Buchführung 1 DATEV-Kontenrahmen 2014

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1 Bornhofen Buchführung 1 LB Buchführung 1 DATEV-Kontenrahmen 2014 Grundlagen der Buchführung für Industrie- und Handelsbetriebe Bearbeitet von Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen, Lothar Meyer 26., überarbeitete Auflage Buch. XVI, 454 S. Kartoniert ISBN Format (B x L): 16,8 x 24 cm Wirtschaft > Unternehmensfinanzen > Controlling, Wirtschaftsprüfung, Revision Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 7 2 Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften 2.1 Handels- und steuerrechtliche Buchführungspflicht Ob Bücher zu führen sind, ist nicht in das Ermessen des Unternehmers gestellt. Der Unternehmer ist vielmehr gesetzlich verpflichtet, Bücher zu führen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Buchführungsvorschriften sind sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht enthalten Handelsrechtliche Buchführungspflicht Die handelsrechtliche Buchführungspflicht knüpft an die Kaufmannseigenschaft an. Nach 238 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt ( 1 Abs. 1 HGB). Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (kaufmännische Organisation) nicht erfordert ( 1 Abs. 2 HGB). Ob ein Gewerbebetrieb vorliegt, richtet sich nach den Merkmalen des 15 Abs. 2 EStG. Ein Gewerbebetrieb liegt nach 15 Abs. 2 EStG vor, wenn folgende Merkmale erfüllt sind: Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und keine Land- und Forstwirtschaft, keine freie Berufstätigkeit und keine andere selbständige Arbeit. Unternehmer, die einen Gewerbebetrieb im Sinne des 15 Abs. 2 EStG führen, bezeichnet man als gewerbliche Unternehmer. Beispiel Der ehemalige Kellner Hans Müller pachtet eine Gastwirtschaft, die er auf eigene Rechnung bewirtschaftet. Er beschäftigt keine Angestellte. Hans Müller ist gewerblicher Unternehmer, weil er einen Gewerbebetrieb führt, bei dem alle Merkmale des 15 Abs. 2 EStG erfüllt sind. Gewerbliche Unternehmer, deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern ( Kleingewerbetreibende), sind keine Kaufleute. Anhaltspunkte für einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (kaufmännische Organisation) sind z.b.: ein hoher Umsatz, eine hohe Mitarbeiterzahl, ein umfangreiches Warenangebot, vielfältige Geschäftskontakte. M. Bornhofen, M. C. Bornhofen, Buchführung 1 DATEV-Kontenrahmen 2014, DOI / _2, Springer Fachmedien Wiesbaden 2014

3 8 2 Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften Beispiel Bei dem gewerblichen Unternehmer Hans Müller (Beispiel zuvor) liegen keine Anhaltspunkte für eine kaufmännische Organisation vor. Hans Müller ist als Kleingewerbetreibender kein Kaufmann und damit nach 238 HGB nicht buchführungspflichtig. Gewerbliche Unternehmer, deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (kaufmännische Organisation) erfordern, sind Kaufleute und damit verpflichtet, Bücher zu führen ( 238 Abs. 1 Satz 1 HGB). Beispiel Franz-J. Wichtig hat in diesem Jahr einen Supermarkt in Bonn eröffnet. Er beschäftigt 15 Arbeitskräfte. Wichtig rechnet in diesem Jahr mit einem Umsatz von und einem Gewinn von Franz-J. Wichtig ist Kaufmann und damit buchführungspflichtig, weil sein Gewerbebetrieb eine kaufmännische Organisation erfordert (hoher Umsatz, hohe Mitarbeiterzahl, umfangreiches Warenangebot, vielfältige Geschäftskontakte). Handelsrechtlich buchführungspflichtig ist jeder gewerbliche Unternehmer, dessen Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, unabhängig von der Eintragung in das Handelsregister (HR). Das Handelsregister wird elektronisch geführt ( 8 Abs. 1 HGB). Für Kleingewerbetreibende besteht die Möglichkeit, die Kaufmannseigenschaft freiwillig durch Eintragung in das Handelsregister zu erlangen. Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe i.s.d. HGB, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist ( 2 HGB). Mit der Erlangung der Kaufmannseigenschaft durch die freiwillige Eintragung ins Handelsregister wird der Kleingewerbetreibende handelsrechtlich buchführungspflichtig. Beispiel Der gewerbliche Unternehmer Hans Müller, dessen Unternehmen keine kaufmännische Organisation erfordert, lässt sich freiwillig in das Handelsregister eintragen und firmiert in Zukunft als Hans Müller e.k.. Hans Müller ist durch Eintragung Kaufmann und damit buchführungspflichtig. Land- und Forstwirte und Handelsgesellschaften (z.b. AG, GmbH, KG, OHG), die keine gewerblichen Unternehmen sind, werden ebenfalls durch Eintragung in das Handelsregister zum Kaufmann und damit buchführungspflichtig ( 3 und 6 HGB). Eine Ausnahme von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht besteht für Einzelkaufleute, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen die beiden folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten ( 241a HGB): Umsatz Euro und Jahresüberschuss Euro. Bei Neugründung kann bereits auf eine Buchführung verzichtet werden, wenn die Schwellenwerte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

