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1 Die CE-Kennzeichnung im Lichte der EG-Richtlinie 1. Einführung Der freie Verkehr von Produkten ist ein fundamentales Element des Europäischen Binnenmarktkonzeptes. Eine wesentliche Barriere für diesen freien Verkehr sind spezielle nationale Rechtsvorschriften betreffend die "Produktsicherheit". Dadurch können Handelshemmnisse entstehen, da an die Produkte Länderweise unterschiedliche Sicherheitsanforderungen gestellt werden. Mit der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 wurde der Grundstein für das "neue Konzept" gelegt kam eine Entschließung über ein Gesamtkonzept hinzu, dessen wichtigste Elemente ein Verfahren zur Prüfung von Produkten auf Konformität mit den einschlägigen Richtlinien und die Anbringung der CE- Kennzeichnung auf diesen Produkten sind. Ziel dieser Bemühungen ist es: - generell Handelshemmnisse zu beseitigen, - die nationalen gesetzlichen Bestimmungen durch Gemeinschaftsregelungen zu ersetzen, - die Anzahl der notwendigen Prüfungen und damit die Prüfungskosten zu reduzieren, - Zertifikate und Ergebnisse von Prüfungen gegenseitig anzuerkennen, - abweichende nationale Sonderregelungen zu beseitigen (Güte- od. Sicherheitszeichen u.a.) und - eine einheitliche Kennzeichnung der Produkte einzuführen Allgemeines zur CE-Kennzeichnung Allgemeines zum Bereich, in dem EG Richtlinien vorhanden sind Bereits durch den EWR erhielten einige Richtlinien der EU, die die Anbringung der CE-Kennzeichnung erfordern, auch für Österreich Gültigkeit. In diesen Richtlinien der EU wird verlangt, dass die Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Richtlinie(n) durch die Anbringung einer Kennzeichnung, eben dem CE-Kennzeichen bestätigt wird (am Produkt deutlich kenntlich gemacht wird). Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller die Übereinstimmung seines Produktes mit der (den) Richtlinie(n). In diesen Richtlinien werden nur die grundlegenden Anforderungen (die Ziele bezüglich Gesundheit und Sicherheit) festgelegt und die Ausarbeitung der technischen Details wird den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSl) überlassen. Dabei wird die Erstellung harmonisierter europäischer Normen angestrebt. Die CE-Kennzeichnung darf nur auf solchen Produkten angebracht werden, für die dies in einer (oder auch in mehreren) Richtlinie(n) gefordert (vorgeschrieben) wird. Produkte, die keiner EU-Richtlinie unterliegen oder die Richtlinien unterliegen, in denen die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben wird, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden. Das CE- Kennzeichen ist nur ein Verwaltungszeichen (Reisepass) und zeigt die Einhaltung der Bestimmungen einer oder mehrerer EU-Richtlinien an. Es ist kein Herkunftszeichen, kein Qualitätszeichen, kein Gütezeichen und kein Normkennzeichen. Diese CE-Kennzeichnung ist immer (und ausschließlich) vom Hersteller, seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten oder dem Importeur anzubringen. Da die Anbringung

2 der CE-Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist (jeder Konkurrent muss sie anbringen), ist sie untauglich für den Wettbewerb Verfahren, wenn EG-Richtlinien vorhanden sind, aber nicht oder nicht vollständig beachtet werden (Schutzklausel Verfahren). Wenn festgestellt wird, daß ein Produkt, das mit dem CE-Kennzeichen versehen ist und das bestimmungsgemäß verwendet wird, die Gesundheit und/oder die Sicherheit von Personen, Tieren oder Gütern zu gefährden droht, so muß der Mitgliedsstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um solche Produkte aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr dieser Produkte einzuschränken. 2.2 Übersicht über die Kennzeichnungsrichtlinien Derzeit gibt es bereits eine Reihe von EU-Richtlinien, die die Anbringung des CE- Kennzeichens fordern. Diese Richtlinien enthalten zum Teil Übergangsfristen, in denen sowohl nach der entsprechenden EU-Richtlinie als auch nach den bis zu deren Inkrafttreten gültigen Bestimmungen gefertigt werden darf. Diese Richtlinien und ihre Termine sind (Einige dieser Richtlinien wurden bereits durch weitere Richtlinien ergänzt, erweitert und korrigier.): 3. Allgemeines Vorgehen bei der Anbringung von CE-Kennzeichnung Derjenige, der die CE-Kennzeichnung anbringen möchte (also der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Importeur) muß im allgemeinen die folgenden Phasen durchlaufen: - Konformitätsbewertungsverfahren durchführen (ev. notifizierte Stelle einschalten), - diverse Dokumentationen erstellen (und üblicherweise im Hause aufbewahren), - Konformitätsbescheinigung ausstellen (und üblicherweise mit dem Produkt mitgeben), - CE-Kennzeichnung anbringen 3.1. Phase Konformitätsbewertungsverfahren Der Hersteller (sein Bevollmächtigter oder der Importeur) muß überprüfen, welchen Richtlinien sein Produkt unterliegt und ob sein Produkt die in den jeweiligen Richtlinien vorgegebenen Sicherheitsziele erreicht (die Forderungen erfüllt). Dabei kann es hilfreich sein, die (üblicherweise) in einem Anhang in den Richtlinien aufgelisteten Anforderungen oder Gefährdungen (checklist) durchzugehen und im einzelnen deren Erfüllung zu prüfen (Konformitätsbewertungsverfahren). Ferner ist zu prüfen, ob und in welcher Weise eine notifizierte (gemeldete) Stelle eingeschaltet werden muß und ob harmonisierte Normen bestehen. Eine notifizierte Stelle ist eine Stelle, die von einem Mitgliedsstaat der EU- Kommission gemeldet wird und die zur Durchführung diverser Aufgaben (Prüfung, Zertifizierung, Überwachung) berechtigt und ermächtigt wird. Drittländer können keine Stellen benennen (nur Unteraufträge oder private Vereinbarungen zwischen Prüfstellen).

3 Es gibt - nationale Normen (z.b.önormen, DIN-Normen), - regionale Normen (z.b. CEN, CENELEC, ETSI in Europa) und - internationale Normen (z.b. ISO). Harmonisierte Normen sind eine ausgewählte Art der regionalen (europäischen) Normen. Sie müssen drei Kriterien erfüllen: - der Auftrag zur Ausarbeitung muß durch die EU-Kommission erfolgen (Mandat), - die Norm muß von einem europäischen Normungsgremium erstellt worden sein (CEN, CENELEC; ETSI), - die Fundstelle der Norm muß im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden sein. Bitte sich jeweils um die Liste der harmonisierten Normen für das jeweilige Erzeugnis bemühen (Österr. Normungsinstitut, Tel bzw. Österr.Verband für Elektrotechnik, Tel ) Phase Dokumentationen erstellen Der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter sind im Sinne mancher der erwähnten Kennzeichnungsrichtlinien gehalten, diverse Unterlagen (z.b. im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens) zu erstellen und üblicherweise im Haus aufzubewahren bzw. der notifizierten Prüfstelle zu übergeben. Diese Dokumentation hat das Ziel aufzuzeigen, in welcher Weise der Hersteller eine Gefährdung (einem Risiko) begegnet, das bedeutet: diese beseitigt hat, wenn dies nicht möglich ist, vor ihr schützt und wenn dies auch nicht möglich ist, vor ihr warnt (Beseitigung vor Schutz vor Schulung) Phase Konformitätsbescheinigung(erklärung) ausstellen Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter wird in EG-Richtlinien aufgefordert, die Konformität seines Produktes mit den jeweiligen Richtlinien zu bescheinigen. Dazu muß zu jedem Produkt eine Bestätigung des Herstellers (seines Bevollmächtigten oder des Importeurs) erstellt werden, in der Name und Adresse des Herstellers, eine Beschreibung des Produktes, die beachteten Richtlinien und Normen u.a. angeführt werden. 3.4 Phase CE-Kennzeichnung anbringen Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß das CE-Kennzeichen und weitere Angaben je nach Richtlinie am Produkt (Verpackung) anbringen. Ein genaues Muster des CE- Kennzeichens ist in jeder Richtlinie angeführt. Neben der CE-Kennzeichnung dürfen andere Kennzeichnungen, die jedoch nicht zu Verwechslung Anlaß geben dürfen, ebenfalls angebracht werden (Normkonformitäts-Kennzeichen, Gütezeichen). Die CE- Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben CE.

