Fragen und Antworten zu Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) und langfristigen Urlaubsprodukten

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1 MEMO/08/647 Brüssel, den 22. Oktober 2008 Fragen und Antworten zu Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) und langfristigen Urlaubsprodukten Timesharing, was ist das? Timesharing ist ein Nutzungsrecht an einer Immobilie, etwa an Ferieneigentum, für einen bestimmten Zeitraum des Jahres (z.b. eine oder mehrere Wochen) während einer vertraglich vorgesehenen Zeitspanne von mindestens drei Jahren. Timesharing für Urlauber erfreut sich in vielen Ländern der EU großer Beliebtheit. So gibt es zum Beispiel besonders im Vereinigten Königreich, in Schweden, Deutschland, Italien und Spanien sehr viele Verbraucher, die sich für ihren Urlaub Teilzeitwohnrechte kaufen. In Spanien, Portugal, Deutschland, Italien und Frankreich ist die Timesharing-Branche stark ausgeprägt. Länder wie die Tschechische Republik, Ungarn und Polen gelten als ausgesprochene Wachstumsmärkte für den Erwerb von Timesharingrechten an Ferienobjekten durch Verbraucher. Durch die derzeit geltende Richtlinie von 1994 werden die Interessen der Verbraucher insoweit geschützt, als sie Folgendes vorschreibt: - Der Käufer hat Anspruch auf schriftliche Informationen vor einer Vertragsunterzeichnung. - Um Nötigung zum Kauf zu unterbinden, steht dem Erwerber eine Bedenkzeit von mindestens 10 Tagen zu, während der er vom Vertrag zurücktreten kann. - Innerhalb dieser Widerrufsfrist darf der Verkäufer keine Anzahlung oder Kaution vom Käufer verlangen. Welche Rechte haben Verbraucher derzeit beim Abschluss von Timesharing- Verträgen? Die Richtlinie von 1994 über Teilzeitnutzungsrechte schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten die Erwerber solcher Rechte wie folgt schützen müssen: - Innerhalb einer zehntägigen Bedenkzeit ab dem Tag der Unterzeichnung des Vertrags kann der Käufer ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Dabei dürfen ihm keine Kosten entstehen außer solchen, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten für bestimmte Rechtshandlungen zulässig sind. - Dem Verkäufer ist es während der Bedenkzeit streng verboten, Anzahlungen vom Erwerber anzunehmen. - Der Verkäufer muss dem Erwerber auf Wunsch einen Prospekt aushändigen. Dieser muss Informationen über die Immobilie enthalten, die Gegenstand des Teilnutzungsrechtes ist. Der Verbraucher kann den Prospekt entweder in der Sprache des Landes verlangen, in dem sich die Immobilie befindet, oder in der Sprache des Landes seiner Staatsangehörigkeit.

2 - Der Verbraucher kann auch wählen, in welcher Sprache der Vertrag abgefasst werden soll. Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen. - Gewährt oder verschafft der Verkäufer dem Verbraucher einen Kredit, damit er das Teilzeitnutzungsrecht erwerben kann, dann wird der Kreditvertrag automatisch aufgelöst, wenn der Erwerber während der Bedenkzeit von seinem Recht auf Rücktritt vom Timesharing-Vertrag Gebrauch macht. Diese Rechte gelten aber nur für Verträge mit einer Laufzeit von drei Jahren oder mehr, die einen mindestens einwöchigen Aufenthalt pro Jahr in einem Gebäude (Immobilie) vorsehen. Außerdem handelt es sich bei den Richtlinienbestimmungen um Mindeststandards. Es ist möglich, dass die Mitgliedstaaten diese durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ergänzen. Welche Bedeutung hat die Timesharing-Branche für die Wirtschaft in Europa? Einen Eindruck von der Größenordnung und der Bedeutung der Timesharing- Branche für die EU vermitteln folgende Zahlen: Jüngsten Angaben der Branche zufolge beläuft sich der Bestand an Timesharing-Ferienwohnanlagen auf rd Objekte, für die jährlich Timesharing-Anteile genutzt werden. Ausgehend von Schätzungen aus dem Jahr 2005 wächst auf