4 2.1 Handels- und steuerrechtliche Buchführungspflicht 9 Mit dieser Befreiungsregelung soll es Einzelkaufleuten, die unter die Schwellenwerte fallen, ermöglicht werden, ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Sinne des 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Zusammenfassung zu Abschnitt 2.1.1: Gewerblicher Unternehmer kaufmännische Organisation erforderlich ja nein Eintragung im Handelsregister ja nein Kaufmann kraft Betätigung ( 1 HGB) Kaufmann kraft Eintragung ( 2 HGB) kein Kaufmann nach HGB übrige Kaufleute Kaufleute Einzelkaufleute Schwellenwerte überschritten ja nein Buchführungspflicht nach HGB und 140 AO keine Buchführungspflicht nach HGB, aber 141 AO Steuerrechtliche Buchführungspflicht Die steuerrechtliche Buchführungspflicht ist in den 140 AO und 141 AO geregelt. Dabei wird zwischen der abgeleiteten und der originären Buchführungspflicht unterschieden. Die abgeleitete Buchführungspflicht ist in 140 AO geregelt und lautet: Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen. Unter 140 AO fallen alle nach HGB buchführungspflichtigen Kaufleute, denn sie sind nach Nichtsteuergesetzen (z.b. nach dem HGB) verpflichtet, Bücher zu führen.

5 10 2 Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften Darüber hinaus werden Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, soweit sie nicht buchführungspflichtige Kaufleute sind und damit bereits durch 140 AO erfasst werden, nach 141 AO buchführungspflichtig, wenn sie bestimmte Grenzen überschreiten (= originäre Buchführungspflicht). Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb die folgenden Grenzen überschreiten, sind nach 141 AO buchführungspflichtig: 1. Umsätze von mehr als Euro im Kalenderjahr oder 2. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Fläche mit einem Wirtschaftswert ( 46 BewG) von mehr als Euro oder 3. Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als Euro im Wirtschaftsjahr oder 4. Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als Euro im Kalenderjahr. Selbständig Tätige mit Einkünften im Sinne des 18 EStG (z.b. Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) fallen nicht unter 141 AO. Während die handelsrechtliche - und damit auch die abgeleitete steuerliche - Buchführungspflicht grds. ab Erfüllung der Kaufmannseigenschaft besteht, hat bei der originären steuerlichen Buchführungspflicht die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen auf den Beginn der steuerlichen Buchführungspflicht hinzuweisen. Die steuerliche Buchführungspflicht besteht erstmals für das Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung durch das Finanzamt folgt ( 142 Abs. 2 Satz 1 AO). Diese Mitteilung soll dem Steuerpflichtigen mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden, von dessen Beginn ab die Buchführungspflicht zu erfüllen ist (AEAO zu 141, Nr. 4 Sätze 1 und 2). Beispiel Der Kioskbesitzer A, Koblenz, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ist kein Kaufmann. Anhand seiner Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Wirtschaftsjahr 2013 stellt die Finanzbehörde in 2014 folgende Beträge fest: Umsatz , Gewinn aus Gewerbebetrieb Nach 140 AO ist A nicht buchführungspflichtig, weil er als Nichtkaufmann keine Bücher führen muss. Nach 141 AO ist A jedoch buchführungspflichtig, weil er die Betragsgrenze des 141 Abs. 1 Nr. 4 AO (Gewinn aus Gewerbebetrieb) überschreitet. Sofern die Finanzbehörde A bis November 2014 über die steuerliche Buchführungspflicht informiert, hat A ab dem Wirtschaftsjahr 2015 nach 141 AO Bücher zu führen. Die steuerliche Buchführungspflicht endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde das Unterschreiten der Grenzen des 141 AO feststellt ( 142 Abs. 2 Satz 2 AO). Im Gegensatz zur Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht müssen die Grenzen des 141 AO nicht an zwei aufeinander folgenden, sondern nur am Ende eines Wirtschaftsjahres unterschritten werden.

