Soziale Absicherung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und ihrer Familien. - Überblick - - Stand: Oktober

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1 Soziale Absicherung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und ihrer Familien - Überblick - - Stand: Oktober Herausgeber Bundesministerium der Verteidigung Personal-, Sozial- und Zentralabteilung (PSZ) III 1 Postfach Bonn Aktenzeichen BMVg PSZ III 1 Az /-102/ Diese Informationsschrift finden Sie ausschließlich im Internet und im Intranet der Bundeswehr unter:

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis Vorwort 1 Gemeinsame Regelungen und Einrichtungen für alle Soldatinnen und Soldaten 1.1 Sozialdienst 1.2 Berufsförderungsdienst 1.3 Betreuungseinrichtungen 1.4 Wohnungsfürsorge 1.5 Beschädigtenversorgung 1.6 Einmalige Entschädigungsbeträge bei schweren Unfällen 1.7 Versorgungsrechtliche Sonderregelungen beim Einsatz im Ausland 1.8 Regelungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes 1.9 Fürsorge für schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten 1.10 Reisekostenvergütung 1.11 Mutterschutz der Soldatinnen 1.12 Elternzeit/Elterngeld 1.13 Kindergeld 1.14 Rechtsschutz 1.15 Fremdsprachliche Fortbildung 1.16 Mitflüge 1.17 Nichtraucherschutz 2. Besonderheiten für Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) Wehrdienst leisten, und für Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes (SG) Dienst leisten 2.1 Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz 2.2 Urlaub 2.3 Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Reisebeihilfen 2.4 Rechtsschutzversicherung für Kraftfahrer der Bundeswehr, die nach Maßgabe des WPflG Wehrdienst leisten 2.5 Schutz des Arbeitsplatzes und Unterhaltssicherung 2.6 Sozialversicherung 2.7 Wehrdienst und Studium 3. Besonderheiten für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (BS) sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (SaZ) 3.1 Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz 3.2 Beihilfen 3.3 Umzugskostenvergütung 3.4 Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Trennungsgeld, Reisebeihilfen 3.5 Schulbeihilfen 3.6 Versorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten 3.7 Versorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit 3.8 Berufsförderung 3.9 Sozialversicherung und Fürsorgeleistungen

3 - 3 - Vorwort Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr haben als Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Uniform auch Anteil an den allgemeinen sozialen Leistungen des Staates. Der soldatische Dienst ist jedoch - nicht zuletzt vor dem Hintergrund weltweiter Einsätze - mit Belastungen und Gefahren verbunden, die besondere staatliche Zuwendung erfordern. Der Staat ist seiner Fürsorgeverpflichtung den Soldatinnen und Soldaten und ihren Familien gegenüber in vielfältiger Art und Weise nachgekommen. Diese Informationsschrift gibt interessierten Soldatinnen und Soldaten, aber auch Vorgesetzten einen Überblick über die soziale Absicherung von Soldatinnen und Soldaten und ihren Familien sowohl während des Dienstverhältnisses als auch nach Ausscheiden aus dem Dienst. Dabei sind einschlägige Gesetze, Verordnungen und Erlasse nur zusammenfassend dargestellt. Auf individuelle Fragen kann naturgemäß an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Auch können hier nicht alle in Betracht kommenden Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen genannt werden, da dies den Rahmen des Überblicks sprengen würde. 1 Für weitere Informationen sei an dieser Stelle noch auf das Handbuch zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst (Allgemeiner Umdruck 1/500) hingewiesen. Dort finden Sie im Anhang auch ein Fundstellen- und Quellenverzeichnis mit Links in das Internet und das Intranet der Bundeswehr. Im Auftrag BerndKrämer Bernd Krämer Referatsleiter PSZ III 1 im Bundesministerium der Verteidigung 1 Die Vorgaben des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 vom 31. Juli 2010, die am 1. Dezember 2010 in Kraft treten, wurden ohne die Übergangsvorschriften in dieser Informationsschrift berücksichtigt.

4 Gemeinsame Regelungen und Einrichtungen für alle Soldatinnen und Soldaten 1.1 Sozialdienst der Bundeswehr Der Sozialdienst mit seinen Fachbereichen Sozialberatung und Sozialarbeit ist als Teil der Wehrverwaltung bei den Ober-, Mittel- und Ortsbehörden eingerichtet. Er steht Soldatinnen und Soldaten, aber auch Zivilpersonal der Bundeswehr und ihren Familienangehörigen sowie den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern sowohl bei allen Fragen mit materiellrechtlichem Bezug als auch bei der Bewältigung familiärer und persönlicher Probleme mit Rat und Tat zur Seite. Sozialberaterinnen und Sozialberater geben z. B. Auskunft und unterrichten über - Versorgung infolge von Dienstunfähigkeit oder Wehrdienstbeschädigung, - unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, - Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, - finanzielle und soziale Absicherung bei besonderen Auslandsverwendungen, - Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Grundwehrdienst und - Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Bei Bedarf wird bei der Beantragung sozialer Leistungen unterstützt. Sie stehen daher in enger Verbindung mit dem jeweiligen Leistungsträger. In Vortragsveranstaltungen, insbesondere zu Beginn und Ende des Grundwehrdienstes sowie zu Beginn einer besonderen Auslandsverwendung, wird besonders auf bestehende Antragsfristen hingewiesen. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter betreuen bei persönlichen und familiären Problemen, insbesondere bei - Ehe- und Partnerschaftskonflikten, - Erziehungsproblemen, - wirtschaftlichen Schwierigkeiten, - Trennung, Krankheit oder Tod, - Suchterkrankungen, - vorzeitiger Entlassung oder heimatnaher Versetzung von Soldatinnen und Soldaten oder - eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe. Neben der Beseitigung bestehender Notstände und Konflikte ist es ihre Aufgabe, planend, vorbeugend und nachsorgend zu wirken. Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bieten nicht nur Hilfen in Teilbereichen menschlicher Probleme an, sondern beziehen die persönliche Lebenssituation, die Um-

