Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten
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- Lilli Junge
- vor 8 Jahren
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1 Berufskraftfahrerqualifikation: Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten Referent: Thomas Hofstätter Regierung von Oberbayern, München Gute Fahrer finden, binden, aus- und weiterbilden! Trends und Erfahrungen zu BKrFQG und Fahrermangel
2 Kraft Gesetzes anerkannte Ausbildungsstätten ( 7 BKrFQG) 1. Fahrschulen* mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE gemäß 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG), sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht. ( 7 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG) 2. Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen * Fahrschulen mit BKrFQG-Schulungstätigkeit außerhalb ihrer fahrlehrerrechtlich genehmigten Hauptund Zweigstellen (z.b. Inhouse-Schulungen beim Kunden) brauchen eine Anerkennung i. S. d. 7 Abs. 1 Nr. 5 BKrFQG der nach Landesrecht zuständigen Behörde
3 Kraft Gesetzes anerkannte Ausbildungsstätten ( 7 BKrFQG) 3. Ausbildungsbetriebe, die aktuell eine Berufsausbildung in den in 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG genannten Ausbildungsberufen durchführen 4. Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach 58 oder 59 des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit 60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen.
4 Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten ( 7 Abs. 2 BKrFQG) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung, die nicht kraft Gesetzes ( 7 Abs. 1 Nrn. 1-4 BKrFQG) anerkannt sind, bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde: Baden-Württemberg: örtliche Kreisverwaltungsbehörde Freistaat Bayern: örtliche Bezirksregierung Berlin: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Brandenburg: Landesamt für Bauen und Verkehr Bremen: Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
5 Hamburg: Behörde für Inneres Landesbetrieb Verkehr Hessen: Regierungspräsidium Gießen Mecklenburg-Vorpommern: Landesamt für Straßenbau und Verkehr Niedersachsen: Landkreise, kreisfreie Städte, große Städte u. Gemeinden Nordrhein-Westfalen: örtliche Bezirksregierung Rheinland-Pfalz: Landesbetrieb Mobilität Trier Saarland: IHK Freistaat Sachsen: Landesdirektion Chemnitz Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt Schleswig-Holstein: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Freistaat Thüringen: Landesverwaltungsamt
6 Die staatliche Anerkennung erfolgt, wenn die Aus- bzw. Weiterbildungsstätte über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt, über geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung verfügt, eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals nachweist und wenn keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers (verantwortlichen Leiters der Aus- und Weiterbildungsstätte) sprechen (spezielles Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden).
7 Der formlose Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte ist schriftlich zu stellen; die Richtigkeit der gemachten Angaben muss zugesichert werden. Außerdem muss der Antrag erkennen lassen: - Handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person (Rechtsform?) - Wer übernimmt die verantwortliche Leitung - Wer soll Anerkennungsinhaber sein? - Was soll ausgebildet werden (beschleunigte Grundqualifikation und/oder Weiterbildung, LKW und/oder Bus) Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen:
8 Ausbildungsprogramm, 6 Nr. 1 BKrFQV Vorlage eines individuellen eigenen Ausbildungsprogramms in tabellarischer Form über Unterrichtsinhalte Unterrichtseinheiten (Zeitansätze) Unterrichtsmethoden (Lehrvertrag, praktische Übungen, Powerpointpräsentationen etc.) Das Ausbildungsprogramm bzw. Schulungskonzept muss sämtliche der in Anlage 1 zur BKrFQV bezeichneten Kenntnisbereiche abdecken. Eine Trennung nach LKW und Bus ist aufgrund der teilweise abweichenden Schulungsinhalte möglich und sinnvoll. Sämtliche der in den einzelnen Unterpunkten der Anlage 1 zur BKrFQV bezeichneten Themen sollen im Ausbildungsprogramm ausdrücklich beschrieben sein. Beschrieben werden sollte auch der Unterrichtsplan (d.h. Aufteilung des Stoffplans auf die einzelnen Unterrichtseinheiten), aus dem sich auch die Aufteilung zwischen theoretischen und praktischen Schulungsteilen ergibt. Seitens des Antragstellers müssen - zusätzlich zur Vorlage des gesamten Ausbildungsprogramms - die Moderatoren-Handbücher für die Kursleiter vorgelegt werden.
