Einladung zur Einwohner- Gemeindeversammlung

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1 Einladung zur Einwohner- Gemeindeversammlung Dienstag, 11. September Uhr Turnhalle Boostock

2 Geschätzte Mitbürgerinnen und Mitbürger Wir freuen uns, Sie zur Gemeindeversammlung in die Boostock-Turnhalle einladen zu dürfen und danken für das Interesse am Gemeindegeschehen. Traktandenliste Seite 1. Protokollgenehmigung Spezialabrechnungen Kredit über CHF 1,95 Mio. für den teilweisen Besitzstand des Gemeindepersonals aufgrund des Wechsels der Pensionskasse vom Leistungs- zum Beitragsprimat Einbürgerungen Personalreglement, Anpassung Anhang I Reglement Nächtliches Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Kredit über CHF 250' für den Werterhalt und die Erneuerung der EDV-Anlage der Spreitenbacher Schulen Kredit über CHF 368' für die Anpassung der Abfall-Multisammelstellen Projektierungskredit über CHF 41' für die Planung eines Verkehrskreisels Bahnhof-/Rotzenbühlstrasse Genehmigung Auflösung Gemeindeverbände a) Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Bezirk Baden 26 b) Schulpsychologischer Dienst Bezirk Baden Verschiedenes Organisatorisches Die Akten können ab sofort während der ordentlichen Bürostunden in der Gemeindekanzlei, Gemeindehaus, 1. Stock, eingesehen werden. Wir bitten Sie, Anträge zu traktandierten Geschäften oder Überweisungsanträge der Versammlungsleitung jeweils vor Versammlungsbeginn schriftlich abzugeben. Diskussionsredner sind freundlich gebeten, sich an der Gemeindeversammlung unbedingt des Mikrofons zu bedienen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Versammlungslokal, wie in allen öffentlichen Gebäuden der Einwohnergemeinde, ein Rauchverbot gilt. Gerne offerieren wir im Anschluss an die Versammlung einen "Schlummertrunk". Spreitenbach, 6. August 2007 Der Gemeinderat 2

3 Auszug aus der Gemeindeordnung 9 Initiativrecht Durch begründetes schriftliches Begehren kann ein Zehntel der Stimmberechtigten die Behandlung eines Gegenstandes in der Gemeindeversammlung verlangen. Gleichzeitig kann die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangt werden. 10 Anträge, Abstimmungen Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen. Abstimmungen werden offen vorgenommen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt bei offenen Abstimmungen der Vorsitzende den Stichentscheid. Im Falle von Stimmengleichheit bei geheimen Abstimmungen ist kein Ergebnis zustande gekommen; die Abstimmung muss wiederholt werden. 11 Vorschlagsrecht Jeder Stimmberechtigte ist befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen. Der vom Gemeinderat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind ihr die Gründe darzulegen. 12 Anfragerecht Jeder Stimmberechtigte kann zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemeindeverwaltung Anfragen stellen. Diese sind sofort oder an der nächsten Versammlung zu beantworten. Daran kann sich eine allgemeine Aussprache anschliessen. 3

4 1. Protokoll der Gemeindeversammlung vom 19. Juni 2007 Die Prüfung des Protokolls obliegt gemäss 20 lit. c Gemeindeordnung der Geschäftsprüfungskommission. Sie wird über das Ergebnis der Prüfung Bericht erstatten. Das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 19. Juni 2007 sei zu genehmigen. 4

5 2. Kreditabrechnungen Der Einwohnergemeindeversammlung werden folgende Kreditabrechnungen zur Genehmigung unterbreitet: a) Schulhaus Haufländli, Anbau und die Innen-/Aussensanierung Verpflichtungskredite der Gemeindeversammlungen vom und CHF 3 968' Effektive Bruttoanlagekosten gemäss Abrechnung CHF 3 630' Kreditunterschreitung CHF 337' Die Minderkosten liegen damit 8,5 % unter dem Kredit. b) Sportanlage Mittlerzelg, Sanierung und Erweiterung Garderobengebäude Verpflichtungskredite der Gemeindeversammlungen vom und CHF 1'689' Zusatzkredit Gemeinderat CHF 23' Kreditsumme Total CHF 1'712' Effektive Bruttoanlagekosten gemäss Abrechnung CHF 1'666' Kreditunterschreitung CHF 46' Die Minderkosten liegen damit 2,7 % unter dem Kredit. Die vorstehenden Kreditabrechnungen seien zu genehmigen. 5