5 - 5 - feldbedingungen, die individuellen Anforderungen und entwicklungsbedingten Bewältigungsmöglichkeiten der Hilfesuchenden in das Hilfeangebot ein. Ziel der Sozialarbeit ist es, Menschen zu eigenständigem und verantwortlichem Handeln zu befähigen, konstruktive Problem- und Konfliktlösungen zu fördern, das Selbsthilfepotenzial Einzelner und Gruppen zu stärken sowie zur angemessenen gesellschaftlichen Integration beizutragen. Diese Zusammenhänge machen es erforderlich, dass der Sozialdienst der Bundeswehr mit den militärischen Vorgesetzten, Truppenärztinnen und Truppenärzten, Militärseelsorgerinnen und Militärseelsorgern, Wehrpsychologinnen und Wehrpsychologen sowie den personalbearbeitenden Stellen engen Kontakt pflegt. 1.2 Berufsförderungsdienst Zur Unterstützung der Aufnahme einer zivilen Tätigkeit nach Ablauf der Wehrdienstzeit bietet der Berufsförderungsdienst (BFD) der Bundeswehr allen Soldatinnen und Soldaten auf der Grundlage des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) eine Reihe von unterschiedlich nutzbaren Förderungsmöglichkeiten an. Einzelheiten können Kapitel 3.8 entnommen werden. 1.3 Betreuungseinrichtungen Betreuungseinrichtungen sind Sozialeinrichtungen im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Somit unterliegen alle Maßnahmen des Dienstherrn im Rahmen der Einrichtung, Verwaltung und Auflösung dieser Einrichtungen der Mitbestimmung durch das entsprechende Beteiligungsgremium. Den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr stehen folgende bewirtschaftete Betreuungseinrichtungen zur Verfügung: - Betreuungsgebäude für alle Laufbahngruppen bei gemeinsamer Bewirtschaftung - Triogebäude, - Mannschaftsheime, - gemeinsame Mannschafts- und Unteroffizierheime, - Unteroffizierheime, - Offizierheime, - Behördenkantinen, - Kleinkantinen, - Truppenfriseurstuben, - Bordkantinen und - Soldaten- bzw. Soldatenfreizeitheime. Sie werden danach unterschieden, ob sie getrennt nach Laufbahngruppen genutzt werden oder allen Soldatinnen und Soldaten gleichermaßen zur Verfügung stehen.

6 - 6 - Einrichtungen nach Laufbahngruppen In Truppenunterkünften sind die bewirtschafteten Betreuungseinrichtungen für Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften grundsätzlich in einem Gebäude zusammengefasst (Betreuungsgebäude aller Laufbahngruppen mit gemeinsamer Bewirtschaftung - Triogebäude). Dort, wo dies nicht möglich ist, werden in der Regel durch freie Unternehmerinnen oder Unternehmer geführte Mannschafts- und Unteroffizierheime oder durch Vereine bewirtschaftete Offizier- oder Unteroffizierheime betrieben. Diese Einrichtungen dienen vornehmlich der Erholung, Unterhaltung und Pflege der Kameradschaft. Alle Einrichtungen führen einen festgelegten Prozentsatz ihres Umsatzes für Betreuungszwecke an einen Fonds ab. Über die Verwendung dieser Mittel entscheiden die Bundeswehrangehörigen innerhalb eines vorgegebenen Rahmens selbst. Die Mannschafts- und Unteroffizierheime sind darüber hinaus Einkaufsstätten zur Deckung des täglichen Bedarfs an Getränken, Genussmitteln und Waren des persönlichen Bedarfs. Gemeinsam genutzte Einrichtungen In Bundeswehrliegenschaften, in denen überwiegend Dienststellen, Stäbe und Ämter untergebracht sind, sind grundsätzlich Behördenkantinen eingerichtet. Diese Kantinen bieten vornehmlich eine warme Mittagskost an. Sie werden von zivilen Pächterinnen und Pächtern betrieben. Wenn wegen der geringen Stärke die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Behördenkantine bzw. eines Triogebäudes nicht vorliegen, können Kleinkantinen eingerichtet werden. Diese werden verpachtet oder als bundeseigene Betriebe durch Bundeswehrangehörige bewirtschaftet. Die verpachteten Kleinkantinen führen ebenfalls einen Teil ihres Umsatzes für Betreuungszwecke ab. An Bord der Schiffe und Boote der Bundesmarine sind Kantinen eingerichtet, in denen die Besatzungen ihren Bedarf an Getränken, Genussmitteln etc. während des Bordaufenthaltes decken können. Die Bordkantinen sind dienstlich betriebene Einrichtungen. Den Verkauf führt ein zum Bordkantinenführer bestimmtes Besatzungsmitglied durch. Die aus dem Verkauf erzielten Gewinne stehen der Besatzung für Betreuungsmaßnahmen zur Verfügung. In einigen Standorten sind aufgrund der besonderen Betreuungssituation Truppenfriseurstuben eingerichtet. Sie werden von privaten Unternehmerinnen und Unternehmern geführt, mit denen entsprechende Verträge abgeschlossen werden. In abgelegenen und darum besonders betreuungsbedürftigen Standorten sind als außerdienstliche Betreuungseinrichtungen Soldaten- oder Soldatenfreizeitheime eingerichtet. Diese Heime werden von kirchlichen Trägerverbänden betrieben. Sie stehen den

