Christkatholische Kirchgemeinde Region Olten Dienst- und Gehaltsordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Christkatholische Kirchgemeinde Region Olten Dienst- und Gehaltsordnung"

Transkript

1 Christkatholische Kirchgemeinde Region Olten Dienst- und Gehaltsordnung Die Kirchgemeindeversammlung -gestützt auf die 56 lit. a und 121 Gemeindegesetz vom 16. Februar beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Ziel 1 1 Kirchgemeindeversammlung und Kirchgemeinderat sorgen dafür, dass a) die notwendigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Stellen geschaffen werden, um die Aufgaben der Gemeinde ordnungsgemäss zu erfüllen; b) gute Arbeitsbedingungen, Sozialleistungen und eine leistungsgerechte Besoldung sichergestellt werden; c) in angemessenen Zeitabständen überprüft wird, ob Ämter und Dienststellen noch notwendig, zweckmässig organisiert, leistungsfähig, aufzuheben oder auszubauen sind. 2 Die Kredite sind entsprechend der Finanzkompetenz vom jeweiligen Organ zu beschliessen Zweck und Geltungsbereich 2 1 Die Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) der Christkatholischen Kirchgemeinde Region Olten regelt das Dienst- und Besoldungsverhältnis des Kirchgemeindepersonals. 2 Für Behördemitglieder gilt die DGO sinngemäss. 3 Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Regelungen grundsätzlich analog und die Leistungen werden im Verhältnis zur Arbeitszeit ausgerichtet Stellenplan 3 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst den Stellenplan. 1 BGS C:\WORD5\G\EGMUSDGO.TXT; März 25, 2009; RM

2 Dienstverhältnis 4 1 Das Dienstverhältnis ist grundsätzlich a) öffentlich rechtlich für die jeweils auf eine Amtsdauer gewählten Beamten und Beamtinnen sowie für alle Angestellten mit einem Arbeitspensum von mehr als 30 %. b) privat-rechtlich für alle übrigen Angestellte mit einem befristeten oder unbefristeten Vertrag Gemeindepersonal 5 1 Der Begriff Kirchgemeindepersonal umfasst alle Beamten, Beamtinnen und Angestellten. 2 Beamte oder Beamtinnen sind die die Gemeindepräsidentin / der Gemeindepräsidentin und die Pfarrerin / der Pfarrer. 3 Angestellte sind alle übrigen von der Gemeinde angestellten Personen Unterstellung 6 1 Der Kirchgemeindepräsident / die Kirchgemeindepräsidentin ist dem Gemeindepersonal mittelbar vorgesetzt. 2. Begründung des Dienstverhältnisses 2.1. Wählbarkeit 7 Wählbar sind: a) schweizerische Staatsangehörige, sofern sie allfällige Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen; b) unter gleichen Voraussetzungen auch ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung Wahlerfordernisse 8 1 Für folgende Stelle gelten als Wahlerfordernis Pfarrer/in Wählbar ist, wer der Geistlichkeit der Christkatholischen Kirche der Schweiz angehört und den Bestimmungen des Gesetzes über die Prüfung der Pfarrgeistlichen vom 2. Mai 1926 und der Übereinkunft zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und der Christkatholischen Kirche der Schweiz vom 17. und 23. November 1928 genügt. 2 Der Gemeinderat kann im Rahmen dieser Wahlerfordernisse a) in der Ausschreibung Richtlinien bezüglich Alter, Erfahrung, Zusatzkenntnisse etc. aufstellen; b) in Pflichtenheften das Aufgabengebiet näher umschreiben.

3 Wahl- und Anstellungsbehörde.9 1 Niemand hat einen Anspruch, in ein öffentliches Dienstverhältnis gewählt zu werden; die Wahlbehörde wählt aufgrund der Fähigkeiten und Eignung. 2 Der Urnenwahl unterliegen a) Pfarrer / Pfarrerin b) Kirchgemeindepräsident / Kirchgemeindepräsidentin 3 Der Kirchgemeinderat stellt das restliche Kirchgemeindepersonal an Wiederwahl 10 1 Beamte und Beamtinnen unterstehen für die neue Amtsperiode der Wiederwahl, bevor die bisherige Amtsperiode abläuft. 2. Für Angestellte, die nicht auf bestimmte, sondern auf unbestimmte Zeit gewählt wurden, dauert das Arbeitsverhältnis fort. 3. Inhalt des Dienstverhältnisses 3.1. Pflichten Aufgaben und Grundsätze 11 1 Die Beamten, Beamtinnen und Angestellten nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen nach Verfassung, Gesetz, DGO und Funktionsbeschreibung zukommen. 2 Sie üben ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit aus. 3 Sie wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen und wägen sie gegeneinander ab. 4 Sie beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen ihres Handelns. 5 Sie sind der Bevölkerung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches mit Auskünften und Ratschlägen behilflich Amtsgelöbnis 12 Das Amtsgelöbnis richtet sich nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes ( 116).