9 Ausbilder, 6 Nr. 2 BKrFQV Geeignete Ausbilder für den praktischen Teil: Berufserfahrung als Berufskraftfahrer, Berufserfahrung als Fachkraft im Fahrbetrieb, Berufserfahrung als Kraftverkehrsmeister Fahrerfahrung als Fahrlehrer für LKW oder KOM. oder Geeignete Ausbilder für den theoretischen Teil: Ausbilder in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb, Kraftverkehrsmeister oder Fahrlehrer der Klassen CE, DE.
10 Soweit es sich bei den Ausbildern um Fahrlehrer mit Fahrlehrerlaubnis der Klassen CE oder DE handelt, genügt zum Nachweis der Qualifikation in der Regel eine Kopie des Fahrlehrerscheins. Die Fahrlehrer sind zur Ausbildung im theoretischen und praktischen Teil berechtigt. Hinsichtlich anderer Ausbilder sind jeweils Qualifikationsnachweise vorzulegen zum Nachweis der fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kenntnisse und Erfahrungen (z.b. fachliche Weiterbildungen, Moderatorenschulungen, Zeugnis der IHK über pädagogische Kenntnisse). Strenger sind die Vorgaben für die praktischen Ausbildungsfahrten im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation nach 2 Abs. 3 BKrFQV (nur Fahrlehrer der Klasse CE bzw. DE als Ausbilder!).
11 Unterrichtsort 6 Nr. 3 BKrFQV Angabe der Anschrift und Kurzbeschreibung der Unterrichtsorte und -räume (Theorie und Praxis) und - sofern Räumlichkeiten nicht offensichtlich im Eigentum des Antragstellers stehen Mietvertrag oder Nutzungsvereinbarungen etc. Übersendung zweier Fotos und eines Grundrissplanes zu den Unterrichtsräumen samt Neben- und Funktionsräumen (geschlechtergetrennte Toiletten), jeweils mit Angabe der qm. Bestuhlungsplan, aus dem die Anordnung der Stühle und Tische hervorgeht.
12 Exkurs: Vereinfachtes Verfahren zur Anerkennung weiterer Kursräumlichkeiten (nur im Freistaat Bayern) Angabe der Anschrift der Unterrichtsorte und -räume (das Kursdatum und die Kursdauer von bis Uhr ) erfolgt auf einem bei der Anerkennungsbehörde erhältlichen 2-seitigen Formblatt Anzeige zur Durchführung einer Aus-/ Weiterbildung nach BKrFQG außerhalb der anerkannten Unterrichtsräume. Mit dem Formblatt wird versichert, dass der Schulungsraum mindestens die Anforderungen der Anlage 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) erfüllt (die Anforderungen sind auf Seite 2 des Formblattes gelistet) und dass der Unterricht nicht in einer Gastwirtschaft stattfindet. Des weiteren wird versichert, dass soweit der Unterricht in einem Gaststättenbetrieb stattfindet ein abgetrennter Raum zur Verfügung steht, der zum Zeitpunkt der Schulungen nicht zu Gaststättenzwecken benutzt wird und im Übrigen ebenfalls die Anforderungen der Anlage 2 zur DV-FahrlG erfüllt.
13 Lehrmittel, Unterrichtsmittel, Ausbildungsfahrzeuge 6 Nr. 3 BKrFQV Angabe, welches Lehrmaterial eingesetzt wird und ggf. Zuordnung zu einzelnen Kursinhalten; Angaben zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln (inkl. technischer Ausstattung), Angaben über die einzusetzenden Ausbildungsfahrzeuge (Typ, Baujahr etc.) und Nachweise hierüber (z.b. Kopie des Kfz-Scheins, ggf. Nutzungsvertrag) Soweit ein Simulator zum Einsatz kommen soll, ist dies im Antrag anzugeben.