6 3. Kredit über CHF 1'950' für den teilweisen Besitzstand des Gemeindepersonals nach gesetzlicher Änderung vom Leistungs- zum Beitragsprimat Ausgangslage Ausfinanzierung Deckungslücke Aargauische Pensionskasse Das Gemeindepersonal ist bei der Aargauischen Pensionskasse (APK) versichert. Die APK ist seit Jahrzehnten im Teilkapitaldeckungsverfahren finanziert. Das Vermögen der APK deckt somit die Verpflichtungen gegenüber den Versicherten und Rentnern nicht vollständig, das heisst lediglich zu 77,3 % (Stand ). Mit dem neuen PK-Dekret hat der Grosse Rat Ende 2006 beschlossen, dass die angeschlossenen Gemeinden und Institutionen per 1. Januar 2008 die Ausfinanzierung als gebundene Ausgabe vornehmen müssen, wofür kein Gemeindeversammlungsbeschluss erforderlich ist. Die Ausfinanzierung sieht einerseits die Äufnung des vorhandenen Vermögens auf den BVG-Deckungsgrad von 100 % und anderseits die Anlegung der notwendigen Wertschwankungsreserve in Form einer speziellen Arbeitgeberreserve mit Verwendungsverzicht vor. Bei einem Verbleib in der APK ergäbe dies für Spreitenbach per 31. Dezember 2006 eine Nachschusssumme von CHF 7'221' Die effektive Summe kann von der APK erst im Frühling 2008 mitgeteilt werden, da die APK-Rechnung per massgebend ist. Neuregelung der Pensionsversicherung Ein Pensionskassenwechsel macht aus rechtlichen und finanziellen Gründen nur auf den Zeitpunkt der Ausfinanzierung per Sinn. Der Gemeinderat hat daher die Vor- und Nachteile des Verbleibens bei der APK oder eines Wechsels zu einer anderen Pensionskasse detailliert geprüft. Der kurzfristige Erlass des neuen PK-Dekretes durch den Grossen Rat und das notwendige aber von der APK noch nicht verabschiedete Teilliquidationsreglement verunmöglichte es jedoch, bereits auf den heutigen Zeitpunkt sämtliche Rechtsfragen abschliessend zu klären. Insbesondere bei der Interpretation der Anwendung des Bundesrechtes über die berufliche Vorsorge (BVG) sind sich der Gemeinderat und die APK uneinig und es bedarf allenfalls einer gerichtlichen Beurteilung. Der Gemeinderat erwägt daher auch einen Austritt aus der APK. Gemäss dem Personalreglement ist der Gemeinderat ermächtigt, die Pensionsversicherung im Einvernehmen mit dem Personal (BVG-Regelung) durch den Verbleib bei der APK oder den Anschluss an eine gleichwertige Vorsorgeeinrichtung neu zu regeln. 6

7 Vom Leistungs- zum Beitragsprimat Nebst der Ausfinanzierung hat der Grosse Rat für die APK den Wechsel zu einem neuen Vorsorgemodell nämlich vom bisherigen Leistungsprimat zum Beitragsprimat beschlossen. Dies hat klar negative Umstellungsfolgen für die Versicherten, welche Rentenkürzungen von % tragen müssen. Teilweiser Besitzstand Rentenkürzungen von bis zu 15 % stellen für den Gemeinderat eine ausserordentliche Härte dar. Um diese unverschuldete Härte zu mildern, ist eine Teil- Besitzstandsregelung vorgesehen. Diese beinhaltet eine Zusatzfinanzierung, welche im Rahmen eines Verpflichtungskredites von der Gemeindeversammlung zu bewilligen ist. Die kantonale Minimallösung sieht bei Kosten von CHF 1,7 Mio. vor, dass in der Regel nur Personen ab dem 50. Altersjahr (Summe von Alter + [Dienstjahre x 0,4]) in den Genuss eines teilweisen Besitzstandes kommen. Personen unter 50 hätten keinen (auch keinen teilweisen) Besitzstand und damit Rentenkürzungen von bis zu 15 % zu akzeptieren. Diese sogenannt kantonale Besitzstandslösung ist für den Gemeinderat ungenügend. Sie benachteiligt das Personal unter 50 Jahren massiv. Aus diesem Grund hat er eine eigene Besitzstandsregelung beschlossen. Diese Regelung sieht vor, dass auch jüngeres Personal in den Genuss eines teilweisen Besitzstandes kommt. Es beinhaltet eine Abstufung nach dem Lebens- und Dienstalter mit jeweils reduzierter Zusatzgutschrift zur Minderung der Rentenkürzung. Die Kosten dieser Teilbesitzstandsregelung belaufen sich auf CHF 1,95 Mio. Zusammenfassung Die Ausfinanzierung der Aargauischen Pensionskasse basiert auf übergeordnetem kantonalem Recht und stellt eine gebundene Ausgabe dar, worüber die Gemeindeversammlung nicht abstimmen kann. Mit dem Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat verliert das Personal bisher garantierte Altersleistungen, was sich in einer massiven Rentenkürzung von bis zu 15 % niederschlagen würde. Um diese Härte zu mildern, ist ein auf der kantonalen Lösung aufbauender teilweiser Besitzstand notwendig. 7