7 - 7 - Soldatinnen und Soldaten aller Dienstgrade und ihren Familienangehörigen wie auch zivilen Besuchern für Veranstaltungen und zur Freizeitgestaltung offen. Bei Auslandsaufenthalten im Rahmen von Auslandsverwendungen, Übungen oder Einsätzen können nach den Vorgaben der jeweiligen Stationierungsabkommen sog. Marketenderwaren zollfrei eingekauft werden. Den Ein- und Verkauf nehmen Auslandsbetreuungsvereine oder bei Einsätzen/Übungen die Truppe selbst wahr. Die aus dem Verkauf erzielten Gewinne stehen - nach Ausgleich von Verlusten (Schwund, Bruch und Verderb) - auch für Betreuungszwecke zur Verfügung. Darüber hinaus werden an einigen Auslandsstandorten gastronomische Einrichtungen (z. B. Deutsche Häuser) durch den jeweiligen Bundeswehrbetreuungsverein betrieben. Die Marketenderwarenversorgung bei Auslandseinsätzen im Rahmen von internationalen und humanitären Maßnahmen soll den Basisbedarf der Soldatinnen und Soldaten an Versorgungsgütern des persönlichen Bedarfs decken, die üblicherweise in Heimbetrieben des Inlandes zum käuflichen Erwerb angeboten werden. Ihr Umfang wird in einem auf den besonderen Bedarf abgestimmten Warenkorb festgelegt. Das Warensortiment wird unter Beteiligung der Einsatzkontingente und der Vertretungsgremien festgelegt und im Bedarfsfall angepasst. Daneben erfolgt bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr die Versorgung mit warmen/kalten Getränken, einfachen Kurzgerichten, Genussmitteln und sonstigen Waren des täglichen Bedarfs über die dienstlich betriebenen Feldlager-Kantinen, die in Anlehnung an im Inland vorhandene Kantineneinrichtungen errichtet werden. Darüber hinaus betreiben EAS (Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung in der Bundesrepublik Deutschland e. V.) und KAS (Katholische Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung e. V.) als ARGE in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eigener Verantwortung die als OASEN bezeichneten Betreuungseinrichtungen in den Deutschen Einsatzkontingenten. OASEN stellen eine qualitative Ergänzung zur dienstlich bereitgestellten bewirtschafteten Betreuung dar. Neben einem gastronomischen Bereich verfügen die OASEN über den Raum der Stille sowie andere Räumlichkeiten, in denen die Militärseelsorge Veranstaltungen durchführt und die Arbeitsgemeinschaft ihr Betreuungsprogramm gestaltet. 1.4 Wohnungsfürsorge Aufgabe der Wohnungsfürsorge ist es, Bundeswehrangehörige und ihre Familien bei der Suche nach familiengerechtem und ggf. behindertengerechtem Wohnraum zu unterstützen. Die Bereitstellung bzw. Vermittlung von angemessenem familiengerechtem Wohnraum für Soldatinnen und Soldaten, die aus dienstlichen Gründen versetzt werden, wird weiterhin ein Schwerpunkt der Wohnungsfürsorge der Bundeswehr sein. Vorrangig erfolgt die Bereitstellung von Wohnraum für Soldatinnen

8 - 8 - und Soldaten, die an Dienststellen in Orten mit unzulänglichem Wohnungsangebot versetzt werden und für Soldatinnen und Soldaten in vergleichbaren Situationen, die als Härtefälle anerkannt sind. Sachkundiges Personal in den örtlichen Wohnungsfürsorgestellen der BwDLZ unterstützt aktiv bei der Wohnungssuche u.a. mittels eines individuellen Beratungsgesprächs, bei dem Wohnungssuchende über das Angebot an Bundesmiet- und Bundesdarlehenswohnungen sowie über die Wohnungssituation auf dem freien Markt informiert werden. Zudem unterstützen die Beraterinnen bzw. Berater die vom Umzug Betroffenen durch Standortinformationen über: - eigene Leistungsangebote, - Anschriften und Angebote von Wohnungsgesellschaften und Maklern, - örtliche Mietspiegel, - Vergleichsmieten, - vorhandene Kinderbetreuungsmöglichkeiten, - Schulen, - Verkehrsanbindungen, - Einkaufsmöglichkeiten, - kulturelle Angebote, - ärztliche Versorgung und - Arbeitsmarktsituation. Unterstützung wird auch dadurch geleistet, dass den vom Umzug Betroffenen Informationen zum Mietrecht an die Hand gegeben werden. Im Ausland werden die Angehörigen der Bundeswehr durch die Bundeswehrverwaltungsstellen regelmäßig bereits vor der Versetzung bei der Wohnungssuche unterstützt. Hierbei sind sie grundsätzlich auf Wohnungen des freien Marktes angewiesen. Die Wohnungssuche gestaltet sich aufgrund von abweichenden Wohnstandards und gesetzlichen Bestimmungen bzw. Regelungen (Miet- und Wohnungsvermittlungsrecht) schwieriger als im Inland. Deshalb wird der Beratung, Vermittlung und Betreuung der bzw. des Wohnungssuchenden hier ein noch höherer Stellenwert eingeräumt. 1.5 Beschädigtenversorgung Die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen ist durch das SVG geregelt. Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat eine Wehrdienstbeschädigung (WDB), so wird ihr oder ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Beschädigtenversorgung gewährt. WDB sind gesundheitliche Schädigungen, die durch den Dienst entstehen (z. B. Erkrankungen), durch Unfälle während der Ausübung des Dienstes oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden sind.

