Wohnen im Alter. Rechtliche Tipps zu Wohnen(-bleiben) zu Hause Betreutem Wohnen alternativen Wohnformen. Wohnen im Alter. 2. Auflage. Verlag C.H.
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- Juliane Solberg
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1 Wohnen im Alter Verlag C.H.Beck Wohnen im Alter Rechtliche Tipps zu Wohnen(-bleiben) zu Hause Betreutem Wohnen alternativen Wohnformen 2. Auflage Herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e.v. Lobby der Älteren Die BAGSO
2 Diese und ähnliche Fragen sollten Sie möglichst objektiv beantworten undsichnicht vonwünschenund Erwartungenleitenlassen, damit Sie später nicht isoliert und schlecht versorgt in Ihren eigenen vier Wänden leben und vereinsamen. Daher ist es oft hilfreich, Verwandte,Freunde,denHausarztoder sonstige Vertrauenspersonen zu Rate zu ziehen, die die örtlichen Gegebenheiten kennen und die Fragen mit der gebotenen Distanz beantworten helfen. 13
3 15 B. Ein Umzug ist zuerwägen Auch wenn Sie im Alter nicht in Ihrem bisherigen Umfeld wohnen bleiben können oder wollen, gibt es Alternativen zum Seniorenheim. Die bekanntesten und bewährtesten möchten wir Ihnen kurz vorstellen (zur Auswahl des richtigen Pflege- und Seniorenheims und zu den für Heime geltenden Regelungen siehe aus der gleichen Reihe auch Das richtige Pflege- und Seniorenheim, Verlag C.H. Beck, ISBN ). 1. Betreutes Wohnen DerBegriff Betreutes Wohnen auch Service-Wohnen, Wohnen mit Betreuung oder Unterstütztes Wohnen ist gesetzlich nicht geschützt. Daher verbergen sich hinter den Bezeichnungen oftmals unterschiedliche Angebotsarten und Leistungsqualitäten. Generell sind die Angebote gekennzeichnet durch die Verknüpfung eines Miet- oder Kaufvertrags über eine altersgerechte Wohnung mit einem Betreuungsvertrag über einen Grundservice und der Möglichkeit, gesonderte Wahlleistungen inanspruch zunehmen. Während der Grundservice (in der Regel Notruf und Beratungsleistungen) abgenommen werden muss und über eine monatliche Betreuungspauschale abgedeckt wird, besteht hinsichtlich der Wahlleistungen (in der Regel Verpflegung, Haushaltshilfen und Pflegeleistungen) keine Abnahmeverpflichtung. Sie können bei Bedarf in Anspruch genommen werden und sind gesondert zu bezahlen.meist kann der Anbieter dieser Wahlleistungen frei gewählt und dementsprechend auch gewechselt werden. a) Worin liegt der Unterschied zwischen Betreutem Wohnen und einem Seniorenwohnheim? Von außen betrachtet werden sich eine Anlage des Betreuten WohnensundeinSenioren-oderAltenwohnheimmeist kaumunterscheiden. Bei beiden geht esumdie Überlassung von Wohnraum kombiniert mit der Möglichkeit,Pflege- und/oder Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Dennoch ist die rechtliche Gestaltung eine unterschiedliche, mit für die Bewohner wesentlichen Folgen. Während beim Senioren- oder Altenwohnheim Wohnraumüberlassung und Pflege- oder Betreuungsleistungen aus einer Hand ange-
4 16 boten werden und der Bewohner in der Regel also nur einen Vertragspartner hat, stehen dem Bewohner beim Betreuten Wohnen in der Regel zwei oder mehr Vertragspartner gegenüber. Zusammen mit dem Mietvertrag über die Wohnraumüberlassung oder dem Kaufvertrag über den Erwerb der Eigentumswohnung wird in der Regel in demselben Dokument oder gesondert ein Vertrag über Grundservice-Leistungen abgeschlossen.gegenstand dieses Vertrags sind ein verpflichtend abzunehmender Grundservice (siehe dazu unten B.1.d)Welche Service-Leistungen werden in der Regel angeboten?).dieser Grundservice wird entweder vom Vermieter selbst oder aber von einem externen Dienstleister so z.b. bei Eigentumswohnungen erbracht. Ein Wahlrecht besteht insofern in der Regel nicht. Soweit über diesen Grundservice hinaus Hilfe- oder Betreuungsleistungen gewünscht oder notwendig werden, ist dies in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren.in der Regel können die Bewohner beim Betreuten Wohnen diesen Betreuungsdienst frei wählen, so z.b. aus den Angeboten ambulanter Dienste vor Ort. Hier steht denbewohnern anders alsimsenioren- undaltenwohnheim ein Wahlrecht zu. Diese Wahlfreiheit unterscheidet das Betreute Wohnen von Senioren- oder Altenwohnheimen und macht diesen Personenkreis in den Augen des Gesetzgebers weniger schutzwürdig als die Heimbewohner.Dies hat zur Folge,dass die dem Schutz der Heimbewohner dienenden Vorschriften des Heimgesetzes des Bundes oder der Länder-Heimgesetze für Bewohner des Betreuten Wohnens nicht oder jedenfalls nicht in gleichem Umfang gelten. Das bedeutet auch, dass die Vorschriftenzu den baulichen Mindeststandards, zur Qualifikation des Personals und zur Mitwirkung der Bewohner keine Anwendungfinden. Einrichtungendes BetreutenWohnens unterliegen dann auch nicht staatlicher Aufsicht. Auch für die Gestaltung des Vertrags zwischen den Betreibern des Betreuten Wohnens und den Bewohnern gelten in der Regel nicht die besonderen Vorgaben des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, sondern die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
