CE-Kennzeichnung und Ü-Zeichen für Verbindungselemente und Bauprodukte

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1 CE-Kennzeichnung und Ü-Zeichen für Verbindungselemente und Bauprodukte Einkäufer und Konstrukteure verlangen häufig für Bauprodukte und auch für andere Verbindungselemente eine CE-Kennzeichnung oder einen Übereinstimmungsnachweis. Dieses Infoblatt gibt eine Hilfestellung, welche Kennzeichnung für welche Produkte notwendig und wer für die Kennzeichnung verantwortlich ist. 1. Antworten auf die häufigsten Fragen zur CE-Kennzeichnung 2. Antworten auf die häufigsten Fragen zum Ü-Zeichen 3. Erklärung der wichtigsten Begriffe 4. Abkürzungen 5. EG-Richtlinien 6. Quellenangaben und Weblinks HK Kennzeichnung von Verbindungselementen Seite 1

2 1. Antworten auf die häufigsten Fragen zur CE-Kennzeichnung Allgemeines zur CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung wurde geschaffen, um den freien Warenverkehr innerhalb der EU mit sicheren Produkten zu gewährleisten. Erst nachdem ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der anwendbaren EG-Richtlinien durchgeführt wurde, darf ein Produkt in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Die CE-Kennzeichnung erfolgt dabei auf Grundlage des Anhangs ZA einer harmonisierten Europäischen Norm (hen) oder auf Grundlage einer Europäischen technischen Zulassung (ETA). Welche Produkte müssen mit dem CE-Kennzeichen versehen werden? Hersteller von Produkten, die unter eine der 23 EG-Richtlinien mit CE-Kennzeichnungspflicht fallen, müssen ihre Produkte mit CE-Kennzeichen versehen. Für einige Produktgruppen ist von der EU keine Kennzeichnungspflicht vorgesehen. Die Anforderungen ergeben sich aus der entsprechenden EG-Richtlinie für das Produkt. Im Anhang sind alle EG-Richtlinien aufgeführt. Wer ist für die CE-Kennzeichnung verantwortlich? Verantwortlich für diese Kennzeichnung ist der Hersteller des Produkts. Sollte der Hersteller außerhalb der EU seiner Pflicht nicht nachkommen, so geht diese Verpflichtung an dessen Beauftragten in der EU oder den Importeur oder letztlich auf den Inverkehrbringer (Verkäufer) über. Wo muss die CE-Kennzeichnung angebracht werden? Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder, falls der Platz nicht ausreicht, am daran befestigten Schild anzubringen. Wenn die Art des Produkts dies nicht zulässt, wird sie auf der Verpackung (wenn vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht, sofern die betreffende Richtlinie solche Unterlagen vorsieht. Haben alle Schrauben nach ISO 4014 eine CE-Kennzeichnung? Nein. Werden beispielsweise nicht planmäßig vorgespannte Schraubenverbindungen für den Metallbau nach DIN EN benötigt, so ist dies bei der Bestellung anzugeben. Diese Garnituren werden dann entsprechend den Anforderungen der Norm geprüft und nach erfolgreicher Prüfung mit den entsprechenden Bescheinigungen ausgeliefert. Ist das CE-Kennzeichen ein Gütesiegel? Das CE-Kennzeichen ist kein Gütezeichen oder Qualitätssiegel. Der Hersteller versichert damit lediglich, dass das Produkt mit den Sicherheitsanforderungen der einschlägigen CE-Richtlinien übereinstimmt. Eine unabhängige Prüfung im Auftrag einer EU-Behörde, ob das Produkt tatsächlich frei von gefährlichen Substanzen ist oder den aktuellen Sicherheitsanforderungen genügt, findet jedoch nicht statt. HK Kennzeichnung von Verbindungselementen Seite 2