9 - 9 - Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (BS) gilt: Ist die WDB gleichzeitig ein Dienstunfall und wird deswegen Dienstunfallversorgung oder Unfallhinterbliebenenversorgung gewährt, ruhen die Leistungen aus der Beschädigtenversorgung mit Ausnahme der Grundrente für die Beschädigte oder den Beschädigten in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Normalversorgung und der Dienstunfallversorgung bzw. der Unfallhinterbliebenenversorgung Versorgung während des Wehrdienstverhältnisses Die Versorgung wegen der Folgen einer WDB wird von Amts wegen gewährt. Als Versorgungsleistungen kommen - neben der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung - im Wesentlichen Ausgleich (Rente) sowie bei Unfällen zusätzlich Sachschadensersatz in Betracht Versorgung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses Versorgung wird bei Folgen einer WDB auf Antrag von der Versorgungsverwaltung der Länder gewährt, und zwar in Form von Renten, Heilbehandlung und Fürsorgeleistungen. In bestimmten Ausnahmefällen wird den früheren Grundwehrdienst Leistenden (auch nach freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst), den Soldaten, die nach 6a des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) bzw. den Soldatinnen und Soldaten, die nach 62 des Soldatengesetzes (SG) an einer besonderen Auslandsverwendung teilgenommen haben, und den früheren SaZ auch für Gesundheitsstörungen ohne WDB Heilbehandlung (einschließlich Versorgungskrankengeld) gewährt. Diese Leistung ist im Allgemeinen auf einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses begrenzt. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung wird nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr unter bestimmten Voraussetzungen für längstens drei Monate weiter gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus heilbehandlungsbedürftig ist, nicht als Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse angehört, es sich bei der Gesundheitsstörung mindestens mit Wahrscheinlichkeit um eine Wehrdienstbeschädigung handelt und die Soldatin oder der Soldat einen Antrag auf Versorgung bei der Versorgungsverwaltung gestellt hat Hinterbliebenenversorgung Ist der Tod einer Soldatin oder eines Soldaten Folge einer WDB, kommt Hinterbliebenenversorgung in Betracht. Hierzu gehören folgende Leistungen: - für die Witwe/den Witwer: Grundrente, Ausgleichsrente, Schadenausgleich (für Einkommensverluste) und Krankenbehandlung; - für die Waisen: Grund- und Ausgleichsrente, Krankenbehandlung;

10 für die Eltern: Elternrente, Krankenbehandlung. Die Eltern eines an den Folgen einer WDB verstorbenen wehrpflichtigen/dienstleistungspflichtigen Soldaten oder einer dienstleistungspflichtigen Soldatin, einer Soldatin oder eines Soldaten, die oder der an einer besonderen Auslandsverwendung nach 6a WPflG oder 62 SG teilgenommen hat, oder von SaZ mit einer geleisteten Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten erhalten ein Sterbegeld in Höhe von Euro, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. 1.6 Einmalige Entschädigungsbeträge bei schweren Unfällen Bei schweren Unfällen im Zusammenhang mit besonders gefährlichen Dienstverrichtungen, die im Gesetz genau bezeichnet sind (z. B. Fallschirmsprung, Flugdienst) sowie bei Dienstunfällen infolge Lebenseinsatzes oder bei rechtswidrigem Angriff wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine steuerfreie einmalige Entschädigung ( Euro) gezahlt, wenn die Soldatin oder der Soldat aufgrund des Unfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist. 1.7 Versorgungsrechtliche Sonderregelungen bei Einsatz im Ausland Für besondere Auslandsverwendungen und Verwendungen im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage sowie in Fällen einer Verschleppung oder Gefangenschaft im Ausland wurden die im SVG vorgesehenen Versorgungsleistungen zum Teil ergänzt oder erweitert. Zu nennen sind insbesondere: - Erweiterung der Wehrdienstbeschädigungstatbestände um Schädigungen, die auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind (auch während der dienstfreien Zeit), - Gewährung von Versorgungsleistungen wie im Falle einer Wehrdienstbeschädigung bei Körperschäden infolge eines rechtswidrigen, in der Privatsphäre der Soldatin oder des Soldaten stattfindenden Angriffs. Damit erhalten die Betroffenen einen den Regelungen des Opferentschädigungsgesetzes vergleichbaren Versorgungsschutz. Wer einen Einsatzunfall erleidet, erhält darüber hinaus bei Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelnen folgende Leistungen: - einmalige Entschädigung (vgl. Nr. 1.6), - Ausgleich von Sach- und Vermögensschäden, vor allem bei Ausfall von Versicherungsleistungen, wenn der Versicherer nicht zahlungspflichtig ist, weil der Unfall unmittelbar oder mittelbar auf Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse zurückzuführen ist (sog. Kriegsklausel in den Versicherungsbedingungen),