4 Amtspflichten 13 1 Die Angehörigen des Kirchgemeindepersonals sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und sich über den Wissensstand ihres Fachgebietes auf dem Laufenden zu halten. 2 Sie können gehalten werden, vorübergehend oder dauernd andere zumutbare Aufgaben innerhalb des Gemeindedienstes zu erfüllen Verantwortlichkeit 14 Verantwortlichkeit und Haftung der Angehörigen des Kirchgemeindepersonals für den in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügten Schaden richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz Arbeitszeit 15 1 Die wöchentliche Arbeitszeit wird im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt Ueberstunden und Ueberzeit 16 Bei ausserordentlicher Geschäftslast kann der Kirchgemeinderat die Arbeitszeit vorübergehend verlängern oder die vorgesetzte Stelle kann Ueberzeit anordnen Absenzen, Arztzeugnis 17 Wer aus irgendeinem Grund seine Arbeit nicht aufnehmen kann, hat dies der vorgesetzten Stelle unverzüglich zu melden. Dauert die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall länger als fünf Tage, ist ein ärztliches Zeugnis abzugeben Dienstwohnung 18 Der Pfarrer / die Pfarrerin kann bei der Wahl oder nach einer Neuorganisation verpflichtet werden, eine Dienstwohnung zu beziehen.

5 Amtsgeheimnis 19 1 Die Angehörigen des Kirchgemeindepersonals sind verpflichtet, über die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten, welche nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, Stillschweigen zu bewahren. 2 Diese Verpflichtung bleibt nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen. 3 Das Amtsgeheimnis gilt auch für die Mitglieder nebenamtlicher Fachgremien Aussage vor Gericht 20 1 Die Angehörigen des Kirchgemeindepersonals dürfen sich vor Gericht über Angelegenheiten, die ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt sind, nur mit Ermächtigung des Kirchgemeinderates äussern. 2 Die Ermächtigung ist zu verweigern, wenn wichtige öffentliche Interessen dies rechtfertigen. 3 Das gleiche gilt für gerichtliche Aufforderungen zur Edition von Verwaltungsakten. 4 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten Verbot der Annahme von Geschenken 21 1 Es ist den Angehörigen des Kirchgemeindepersonals untersagt, für amtliche Verrichtungen Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder sich Vorteile versprechen zu lassen. 2 Ausgenommen sind Zuwendungen von geringem Wert als Anerkennung für geleistete Dienste Abtretungspflicht 22 1 Behördenmitglieder und Ersatzmitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte haben in Ausstand zu treten: a) wenn sie selbst, ihre Ehegatten, eingetragene Partner oder Partnerinnen, durch faktische Lebensgemeinschaft verbundenen Personen, Eltern, Kinder und Geschwister oder ihre unmittelbaren Vorgesetzten an der zu behandelnden Angelegenheit ein persönliches oder materielles Interesse besitzen. b) wenn sie sich schon in anderer amtlicher Stellung oder aufgrund eines privatrechtlichen Mandats mit der Sache befasst haben. 2 Bei Geschäften, welche die ganze Kirchgemeinde oder Teile davon, andere öffentlich-rechtliche Organisationen oder eine allgemein umschriebene Mehrheit von Personen betreffen, namentlich bei rechtsetzenden Erlassen, besteht keine Abtretungspflicht.

6 Unvereinbarkeit 23 1 Die Stellung eines oder einer vollzeitlich beschäftigten Angehörigen des Kirchgemeindepersonals ist unvereinbar mit der Ausübung eines besonderen Berufes oder Gewerbes, ferner mit der Annahme und Ausübung von Verwaltungsratsmandaten in wirtschaftlichen Unternehmungen, ausgenommen sind Unternehmungen, an denen die Kirchgemeinde beteiligt ist. 2 Der Kirchgemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen Nebenbeschäftigung 24 1 Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen für vollzeitlich Beschäftigte ist durch den Kirchgemeinderat zu bewilligen. Für teilzeitlich Beschäftigte ist sie zulässig, soweit sich die Nebenbeschäftigungen mit der dienstlichen Stellung vertragen und sich nicht nachteilig auf die Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten auswirken können; es besteht eine Meldepflicht an den Kirchgemeinderat Öffentliche Ämter 25 1 Wer ein 100 % Pensum hat und ein öffentliches Amt übernehmen will, hat vorgängig die Bewilligung des Kirchgemeinderates einzuholen. 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden Rechte Aus-, Fort- und Weiterbildung 26 1 Der Kirchgemeinderat unterstützt die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Kirchgemeindepersonals. 2 Die Angehörigen des Kirchgemeindepersonals sind berechtigt, im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse solche Kurse und Veranstaltungen während der Dienstzeit oder unter Anrechnung an die Dienstzeit zu besuchen. Auf Gesuch hin kann der Kirchgemeinderat dem Kirchgemeindepersonal zur beruflichen Aus- und Weiterbildung bezahlten oder unbezahlten Urlaub gewähren. Der Kirchgemeinderat orientiert sich in seinem Entscheid an den Empfehlungen der Christkatholischen Kirche der Schweiz.

