Elternbrief. Liebe Eltern,

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2 Elternbrief Liebe Eltern, bald ist es soweit, Ihr Kind kommt in die Kinderbetreuung der Stadt Aichtal. Eine spannende Zeit beginnt, die nicht nur für Ihr Kind, sondern auch für Sie selbst viel Neues bringen wird. Nach der Aufnahme in die Einrichtung Ihrer Wahl wird Ihr Kind sehr viel Zeit außerhalb seiner bisher gewohnten Umgebung verbringen. Es wird viele neue Spielkameraden kennenlernen, neue Freundschaften schließen und jede Menge Entdeckungen und Erfahrungen machen. Unsere Erzieherinnen freuen sich darauf und tragen gerne dafür Sorge, dass sich Ihr Kind in unseren Einrichtungen wohl und geborgen fühlt. Spielerisch wird es an Toleranz und Selbständigkeit, aber auch an Gemeinschaftssinn und Verantwortungsbewusstsein herangeführt. Und selbstverständlich bleibt immer Zeit zum Spielen, Basteln, Singen und Toben, egal ob gemeinsam oder auch mal allein. Dies alles geschieht größtenteils in altersgemischten Gruppen. Dennoch achten wir darauf, dass jedes Kind die größtmögliche individuelle Förderung und Betreuung erhält. In allen unseren Einrichtungen der Kinderbetreuung sind glückliche und unbeschwerte Kinder unser Anspruch. Deshalb arbeiten wir ständig an der Verbesserung des Angebots und der Qualität. Auf diesem Weg wollen wir jedoch auch Sie mitnehmen. Darum bitte ich Sie nicht nur um einen regen Informations- und Gedankenaustausch mit unseren Erzieherinnen, sondern auch um Ihre Teilnahme an Elternabenden und den vielfältigen sonstigen Veranstaltungen Ihres Kindergartens. Darüber hinaus können Sie sich auch im Elternbeirat engagieren und Ihre Ideen und Vorstellungen auf diesem Wege einbringen. Ich wünsche Ihrem Kind eine wunderschöne und erlebnisreiche Zeit. Gemeinsam mit Ihnen freue ich mich an der Entwicklung Ihres Kindes und auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Ihr Lorenz Kruß Bürgermeister - 2 -

3 Inhaltsverzeichnis: Elternbrief Öffnungszeiten der Aichtaler Kindergärten Seite 4 Satzung Seite 6 Aufgaben der Elternbeiräte Seite 12 Richtlinien zur ärztlichen Untersuchung Seite 14 Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung Seite 16 Erklärung Krankheiten Seite 17 Infektionsschutzgesetz Seite 18 Unbedenklichkeitsbescheinigung Seite 20 Verabreichung von ärztlich verordneten Notfall - Medikamenten Seite 21 Aufnahmebogen Einrichtung Seite 22 Aufnahmebogen Stadtverwaltung Seite 25 Einzugsermächtigung der Kindergartengebühren Seite 28 Einverständniserklärungen: Abholen des Kindes Seite 30 Mein Kind darf alleine nach Hause gehen Seite 31 Zur Erfassung von Daten zur Bildungs- und Entwicklungsdokumentation Seite 35 Verbindliche Erklärung zur Schweigepflicht und zum Datenschutz... Seite 37 Ausflüge u. ä. Seite 38 Fotos Seite 40 Zur Teilnahme an der Sprach- und Wahrnehmungsförderung der Stadt Aichtal Seite 42 Schlusswort: Kinder lernen das, was sie erleben Seite

4 Öffnungszeiten der Aichtaler Kindergärten Kiga Helenenheim Grötzingen Hindenburgstraße 18 Tel Mo - Do Uhr Mo + Mi Uhr Fr Uhr Regelkindergarten Kiga Rasselbande/ Heuberg Grötzingen Heubergstraße 24 Tel Mo - Fr Uhr Verlängerte Öffnungszeiten Kiga In der Au / Schulstraße Grötzingen Schulstraße 28 Tel Mo - Fr Uhr oder Uhr oder Uhr einschließlich Mittagessen Ganztageseinrichtung Kiga Schönblick Grötzingen Lönsstraße 2 Tel Mo - Do Uhr Uhr Fr Uhr Regelkindergarten Kinderhaus Weckholder Grötzingen Schwabstraße 38 Tel. noch nicht bekannt Eröffnung des Kinderhauses im Frühjahr 2016 geplant Mo - Fr 7.00/8.00 Uhr Uhr oder Uhr oder Uhr einschließlich Mittagessen Ganztageseinrichtung Kiga Rudolfshöhe Aich Uhlbergstraße 24 Tel Mo - Fr Uhr Verlängerte Öffnungszeiten Kiga Pfarrgarten Aich Pfarrgarten 10 Tel Mo - Do Uhr Mo + Do Uhr Die, Mi, Fr Uhr Verlängerte Öffnungszeiten - 4 -

5 Kiga Schulberg Aich Schulberg 7 Tel Mo - Fr Uhr Verlängerte Öffnungszeiten Kiga Brücke Neuenhaus Talstraße 19 Tel Mo - Do Uhr Uhr Fr Uhr Verlängerte Öffnungszeiten Kiga Pavillon Neuenhaus Talstraße 21 Tel Mo - Fr Uhr Uhr (max. 7 Std. pro Tag) Verlängerte Öffnungszeiten Mo - Fr Uhr Ganztageseinrichtung Krippe Schulberg Aich Schulberg 7 Tel Mo Fr oder Mo Fr Uhr Uhr - 5 -