8 Aufgrund des vom Grossen Rat verfügten Wechsels vom Leistungs- zum Beitragsprimat sei für die Gewährleistung eines teilweisen Besitzstandes für das Personal ein Verpflichtungskredit von CHF 1,95 Mio. zu bewilligen. 8

9 4. Einbürgerungen Grundsätzliches Nebst den eidgenössisch und kantonal geregelten Wohnsitzbedingungen, welche vom Alter, dem Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz und allenfalls dem Zivilstand der Antragsteller abhängen, haben sich die Einbürgerungskandidaten unter anderem über folgendes auszuweisen: Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister (ohne Eintragungen) Bestätigung der Jugendanwaltschaft, dass bei Antragstellern zwischen dem 12. und 20. Altersjahr keine Eintragungen vorhanden sind Bestätigungen der Kantons- und der Regionalpolizei, dass in den letzten Jahren keine Eintragungen vorliegen oder Strafverfahren pendent sind Auszug aus dem Betreibungsregister, ohne Einträge in den letzten Jahren Bestätigung der Finanzverwaltung, dass die Steuern in den letzten Jahren ordnungsgemäss bezahlt worden sind Auszug aus dem Steuerregister, der die Einkommens- und Vermögenssituation darlegt Arbeitszeugnis bei Erwerbstätigen; Bericht der Schule bei Jugendlichen Positives Prüfungsergebnis vor Vertretern des Gemeinderates und der Geschäftsprüfungskommission bezüglich der Kenntnisse der Schweizer Geschichte und der Staatskunde; der sprachlichen und persönlichen Integration (die Bewerber müssen schweizerdeutsch verstehen und können schweizerdeutsch oder hochdeutsch antworten). Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Einbürgerungsgesuch der Gemeindeversammlung unterbreitet. Gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen ist über die Anträge einzeln abzustimmen. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass ein Ablehnungsentscheid der Gemeindeversammlung nur dann rechtmässig ist, wenn vor der jeweiligen Abstimmung ein Antrag auf Ablehnung mit Begründung gestellt worden ist. Sollte dies nicht erfolgt sein, würde der Entscheid der Gemeindeversammlung im Beschwerdeverfahren kassiert und zur erneuten Beurteilung der Gemeindeversammlung zurückgewiesen. Einbürgerungsgesuche Seit der letzten Gemeindeversammlung hat der Gemeinderat die Gesuche von 15 Einbürgerungsbewerbern geprüft. 4 Gesuche mussten wegen Nichterfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen zurückgestellt oder abgelehnt werden. 9

10 Die nachstehenden Einbürgerungsbewerber/innen erfüllen die Voraussetzungen für eine Einbürgerung. 4.1 Barletta Stefania, geb , italienische Staatsangehörige, Althaustrasse 19, Spreitenbach. Die Bewerberin lebt seit Geburt in der Schweiz und wohnt seit dem 1. August 1998 in Spreitenbach. Sie besucht bis Ende Schuljahr 2006/07 die Sekundarschule. Das Schulzeugnis lautet positiv. Ab August 2007 absolviert sie eine Lehre als Kauffrau bei der Firma Philips in Zürich. Die Einbürgerungsgebühr wurde auf CHF festgesetzt. Stefania Barletta sei das Bürgerrecht der Gemeinde Spreitenbach zuzusichern. 4.2 Bruni Maurizio, geb , mit Ehefrau Bruni geb. Giampa Giuseppina, geb , und dem Sohn Bruni Danilo, geb , alle italienische Staatsangehörige, Weiherstrasse 49, Spreitenbach. Der Bewerber lebt seit , die Ehefrau seit in der Schweiz. Seit 1. Oktober 1985 begründen sie ihren Wohnsitz in Spreitenbach. Herr Bruni arbeitet als Schlosser bei der ABB Turbo Systems AG, Baden. Das Arbeitszeugnis lautet positiv. Frau Bruni ist Hausfrau. Die Einbürgerungsgebühr wurde auf total CHF 2' festgesetzt. Maurizio Bruni und Giuseppina Bruni-Giampa sowie ihrem Kind sei das Bürgerrecht der Gemeinde Spreitenbach zuzusichern. 10