6 2.1 Handels- und steuerrechtliche Buchführungspflicht 11 Beispiel Der gewerbliche Unternehmer Anton Hens, Leipzig, dessen Unternehmen eine kaufmännische Organisation erfordert, hat in den Wirtschaftsjahren 2011 bis 2013 folgende Werte erzielt: Wirtschaftsjahre Umsatzerlöse Jahresüberschuss (Gewinn) Hens war in 2011 handelsrechtlich buchführungspflichtig, da er wegen der erforderlichen kaufmännischen Organisation ein Kaufmann im Sinne des HGB war. Steuerlich war er in 2011 aufgrund der abgeleiteten Buchführungspflicht des 140 AO ebenfalls buchführungspflichtig. Das gleiche gilt für die Wirtschafts- bzw. Geschäftsjahre 2012 und Handelsrechtlich ist Hens ab 2014 von der Buchführungspflicht befreit, weil er als Einzelkaufmann an den beiden aufeinander folgenden Geschäftsjahren 2012 und 2013 die Schwellenwerte des 241a HGB (Umsatzerlöse Euro; Jahresüberschuss Euro) unterschritten hat. Mit dem Ende der handelsrechtlichen Buchführungspflicht ist Hens auch auf Basis der abgeleiteten steuerlichen Buchführungspflicht des 140 AO ab 2014 nicht mehr steuerlich buchführungspflichtig. Die originäre steuerrechtliche Buchführungspflicht des 141 AO besteht aber frühestens nicht mehr für das Wirtschaftsjahr 2015, weil das Finanzamt frühestens für 2012 die Unterschreitung der Grenzen des 141 AO feststellen und Hens in 2013 mitteilen kann. Entsprechend endet die originäre steuerliche Buchführungspflicht erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres 2014 (das Wirtschaftsjahr, das dem Jahr der Feststellung der entfallenen steuerlichen Buchführungspflicht folgt). Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht Feststellung durch Finanzamt Befreiung von der steuerlichen Buchführungspflicht ÜBUNG 1. Wiederholungsfragen 1 bis 5 (Seite 23), 2. Aufgaben 1 und 2 (Seite 23 f.)

7 12 2 Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften Zusammenfassung zu Abschnitt und 2.1.2: Buchführungspflicht nach Handelsrecht nach Steuerrecht 238 HGB 140 AO 141 AO Nach dem Handelsrecht ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen. Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen (z.b. HGB) Bücher zu führen hat, hat die Verpflichtung auch für die Besteuerung zu erfüllen. Kaufleute Ausnahme ( 241a HBG): Einzelkaufleute, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen die beiden folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten, sind von der Buchführungspflicht nach HGB befreit: 1. Umsatz: Euro und 2. Jahresüberschuss: Euro. Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte sind auch dann buchführungspflichtig, wenn eine der folgenden Grenzen überschritten ist: 1. Umsätze > Euro, 2. Wirtschaftswert > Euro, 3. Gewinn aus Gewerbebetrieb > Euro, 4. Gewinn aus Landund Forstwirtschaft > Euro.