7 Besoldungen und Entschädigungen Besoldungszusammensetzungen 27 Das Jahresgehalt wird in 13 Monatsraten ausbezahlt. Die 13. Monatsrate erfolgt jeweils im Dezember und ist in der Bruttobesoldung inbegriffen Grundbesoldung Pastoralteam Das jährliche Grundgehalt des Pfarrers / der Pfarrerin richtet sich in der Regel nach den Empfehlungen des Synodalrats der Christkatholischen Kirche der Schweiz. Der Kirchgemeinderat kann die Erhöhung des Mindestgehalts gemäss Besoldungs- und Spesenreglement im Rahmen von bis zu 20 % anlässlich des jährlichen Budgetprozesses beschliessen. Für die restlichen Mitglieder des Pastoralteams gelten ebenfalls die erwähnten Empfehlungen. Danach beträgt die Besoldung für Diakoninnen und Diakone 75 % und für Presbyterinnen und Presbyter 85 % der Pfarrbesoldung. 2. Auswärtige Dienstjahre als Pfarrer, Vikar oder Diakon werden beim Festsetzen des Anfangsgehaltes angerechnet. Zuständig zur Festsetzung ist der Kirchgemeinderat. 3. Richtet ein Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) für Verrichtungen des Pastoralteams eine Entschädigung aus, so fällt diese in die Kasse der Kirchgemeinde. Werden Mitglieder des Pastoralteams oder das Gemeindesekretariat mit gesamtkirchlichen Aufgaben betraut, die Stellvertretungen nötig machen, ist vor der Übernahme der Aufgabe der Kirchgemeinderat zu orientieren, der die finanziellen Folgen zu regeln hat Honorare und Entschädigungen 29 Honorare und Entschädigungen für nebenamtliche Funktionen richten sich nach dem separaten Besoldungs- und Spesenreglement, welches von der Gemeindeversammlung zu beschliessen ist Anfangsbesoldung 30 Der Kirchgemeinderat legt die Anfangsbesoldung fest. Er berücksichtigt dabei den Ausbildungs- und Erfahrungswert.

8 Lohnanstieg 31 Der Lohnanstieg für das Pastoralteam richtet sich nach den Empfehlungen des Synodalrates. Für die übrigen Lohnempfänger gilt das separate Besoldungs- und Spesenreglement. Über die definitiven Lohnerhöhungen beschliesst der Kirchgemeinderat im Rahmen des jährlichen Budgetprozesses Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienst 32 Bei Militär- oder Zivilschutzdienst wird dem Kirchgemeindepersonal der unveränderte Lohn ausbezahlt. Die Ausgleichszahlungen nach der Erwerbsersatzordnung fallen der Kirchgemeinde zu Sozialzulagen Kinderzulagen 33 Die Kinderzulagen werden nach dem Sozialgesetz vom ausgerichtet Teuerungszulagen 34 Der Kirchgemeinderat legt jährlich die Teuerungszulage mit dem Voranschlag fest und die Gemeindeversammlung beschliesst diese im Rahmen des Voranschlages. Die Teuerungszulage wird jeweils im Budget mit Wirkung ab 1. Januar festgesetzt. Siehe auch sep. Besoldungs- und Spesenreglement Weitere Zulagen Treueprämien 35 1 Die Mitglieder des Pastoralteams und die Angestellten des Gemeindesekretariates erhalten nach vollendetem 10 bei der Gemeinde geleisteten Dienstjahr erstmals und danach alle fünf Jahre eine Treueprämie im Umfang eines halben Monatslohnes. 2 Die Treueprämie kann ganz oder teilweise als Ferien bezogen werden.

9 Spesen 36 Die Spesen werden nach der Regelung in einem separaten Spesenreglement ausgerichtet, welches von der Gemeindeversammlung zu beschliessen ist Ferien 37 1 Beamte, Beamtinnen und Angestellte, die nicht bloss eine Pauschalentschädigung oder Sitzungsgeld beziehen, haben Anspruch auf Ferien. 2 Der Ferienanspruch von Mitgliedern des Pastroralteams und Gemeindesekretär/in beträgt: 5 Wochen vom Altersjahr 6 Wochen ab dem 50. Altersjahr Urlaub 38 1 Während der ordentlichen Arbeitszeit ist den Arbeitnehmenden in folgenden Fällen besoldeter Urlaub zu gewähren: a) eigene Hochzeit 5 Tage b) Hochzeit eines Verwandten in auf oder absteigender Linie und eines Geschwisters c) der Mann bei Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag 2 Tage d) Todesfall des Ehepartners 3 Tage eines Verwandten in auf- oder absteigender Linie 2 Tage e) Teilnahme an Beerdigungen naher Verwandter 1 Tag f) Wohnungsumzug 1 Tag g) Waffen- und Kleiderinspektion 1 Tag 2 Bei dringlichen familiären Verpflichtungen kann der Kirchgemeinderat weitere besoldete Urlaubstage bewilligen

10 Sozialleistungen AHV/IV/ALV 39 Die Arbeitnehmenden sind nach der Sozialgesetzgebung des Bundes versichert Pensionskasse (Berufliche Vorsorge) 40 1 Die Kirchgemeinde versichert die Arbeitnehmenden gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. 2 Die Mitglieder des Pastoralteams und das andere Kirchgemeindepersonal, soweit sie dazu verpflichtet sind, sind bei der Pensionskasse der Christkatholischen und Evangelisch-reformierten Pfarrer des Kantons Solothurn pensionsversichert. 3 Die Prämien sind entsprechend den Statuten der Pensionskasse aufzuteilen Krankheit und Unfall 41 1 Jeder Arbeitnehmer hat eine Krankenversicherung abzuschliessen. 2 Die Arbeitnehmer sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung gegen Berufsunfall- und Nichtberufsunfall versichert. 3 Die Prämien für die Berufsunfallversicherung trägt die Gemeinde. 4 Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung sind je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen Leistungen bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft 42 Bei Krankheit oder Unfall haben die definitiv gewählten oder angestellten Arbeitnehmenden in den ersten zwei Monaten Anspruch auf die volle Besoldung, dann während 720 Tagen 80 %. 2 Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Anspruch entsprechend gekürzt werden. 3 Zulässige Versicherungsleistungen fallen der Kirchgemeinde zu oder werden mit der Besoldung verrechnet. 4 Bei schwangerschafts- oder niederkunftsbedingten Absenzen gelten die gleichen Regeln wie bei krankheits- oder unfallbedingten Absenzen nach Abs. 1 und 2. Vorbehalten bleibt die Regelung über den Mutterschaftsurlaub Mutterschaftsurlaub 43 1 Eine Mitarbeiterin hat Anspruch auf 16 Wochen besoldeten Mutterschaftsurlaub, von dem mind. 14 Wochen nach der Niederkunft zu beziehen sind. 2 Krankheits-, Unfall-, Urlaubs- oder Feiertage während des Mutterschaftsurlaubes können nicht kompensiert werden.

