Datenschutz und Schweigepflicht im amtsärztlichen Tätigkeitsbereich
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- Hans Weiner
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1 Datenschutz und Schweigepflicht Seite 1 Datenschutz und Schweigepflicht im amtsärztlichen Tätigkeitsbereich 1. Einleitung Jeder Bürger hat Anspruch auf den Schutz seiner persnenbezgenen Daten. Dieses Recht ist in Artikel 4 Abs. 2 der Landesverfassung NRW verankert. Die Verarbeitung persnenbezgener Daten ist daher nur zulässig, wenn ein Gesetz dies erlaubt der die betrffene Persn eingewilligt hat ( 4 Abs. 1 DSG NRW). Flgende Gesetze regeln die Verarbeitung persnenbezgener Daten: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - gilt für öffentliche Stellen des Bundes und für nicht-öffentliche Stellen (keine Bedeutung für das Gesundheitsamt). Gesundheitsdatenschutzgesetz (GDSG NW) - regelt bereichsspezifisch die Verarbeitung vn persnenbezgenen Daten im Gesundheitswesen, s auch vn Persnen, die im Gesundheitsamt untersucht der vn Maßnahmen betrffen sind (Patientendaten) Datenschutzgesetz Nrdrhein-Westfalen (DSG NRW) - gilt gegenüber den bereichsspezifischen Vrschriften des GDSG NW nur subsidiär ( 3 Satz 1 GDSG NW) Snstige bereichsspezifische Vrschriften (z.b. Szialgesetzbücher, PsychKG, IfSG). Daneben unterliegen Ärzte s auch die Ärzte des Gesundheitsamtes der standesrechtlichen ( 9 Abs. 1 (Muster-)Berufsrdnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO)) und strafrechtlichen ( 203 StGB) Schweigepflicht. Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht stellt zwar den Regelfall und ihre Durchbrechung die Ausnahme dar, dennch bestehen zahlreiche bereichsspezifische Ausnahmevrschriften, die den Arzt zur Offenbarung befugen der verpflichten. Ein rechtswidriger Bruch der ärztlichen Schweigepflicht liegt nur vr, wenn das Geheimnis unbefugt ffenbart wird (1). Der Arzt ist zur Offenbarung befugt, sweit er vn der Schweigepflicht entbunden wrden ist (Einwilligungserklärung, stillschweigende Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung) der sfern die Offenbarung zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes erfrderlich ist (rechtfertigender Ntstand i.s. 34 StGB). Eine Offenbarungspflicht ergibt sich für den Arzt bei bekannt gewrdenen geplanten schweren Straftaten ( 138 ff. StGB) gesetzlich festgelegten Melde- und Auskunftspflichten (1) M. Parzeller u.a., Die ärztliche Schweigepflicht, Dt. Ärzteblatt, Jg. 102, Heft 5, 4. Februar 2005
2 Datenschutz und Schweigepflicht Seite 2 gesetzlich vrgeschriebene Untersuchungen der Begutachtungen, die eine Duldungspflicht des Prbanden auch zur zwangsweisen Untersuchung enthalten Gehilfenstellung dem Chefarzt bzw. dem ärztlichen Leiter des Gesundheitsamtes bzw. dem unmittelbar vrgesetzten Sachgebietsleiter gegenüber (2). 2. Datenverarbeitung 2.1. Begriffsbestimmung und Zulässigkeit vn Datenverarbeitung Der Begriff Datenverarbeitung umfasst das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen swie das Nutzen persnenbezgener Daten ( 3 Abs. 2 DSG NRW). Bei der Durchführung vn Untersuchungen und snstigen Maßnahmen im Gesundheitsamt dürfen durch Ärzte und Bedienstete Patientendaten nur verarbeitet werden, wenn dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erfrderlich ist, eine andere Rechtsvrschrift dies erlaubt der der Patient eingewilligt hat ( 23 GDSG