2000/55/EG. Leitfaden. Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen
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- Margarete Fanny Beutel
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1 Fachverband Elektroleuchten Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen 2000/55/EG Leitfaden Für die Anwendung der Richtlinie 2000/55/EG über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen
2 Impressum: Leitfaden zur Vorschaltgeräte Richtlinie 2000/55/EG Stand: Februar Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.v. Fachverband Elektroleuchten Fachverband Elektrische Lampen Stresemannallee Frankfurt Ansprechpartner: Dieter Schornick Telefon: (069) Telefax: (069) Internet Trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Haftung für den Inhalt. Leitfaden zur Vorschaltgeräte-Richtlinie
3 1. Einleitung 1.1 Warum eine neue Richtlinie? Mit den Klimaschutzkonferenzen von Rio, Kyoto und zuletzt Den Haag (November 2000) verfolgen die daran beteiligten Regierungen das Ziel, den sogenannten Ausstoß von Treibhausgasen, oder die CO 2 -Emissionen zu reduzieren. Die Gefahren der befürchteten Klimaveränderung oder gar eine Klimakatastrophe werden hier nicht im Einzelnen beschrieben. Der Stromverbrauch für Beleuchtungszwecke wird in den Industrieländern auf ca. 15 % des gesamten Stromverbrauchs geschätzt. Um die Energiesparpotentiale für die künstliche Beleuchtung besser zu nutzen und ohne die Qualität der Beleuchtung zu beeinträchtigen, hat die Industrie ständig neue Produkte und Systeme mit höheren Wirkungsgraden entwickelt. Ein signifikanter Anteil des Energieverbrauchs entfällt auf Beleuchtung mit Leuchtstofflampen. Die innerhalb der EU erhältlichen nach ihrer Bauart unterschiedlichen Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen haben im Stromkreis zusammen mit dem vorgegebenen Lampentyp sehr unterschiedliche Systemleistungsaufnahmen und damit höchst verschiedene Grade von Energieeffizienz. Mit dieser Richtlinie soll der Energieverbrauch des Systems Leuchtstofflampe mit Vorschaltgeräte in der Leuchte gesenkt werden, und zwar durch einen schrittweisen Übergang von den weniger effizienten zu den effizienteren Lampen-Vorschaltgeräten-Systemen, die außerdem weitreichende Energiesparfunktionen aufweisen können. 1.2 Welche Funktionen haben Vorschaltgeräte? Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen begrenzen den Vorheizstrom während des Startens der Lampen sowie den Lampenstrom während des Betriebes auf die in den harmonisierten Lampennormen angegebenen Bemessungswerte. Zum Zünden der Leuchtstofflampe erzeugt das Vorschaltgerät die ebenfalls nach den Normen vorgegeben Startspannungen. Vorschaltgeräte verbrauchen Energie. Dieser Energieverbrauch wird als Verlustleistung bezeichnet. Für Vergleiche der Leistungsaufnahme und der Lichtausbeute zählt nicht allein die Leistung der Lampe, sondern die Leistung des Systems Lampe + Vorschaltgerät. 1.3 Welche Vorschaltgeräte gibt es? Zu unterscheiden sind: - konventionelle (KVG), - verlustarme (VVG) sowie - elektronische (EVG) Vorschaltgeräte in dimmbarer und nicht dimmbarer Ausführung. Konventionelle Vorschaltgeräte (KVG), entsprechend der CELMA Energieklassifizierung Typ C, betreiben z. B. eine 58 W-Leuchtstofflampe im System mit einer Gesamtleistung bis zu 71 W. Damit verbraucht das Vorschaltgerät eine Verlustleistung von 13 W die durch Verluste im Kupferdraht und im Eisenkern hervorgerufen werden. Bei den konventionellen Vorschaltgeräten, entsprechend der CELMA Energieklassifizierung Typ D, sind diese Verluste noch höher und damit auch die Gesamtleistungsaufnahme. Verlustarme Vorschaltgeräte (VVG), entsprechend der CELMA Energieeffizienzklassifizierung Typ B1 und B2, haben einen stärkeren Kupferdraht und einen verlustärmeren Eisenkern. Durch diese Weiterentwicklung konnte die Verlustleistung gesenkt werden. Z. B. bei einer 58 W-Leuchtstofflampe verbraucht das Verlustarme Vorschaltgerät nur noch ca. 8 W, die Anschlussleistung des Systems beträgt damit ca. 66 W, also 5 W weniger als beim KVG-Betrieb.