6 Stadt Aichtal Landkreis Esslingen Satzung Stadt Aichtal Landkreis Esslingen S A T Z U N G über die Benutzung der städtischen Kindergärten und die Erhebung von Gebühren (Kindergartenbenutzungs- und -gebührenordnung) vom 6. September 1978, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 26. März 2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 22. Dezember 1975 (Ges.Bl S. 1) und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 18. Februar 1964 (Ges.Bl S. 71) in der zuletzt geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Aichtal am 6. September 1978 folgende Satzung beschlossen: 1 Gegenstand der Satzung Die nachstehende Satzung regelt die Benutzung der von der Stadt Aichtal betriebenen Kindergärten einschließlich der Erhebung von Benutzungsgebühren. Die Stadt Aichtal wird im folgenden als Kindergartenträger bezeichnet. 2 Aufgaben der Kindergärten Die Erziehung in Kindergärten ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie. Sie soll die gesamte Entwicklung des Kindes fördern. Kinder mit und ohne Behinderung sollen in gemeinsamen Gruppen erzogen werden können. ( 2 des Kindergartengesetzes vom ). 3 Aufnahme in die Kindergärten (1) Aufgenommen in die Kindergärten werden alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt der Grundschulpflicht. (2) Kann die vom Landesjugendamt genehmigte Höchstbelegungszahl bei Aufnahme sämtlicher Kinder ab 3 Jahren nicht eingehalten werden, werden die bis 30. April angemeldeten Kinder entsprechend ihrem Alter aufgenommen. Werden Kinder erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, findet eine Aufnahme in der gewünschten Gruppe nur statt, wenn die vom Landesjugendamt genehmigte Höchstbelegungszahl noch nicht erreicht ist. (3) Bei der Vergabe der Ganztagesplätze und der Plätze in den Einrichtungen mit zusammenhängender Öffnungszeit wird folgende Reihenfolge bei der Aufnahme festgelegt: 1. Kinder berufstätiger oder arbeitslos gemeldete Alleinerziehender 2. Kinder, deren Eltern beide berufstätig oder arbeitslos gemeldet sind Schüler und Studenten werden Berufstätigen gleichgestellt. (4) Die Kinder sind vor Aufnahme in die städtischen Kindergärten ärztlich untersuchen - 6 -

7 zu lassen. Der Nachweis hierüber ist der Kindergartenleiterin durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. 4 Erkrankungen (1) Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber, sind die Kinder zu Hause zu behalten. (2) Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.b. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps-Wochentölpel-Ziegenpeter, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten) ist unverzüglich, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag, die Gruppenleiterin des Kindergartens zu unterrichten. Der Besuch des Kindergartens ist in diesen Fällen nicht gestattet. (3) Nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit beim Kind oder in der Familie des Kindes ist der Besuch des Kindergartens erst dann wieder gestattet, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gruppenleiterin des Kindergartens vorgelegt wird. 5 Erkrankung einer Gruppenleiterin Bei vorübergehender Erkrankung einer Gruppenleiterin wird diese durch eine andere Gruppenleiterin oder eine sonst geeignete Person vertreten. Bei längerer Erkrankung sorgt der Kindergartenträger für eine Vertretung. Ist dies nicht möglich, behält sich der Kindergartenträger eine zeitweilige Schließung vor. 6 Regelmäßiger Besuch des Kindergartens (1) Im Interesse der Erfüllung des Erziehungsauftrags ( 2) sollten die Erziehungsberechtigten einen möglichst regelmäßigen Besuch des Kindergartens durch die Kinder gewährleisten. Fehlt ein Kind länger als drei Tage, so ist die Gruppenleiterin oder ihre Vertreterin zu benachrichtigen. (2) Bleibt ein Kind länger als zwei Wochen unentschuldigt dem Kindergarten fern, kann an seiner Stelle ein anderes Kind in den Kindergarten aufgenommen werden. (3) Das Kind darf den Kindergarten längstens 7 Stunden pro Tag besuchen. Ausgenommen sind Ganztagesplätze. 7 Abmeldung (1) Die Abmeldung vom Kindergarten wegen Schuleintritts ist nur zum Ende des Kindergartenjahres (Beginn der Sommerferien) möglich. (2) Eine Abmeldung aus anderen Gründen ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich. Sie ist der Gruppenleiterin oder ihrer Vertreterin und dem Kindergartenträger schriftlich mitzuteilen

8 8 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten werden vom Gemeinderat festgelegt. 9 Ferien Die Ferien betragen insgesamt 26 Kindergartentage jährlich. Sie richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Beginn und Ende der Ferien werden im amtlichen Mitteilungsblatt bekanntgegeben. 10 Benutzungsgebühren Für die Benutzung der Kindergärten erhebt die Stadt Benutzungsgebühren nach den nachfolgenden Bestimmungen. 11 Gebührenpflicht 12 Gebührensätze (1) Für das Kindergartenjahr 2015/2016 gelten ab dem 1. September 2015 folgende Gebühren für unsere Kindergärten: Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten der Kinder, die den Kindergarten besuchen. Betreuungszeiten Betriebsform Kinder in der Familie Monatliche Gebühr Pfarrgarten 31,5 Std. 35,5 Std. VÖ VÖ 132,00 148,00 100,00 113,00 67,00 75,00 21,00 24,00 Rudolfshöhe 30,0 Std. VÖ 125,00 95,00 63,00 20,00 Schulberg 30,0 Std. VÖ 125,00 95,00 63,00 20,00 Helenenheim 28,0 Std. 32,0 Std. RG RG 94,00 107,00 71,00 82,00 47,00 54,00 15,00 18,00 Heuberg 30,0 Std. VÖ 125,00 95,00 63,00 20,00 Schönblick 28,5 Std. 36,5 Std. RG RG 95,00 122,00 73,00 93,00 48,00 61,00 16,00 20,00 Schulstraße 30,0 Std. 35,0 Std. 45,0 Std. VÖ VÖ GT 125,00 146,00 225,00 95,00 111,00 171,00 63,00 74,00 113,00 20,00 24,00 36,00-8 -

9 Kindergarten Betreuungszeiten Betriebsform Kinder in der Familie Monatliche Gebühr Brücke 30,0 Std. 38,0 Std. VÖ VÖ 125,00 159,00 95,00 121,00 63,00 80,00 20,00 26,00 Pavillon 30,0 Std. 35,0 Std. 50,0 Std. VÖ VÖ GT 125,00 146,00 250,00 95,00 111,00 190,00 63,00 74,00 125,00 20,00 24,00 40,00 Weckholder 30,0 Std. 35,0 Std. 40,0 Std. 50,0 Std. VÖ VÖ GT GT 125,00 146,00 225,00 250,00 95,00 111,00 171,00 190,00 63,00 74,00 113,00 125,00 20,00 24,00 36,00 40,00 Krippe Rudolfshöhe 30,0 Std. K 293,00 218,00 148,00 59,00 Krippe Schulberg 30,0 Std. 35,0 Std. K K 293,00 342,00 218,00 255,00 148,00 173,00 59,00 69,00 Krippe Weckholder 30,0 Std. 35,0 Std. 40,0 Std. 50,0 Std. K K K K 293,00 342,00 440,00 489,00 218,00 255,00 327,00 364,00 148,00 173,00 222,00 247,00 59,00 69,00 89,00 99,00 (VÖ=Verlängerte Öffnungszeiten, RG=Regelkindergarten, GT=Ganztagesbetrieb) (2) Die Kindergartengebühren betragen je Kind im Regelkindergarten mit 30 Stunden Öffnungszeit in der Woche ab dem 1. September 2015 Anzahl der Kinder in der Familie Monatsgebühr 100,00 76,00 50,00 16,00 Zuschläge 1. Bei einer Betreuung von mehr oder weniger als 30 Stunden in der Woche erfolgt eine anteilige Verringerung oder Erhöhung des Elternbeitrags, pro angefangener Stunde. Der Beitrag wird auf volle aufgerundet. 2. Bei Kindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ) durchgehend von 6-7 Stunden wird ein Zuschlag von 25 % erhoben. 3. Bei Ganztagskindergärten mit mehr als 7 Stunden wird ein Zuschlag von 50 % erhoben. In Ganztageskindergärten kann zwischen den einzelnen Betreuungsformen tageweise variiert werden