NW). Der Patient ist auf den Verwendungszweck und eine etwaige beabsichtigte Übermittlung hinzuweisen ( 12 Abs. 1 DSG NRW). Ebenfalls hinzuweisen ist die betrffene Persn auf die Flgen einer Verweigerung, sfern die Angaben Vraussetzung für die Gewährung vn Rechtsvrteilen sind. Patientendaten dürfen nur für den Zwecke verwendet werden, zu dem sie erhben wrden sind ( 5 Abs. 2 GDSG NW) (Grundsatz der Zweckbindung). Jede Verwendung für einen anderen Zweck stellt einen Eingriff in das infrmatinelle Selbstbestimmungsrecht dar, der seinerseits einer Legitimatin bedarf. In der amtsärztlichen Begutachtung dürfen Patientendaten aus früheren Untersuchungen nur bei Zweckidentität verwendet werden. Dabei sll die Datenspeicherung s rganisiert sein, dass bei der Verarbeitung die Trennung der Daten nach dem jeweils verflgten Zwecken möglich ist ( 4 Abs. 6 DSG NRW) Einwilligung in die Datenverarbeitung Die Einwilligung ist die widerrufliche, freiwillige und eindeutige Willenserklärung der betrffenen Persn einer bestimmten Datenverarbeitung zuzustimmen ( 4 DSG NRW). Für die Einwilligung ist die Schriftfrm erfrderlich, sweit nicht wegen besnderer Umstände eine andere Frm angemessen ist ( 4 Abs. 1 DGS NRW). Eine Einwilligung ist nicht für die Zukunft zeitlich unbegrenzt wirksam; sie kann zudem vn dem Betrffenen jederzeit widerrufen werden. Mündliche Einwilligungen sind zu dkumentieren ( 4 Abs.1 DGS NRW). Eine Einwilligung kann knkludent, d.h. durch schlüssiges Handeln des Betrffenen gegenüber dem Arzt erflgen. Vrraussetzung einer rechtskräftigen Einwilligung ist, dass die Einwilligungsfähigkeit des Betrffenen gegeben ist. Er muss die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihre rechtlichen Flgen erfassen und seine Willen bestimmen können ( 4 Abs. 2 GDSG NW). Jugendliche können selbst einwilligen, wenn sie die erfrderliche Einsichts- und (2) Manfred Timm, Grenzen der ärztlichen Schwerpflicht, Dt. Ärzteverlag Köln, 1988, S. 159
3 Datenschutz und Schweigepflicht Seite 3 Entscheidungsfähigkeit besitzen; das ist in der Regel mit 16 Jahren der Fall (siehe auch 36 SGB I). Aber auch eine Einwilligung berechtigt nicht zur beliebigen Erhebung, Speicherung und Weitergabe vn Patientendaten. Zu berücksichtigen ist auch hierbei nach 24 Abs. 3 GDSG NW der Erfrderlichkeits- und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Schweigepflichtentbindung Die Schweigepflichtentbindung muss s gestaltet sein, dass der Betrffene erkennen kann, welche Daten vn wem an wen zu welchem Zweck übermittelt werden sllen ( 4 Abs. 1 DSG NRW). Die Entbindung gilt jeweils nur für den Einzelfall (keine dauerhafte Entbindung) und nur gegenüber den Persnen, die sie zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben benötigen (2). Die gemeinsame Erörterung erhbener Befunde zwischen Amtsarzt und behandelndem Arzt erfrdert eine wechselseitige Schweigepflichtentbindung. Hierauf ist bei der Frmulierung zu achten. Blankeinwilligungen und pauschale Einverständniserklärungen sind rechtsunwirksam (3). Frm und Inhalt der Einwilligungserklärung kann durch Rechtsverrdnung vrgegeben werden (z.b. Anlage 4 VO-Begutachtung) Löschen vn persnenbezgenen Daten Patientendaten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist, ihre Kenntnis für die gesetzlich vrgeschriebene Aufgabenerfüllung nicht mehr erfrderlich ist, die vrgeschriebene Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Patienten