8 2.1 Handels- und steuerrechtliche Buchführungspflicht Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Sowohl das Handelsrecht als auch das Steuerrecht verlangen vom Buchführungspflichtigen, dass er bestimmte Buchführungsgrundsätze beachtet. 238 Abs. 1 HGB verpflichtet jeden Kaufmann, in seinen Büchern seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Nach den Vorschriften der 140 und 141 AO gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auch für den steuerrechtlich zur Buchführung Verpflichteten. In den Ordnungsvorschriften der 238, 239 und 257 HGB sowie in 146 AO ist bestimmt, wie eine ordnungsmäßige Buchhaltung beschaffen sein muss. Eine Buchführung ist ordnungsgemäß, wenn die für die kaufmännische Buchführung erforderlichen Bücher geführt werden, die Bücher förmlich in Ordnung sind und der Inhalt sachlich richtig ist [H 5.2 (GoB) EStH]. Für die Ordnungsmäßigkeit einer Buchführung hat die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.v. (AWV), Eschborn, folgende Kernpunkte aufgestellt, die auch als Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) gelten (BMF- Schreiben vom , BStBl 1995 I S. 738 ff.). Die buchungsmäßigen Geschäftsvorfälle müssen richtig, vollständig und zeitgerecht erfasst sein sowie sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (Belegund Journalfunktion). Die Geschäftsvorfälle sind so zu verarbeiten, dass sie geordnet darstellbar sind und ein Überblick über die Vermögens- und Ertragslage gewährleistet ist (Kontenfunktion). Die Buchungen müssen einzeln und geordnet nach Konten und diese fortgeschrieben nach Kontensummen oder Salden sowie nach Abschlussposten dargestellt und jederzeit lesbar gemacht werden können. Ein sachverständiger Dritter muss sich in dem jeweiligen Verfahren der Buchführung in angemessener Zeit zurechtfinden und sich einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens verschaffen können. Das Verfahren der DV-Buchführung muss durch eine Verfahrensdokumentation, die sowohl die aktuellen als auch die historischen Verfahrensinhalte nachweist, verständlich und nachvollziehbar gemacht werden. Das in der Dokumentation beschriebene Verfahren muss dem in der Praxis eingesetzten Programm (Version) voll entsprechen (Programmidentität). ÜBUNG Wiederholungsfrage 6 (Seite 23)

9 14 2 Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften Verstöße gegen die Buchführungspflicht und mögliche Folgen Gegen die Buchführungspflicht verstößt, wer entweder keine Bücher führt, obwohl er dazu verpflichtet ist, oder seine Bücher mangelhaft führt. Bei mangelhafter Führung der Bücher ist zwischen formellen und sachlichen Mängeln zu unterscheiden. Beispiele für formelle Mängel: Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole werden nicht eindeutig verwendet (z.b. Abkürzung Ba bedeutet einmal bar, dann Bank, dann Büroausstattung, dann Barscheck usw.); eine Buchung wird so verändert (z.b. durch Überschreiben oder Durchstreichen), dass ihr ursprünglicher Inhalt nicht mehr feststellbar ist; Buchungen werden in Bleistift vorgenommen; Buchungen werden mit Tintenex oder auf andere Weise entfernt; Kasseneinnahmen und Kassenausgaben werden nicht täglich, sondern in größeren Zeitabständen festgehalten; Buchungen werden nicht in der Zeitfolge, sondern zeitlich ungeordnet vorgenommen; die Buchführung ist durch viele Stornobuchungen, Umbuchungen und Nachtragsbuchungen nicht mehr so klar und übersichtlich, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Frist einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage ermöglicht. Beispiele für sachliche Mängel: Ein buchungspflichtiger Geschäftsvorfall (z.b. der Barverkauf von Waren) ist nicht gebucht; ein fingierter (d.h. nicht existierender) Geschäftsvorfall (z.b. Privateinlage des Inhabers) wurde gebucht; ein Geschäftsvorfall wurde unvollständig gebucht (z.b. von einer Tageskasseneinnahme über Euro wurden nur Euro gebucht); ein Geschäftsvorfall (z.b. ein Kreditkauf von Waren) wurde im falschen Abrechnungszeitraum gebucht. Ein Kaufmann kann nicht unmittelbar zur Erfüllung seiner handelsrechtlichen Buchführungsund Bilanzierungspflicht gezwungen werden. Die Nichterfüllung dieser Pflichten führt jedoch zur Bestrafung, wenn der Kaufmann seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Fälle des einfachen und betrügerischen Bankrotts, 283 und 283b Strafgesetzbuch).