10 4. Für die Betreuung von Kindern zwischen Vollendung des zweiten und dritten Lebensjahres in altersgemischten Gruppen wird ein Zuschlag von 100 % erhoben. 5. Für den Besuch einer Einrichtung, die ganzjährig geöffnet hat und nur in der Zeit vom bis 6.1. schließt, wird ein Zuschlag von 5 % erhoben. Die Krippengebühren betragen für jedes Kind in der Kleinkindbetreuung mit 30 Stunden Öffnungszeit in der Woche ab dem 1. September 2015 Anzahl der Kinder in der Familie Monatsgebühr 293,00 218,00 148,00 59,00 Bei einer Betreuung von mehr als 30 Stunden in der Woche erfolgt eine anteilige Erhöhung der Krippengebühr, pro angefangener Stunde. Der Beitrag wird auf volle aufgerundet. (3) Essensgeld Die Verpflegung ist in den Benutzungsgebühren nicht enthalten. Bei Inanspruchnahme der Verpflegung in den Kindergärten oder Krippen wird ein Essensgeld von monatlich 60,00 erhoben. (4) Verspätungszuschlag Ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 30,00 wird erhoben, wenn Eltern mehr als drei Mal ohne triftigen Grund die Abholzeiten nicht einhalten oder einmalig mehr als 30 Minuten ihr Kind zu spät abholen. 13 Entstehung, Fälligkeit und Einzug der Gebühren (1) Die monatlichen Gebühren werden mit dem Eintritt des Kindes in den Kindergarten festgesetzt. (2) Die Gebührenschuld entsteht am ersten Kindergartentag eines jeden Monats. Sie ist in der ersten Monatswoche im Voraus an die Stadtkasse Aichtal zu zahlen. (3) Die Gebühren werden im Eintritts- und Austrittsmonat anteilig für die in Anspruch genommenen Wochen erhoben. Dies gilt auch bei der Änderung der persönlichen Verhältnisse, die zu einer Minderung oder Erhöhung der Gebühr führt. (4) Besucht ein Kind zusätzlich eine andere kostenpflichtige Einrichtung (z.b. Sprachheil- Kindergarten), so wird die Gebühr für den städtischen Kindergarten anteilig für die in Anspruch genommenen Stunden erhoben

11 (5) Im letzten Jahr vor dem Eintritt der Schulpflicht endet die Gebührenpflicht auch dann mit Ablauf des Kindergartenjahres (Beginn der Sommerferien im jeweiligen Kindergarten), wenn der Kindergartenbesuch vorzeitig endet. Dies gilt nicht bei Wegzug der Erziehungsberechtigten oder aus anderen wichtigen Gründen. (6) Unterbrechungen des Besuches des Kindergartens anlässlich von Ferien, Reisen und Krankheitsfällen berühren die Gebührenschuld nicht. 14 Härtefälle Für die Ermäßigung und den Erlaß der Gebühren sind die für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften anzuwenden. 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 06. September 1978 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aichtal geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Aichtal, den 7. September 1978 S t i e r l e Bürgermeister Letzte Änderung der Satzung am 26. März

12 Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach 5 des Kinderbetreuungsgesetzes 1. Allgemeines Bekanntmachung vom 15. März 2008 Az /3 (K. u. U. S. 81, GABI. S. 170) 1.1 Nach 5 des Kindergartenbetreuungsgesetzes werden an Kindergärten, Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen und Kinderkrippen (Einrichtungen) Elternbeiräte gebildet. 1.2 Der Elternbeirat bei Einrichtungen ist die Vertretung der Eltern der aufgenommenen Kinder. 1.3 Eltern im Sinne dieser Richtlinien sind auch Erziehungsberechtigte, denen die Sorge für die Person des Kindes anstelle der Eltern zusteht. 2. Bildung des Elternbeirats 2.1. Zur Bildung des Elternbeirats werden die Eltern der in die Einrichtung aufgenommenen Kinder nach Beginn des Kindergartenjahres vom Träger bzw. einer von ihm beauftragten Person einberufen. 2.2 Der Elternbeirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Eltern jeder Gruppe wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied und einen Vertreter, die beide Mitglied im Elternbeirat sind. 2.3 Das Wahlverfahren bestimmen im Übrigen die Eltern. 2.4 Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2.5 Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt in der Regel ein Jahr. Bis zur Wahl des neuen Elternbeirats führt der bisherige Elternbeirat die Geschäfte weiter. 2.6 Scheiden alle Kinder eines Mitglieds (Vertreters) des Elternbeirats vor Ablauf der Amtszeit aus, endet mit den Ausscheiden auch die Mitgliedschaft im Elternbeirat. Endet die Mitgliedschaft aller Mitglieder und Vertreter vor Ablauf der Amtszeit, ist eine Neuwahl vorzunehmen. 3. Aufgaben des Elternbeirat 3.1 Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Einrichtung zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Einrichtung, Elternhaus und Träger zu fördern Der Elternbeirat setzt sich dafür ein, dass der Anspruch der Kinder auf Erziehung, Bildung und Betreuung in der Einrichtung verwirklicht wird. Er hat zu diesem Zweck insbesondere das Verständnis der Eltern für die Bildungs- und Erziehungsziele der Einrichtung zu wecken, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern entgegenzunehmen und sich beim Träger für die angemessene Besetzung mit Fachkräften sowie für die sachliche und räumliche Ausstattung einzusetzen und

