LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
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- Susanne Siegel
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1 Aktenzeichen: 1 Ta 40/13 8 Ca 1173/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Klägerin - - Beschwerdeführer - gegen Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen Streitwert hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ohne mündliche Verhandlung am 29. August 2013 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts B als Vorsitzenden beschlossen: Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom Ca 1173/12 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
2 - 2 - G r ü n d e : I. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes. Im Ausgangsverfahren war die Wirksamkeit von zwei Kündigungen vom zum und vom zum im Streit. Zu diesen Kündigungungsschutzverfahren, die später verbunden wurden, war jeweils der allgemeine Feststellungsantrag nach 256 ZPO angekündigt. Darüber hinaus begehrte die Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis sowie für den Fall des Unterliegens mit den Kündigungsschutzanträgen ein qualifiziertes Endzeugnis. In der Kammerverhandlung vom (Bl. 555 d. A.) nahm die Klägervertreterin die Klage teilweise zurück und stellte nur noch die beiden Kündigungsschutzanträge nach 4 S. 1 KSchG. Das Verfahren endete durch gerichtlich protokollierten Vergleich vom mit folgendem Inhalt: Vergleich: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung seitens des Beklagten vom mit Ablauf des sein Ende gefunden hat. 2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Verrechnung von Urlaubs- und Freizeitansprüchen freigestellt war. 3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die der Klägerin zustehenden Ansprüche auf Differenz zwischen erhaltenem Arbeitslosengeld und Nettovergütung Masseverbindlichkeiten gemäß 55 Abs. 1 Ziff. 2 InsO sind und diese zur Auszahlung gelangen, soweit hinreichend Masse vorhanden ist. 4. Die Klägerin hat einen Anspruch aus dem zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Beklagten am abgeschlossenen Tarifsozialplan, der nach den Vorschriften des 123 InsO zur Auszahlung kommt. 5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die unter Ziffer 3 und 4 dieser Vereinbarung genannten Zahlungsansprüche gegen die Insolvenzmasse im Falle der zwischenzeitlichen Anzeige der Masseunzulänglichkeit nachrangige Masseverbindlichkeiten im Sinne des 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO darstellen. 6. Die Differenz zwischen dem alten Tarifsozialplan und dem Tarifsozialplan in der Insolvenz kann die Klägerin zur Insolvenztabelle anmelden und der Insolvenzverwalter wird diese nach Prüfung anerkennen
3 Die Klägerin erhält ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit der Beurteilung sehr gut, das sich sowohl auf Führung als auch auf Leistung erstreckt und mit einer Bedauerns- und Dankesformel abschließt. Dem Beklagten wird insoweit ein Entwurf durch die Klägerin vorgelegt. 8. Soweit zugunsten der Klägerin eine Direktversicherung besteht, verpflichtet sich der Beklagte, diese aus der Masse freizugeben und die Versicherungsnehmereigenschaft auf die Klägerin zu übertragen. 9. Die Klägerin wird die Forderungen, die nicht über das Insolvenzgeld abgedeckt sind bzw. die keine Masseverbindlichkeiten sind, zur Insolvenztabelle anmelden und der Insolvenzverwalter wird sie nach Prüfung anerkennen. 10. Die Klägerin kann den Verfrühungsschaden gemäß 113 InsO, der sich aus der verkürzten Kündigungsfrist des 113 InsO und der tatsächlichen Kündigungsfrist ergibt, zur Insolvenztabelle anmelden und der Insolvenzverwalter wird diese nach Prüfung anerkennen. 11. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. 12. Dem Beklagten bleibt es vorbehalten, den Vergleich durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Arbeitsgericht Magdeburg bis zum zu widerrufen. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S (Beschluss vom ) und Rechtsanwalt P (Beschluss vom ) bewilligt. Mit ausführlich begründeten Beschluss vom (Bl. 601 d.a.) hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Verfahren zunächst auf 4.492,87 und ab dem auf 7.862,52 sowie für den Vergleich auf 7.862,52 festgesetzt. Dabei hat das Arbeitsgericht u. a. die Anträge auf Erteilung eines Zwischen- und Schlusszeugnisses zusammen mit einem Bruttomonatsgehalt i. H. v ,21 angesetzt. Das Arbeitsgericht hat die allgemeinen Feststellungsanträge nach 256 ZPO nicht Streitwert erhöhend berücksichtigt. Auch ein Vergleichsmehrwert hat das Arbeitsgericht nicht angenommen. Die Regelungen in dem Vergleich seien lediglich kompensatorische Leistungen im Rahmen der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Das Zwischenzeugnis müsse einen eigenen Gebührentatbestand haben, welcher ebenfalls mit - 4 -