4 4. Die EG-Richtlinie für persönliche Schutzausrüstung Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) ABl.Nr. L 399 vom 30. Dezember 1989 (anzuwenden ab 1. Juli 1992) Richtlinie des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (93/95/EWG) ABl.Nr. L 276 vom 9. November 1993 (anzuwenden ab 29. Jänner 1994) Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung einiger Richtlinien bezüglich der Anwendung der CE-Kennzeichnung (93/68/EWG) ABl.Nr. L 220 vom 30. August 1993 (anzuwenden ab 1. Jänner 1995) Aufstellung von Kategorien für PSA des Ausschusses 89/392/EWG, Gruppe PSA, Dokument vom 4. Jänner 1995 Diese Richtlinie gilt für jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und das diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden könnten. Sie gilt nicht für PSA, die unter andere Richtlinien fallen. (PSA für Streit- und Ordnungskräfte, PSA für Selbstverteidigung, für private Verwendung entwickelte PSA, PSA für Schutz und Rettung von Schiffs- und Flugzeugpassagieren). Vor Inverkehrbringen muß eine EG- Baumusterprüfung (notifizierte Prüfstelle) nach Artikel 10 durchgeführt werden (ausgenommen davon sind nur jene PSA, bei denen der Benutzer selbst die Wirksamkeit mit geringem Risiko beurteilen kann wie z.b. Schutzhandschuhe, Fingerhüte, Sonnenbrillen u.a.) Die hergestellten PSA unterliegen: a) wenn es sich um den Schutz vor tödlichen oder ernsten Gefahren handelt (genaue Liste in Artikel 8 (4a)* nach Wahl des Herstellers einem der beiden Verfahren - nach Abschnitt 11 A (EG-Qualitätssicherung für das Endprodukt mit Überwachung) oder - nach Abschnitt 11 B* (EG-Qualitätssicherungssystem mit Überwachung), b) der EG-Konformitätserklärung nach Artikel 12 für alle PSA (siehe Artikel 8 (4)b*, Dokument der EG-Kommission vom Technische Unterlagen (Phase Dokumentation) im Sinne des Anhanges III sind zusammenzustellen und im Betrieb aufzubewahren (siehe Abschnitt 8 (1)). * EG- Konformitätserklärung nach Artikel 12 und nach Muster im Anhang VI ist für alle PSA vom Hersteller auszustellen. Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang IV anzubringen. Die Richtlinie ist ab 1. Juli 1992 anzuwenden und die Übergangsfrist endet mit 30. Juni *) bezieht sich auf die PSA Sicherheitsverordnung BGBl. Nr. 500 v Diese Richtlinie wurde in Österreich durch die PSA-Sicherheitsverordnung (BGBl. Nr. 596/1994) umgesetzt. Änderung derselben durch BGBl. Nr. 500/1995. (Siehe dazu auch 89 /656/EWG und ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz BGBl. Nr. 450/94)

5 Die PSA werden nach Dok der EG-Kommission vom in drei Kategorien eingeteilt: 1. In die Zertifizierungskategorie I fallen alle jene PSA, bei denen der Hersteller davon ausgeht, dass der Verwender selbst die Wirksamkeit gegenüber geringen Risiken beurteilen kann. Für die Zertifizierungskategorie I muß der Hersteller in eigener Verantwortung eine EG-Konformitätserklärung erstellen (Art. 8 Abs. 3). 2. In die Zertifizierungsklasse II fallen alle jene PSA, die nicht in die Zertifizierungskategorien I oder III fallen. Für diese Zertifizierungskategorie muss der Hersteller eine Konformitätserklärung erstellen, nachdem eine gemeldete Stelle für ein PSA-Modell eine EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat (Artikel 8 Absatz 2). 3. In die Zertifizierungskategorie fallen alle jene komplexen PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ernste irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, bei denen der Hersteller davon ausgeht, daß der Verwender die unmittelbare Wirkung nicht rechtzeitig erkennen kann (Art.8 Abs.4). Zur Kategorie III gehören ausschließlich Atemschutzgeräte mit Filtern gegen Aerosole in fester oder flüssiger Form oder gegen reizende, gefährliche toxische oder radiotoxische Gase; - vollständig von der Atmosphäre isolierende Atemschutzgeräte, einschließlich Tauchgeräte; - PSA, die lediglich einen zeitlich begrenzten Schutz gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlungen gewährleisten können; - Ausrüstungen für den Einsatz in warmer Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen haben wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 C oder mehr, mit oder ohneinfrarotstrahlung, Flammen oder großen Spritzern von Schmelzmaterial; - Ausrüstungen für den Einsatz in kalter Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen haben wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von -50 C oder tiefer, - PSA zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe; - PSA zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität und bei Arbeiten an unter gefährlichen Spannungen stehenden Anlagen oder PSA zur Isolierung gegen Hochspannungen. PSA, die nachweislich vor dem 1. Juli 1995 in Österreich in der Handelskette waren, durften nur noch bis 31. Dezember 1995 in Verkehr gebracht werden, ohne vollständig die formalen Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen. Siehe BGBl. Nr. 500/1995. Ing. Zoder vom Fachverband der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs

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