beeinträchtigt werden ( 8 GDSG NW). Die Aufbewahrungsfrist für ärztliche Aufzeichnungen beträgt 10 Jahre ( 10 MBO) und für Röntgenaufnahmen ebenfalls 10 Jahre ( 28 RöV); Ausnahme: Hat die Persn zum Zeitpunkt der Untersuchung das 18. Lebensjahr nch nicht vllendet, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist bis zur Vllendung des 28. Lebensjahres. Sind persnenbezgene Daten in Akten gespeichert und ist die nach dem Datenschutzgesetz NRW vrgesehene Abtrennung nicht möglich, ist die Löschung nur durchzuführen, wenn die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erfrderlich ist. Die betrffene Persn kann jedch die Löschung verlangen, sfern die weitere Speicherung sie in unangemessener Weise beeinträchtigt ( 19 Abs. 3 DSG NRW). Weitere Regelungen zum Löschen persnenbezgener Daten siehe unter Einsichtsrecht des Betrffenen Der Begutachtete hat grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die zu seiner Persn gespeicherten Daten ( 9 Abs. 1 GDSG NW, 4 Infrmatinsfreiheitsgesetz - IFG NRW). Das Einsichtsrecht gilt für alle Aufzeichnungen über bjektivierbare Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen. Ist mit der Einsichtnahme eine Gesundheitsgefährdung zu (2) Manfred Timm, Grenzen der ärztlichen Schwerpflicht, Dt. Ärzteverlag Köln, 1988, S. 159 (3) BVerfG, Beschluss v. 23. Oktber 2006, Az.: 1 BvR 2027/02: Pauschale Schweigepflichtentbindungen sind nur dann zulässig, wenn dem Versicherten alternativ die Möglichkeit eröffnet wird, die ntwendigen Befunde auch selbst zu beschaffen.
4 Datenschutz und Schweigepflicht Seite 4 befürchten, s hat ein Arzt die Einsicht zu vermitteln. Der Arzt ist berechtigt Angaben zurückzuhalten, wenn er die Gefahr einer unverhältnismäßigen gesundheitlichen Beeinträchtigung sieht. Besteht der Patient jedch auf uneingeschränkte Einsicht, s ist diese zu gewähren. Ausnahme: Persnen, die vn Maßnahmen nach dem PsychKG (auch im weiteren Sinne) betrffen sind ( 9 Abs. 2 i.v.m. 2 Abs. 1 Nr. 2 GDSG NW). 3. Datenschutz in der amtsärztlichen Begutachtung 3.1. Datenübermittlung innerhalb der öffentlichen Verwaltung Auch die Weitergabe vn Patientendaten an Persnen in anderen Organisatinseinheiten (z.b. Szialamt) innerhalb der öffentlichen Verwaltung gilt als Übermittlung, sfern diese nicht unmittelbar mit Untersuchung, Behandlung der snstigen Maßnahmen nach 2 Abs. 1 GDSG NW befasst sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt wrden sind (14 Abs. 3 DSG NRW) Datenübermittlung zwischen Ärzten verschiedener Fachabteilungen des Gesundheitsamtes (z.b. Amtsärztlicher Dienst Szialpsychiatrischer Dienst) Prinzipiell gilt die Schweigepflicht auch im Verhältnis der Ärzte im Gesundheitsamt untereinander. Wird der Patient jedch gleichzeitig der nacheinander vn mehreren Ärzten des Gesundheitsamtes untersucht und zur gleichen Fragestellung begutachtet, s sind sie untereinander vn der Schweigepflicht entbunden, da das Einverständnis des Patienten in der Regel anzunehmen ist ( 9 Abs. 4 MBO 5 Abs. 1 GDSG NW) Datenschutz bei Einbindung vn Zusatzgutachtern Die Übermittlung persnenbezgener Daten an Persnen der Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn sie z.b. zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erfrderlich ist und die Zweckbindung eingehalten wird ( 16 Abs. 1 DSG NRW). Grundsätzlich kann der Amtsarzt