11 4.3 Bubalovic Antonela, geb , kroatische Staatsangehörige, Kirchstrasse 39, Spreitenbach. Die Bewerberin lebt seit Geburt in der Schweiz und wohnt seit dem 16. März 1989 in Spreitenbach. Sie ist Schülerin an der Kantonsschule Baden. Das Schulzeugnis lautet positiv. Die Einbürgerungsgebühr wurde auf CHF festgesetzt. Antonela Bubalovic sei das Bürgerrecht der Gemeinde Spreitenbach zuzusichern. 4.4 Bytyqi Kushtrim, geb , serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, Baumgartenstrasse 4, Spreitenbach. Der Bewerber lebt seit in der Schweiz und seit in Spreitenbach. Er arbeitet als Administrator im Team Management Support & E- ducation der UBS AG Zürich. Das Arbeitszeugnis lautet positiv. Die Einbürgerungsgebühr wurde auf CHF festgesetzt. Kushtrim Bytyqi sei das Bürgerrecht der Gemeinde Spreitenbach zuzusichern. 4.5 Djordjic Lazo, geb , mit Ehefrau Djordjic geb. Boscanin Svjetlana, geb , beide bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, Langäckerstrasse 54, Spreitenbach. Der Bewerber lebt seit in der Schweiz und in Spreitenbach, seine Ehefrau seit in der Schweiz und seit in Spreitenbach. Herr Djordjic arbeitet als Chauffeur bei der Firma Lavanga Vito Transporte, Winterthur; Frau Djordjic arbeitet als Verkäuferin bei der Genossenschaft Migros Aare. Die Arbeitszeugnisse lauten positiv. Die Einbürgerungsgebühr wurde auf total CHF 2' festgesetzt. 11

12 Lazo Djordjic und Svjetlana Djordjic-Boscanin sei das Bürgerrecht der Gemeinde Spreitenbach zuzusichern. 4.6 Özgen Tülay, geb , türkische Staatsangehörige, Wigartestrasse 13, Spreitenbach. Die Bewerberin lebt seit Geburt in der Schweiz und wohnt seit dem 1. Januar 1995 in Spreitenbach. Sie absolviert im Architekturbüro A. Beuret, Dietikon, eine Lehre als Hochbauzeichnerin. Das Zwischenzeugnis lautet positiv. Die Einbürgerungsgebühr wurde auf CHF festgesetzt. Tülay Özgen sei das Bürgerrecht der Gemeinde Spreitenbach zuzusichern. 4.7 Özgen Pinar, geb , türkische Staatsangehörige, Wigartestrasse 13, Spreitenbach. Die Bewerberin lebt seit Geburt in der Schweiz und wohnt seit dem 1. Januar 1995 in Spreitenbach. Sie absolviert bei Landis Architektur AG, Schlieren, eine Lehre als Hochbauzeichnerin. Das Zwischenzeugnis lautet positiv. Die Einbürgerungsgebühr wurde auf CHF festgesetzt. Pinar Özgen sei das Bürgerrecht der Gemeinde Spreitenbach zuzusichern. 4.8 Rajkovacic Bozana, geb , bosnischherzegowinische Staatsangehörige, Untere Dorfstrasse 46, Spreitenbach. Die Bewerberin lebt seit in der Schweiz und seit in Spreitenbach. Sie arbeitet als Kauffrau in Ausbildung beim Touring Club Schweiz in der Geschäftsstelle Volketswil. Das Arbeitszeugnis lautet positiv. Die Einbürgerungssumme wurde auf CHF festgesetzt. 12