14 Vorgesehene Teilnehmerzahl, 6 Nr. 4 BKrFQV In der Regel sind folgende Angaben zu machen: vorgesehene Teilnehmerzahl je Kurs, vorgesehene Häufigkeit der Kurse, vorgesehenes Verhältnis von Ausbilder- zu Teilnehmerzahl je Kurs. Die vorgesehene Teilnehmeranzahl sollte insbesondere dahingehend einer Überprüfung unterzogen werden, ob die Schulungsräume hierfür geeignet sind sowie, ob in ausreichender Kapazität Ausbilder zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Obergrenze können als Anhaltspunkt die Höchstteilnehmerzahlen von 25 Teilnehmern je Seminarkurs (vgl. Gefahrgut-[ADR-] Schulungen; IHK-Satzungen) dienen, wobei für praktische Ausbildungsteile eine deutlich niedrigere Teilnehmerzahl je Ausbilder (12-15) als sinnvoll erachtet wird. Einige Bundesländer orientieren sich bzgl. der Höchstteilnehmerzahl am Fahrlehrerrecht und lassen bis zu 36 Teilnehmer zu.
15 Weiterbildungskonzepte für Lehrkräfte Hierzu besteht im Moment eine Regelungslücke im BKrFQG. Wie wird eine fortlaufende Weiterbildung des Personals sichergestellt? Ein Weiterbildungskonzept gem. 7 Abs. 2 Ziff. 4 BKrFQG ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens vorzulegen. Anhaltspunkte können z.b. berufsspezifisch gesetzlich geforderte Weiterbildungen wie z.b. im Fahrlehrerbereich sein (mind. 3 Fortbildungstage in 4 Jahren). Denkbar ist auch die regelmäßige Durchführung von Inhouse-Weiterbildungen für alle eingesetzten Referenten zu allgemeinen Themen wie Pädagogik, Didaktik etc. sowie spezifische Weiterbildungen durch externe Referenten zu fachbezogenen Themen (z.b. aus der Automobilbranche bzgl. Neuerungen in der Automobilentwicklung etc.)
16 Zahl der Ausbilder Die einzusetzenden Ausbilder sind den Unterrichtseinheiten zuzuordnen, um zu einer realistischen Darstellung der Unterrichtsorganisation zu gelangen; hierbei sind auch Ressourcen bzgl. etwaiger Ausfallzeiten wie Krankheit und Urlaub zu berücksichtigen.
17 Berufskraftfahrerqualifikation - Überwachung von Ausbildungsstätten Gesetzliche Regelungen zur Überwachung der Ausbildungsstätten ( 7 Abs. 4 BKrFQG) Die Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung haben bei ihrer Tätigkeit die Vorschriften des BKrFQG und der BKrFQV zu beachten (vgl. 7 Abs. 4 Satz 1 BKrFQG), insbesondere bei Inhalt und Umfang der Ausbildung (vgl. 2 Abs. 2 und 3 BKrFQV für die beschleunigte Grundqualifikation und 4 BKrFQG für die Weiterbildung) beim Ausstellen von Bescheinigungen ( 5 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQV) sowie bei der Einhaltung von sondergesetzlichen Bestimmungen (FahrlG, BBilG etc) und ggf. der Auflagen und Bedingungen im Anerkennungsbescheid in den Fällen des 7 Abs. 1 Nr. 5 BKrFQG).