11 erhöhte ( qualifizierte ) Dienstunfallversorgung (nur BS bzw. ihre Hinterbliebenen, vgl. Nrn und 3.6.4) und/oder - eine Ausgleichszahlung für Soldatinnen und Soldaten anderer Statusgruppen bzw. ihre Hinterbliebenen. 1.8 Regelungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) Auslandseinsätze der Bundeswehr, aber auch Auslandstätigkeiten anderer Bundesressorts und ihnen zugehöriger Organisationen (z. B. des Technischen Hilfswerks) sind mit erheblichen Gefahren für das dabei eingesetzte Personal verbunden. Der Gesetzgeber hat dem Rechnung tragend 2004 mit dem rückwirkend zum 1. Dezember 2002 in Kraft getretenen Einsatzversorgungsgesetz (EinsatzVG) die versorgungsrechtlichen Regelungen deutlich verbessert. Einsatzgeschädigte wollen jedoch trotz der erlittenen gesundheitlichen und körperlichen Schädigungen und auch angesichts einer ihnen zustehenden angemessenen Einsatzversorgung vielfach nicht aus dem Berufsleben ausscheiden und nicht auf Dauer auf Versorgungsleistungen angewiesen sein. Dem wurde mit dem am 18. Dezember 2007 in Kraft getretenen Einsatz-Weiterverwendungsgesetz Rechnung getragen. Anknüpfend an den Begriff Einsatzunfall des EinsatzVG sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen Regelungen zur Gewährleistung einer bedarfsunabhängigen Weiterverwendung beim Bund vor. Die Weiterverwendung bildet ein Alternativangebot zur überwiegend auf finanzielle Leistungen ausgerichteten Einsatzversorgung. Bei einer nicht nur geringfügigen Schädigung im Auslandseinsatz besteht nach dem EinsatzWVG in der sogenannten Schutzzeit unabhängig vom Grad der Schädigung Anspruch auf die medizinischen Leistungen und berufsqualifizierenden Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine dauerhafte Weiterverwendung oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Reicht die verbleibende Wehrdienstzeit hierzu nicht aus, treten Einsatzgeschädigte sofern sie nicht schriftlich widersprechen kraft Gesetzes in ein (SaZ entsprechend besoldetes) Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein. Erforderlichkeit und Erfolgsprognose vorausgesetzt ist die Gewährung berufsqualifizierender Maßnahmen (z. B zur Erlangung notwendiger Laufbahnbefähigungen für eine mögliche Weiterverwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) bei voller Besoldung unabhängig vom Schädigungsgrad bis zu acht Jahre lang (Höchstdauer grundsätzlich fünf Jahre; Verlängerungsmöglichkeit um bis zu drei weitere Jahre) möglich. Im Falle einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent am Ende der Schutzzeit besteht für einsatzgeschädigte Soldatinnen und Soldaten, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, ein Anspruch auf Ü- bernahme in ein Dauerdienst- oder Arbeitsverhältnis. Dem ist eine sechsmonatige Probezeit, die erfolgreich abgeleistet werden muss, vorgeschaltet. Zudem muss eine gewisse Dienstfähigkeit (bei Weiterverwendung als BS in der Bundeswehr) bzw. eine

12 gesundheitliche Mindesteignung (bei Weiterverwendung im Beamtenverhältnis oder in einem Arbeitsverhältnis im Geschäftsbereich des BMVg) vorliegen. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art kann bestehen, wenn - die gesundheitliche Schädigung erst nach dem Ausscheiden erkannt worden ist und (weiterhin) ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist und - die Gewährung der erforderlichen medizinischen Leistungen oder Leistungen zur beruflichen Qualifizierung die Eingliederung in das Arbeitsleben oder das Erreichen einer dauerhaften Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG (Voraussetzung MdE 50 Prozent) innerhalb der Schutzzeit erwarten lässt. Die Wiedereinstellung erfordert einen schriftlichen Antrag, bei dem bestimmte Fristen zu beachten sind. Nach der gesetzlichen Regelung in 6 Absatz 6 EinsatzWVG ist der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung zu stellen, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung mit dem Einsatz zusammenhängt. Ist die oder der Berechtigte daran gehindert, den Antrag innerhalb dieser Frist zu stellen, gilt eine Zehnjahresfrist seit der Diagnose. Fällt der Hinderungsgrund während dieser Frist weg, muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses beim Bundesministerium der Verteidigung eingehen. 1.9 Fürsorge für schwerbehinderte Soldatinnen und schwerbehinderte Soldaten Für schwerbehinderte Soldatinnen und schwerbehinderte Soldaten sind im Erlass über die Fürsorge für schwerbehinderte Menschen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Fürsorgeerlass) PSZ III 4 - Az vom 30. Januar 2007 verschiedene Maßnahmen zum Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen eingearbeitet. - Erstmals ist der Grundsatz normiert, dass Rehabilitation und Weiterverwendung schwerbehinderter Soldatinnen oder schwerbehinderter Soldaten Vorrang vor Versorgung haben. - Soldatinnen oder Soldaten, die einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 30, aber weniger als 50 haben, sind bei einem Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit (DU-Verfahren) so zu behandeln, als wären sie schwerbehindert. - Durch WDB schwerbehinderte Soldatinnen und schwerbehinderte Soldaten, die entweder vorzeitig oder nach Ablauf der Verpflichtungszeit als SaZ aus dem Dienstverhältnis als Soldatin/Soldat ausscheiden und sich als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bei der Wehrverwaltung des Bundes bewerben, haben bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Vorrang gegenüber nicht schwerbehinderten und ungedienten Mitbewerberinnen und Mitbewerbern.