13 Bozana Rajkovacic sei das Bürgerrecht der Gemeinde Spreitenbach zuzusichern. 4.9 Ramadanagic Danijel, geb , bosnischherzegowinischer Staatsangehöriger, Shopping Center 13, Spreitenbach. Der Bewerber lebt seit in der Schweiz und wohnt seit dem 16. Januar 2002 in Spreitenbach. Er arbeitet als Sicherheitswärter bei der Sersa AG, Zürich. Das Arbeitszeugnis lautet positiv. Die Einbürgerungssumme wurde auf CHF 1' festgesetzt. Danijel Ramadanagic sei das Bürgerrecht der Gemeinde Spreitenbach zuzusichern Rexhaj Fehmi, geb , serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, Langäckerstrasse 54, Spreitenbach. Der Bewerber lebt seit in der Schweiz und wohnt seit dem 1. Juli 1995 in Spreitenbach. Er ist als Mitarbeiter Montage und Bearbeitung bei der Tyco Electronics Logistics AG, Wohlen, tätig. Das Zwischenzeugnis lautet positiv. Die Einbürgerungssumme wurde auf CHF 1' festgesetzt. Fehmi Rexhaj sei das Bürgerrecht der Gemeinde Spreitenbach zuzusichern Simic Zivko, geb , bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, mit Ehefrau Simic geb. Avramovic Vesna, geb , serbisch-montenegrinische Staatsangehörige, und den Kindern Simic Nino, geb , und Simic Damijan, geb , beide bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, Langäckerstrasse 45, Spreitenbach. Der Bewerber lebt seit 1. Juni 1987 in der Schweiz bzw. in Spreitenbach, die Ehefrau seit 26. September 1988 in der Schweiz und seit 1. Juni 1994 in Spreitenbach. Herr Simic arbeitet als Zuschneider im Stahllager der Firma 13

14 Pestalozzi + Co AG, Dietikon; Frau Simic ist als Teilzeitmitarbeiterin im Rüstlager der Galexis AG, Zürich-Schlieren, tätig. Die Arbeitszeugnisse lauten positiv. Die Einbürgerungsgebühr wurde auf total CHF festgesetzt. Zivko Simic und Vesna Simic-Avramovic sowie ihren 2 Kindern sei das Bürgerrecht der Gemeinde Spreitenbach zuzusichern. 14

15 5. Personalreglement, Anpassung Anhang I Ausgangslage Die Einwohnergemeindeversammlung hat Ende 2006 das Personalreglement (PR) für das Gemeindepersonal erlassen. Zwischenzeitlich hat sich gezeigt, dass aufgrund des neuen Gesetzes über die Anstellung der Lehrkräfte (GAL) und der bisher unklaren Interpretation der Zugehörigkeit der Lehrkräfte Rhythmik heute Musikalische Grundschule am Kindergarten - eine Anpassung des Personalreglementes, Anhang I, nötig ist. Neu werden die Lehrkräfte an der musikalischen Grundschule am Kindergarten dem Dienst- und Besoldungsreglement der Musikschule Spreitenbach unterstellt. Der Begriff Rhythmiklehrer entfällt, da er an dieser Bildungsstufe nicht mehr existiert. Mit dieser Änderung kann die einheitliche Rechtsanwendung und die Gleichstellung der Lehrkräfte im musikalischen Bildungsbereich erwirkt werden. Die massgeblichen Änderungen in der Übersicht Bisher Rhythmiklehrer 1. Wahl Die Ausschreibung der Stellen erfolgt durch die Schulpflege. Die Anstellung wird durch den Gemeinderat auf Antrag der Schulpflege vorgenommen. 2. Probezeit Neueintretendes Lehrpersonal wird provisorisch gewählt. Die Probezeit beträgt höchstens 1 Jahr. Neu Musikalische Grundschule am Kindergarten 1. Wahl Die Ausschreibung der Stellen erfolgt durch die Schulpflege. Die Anstellung wird durch den Gemeinderat auf Antrag der Schulpflege vorgenommen. 2. Anstellungsbedingungen Die Anstellungsbedingungen richten sich nach dem Dienst- und Besoldungsreglement der Musikschule Spreitenbach. 3. Besoldung, Teuerungszulagen, Treueprämien etc. Die Besoldungsbandbreiten richten sich nach den kantonalen Richtlinien. Die Besoldung bestimmt der Gemeinderat. Die jährliche Besoldungsanpassung richtet sich nach kant. Richtlinien (Dekret über die Löhne der Lehrpersonen, LDLP). Für Arbeitsjubiläen (Dienstaltersgeschenke) gilt 34 des Personalreglementes der Gemeinde Spreitenbach. 15

16 Bisher Rhythmiklehrer 4. Ferien, Feiertage Es gilt bezüglich der Ferien und Feiertage die Regelung der Volksschullehrer. Weiterbildungskurse sind nach Möglichkeit in die Ferien zu verlegen. 5. Subsidiäre Bestimmungen Für alle übrigen Bereiche gilt das Personalreglement der Gemeinde Spreitenbach. Neu Musikalische Grundschule am Kindergarten 3. Ferien, Feiertage Es gilt bezüglich der Ferien und Feiertage die Regelung der Volksschullehrer. Weiterbildungskurse sind nach Möglichkeit in die Ferien zu verlegen. 4. Schlussbestimmung Mit der Genehmigung dieses neuen Anhangs I zum Personalreglement durch die Einwohnergemeindeversammlung am wird der bisherige Anhang I vom ausser Kraft gesetzt und ersetzt. Der Anpassung des Personalreglements der Gemeinde Spreitenbach, Anhang I (Musikalische Grundschule am Kindergarten), sei zuzustimmen. 16