4 - 4 - einem Bruttomonatsgehalt festzusetzen sei. Auch der allgemeine Feststellungsantrag müsse mit 30 % des Bruttomonatsgehaltes berücksichtigt werden. Die Regelungen in dem Vergleich müssten sich wie folgt Wert erhöhend auswirken: Die Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am (Ziffer 2 des Vergleiches vom ) sei mit 10 % der auf den Freistellungszeitraum anfallenden Bruttomonatsgehälter zu bewerten. Darüber hinaus seien Ziffer 3 des Vergleichs mit einem Mehrwert von 1.000,00 und die Ziffern 4 und 5 des Vergleiches mit einem Mehrwert von 3.000,00 bzw ,00 zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom (Bl. 611 R d.a.) nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00. Allerdings ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht auf die Regelgebühr nach 13 RVG, sondern auf die reduzierten Gebühren nach 49 RVG abzustellen. Bei der Streitwertbeschwerde eines im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts ist für die Berechnung des Beschwerdewertes von 33 Abs. 3 Satz 1 RVG auf die reduzierten Gebühren nach 49 RVG abzustellen, wenn - wie hier - die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist. Zwar wird zum Teil von der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit von der Differenz der unterschiedlichen Regelgebühren (Wahlanwaltsgebühren) ausgegangen (OLG Frankfurt vom WF 33/12, juris). Dabei wird insbesondere als Argument aufgeführt, dass im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels bei der Gewährung von - 5 -
5 - 5 - PKH ohne Ratenzahlung ungewiss sei, ob es bei dieser Anordnung endgültig verbleibe oder ob im Nachprüfungszeitraum von 4 Jahren ( 120 Abs. 4 ZPO) eine spätere Änderung vorgenommen werde mit der Folge der Möglichkeit des Anfallens einer weiteren Vergütung i. S. v. 50 RVG. Dabei wird aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Eintritt einer ungewissen Bedingung dem befristeten Rechtsmittelsystem fremd ist. Bei der Einlegung eines Rechtsmittels kommt es zur Ermittlung des Beschwerdewertes grundsätzlich auf die Umstände im Einlegungszeitpunkt an (vgl. auch 4 Abs. 1 ZPO). Spätere Veränderungen, die eintreten können oder auch nicht, sind grundsätzlich nicht maßgeblich. Die Beteiligten müssen mit Erhalt einer gerichtlichen Entscheidung Klarheit haben, ob sie dagegen ein Rechtsmittel einlegen können oder sich dem Entscheidungsinhalt beugen müssen. Ob die PKH-Entscheidung zukünftig unter den Voraussetzungen von 120 Abs. 4 ZPO einmal dahingehend geändert werden kann, dass ab einem späteren Zeitpunkt Ratenzahlungen angeordnet werden können, ist dagegen völlig ungewiss (so zutreffend LAG Rheinland- Pfalz vom Ta 183/09, juris Rz. 18; LAG München vom Ta 394/07, juris; Schwab/Maatje, NZA 2011, 770 (772)). Aufgrund der von den Beschwerdeführer nachgereichten Gegenüberstellung beträgt der Differenzbetrag zwar nicht die angegebenen 307,35, sondern 248,71 ; der Beschwerdewert ist aber erreicht. 2. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren zutreffend auf 7.862,52 festgesetzt. Die Anträge auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses und auf Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses sind zusammen mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Die Beschwerdekammer schließt sich den Erwägungen der Streitwertkommission aus Ziffer 24.3 an (Bader/Jörchel Vereinheitlichung der arbeitsgerichtlichen Streitwerte NZA 2013, 809 (810)). Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend den allgemeinen Feststellungsantrag nicht gesondert bewertet. Soweit wie hier keine (weiteren) Beendigungstatbestände im Raum - 6 -
6 - 6 - stehen, erfolgt keine Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrags. Die Beschwerdekammer folgt auch insoweit der Streitwertkommission zu Ziffer 17, (a.a.o.). Da die zweite Kündigung gesondert nach 4 S.1 KSchG angegriffen wurde (und Streitwert erhöhend berücksichtigt wurde), stellt sie keinen im Raume stehenden weiteren Beendigungstatbestand dar. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend keinen Vergleichsmehrwert festgesetzt. Bei der Regelung einer Freistellung bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nur die Freistellung ab dem Vergleichsschluss also nicht für die Vergangenheit für eine Streitwerterhöhung maßgeblich. Eine solche zukunftsbezogene Regelung kann dann mit einem Betrag von 25 % der Bruttovergütung für den Zeitraum, der zu einer tatsächlichen Freistellung durch den Vergleich führt, bewertet werden, maximal jedoch mit dem Betrag einer Bruttomonatsvergütung. Die Beschwerdekammer folgt auch insoweit der Streitwertkommission zu Ziffer 25.2, (a.a.o. Seiten 811, 814). Der Vergleich wurde erst nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsverhältnisses geschlossen. Die nachträgliche Regelung über die Freistellung kann sich demnach nicht Wert erhöhend auswirken. Auch die Ziffern 3 bis 5 des Vergleichs bewirken keinen Vergleichsmehrwert. Voraussetzung für das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) ist stets die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Aufnahme der Ziffern 3 bis 5 in dem Vergleich eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wurde. III. Die Beschwerdeführer haben gemäß 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. IV. Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben
7 - 7 - Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
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