10 2.1 Handels- und steuerrechtliche Buchführungspflicht 15 Hat ein steuerrechtlich zur Buchführung Verpflichteter keine Bücher geführt, kann die Finanzbehörde die Erfüllung der Buchführungspflicht durch Auferlegung eines Zwangsgeldes erzwingen ( 328 AO). Das einzelne Zwangsgeld kann bis zu Euro betragen ( 329 AO). Bei fehlender Buchführung hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen ( 162 AO). Bei formellen Mängeln wird die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung grundsätzlich nicht berührt, wenn die formellen Mängel so gering sind, dass das sachliche Ergebnis der Buchführung nicht beeinflusst wird (R 5.2 Abs. 2 EStR 2012). Schwere und gewichtige formelle Mängel, die das Wesen der kaufmännischen Buchführung berühren, können dagegen zur Verwerfung der Buchführung führen. Enthält die Buchführung materielle Mängel, so wird ihre Ordnungsmäßigkeit dadurch nicht berührt, wenn es sich um unwesentliche Mängel handelt, z.b. nur unbedeutende Vorgänge sind nicht oder falsch dargestellt. Derartige Fehler sind dann zu berichtigen oder das Buchführungsergebnis ist durch eine Zuschätzung (Ergänzungsschätzung) richtigzustellen (R 5.2 Abs. 2 EStR 2012). Enthält die Buchführung dagegen wesentliche, also schwerwiegende materielle Mängel, so ist die Buchführung nicht mehr ordnungsgemäß. In diesem Fall ist eine Vollschätzung erforderlich (R 4.1 Abs. 2 Satz 3 EStR 2012). Eine Vollschätzung nach 162 AO ist vorzunehmen, wenn die Buchführung so schwerwiegende formelle und/oder materielle Mängel enthält, dass das ausgewiesene Buchergebnis auch durch eine Zuschätzung nicht richtig gestellt werden kann. Die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen ist nicht mehr von dem Vorliegen einer ordnungsmäßigen Buchführung abhängig. Werden buchungspflichtige Geschäftsvorfälle leichtfertig oder vorsätzlich nicht oder falsch gebucht und wird dadurch eine Verkürzung der Steuereinnahmen ermöglicht, liegt eine Steuergefährdung (= Ordnungswidrigkeit) vor, die mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden kann ( 379 AO). Bei einer Steuerverkürzung im Sinne des 378 AO kann die Geldbuße sogar bis zu Euro betragen. Liegt der Tatbestand der Steuerhinterziehung vor ( 370 AO), können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren verhängt werden. Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen erfolgt eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe ( 373 Abs. 1 AO). Das Schaubild auf der folgenden Seite gibt einen Überblick über die Verstöße gegen die steuerrechtliche Buchführungspflicht und mögliche Folgen.

11 16 2 Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften Verstöße gegen die Buchführungsvorschriften und mögliche Folgen Verstöße gegen steuerrechtliche Buchführungsvorschriften mögliche Folgen Verpflichteter führt keine Bücher Zwangsgeld bis Euro Vollschätzung bei Steuergefährdung Geldbuße bis Euro bei Steuerverkürzung Geldbuße bis Euro bei Steuerhinterziehung Geld- oder Freiheitsstrafen Verpflichteter führt Bücher mit geringfügigen formellen oder unwesentlichen sachlichen Mängeln Berichtigung durch Zuschätzung Verpflichteter führt Bücher mit schweren und gewichtigen formellen oder sachlichen Mängeln Verwerfung der Buchführung Vollschätzung bei Steuergefährdung Geldbuße bis Euro bei Steuerverkürzung Geldbuße bis Euro bei Steuerhinterziehung Geld- oder Freiheitsstrafen

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