13 3.2.4 das Verständnis der Öffentlichkeit für die Arbeit der Einrichtung und ihrer besonderen Bedürfnisse zu gewinnen. 4. Zusammenarbeit zwischen Elternbeirat und Einrichtung 4.1. Der Elternbeirat arbeitet mit den pädagogischen Kräften, der Leitung und dem Träger der Einrichtung zusammen. 4.2 Der Träger sowie die Leitung der Einrichtung beteiligen den Elternbeirat an den Entscheidungen in allen wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung in der Einrichtung, insbesondere soweit sie das pädagogische Konzept, die Organisation und die Betriebskosten betreffen. Der Elternbeirat ist insbesondere vor der Regelung der Ferien- und Öffnungszeiten, der Festsetzung der Elternbeiräte im Rahmen der für den Träger verbindlichen Regelungen, der Festlegung von Grundsätzen über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung sowie vor der Einführung neuer pädagogischer Konzepte zu hören. 5. Sitzung des Elternbeirats 5.1 Der Elternbeirat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Elternbeirat ist von seinem Vorsitzenden einzuberufen, wenn der Träger, mindestens zehn Eltern oder zwei seiner Mitglieder unter Benennung der Besprechungspunkte dies verlangen. 5.2 Verlangen die Eltern die Einberufung des Elternbeirats, ist ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Anliegen dem Elternbeirat vorzutragen Zu den Sitzungen des Elternbeirats sollen die pädagogischen Mitarbeiter der Einrichtung und Vertreter des Trägers nach Bedarf eingeladen werden. 6. Weitere Bestimmungen 6.1 Der Elternbeirat berichtet den Eltern mindestens einmal im Jahr über seine Tätigkeit Für den regelmäßigen Austausch zwischen Eltern, Träger und Leitung der Einrichtung ist eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft notwendig. Dabei sind verschiedene Arten von Elternkontakten anzustreben. 6.3 Der Träger der Einrichtung soll zusammen mit dem Elternbeirat und nach Anhörung der Leitung der Einrichtung den Eltern Gelegenheit geben, Fragen der Elementarerziehung gemeinsam zu erörtern. Damit sich die Einrichtungen und Familien bei der Zielbestimmung für die pädagogische Arbeit und der Beobachtung und Förderung der kindlichen Bildungs- und Entwicklungsprozesse abstimmen können, soll den Eltern Gelegenheit gegeben werden, Fragen der Bildung und Erziehung zu erörtern. Dies erfolgt nach Abstimmung mit dem Träger, dem Elternbeirat und der Leitung der Einrichtung Die Elternbeiräte mehrerer Einrichtungen eines Trägers oder auf dem Gebiet einer Gemeinde können sich zu einem Gesamtelternbeirat zusammenschließen. 7. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft

14 1. Allgemein Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die ärztliche Untersuchung nach 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes Bekanntmachung vom 15. März 2008 Az /3 (K. u. U. S. 96, GABI. S. 167) 1.1 Jedes Kind muss vor der Aufnahme in eine Einrichtung im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (Kindergarten, Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen, Kinderkrippe) ärztlich untersucht werden. 1.2 Zweck der ärztlichen Untersuchung ist festzustellen, ob dem Besuch der Einrichtung gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. 1.3 Die ärztliche Untersuchung soll sich insbesondere auf den Stand der körperlichen und psychischen Entwicklung, die Sinnesorgane und Auffälligkeiten des Verhaltens erstrecken. Ärztliche Untersuchungen in diesem Sinne sind auch die Früherkennungsuntersuchungen U3-U8 bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres (Kinder-Richtlinien in der Neufassung vom 26. April 1976, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 214 vom 11. November 1976, Mit Änderung vom 31. Oktober 1979, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22a vom 1. Februar 1980) nach 181 Abs. 1 Nr. 1 RVO in der Fassung des Zweiten Krankenversicherungsänderungsgesetztes vom 21. Dezember 1970 (GBI. I S. 1770). U3: Lebenswoche U4: Lebensmonat U5: Lebensmonat U6: Lebensmonat U7: Lebensmonat U8: 3,5-4 Lebensjahre (Die Untersuchung U3 bis U6 betreffen Einrichtungen mit Betreuung von Kindern unter 3 Jahren.) 1.4 Die ärztliche Untersuchung darf, mit Ausnahme der U7, nicht länger als 12 Monate vor der Aufnahme in die Einrichtung durchgeführt worden sein. 2. Vorlage einer Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung 2.1 Bei der Aufnahme des Kindes in eine Einrichtung haben die Eltern (Personensorgeberechtigten) eine ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vorzulegen. 2.2 Nummer 2.1 gilt nicht, wenn der Träger der Einrichtung die ärztliche Untersuchung selbst durchführen lässt (vgl. Nr. 3.2). 2.3 Für die ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Vordruck nach dem beiliegenden Muster zu verwenden

15 3. Aufgaben des Trägers der Einrichtung 3.1 Der Träger der Einrichtung hat erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass das Kind vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht wird. Er hat die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder einer Bescheinigung über die zuletzt durchgeführte Früherkennungsuntersuchung zu überwachen. Bei Kindern, die bei Aufnahme in die Kindertageseinrichtung das dritte Lebensjahr vollendet haben, ist die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über das Ergebnis der U8-Früherkennungsuntersuchung spätestens 12 Monate nach Aufnahme in die Kindertageseinrichtung zu überwachen, sofern nicht eine andere geeignete ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird. 3.2 Der Träger kann die ärztliche Untersuchung der Kinder durch einen beauftragten Arzt selbst durchführen lassen, wenn die Eltern (Personensorgeberechtigten) zuvor zugestimmt haben und mit der Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an den Träger einverstanden sind. In diesen Fällen kann die Untersuchung abweichend von Nummer 1.1 Satz 1 innerhalb eines Monats nach der Aufnahme in die Einrichtung durchgeführt werden. Es genügt, wenn das Untersuchungsergebnis die Angaben im Vordruck nach Nr. 2.3 enthält. 4. Ergänzende Bestimmungen 4.1 Nehmen die pädagogischen Mitarbeiter der Einrichtung bei einem Kind erkennbare deutliche Entwicklungsverzögerungen oder Entwicklungsstörungen wahr, empfehlen sie den Eltern (Personensorgeberechtigten) eine Vorstellung des Kindes bei einem Kinderarzt oder einer Sonderpädagogischen Beratungsstelle bzw. Interdisziplinären Frühförderstelle. Auskunft über ge-eignete Beratungs- bzw. Frühförderstellen im Stadt- oder Landkreis gibt die Arbeitsstelle Frühförderung der unteren Schulaufsichtsbehörde oder die Überregionale Arbeitsstelle Frühförderung im Regierungspräsidium Stuttgart. Mit Zustimmung der Eltern (Personensorgeberechtigten) kann die Ein-richtung den Kontakt zur Sonderpädagogischen Beratungsstelle bzw. Interdisziplinären Frühförderstelle auch direkt bestellen. 4.2 Bei Personen, die an bestimmten übertragbaren Krankheiten erkrankt sind oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, sind die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. 5. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Richtlinien ärztliche Untersuchung