4 Elektronische Vorschaltgeräte EVGs - (entsprechend der CELMA Energieeffizienzklassifizierung Typ A1, A2 und A3) sind große Stromsparer. Sie können die Anschlussleistung des Systems sogar unter die Nennleistung der Lampe bei 50 Hz-Betrieb reduzieren. Dies liegt an der Funktionsweise des EVG. Es wandelt die Netzfrequenz von 50 Hz um und arbeitet mit einer hochfrequenten Wechselspannung von 25 bis 70 khz. CELMA ist der europäische Dachverband der Hersteller von Leuchten, Betriebsgeräten und Lampenfassungen. Die von CELMA erarbeitete Energieeffizienzklassifizierung einschließlich des dafür notwendigen Meßverfahrens wurde in einer Broschüre veröffentlicht. Die von CELMA erarbeiteten Grenzwerte für die einzelnen Klassen wurden von der Europäischen Kommission in der Richtlinie voll übernommen. Das Meßverfahren zur Messung der Systemleistungsaufnahme wurde als europäischen Norm EN in Kraft gesetzt. 2. Produkte 2.1 Geltungsbereich Die Richtlinie gilt für netzbetriebene Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen als Einzelkomponente oder in Leuchten eingebaute Vorschaltgeräte gemäß der Definition in Abschnitt 3.4 der Europäischen Norm EN (nach dieser Norm wird auch die Eingangsleistung der Vorschaltgeräte gemessen). Damit fallen Leuchten, die mit solchen Vorschaltgeräten versehen sind, ebenfalls unter den Geltungsbereich der Richtlinie. Betroffen sind also nur wechselstromgespeiste Vorschaltgeräte bei Betrieb am normalen Wechselstromnetz entsprechend EN 60920/60921 und EN 60928/ Vorschaltgeräte für andere Gasentladungslampen sowie gleichstromversorgte elektronische Vorschaltgeräte sind nicht im Geltungsbereich der Richtlinie. Im nachfolgenden Text des Leitfadens wird dementsprechend nur noch der Begriff von der Richtlinie erfassten Produkte verwendet. 2.2 Kategorien von Vorschaltgeräten (1) Vorschaltgeräte für stabförmige Leuchtstofflampen (2) Vorschaltgeräte für Kompaktleuchtstofflampen mit Zweifach-Rohr (3) Vorschaltgeräte für Kompaktleuchtstofflampen mit Vierfach-Rohr (flach) Anmerkung: In der Richtlinie Kompaktflachlampen genannt! (4) Vorschaltgeräte für Kompaktleuchtstofflampen mit Vierfach-Rohr (5) Vorschaltgeräte für Kompaktleuchtstofflampen mit Sechsfach-Rohr (6) Vorschaltgeräte für Kompaktleuchtstofflampen mit Doppel-D-Ausführung Anmerkung: Da die alleinige Beschreibung der Lampenform in der Richtlinie unzureichend ist, haben wir im Anhang die Tabelle aus der CELMA-Broschüre beigefügt. Anhand der Energieeffizienzklassifizierung, der Lampenbilder, der Kodierungsnummern der Lampen und der Grenzwerte hat der Anwender des Leitfadens damit einen besseren Überblick.
5 2.3 Ausnahmen - In Lampen integrierte Vorschaltgeräte; - Vorschaltgeräte, die speziell für Leuchten zum Einbau in Möbeln ausgelegt sind und einen nicht austauschbaren Teil der Leuchte bilden, der nicht getrennt von der Leuchte geprüft werden kann (gemäß Abschnitt der Europäischen Norm EN 60920); - Vorschaltgeräte, die in Form von Einzelkomponenten oder aber in Leuchten eingebaut aus der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen. 2.4 Energieeffizienzklassifizierung Die Klasseneinteilungen für die Vorschaltgerät-Lampe-Schaltungen korrespondiert mit dem Energieeffizienzklassifizierungsschema von CELMA (Typ A, B, C und D), ohne dass die Richtlinie dies explizit benennt. Die erste Stufe gemäß Anhang III der Richtlinie entspricht Typ D und die zweite Stufe gemäß Anhang IV, Typ C der CELMA-Energieeffizienzklassifizierung. 3. CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, lesbar und dauerhaft auf Vorschaltgeräten und deren Verpackung (bzw. Sammelverpackung) anzubringen. Bei Vorschaltgeräten, die in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden, ist die CE- Kennzeichnung auf den Leuchten und deren Verpackung (bzw. Sammelverpackung) anzubringen. Damit ist erstmals neben dem Produkt selbst auch auf der Verpackung von Vorschaltgeräten oder Leuchten das CE-Kennzeichen anzubringen! Produkte, die - nach Beginn der genannten Verbotsfristen - dieser Richtlinie nicht mehr entsprechen, dürfen somit kein CE-Kennzeichen tragen. Eine Übereinstimmung mit den Anforderungen der Niederspannungs- und EMV Richtlinie alleine genügt nicht mehr! Eine CE-Kennzeichnung kann aber auch bei Gleichstromgeräten nach EN 60924/60925 erfolgen, allerdings nur in Verbindung mit der Niederspannungs- und EMV-Richtlinie. Bei wechselstromgespeisten Vorschaltgeräten beinhaltet die CE-Kennzeichnung drei Richtlinien: - Niederspannungsrichtlinie, - EMV-Richtlinie und - Richtlinie über Energieeffizienzanforderungen. Verfahren und Regeln für Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung entsprechen Modul A (ist die Herstellererklärung) des Beschlusses des Rates 93/465/EWG über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung. Der Zeitraum für die Aufbewahrung der technischen Dokumentation wird für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie - entgegen Modul A, Nummer 2 - von 10 auf 3 Jahre reduziert! Die Ermittlung der Eingangsleistung ist bei ENEC-VDE-Prüfungen von magnetischen Vorschaltgeräten ein Produkt bei der Prüfabwicklung, so dass der Hersteller eine Bestätigung der Einhaltung dieser Richtlinie im Zeichnungsausweis ohne Berechnung erhalten kann. Die Dokumentation erfolgt in den Prüfunterlagen des Prüfinstituts. Bei elektronischen Vorschaltgeräten sind zusätzliche Messungen zur Ermittlung der Eingangsleistung erforderlich.