5 17 TIPP: Bei Zweifeln, ob die Einrichtung als Heim anzusehen ist oder nicht, kann eine Nachfrage bei der zuständigen Heimaufsichtsbehörde Aufschluss geben! Die Heimaufsichtsbehörden sind verpflichtet, Heime zuüberwachen. Insofern müssen sie auch der Frage nachgehen,ob im konkreten Fall eine Einrichtung als Heim anzusehen ist oder nicht.die zuständige Heimaufsicht ist je nach Bundesland bei der Kommunal- oder Bezirksverwaltung angesiedelt. b) Welche Standards gibt esfür das Betreute Wohnen? Da die heimrechtlichen Vorschriften auf das Betreute Wohnen keine Anwendung finden, gibt es keine gesetzlichen Standards für diese Wohnform. Seit 2006 gibt es aber eine DIN-Norm, die sich mit dem Betreuten Wohnen befasst: DIN Rechtlich verbindlich ist diese Norm nicht. Mit ihr sollte vielmehr ein Instrument zur freiwilligen Qualitätssicherung geschaffen werden,um den Markt transparenter zu machen. Sie kann den Verbrauchern, ähnlich wie ein Gütesiegel, lediglich eine Orientierung bieten. Die DIN enthält Anforderungen an die Transparenz des Leistungsangebots, die zu erbringenden Dienstleistungen, unterschieden nach Grundleistungen/allgemeinen Betreuungsleistungen und Wahlleistungen sowie weitergehenden Betreuungsleistungen, das Wohnangebot, die Vertragsgestaltung sowie qualitätssichernde Maßnahmen. c) Welcher gesetzliche Schutz besteht für die Bewohner des Betreuten Wohnens? Auch wenn die heimrechtlichen Schutzbestimmungen und das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz für das Betreute Wohnen nicht gelten, bedeutet dies nicht, dass die Bewohner schutzlos sind. Selbstverständlich behalten dieallgemeinen Gesetze, vorallem die verbraucherschützenden Vorschriften, ihre Gültigkeit. Verbraucherschützende Regelungen gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), hier insbesondere das Mietrecht und das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
6 18 im Wohnungseigentumsgesetz, in der Preisangabenverordnung und im Sozialgesetzbuch ElftesBuch Soziale Pflegeversicherung (SGB XI). Menschen, die in Einrichtungen des Betreuten Wohnens leben, sind entweder Wohnungsmieter oder Wohnungseigentümer. Daraus ergeben sich unterschiedliche Rechtspositionen: aa) Die Bewohner als Mieter Als Mieter genießen Sie einen umfassenden Mietrechtsschutz. Der mit dem Eigentümer oder Investor abgeschlossene Mietvertrag hat sich an denzwingendenvorschriftendes Mietrechts zu orientieren. Nachstehend sind einige der Themen angesprochen,die erfahrungsgemäß immer wieder zu Konflikten führen und über die man sich vor Vertragsabschluss Klarheit verschaffen sollte: Es gibt bisher keine gesetzliche Regelung für die altersgerechte und standardmäßige technische Ausstattung einer Wohnung. Die oben erwähnte DIN-Norm ist lediglich eine Empfehlung. Wenn Barrierefreiheit für die Wohnanlage und für die Wohnung und bestimmte technische Gegebenheiten gewünscht werden, sollte dies vertraglich garantiert sein. Angaben wie altersgerechter Wohnraum reichen nicht aus. Die verlangte Miethöhe ist immer wieder ein Streitpunkt. Die Renditeerwartungen der Investoren sind hoch, die Bewohnerschaft in den meisten Seniorenwohnanlagen des Betreuten Wohnens ist nicht arm. Das verleitet dazu, Quadratmeterpreise zu verlangen, die weit über dem örtlichen Mietniveau liegen. TIPP: MaßstabfürdieKostender Wohnungsüberlassungsolltedasortsübliche Mietniveau für vergleichbare Wohnangebote zuzüglich angemessener Zuschläge für besondere bauliche Ausstattung und die Gemeinschaftsflächen sein. Wenden Sie sich bei Fragen zur Miethöhe, zu den Nebenkosten oder zum Mietvertrag z.b. an Ihren lokalen Mieterverein! Die anteiligen Kosten für die Nutzung der Gemeinschaftsflächen sind in der Regel im Mietpreis enthalten, allerdings wird der Quadratmeterpreis hierbei meist auf die selbst genutzte Wohnfläche und nicht auf die Kopfzahl der Mieter bezogen.
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