im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit selbst entscheiden, in welchem Umfang die vn ihm vrgenmmene Untersuchung zu erflgen hat. Er kann auch andere Ärzte zur Ermöglichung einer umfassenden Begutachtung hinzuziehen, insbesndere, wenn sich aus den ggf. herangezgenen anderweitigen Befunden nicht die Möglichkeit zur umfassenden Begutachtung ergibt (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Gegenüber den smit zur Behandlung bzw. in diesem Fall zur Begutachtung hinzugezgenen und damit an der Behandlung beteiligten Kllegen gilt die ärztliche Schweigepflicht nicht (4) Datenübermittlung zwischen Amtsärzten und behandelnden Ärzten Im Gegensatz zu den Regelungen unter 3.2. und 3.3. ist der behandelnde Haus- der Facharzt des Patienten gegenüber dem gutachterlicht tätigen Arzt hingegen vn der Schweigepflicht zu entbinden, damit dieser befugt ist, seine Befund an diesen weiterzuleiten. Grund hierfür ist, dass sich das Geschehen in diesem Fall nicht als einheitlicher Behandlungsvrgang darstellt, sndern als zwei getrennt vneinander zu betrachtende Untersuchungen (4). (4) Dr. Schulenberg, Justiziar der Ärztekammer Nrdrhein, Stellungnahme zur ärztlichen Schweigepflicht v
5 Datenschutz und Schweigepflicht Seite 5 Unabhängig hiervn sind Ärzte der Angehörige anderer Heilberufe verpflichtet, dem jeweiligen (Szial-)Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, sweit dies für die Aufgabenerfüllung nach dem Szialgesetzbuch erfrderlich ist und der Betrffene im Einzelfall eingewilligt hat der eine Spezialvrschrift als gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vrhanden ist ( 100 Abs. 1 SGB X). Beispiele für Spezialvrschriften zur Auskunftsverpflichtung sind neben den Bestimmungen des Infektinsschutzgesetzes z.b. die Meldung einer Berufskrankheit an den Unfallversicherungsträger ( 202 SGB VII) der die Übermittlung vn Daten zwischen Medizinischen Dienst und einem vm MDK beauftragten Gutachter ( 276 II b SGB V). Die Einwilligung bedarf der Schriftfrm, sweit nicht wegen besnderer Umstände eine andere Frm angemessen ist (siehe zu Schweigepflichtentbindung unter 2.3.). Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Krankenhäuser swie Vrsrge- der Rehabilitatinseinrichtungen Datenschutz und Amtshilfe Vrschriften über die Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG, 4 ff. VwVfG; 3 ff. SGB X) sind keine generelle Ermächtigung zur Übermittlung persnenbezgener Daten über die gesetzlich zugelassenen Fälle hinaus Datenschutz in der Begutachtung für den öffentlichen Dienst Bei der Durchführung vn amtsärztlichen Untersuchungen für die Ausstellung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses dürfen Patientendaten nur erhben und gespeichert werden, sweit dies zur Durchführung der Untersuchung für den jeweils angegebenen Untersuchungszweck erfrderlich ist ( 24 Abs. 2 GDSG NW). Der persnalverwaltenden Stelle dürfen in der Regel nur die Ergebnisse der Untersuchung und dabei festgestellte Risikfaktren übermittelt werden. Die Darstellung der Ergebnisse muss schlüssig und für die persnalverwaltende Stelle aus sich heraus verständlich sein ( 2 Abs. 2 VO-Begutachtung). Die Weitergabe vn Einzelergebnissen der Anamnese, der Untersuchung, vn ergänzenden Befunden und Diagnsen an die persnalverwaltende Stelle ist zulässig, sweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die knkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt wrden ist, erfrderlich ist ( 24 Abs. 3 GDSG NW). Die anfrdernde Behörde muss die Erfrderlichkeit jedch unter Darlegung der tatsächlichen Einzelumstände des jeweiligen Falls nachvllziehbar begründen Datenschutz bei Einstellungsuntersuchungen Die Übermittlung des Gutachtens, die Weitergabe vn Einzelergebnissen und Daten, die bei der ärztlichen Untersuchungen zum Zweck der Eingehung eines Dienst- der Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst erhbenen werden, ist nur mit schriftlicher Einwilligung der betrffenen Persn zulässig ( 29 Abs. 1 DSG NRW, 24 Abs. 4 GDSG NW, 4 VO-Begutachtung). Die Einstellungsbehörde darf vm untersuchenden Arzt in der Regel nur die Übermittlung des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung und dabei festgestellter Risikfaktren verlangen ( 29 Abs. 3 DSG NRW). Sbald feststeht, dass ein Dienst- der Arbeitsverhältnis nicht zustande kmmt, sind die erhbenen persnenbezgenen Daten unverzüglich zu löschen, es sei denn, die betrffene Persn hat in die weitere Speicherung eingewilligt ( 29 Abs. 4 DSG NRW). Unklar bleibt inwiefern im Zusammenhang mit einer Einstellungsuntersuchung erhbene medizinische Befunde (z.b. EKG, Röntgenaufnahmen, Labrbefunde etc.) als persnenbezgene Daten zu werten und ggf. zu vernichten sind. Hier
6 Datenschutz und Schweigepflicht Seite 6 hat im Zweifelsfall eine Rechtsgüterabwägung zwischen Datenschutz und ärztlicher Dkumentatinspflicht gemäß 10 MBO zu erflgen. Nach Beendigung eines Dienst- der Arbeitsverhältnisses sind persnenbezgene Daten ebenfalls zu löschen, wenn diese Daten nicht mehr benötigt werden, es sei denn, dass Rechtsvrschriften entgegenstehen ( 29 Abs. 4 DSG NRW) Datenschutz in der Begutachtung nach dem Beamtenrecht Die Darstellung der Ergebnisse in einem Zurruhesetzungsverfahren muss alle Angaben enthalten, die für die Entscheidung der persnalverwaltenden Stelle erfrderlich sind (siehe 2 Abs. 2 VO-Begutachtung). Die persnalverwaltende Stelle kann die Übermittlung weiterer Einzelangaben verlangen. Sie muss dies allerdings im Einzelfall begründen und dabei darlegen, aus welchen Gründen diese Angaben benötigt werden. Die Verantwrtung für die Datenübermittlung im Einzelfall liegt bei den untersuchenden Ärzten ( 2 Abs. 3 VO- Begutachtung). Lässt sich der Beamte in Kenntnis des Untersuchungszwecks untersuchen, erklärt er sich knkludent mit der Weitergabe des Untersuchungsergebnisses einverstanden. Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen ( 48 BBG). Das Einhlen einer schriftlichen Schweigepflichtentbindung ist nicht erfrderlich. Der Arzt ist jedch aufgefrdert, der Behörde nur die Feststellungen und Gründe in seinem Gutachten mitzuteilen, deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die vn ihr zu treffende Entscheidung erfrderlich ist Datenschutz in der Begutachtung nach dem Szialgesetzbuch Wer Szialleistungen beantragt der erhält, sll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlich und psychlgisch untersuchen lassen, sweit dies für die Entscheidung über die Leistung erfrderlich ist ( 62 SGB I). Der Betrffene ist zu Beginn des Verwaltungsverfahrens durch den Szialleistungsträger in allgemeiner Frm schriftlich auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen ( 76 Abs. 2 Nr. 1). Der Widerspruch verschnt den Betrffenen aber nicht vn den Flgen fehlender Mitwirkung ( 66 SGB