I01 Sachstand Iran-Embargo. DICO Informationspapier. Autoren: Arbeitskreis Exportkontrolle

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1 I01 Sachstand Iran-Embargo DICO Informationspapier Autoren: Arbeitskreis Exportkontrolle Stand: Februar 2016

2 Inhalt I 2 1. Aktueller Sachstand 3 2. Hintergrund 3 3. Umsetzung in der Europäischen Union 4 4. Aussetzung von US-Sanktionen 5 5. Einschätzung für Rüstungsgüter 6 Exkurs: Anmerkung zu Einreisebeschränkungen in die USA 7

3 Informationspapier I 3 1. Aktueller Sachstand Am 16. Januar 2016 bestätigte die Internationale Atomenergieorganisation (IAEO), dass Iran die notwendigen vorbereitenden Schritte zur Umsetzung des im Juli 2015 unterzeichneten sog. Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) abgeschlossen hat. Die im JCPOA vorgesehene weitgehende Aufhebung und Aussetzung von Sanktionen gegen Iran ist zu diesem Datum, dem sog. Implementation Day, wirksam geworden. Die Europäische Union hat den Tag des Geltungsbeginns gesondert im Amtsblatt veröffentlicht (Nr. C 15 I, S. 1 vom ). 2. Hintergrund Nach insgesamt 12 Jahren Verhandlungen und mehreren Fristverlängerungen hatten sich die sieben an den Verhandlungen beteiligten Staaten (Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Iran, China, Russland, USA) in Wien am 14. Juli 2015 auf den JCPOA geeinigt. Basierend auf dieser Vereinbarung wurde am 20. Juli 2015 die Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr zu den Iran-Sanktionen verabschiedet, die den kompletten Wiener Aktionsplan enthält, der durch die Resolution der Vereinten Nationen bestätigt wurde und damit verbindlich für alle Mitglieder der Vereinten Nationen ist. Mit Verabschiedung dieser Resolution begann die Annahmephase des Wiener Aktionsplans sowie die 90-Tage-Frist für den sog. Adoption Day (18. Oktober 2015), ab dem die Parteien des Abkommens dessen tatsächliche Umsetzung vorbereitet hatten. Das Inkrafttreten der im JCPOA vorgesehenen Sanktionserleichterungen war jedoch dadurch bedingt, dass sowohl Iran als auch die übrigen Vertragsparteien ihre jeweiligen im JCPOA niedergelegten Verpflichtungen erfüllten.

4 Informationspapier I 4 3. Umsetzung in der Europäischen Union Verordnung (EU) 2015/1861 DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran Durch die Veröffentlichung des Beschlusses (GASP) 2015/1863, der Verordnung (EU) 2015/1861 und der Durchführungsverordnung 2015/1862 am 18. Oktober 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union (Nr. L 274, S. 1 ff.) hatte die Europäische Union ihre Verpflichtungen aus dem Wiener Übereinkommen und der Resolution 2231 (2015), bis zum Adoption Day Rechtsakte zur Aussetzung bzw. Aufhebung der im Wiener Übereinkommen detailliert beschriebenen Wirtschafts- und Finanzsanktionen sowie Personen- und Unternehmenslistungen zu publizieren, fristgerecht umgesetzt. Die in den Rechtsakten normierten Rechtsänderungen sind seit dem Implementation Day in Kraft. Eine Vielzahl der wirtschaftlichen und finanziellen restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union, die im Zusammenhang mit der Nuklearfrage ergriffen wurden, sind damit aufgehoben worden. Weggefallen sind z.b. die folgenden bisherigen Beschränkungen: Ein- und Ausfuhrverbote: Einfuhrverbot für Rohöl oder Erdölerzeugnisse, Erdgas, petrochemische Erzeugnisse; Ausfuhrverbot für Schlüsselausrüstung für die Erdöl- und Erdgasexploration und -förderung und für die Marine und für die Schiffsausrüstung; Einfuhrverbot für iranische Banknoten und Münzen; Ein-/Ausfuhrverbot für Gold, Edelmetalle und Diamanten; Beschränkungen für Geldtransfers und Finanzdienstleistungen; Dienstleistungsbeschränkungen; Handels- und Vermittlungsgeschäfte. Zudem ist eine Vielzahl von Personen und Organisationen aus den in den Anhängen der Iran-Verordnung enthaltenen Sanktionslisten gestrichen worden. Auch die bisher auf Grundlage der sog. Genfer Vereinbarung ( Joint Plan of Action") vom 24. November 2013 ausgesetzten Verbote sind nunmehr gänzlich aufgehoben. Diese betrafen: Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen; Einfuhr, Erwerb oder Beförderung petrochemischer Produkte und verbundener Finanz- und Versicherungsdienstleitungen; Ausfuhr, Einfuhr, Erwerb von Gold und Edelmetallen. Daneben ist auch das bisherige Verbot des Verkaufs und der Lieferung von Dual-Use-Gütern an iranische Unternehmen weggefallen. In der o.g. Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Nr zum Wiener Aktionsplan ist geregelt, wie Ausfuhrgenehmigungsverfahren für bestimmte gelistete Dual-Use-Güter nach Eintritt der Sanktionsaufhebung abzulaufen haben (Listenpositionen mit nukleartechnischem Hintergrund oder Trägertechnologie). Die Dual-Use-Beschränkungen bezüglich Trägertechnologie sind für bis zu 8 Jahre vorgesehen, bezüglich Nukleargütern für bis zu 10 Jahre. Eine schrittweise Aufhebung der verbliebenen EU-Sanktionen ist am sog. Transition Day (voraussichtlich im Oktober 2023) und am sog. Termination Day (voraussichtlich im Oktober 2025) geplant. Anzumerken ist allerdings, dass bis zur endgültigen Aufhebung aller Sanktionen im Falle einer erheblichen Nichterfüllung der von Iran im Rahmen des JCPOA eingegangenen Verpflichtungen die Wiedereinführung von