EU-Ebene die Zahl der Timesharing- Anteile jährlich um etwa 2 %. Die Branche erzielt derzeit einen Umsatz von über 10,5 Milliarden EUR davon entfallen allein 4,2 Milliarden EUR auf Spanien und zählt EU-weit über Beschäftigte. Aufgrund der Verbesserungen in der neuen Richtlinie dürften diese Zahlen in den kommenden Jahren noch deutlich steigen. Welche Probleme gibt es mit neuen Produkten, die seit Erlass der Richtlinie im Jahr 1994 auf den Markt gekommen sind? Seit 1994 ist eine Reihe neuer Produkte auf den Markt gekommen, die nicht in den Anwendungsbereich der geltenden Richtlinie fallen. Verbraucher, die diese Produkte kaufen, sind deshalb weniger umfangreich geschützt. So gelten für sie z.b. weder das Rücktrittsrecht binnen 10 Tagen noch das Anzahlungsverbot. Um welche Produkte handelt es sich? Zu diesen Produkten gehören teilzeitähnliche Produkte und so genannte Travel Discount Clubs. Ebenfalls nicht durch die jetzige Richtlinie abgedeckt sind Wiederverkauf und Tausch von Teilzeitnutzungsrechten. Was sind teilzeitähnliche Produkte? Teilzeitähnliche Produkte sind wirtschaftlich mit Teilzeitnutzungsrechten vergleichbar, aber so konzipiert, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Zu diesen neuen timeshare-ähnlichen Produkten gehören beispielsweise Verträge, die wiederholte Aufenthalte in einer Ferienunterkunft vorsehen, aber eine Laufzeit von weniger als drei Jahren haben oder Aufenthalte von weniger als einer Woche beinhalten, oder auch Verträge über die Nutzung von Booten oder Wohnmobilen (d. h. von beweglichen Sachen) anstelle von Immobilien. 2

3 Discount Holiday Clubs, was ist das? Verbraucher, die einem sog. Ferienclub für Billigreisen (Discount Holiday Club) beitreten möchten, müssen in der Regel vorab eine Art Mitgliedsbeitrag entrichten, der recht hoch sein kann. Als Gegenleistung können sie dann besonders günstige Ferienunterkünfte, Flugreisen, Mietwagen u.a.m. buchen. Versprochen werden ihnen vielfach Preisnachlässe von 70 % und mehr für Luxushotels oder günstige Flüge. Häufig stellen sich die versprochenen Rabatte aber als irreführend heraus oder die beliebtesten Urlaubsziele als hoffnungslos überbucht. Mit der neuen Richtlinie geregelt werden auch die sog. langfristigen Urlaubsprodukte. Unter diesen Rechtsbegriff fallen eine Vielzahl von Vertragformen, wie sie derzeit am Markt angeboten werden, z.b. die bereits genannten Discount Holiday Clubs, internationale Ferienclubs oder Tauschbörsen für Ferienwohnungen, mitunter angepriesen unter klangvollen Namen wie Luxury Dream Holiday Exchange". Wie diese Produkte auch immer heißen mögen: Verbraucher, die sich in Bezug auf sog. langfristige Urlaubsprodukte vertraglich binden, genießen fürderhin die gleichen Rechte. Diese Produkte sind jetzt in der Richtlinie erfasst, und Verbraucher, die von einem entsprechenden Vertrag zurücktreten möchten, können diesen binnen 14 Tragen widerrufen. Außerdem wird mit der neuen Richtlinie sichergestellt, dass Verbraucher künftig keine hohen Anzahlungen mehr leisten müssen, sondern in Jahresraten zahlen dürfen. Im Übrigen räumt die neue Richtlinie dem Verbraucher das Recht ein, vor der jährlichen Fälligkeit der Zahlungen seine Club-Mitgliedschaft zu kündigen. Wieso regelt die Richtlinie auch das Thema Wiederverkauf? Wiederverkauf ist in der Richtlinie von 1994 ausgeklammert. Allerdings geben Timesharing-Verträge den Verbrauchern in dieser Hinsicht immer wieder Anlass zu Beschwerden. Oft treten Vermittler an die Inhaber von Timesharing-Anteilen mit dem Angebot heran, ihre Nutzungsrechte gegen gutes Geld weiterzuverkaufen. Geht der Verbraucher auf ein solches Angebot ein, kann der Vermittler eine Gebühr verlangen (in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes oder eine Pauschale, die zwischen 500 und EUR betragen kann). Wiederholt haben sich