Umsetzung von datenschutzrechtlichen. Krankenhauskonzern. Stefan Strüwe, Rechtsanwalt. Münster, 12. Juli 2010
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- Sabine Hafner
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1 Umsetzung von datenschutzrechtlichen Anforderungen in einem Krankenhauskonzern Stefan Strüwe, Rechtsanwalt Münster, 12. Juli 2010
2 Regelungskompetenzen Staat/Kirche Kirchliches Recht Öffentliches Recht Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverf. Recht auf eigene Regeln (aber ohne rechtsfreien Raum) Kirchliches Datenschutzrecht Datenschutzrecht des Bundes Datenschutzrecht der Länder Bindung Regeln für Einrichtungen in konfessionellen Einrichtungen Folie 2
3 Gesetzliche Datenschutzbestimmungen Bundesrecht Strafgesetzbuch StGB Bundesdatenschutzgesetz BDSG i. d. F. v Sozialgesetzbuch (im Wesentlichen I. und X. Buch) Telekommunikationsgesetze Landesrecht Landeskrankenhausgesetz LKHG Landesdatenschutzgesetz LDSG Gesundheitsdatenschutzgesetz GDSG NW Kirchenrecht Ausführliche Regelungen der verfassten Kirchen Folie 3
4 Gesetze katholische Kirche KDO Anordnung über den kirchlichen Datenschutz i. d. F KDO-DVO Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz i. d. F Regelungen zum Schutz der Patientendaten wie z.b. Ordnung zum Schutz der Patientendaten in kath. Krankenhäusern und Einrichtungen des Bistums Köln Folie 4
5 Gesetze evangelische Kirche Datenschutzgesetz DSG-EKD Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland i. d. F. vom / Datenschutzdurchführungsverordnung DSVO Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (je nach Landeskirche unterschiedliche Inhalte) Landeskirchliche Verordnungen/Richtlinien zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Landeskirchliche Verordnungen/Richtlinien zur Internet-Nutzung, Faxnutzung etc. Folie 5
6 BDSG 2009 Novellen I III Inhalt der Novellen Die Novelle I hat zum Ziel, die Tätigkeit von Auskunfteien und ihrer Vertragspartner (insbesondere Kreditinstitute) transparenter zu machen und enthält spezifische Erlaubnistatbestände und Regelungen für Scoringverfahren (mathematischstatistische Verfahren zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Verhaltens, etwa der Kreditwürdigkeit einer Person). Die Novelle III regelt Pflichten von Datenbankbetreibern, deren sich Darlehensgeber zur Bewertung der Kreditwürdigkeit potentieller Darlehensnehmer bedienen. Folie 6
7 BDSG 2009 Novelle II Änderungen Die für den Krankenhausbereich relevanteste Novelle ist die Novelle II. Das angekündigte Datenschutzauditgesetz (freiwillige datenschutzrechtliche Prüfung, Bewertung und Zertifizierung von Datenschutzkonzepten) wird es nicht geben. Änderungen: des Kündigungsschutzes der Datenschutzbeauftragten ( 4f Abs. 3 BDSG), der Auftragsdatenverarbeitung ( 22 Abs. 2 S. 2 BDSG), des Arbeitnehmerdatenschutzes ( 32 BDSG neu), der Befugnisse der Aufsichtsbehörden ( 38 Abs. 5 BDSG) sowie der Informationspflichten bei Datenschutzverstößen ( 42a BDSG neu). Folie 7
8 Gesetzliche Datenschutzbestimmungen 203 Strafgesetzbuch - Privatgeheimnisverrat Grundsätze der Ärztlichen Schweigepflicht BVerfG 1972 und 2006 Ärztliches Vertrauensverhältnis garantiert die Heilungschancen und dient letztlich der Volksgesundheit 203 StGB Abs. 5 Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe, wenn entgeltlich bzw. mit Bereicherungsabsicht das Geheimnis verraten wurde Offenbarungspflichten nach dem InfektionsschutzG 6 bis 15 (meldepflichtige Krankheiten) 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten SchwangerschaftskonfliktG 15 bis 18 (Statistik zu Abbrüchen) Personenstandsgesetz 18 bis 20 (Meldepflicht bei Geburt und Tod) Sozialgesetzbuch VII 202 (Berufskrankheit) Sozialgesetzbuch X 100 (1) (Mitwirkungspflicht des Arztes) Folie 8