3 2. Antworten auf die häufigsten Fragen zum Ü-Zeichen Verwendbarkeitsnachweise Die CE-Kennzeichnung gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU. Die Konformitätserklärung muss daher in der jeweiligen Landessprache vorliegen in der das Produkt gehandelt und verwendet werden soll. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass ein Produkt mit CE-Kennzeichnung den Anforderungen der nationalen Regelungen nicht entspricht. Die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) jährlich veröffentlichte Bauregelliste beinhaltet die bauaufsichtlichen Vorgaben zur Verwendung von Bauprodukten. Was ist das Ü-Zeichen? Das Ü-Zeichen ist ein nationales nur in Deutschland gültiges Bestätigungszeichen. Grundlage hierfür ist eine nationale Norm, eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abz), ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abz) oder eine Zustimmung im Einzelfall. Die Übereinstimmungserklärung ist vom Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) abzugeben. Erst danach darf das Produkt entsprechend den Angaben in der Zulassung verwendet werden. Was ist der Unterschied zur CE-Kennzeichnung? Ein wesentlicher Unterschied zwischen Produkten mit CE-Kennzeichnung und Produkten mit Ü- Zeichen ist, dass zusätzlich zu den Angaben der Produkteigenschaften auch Angaben zur Anwendung, Bemessung und Ausführung in der abz enthalten sind. Bei Produkten mit CE- Kennzeichnung muss dagegen vor der Verwendung in Deutschland erst geprüft werden, ob mit der deklarierten Produkteigenschaft die nationalen Anforderungen erfüllt werden. Ist das Ü-Zeichen ein Gütesiegel? Das Ü-Zeichen ist kein Gütezeichen oder Qualitätssiegel. Es dient der Bauaufsichtsbehörde zur vereinfachten Prüfung ob das Produkt mit den bekannt gemachten technischen Regeln übereinstimmt. Wo kann das Ü-Zeichnung angebracht werden? Die Ü-Zeichnung kann entweder auf dem Produkt, der Verpackung, einem Beipackzettel oder den Begleitpapieren angebracht werden. Wie muss das Ü-Zeichnung gestaltet sein? Das Übereinstimmungszeichen besteht aus dem Buchstaben Ü. In deren Innenfläche müssen die folgenden Angaben enthalten sein: Name des Herstellers, ggf. mit Adresse, auch verschlüsselt die Bezeichnung für eine abz als "Z" und deren Nummer Die Bezeichnung oder das Logo der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist HK Kennzeichnung von Verbindungselementen Seite 3

4 3. Erklärung der wichtigsten Begriffe allgemeine bauaufsichtlichen Zulassung (abz) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen werden vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) für solche Bauprodukte und Bauarten im Anwendungsbereich der Landesbauordnungen erteilt, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik, insbesondere Normen des DIN, nicht gibt oder die von diesen wesentlich abweichen. Sie stellen eine Beurteilung der Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Hinblick auf die bauaufsichtlichen Anforderungen dar. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen werden in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Sie können auf Antrag verlängert werden. Bauprodukte Bauprodukte sind 1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden, 2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen, Silos, etc. Bauproduktengesetz (BauPG) Das Bauproduktengesetz (BauPG) ist die Umsetzung der europäischen Bauproduktenrichtlinie durch die Bundesrepublik Deutschland in nationales Recht. Es regelt das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr sowie die Verwendung von Bauprodukten und definiert die Brauchbarkeit des Bauproduktes in Abhängigkeit von der Verwendung in einem Bauwerk. Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG (BPR) Das Ziel der BPR ist es, wesentliche Anforderungen sogenannte Essential Requirements (ER) an das Bauwerk, in welchem Bauprodukte verwendet werden, festzulegen, die gemäß Anhang der BPR bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden müssen. Dazu gehören: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Nutzungssicherheit Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Die Erfüllung dieser Grundlagen dient als Basis der CE-Kennzeichnung, mit welcher der Hersteller nachweist, dass das Produkt alle wesentlichen Anforderungen der Richtlinie erfüllt und die relevanten Richtlinien der EU eingehalten werden. Bauproduktenverordnung 305/2011EU (BPV) Die Bauproduktenverordnung (305/2011/EU BPV) legt harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten fest. Sie trat am 24. April 2011 in Kraft und ersetzt die Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG - BPR). Die Übergangsfrist endet am 1. Juli HK Kennzeichnung von Verbindungselementen Seite 4