Verbraucher darüber beschwert, dass nach Zahlung einer solchen Vermittlungsprovision ihr Vermittler spurlos verschwand oder die in Aussicht gestellte Transaktion nie zustande kam. In solchen Fällen hat der Verbraucher bisher kaum eine Möglichkeit, sein Geld zurück zu bekommen. Deshalb regelt die neue Richtlinie auch den Aspekt der Vermittlungsverträge, d.h. Vereinbarungen zwischen Verbrauchern, die ein Teilzeitnutzungsrecht veräußern möchten, und dem Verkäufer als Vermittler. Nach der neuen Richtlinie werden die Vermittler verpflichtet sein, dem Verbraucher fundierte vorvertragliche Informationen in seiner Sprache zu erteilen. Auch dürfen sie keine Kaution mehr verlangen, und den Verbrauchern wird eine Bedenkzeit eingeräumt, innerhalb derer sie eine getroffene Vereinbarung widerrufen können. 3

4 Warum muss auch der Tausch von Teilzeitnutzungsrechten geregelt werden? Ist die Timesharing-Anlage einer Tauschorganisation angeschlossen, so können die Inhaber der Wohnrechte durch Zahlung einer Gebühr dieser Organisation beitreten. Die Mitglieder stellen ihr Nutzungsrecht einem Tauschpool zur Verfügung und können im Gegenzug eines der von den anderen Mitgliedern auf der ganzen Welt zur Verfügung gestellten Wohnrechte nutzen. Für diese Systeme gelten derzeit weder die grundlegenden Informationsvorschriften noch das Anzahlungsverbot oder die Bedenkzeit. Beim Tausch sind Beschwerden nicht so häufig wie beim Wiederverkauf. Meist wird in diesen Fällen der Anschein erweckt, es gebe wesentlich mehr Tauschmöglichkeiten. Stellen die Verbraucher dann fest, dass sie viel weniger Auswahl haben als erwartet, so sind sie enttäuscht. Da aber fast 80 % der Verbraucher, die ein Teilzeitnutzungsrecht erwerben, das Spektrum der durch Tausch erreichbaren Urlaubsziele als einen der Gründe für den Erwerb eines solchen Rechtes nennen, muss sichergestellt sein, dass die Verbraucher angemessen informiert werden, bevor sie sich entscheiden. Ebenso wichtig ist es, dass den Verbrauchern, die einer solchen Organisation beitreten, ein Rücktrittsrecht zusteht. Viele Probleme im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten sind auf betrügerische Machenschaften zurückzuführen. Sollte man diesen Betrügern nicht durch eine bessere Durchsetzung des geltenden Rechts das Handwerk legen, statt neue Vorschriften zu erlassen? Einige Praktiken in diesem Bereich können tatsächlich als Betrug qualifiziert werden und fallen daher in die Zuständigkeit der Polizei und der Zivil- und Strafgerichte. Für die Mehrheit der Gewerbetreibenden, die im Einklang mit dem Recht operieren wollen, sollten wir aber gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen, an die sich alle Marktteilnehmer halten müssen. Gewerbetreibende, die Produkte anbieten wollen, die Teilzeitnutzungsrechten ähneln oder mit diesen zusammenhängen, sollten denselben Rechtsvorschriften unterliegen und die betroffenen Verbraucher denselben Schutz genießen. Warum brauchen wir weitere Rechtsvorschriften, wenn sich doch der Branchenverband Organisation für Teilzeitwohnrechte in Europa (OTE) bereits einen Verhaltenskodex gegeben hat? Die Kommission misst der Selbstregulierung große Bedeutung bei und begrüßt Verhaltenskodizes wie denjenigen der Organisation für Teilzeitwohnrechte in Europa. Solche Kodizes gelten aber nur für diejenigen Anbieter, die sich zu ihrer Einhaltung verpflichtet haben. Leider ist ein Großteil der Anbieter, z. B. viele Travel Discount Clubs, nicht an den OTE-Kodex gebunden. Besteht ein Zusammenhang zwischen der neuen Timesharing-Richtlinie und dem Vorschlag für eine Richtlinie über vertragliche Rechte von Verbrauchern? Die vorgeschlagene Richtlinie über vertragliche Rechte von Verbrauchern wird folgende vier bisherigen Richtlinien zu einem einzigen Rechtsakt zusammenfügen: die Fernabsatz-Richtlinie, die Richtlinie über Haustürgeschäfte, die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter sowie die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln. Geregelt werden in der geplanten Richtlinie über vertragliche Rechte der Verbraucher verschiedene Querschnittsfragen, die in allen vier Richtlinien behandelt werden. 4