16 - Für die Einrichtung - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes und den Richtlinien über die ärztliche Untersuchung Das Kind: Name, Vorname Geburtsdatum Anschrift wurde am von mir auf Grund des 4 Kindertagesbetreuungsgesetz und der dazu erlassenen Richtlinien über die ärztliche Untersuchung ärztlich untersucht. Gegen den Besuch des Kindergartens bestehen, soweit sich nach der Durchführung der U erkennen lässt keine medizinischen Bedenken medizinische Bedenken Das Kind ist gesundheitlich beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für den Besuch der Kindertageseinrichtung werden mit den Eltern (Sorgeberechtigten) und dem Personal der Einrichtung abgeklärt. Auf die Möglichkeit der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Eltern wird hingewiesen. Das Untersuchungsergebnis ist den Personensorgeberechtigten mitgeteilt worden. Unterschrift der Ärztin / des Arztes Stempel der Ärztin / Des Arztes

17 - Für die Einrichtung - Erklärung - Krankheiten 1. Ich versichere hiermit als Personensorgeberechtigte des Kindes Name, Vorname Geburtsdatum Wohnort, Straße dass in der Wohngemeinschaft dieses Kindes in den letzten sechs Wochen eine übertragbare Krankheit (z.b. Diphterie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps Wochentölpe, Ziegenpeter, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankung, übertragbare Gelbsucht, übertragbare Hautkrankheit) nicht vorgekommen ist und dass auch gegenwärtig kein Verdacht einer solchen Krankheit vorliegt. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns das Kind sofort vom Besuch des Kindergartens zurückzuhalten, wenn bei ihm oder in der Wohngemeinschaft des Kindes eine übertragbare Krankheit auftritt oder sich der Verdacht einer solchen Krankheit ergibt. Erkrankt das Kind an einer übertragbaren Krankheit oder wird es dessen verdächtigt, wird die Leiterin des Kindergartens unbeschadet sonstiger Meldepflichten unverzüglich benachrichtigt. 2. Von der Gruppenleiterin wurde(n) ich/wir darauf hingewiesen, dass die Erzieherin die Kinder in den Räumen des Kindergartens übernimmt und nach Beendigung der Kindergartenzeit an der Grundstücksgrenze des Kindergartens nach Hause entlässt und die Personensorgeberechtigten für den Weg vom und zum Kindergarten allein verantwortlich sind. 3. Die Satzung wurde mir/uns bei der Anmeldung ausgehändigt und durch meine/unsere Unterschrift auf dem Aufnahmebogen und dieser Erklärung von mir/uns als verbindlich anerkannt. Eingang am Datum Unterschrift der Gruppenleitung

18 ! Bitte lesen Sie sich dieses Merkblatt sorgfältig durch! Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (lfsg) Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann den Kindergarten oder andere Gemeinschaftseinrichtungen besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieherinnen oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie das Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetzt bestimmt, dass Ihr Kind nicht in den Kindergarten oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn 1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dazu gehören Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC - Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie die bakterielle Ruhr (außerdem nennt das Gesetzt noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung, es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger nach Deutschland mitgebracht und hier weiter übertragen werden). 2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft, bzw. verlaufen kann. Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Haemopilus influenzae b-bakterien, Meningokokken-Infektion, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis (infektiöse Gelbsucht) A und E (E ist bei uns ebenfalls nicht verbreitet, kann aber aus dem Urlaub mitgebracht werden). 3. es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist; 4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Magen-Darm- Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Brechdurchfälle und Hepatitis A (und E) kommen durch Schmierinfektionen zustande oder es handelt sich um sogenannte Lebensmittelinfektionen. Die Übertragung erfolgt dabei durch mangelnde Händehygiene bzw. durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten über Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Durch Tröpfchen werden z.b. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten übertragen. Die Verbreitung von Krätzmilben, Läusen sowie der ansteckenden Borkenflechte erfolgt über Haar- und Hautkotakte

19 Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie deshalb, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.b. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen Besorgniserregenden Symptomen wie z.b. bei abnormen Husten oder Halsschmerzen mit auffallendem Mundgeruch) oder auch bei Läusebefall. Ihr Haus- oder Kinderarzt wird Ihnen, bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns bei einer der unter Nr. 1 bis 4 genannten Krankheiten auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon z.b. über Tröpfchen beim Reden möglich ist, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhl ausgeschieden. Dadurch besteht die Gefahr einer Ansteckung der Spielkameraden oder des Personals. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Weitere Informationen zum Besuchsverbot des Kindergartens oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind können Sie bei Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrem Gesundheitsamt erhalten. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, (Typhus) und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter

20 - Bei Bedarf bitte ausgefüllt an die Einrichtung - Unbedenklichkeitsbescheinigung Arztstempel Ort Datum An den Kindergarten Das Kind geb. am wohnhaft war an einer ansteckenden Krankheit erkrankt. Die Ansteckungsgefahr ist nach ärztlicher Einschätzung beendet. Insoweit bestehen gegen den Wiederbesuch des Kindergartens keine Bedenken. Eingang am Unterschrift des Arztes Datum Unterschrift der Gruppenleitung

21 - Bei Bedarf bitte ausgefüllt an die Einrichtung - Vereinbarung über die zeitliche begrenzte Verabreichung von ärztlich verordneten Notfall - Medikamenten während der Betreuungszeit in der Tageseinrichtung für Kinder zwischen dem Träger der Einrichtung und den Personenberechtigten O bis auf Widerruf O in der Zeit vom bis sollte dem Kind geb. am in der Einrichtung folgende/s ärztlich verordnete Medikament/e verabreicht werden: Name/n des Medikamentes/ der Medikamente: Art der Verabreichung: Dosierung: Zeitpunkt/e der Verabreichung: morgens mittags abends vor dem Essen nach dem Essen Bei Eintreten eines Notfalls ist wie folgt zu handeln:! Ärztliche Verordnung muss in schriftlicher Form vorgelegt werden! Unterschrift des Arztes