17 6. Reglement Nächtliches Dauerparkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund Ausgangslage Das Reglement über das nächtliche Dauerparkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund datiert aus dem Jahre 2000 und wurde per in Kraft gesetzt. Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens ist Ende des vergangenen Jahres festgestellt worden, dass einzelne Bestimmungen des Reglements zu wenig genau sind. Im Rahmen der Überarbeitung hat der Gemeinderat beschlossen, der Einwohnergemeindeversammlung ein neues Reglement zu unterbreiten. Das vorliegende Reglement baut inhaltlich auf dem bewährten Recht auf, präzisiert und ergänzt die bisherigen Bestimmungen jedoch. Insbesondere die Anzahl der notwendigen Kontrollen und der Zeitraum, in welcher diese Kontrollen erfolgen müssen, sind neu in 4 definiert. Gleichzeitig wurde das Reglement besser gegliedert und strukturiert. Bezüglich der zu entrichtenden Abgaben wurden keine Änderungen vorgenommen, da der Gebührenrahmen nach wie vor ausreichend ist. Reglement im Detail Die Details des Reglements sind auf den folgenden Seiten ersichtlich. Die Darstellung wurde dabei für diese Botschaft z.h. der Gemeindeversammlung aus Formatgründen angepasst. 17

18 I. Allgemeines 1 Allgemeines, Inhalt 1 Dieses Reglement regelt für das Gemeindegebiet: a) das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund b) den Gebührenrahmen für das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund 2 Als öffentlicher Grund gelten öffentliche Strassen und Plätze, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind, sowie Privatstrassen mit öffentlichem Verkehr. 2 Personenbezeichnungen Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. II. Parkieren auf öffentlichem Grund 3 Nächtliches Dauerparkieren 1 Das nächtliche Dauerparkieren von Motorfahrzeugen aller Art (inkl. Motorräder) sowie von Anhängern von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. 2 Das nächtliche Dauerparkieren von schweren Motorfahrzeugen, Lastwagen, Gesellschaftswagen und dergleichen sowie deren Anhängern ist nur in den Arbeitsplatzzonen gestattet. Der Fahrzeugbenützer kann verpflichtet werden, das Parkieren solcher Fahrzeuge auf öffentlichem Grund zu unterlassen. 4 Definitionen nächtliches Dauerparkieren Der Begriff des nächtlichen Dauerparkierens wird wie folgt definiert: Wird ein Motorfahrzeug innerhalb des Zeitraums einer Woche bei Erfassungen in der Zeit zwischen Uhr bis Uhr dreimal auf öffentlichem Grund gemäss 1 festgestellt, untersteht der Fahrzeugbenützer der Gebührenpflicht. 5 Meldepflicht Der Fahrzeugbenützer hat innert Monatsfrist das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund oder den Wegfall der Gebührenpflicht zu melden. Die Gebühr ist solange zu entrichten, bis der Nachweis des Wegfalles der Gebührenpflicht erbracht ist. 6 Platzanspruch Die Bezahlung der Gebühr gibt keinen Anspruch auf einen festen Abstellplatz und begründet keine Haftpflicht seitens der Gemeinde. Sie berechtigt den Fahrzeugbenützer lediglich, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Strassenverkehrsvorschriften zu parkieren. 18

19 III. Gebühren 7 Gebühren 1 Die monatlichen Gebühren werden wie folgt festgelegt: - für leichte Motorfahrzeuge und deren Anhänger Fr bis für schwere Motorfahrzeuge und deren Anhänger Fr bis Die Gebühr wird im Voraus für die Dauer von sechs Monaten erhoben. 3 Die Festlegung der Gebühren erfolgt im vorgegebenen Rahmen durch Gemeinderatsbeschluss und wird als Anhang diesem Parkierungsreglement beigefügt. 8 Rückerstattung 1 Rückerstattungen sind auf Begehren möglich: - bei Wegzug, - wenn der schriftliche Nachweis erbracht wird, dass kein Fahrzeug mehr gehalten wird - wer sich über das Vorhandensein eines privaten Abstellplatzes ausgewiesen hat 2 Rückerstattungen sind nur für volle Kalendermonate möglich. Der Gemeinderat legt eine Bearbeitungsgebühr fest. IV. Schlussbestimmungen 9 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden im Rahmen der dem Gemeinderat gemäss Baugesetz zustehenden Strafkompetenz geahndet. Die Ahndung gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung bleibt vorbehalten. 10 Inkrafttreten Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2008 wird das Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (gesteigerter Gemeingebrauch) vom 25. August 2000 aufgehoben. Das Reglement 'Nächtliches Dauerparkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund' sei zu genehmigen. 19

