesundheit und Merkblätter des Unfallversicherungsträgers? Praktische Hilfen Beispiele Unterstützen Sie den Vorgesetzten bei der Einweisung von Neulingen und ausländischen Kollegen im Arbeits- und Gesundheitsschutz besonders und betreuen sie intensiver? Sprechen Sie in Personal- bzw. Betriebsversammlungen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an? Benutzen Sie Unfallverhütungsplakate zur Aufklärung? 15

16 Checkliste 2 Maschinen, allgemein Sind ortsfeste Maschinen standsicher aufgestellt? Sind die Arbeitsplätze an Maschinen so beschaffen, dass die Maschinen ohne Gefährdung bedient werden können? Ist jede Maschine für sich allein ein- und ausschaltbar? Sind die Ein- und Ausschalter leicht erreichbar? Ist die Einschaltvorrichtung gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert? Sind Not-Aus-Schalter gekennzeichnet? Befinden sich alle Kabel und Zuleitungen in einwandfreiem Zustand? Funktionieren alle optischen und akustischen Anzeigen? Sind alle Scher- und Quetschstellen gesichert? Sind Schutzmaßnahmen getroffen, dass sich durch lösende oder wegfliegende Teile keine Personen verletzen? 16

17 GUV-I 8503 Sind Zahn-, Ketten- und Riementriebe verkleidet? Sind Wellenenden oder andere sich drehende Teile verkleidet? Werden die Maschinen regelmäßig gewartet? Sind Werkzeuge und Hilfsmittel in einwandfreiem Zustand? Ist sichergestellt, dass sich Maschinen nicht ungewollt in Bewegung setzen? Sind die Trittflächen für die Bedienung der Maschine in einwandfreiem Zustand? Ist die Beleuchtung für die Bedienung der Maschine ausreichend? Ist der Arbeitsplatz an der Maschine aufgeräumt und sauber? Besitzen Maschinen, die erstmals nach dem bereitgestellt wurden, eine CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung? 17

18 Checkliste 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Werden elektrische Anlagen und Betriebsmittel bestimmungsgemäß verwendet? Werden elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der Inbetriebnahme, nach Reparaturen und regelmäßig von Elektrofachkräften geprüft? Besitzen die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel Prüfzeichen? Sind die Kollegen über die Gefahren des elektrischen Stromes und über notwendige Erste-Hilfe-Maßnahmen aufgeklärt? Sind die Verteiler, Schalttafeln, Leitungen, Kabel, Stecker, Steckdosen und anderes Verbindungsmaterial in Ordnung? Sind frei liegende Enden von Leitungen einwandfrei isoliert? Werden nur Leuchten benutzt, die den VDE-Bestimmungen entsprechen? Sind die Lichtschalter für die Raumbeleuchtung nahe an den Ein-/Ausgängen angebracht und leicht zu erreichen? 18

19 GUV-I 8503 Werden bei Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Anlagen die festgelegten Sicherheitsabstände eingehalten? Werden vor Beginn der Arbeiten an elektrischen Anlagen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt? Sind geeignete Feuerlöscher für elektrische Anlagen vorhanden? Ist der Schutz bei direktem Berühren, wenn gefordert, vorhanden und wirksam (FI-Schutz)? Sind die geforderten Schutzmaßnahmen bei erhöhter elektrischer Gefährdung (Schutztrennung, FI-Schutz oder Kleinspannung) vorhanden und wirksam? Wird bei Schalthandlung unter Last persönliche Schutzausrüstung benutzt? Werden Maßnahmen getroffen, um bei Reparaturarbeiten ein unbeabsichtigtes Einschalten zu verhindern? Anmerkung: Checkliste zusammen mit Elektrofachkraft durchgehen. 19

20 Checkliste 4 Büroarbeitsplätze Sind die Büroarbeitsplätze ausreichend beleuchtet? Wird eine angemessene Raumtemperatur eingehalten? Sind die Büroräume gut lüftbar? Ist der Fußboden trittsicher und rutschfest? Werden Fußböden nur mit geeigneten Pflegemitteln behandelt? Haben die Büromöbel abgerundete Kanten? Sind Schreibtischplatten reflexionsfrei? Können Tische bei herausgezogenen Schubladen nicht umkippen? Sind für Schreibarbeiten Fußstützen vorhanden (vor allem für kleine Beschäftigte)? 20

21 GUV-I 8503 Erhalten Beschäftigte auf Wunsch Konzepthalter? Sind Ablageschränke standsicher aufgestellt? Werden ergonomisch einwandfreie Bürostühle benutzt? Haben die Bürostühle mindestens 5 Fußarme? Sind Bildschirme blendfrei aufgestellt? Wird bei Bildschirmarbeitsplätzen Beschäftigten eine ärztliche Untersuchung des Sehvermögens kostenlos angeboten? Sind Einflüsse durch Lärm, Gefahrstoffe u.a. vorhanden und können diese beseitigt werden? Werden bei Neueinstellungen die Kollegen im Arbeits- und Gesundheitsschutz eingewiesen? 21

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