22 - Für die Einrichtung - Aufnahmebogen Name der Einrichtung: Alternativwunsch: Kindergarten Ganztagesbetreuung Krippe Betreuung unter 3- jähriger im Kiga Gewünschtes Aufnahmedatum: Mein Kind benötigt folgende Betreuungszeit: Betreuungsumfang S Betreuungsumfang M( Vor- und Nachmittagsbetreuung) Betreuungsumfang M ( GT) MO DI MI DO (GT) Betreuungsumfang M ( ) Betreuungsumfang L Es ist mir bekannt, dass ein Rechtsanspruch auf die Zuteilung zu einem bestimmten Kindergarten nicht besteht. 1. Angaben über das Kind: Name: Geboren am: Konfession: Vorname: in: Staatsangehörigkeit.: Wohnort/Straße: Telefon: Hausarzt des Kindes: Name: Anschrift: Telefon: Krankenkasse, bei der das Kind mitversichert ist:

23 2. Angaben über die Personensorgeberechtigten: Name des Vaters: Beruf: Konfession: Staatsangehörigkeit: Wohnort/Straße: Arbeitsstätte: Name der Mutter: Beruf: Konfession: Staatsangehörigkeit: Wohnort/Straße: Arbeitsstätte: In Notfällen telefonisch zu erreichen: Mutter: Mobil: Arbeitsplatz: Vater: Mobil: Arbeitsplatz: Sonstige Angaben (z.b. getrennt lebend, geschieden, usw.): 3. Weitere in der Familie lebende Kinder unter 18 Jahren: Anzahl der Kinder: Vorname: geb. am: Vorname: geb. am: Vorname: geb. am: Vorname: geb. am: 4. Überstandene Krankheiten (zutreffendes unterstreichen): Masern Keuchhusten Scharlach Diphtherie Übertragbare Kinderlähmung Mumps Röteln Windpocken Sonstige Krankheiten/ Allergien:

24 5. Impfungen (jeweils Datum angeben): Tetanus: 1. am: 2. am: 3. am: 4. am: Diphtherie: Sonstige Impfungen: 6. Aufnahmekriterien: Der Anmeldung fügen wir die ausgefüllte Abbuchungsermächtigung bei. Für die Aufnahme unter 3-jähriger Kinder wird folgendes Aufnahmekriterium vorausgesetzt: Die Personensorgeberechtigte/n ist/sind alleinerziehend, berufstätig oder befindet/befinden sich in einer Ausbildung Die Personenberechtigte/n nimmt/nehmen an einer Eingliederungsmaßnahme SGB II teil Eingangsdatum Unterschrift der Gruppenleitung Nur für Vermerke der Erzieherin: Gruppenleiterin: Aufnahmedatum:

25 - Für die Stadtverwaltung - Aufnahmebogen Name der Einrichtung: Regelkindergartengruppe Vormittagsgruppe/ verlängerte Öffnungszeiten Ganztagesbetreuung Betreuung unter 3- jähriger im Kiga Krippe Gewünschtes Aufnahmedatum: Mein Kind benötigt folgende Betreuungszeit: nur vormittags MO DI MI DO FR vor- und nachmittags von 7.00 Uhr bis Uhr, inkl. Mittagessen von 7.00 Uhr bis Uhr, inkl. Mittagessen von 7.00 Uhr bis Uhr, inkl. Mittagessen Tage: Tage: Tage: Es ist mir bekannt, dass ein Rechtsanspruch auf die Zuteilung zu einem bestimmten Kindergarten nicht besteht. 1. Angaben über das Kind: Name: Geboren am: Konfession: Vorname: in: Staatsangehörigkeit.: Wohnort/Straße: Telefon: Hausarzt des Kindes: Name: Anschrift: Telefon: Krankenkasse, bei der das Kind mitversichert ist:

26 2. Angaben über die Personensorgeberechtigten: Name des Vaters: Beruf: Konfession: Staatsangehörigkeit: Wohnort/Straße: Arbeitsstätte: Name der Mutter: Beruf: Konfession: Staatsangehörigkeit: Wohnort/Straße: Arbeitsstätte: In Notfällen telefonisch zu erreichen: Mutter: Mobil: Arbeitsplatz: Vater: Mobil: Arbeitsplatz: Sonstige Angaben (z.b. getrennt lebend, geschieden, usw.): 3. Weitere in der Familie lebende Kinder unter 18 Jahren: Anzahl der Kinder: Vorname: geb. am: Vorname: geb. am: Vorname: geb. am: Vorname: geb. am: 4. Überstandene Krankheiten (zutreffendes unterstreichen): Masern Keuchhusten Scharlach Diphtherie Übertragbare Kinderlähmung Mumps Röteln Windpocken Sonstige Krankheiten/ Allergien:

27 5. Impfungen (jeweils Datum angeben): Tetanus: 1. am: 2. am: 3. am: 4. am: Diphtherie: Sonstige Impfungen: 6. Aufnahmekriterien: Der Anmeldung fügen wir die ausgefüllte Abbuchungsermächtigung bei. Für die Aufnahme unter 3-jähriger Kinder wird folgendes Aufnahmekriterium vorausgesetzt: Die Personensorgeberechtigte/n ist/sind alleinerziehend, berufstätig oder befindet/befinden sich in einer Ausbildung Die Personenberechtigte/n nimmt/nehmen an einer Eingliederungsmaßnahme SGB II teil Eingangsdatum Unterschrift der Kindergartengesamtleitung Nur für Vermerke der Erzieherin: Gruppenleiterin: Aufnahmedatum:

28 - Für die Stadtverwaltung - SEPA - BASISLASTSCHRIFT FÜR DIE MONATLICHE KINDERGARTENGEBÜHR Kindergarten:.. Aufnahmedatum:..... War vor Kindergarteneintritt bei einer Tagesmutter ja nein Angaben zum Kind: Vor- und Zuname: Geburtsdatum: / / Nationalität: Angaben zu den / der / dem Erziehungsberechtigten: Vor- und Zuname der Mutter: Vor- und Zuname des Vaters: Anschrift: Postleitzahl Ort Straße Weitere im Haushalt lebende Kinder unter 18 Jahren: 1) / / 2) / / 3) / / Name Vorname Geburtsdatum