20 7. Kredit über CHF 250' für den Werterhalt und die Erneuerung der EDV-Anlagen der Spreitenbacher Schulen Ausgangslage Bei der EDV-Anlage der Spreitenbacher Schulen handelt es sich derzeit um Anteil eine Vielzahl geschenkter veralteter PCs und Macs völlig unterschiedlicher Typen und Systemkonfigurationen 1/3 'eigene' PCs, welche nicht mehr leistungsfähig genug sind 1/3 und neue Geräte, welche gut einsatzfähig sind 1/3 Zwei Drittel der PCs und Macs haben ein Alter von mehr als 5 Jahren und sind, wie bereits vorerwähnt, nicht mehr wirklich ordnungsgemäss einsetzbar. Zudem ist der Unterhalt der Anlage extrem aufwändig, da keine solide Einheitsbasis besteht. EDV-Konzept der Schule Wenn einer nicht weiss, wohin er will, dann muss er sich nicht wundern, wenn er woanders ankommt. Um der vorstehenden Aussage entgegen zu treten, hat die Schule anfangs 2007 ein EDV-Konzept erstellt, das die planerische Grundlage aufzeigt, um den Hardwarepark, den Support und die Softwarelizenzierung auf eine stabile Basis zu stellen und die EDV-Anlage der Schule zeitgemäss zu erneuern. Konkret werden folgenden Punkte angestrebt: Möglichst homogener Gerätepark Ausbau des Hardwareparks an Primarschule und Oberstufe (gem. kant. Richtlinien) Schulbezogene Installationen der Clients (PCs) Ausreichende Verfügbarkeit des Systems Nutzen von Synergien mit der Gemeindeverwaltung, Zentralisieren der Dienste Sicherung des Anlagenwertes durch jährliche Investitionen in die Erneuerung Organisation des Supports, Reduktion des Supportaufwandes. 20

21 Realisation, Etappierung Das EDV-Konzept der Schule ist vom Gemeinderat Ende Juni 2007 genehmigt worden. Es ist vorgesehen, für die Umsetzung in den ersten zwei Jahren mit einem Rahmen- bzw. Verpflichtungskredit zu arbeiten. Dieser umfasst die ersten Etappen der Konzeptumsetzung und präsentiert sich wie folgt: Software Anpassen der Lizenzierung für die Oberstufe und Primarschule 1. Etappe Erneuerung Hardware Primarschule 60 PCs 2. Etappe Erneuerung, Ergänzung Primarschule 35 PCs 1. Etappe Erneuerung Hardware Oberstufe 19 PCs Fachräume Ergänzung Hardware Oberstufe 5 PCs Server Anschluss Primarschule Notebook-Pool Teil 1 Primarschule 8 Laptops Notebook-Pool Teil 2 Oberstufe 12 Laptops Internetanschlüsse, PCs und Drucker in 13 Kindergärten Kostenzusammenstellung, Finanzierung Arbeitsstationen CHF 167' Peripherie CHF 23' Lizenzkosten CHF 44' Support extern / intern CHF 38' Subtotal CHF 272' Abzüglich bereits via Budget 2007 finanziert CHF 30' Zuzüglich Rundung und Unvorhergesehenes CHF 7' Totalkosten inkl. MwSt. (Stand Juni 2007) CHF 250' Zusammenfassung Damit die EDV-Anlage der Schule weiterhin sinnvoll eingesetzt und betrieben werden kann, sind ein Teilausbau mit Investitionen in die Werterhaltung und ein Ersatz von alten Geräten zwingend notwendig. Nachdem in einem ersten Schritt eine einheitliche Systembasis geschaffen wird, soll der Wert künftig analog der Gemeindeverwaltung rollend, das heisst über das Budget, erhalten werden. Für die zeitgemässe Erneuerung der EDV-Anlage der Spreitenbacher Schulen sei ein Verpflichtungskredit von CHF 250' zu bewilligen. 21