5 Sie soll aber nur insoweit für Timesharing-Angelegenheiten gelten, als es um missbräuchliche Vertragsbedingungen geht. Ist eine Bestimmung in einem Timesharing-Vertrag nachteilig für den Verbraucher, so kann sie künftig als rechtsungültig im Sinne der vorgeschlagenen Richtlinie betrachtet werden. Für horizontale Aspekte wie etwa das Recht auf Widerruf werden die spezifischen Bestimmungen der Timesharing-Richtlinie gelten. Diese Bestimmungen entsprechen allerdings weitgehend der Regelung in der vorgeschlagene Richtlinie über vertragliche Rechte von Verbrauchern. FALLBEISPIELE (der europäischen Verbraucherzentren, soweit nichts anderes angegeben) Frankreich Die Verbraucher wurden im Juli 2006 von einem Unternehmen mit Sitz in Portugal kontaktiert, das ihnen anbot, ihre Timesharing-Urlaubswochen abzukaufen. Am 18. Oktober flogen die Verbraucher nach Lissabon, wo sie nach mehrstündigen Verhandlungen schließlich den Vertrag mit dem Unternehmen unterzeichneten. Sie zahlten zunächst Euro und dann noch einmal Euro für angebliche Verwaltungskosten. Den Verbrauchern wurde versprochen, man werde ihnen binnen 6 Monaten Euro zahlen. Seitdem haben sie von dem Unternehmen nichts mehr gehört. Deutschland Den Urlaubern war in Griechenland auf der Straße ein Gewinngutschein in die Hand gedrückt worden. Sie sollten ihren Hauptgewinn in einem Touristenbüro einlösen. Per Taxi wurden sie zu diesem Touristenbüro gefahren, wo sie ein langes Gespräch mit einem deutschen Vertreter des Unternehmens hatten, der ihnen das Projekt vorstellte und sie durch eine Hotelanlage führte. Im Anschluss an diesen Rundgang empfing sie der Hauptverantwortliche und bot ihnen ein Urlaubspaket für einen fünfwöchigen Aufenthalt von bis zu 4 Personen für Euro an. Bei sofortiger Zahlung wurde ihnen eine zusätzliche Woche gratis auf Kreta versprochen. Die Urlauber lehnten dieses Angebot ab, konnten aber bei einem erneuten Angebot, für Euro ein Testpaket zu erwerben, nicht mehr widerstehen. Sie unterschrieben alle Dokumente und leisteten per Kreditkarte eine Anzahlung von 750 Euro. Der feste Zeitraum, in dem die in diesem Fall drei Ferienwochen genutzt werden müssen, beträgt 35 Monate. Die Urlauber wollten nach ihrer Rückkehr nach Deutschland von diesem Vertrag zurücktreten. Portugal Ein Verbraucher, der auf der Straße von Werbern eines Wiederverkaufsunternehmens angesprochen wurde, erwarb bei einem Unternehmen an der Algarve ein einwöchiges Teilzeitnutzungsrecht. Auf den Preis von ,39 Euro war eine Anzahlung in Höhe von 2 493,99 Euro zu leisten. Eine solche Anzahlung ist verboten. Darüber hinaus zahlte der Verbraucher im Voraus auch noch Instandhaltungskosten, womit sich der Gesamtbetrag der Anzahlung auf 4 338,18 Euro belief. Eine Bedenkzeit war in dem Vertrag nicht vorgesehen. Bei der Vertragsunterzeichnung wurden dem Kunden eine Wertsteigerung seiner Investition sowie die Möglichkeit garantiert, sein Teilzeitnutzungsrecht zu jedem beliebigem Zeitpunkt wiederzuverkaufen. Der Verbraucher hat sein Teilzeitwohnrecht nie genutzt. 5