5 3. Erklärung der wichtigsten Begriffe Bauregelliste Die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) einmal jährlich herausgegebenen Bauregellisten beinhalten, jeweils auf neuestem Stand, eine umfassende Darstellung der bauaufsichtlichen Vorgaben zur Verwendung von Bauprodukten. Es werden Bauprodukte und Bauarten aufgenommen, an die bauaufsichtliche Anforderungen gestellt werden. Die Bauregelliste besteht aus 3 Teilen mit unterschiedlichen Regelbereichen: Liste A: Bauprodukte und Bauarten nach den Landesbauordnungen Liste B: Bauprodukte nach Richtlinien der EU mit CE-Kennzeichnung Liste C: Bauprodukte von untergeordneter baurechtlicher Bedeutung CE-Kennzeichnung Das CE-Zeichen bestätigt die Konformität mit den jeweiligen EG-Richtlinien. Erst damit dürfen Hersteller ihre Produkte innerhalb der Europäischen Union in den Verkehr bringen. Das CE- Zeichen ist eine gesetzliche Kennzeichnung und kein Gütesiegel. Die CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller/Vertreiber immer selbst und in Eigenverantwortung an. Eine Besonderheit liegt im Bereich der Bauprodukten-Richtlinie vor, die ihre wesentlichen Anforderungen nicht an das Bauprodukt, sondern an das daraus zu errichtende Bauwerk richtet; in anderen Richtlinien sind die grundlegenden Anforderungen von Bedeutung. Die CE- Kennzeichnung besagt in diesem Fall, dass das Bauprodukt dem von der Europäischen Kommission für dieses Bauprodukt festgelegten Konformitätsnachweisverfahren hinsichtlich der Konformität mit der CE-Kennzeichnung zugrunde liegenden technischen Spezifikation erfolgreich unterzogen wurde und damit so beschaffen ist, dass das Bauwerk bei ordnungsgemäßer Planung und Ausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann. Europäische Technische Zulassung (ETA) Die Europäische Technische Zulassung ist ein Nachweis der Brauchbarkeit eines Bauproduktes im Sinne der Bauproduktenrichtlinie, in Deutschland umgesetzt durch das Bauproduktengesetz. Die ETA beruht auf Prüfungen, Untersuchungen und einer technischen Beurteilung durch Stellen, die von den Mitgliedsstaaten der EU hierfür bestimmt worden sind. In Deutschland ist das DIBt die zuständige Stelle. Die europäisch zugelassenen Produkte werden als Nachweis mit der CE-Kennzeichnung versehen und können somit in allen Mitgliedsstaaten der EU in Verkehr gebracht werden. Für die Verwendung sind die nationalen Regelungen zu beachten. Harmonisierte Europäische Normen (hen) Normen, für die die europäische Kommission ein Mandat erteilt hat. Diese Normen müssen die im Mandat von den Mitgliedsstaaten festgelegten Sicherheitsniveaus erfüllen. Diese Normen werden nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU und dem Ablauf der Koexistenzperiode für alle Mitgliedsstaaten verbindlich. Konformitätserklärung Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass die vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und das Produkt den anzuwendenden Richtlinien entspricht. Die Konformitätserklärung ist die Grundlage für das rechtmäßige Anbringen des CE-Kennzeichens. HK Kennzeichnung von Verbindungselementen Seite 5

6 4. Abkürzungen abp abz BauPG BPR BPV CE CEN CPD DIBt DIN EG EFTA EOTA ER EU ETA ETAG ETZ EWR hen NB LBO MBO ÜH ÜHP ÜZ ZiE allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Bauproduktengesetz Bauproduktenrichtlinie Bauproduktenverordnung Communauté Européenne (Europäische Gemeinschaft) Comité Européen de Normalisation (Europäisches Komitee für Normung) Construction Product Directive (Bauproduktenrichtlinie) Deutsches Institut für Bautechnik Deutsches Institut für Normung Europäische Gemeinschaft European Free Trade Association (Europäische Freihandelszone) European Organisation for Technical Approvals (Europäische Organisation für Technische Zulassungen) Essential Requirements (wesentliche Anforderungen) Europäische Union European Technical Approval (Europäische Technische Zulassung) European Technical Approval Guideline (Leitlinie für ETA) Europäische Technische Zulassung Europäischer Wirtschaftsraum = 27 EU-Mitgliedsstaaten sowie EFTA-Länder harmonisierte Europäische Norm Notified Body (notifizierte Stelle) Landesbauordnung Musterbauordnung Übereinstimmungserklärung des Herstellers Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauproduktes durch eine anerkannte Prüfstelle Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle Zustimmung im Einzelfall HK Kennzeichnung von Verbindungselementen Seite 6

7 5. EG-Richtlinien Aktive implantierbare medizinische Geräte Aufzüge Bauprodukte Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektrogeräten Druckgeräte Einfache Druckbehälter Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen Elektromagnetische Verträglichkeit Funkanlagen und Telekommunikationssendeeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität Gasverbrauchseinrichtungen Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Geräuschemissionen von Maschinen im Freien Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems Inverkehrbringen und Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke In-Vitro-Diagnostika Maschinen Medizinprodukte Messgeräte Nichtselbsttätige Waagen Persönliche Schutzausrüstungen Seilbahnen für den Personenverkehr Sicherheit von Spielzeug Sportboote Verpackungen und Verpackungsabfälle Wirkungsgrade von Warmwasserheizkesseln 90/385/EWG 95/16/EG 89/106/EWG 2011/65/EU 97/23/EG 2009/105/EG 2006/95/EG 2004/108/EG 99/5/EG 2009/142/EG 94/9/EG 2000/14/EG 2011/18/EU 93/15/EWG 98/79/EG 2006/42/EG 93/42/EWG 2004/22/EG 2009/23/EG 89/686/EWG 2000/9/EG 2009/48/EG 94/25/EG 94/62/EG 2008/28/EG HK Kennzeichnung von Verbindungselementen Seite 7

8 6. Quellenangaben und Weblinks Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens Bauproduktengesetz Alle CE-Richtlinien zum Download Deutsches Institut für Bautechnik DIBt DIN Deutsches Institut für Normung Ingenieurgesellschaft für Technik-Kommunikation GmbH Juristischer Informationsdienst Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien Liste der harmonisierten Normen zur Bauproduktenrichtlinie Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg HK Kennzeichnung von Verbindungselementen Seite 8

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