22 8. Kredit über CHF 368' für die Anpassung der Abfall-Multisammelstellen Ausgangslage Spreitenbach verfügt derzeit über die 5 Sammelstellen Bründli, Hasel, Rotzenbühl, Werkhof und Ziegelei. Während im Werkhof Glas, Blech, Alu, Altöle, Textilien, Karton, Alteisen, Bauholz und Bauschutt entsorgt werden kann, sind bei den anderen Standorten nur einzelne Sammelbereiche vorhanden. Sämtliche Standorte sind jedoch gut besucht und entsprechen vom Angebot her den Bedürfnissen der jeweiligen Quartiere. Das System mit den verschiedenen Sammelstellen hat sich in den vergangenen 20 Jahren grundsätzlich gut bewährt. Die Container sind allerdings nicht mehr in einem guten Zustand und erneuerungsbedürftig. Die Mulden bieten daher rein optisch kein gutes Bild. Weitere Negativpunkte sind: Die Glasmulden können ihrer Form wegen nur teilweise gefüllt werden, erfordern zusätzliche Arbeitsstunden zum Nachstossen sowie zusätzliche Abfuhren. Beim heutigen System erfolgt die Abrechnung nach Mulde/Container und nicht nach Gewicht. Die Lärmisolation bei den Glasmulden ist schlecht. Die Einfüllmöglichkeiten sind von der Höhe und der Zugänglichkeit her schlecht, insbesondere beim Altöl. Ersatz mittels Unterflursystem Gestützt auf diese Ausgangslage wird der Einwohnergemeindeversammlung vorgeschlagen, die vorhandenen Sammelcontainer durch ein neues Unterflursystem zu ersetzen. Dabei werden die Container in den Boden versenkt. Die Vorteile davon sind: Gezielte Abtransporte möglich (keine halbvollen Mulden mehr) Berechnung der Kosten pro Tonne und nicht mehr nach Mulde Bei Glascontainern kein Nachstossen mehr nötig Bedienungsfreundliche Einfülltrichter bei Altölsammelstelle mit Einlauftrichter, Absaugrohr und Füllstandanzeige Weniger Verschmutzungen und damit weniger Reinigungsarbeiten nötig Optisch kaum wahrnehmbar, was zur Verschönerung der Quartierbilder beiträgt Wesentlich bessere Ästhetik 22

23 Kosten Technische Ausrüstung, Unterflurcontainer CHF 168' Bauliche Massnahmen CHF 199' Totalkosten inkl. Mehrwertsteuer CHF 368' Dem Bruttokredit in der Höhe von CHF 368' für neue Abfallsammelstellen im Unterflursystem sei zuzustimmen. 23

24 9. Projektierungskredit über CHF 41' für die Planung eines Verkehrskreisels Bahnhof-/Rotzenbühlstrasse Ausgangslage Anlässlich des Politapéros im Herbst 2006 ist der Vorschlag zum Ausbau des Knotens Bahnhof-/Rotzenbühlstrasse mittels eines Kreisels eingereicht worden. Begründet wurde das Begehren mit dem Hinweis, dass nach Eröffnung des A1- Halbanschlusses vermutlich wesentlich mehr Verkehr über diesen Knoten führen werde. Dieses Begehren als auch die Begründung werden von der Verkehrskommission Spreitenbach unterstützt bzw. bekräftigt. Warum ein Kreisel an der Bahnhof-/Rotzenbühlstrasse? Beim Kreisel an der Bahnhof-/Rotzenbühlstrasse steht primär der Verkehrsfluss im Zentrum der Beurteilung. Mit der Eröffnung des A1-Halbanschlusses wird dieser Knotenpunkt an Bedeutung gewinnen und zweifelsohne vermehrt benützt und damit stärker belastet werden. Um diese Mehrbelastung aufzufangen und den Verkehrsfluss sicher zu stellen, ist die Erstellung eines Kreisels effektiv sinnvoll und zweckmässig. Die den Verkehr hemmenden Stopps auf der Post- und der Rotzenbühlstrasse können damit aufgehoben werden. Kosten Planungskosten Projekt (inkl. KV) CHF 31' Technische Kosten CHF 9' Totalkosten inkl. MwSt. CHF 41' Warum ein Verpflichtungskredit und kein Budgetkredit? Im Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens war das Budget 2007 bereits zu Handen der Gemeindeversammlung verabschiedet. Zumal mit der Planung des Kreisels rechtzeitig auf die Fertigstellung des A1-Halbanschlusses begonnen werden sollte, wird der Projektierungskredit der Gemeindeversammlung im Sinne eines Verpflichtungskredites und nicht in der Form eines Budgetkredites für das Jahr 2008 unterbreitet. 24

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