I). Hinsichtlich der Übermittlung des fertigen Gutachtens an die veranlassende Stelle, kann die Zustimmung unterstellt werden, wenn der Betrffene sich der ärztlichen Untersuchung unterzgen und der Weitergabe des Gutachtens nicht widersprchen hat (knkludentes Handeln) (5). Er kann jedch zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens vn seinem Widerspruchsrecht gebrauch machen und bestimmen, dass das Gutachten nicht an den Szialversicherungsträger weitergeleitet wird. Er hat dann die Knsequenzen zu tragen, z.b. Versagung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung. Unabhängig hiervn ist der Arzt gefrdert, dem Veranlasser des Gutachtens nur das mitzuteilen, was dieser für seine Verwaltungsentscheidung benötigt. Unter 76 Abs. 2 SGB X fallen als nur Daten, die gezielt auf die Prüfung der Vraussetzungen für eine Szialleistung ausgerichtet sind. (5) Bundesanstalt für Arbeit, Leitfaden für die arbeitsamtsärztliche Begutachtung,
7 Datenschutz und Schweigepflicht Seite Datenschutz in der Begutachtung als vm Gericht bestellter Sachverständiger Ist der Arzt für das Gericht als bestellter Sachverständiger tätig gewrden, unterliegt er einer Offenbarungspflicht, die nur durch die Regelungen des Zeugnisverweigerungsrechts eingeschränkt sind. Die Offenbarungspflicht gilt dabei nur im Rahmen seines amtlichen Auftrags (BGHZ 40, 293). Das Gericht darf und muss die Brauchbarkeit des Gutachtens seines Gehilfen (Sachverständigen) selbst abschließend nachprüfbar beurteilen. Auch die Parteien haben ein slches Überprüfungsrecht. Das Einsichtsrecht bezieht sich jedch auf Unterlagen und Untersuchungsergebnisse, die erst aufgrund des Auftrags für die Begutachtung bei gezgen wrden sind. Der Sachverständige hat gem. 407 a, Abs. 4 der Zivilprzessrdnung auf Verlangen des Gerichtes die Akten und snstige für die Begutachtung bei gezgenen Unterlagen swie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben der mitzuteilen. Kmmt er dieser Pflicht nicht nach, s kann das Gericht die Herausgabe anrdnen. Auch bei Beachtung dieser Verpflichtung hat der Sachverständige die Rechtsgrundsätze des Datenschutzes und der Schweigepflicht zu beachten. Er hat die Gründe für ein Nichtbeflgen der Verpflichtung zur Herausgabe unter Hinweis auf das entsprechend anwendbare Zeugnisverweigerungsrecht nach 383 ff. ZPO darzulegen. Das Gericht kann dann nicht hne eingehende Prüfung gegen den Sachverständigen nach 409 ZPO vrgehen ( Behält der Sachverständige Akten der snstige Unterlagen zurück, werden ihm die Ksten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt ) Datenschutz und Schweigepflicht gegenüber Hinterbliebenen Nach allgemeiner Rechtsauffassung besteht die Schweigepflicht nach dem Td des Patienten frt. Der Bruch der Schweigepflicht ist möglich, wenn diese dem ausdrücklichen der mutmaßlichen Willen des verstrbenen Patienten entspricht (Einwilligung zu Lebzeiten, mutmaßliche Einwilligung) (6). Dem Arzt bliegt nach der Rechtsprechung eine Art treuhänderische Verpflichtung, die ihm anvertrauten Tatsachen auch weiterhin zu bewahren (7). Eine grundsätzliche Begrenzung des Umfangs und der Zeitdauer der pstmrtalen ärztlichen Schweigepflicht kmmt nicht in Betracht, sndern ist anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung vn Offenbarungsrechten und pflichten swie dem mutmaßlichen Willen des Verstrbenen zu prüfen. Bei der Aufklärung des