11 Wird das Arbeitsverhältnis nach der Niederkunft nicht fortgesetzt, erlischt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes Besoldungsnachgenuss 44 1 Beim Tod eines Beamten, einer Beamtin oder eines Angestellten ist dem Ehepartner, eingetragenen Partner oder Partnerin, durch faktische Lebensgemeinschaft verbundene Personen oder den unterstützungsbedürftigen Familienangehörigen die Besoldung für den laufenden und den folgenden Monat auszurichten. 2 In Härtefällen kann ein Besoldungsnachgenuss von höchstens zwei weiteren Monaten gewährt werden. 4. Auflösung des Dienstverhältnisses 4.1 Grundsatz 45 1 Das Dienstverhältnis wird aufgelöst, wenn a) der oder die Angestellte oder der Kirchgemeinderat das Angestelltenverhältnis kündigt; b) die Stelle aufgehoben wird; c) disziplinarische oder andere wichtige Gründe vorliegen ; d) die Wählbarkeitsvoraussetzungen wegfallen. 2. Fällt die Wählbarkeit dahin, gilt das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung als aufgelöst. Der Kirchgemeinderat kann das Dienstverhältnis um längstens 3 Monate verlängern, wenn es die Umstände rechtfertigen Arbeitszeugnis 46 1 Arbeitnehmende erhalten ein vom Kirchgemeindepräsident/Kirchgemeindepräsidentin unterzeichnetes Arbeitszeugnis, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird. 2 Das Zeugnis spricht sich aus über Aufgaben, Art, Dauer und Qualität der geleisteten Arbeit, Leistung und persönliches Verhalten. 3 Auf Wunsch der Arbeitnehmenden / des Arbeitnehmenden kann sich das Zeugnis lediglich auf Aufgaben, Art und Dauer der geleisteten Arbeit beschränken.

12 Demission, Kündigung durch Arbeitnehmer 47 1 Definitiv gewählte Beamte und Beamtinnen können unter Einhaltung einer einseitigen dreimonatigen Frist demissionieren. Die Demission ist annahmebedürftig. 2 Wer im probeweisen Angestelltenverhältnis steht, kann unter Einhaltung einer gegenseitigen zweiwöchigen Frist je auf Ende des Monats kündigen. 3 Definitiv gewählte Angestellte können unter Einhaltung einer gegenseitigen Kündigungsfrist von drei Monaten je auf Ende des Monats kündigen. 4. Die Kündigung muss rechtzeitig, d.h. am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist beim Kirchgemeindepräsident / Kirchgemeindepräsidentin eintreffen Kündigung durch Arbeitgeber 48 1 Der Kirchgemeinderat kann das Angestelltenverhältnis kündigen. Die Fristen richten sich nach 47 der DGO. 2 Die Kündigung ist zu begründen. 3 Die Kündigungsbeschränkungen und die Kündigung zulässiger privatrechtlicher Anstellungsverhältnisse richten sich nach dem Obligationenrecht Disziplinarische Entlassung 49 1 Die disziplinarische Entlassung richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz 2. 2 Disziplinarbehörde ist in jedem Fall der Kirchgemeinderat Nichtwiederwahl 50 1 Ein Beamter oder eine Beamtin kann wegen mangelnder Eignung oder Leistungsfähigkeit oder weil das Verhalten zu berechtigten Klagen Anlass gibt, nicht zur Wiederwahl empfohlen werden. 2 Dazu ist in der Regel a) zuvor eine Ermahnung auszusprechen; b) die Absicht zur Empfehlung zur Nichtwiederwahl mindestens drei Monate vor der Wiederwahl begründet mitzuteilen. 2 BGS

13 Vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand 51 Beamte, Beamtinnen und Angestellte können nach der Regelung der Pensionskasse vorzeitig in den Ruhestand treten. Rentenkürzungen sind von der Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer selber zu tragen Erreichen der Altersgrenze 52 1 Das Dienstverhältnis der Beamten, Beamtinnen und Angestellten endigt in der Regel, wenn das für Mann und Frau gleiche Schlussalter im Rahmen von Jahren erreicht wird. 2 Der Kirchgemeinderat legt das Schlussalter für die einzelnen Funktionen fest Auflösung aus wichtigen Gründen 53 1 Das Dienstverhältnis kann jederzeit von Beamten, Beamtinnen oder Angestellten sowie von der Gemeinde aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheint. 3 Will die Gemeinde das Dienstverhältnis von Beamten oder Beamtinnen auflösen, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach demjenigen für eine disziplinarische Entlassung. 5. Rechtsmittel 54 Beim Volkswirtschaftsdepartement kann Beschwerde geführt werden gegen a) Beschlüsse über die Nichtwiederwahl, die nicht vom Kirchgemeinderat oder an der Urne gefasst werden; b) gegen die Kündigung definitiver Anstellungsverhältnisse und die Entlassung aus wichtigen Gründen; c) gegen Beschlüsse über Rechtsansprüche aus dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995; d) Gegen Disziplinarmassnahmen. 6. Schlussbestimmungen 6.1. Vollzug 55 1 Der Kirchgemeinderat vollzieht die DGO. 2 Er kann im Rahmen dieser DGO die Aufgaben und die Ausführung konkretisieren.