6 4. Inverkehrbringen Inverkehrbringen bedeutet die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines unter die Richtlinie fallenden Produktes innerhalb der EU zum Zwecke seines Vertriebs und/oder seines Gebrauchs innerhalb der EU. Mit dem Begriff Inverkehrbringen wird der Zeitpunkt festgelegt, zu dem das Produkt zum ersten Mal aus der Phase seiner Herstellung in den Markt der EU bzw. aus der Phase seiner Einfuhr aus einem Drittland in die Phase seines Vertriebs und/oder seines Gebrauchs innerhalb der EU übergeht. Da sich das Inverkehrbringen nur auf die erste Bereitstellung eines Produktes innerhalb der EU zum Zwecke seines Vertriebs und/oder seines Gebrauchs innerhalb der EU bezieht, erfaßt diese Richtlinie nur neue Produkte, die in der EU hergestellt wurden, sowie neue oder gebrauchte Produkte, die aus einem Drittland eingeführt wurden. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Produkten, die von dieser Richtlinie erfasst werden und die zum Nachweis ihrer Konformität mit dieser Richtlinie die CE-Kennzeichnung tragen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern. 5. Marktüberwachung Entsprechen die Produkte nicht dieser Richtlinie, so ergreift der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen und den Verkauf der betreffenden Vorschaltgeräte oder Leuchten zu untersagen. Jede dieser Maßnahmen ist genau zu begründen. Sie wird dem Hersteller, seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der Person, die für das Inverkehrbringen des Vorschaltgerätes verantwortlich ist, unverzüglich unter Nennung der nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaates gegebenen Rechtsbehelfe und der einzelnen Fristen mitgeteilt. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich und begründet seine Entscheidung. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. Für Deutschland sind die entsprechenden Rechtsvorschriften in Vorbereitung. Der ZVEI ist beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht eingebunden. 6. Inkrafttreten der Richtlinie Die Richtlinie ist 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ( ) am in Kraft getreten und bis zum in nationales Recht umzusetzen. Unabhängig davon wird das Verbot für Produkte der ersten Stufe (Typ D) 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie ( ) ab dem wirksam. Für Produkte der zweiten Stufe (Typ C) gilt das Verbot 5 Jahre nach dem Inkrafttreten, also am Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorgesehene Übergangsfrist von 18 Monaten ab Inkrafttreten der Richtlinie die Hersteller von Vorschaltgeräten begünstigt, da sie in dieser Zeit noch Geräte Inverkehrbringen können, die noch nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprechen.
7 7. Zeitplan für Verbote von Vorschaltgeräten Vorschaltgeräteklasse Termin Nach EU-Richtlinie Nach CELMA Stufe I Klasse D ab Stufe II Klasse C ab Stufe III Klasse B2 Eventuell nach einer Bewertung durch die Kommission am Klasse B1 Nach jetzigem Stand kein Verbot vorgesehen Klasse A1, A2, und A3 Kein Verbot vorgesehen 8. Weitere Maßnahmen der Europäischen Kommission Vorschläge für eine dritte Stufe werden gegebenfalls erforderlich sein, wenn vor dem Abschluss der Bewertung am festgestellt wird, dass die erwarteten Ergebnisse nicht erzielt wurden; diese Erwartungen gelten als erfüllt, wenn auf Unionsebene der durchschnittliche Marktanteil der Vorschaltgeräte, die dem Energieeffizienzstandard CELMA-Typ A (Elektronische Vorschaltgeräte) entsprechen, über 55 % liegt.
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