18 Berufskraftfahrerqualifikation - Überwachung von Ausbildungsstätten Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach 7 Abs. 1 Nr. 1 (Fahrschulen) und Nr. 5 (staatlich anerkannte Ausbildungsstätten) obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Diese kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den üblichen Büro- und Geschäftszeiten Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen und am Unterricht teilnehmen können. Während die Fahrschulen der örtlichen (meist Kreisverwaltung) und überörtlichen Fahrschulüberwachung unterliegen, obliegt die Überwachung der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten:
19 Berufskraftfahrerqualifikation - Überwachung von Ausbildungsstätten Baden-Württemberg: örtliche Kreisverwaltungsbehörde Freistaat Bayern: Regierung der Oberpfalz Berlin: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Brandenburg: Landesamt für Bauen und Verkehr Bremen: Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa Hamburg: Behörde für Inneres Landesbetrieb Verkehr Hessen: Regierungspräsidium Gießen Mecklenburg-Vorpommern: Landesamt für Straßenbau und Verkehr Niedersachsen: Landkreise, kreisfreie Städte, große Städte u. Gemeinden Nordrhein-Westfalen: örtliche Bezirksregierung Rheinland-Pfalz: Landesbetrieb Mobilität Trier Saarland: IHK Freistaat Sachsen: Landesdirektion Chemnitz Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt Schleswig-Holstein: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Freistaat Thüringen: Landesverwaltungsamt
20 Berufskraftfahrerqualifikation - Überwachung von Ausbildungsstätten Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach 7 Abs. 1 Nr. 3 (Ausbildungsbetriebe) und Nr. 4 (Bildungseinrichtungen) obliegt den Industrie- und Handelskammern. Auch diese können zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie können ebenfalls verlangen, dass ihre Vertreter zu den üblichen Büro- und Geschäftszeiten Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen und am Unterricht teilnehmen können. Ebenso können diese den von ihr beaufsichtigten Ausbildunsstätten die Ausübung von Tätigkeiten nach BKrFQG untersagen, wenn diese die in 7 Abs. 2 BKrFQG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
21 Berufskraftfahrerqualifikation - Überwachung von Ausbildungsstätten Wann und wie findet eine Überwachung statt? Die Handhabung der Durchführung der Überwachung ist in den verschiedenen Bundesländern durchaus unterschiedlich ausgestaltet: - anlassbezogen (bei Bekanntwerden etwaiger Verfehlungen) - stichprobenartig - regelmäßig - (un)angemeldet - formal (reine Überprüfung der Dokumentationspflicht der Schulungen) - pädagogisch-didaktisch (durch Teilnahme am laufenden Unterricht) - (de)zentral
22 Berufskraftfahrerqualifikation - Überwachung von Ausbildungsstätten Sanktionsmöglichkeiten ( 7 Abs. 4 BKrFQG) Die Überwachungsbehörde kann den von ihr beaufsichtigten Ausbildungsstätten die Ausübung von Tätigkeiten nach BKrFQG untersagen, wenn diese die in 7 Abs. 2 BKrFQG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Dieser Maßnahme wird im Regelfall eine schriftliche Abmahnung mit dem Hinweis auf eine mögliche Untersagung im Wiederholungsfalle vorausgehen. Verstöße, die im Rahmen der Überwachung der Tätigkeit der Fahrschulen als Ausbildungsstätten nach 7 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG festgestellt wurden und die Zweifel an deren Zuverlässigkeit begründen, können bzgl. des Inhabers, des verantwortlichen Leiters und der eingesetzten Fahrlehrer der Fahrschule auch fahrlehrerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (im Extremfall: Widerruf der Fahrschul- und/oder der Fahrlehrerlaubnis).
23 Berufskraftfahrerqualifikation - Überwachung von Ausbildungsstätten Amtshilfe Die Überwachungsbehörde kann im Rahmen der Amtshilfe unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes der BAG Amtshilfe leisten, sofern sich z.b. im Zusammenhang mit dort von Unternehmen oder Ausbildungsstätten vorgelegten Schulungs-Abrechnungen Unstimmigkeiten ergeben haben; dies erfolgt im Regelfall durch Abgleich der Schulungsunterlagen vor Ort mit den beim BAG gestellten Zuschussanträgen.
24 Berufskraftfahrerqualifikation - Überwachung von Ausbildungsstätten VIELEN DANK für Ihre Aufmerksamkeit!
2 Mindestalter, Qualifikation (1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf. (BGBl. I 2006, 1958)
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