14 Subsidiäres Recht 56 Als subsidiäres Recht gilt in erster Linie das öffentliche Dienstrecht des Kantons und des Bundes, in zweiter Linie das Obligationenrecht Aufhebung bisherigen Rechts 57 Mit Inkrafttreten dieser Dienst- und Gehaltsordnung sind sämtliche Dienst- und Gehaltsordnungen vom der Christkatholischen Kirchgemeinde Olten-Starrkirch, der Christkatholischen Kirchgemeinde Hägendorf- Thal-Gäu gem. RR-Beschluss vom 8. Juni 1993 der Christkatholischen Kirchgemeinde Trimbach gem. RR-Beschluss vom 4. Januar 1994 mit all ihren Änderungen und alle dieser DGO widersprechenden Bestimmungen der fusionierten Kirchgemeinden aufgehoben Inkrafttreten und Genehmigungsvorbehalt 58 1 Diese DGO tritt, nachdem sie von der Kirchgemeindeversammlung beschlossen und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigt worden ist auf in Kraft. Von der Kirchgemeindeversammlung der Christkatholischen Kirchgemeinde Region Olten beschlossen am 15. November Gemeindepräsident Gemeindepräsidentin Gemeindeschreiber Gemeindeschreiberin Vom Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung vom 9. März 2009 genehmigt.

DIENST- UND GEHALTSORDNUNG

DIENST- UND GEHALTSORDNUNG Römisch-Katholische Kirchgemeinde Kriegstetten-Gerlafingen DIENST- UND GEHALTSORDNUNG August 1997 / Teilrevision 2001/03 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeine Bestimmungen 4 1.1 Ziel 4 1.2 Zweck und Geltungsbereich

Mehr

Einwohnergemeinde 4578 Bibern (SO) Dienst- und Gehalts-Ordnung (DGO)

Einwohnergemeinde 4578 Bibern (SO) Dienst- und Gehalts-Ordnung (DGO) Die Gemeindeversammlung beschliesst, gestützt auf die 56 lit. a und 121 Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992 1 : 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Zweck und Geltungsbereich 1 1 Die Dienst- und Gehaltsordnung

Mehr

Dienst- und Gehaltsordnung der Einwohnergemeinde Horriwil

Dienst- und Gehaltsordnung der Einwohnergemeinde Horriwil Dienst- und Gehaltsordnung der Einwohnergemeinde Horriwil Die Gemeindeversammlung erlässt gestützt auf die geltende kantonale Gesetzgebung sowie die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Horriwil folgende

Mehr

Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) der Einwohnergemeinde Selzach vom 7. Dezember 1998 (S 102)

Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) der Einwohnergemeinde Selzach vom 7. Dezember 1998 (S 102) Dienst- und Gehaltsordnung der EG Selzach vom 7. Dezember 998 Schänzlistrasse, 55 Selzach Tel. 0 6, Fax 0 6 9 0 ewselzach@datacomm.ch, www.selzach.ch Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) der Einwohnergemeinde

Mehr

Dienst- und Gehaltsordnung DGO 03

Dienst- und Gehaltsordnung DGO 03 Dienst- und Gehaltsordnung DGO 03 01. Januar 2007 Die Gemeindeversammlung - gestützt auf die 56 lit. a und 121 Gemeindegesetz vom 16. Feb. 1992 1 und der Gemeindeordnung vom 12. Dez. 1996 mit Änderungen

Mehr

Synoptische Darstellung

Synoptische Darstellung Synoptische Darstellung Bisheriges Recht Personalreglement vom. Januar 000 Neues Recht Personalreglement Änderung vom I. Die Personalreglement vom. Januar 000 wird wie folgt geändert: Einführung einer

Mehr

Vergütungsreglement. (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements)

Vergütungsreglement. (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements) (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements) SVA Aargau, Vergütungsreglement, Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Lohnauszahlung...3 2. Leistungslohn...3 3. Dienstaltersgeschenk...3

Mehr

DIENST- UND GEHALTSORDNUNG. Gemeinde Drei Höfe

DIENST- UND GEHALTSORDNUNG. Gemeinde Drei Höfe ************************************************************************************************ DIENST- UND GEHALTSORDNUNG Gemeinde Drei Höfe ************************************************************************************************

Mehr

R E G L E M E N T. über das Dienstverhältnis und die Löhne der nebenamtlichen Angestellten und des Aushilfspersonals (Aushilfspersonal-Reglement)

R E G L E M E N T. über das Dienstverhältnis und die Löhne der nebenamtlichen Angestellten und des Aushilfspersonals (Aushilfspersonal-Reglement) R E G L E M E N T über das Dienstverhältnis und die Löhne der nebenamtlichen Angestellten und des Aushilfspersonals (Aushilfspersonal-Reglement) Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 1, Abs. 2 des Dienst-