5 Informationspapier I 5 restriktiven Maßnahmen der Vereinten Nationen und der Europäischen Union möglich ist, falls der im JCPOA festgelegte Streitbeilegungsmechanismus zu keiner Einigung führt (sog. Snap back-mechanismus). Eine Wiedereinführung der Maßnahmen würde jedoch nicht rückwirkend erfolgen. Aktivitäten, die im Einklang mit bis dahin geltendem Sanktionsrecht standen, wären also nicht rückwirkend unzulässig. Das BAFA hat am 22. Januar 2016 ein Merkblatt veröffentlicht, um über die neue Rechtslage nach dem Implementation Day zu informieren. 1 Zudem sind einige Informationen bereits seit dem 20. Januar 2016 auf der Internetseite verfügbar. 2 Weitere Details zu den Umsetzungsschritten zum Wiener Übereinkommen sind auch dem bisherigen BAFA-Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran-Embargos vom 5. August 2015 zu entnehmen Aussetzung von US-Sanktionen Am Implementation Day wurden große Teile der Beschränkungen, die von Nicht- Amerikanern (non-u.s. persons) zu beachten sind (sog. Secondary Sanctions), zeitweilig ausgesetzt (EU-Sanktionen wurden hingegen aufgehoben, s.o.). 12 Auch für non-u.s. persons bleiben Transaktionen mit Personen und Einrichtungen, die auf den Sanktionslisten stehen (sog. Specially Designated Nationals SDN ), weitgehend untersagt; ebenso sollten Transaktionen nicht in US-Dollar und nicht über das US-Finanzsystem abgewickelt werden. 3 Das Office of Foreign Assets Control ("OFAC") des U.S.-Finanzministeriums hat eine sog. General License H" erlassen. Diese General License H erlaubt es den von U.S. persons gehaltenen oder kontrollierten ausländischen Unternehmen, Transaktionen mit der iranischen Regierung und iranischen Unternehmen und Personen durchzuführen. Die General License H ist nicht auf bestimmte Wirtschaftssektoren oder Industrien begrenzt und erlaubt daher die Lieferung jeglicher Güter und Dienstleistungen an iranische Unternehmen. 1 implementation_day.pdf