Verdachts eines Behandlungsfehlers kann in der Regel nach Abwägung der Umstände die mutmaßliche Einwilligung des Verstrbenen angenmmen werden (8). Hat ein Angehöriger ein Interesse an Infrmatinen in den Krankenunterlagen, s muss der Arzt prüfen, b nach dem mutmaßlichen Willen des Verstrbenen Einsicht gewährt werden kann. Wenn ernsthafte Bedenken gegen eine Einsichtsnahme durch die Angehörigen bestehen (z.b. entgegenstehender bekannter Wille des Verstrbenen), sll der ärztlichen Verschwiegenheitsverpflichtung nach Prüfung durch den Arzt allerdings Vrrang eingeräumt werden. Sfern vermögensrechtliche Angelegenheiten einer Klärung bedürfen, wird ein Übergang des Einsichtsrechts auf die Angehörigen (Erben) aufgrund der vermögensrechtlichen Kmpnente angenmmen. Ist das vermögensrechtlich relevante Geheimnis jedch mit der
8 Datenschutz und Schweigepflicht Seite 8 Privatsphäre des Verstrbenen verknüpft, kmmt eine Entbindung vn der Schweigepflicht durch die Angehörigen nicht in Betracht, da andernfalls der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Verstrbenen aufgehben wäre. Auch bei dem Wunsch auf Einsichtnahme in den Ttenschein muss eine Abwägung dieses Interesses der Hinterbliebenen mit den Belangen des Verstrbenen erflgen. Ein Einsichtsrecht lässt sich nicht bereits aus dem Persönlichkeitsrecht der nächsten Angehörigen bzw. der Eltern-Kind-Beziehung ableiten. Bei der Frage der Testierfähigkeit wird auf den mutmaßlichen Willen des Verstrbenen abgestellt. Nach der Rechtsprechung des BGH wird man in der Regel einen slchen zustimmenden Willen des Erblassers annehmen können. Dessen whlverstandenes Interesse sei nicht auf die Verbergung der Testierunfähigkeit, sndern auf die Erfüllung seines testamentarischen Willens gerichtet (7). Patientendaten zum Zweck der wissenschaftlichen Frschung der der Weiterbildung dürfen dann weitergegeben werden, wenn die Annymität des Patienten gesichert ist der der Patient ausdrücklich der Weitergabe zugestimmt hat. Dies gilt auch nach dem Tde des Patienten. 4. Zusammenfassung Grundsätzlich hat der Amtsarzt dem Datenschutz und der ärztlichen Schweigepflicht den Vrrang einzuräumen. Allerdings können bereichsspezifische Übermittlungsregelungen eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht frdern der ermöglichen. Im Hinblick auf die amtsärztliche Begutachtung ist es gemäß 14 Abs. 1 DSG NW datenschutzrechtlich zulässig, mit dem Gutachten eine abschließende Feststellung zur auftragsgemäßen Fragestellung und eine das Ergebnis stützende nachvllziehbare Begründung zu übermitteln. Andernfalls wäre der beauftragenden Stelle eine Überprüfung berflächlicher der unzutreffender Gutachten nicht möglich. Die einzelnen Untersuchungsergebnisse bzw. Befunde, auf derer Grundlage der Amtsarzt seine Aussage getrffen hat, sind sweit diese für die Entscheidung der beauftragenden Stelle unerheblich sind nicht zu mitzuteilen. Die beauftragende Stelle kann jedch die Übermittlung weiterer Einzelergebnisse verlangen, wbei sie dies im Einzelfall entsprechend begründen muss. Die Verantwrtung für die Übermittlung weiterer Einzelergebnisse trägt der untersuchende Amtsarzt. (6) M. Parzeller, M. Wenk, M. Rthschild, Die ärztliche Schweigepflicht, Dt. Ärzteblatt, Jg. 102, Heft 5, 4. Februar 2005 (7) OLG Naumburg Beschl v Az: 4 W 43/04 (8) BGH, NJW 1983, 2627
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