13 Eine Gleichstellung nach 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist für Soldatinnen und Soldaten ausgeschlossen. Im Runderlass vom 16. April 2002 Az 13/2002 der Bundesanstalt für Arbeit Hauptstelle wird für deren Geschäftsbereich u. a. festgestellt: Stellen von Soldaten sind keine Arbeitsplätze i. S. des 73 Abs. 1 SGB IX. Die Gleichstellung eines behinderten Soldaten kommt nur im Hinblick auf eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. des 73 SGB IX nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis in Betracht, sie kann daher grundsätzlich nur mit Wirkung ab dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Soldat erfolgen. Entgegen dieser Regelung haben einzelne Agenturen für Arbeit jedoch Soldatinnen und Soldaten mit Bescheid gleichgestellt, ohne die oben angeführte Einschränkung für die Zeit nach dem Dienstverhältnis als Soldat in dem Bescheid aufzuführen. Es liegt trotz dieses Verstoßes gegen das Gesetz und die interne Erlasslage ein bestandskräftiger Gleichstellungsbescheid vor, der zu beachten ist Reisekostenvergütung Soldatinnen und Soldaten erhalten für Dienstreisen im In- und Ausland (Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften, Reisen aus Anlass von Kommandierungen und Versetzungen, Dienstantritts- und Entlassungsreisen) auf Antrag eine Erstattung der notwendigen Mehrausgaben nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes, der Auslandsreisekostenverordnung, der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz sowie den hierzu ergangenen Erlassen. Die Reisekostenvergütung besteht im Wesentlichen aus Pauschalbeträgen: - Tagegeld zum Ausgleich der Verpflegungsmehraufwendungen (bei Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung wird anstelle des Tagegeldes eine entsprechende Aufwandsvergütung gewährt), - Übernachtungsgeld für notwendige Übernachtungskosten, soweit keine unentgeltliche Unterkunft von Amts wegen bereit gestellt wird, - Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung (Kfz), soweit keine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit (z. B. DstKfz) bereitgestellt wird, - sonstige notwendige Nebenkosten (z. B. Parkgebühren) werden bei Nachweis - bis zu bestimmten Höchstbeträgen - erstattet. Die Reisekostenvergütung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich (oder elektronisch) beantragt werden.

14 Mutterschutz der Soldatinnen Die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen (MuSchSoldV) enthält im Wesentlichen Regelungen zur Meldepflicht der Schwangerschaft, zur Beschäftigung von Soldatinnen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung sowie zur Gewährung bestimmter Zahlungen und Leistungen während der Schwangerschaft. Grundsätzlich nimmt die Soldatin während der Schwangerschaft bis zum Beginn der gesetzlichen Schutzfrist ( 5 Abs. 1 MuSchSoldV) am regelmäßigen Dienst teil, soweit sich aus den speziellen Beschäftigungsverboten ( 3 und 4 MuSchSoldV) nichts anderes ergibt. Sie darf bspw. nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, bei denen sie schweren körperlichen Belastungen, schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist. Darüber hinaus darf sie nicht an militärischen Übungen unter feldmäßigen Bedingungen teilnehmen und zusätzliche Dienste sowie Nachtarbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr leisten. Ausnahmen sind für schwangere Soldatinnen des Militärmusikdienstes geregelt. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen; die Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Solange eine Soldatin stillt, darf sie ebenfalls nicht zu den o. b. Dienstleistungen herangezogen werden Elternzeit/Elterngeld Durch 28 Abs. 7 SG wird allen Soldatinnen und Soldaten ein Anspruch auf Elternzeit eingeräumt. Zur Inanspruchnahme der Elternzeit werden Soldatinnen und Soldaten unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt, mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, die auch während der Elternzeit weiter gewährt wird. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Elternzeit steht beiden Elternteilen zu; sie kann auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Daneben haben Soldatinnen und Soldaten Anspruch auf Elterngeld, das von den in den verschiedenen Bundesländern dafür zuständigen Behörden gezahlt wird.

15 Kern des 12- bzw. 14-monatigen (bei Betreuung durch beide Elternteile) Elterngeldes ist eine Einkommensersatzleistung in Höhe von rund 67 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens der betreuenden Person bis höchstens Euro, mindestens jedoch 300 Euro. Den Mindestbetrag erhält auch der Elternteil, der vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig war als Betreuungsgeld Kindergeld Wie alle Bundesbürgerinnen und Bundesbürgern haben auch Soldatinnen und Soldaten Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz. Das Kindergeld ist gestaffelt nach der Anzahl der Kinder und beträgt für das erste und zweite Kind je 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro. Kindergeld wird nicht von Amts wegen gezahlt, sondern ist zu beantragen Rechtsschutz (Inland und Ausland) Für die notwendigen Kosten eines Rechtsschutzes in Strafsachen, Ordnungswidrigkeitsund Bußgeldverfahren sowie in zivil- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten können Soldatinnen und Soldaten und frühere Soldatinnen und frühere Soldaten (ebenso wie alle übrigen Bundesbediensteten) auf entsprechenden schriftlichen Antrag zinslose Darlehen erhalten. Die wichtigsten Voraussetzungen hierfür sind, dass - ein Zusammenhang mit dienstlichen Verrichtungen/Tätigkeiten vorliegt, - ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht, - kein oder nur ein geringes Verschulden anzunehmen ist, - die Verauslagung der Kosten nicht zugemutet werden kann und - von anderer Stelle kein Rechtsschutz zu erlangen ist. Einzelheiten sind im Erlass Gewährung von Rechtsschutz für Bundesbedienstete (VMBl 2006 S. 103) geregelt. Für Rechtsschutz im Ausland - insbesondere bei Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen - gelten die o. a. Grundsätze mit folgender Maßgabe: Werden Bundesbedienstete wegen einer dienstlichen Tätigkeit im Ausland einer Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit beschuldigt oder verdächtigt, trägt der Bund die notwendigen Kosten ihrer strafrechtlichen Rechtsverteidigung. Der Anspruch entsteht bereits dann, wenn staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zu erwarten sind. Der Anspruch entfällt rückwirkend, wenn die oder der Bundesbedienstete für die Tat wegen vorsätzlicher Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit

16 verurteilt wird (vgl. FSchr-Erlasse BMVg vom 3. November mbh 2240 und vom 4. November MBH 02248) Fremdsprachliche Fortbildung Bei Versetzung oder Kommandierung von Angehörigen der Bundeswehr ins Ausland bestehen folgende Möglichkeiten der fremdsprachlichen Unterstützung und Förderung: - Sprachlehrgänge des Bundessprachenamtes werden für den dienstlichen Bedarf an zurzeit 36 Standorten (in bis zu 50 Fremdsprachen) angeboten. - Für die Auffrischung oder Vertiefung fremdsprachlicher Kenntnisse können darüber hinaus Beihilfen und Zuschüsse gewährt werden (VMBl 1986 S. 6 i.v.m. VMBl 2002 S. 60). - Für Ehepartner der ins Ausland versetzten oder kommandierten (mehr als acht Monate) bzw. zu versetzenden oder entsprechend zu kommandierenden Bundeswehrangehörigen können unter bestimmten Voraussetzungen fremdsprachliche Ausund Fortbildung (VMBl 1998 S. 251 i.v.m. VMBl 2002 S. 59 und 472) angeboten werden Mitflüge Die Richtlinien für die Nutzung von Luftfahrzeugen der Bundeswehr im Rahmen dienstlicher Einsätze (sog. Mitflugerlass ) vom 10. Mai 1989 enthalten folgende wesentliche Regelungen für die im Ausland verwendeten Bundeswehrangehörigen und ihre Familienmitglieder. Kostenfrei sind: - Heimatflüge jeweils nach Ablauf von sechs Monaten Auslandsverwendung, - Mitflüge für Besatzungsangehörige auf Schiffen/Luftfahrzeugen bei Auslandsreisen, die länger als drei Monate dauern, - Mitflüge aus besonderem Anlass und in Fällen besonderer Härte. Diese Mitflugmöglichkeiten aus Fürsorgegründen sind zusätzliche freiwillige Leistungen der Bundeswehr. Sie können den im Ausland verwendeten Bundeswehrangehörigen und ihren Familienmitgliedern bei freier Kapazität in Ergänzung zu Leistungen nach den für alle Bundesbediensteten geltenden gesetzlichen Regelungen - z. B. der Heimaturlaubsversorgung oder der Auslandstrennungsgeldverordnung - gewährt werden und werden auf sie angerechnet.

17 Nichtraucherschutz Mit dem Erlass zum Schutz der nichtrauchenden Personen vor Passivrauchen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. August 2007 (VMBl 2007, S. 106) wurde das Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG) vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) für den Geschäftsbereich umgesetzt. Das Gesetz dient seinem Zweck nach dem Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens und legt hierzu ein generelles Rauchverbot in Einrichtungen des Bundes (Gebäude und sonstige vollständig umschlossene Räume) und öffentlichen Verkehrsmitteln fest. Die Dienststellenleitungen haben danach den Nichtraucherschutz innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche eigenverantwortlich nach folgenden Bestimmungen zu regeln: In Einrichtungen des Bundes ist das Rauchen in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen grundsätzlich verboten. Das Rauchverbot gilt auch für Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Dienstkraftfahrzeuge der Bundeswehr. Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind, sofern der Schutz der nichtrauchenden Personen vor Passivrauchen nicht beeinträchtigt wird. Diese Regelung gilt auch für Wasserfahrzeuge der Bundeswehr. Bislang bestehende Raucherräume sind seit dem 1. September 2007 von dem gesetzlichen Rauchverbot miterfasst. Im Auslandseinsatz und im Grundbetrieb im Ausland ist der Schutz nichtrauchender Personen vor Passivrauchen im Sinne dieses Erlasses in geeigneter Weise sicherzustellen. Mit dem BNichtrSchG bekam der Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher eine neue Qualität. Die Regelungen zur Umsetzung und Gewährleistung dieses Schutzanspruches im Geschäftsbereich des BMVg sollen Raucherinnen und Raucher nicht diskriminieren, sie dienen vielmehr dem Schutzzweck des Gesetzes.