29 Ich ermächtige (Wir ermächtigen) die Stadt Aichtal wiederkehrend eine Zahlung von meinem (unserem) Konto mittels SEPA-Basislastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein (weisen wir unser) Kreditinstitut an, die von der Stadt Aichtal auf mein (unser) Konto gezogene(n) Lastschrift(en) einzulösen. Hinweis: Ich kann (Wir können) innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem (unserem) Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Zahlungspflichtiger (Kontoinhaber): Name, Vorname: Straße und Hausnummer: PLZ und Ort: Kreditinstitut (Name): IBAN: BIC (Swift-Code): Ort und Datum Unterschrift/en Die Höhe der monatlichen Kindergartengebühr richtet sich nach der derzeit gültigen Gebührensatzung für die Kindergärten. Bitte beachten Sie hierzu den Aushang im Kindergarten! Nur für Vermerke der Verwaltung: Monatliche Gebühr: ab ab Sozialhilfeempfänger: Die Richtigkeit dieser Angaben wird bestätigt: Aichtal, den (Unterschrift Sachbearbeiter/in) Buchungszeichen: Debitorennummer:

30 Einverständniserklärung - Abholen Als Personensorgeberechtigte des Kindes geb. am: wohnhaft: erkläre/n ich/wir, dass mein/unser Kind von nachfolgend aufgeführten Begleitpersonen in meinem/unserem Auftrag vom Kindergarten abgeholt werden kann: Name, Vorname Name, Vorname Name, Vorname Name, Vorname Eingang am Datum Unterschrift der Gruppenleitung

31 - Für die Einrichtung - Einverständniserklärung Mein Kind darf alleine nach Hause gehen Gemeinsame Übereinkunft von Eltern und ErzieherInnen: Alleine heimgehen dürfen Kinder im Kindergartenalter nur, wenn Kindergartenleitung, ErzieherIn und beide Elternteile gemeinsam dem Kind die Verantwortung für den Heimweg übertragen können und das Kind die notwendige Reife besitzt. Eltern: Ich/Wir erkläre/n, dass mein/unser Kind von mir/uns in die gefahrlose Bewältigung des Nachhauseweges von der Einrichtung eingewiesen ist. Bei erheblichen Veränderungen der Wegeverhältnisse oder bei Sondersituationen trage/n ich/wir Sorge, dass mein/unser Kind abgeholt wird. Ich/Wir trage/n Sorge dafür, dass mein/unser Kind, wenn es den Hinweg zum Kindergarten und den Nachhauseweg allein antritt, nicht mit einem Fahrzeug in den Kindergarten kommt. Ich/Wir trage/n Sorge dafür, dass mein/unser Kind einmal in der Woche von einem Elternteil in die Einrichtung gebracht oder von der Einrichtung abgeholt wird, um Aktuelles zu erfahren und evtl. angefallene Post mitzunehmen. ErzieherInnen: Wir ErzieherInnen tragen Sorge dafür, dass das Kind bei unvorhergesehenen Umständen, die während der Bereuungszeit auftreten können (Krankheit, seelischer Zustand), trotz der schriftlichen Erklärung der Eltern das Kind nicht alleine entlassen wird. Die Eltern werden in diesem Falle informiert. Name und Vorname des Kindes Geburtsdatum Anschrift Eingang am Datum Unterschrift der Gruppenleitung (Stempel der Tageseinrichtung) Diese Regelung findet in Übereinstimmung von Kindergartenträger und Einrichtung statt. Beide Elternteile müssen diese Regelung unterschreiben!

32 - Für Ihre Unterlagen - Einverständniserklärung Mein Kind darf alleine nach Hause gehen Gemeinsame Übereinkunft von Eltern und ErzieherInnen: Alleine heimgehen dürfen Kinder im Kindergartenalter nur, wenn Kindergartenleitung, ErzieherIn und beide Elternteile gemeinsam dem Kind die Verantwortung für den Heimweg übertragen können und das Kind die notwendige Reife besitzt. Eltern: Ich/Wir erkläre/n, dass mein/unser Kind von mir/uns in die gefahrlose Bewältigung des Nachhauseweges von der Einrichtung eingewiesen ist. Bei erheblichen Veränderungen der Wegeverhältnisse oder bei Sondersituationen trage/n ich/wir Sorge, dass mein/unser Kind abgeholt wird. Ich/Wir trage/n Sorge dafür, dass mein/unser Kind, wenn es den Hinweg zum Kindergarten und den Nachhauseweg allein antritt, nicht mit einem Fahrzeug in den Kindergarten kommt. Ich/Wir trage/n Sorge dafür, dass mein/unser Kind einmal in der Woche von einem Elternteil in die Einrichtung gebracht oder von der Einrichtung abgeholt wird, um Aktuelles zu erfahren und evtl. angefallene Post mitzunehmen. ErzieherInnen: Wir ErzieherInnen tragen Sorge dafür, dass das Kind bei unvorhergesehenen Umständen, die während der Bereuungszeit auftreten können (Krankheit, seelischer Zustand), trotz der schriftlichen Erklärung der Eltern das Kind nicht alleine entlassen wird. Die Eltern werden in diesem Falle informiert. Name und Vorname des Kindes Geburtsdatum Anschrift Diese Regelung findet in Übereinstimmung von Kindergartenträger und Einrichtung statt. Beide Elternteile müssen diese Regelung unterschreiben!

33 - Bei Bedarf bitte ausgefüllt an die Einrichtung - Einverständniserklärung - Mein Kind darf alleine nach Hause gehen Als Personensorgeberechtigte des Kindes, geb. am:, wohnhaft erkläre/n ich/wir mich/uns einverstanden, dass mein/unser Kind nach dem Kindergartenschluss den Nachhauseweg allein um Uhr antreten darf. Eingang am Datum Unterschrift der Gruppenleitung

34 - Für Ihre Unterlagen - Einverständniserklärung - Mein Kind darf alleine nach Hause gehen Als Personensorgeberechtigte des Kindes, geb. am:, wohnhaft erkläre/n ich/wir mich/uns einverstanden, dass mein/unser Kind nach dem Kindergartenschluss den Nachhauseweg allein um Uhr antreten darf