6 Im Namen des Verbrauchers wandte sich eine außergerichtliche Schiedsstelle an das Unternehmen, erhielt aber keine Antwort. Bis 2003 konnte diese Schiedsstelle Streitigkeiten mit diesem Unternehmen gütlich beilegen und die Verbraucher erhielten ihr Geld zurück; seit 2004 reagiert das Unternehmen jedoch nicht mehr auf solche Schlichtungsversuche. Dieser Fall und 15 weitere wurden der zuständigen portugiesischen Behörde, der der Autoridade da Segurança Alimentar e Económica, kurz ASAE, vorgelegt. In den vergangenen drei Jahren hat das Europäische Verbraucherzentrum Portugal 25 Beschwerden gegen dieses Unternehmen bearbeitet, die alle an die ASAE weitergeleitet wurden. Schweden Am 1. November 2006 unterzeichneten die Verbraucher einen Vertrag mit einem Travel Discount Club und leisteten eine Zahlung von Euro. Der Vertrag sah eine einwöchige Bedenkzeit vor. Sollten die Verbraucher innerhalb dieser Frist von dem Vertrag zurücktreten, würde eine Gebühr in Höhe von Euro fällig. Die Verbraucher änderten ihre Meinung und teilten dem Gewerbetreibenden mit Schreiben vom 5. November also während der Bedenkzeit - mit, dass sie das Geschäft rückgängig machen und ihr Geld zurück haben wollten. Mit Schreiben vom 22. November bestätigte das Unternehmen den Eingang der Kündigung und die Erstattung von Euro, der Differenz aus der bereits geleisteten Zahlung und der Gebühr von Euro. Zwischen November 2006 und Februar 2007 forderten die Verbraucher das Unternehmen viermal schriftlich zur Rückzahlung auf, aber bis heute ohne Erfolg. Nach Auffassung des Europäischen Verbraucherzentrums Schweden haben die Verbraucher den Vertrag korrekt widerrufen und somit Anspruch auf die Erstattung aller Zahlungen, die sie bei der Vertragsunterzeichnung geleistet hatten. Im Übrigen seien Euro für eine Verwaltungsgebühr ein unverhältnismäßig hoher Betrag. Italien Dieser Fall betrifft zwei Verbraucher, die bereits Teilzeitnutzungsrechte in Kenia besaßen. Während eines Begrüßungsurlaubs in Spanien wird ihnen bei einer Pflichtveranstaltung ein weiterer Timesharing-Anteil in dem Hotel, in dem sie wohnten, zu einem höheren Preis angeboten. Gleichzeitig sollten sie eine Vollmacht über den Verkauf ihres Teilzeitnutzungsrechts an das gleiche Unternehmen in Kenia unterzeichnen (tatsächlich wären sie bis zum Verkauf und trotz des vollzogenen Tausches weiterhin für die Instandhaltungskosten aufgekommen). Die Verbraucher akzeptierten zunächst, änderten dann aber innerhalb der vorgesehenen Frist ihre Meinung. Daraufhin versuchte das Unternehmen nochmals, sie zum Kauf zu bewegen. Als dies nicht gelang, wurde den Verbrauchern die Erstattung aller Zahlungen (über Euro) versprochen. Diesem Versprechen ist das Unternehmen jedoch nie nachgekommen; der Fall ereignete sich

7 Vereinigtes Königreich (nicht vom Europäischen Verbraucherzentrum gemeldet) Ein britisches Ehepaar nahm während eines Ferienaufenthaltes 2005 an einer dreistündigen Timesharing-Veranstaltung teil, in deren Verlauf sie dazu überredet wurden, einen Timesharing-Vertrag mit einer dreijährigen "Probezeit" zu unterschreiben Kosten: Aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels, der sich nach ihrer Rückkehr ergab, konnten sie sich die Mitgliedschaft in dem Timesharing- Club jedoch nicht mehr leisten. Sie wandten sich unverzüglich an den Klub und baten schriftlich um Auflösung des Vertrags. Das Unternehmen antwortete, dass ihre Bitte zu spät, nämlich vier Tage nach Ablauf der Kündigungsfrist abgesandt worden sei. Bei der Vertragsunterzeichnung waren die Betroffenen jedoch weder über die Existenz einer Bedenkzeit informiert worden, noch gab es eindeutige diesbezügliche Angaben im Vertrag selbst. Das Ehepaar wandte sich an den Verbraucherverband für Timesharing-Nutzer und die Organisation für Timesharing in Europa (OTE), bisher allerdings ohne Erfolg. In diesem Fall wurden einige von der geltenden Richtlinie geschützte Rechte verletzt: Der Kauf fand unter Druck statt und die den Käufern vorgelegten Informationen entsprachen nicht den geltenden Gesetzen. Sie wurden erst über ihr Rücktrittsrecht informiert, als die entsprechende Frist bereits abgelaufen war. Außerdem mussten sie die fällige Anzahlung noch vor Ablauf der Bedenkzeit leisten. 7

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