9 Gesetzliche Datenschutzbestimmungen 203 Strafgesetzbuch - Privatgeheimnisverrat Wahrnehmung berechtigter Interessen Offenbarung von Einzelheiten aus dem Behandlungsgeschehen, um sich vor Gericht verteidigen gegen eine fahrlässige Tötung oder eine fahrlässige Körperverletzung verteidigen zu können Offenbarung von Einzelheiten aus dem Behandlungsgeschehen zur gerichtlichen Durchsetzung einer Honorarforderung gegen den Patienten Rechfertigender Notstand Notsituation, in der eine unmittelbar drohende Gefahr abgewendet werden muss Interessenabwägung notwendig Folie 9
10 Gesetzliche Datenschutzbestimmungen 203 Strafgesetzbuch - Privatgeheimnisverrat Weiter Rechfertigender Notstand Kindesmisshandlung bei Verdacht auf akute Wiederholungsgefahr ist Anzeige zulässig Milderes Mittel ist die Anzeige beim Jugendamt Je akuter die Gefahr, desto mehr spricht für ein sofortiges Einschreiten der Polizei Teilnahme am Straßenverkehr soweit eine Teilnahme am Straßenverkehr nicht anders abwendbar ist (z.b. durch Zureden) kann in Ausnahmefällen die Polizei eingeschaltet werden. Ziel ist der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer Drohende Ansteckung mit einer schweren Erkrankung Information der direkt in Gefahr stehenden Personen (z.b. AIDS und Lebenspartner). Aber der Arzt muss alles zumutbare getan haben, um den Patienten dazu zu bewegen, die Personen selbst aufzuklären. Folie 10
11 Datenschutzgrundsätze Wenn Regelungen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des einzelnen eingreifen, gelten folgende Grundregeln: Datensparsamkeit: Nur das erforderliche Minimum an Daten kann verlangt werden. Zweckbindung: Die Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben oder erfasst wurden. Verhältnismäßigkeit: Auch bei der Organisation und dem Verfahren des Umgangs mit personenbezogenen Daten muss auf die Rechte des einzelnen Rücksicht genommen werden. Folie 11
12 Gesetzliche Anforderungen PatDSO Ordnung zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern und Einrichtungen im Bistum Münster (PatDSO) PatDSO ist eine Spezialregelung zur KDO bzw. KDO-DVO 1 Abs. 3 KDO:... soweit besondere kirchliche oder staatliche Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieser Anordnung vor.... Folie 12
13 Gesetzliche Anforderungen KDO Präambel 1 Zweck und Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 2a Datenvermeidung und Datensparsamkeit 3 Zulässigkeit der Datenerhebung, - verarbeitung und nutzung ( 2 PatDSO) 3a Meldepflicht und Verzeichnis 4 Datengeheimnis 5 Unabdingbare Rechte des Betroffenen 5a Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen 5b Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien 6 Technische und organisatorische Maßnahmen ( 8 PatDSO) 7 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren 8 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag 9 Datenerhebung ( 2 PatDSO) 10 Datenspeicherung, -veränderung und nutzung ( 2 PatDSO) 11 Datenübermittlung an kirchliche und öffentliche Stellen 12 Datenübermittlung an nicht kirchliche und nicht öffentliche Stellen 13 Auskunft an den Betroffenen 13a Benachrichtigung 14 Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht ( 6 PatDSO) 15 Anrufung des Diözesandatenschutzbeauftragten 16 Bestellung und Rechtsstellung des Diözesandatenschutzbeauftragten 17 Aufgaben des Diözesandatenschutzbeauftragten 18 Beanstandungen durch den Diözesandatenschutzbeauftragten 18a Betrieblicher Beauftragter für den Datenschutz( 5 PatDSO) 18b Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten ( 5 PatDSO) 19 Ermächtigungen 20 Schlussbestimmung Folie 13
14 Die Projekthäuser in Köln Folie 14
15 Umsetzungsbeispiele (1) Verfahrensverzeichnis gem. 3a KDO Folie 15
16 Umsetzungsbeispiele (1) Verfahrensverzeichnis gem. 3a KDO Folie 16