6 Informationspapier I 6 Eine solche Transaktion muss jedoch die in der General License H aufgeführten, einschränkenden Bedingungen einhalten. Der Verkauf und die Lieferung von Waren und Dienstleistungen nach Iran sind von der General License H umfasst, solange und soweit entsprechende Transaktionen keinen Bezug zu einem der aufgezählten Szenarien haben. Verboten sind danach weiterhin alle Geschäfte mit Bezug zu: 1. Dem direkten oder indirekten Export oder Re-Export von Waren, Technologien oder Dienstleistungen mit Ursprung in den USA (ohne separate Genehmigung des OFAC); 2. Eingehenden oder ausgehenden Geldtransfers in die USA bzw. aus den USA oder solchen Transfers, die über das US- Finanzsystem abgewickelt werden; 3. Personen oder Unternehmen, die weiterhin als SDN gelistet oder auf der Foreign Sanctions Evaders List aufgeführt sind, oder Aktivitäten, die aufgrund anderer vom OFAC überwachter Wirtschaftssanktionen untersagt wären, falls sie innerhalb der USA oder durch eine U.S. person ausgeführt würden (mit dem Implementation Day werden allerdings auch zahlreiche Personen und Unternehmen/Banken nicht mehr als SDN geführt); 4. Tätigkeiten, die dem amerikanischen Reexportrecht zu sog. kritischen Endverwendungen und Endverwendern (Teil 744 der Export Administration Regulations, EAR ) unterfallen; 5. Iranischen Militärs, Paramilitärs, Geheimdiensten oder Strafverfolgungsbehörden oder deren Amtsträgern, Vertretern oder Mitgliedern; 6. Sanktionierten Tätigkeiten nach den Executive Orders oder (Bezug zu Irans Proliferation mit Massenvernichtungswaffen und deren Transportmitteln, einschließlich ballistische Flugkörper), nach Executive Order (Bezug zu internationalem Terrorismus), nach Executive Orders 13572, oder (Bezug zu Syrien oder Jemen) oder Executive Orders 13553, oder (Bezug zu Menschenrechtsverstößen Irans gegen seine Staatsangehörigen); 7. Kerntechnischen Aktivitäten Irans, die Gegenstand des im JCPOA enthaltenen Beschaffungskanals sind und nicht durch das vorgesehene Verfahren freigegeben wurden. 5. Beschränkungen für Rüstungsgüter Das Waffenembargo gegen den Iran bleibt weiterhin bestehen.

7 Informationspapier I 7 Exkurs: Anmerkung zu Einreisebeschränkungen in die USA 4 Am 18. Dezember 2015 ist der "Visa Waiver Program Improvement and Terrorist Travel Prevention Act of 2015" in Kraft getreten, welcher unter anderem bestimmt, dass Reisende, die sich nach dem 1. März 2011 im Irak, in Iran, Sudan oder in Syrien aufgehalten haben oder sich zukünftig dort aufhalten werden, ab sofort von einer visumfreien Einreise in die USA ausgeschlossen sind. Dies gilt unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Das US-Heimatschutzministerium kann innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten weitere Länder bestimmen, bei denen die gleiche Rechtsfolge eintritt. 4 Das bedeutet im Umkehrschluss, dass sich Betroffene (zum Beispiel deutsche Geschäftsreisende) bei der Planung ihrer Reise in die USA auf eine längere Vorbereitungszeit einstellen müssen (Bearbeitungszeiten für ein Visum, Interviewtermin in Berlin, Frankfurt, München, evtl. zusätzliche Sicherheitsüberprüfungen). Bei zeitkritischen Service-Einsätzen sollte die Planung der Einsatzkapazitäten angepasst werden. 5 4 Bitte beachten Sie, dass die Einreisebeschränkungen der U.S.A. nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den U.S.-Sanktionen gegen Iran stehen, sondern als Reaktion auf die Terroranschläge in Paris auferlegt wurden und daher auch nicht ausschließlich den Iran betreffen. 5 Nähere Informationen finden Sie u.a. unter:

8 Über DICO: DICO Deutsches Institut für Compliance e.v. wurde im November 2012 in Berlin auf Betreiben führender Compliance-Praktiker und - Experten gegründet und hat als gemeinnütziger Verein Mitglieder aus allen Branchen in Deutschland, darunter namhafte DAX- Unternehmen, Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften, sowie aus der Wissenschaft. DICO versteht sich als unabhängiges interdisziplinäres Netzwerk für den Austausch zwischen Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und Verwaltung und sieht sich als zentrales Forum für die konsequente und praxisbezogene Förderung und Weiterentwicklung von Compliance in Deutschland. DICO fördert Compliance in Deutschland, definiert in diesem Bereich Mindeststandards, begleitet Gesetzgebungsvorhaben und unterstützt zugleich die praktische Compliance- Arbeit in privaten und öffentlichen Unternehmen, fördert Aus- und Weiterbildung und entwickelt Qualitäts- sowie Verfahrensstandards. DICO Deutsches Institut für Compliance Chausseestraße 13 D Berlin info@dico-ev.de

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