Mehr

D I E N S T - U N D G E H A L T S O R D N U N G E I N H E I T S G E M E I N D E B Ä T T W I L

D I E N S T - U N D G E H A L T S O R D N U N G E I N H E I T S G E M E I N D E B Ä T T W I L D I E N S T - U N D G E H A L T S O R D N U N G E I N H E I T S G E M E I N D E B Ä T T W I L I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seiten: I. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze 4 1 Ziel 4 2 Zweck und

Mehr

Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer

Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 11. Januar 1984 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1), verordnet:

Mehr

Einwohnergemeinde Gunzgen. Dienst- und Gehaltsordnung

Einwohnergemeinde Gunzgen. Dienst- und Gehaltsordnung Einwohnergemeinde Gunzgen Dienst- und Gehaltsordnung Inhaltsverzeichnis Dienst- und Gehaltsordnung 1 Allgemeine Bestimmungen... 4 1.1 Ziel... 4 1.2 Zweck und Geltungsbereich... 4 1.3 Dienstverhältnis...

Mehr

Synopse Änderung Personalreglement - 1 - Art. 1 Abs. 2 2 Das Anstellungsverhältnis des vertraglich angestellten. Art. 1 Abs.

Synopse Änderung Personalreglement - 1 - Art. 1 Abs. 2 2 Das Anstellungsverhältnis des vertraglich angestellten. Art. 1 Abs. Synopse Änderung Personalreglement - 1 - Art. 1 Abs. 2 2 Das Anstellungsverhältnis des vertraglich angestellten Personals wird durch den Gemeinderat geregelt. Zu ihm gehören u.a. die befristet oder im

Mehr

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes

Mehr

Verordnung über Ausbildung, Weiterbildung und Aufgaben der Diakone und Diakoninnen (Diakonische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) 4

Verordnung über Ausbildung, Weiterbildung und Aufgaben der Diakone und Diakoninnen (Diakonische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) 4 Verordnung über diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 8.7 Verordnung über Ausbildung, Weiterbildung und Aufgaben der Diakone und Diakoninnen (Diakonische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) (vom 0.

Mehr

Spesen- und Entschädigungsreglement

Spesen- und Entschädigungsreglement EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL Spesen- und Entschädigungsreglement (DGO 2014 vom 12.12.2013) 1. Geltungsbereich Das vorliegende Spesen- und Entschädigungsreglement bildet einen integrierten Bestandteil der

Mehr

Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern

Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern 5. September 014 Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern 014 Männliche/weibliche Schreibweise Der besseren Lesbarkeit wegen

Mehr

DIENST- UND GEHALTSORDNUNG

DIENST- UND GEHALTSORDNUNG DIENST- UND GEHALTSORDNUNG Einwohnergemeinde Schnottwil September 2015 2 1. Allgemeine Bestimmungen... 4 Ziel... 4 Zweck und Geltungsbereich... 4 Stellenplan... 4 Dienstverhältnis... 4 Gemeindepersonal...

Mehr

Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal

Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal vom 4. November 05 Inhaltsverzeichnis Präambel.... Allgemeine Bestimmungen... Geltungsbereich... Grundsatz... Definition der Arbeitszeit... 4 Zweck

Mehr

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt) Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,

Mehr

DIENST- UND GEHALTSORDNUNG

DIENST- UND GEHALTSORDNUNG DIENST- UND GEHALTSORDNUNG Bürgergemeinde Schnottwil Mai 2006 2 1. Allgemeine Bestimmungen...3 1.1. Ziel...3 1.2. Zweck und Geltungsbereich...3 2. Begründung des Dienstverhältnisses...3 2.1. Ausschreibung...3

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE KRIEGSTETTEN

EINWOHNERGEMEINDE KRIEGSTETTEN EINWOHNERGEMEINDE KRIEGSTETTEN Dienst- und Gehaltsordnung DGO Revision 2012 Die Gemeindeversammlung gestützt auf - 56 lit. a und 121 Gemeindegesetz GG vom 16. Februar 1992 (BGS 131.1, GG) sowie 22 der

Mehr

GEMEINDE DACHSEN. Politische Gemeinde und Primarschulgemeinde

GEMEINDE DACHSEN. Politische Gemeinde und Primarschulgemeinde GEMEINDE DACHSEN Politische Gemeinde und Primarschulgemeinde Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (Entschädigungsverordnung [Evo]) vom 5. Dezember

Mehr

Arbeitszeitrichtlinie

Arbeitszeitrichtlinie EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG Arbeitszeitrichtlinie Stand 22.09.2014 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 1 Ziel... 3 2 Geltungsbereich... 3 2. Arbeitszeit... 3 3 Sollarbeitszeit... 3

Mehr

Dienst- und Gehaltsordnung (DGO)

Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) der Gemeinde Stüsslingen Inhalt Reglement Anhang 1 3 Die Gemeindeversammlung beschliesst - gestützt auf die 56 lit. a und 121 Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992 1. Allgemeine

Mehr

Dienst- und Gehaltsordnung (DGO)

Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) der Gemeinde Kienberg Gültig per 0.0.05 Die Gemeindeversammlung,gestützt auf die 56 lit. a und Gemeindegesetz vom 6. Februar 99, beschliesst:. Allgemeine Bestimmungen Gemeindeversammlung