35 - Für die Einrichtung - Einverständniserklärung zur Erfassung von Daten zur Bildungs- und Entwicklungsdokumentation Das Erstellen und Führen einer Bildungs- und Entwicklungsdokumentation sieht vor, dass zum Zweck der Optimierung und Planung unserer pädagogischen Angebote und zur Optimierung unserer Rückmeldungen an Sie, was den Bildungs- und Entwicklungsstand Ihres Kindes anbelangt, von den Erzieherinnen gemachte Wahrnehmungen dokumentiert werden. Soweit Sie zugestimmt haben, beinhaltet die Dokumentation auch zweckmäßige Fotografien. In Elterngesprächen oder bei sonstigen Gelegenheiten werden Sie regelmäßig über unsere Erkenntnisse informiert. Nach dem Ausscheiden Ihres Kindes oder nach Widerruf der Zustimmung zur Führung einer solchen Entwicklungsdokumentation werden die bis dahin entstandenen Daten gelöscht, es sei denn, es sind rechtliche Pflichten zur weiteren Aufbewahrung entstanden. Als Personensorgeberechtigte des Kindes geb. am: wohnhaft erkläre/n ich/wir mich/uns einverstanden, dass für mein/unser Kind eine Bildungsund Entwicklungsdokumentation geführt wird. Ich/Wir bin/sind einverstanden, dass Fotografien, auf denen mein/unser Kind mit abgebildet ist, in der Bildungs- und Entwicklungsdokumentation eines anderen Kindes verwendet werden oder für den Zweck der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden. Ja Nein Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Zum Widerruf genügt ein formloses Schreiben an die Gruppenleitung. Eingangsdatum Unterschrift der Gruppenleitung

36 - Für Ihre Unterlagen - Einverständniserklärung zur Erfassung von Daten zur Bildungs- und Entwicklungsdokumentation Das Erstellen und Führen einer Bildungs- und Entwicklungsdokumentation sieht vor, dass zum Zweck der Optimierung und Planung unserer pädagogischen Angebote und zur Optimierung unserer Rückmeldungen an Sie, was den Bildungs- und Entwicklungsstand Ihres Kindes anbelangt, von den Erzieherinnen gemachte Wahrnehmungen dokumentiert werden. Soweit Sie zugestimmt haben, beinhaltet die Dokumentation auch zweckmäßige Fotografien. In Elterngesprächen oder bei sonstigen Gelegenheiten werden Sie regelmäßig über unsere Erkenntnisse informiert. Nach dem Ausscheiden Ihres Kindes oder nach Widerruf der Zustimmung zur Führung einer solchen Entwicklungsdokumentation werden die bis dahin entstandenen Daten gelöscht, es sei denn, es sind rechtliche Pflichten zur weiteren Aufbewahrung entstanden. Als Personensorgeberechtigte des Kindes geb. am: wohnhaft erkläre/n ich/wir mich/uns einverstanden, dass für mein/unser Kind eine Bildungsund Entwicklungsdokumentation geführt wird. Ich/Wir bin/sind einverstanden, dass Fotografien, auf denen mein/unser Kind mit abgebildet ist, in der Bildungs- und Entwicklungsdokumentation eines anderen Kindes verwendet werden oder für den Zweck der Öffentlichkeitsarbeit verwendet wird. Ja Nein Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Zum Widerruf genügt ein formloses Schreiben an die Gruppenleitung

37 - Für die Einrichtung - Verbindliche Verpflichtungserklärung zur Schweigepflicht und zum Datenschutz bei Hospitationen im Kindergarten Kindergarten Aichtal, Tel / Liebe Eltern, Sie werden immer wieder Gelegenheit haben am Kindergartenalltag teilzunehmen. Bitte beachten Sie, dass Sie dabei Gesehenes oder Gehörtes über Kinder oder Eltern nicht nach außen tragen dürfen. Hiermit verpflichte ich mich (Vor- und Zuname) Gesehenes und Gehörtes über Kinder oder andere Personen, bei Hospitationen im Kindergarten, nicht nach außen (außerhalb des Kindergartens) zu tragen und des Weiteren mich nicht mit Dritten darüber zu unterhalten. Unterschrift Eingang am Datum Unterschrift der Gruppenleitung

38 - Für die Einrichtung - Einverständniserklärung Als Personensorgeberechtigte des Kindes geb. am: wohnhaft erkläre/n ich/wir mich/uns einverstanden, dass mein/unser Kind an Ausflügen, Spaziergängen und anderen Aktivitäten der Einrichtung, die nicht auf dem Gelände der Einrichtung stattfinden, teilnimmt. Ich/wir bin/sind darüber informiert, dass bei Veranstaltungen der Einrichtung, wie Familienausflug, Laternenfest, Sommerfest u. ä., die Aufsichtspflicht über die Kinder nicht bei den Mitarbeiterinnen der Einrichtung, sondern bei den Personensorgeberechtigten oder den von Ihnen Beauftragten liegt. Eingang am Datum Unterschrift der Gruppenleitung

39 - Für Ihre Unterlagen - Einverständniserklärung Als Personensorgeberechtigte des Kindes geb. am: wohnhaft erkläre/n ich/wir mich/uns einverstanden, dass mein/unser Kind an Ausflügen, Spaziergängen und anderen Aktivitäten der Einrichtung, die nicht auf dem Gelände der Einrichtung stattfinden, teilnimmt. Ich/wir bin/sind darüber informiert, dass bei Veranstaltungen der Einrichtung, wie Familienausflug, Laternenfest, Sommerfest u. ä., die Aufsichtspflicht über die Kinder nicht bei den Mitarbeiterinnen der Einrichtung, sondern bei den Personensorgeberechtigten oder den von Ihnen Beauftragten liegt

40 - Für die Einrichtung - Einverständniserklärung - Fotos Hiermit erlaube/n ich/wir dem Kindergarten, dass Fotos, auf denen mein/unser Kind erkennbar ist O in öffentlichen Pressemitteilungen (Kindergartenberichterstattung) abgedruckt werden dürfen (z.b. Mitteilungsblatt der Stadt Aichtal,Aichtal Aktuell, Nürtinger Zeitung), O im Kindergarten ausgehängt werden dürfen (auch bei Festen und Elternabenden), O auf einer Foto-CD allen Eltern zur Verfügung gestellt werden dürfen, O auf der Internet - Homepage der Stadt Aichtal eingefügt werden dürfen. (Bitte zutreffendes ankreuzen) Eingang am Datum Unterschrift der Gruppenleitung

41 - Für Ihre Unterlagen - Einverständniserklärung - Fotos Hiermit erlaube/n ich/wir dem Kindergarten, dass Fotos, auf denen mein/unser Kind erkennbar ist O in öffentlichen Pressemitteilungen (Kindergartenberichterstattung) abgedruckt werden dürfen (z.b. Mitteilungsblatt der Stadt Aichtal, Aichtal Aktuell, Nürtinger Zeitung), O im Kindergarten ausgehängt werden dürfen (auch bei Festen und Elternabenden), O auf einer Foto-CD allen Eltern zur Verfügung gestellt werden dürfen, O auf der Internet - Homepage der Stadt Aichtal eingefügt werden dürfen. (Bitte zutreffendes ankreuzen)

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