18 Besonderheiten für Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) Wehrdienst leisten, und für Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes (SG) Dienst leisten 2.1 Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz Das Wehrsoldgesetz ist die Rechtsgrundlage für die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die nach Maßgabe des WPflG Wehrdienst leisten, und der Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes Dienst leisten. Hierzu gehören: - Wehrsold Grenadier Gefreiter Obergefreiter Hauptgefreiter Stabsgefreiter/Unteroffizier 9,41 Euro täglich 10,18 Euro täglich 10,95 Euro täglich 11,71 Euro täglich 13,25 Euro täglich Bei besonderer zeitlicher Belastung (d.h. bei zusammenhängender Dienstleistung von mehr als zwölf Stunden) ab dem vierten Dienstmonat kann sich der Wehrsold um gestaffelte Beträge zwischen 6,14 und 15,85 Euro täglich erhöhen. - Besondere Vergütung bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten, für die nach Bundesbesoldungsrecht unter gleichen Voraussetzungen eine Erschwerniszulage zusteht. - Mobilitätszuschlag für Grundwehrdienst Leistende Bei einer einfachen Entfernung von mehr als 30 km zwischen Standort und Wohnort 0,51 Euro je Entfernungskilometer und Monat, insgesamt jedoch höchstens 204 Euro je Monat. - Wehrdienstzuschlag bei freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst von mindestens einem Monat und höchstens 17 Monaten. Er beträgt - ab dem 7. Dienstmonat 20,45 Euro, - ab dem 13. Dienstmonat 22,50 Euro und - ab dem 19. Dienstmonat 24,54 Euro für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst. - Besondere Zuwendung (Weihnachtsgeld) von 115,20 Euro.

19 Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst erhöht sich die besondere Zuwendung um 0,64 Euro. - Entlassungsgeld nach Ableistung des Grundwehrdienstes von 460,80 Euro. Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst erhöht sich das Entlassungsgeld um 2,56 Euro. - Unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung Für die Zeit, für die Wehrsoldempfängerinnen und Wehrsoldempfänger von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind, wird ihnen ein Verpflegungsgeld gewährt. - Unentgeltliche Unterkunft - Unentgeltliche Dienstbekleidung und Ausrüstung - Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. 2.2 Urlaub Soldaten, die ab dem 1. Juli 2010 einen Grundwehrdienst nach Maßgabe des WPflG von nur noch sechs Monaten ableisten, erhalten pro Monat Wehrdienst einen Tag Urlaub (6 Tage Erholungsurlaub insgesamt). Dieser Urlaubsanspruch gilt nicht für die Soldaten, die Grundwehrdienst von mehr als sechs Monaten leisten oder im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten. Diese Soldaten erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubes der BS und der SaZ ( 5 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung), wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen vollen Monat beträgt. Soldaten, die einen anderen Wehrdienst nach Maßgabe des WPflG (z. B. wehrübende Soldaten) leisten, sowie Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des SG (z. B. übende Soldatinnen) leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs der BS und der SaZ, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen vollen Monat beträgt. Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge kann Soldatinnen und Soldaten z. B. aus wichtigen persönlichen Gründen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, im notwendigen Umfang erteilt werden. Aus wichtigem Grund (z. B. Erntehilfe im Familienbetrieb) kann Grundwehrdienst Leistenden auch Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden.

20 Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Reisebeihilfen Die Familienheimfahrten der Soldatinnen/Soldaten werden durch zahlreiche Sachund Geldleistungen unterstützt: - Für Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leisten, ist die Benutzung der Bahn in der 2. Wagenklasse oder des Omnibusses im Schienenersatzverkehr für Fahrten zwischen Gemeinschaftsunterkunft bzw. Dienststelle und Wohnung kostenlos. Ausnahmen bestehen in den Verkehrsverbünden. Muss mangels Verbindung ein anderes Beförderungsmittel (z. B. Linienbus oder in Ausnahmefällen ein Privatkraftfahrzeug) benutzt werden, erhält der Soldat Reisebeihilfen für bis zu fünf Familienheimfahrten im Monat. - Wehrübende und Übende sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an besonderen Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern und Hilfeleistungen im Ausland erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Reisebeihilfen. - Zubringerfahrten mit Dienstkraftfahrzeugen zwischen Gemeinschaftsunterkunft und Bahnhof sind für Wehrsoldempfänger kostenlos. - Ein im Ausland wohnender Wehrsoldempfänger erhält grundsätzlich kostenlose Familienheimfahrten wie ein im Inland wohnender. Bei einer Reisezeit von mehr als 10 Stunden für die einfache Strecke auf dem Land- oder Wasserwege werden alle drei Monate die Flugkosten erstattet. Sofern öfter geflogen wird, ist die Kostenerstattung auf die Kosten für das allgemein billigste regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel (z. B. Deutsche Bahn AG) gedeckelt. Neben den Familienheimfahrten wird Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leisten, für beliebige Urlaubsreisen mit der Bahn in der 2. Wagenklasse oder dem Omnibus im Schienenersatzverkehr im Inland eine Fahrpreisermäßigung von 25 v. H. auf den Normalpreis gewährt. Eine Reihe von Städten und Gemeinden räumen den in ihrem jeweiligen Bereich wohnenden oder stationierten Grundwehrdienst Leistenden eine Fahrpreisermäßigung im Nahverkehr ein. Familienangehörige können Reisebeihilfen zum Besuch schwer erkrankter Grundwehrdienst Leistender oder wehrübender Soldaten erhalten; gleiches gilt für die Teilnahme an militärischen Trauerfeierlichkeiten für verstorbene Soldaten, die Grundwehrdienst oder eine Wehrübung geleistet haben.

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