Mehr

DIENST- UND GEHALTSORDNUNG ( DGO )

DIENST- UND GEHALTSORDNUNG ( DGO ) DIENST- UND GEHALTSORDNUNG ( DGO ) DER EINWOHNERGEMEINDE HALTEN Genehmigt vom Gemeinderat am 7.09.006 Genehmigt von der Gemeindeversammlung am..006 Genehmigt vom Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

A) Allgemeine Bestimmungen

A) Allgemeine Bestimmungen evangelischreformierte Landeskirche beider Appenzell Verordnung Aus- und Weiterbildung / Studienurlaub / Supervision Vom Kirchenrat gestützt auf Art. 36, Abs. 8 und Art. 37, Abs. 6 des Reglements Anstellung

Mehr

A) Allgemeine Bestimmungen

A) Allgemeine Bestimmungen 3.40 Verordnung Aus-, Fort- und Weiterbildung / Studienurlaub / Supervision Vom Kirchenrat gestützt auf Art. 36 und Art. 37 des Reglements Anstellung und Besoldung (RAB) erlassen am 19. April 2005 (Stand

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde

Mehr

Stadt Stein am Rhein StR 354.113

Stadt Stein am Rhein StR 354.113 Stadt Stein am Rhein StR 354.113 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Personalreglement. Gültig ab 1. Juli 2008

Personalreglement. Gültig ab 1. Juli 2008 Personalreglement Gültig ab 1. Juli 2008 Gestützt auf Artikel 24 Buchstabe h des Bundesgesetzes über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERVG) sowie Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung über die

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3 Reglement über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen und der Arbeitsgruppen der Politischen Gemeinde Oberdorf (Entschädigungsreglement, EntschR) vom 21. Mai 2014 1 Die Gemeindeversammlung

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.

Mehr

Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit

Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Arbeitsrecht - Merkblatt Autor Hansueli Schürer, kaps Stäfa zuständig Fachbereich Alter Ausgabedatum Oktober 2009 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof

STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof STATUTEN des Vereins Kinderkrippe Sennhof 1. INHALT 2. Name und Sitz... 3 3. Zweck... 3 4. Mitgliedschaft... 3 4.1 Allgemeines, Entstehung, Erlöschen, Ausschluss... 3 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder...

Mehr

Zweckverband Pastoralraum Gösgen

Zweckverband Pastoralraum Gösgen Zweckverband Pastoralraum Gösgen Erlinsbach Lostorf Niedergösgen Obergösgen Stüsslingen-Rohr Winznau Dienst- und Gehaltsordnung Dienst- und Gehaltsordnung des Zweckverbands Pastoralraum Gösgen Die Delegiertenversammlung

Mehr

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds. Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds Ausgabe 2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name... 3 2 Zweck... 3 3 Organe... 3 4 Zuständigkeiten

Mehr

Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA)

Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) 177.180 Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) Stadtratsbeschluss vom 8. Juli 2009 (929) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs. 2

Mehr

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2 Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses

Mehr

Totalrevision Dienst- und Gehaltsordnung (DGO)

Totalrevision Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) Einwohnergemeinde Fulenbach Totalrevision Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) Auflageexemplar / 23. November 2010 Inhalt Präambel... 6 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel... 6 2 Zweck und Geltungsbereich...

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT

REGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT 1 REGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT Der Gemeinderat, gestützt auf 53 lit. b der Gemeindeordnung, beschliesst: 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für das voll- und teilzeitlich beschäftigte Personal

Mehr

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

Stiftung Villa YoYo St.Gallen Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht

Mehr

Benützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos

Benützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Benützungsordnung für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Benützungsrecht... 4 1.1 Allgemeine Benützung... 4 1.2 Probelokale... 4 2 Benützungszeiten... 4 2.1 Probelokal... 4

Mehr

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis 172.130 172.132 Verordnung über die berufliche Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft Reglement für eine Ruhegehaltsordnung der Magistraten der Exekutive, der Justiz

Mehr

Reglement über den Standing-Fonds zur Überbrückung der AHV-Altersrente von der Pensionierung BVG bis zum Bezug der ordentlichen AHV-Altersrente und

Reglement über den Standing-Fonds zur Überbrückung der AHV-Altersrente von der Pensionierung BVG bis zum Bezug der ordentlichen AHV-Altersrente und Reglement über den Standing-Fonds zur Überbrückung der AHV-Altersrente von der Pensionierung BVG bis zum Bezug der ordentlichen AHV-Altersrente und den Sicherheitsfonds für allfällige Unterdeckungen bei

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Entschädigungsverordnung (EVO) für die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Bülach

Entschädigungsverordnung (EVO) für die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Bülach Entschädigungsverordnung (EVO) für die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Bülach Beschluss der Kreisgemeindeversammlung vom 26. November 2009 Inkrafttretung: 16. August 2010 1 Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT Die Gemeindeversammlung der Bürgergemeinde, gestützt auf Art. 56 lit. a und 121 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992, b e s c h l i e s s t : I. Nutzung und

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

PERSONALREGLEMENT der Regionalen Oberstufenschulgemeinde Grünau, Wittenbach

PERSONALREGLEMENT der Regionalen Oberstufenschulgemeinde Grünau, Wittenbach Regionale Oberstufenschulgemeinde FHB 0.0 Grünau, 900 Wittenbach gültig ab PERSONALREGLEMENT der Regionalen Oberstufenschulgemeinde Grünau, Wittenbach für das Personal der Schulverwaltung und des Hauswartdienstes

Mehr

Von der Gemeindeversammlung erlassen am 7. Juni 2010 Vom Gemeinderat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 auf den 15. Juli 2010 in Kraft gesetzt

Von der Gemeindeversammlung erlassen am 7. Juni 2010 Vom Gemeinderat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 auf den 15. Juli 2010 in Kraft gesetzt G.40 Personalverordnung Von der Gemeindeversammlung erlassen am 7. Juni 00 Vom Gemeinderat mit Beschluss vom 6. Juli 00 auf den 5. Juli 00 in Kraft gesetzt Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen...