17 Umsetzungsbeispiele (2) PC Richtlinie Abgestimmte Struktur einer PC Richtlinie garantiert Akzeptanz Je nach Umgang mit Internet/ empfiehlt sich eine Betriebsvereinbarung mit der MAV (aber Fernmeldegeheimnis beachten) Inhalte der Betriebsvereinbarung werden dann in die PC Richtlinie eingebaut Aktualisierung (z.b. Diskussionsforen, Web-Log, second life) Ausgestaltung der Richtlinie mit der EDV Abteilung anhand er Empfehlungen des Folie 17
18 Umsetzungsbeispiele (3) KTQ Selbstbewertung Systematische Darstellung der Tätigkeiten sichert Punkte KTQ Selbstbewertung DS Aspekte genau beachten setzt entsprechende Projektausrichtung voraus (z.b. Entwicklung von Berechtigungskonzepten) Kennzahlen müssen individuell definiert und in das Check eingearbeitet werden (z.b. Passwörter werden in einem bestimmten Intervall gewechselt Stichprobeartige Überprüfung) Folie 18
19 Umsetzungsbeispiele (4) Datenschutzsprechstunden Direkter Kontakt mit den Mitarbeitern aller Bereiche liefert wichtige Informationen Datenschutzsprechstunden erreichen die Mitarbeiter in ihrem Arbeitsalltag Diskussionen eröffnen weitere wichtige Fragenkomplexe Protokolle sichern Punkte bei der Zertifizierung Organisation gelingt zusammen mit dem ÄD und der PDL Folie 19
20 Umsetzungsbeispiele (5) VIP Regelungen VIP Regelungen mit dem KIS bietet Schutz besonderer Patientendaten (z.b. Christoph Daum, Mitarbeiter) KIS bietet technische Möglichkeit der Einstufung Vorgabe: Datenschutz darf eine optimale medizinische Versorgung nicht behindern Problem: VIP-Einstufung wird von der EDV manuell vorgenommen (Wochenendproblematik u.ä.) Erarbeitung eines VIP-Konzeptes zur Vorlage beim Direktorium Kompromisslösung: Volle Zugriffsmöglichkeit nur für Ärzte und Notfallambulanz Folie 20
21 Umsetzungsbeispiele (6) Datenschutzhandbuch Schriftliche Ergebnisse schaffen Verbindlichkeit Datenschutzhandbuch sichert u.a. die Ergebnisse der Datenschutzsprechstunden Erläuterungen des DiCV wichtige Orientierungs- und Formulierungshilfe Handbuch soll kurze Information im Intranet ermöglichen Stetige Aktualisierung notwendig Folie 21
22 Datenschutz in der Praxis Erkenntnisse Datenschutz muss aktiv geschehen! Datenschutz bedarf einer belastbaren theoretischen Grundlage wie den DiCV Erläuterungen Nur intensive Diskussionen mit den Praktikern garantieren umsetzbare Lösungen im Alltag Datenschutz tangiert sehr oft das Arzthaftungsrecht und Betreuungsrecht Datenschutz interessiert die Mitarbeiter! Folie 22
23 Datenschutzhinweise Behandlungsvertrag Patient GKV 301 SGB V Patient PKV 301 SGB V entsprechend Hausarzt gem. 73 Abs. 1 b SGB V Gemeinsame Dokumentation im HSM Netz ISPRO Armband Folie 23
24 Zuweiserportal ISPRO Folie 24
25 Zuweiserportal ISPRO Folie 25
26 Zuweiserportal ISPRO Folie 26
27 ELENA Verfahren ELENA steht für elektronischer Entgeltnachweis Meldung der Daten um das Arbeitsverhältnis ab zur Zentralen Speicherstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Datenumfang ist gesetzlich geregelt aber noch in der verfassungsrechtlichen Überprüfung Antragsverfahren ab dem in geänderter Form Freigabe der Daten über Signaturcode Folie 27
28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Stefan Strüwe Unternehmensberater Offerkämpe 44 T info@struewe-ub.de Münster F M Folie 28
29 Mein Angebot zum Thema Datenschutz QM QM RM RM PM PM DS DS Betriebsbeauftragter für den Datenschutz in externer Gestellung Schulungen zum Datenschutz (insbesondere konfessionelle Regeln) und zur ärztlichen Schweigepflicht Fachkundeschulungen für interne Betriebsbeauftragte Datenschutzaudits Bestandsaufnahmen und Maßnahmenplanung zur strukturierten gesetzeskonformen Umsetzung Erstellung Verfahrensverzeichnis Gutachten Folie 29
vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
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