Mehr

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) 173.320.2 vom 11. Dezember 2006 (Stand am 19. Dezember 2006) Die provisorische Gerichtsleitung des Bundesverwaltungsgerichts,

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der

Mehr

Gemeinde Kienberg. Schulzahnpflege-Reglement

Gemeinde Kienberg. Schulzahnpflege-Reglement Gemeinde Kienberg Schulzahnpflege-Reglement 2011 Weitere Unterlagen in Bezug zu diesem Reglement - Regulativ, Gemeindebeitrag an kieferorthopädische Behandlungen (Formular A) Genehmigt von der Gemeindeversammlung

Mehr

Empfehlung für die Anstellung und Besoldung von Sakristanen / Sakristaninnen (Hauswarten / Hauswartinnen) vom 1. Januar 2007

Empfehlung für die Anstellung und Besoldung von Sakristanen / Sakristaninnen (Hauswarten / Hauswartinnen) vom 1. Januar 2007 Empfehlung für die Anstellung und Besoldung von Sakristanen / Sakristaninnen (Hauswarten / Hauswartinnen) vom 1. Januar 2007 Kirchenrat Röm.-Kath. Landeskirche Kanton Aargau Regionalleitung der Bistumsregion

Mehr

Statuten. Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG. (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei)

Statuten. Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG. (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei) Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei) Rev 0 18 Juni 2010 Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei Präambel:

Mehr

Feuerwehr-Reglement. vom 23. Juli 2010

Feuerwehr-Reglement. vom 23. Juli 2010 Feuerwehr-Reglement vom 23. Juli 2010 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck... 3 2 Organisation... 3 3 Gemeinderat... 4 4 Feuerschutzkommission... 4 5 Aufgaben der Feuerschutzkommission... 4 6 Feuerwehrkommando...

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung SRL Nr. 865 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Mai 1997 1,

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

GEMEINDE BOTTMINGEN. Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder

GEMEINDE BOTTMINGEN. Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder GEMEINDE BOTTMINGEN Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 4 5 6 7 8 9 0 Seite Geltungsbereich... Arbeitszeitmodell,

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen Anhang 5. ENTWURF Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz dient der Nachvollziehbarkeit

Mehr

15-9. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden

15-9. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden GEMEINDE BIRSFELDEN 15-9 Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden vom 25. März 2002 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...1 1 Sozialhilfe...1 2 Organe...1 3 Schweigepflicht...2

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin

Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin als Lehrerin Grundsätzliches 16 Kalenderwochen Mutterschaftsurlaub Die Lehrerin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Dienst- und Gehaltsordnung für den Zweckverband Schulkreis Wasseramt Ost

Dienst- und Gehaltsordnung für den Zweckverband Schulkreis Wasseramt Ost Dienst- und Gehaltsordnung für den Zweckverband Schulkreis Wasseramt Ost Beschluss der Delegiertenversammlung vom 8. September 006 Genehmigung Aktualisierung Anhang an der Delegiertenversammlung vom 7.

Mehr

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn 6.58. Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn Beschluss der Verwaltungskommission der kantonalen Pensionskasse vom 9. März 007 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

212.31 212.31. Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Bei Lehrverträgen beträgt die Probezeit 4 Wochen.

212.31 212.31. Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Bei Lehrverträgen beträgt die Probezeit 4 Wochen. .. Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Vom 6. Dezember 986 GS 9.7 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 5 des Gesetzes vom 8. Mai 958 betreffend die Einführung

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)

Mehr

Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage

Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Zweck II. Zuständigkeit 3 Oberaufsicht 4 Unterhalt

Mehr

Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern

Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom. März 00* Stand 5. April 006 Der Regierungsrat des

Mehr

Weiterbildungsreglement für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (WBR)

Weiterbildungsreglement für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (WBR) WBR 483.100 sreglement für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (WBR) vom 24. Januar 2001 Die Synode der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 7 Abs. 2

Mehr

über den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft

über den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft .5.9 Beschluss vom 6. September 988 über den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Obligationenrecht (OR Art. 59 bis 6); gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband. Statuten und Reglement

Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband. Statuten und Reglement Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband Statuten und Reglement Ausgabe 2002 Statuten Art. 1 Name, Sitz und Zweck 1.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) gründet unter dem Namen "Militärdienstkasse

Mehr

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft

Mehr

Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung

Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung 172.081 vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 36 und 61 Absatz 1 des

Mehr

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003) 40. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.00 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches

Mehr

Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) Gerichtsorganisationsgesetz Anhang.00 Anhang Am. Juni 0 hat der Grosse Rat ein neues Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) verabschiedet.

Mehr

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1) Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) ) vom 7. Mai 985 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, ) gestützt auf Art. 6 Abs. bis des

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr