Organisationsstatut für Niederösterreichische Musikschulen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Organisationsstatut für Niederösterreichische Musikschulen"

Transkript

1 Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat mit Erlass vom , Zl. BMUKK /0002-III/3a/2008, MVBl. Nr. 7/2008, unter Bezugnahme auf 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 idgf, das nachstehende Organisationsstatut für Niederösterreichische Musikschulen erlassen: Organisationsstatut für Niederösterreichische Musikschulen 1 Aufgabe der Schule 1) Die Musikschule für elementare, mittlere und höhere Musikerziehung, in weiterer Folge kurz Musikschule genannt, hat die Aufgabe, in der landschaftlichen Lebensgemeinschaft deren kulturelle Identität und Tradition zu fördern und zu pflegen und das kulturelle Bewusstsein der Menschen durch die Beschäftigung mit Musik zu erweitern, zu vertiefen und zu sensibilisieren. 2) Die Ausbildung an der Musikschule hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: Vermittlung von instrumentalen und vokalen Musizierpraktiken Vermittlung von allgemein musikalischen, musiktheoretischen, kunst- und kulturwissenschaftlichen Kenntnissen Aktivierung und Pflege des Musizierens in der Gemeinschaft Vermittlung der Vorraussetzungen für das Studium an Konservatorien und Universitäten der Künste, insbesondere der einschlägigen künstlerischen und pädagogischen Studienrichtungen Vermittlung von musikalischen Vorkenntnissen, um eine musikverwandte Berufsausbildung bzw. ein musikverwandtes Studium beginnen zu können Hinführen zum lebendigen eigenständigen Musizieren, wie z. B. Hausmusik, Mitwirken in Kunstvereinen, etc.

2 3) Ziel der Ausbildung ist die Erziehung zur musikalisch künstlerischen Persönlichkeit sowie die Befähigung zur eigenständigen Auseinandersetzung mit Musik und den mit ihr zusammenhängenden Künsten. 2 Aufbau der Schule Der Ausbildungsweg umfasst folgende Abschnitte: 1) Elementarstufe a) Musikalische Früherziehung: Für Kinder im Vorschulalter b) Musikalische Grundschulung: Für Kinder, anschließend an die Musikalische Früherziehung. Dauer max. 2 Jahre. c) Elementarer Instrumentalunterricht: Bei individueller Eignung kann sowohl zusätzlich zur musikalischen Grundschulung als auch an deren Stelle dieses Fach gewählt werden. Dauer max. 2 Jahre. Unterrichtsform: Einzelunterricht oder Gruppen bis max. 4 Personen. Ergänzungsfächer: Kinderchor, Ensemblespiel Der Elementare Instrumentalunterricht kann nur nach Überprüfung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten und der individuellen Eignung für das jeweilige Instrument durch den Hauptfachlehrer bzw. die Hauptfachlehrerin belegt werden. Die Überprüfung entfällt, 2

3 wenn die Eignung in der musikalischen Grundsschulung bereits festgestellt wurde. 2) Vorbereitungsstufe im künstlerischen Hauptfach: Die Vorbereitungsstufe dient als Beobachtungszeitraum am Instrument vor dem Eintritt in die 1. Ausbildungsstufe. Sie ist für Schüler bzw. Schülerinnen jeden Alters vorgesehen und soll den zeitgerechten Fortgang in den darauf folgenden Ausbildungsstufen gewährleisten. Unterrichtsform: Einzelunterricht oder Gruppe zu zweit. Wahlpflichtfächer: Chor, Ensemblespiel, -gesang. Diese Stufe kann nur nach erfolgreicher Aufnahmsprüfung besucht werden, sofern nicht die Elementarstufe im Rahmen der elementaren Musikerziehung erfolgreich absolviert wurde. Dauer: 2 Jahre 3) Ausbildungsstufen 1-3 (Unter-, Mittel-, Oberstufe): a) Eintritt in die Ausbildungsstufen: Der Eintritt in die Unterstufe ist grundsätzlich nur nach Absolvierung der Elementarstufe oder der Vorbereitungsstufe möglich. Auf Grund einer erfolgreichen Einstufungsprüfung oder der Vorlage von geeigneten Zeugnissen können fortgeschrittene Schüler/Schülerinnen auch direkt in die Ausbildungsstufen Unter-, Mittel- und Oberstufe eintreten. Dabei können fehlende Unterrichtsfächer auf ein Jahr gestundet werden. b) Durchführung der Ausbildungsstufen: Für die Ausbildungsstufen sind jeweils 3 Lernjahre vorgesehen. Am Ende des 3. Lernjahres ist eine Übertrittsprüfung in die nächsthöhere Ausbildungsstufe, am Ende der Oberstufe ist eine Abschlussprüfung zu absolvieren. 3

4 Bei Nichtbestehen dieser Prüfungen bzw. bei Geltendmachung berücksichtigungswürdiger Gründe, welche die Ablegung dieser Prüfungen verhindern, kann dem Schüler bzw. der Schülerin ein viertes Lernjahr in der betreffenden Stufe bewilligt werden. Nach Erreichen der max. Ausbildungsdauer von 4 Jahren in der jeweiligen Ausbildungsstufe ist eine Fortsetzung des Unterrichts in der ordentlichen Ausbildung nicht möglich. Unterrichtsform im Hauptfach: 1 Unterrichtsstunde Einzelunterricht Diese Ausbildungsstufen werden im Regelfall aufbauend durchlaufen, sofern nicht auf Grund entsprechender Vorkenntnisse ein Eintritt in eine höhere Ausbildungsstufe erfolgt oder eine Umstufung bei überdurchschnittlichen Lernerfolgen gerechtfertigt ist. 3 Aufnahme 1) Die Schule ist vornehmlich Kindern und Jugendlichen allgemein zugänglich, steht aber auch Erwachsenen nach Maßgabe von freien Plätzen offen. 2) Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich nach Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung. 3) Die Aufnahme von Schülern/Schülerinnen erfolgt durch Einschreibung. Sie gilt bis zum Ende des Schuljahres. 4) Menschen mit besonderen Bedürfnissen können aufgenommen werden, wenn eine Förderung der persönlichen Entwicklung des betreffenden Schülers/der Schülerin zu erwarten ist. 4

5 4 Ausbildungsbereiche Holzblasinstrumente Blechblasinstrumente Schlaginstrumente Tasteninstrumente Streichinstrumente Zupfinstrumente Elektronische Instrumente Volksmusikinstrumente Gesang und Stimme Darstellendes Spiel Elementare Musikpädagogik Rhythmik Jazz/Pop/Rock Tanz und Bewegung Musikleitung (Chor- und Orchesterdirigieren) Musikkunde und Komposition Kammermusik/Ensemble Orchester 5 Lehrplan Der Unterricht wird nach dem von der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke (KOMU) erstellten Gesamtösterreichischen Rahmenlehrplan für die Musikschule in der jeweils gültigen Fassung erteilt. Die Bildungs- und Lehraufgabe, die Aufteilung des Lehrstoffes und die allgemeinen didaktischen Grundsätze sowie die im ordentlichen Studium 5

6 zu besuchenden Unterrichtsfächer und deren Stundenausmaß sind im Anhang 1 verzeichnet. Die Lehrpläne für die Ausbildungsbereiche Musikkunde und Komposition sowie Musikleitung (Chor- und Orchesterdirigieren) sind im Anhang 1 (Pkt 4) angefügt. Grundsätzlich ist der Unterricht so zu erteilen, dass den besonderen Umständen des schülerzentrierten Einzel-, Kurs- und Klassenunterrichtes und den pädagogischen, musiksoziologischen, musik und polyästhetischen und kulturwissenschaftlichen Anforderungen der Gegenwart kontinuierlich Rechnung getragen wird. 6 Ordentliche und außerordentliche Ausbildung Ordentliche Ausbildung: Der Schüler/Die Schülerin ist verpflichtet, neben dem künstlerischen Hauptfach regelmäßig die in der Stundentafel ausgewiesenen Pflicht- und Wahlpflichtfächer zu belegen. Bei der Belegung der Wahlpflichtfächer ist vom Hauptfachlehrer bzw. von der Hauptfachlehrerin darauf zu achten, dass diese einen sinnvollen Bezug zum künstlerischen Hauptfach haben. Ausnahmsweise kann die Belegung eines Pflicht- oder Wahlpflichtfaches entfallen, wenn der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes durch eine Dispensprüfung erbracht wird. Bei mangelndem Fortschritt im künstlerischen Hauptfach kann auch eine Kontrollprüfung abgehalten werden. Bei Nichtbestehen kann der 6

7 Schüler/die Schülerin ein weiteres Jahr in der ordentlichen Ausbildung beantragen. Der ordentliche Schüler/die ordentliche Schülerin hat am Ende eines jeden Schuljahres Anspruch auf ein Jahreszeugnis und nach Absolvieren der Oberstufe Anspruch auf ein Abschlusszeugnis. Außerordentliche Ausbildung: Der Schüler/Die Schülerin ist (nur) zum Besuch des gewählten künstlerischen Hauptfaches verpflichtet. Er bzw. sie kann nach Maßgabe der Kenntnisse zur Mitwirkung in Ensembles herangezogen werden. Ferner kann der Schüler/die Schülerin, wenn der Fortschritt im künstlerischen Hauptfach auf Grund von unzureichenden allgemeinmusikalischen und theoretischen Kenntnissen erschwert wird oder unmöglich ist, zum Besuch zusätzlicher Fächer angehalten werden. Prüfungen können auf Wunsch abgelegt werden. Es gelten hiefür die Bestimmungen dieses Statutes. Der außerordentliche Schüler/die außerordentliche Schülerin erhält am Ende des Schuljahres eine Schulbesuchsbestätigung. Auf Wunsch können außerordentliche Schüler/außerordentliche Schülerinnen mittels einer erfolgreichen Einstufungsprüfung in die ordentliche Ausbildung übertreten. Bereits absolvierte Pflicht- und Wahlpflichtfächer können in diesem Fall angerechnet werden. 7

8 7 Abschluss der ordentlichen Ausbildung: Die ordentliche Ausbildung an der Musikschule wird nach Absolvierung der höchsten Stufe mit der erfolgreichen Abschlussprüfung im Hauptfach und allen im betreffenden Ausbildungsgang vorgeschriebenen Unterrichtsfächern abgeschlossen. Der Schüler/Die Schülerin erhält darüber ein Abschlusszeugnis. 8 Leistungsbeurteilung: Schüler/Schülerinnen der ordentlichen Ausbildung erhalten ein Jahreszeugnis, das den jährlichen Fortgang sowie die Berechtigung zum Übertritt in die nächsthöhere Ausbildungsstufe nach bestandener Übertrittsprüfung ausweist. a) Auf die Beurteilung der Schüler/Schülerinnen sind die Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung - LBVO, BGBl. Nr. 371/1974 idgf, sinngemäß anzuwenden. b) Über den Erfolg der jeweiligen Prüfung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der von den Kommissionsmitgliedern abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin. c) Die Zeugnisse haben die aus dem Anhang 2 ersichtliche Form aufzuweisen. 8

9 9 Prüfungsarten: a) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung wird überprüft: Gehör, melodisch-rhythmisches Empfinden, musikalisches Grundwissen, körperliche und geistige Eignung für das angestrebte Hauptfach und die Pflichtfächer. Kommission: Schulleiter/Schulleiterin oder Stellvertreter/Stellvertreterin und betreffender Hauptfachlehrer/betreffende Hauptfachlehrerin des angestrebten Hauptfaches. b) Im Rahmen der Einstufungsprüfung wird überprüft: Umfang und Kenntnisse im Hauptfach und in den Pflichtfächern der angestrebten Stufe. Kommission: Schulleiter/Schulleiterin oder Stellvertreter/Stellvertreterin, Hauptfachlehrer/Hauptfachlehrerin des angestrebten Hauptfaches, fachbezogener Beisitzer/fachbezogene Beisitzerin. c) Im Rahmen der Übertrittsprüfung wird überprüft: Lehrplanmäßiger Lehrstoff des Hauptfaches und der vorgeschriebenen Pflichtfächer der besuchten Stufe. Kommission: Schulleiter/Schulleiterin oder Stellvertreter/Stellvertreterin, Hauptfachlehrer/Hauptfachlehrerin des angestrebten Hauptfaches, fachbezogener Beisitzer/fachbezogene Beisitzerin. d) Im Rahmen der Dispensprüfung und Kontrollprüfung wird überprüft: Beherrschung des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsfaches. Kommission: Schulleiter/Schulleiterin oder Stellvertreter/Stellvertreterin und Lehrer/Lehrerin des betreffenden Faches. 9

10 e) Abschlussprüfung: Der Prüfungsstoff der Abschlussprüfung ist der Lehrstoff des betreffenden künstlerischen Hauptfaches und aller in der höchsten Stufe zu absolvierenden Pflichtfächer. Der Kandidat/die Kandidatin hat im Einvernehmen mit dem Hauptfachlehrer/der Hauptfachlehrerin ein künstlerisches Programm, bestehend aus mindestens drei Werken aus drei Stilepochen oder Stilrichtungen in der Gesamtspieldauer von mindestens 30 Minuten aus dem Lehrstoff der höchsten Stufe vorzubereiten. Ein Werk kann aus dem Bereich der Kammermusik sein. Die Prüfung wird im Rahmen eines öffentlichen Auftrittes durchgeführt. Kommission: 1. Schulleiter/Schulleiterin oder Stellvertreter/Stellvertreterin 2. Hauptfachlehrer/Hauptfachlehrerin des angestrebten Hauptfaches 3. fachbezogener Beisitzer/fachbezogene Beisitzerin 4. extern fachbezogener Beisitzer/fachbezogene Beisitzerin 5. allgemeiner Beisitzer/allgemeine Beisitzerin. 10 Schulzeit Für die Unterrichtszeit, die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien der Schule finden die für allgemein bildenden Pflichtschulen des Landes NÖ geltenden schulzeitrechtlichen Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die Dauer einer Unterrichtsstunde beträgt 50 Minuten. 10

11 11 Schulordnung a) Die Musikschule übernimmt mit Eintritt des Schülers/der Schülerin die Gewähr für die Erteilung eines geregelten und zeitgemäßen Unterrichtes nach einem festen Lehrplan in vorgesehenen Unterrichtszeiten. b) Die Anmeldung zur Aufnahme in die Musikschule hat bei der zu Beginn eines jeden Schuljahres vom Schulleiter/von der Schulleiterin oder vom Stellvertreter/von der Stellvertreterin durchzuführenden Schülereinschreibung zu erfolgen. Durch die Anmeldung wird kein Rechtsanspruch auf eine tatsächliche Aufnahme begründet. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem Schulleiter/der Schulleiterin. c) Die Unterrichtszeiten für die einzelnen Haupt-, Pflicht- und Wahlpflichtfächer werden von den Lehrern/Lehrerinnen nach Zustimmung durch den Schulleiter/die Schulleiterin festgesetzt. d) Die festgelegten Unterrichtsstunden sind regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Unterrichtsstunden, welche von den Schülern/Schülerinnen versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt. e) Der Schüler/Die Schülerin hat durch sein/ihr Verhalten und seine/ihre Mitarbeit im Unterricht sowie in den Veranstaltungen der Schule die Unterrichtsarbeit zu fördern und sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten. f) Ungebührliches Benehmen, Lärmen im Schulgebäude, sowie Rauchen und der Genuss alkoholischer Getränke sind verboten. g) Jede Beschädigung von Schuleinrichtungen oder von aus der Schule entliehenen Instrumenten und Archivalien geht zulasten des 11

12 betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin oder dessen/deren Erziehungsberechtigten. h) Die Entlehnung von Instrumenten und Noten richtet sich nach der Entlehnungsordnung der Schule. i) Der Schüler/Die Schülerin erhält wöchentlich die vereinbarten Unterrichtsstunden in einem oder mehreren Hauptfächern seiner/ihrer Wahl und ist verpflichtet, die zum Hauptfach gehörenden Pflicht- und Wahlpflichtfächer zu besuchen. 11 Leiter/Leiterin a) Die Schule steht unter der pädagogischen und administrativen Leitung des Leiters/der Leiterin der Schule. Der Leiter/Die Leiterin ist unmittelbare/r Vorgesetzte/r aller an der Schule tätigen Lehrer/Lehrerinnen. Er/Sie hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: Beratung und Überprüfung des Unterrichts Einberufung von Konferenzen Durchführung von Prüfungen Erstellung des Stunden- und Raumplans Einhaltung aller für die Schule verbindlichen Rechtsvorschriften Zusammenarbeit mit anderen schulischen und außerschulischen Institutionen und den Erziehungsberechtigten b) Der Leiter/Die Leiterin hat ein abgeschlossenes musikalischpädagogisches Studium und/oder ein künstlerisches Studium an einer Universität der Künste oder einem Konservatorium mit ausreichender 12

13 pädagogischer Erfahrung und organisatorischer Fähigkeit nachzuweisen. 12 Lehrer/Lehrerin a) Die Lehrer/Lehrerinnen haben den Abschluss eines musikalischpädagogisches Studiums, eines künstlerischen Studiums an einer Musikuniversität oder einem Konservatorium oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen. Als Nachweise einer sonstigen geeigneten Befähigung kommen insbesondere langjährige überdurchschnittliche künstlerische Leistungen in Verbindung mit entsprechenden pädagogischen Fähigkeiten in Betracht. b) Die Lehrer/Lehrerinnen haben für einen zeitgemäßen, den Schüler/die Schülerin in seiner/ihrer Gesamtpersönlichkeit erfassenden Musikschulunterricht zu sorgen. Er/Sie hat folgende Aufgaben wahrzunehmen: Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts nach musikpädagogischen und erzieherischen Gesichtspunkten auf Grundlage des Lehrplans Leistungsfeststellung und beurteilung auf Grundlage von regelmäßigen Aufzeichnungen Pünktliche Einhaltung der festgelegten Unterrichtseinheiten (eine Änderung bedarf der Zustimmung des Leiters/der Leiterin) Aufsichtspflicht im Unterricht und bei Schulveranstaltungen, soweit dies nach Alter und geistiger Reife der Schüler/Schülerinnen erforderlich ist Teilnahme an Konferenzen und dienstlichen Besprechungen Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten für jeden Schüler Schaffung von Möglichkeiten für Ensemblespiel in Zusammenarbeit mit anderen Instrumental/Gesangsklassen 13

14 Vorbereitung für Wettbewerbe. 13 Ausstattung der Schule Der Schulerhalter hat nachzuweisen, dass er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Musikschule entsprechen sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, dass die Musikschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist. 14

15 Anhang 1 Lehrplan Der Unterricht wird nach dem Gesamtösterreichischen Rahmenlehrplan für die Musikschule der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke (KOMU) in der jeweils gültigen Fassung erteilt. 1) Allgemeines Bildungsziel Beginnend mit der Elementarstufe und im Folgenden in der vokalen und instrumentalen Ausbildung soll die Freude am Musizieren und an der künstlerischen Betätigung geweckt werden. Das musikalische Vorstellungsvermögen und die künstlerische Kreativität soll dabei gefördert und das Konzentrationsvermögen gesteigert werden. Das musikalisch ästhetische Empfinden und die Bewältigung technischer und gestalterischer Anforderungen in der Auseinandersetzung mit der Musik sollen beim Schüler/der Schülerin das Verständnis sowie die Empfindungsfähigkeit für die Kunst erweitern. Die Vermittlung theoretischer Inhalte soll über den Weg kognitiven Verständnisses den emotionalen Zugang zu Musik vertiefen helfen. Theorie ist dabei nicht Selbstzweck, sondern baut auf einer tiefer sitzenden musikalischen Ästhetik auf. Das gemeinsame Musizieren soll die Kommunikationsfähigkeit der Schüler/Schülerinnen wecken und die Sozialisationsfähigkeit fördern. Die Beschäftigung mit Musik sowie instrumentales und vokales Musizieren soll als Faktor individueller Lebensgestaltung und als Möglichkeit für die Berufswahl erkannt werden. 15

16 Elementarstufe Erkennen und Wecken der musikalischen Fähigkeiten des Kindes, Wecken der Freude am Musizieren und an künstlerischer Betätigung unter Beachtung entwicklungspsychologischer und physiologischer Vorraussetzungen Steigerung des Konzentrationsvermögens und des musikalischen Vorstellungsvermögens Erziehung des Kindes ausgehend vom prozessorientierten Denken hin zum produktorientierten Denken Vermittlung der nötigen Vorkenntnisse für den Übertritt in den Ausbildungsbereich des künstlerischen Hauptfaches Kennenlernen des angestrebten Hauptfachinstrumentes durch Probieren und Testen als Entscheidungshilfe für den Schüler/die Schülerin und zur Feststellung der physischen Eignung. Vorbereitungsstufe Das allgemeine Bildungsziel der Elementarstufe ist mit den Anforderungen des gewählten künstlerischen Hauptfaches sinnvoll zu verknüpfen, um den Übertritt in die Unterstufe zu gewährleisten. Unterstufe Bereitstellung der technischen und gestalterischen Grundlagen im jeweiligen Hauptfach und im Ensemblespiel. Mittelstufe Erweiterung der Technik und die Entwicklung eigener gestalterischer Fähigkeiten im jeweiligen Hauptfach 16

17 Hinführung zu gehaltvoller Freizeitgestaltung in der Form des Laienmusizierens in geeigneten Ensembles, Orchestern und Chören sowie zum Zwecke der Hausmusik Eigenständige Auseinandersetzung mit Musik und den mit ihr zusammenhängenden Künsten. Oberstufe Vervollkommnung des Musizierens auf anspruchsvollem Niveau Eigenständige Auseinandersetzung mit Musik und den mit ihr zusammenhängenden Künsten Mitwirkung in Ensembles, Orchestern und Chören Ausbildung zur Befähigung der erfolgreichen Ablegung einer Aufnahmsprüfung zum Studium an einer Universität der Künste. 2) Allgemeine didaktische Grundsätze Ein wesentliches Kennzeichen der Arbeit einer Musikschule ist die sorgfältige Abstimmung der praktischen und theoretischen, der allgemein-musikalischen und der speziellen instrumentalen und vokalen Ausbildung. Die Lehrpläne sollen den Lehrer/die Lehrerin zur planvollen und eigenschöpferischen Arbeit anregen. Grundsätzlich bleibt ihm/ihr die Freiheit der Methode sowie die Aufteilung des Lehrstoffes überlassen, die weitgehend auf die Begabungsmerkmale des einzelnen Schülers/der einzelnen Schülerin auszurichten sind. Für die Gestaltung des Unterrichtes ist die Verknüpfung von traditionellen und experimentellen Wegen empfehlenswert: 17

18 2a) Didaktische Grundsätze für allgemein-musikalische und musiktheoretische Unterrichtsfächer: Allgemeine Musiklehre Musikkunde 1, 2 und 3 und Fortsetzungen Musiktheoretisches Repetitorium Das allgemeine Bildungsziel dieser Unterrichtsfächer ist die Vermittlung der das Hauptfach begleitenden musiktheoretischen, stilkritischen, musik- und polyästhetischen Wissensgrundlagen. Dadurch soll sich Der Schüler/Die Schülerin in Bezug auf sein/ihr späteres Freizeitverhalten zu einem vollwertigen Mitglied eines musikalisch wie polyästhetisch gebildeten und anspruchsvollen Kunstpublikums entwickeln können. Für Schüler, welche ein Studium an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst anstreben, sollen die nötigen Kenntnisse zur erfolgreichen Ablegung des musiktheoretischen Teils der Aufnahmsprüfung erarbeitet werden. 2b) Didaktische Grundsätze für aufführungspraktische Unterrichtsfächer: instrumentale und vokale Ensembles in verschiedenen Besetzungen Kammermusikformationen Orchesterformationen Das allgemeine Bildungsziel dieser Unterrichtsfächer ist, die SchülerInnen ausgehend vom Einzelunterricht in ihrem künstlerischen Hauptfach in das gemeinschaftliche Musizieren und Singen einzuführen. Dabei sollen sie in möglichst abwechslungsreicher Folge die verschiedensten Formen des musikalischen Zusammenspiels kennen lernen und erarbeiten. 18

19 3. Stundentafel für ordentliche Schüler/Schülerinnen Vokale und instrumentale Ausbildung Mit möglicher Schwerpunktsetzung in Alter Musik, Klassischromantischer Musik, Volksmusik, Zeitgenössischer Musik, Jazz/Rock/Pop AbSt HF AML MK/GB 1 MK/GB 2 MK/GB 3 MK/GB Fs MthR Ens Vbst Ust Mst Ost Abkürzungen: Abst: Ausbildungsstufe AML : Allgemeine Musiklehre Ens: Ensemble MK/GB: Musikkunde und Gehörbildung MK/GB Fs:Musikkunde und Gehörbildung-Fortsetzung Mst: Mittelstufe MthR: Musiktheorethisches Repetitorium Ost: Oberstufe Ust: Unterstufe Vbst: Vorbereitungsstufe Erläuterungen: Hauptfach: Der Besuch des künstlerischen Hauptfaches mit 1 Wochenstunde zu 50 Minuten pro Jahr ist verpflichtend. Pflichtfächer: Allgemeine Musiklehre, Musikkunde und Gehörbildung 1-3, Musikkunde und Gehörbildung-Fortsetzung sowie Musiktheorethisches Repetitorium sind 2-semestrige Veranstaltungen mit 1 Wochenstunde, die in der jeweiligen Stufe absolviert werden müssen. 19

20 Ensemble: Vokale und instrumentale Ensembles können sowohl in kammermusikalischer als auch in Chor- oder Orchesterformation angeboten werden. Diese Formationen sind in Übereinkunft mit dem Hauptfachlehrer so zu wählen, dass der Schüler/die Schülerin in möglichst abwechslungsreicher Folge in das Mitwirken in Musikensembles verschiedenster Besetzungsart eingeführt wird. Der Besuch mit1 Wochenstunde pro Jahr ist verpflichtend. 4. Zusätzliche Lehrpläne 1) Musiktheorie und Komposition Voraussetzungen: Beherrschung des Lehrstoffes des Unterrichtsgegenstandes "Allgemeine Musiklehre" und den speziellen Anforderungen entsprechende Grundkenntnisse am Klavier oder in einem anderen instrumentalen bzw. vokalen Hauptfach. Bildungsziel: Förderung der Kreativität, Erarbeitung der Grundlagen für eine künstlerisch-kompositorische Betätigung, Hinführung zu einem analytischen, stilkritischen und polyästhetischen Verständnis im Bereich der Musik und der mit ihr zusammenhängenden Künste. Die Unterrichtsgestaltung erfolgt individuell auf Vorkenntnisse und Kreativität des Schülers/der Schülerin abgestimmt. Dabei sind eigene kompositorische Arbeiten und instrumentationstechnische Studien und Arrangements nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Solisten und Ensembles zu realisieren, die theoretischen, stilkritischen und aufführungspraktischen Kenntnisse zu vertiefen und praktisch zu erproben. 20

21 Abschlussprüfungsinhalte: a) Lehrstoff der musiktheoretischen und allgemein-musikalischen Unterrichtsgegenstände der Oberstufe, b) Erarbeiten einer eigenen Komposition, eines Satzlehrebeispiels, eines Arrangements oder einer Werkanalyse und c) Aufführung bzw. stilkritische und formale Analyse und Erklärung in einem größeren kulturhistorischen und polyästhetischen Zusammenhang der unter lit.b beschriebenen Aufgabenstellung. 2) Musikleitung (Chor- und Orchesterdirigieren) Voraussetzungen: Den speziellen Anforderungen entsprechende Grundkenntisse am Klavier oder in einem anderen instrumentalen bzw. vokalen Hauptfach. Bildungsziel: Erarbeitung der intellektuellen, schlagtechnischen und allgemein-musikalischen Grundlagen zur Leitung von instrumentalen und vokalen Ensembles. Dies erfolgt durch Unterweisung in die dirigentischen Wissensgrundlagen, Einführung in die Schlagtechnik sowie in Technik und Fertigkeiten der Korrepetition und des Partiturspiels, um gegebenenfalls für eine erfolgreiche Aufnahmsprüfung im Hauptfach "Musikleitung" an einer Universität der Künste vorbereitet zu werden. Abschlussprüfungsinhalte: a) Dirigieren eines Rezitativs, b) Dirigieren eines Werkes für Instrumental- oder Vokalensemble, und c) Beantwortung von Fragen aus den Gebieten der dirigentischen Wissensgrundlagen 21

22 Anhang 2 Zeugnisformulare 22

23 Bezeichnung und Standort der Schule JAHRESZEUGNIS Schuljahr.../... für... (Familien- und Vorname) geboren am... Hauptfach Ausbildungsstufe Lernjahr Beurteilung Pflichtfächer* Besuch Beurteilung Allgemeine Musiklehre Musikkunde und Gehörbildung Ensemble Der Schüler/Die Schülerin ist berechtigt in das... Jahr der Unter/Mittel/Oberstufe* aufzusteigen...., am Hauptfachlehrer/in Vorsitzende/r Direktor/in Schulsiegel * Zutreffendes auswählen Beurteilungsstufen: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5) Besuch: Regelmäßig, Unregelmäßig. Dispens 23

24 Bezeichnung und Standort der Schule Schuljahr.../... ABSCHLUSSZEUGNIS für... Familien- und Vorname(n) geboren am... Er/Sie hat diese Schule in den Schuljahren... als ordentlicher Schüler/ordentliche Schülerin besucht und in der höchsten Ausbildungsstufe erfolgreich abgeschlossen. Hauptfach Beurteilung Pflichtfächer:* Allgemeine Musiklehre Beurteilung Musikkunde und Gehörbildung Musiktheoretisches Repetitorium Ensemble...am, Hauptfachlehrer/in Vorsitzende/r Schulleiter/in Schulsiegel Beurteilungsstufen: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5) 24

25 Bezeichnung und Standort der Schule Z E U G N I S Schuljahr.../... über die Ablegung einer Übertritts/Dispens/Kontrollprüfung* für... Familien- und Vorname(n) geboren am... Hauptfach:... Lehrveranstaltung... Beurteilung......, am Der Lehrer/die Lehrerin der Lehrerveranstaltung Schulsiegel * Zutreffendes auswählen Beurteilungsstufen: Sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5) 25

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 713 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 11 Textgegenüberstellung 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen 8a. (1) Der zuständige Bundesminister

Mehr

Schulordnung der Musikschule vom 27.05.2008 Beschluss-Nr. 734/55/2008 i. d. F. v. 20.06.2011 Beschluss-Nr. 349/64/2011

Schulordnung der Musikschule vom 27.05.2008 Beschluss-Nr. 734/55/2008 i. d. F. v. 20.06.2011 Beschluss-Nr. 349/64/2011 Schulordnung für die Städtische Musikschule Alfred Wagner Suhl vom: 27.05.2008 i. d. F. v. 20.06.2011 veröffentlicht am: 31.05.2008 / 31.07.2011 Die Stadt Suhl erlässt auf der Grundlage der 2 Abs. 2, 14

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Die Behörde für Wissenschaft und Kunst hat am 19. März 1974 nachstehende Richtlinien erlassen:

Mehr

Gebührensatzung der Musik- und Kunstschule Jena

Gebührensatzung der Musik- und Kunstschule Jena Gebührensatzung der Musik- und Kunstschule Jena vom 18.12.2002 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 4/03 vom 30.15.2003, S. 34 Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Satzung vom 11.06.2003 (Amtsblatt 30/03

Mehr

Schulordnung der Sing- und Musikschule Kempten Stadt Kempten (Allgäu) und Gemeinden im nördlichen Landkreis Oberallgäu e.v.

Schulordnung der Sing- und Musikschule Kempten Stadt Kempten (Allgäu) und Gemeinden im nördlichen Landkreis Oberallgäu e.v. Sing- und Musikschule Bräuhausberg 4 87439 Kempten (Allgäu) Tel. 0831 704965-60 FAX 0831 704965-90 sms@vhs-kempten.de Schulordnung der Sing- und Musikschule Kempten Stadt Kempten (Allgäu) und Gemeinden

Mehr

Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar

Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar Studienordnung für das Künstlerische Aufbaustudium Künstlerische Fortbildung und das Künstlerische Aufbaustudium Konzertexamen an der Hochschule für Musik FRANZ

Mehr

SCHULVERTRAG. zwischen

SCHULVERTRAG. zwischen SCHULVERTRAG zwischen der Neue Schule Wolfsburg ggmbh, Heinrich Heine Straße 36, 38440 Wolfsburg, vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch die Schulleitung (im Folgenden auch Schule

Mehr

Module im Master-Studiengang Jazz / Popularmusik / Instrument oder Gesang

Module im Master-Studiengang Jazz / Popularmusik / Instrument oder Gesang Module im Master-Studiengang Jazz / Popularmusik / Instrument oder Gesang Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS... 1 HAUPTFACH I... 2 HAUPTFACH II... 2 SOLIST IM JAZZORCHESTER I... 3 SOLIST IM JAZZORCHESTER

Mehr

Gebührenordnung für die Sing- und Musikschule Emertsham der Gemeinde Tacherting e.v. gültig ab dem Schuljahr 2014/15

Gebührenordnung für die Sing- und Musikschule Emertsham der Gemeinde Tacherting e.v. gültig ab dem Schuljahr 2014/15 Sing- und Musikschule Emertsham der Gemeinde Tacherting e.v. Raiffeisenplatz 2 83342 Tacherting Tel.: 08622/227 Fax: 08622/919970 Email: info@musikschule-emertsham.de Gebührenordnung für die Sing- und

Mehr

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I 1 Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Fortbildungs- und Prüfungsordnung FortbPrüfO-Kirche 487 Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Vom 20. Dezember 1983 (KABl.-EKiBB 1984 S. 3,

Mehr

Versetzungsregeln in Bayern

Versetzungsregeln in Bayern Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung

Mehr

Studieren am Hamburger Konservatorium

Studieren am Hamburger Konservatorium Musik als Beruf Studieren am Hamburger Konservatorium Mit seiner einzigartigen Struktur nimmt das Hamburger Konservatorium in der deutschen Ausbildungslandschaft eine ganz besondere Stellung ein. Musikschule

Mehr

Ausbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger

Ausbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Ausbildungsvertrag gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes - AltPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) sowie gem. 19 Abs.4 Nr.4 des Gesetzes zur Änderung des

Mehr

HAK /HAS Aufnahmsprüfung. Inhalt. Allgemeines Deutsch Englisch Mathematik Home. h.e. 1/5

HAK /HAS Aufnahmsprüfung. Inhalt. Allgemeines Deutsch Englisch Mathematik Home. h.e. 1/5 Deutsch Englisch Mathematik Home h.e. 1/5 Grundsätzliche Aufnahmsvoraussetzung: Die Grundvoraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule ist der erfolgreiche Abschluss

Mehr

Einführungsphase der Oberstufe. Information für SchülerInnen und Eltern. 9. Februar 2015

Einführungsphase der Oberstufe. Information für SchülerInnen und Eltern. 9. Februar 2015 Einführungsphase der Oberstufe Information für SchülerInnen und Eltern 9. Februar 2015 Themen: Nachträgliche Versetzung Erwerb des Latinums Erwerb der mittleren Reife Übergänge Stundentafel der Klasse

Mehr

Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen

Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen Zwischen Herrn/Frau Apotheker/in Leiter/in der......-apotheke...... Straße...PLZ......Ort (nachstehend Ausbildende/r* genannt) und Herrn/Frau... Straße...PLZ......Ort

Mehr

DIE MUSIK- PROFILKLASSE

DIE MUSIK- PROFILKLASSE ERZBISCHÖFLICHE LIEBFRAUENSCHULE KÖLN DIE MUSIK- PROFILKLASSE IN KOOPERATION MIT DER KÖLNER DOMMUSIK INHALT Warum eine Musik-Profilklasse einrichten? 3 Leitideen der Musik-Profilklasse 4 Die Zielgruppe

Mehr

Musikprojekt. Start: Schuljahr 2013/2014. Warum?

Musikprojekt. Start: Schuljahr 2013/2014. Warum? Musikprojekt Start: Schuljahr 2013/2014 Warum? Zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen ergaben positive Ergebnisse, wenn Kinder ein Instrument erlernen. Musik bereichert die Lebensqualität von Kindern

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Erstklässler 2010/11 aufgepasst! Dann meldet euch für die. an!

Erstklässler 2010/11 aufgepasst! Dann meldet euch für die. an! Triftstraße 28 33378 Rheda-Wiedenbrück Fon 05242 90 99 38 Fax 05242 90 99 53 128200@schule.nrw.de www.die-eichendorffschule.de Erstklässler 2010/11 aufgepasst! Dann meldet euch für die an! Das Wichtigste

Mehr

Begabtenförderung am Hamburger Konservatorium Ausschreibung 2015: Klavier Kammermusik

Begabtenförderung am Hamburger Konservatorium Ausschreibung 2015: Klavier Kammermusik Begabtenförderung am Hamburger Konservatorium Ausschreibung 2015: Klavier Kammermusik In Zusammenarbeit mit der Hans-Kauffmann-Stiftung fördert das Hamburger Konservatorium junge Musikerinnen und Musiker.

Mehr

2 Praktische Tätigkeit

2 Praktische Tätigkeit Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl I 1 Lehrgang 2 Praktische Tätigkeit 3 Gleichwertige Tätigkeit 4 Staatliche

Mehr

Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen

Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen Grundlage für die Durchführung der Prüfung Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter

Mehr

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Höhere Berufsfachschule. IT-Systeme Handel und E-Commerce Rechnungslegung und Controlling

Höhere Berufsfachschule. IT-Systeme Handel und E-Commerce Rechnungslegung und Controlling Höhere Berufsfachschule Handel und E-Commerce Rechnungslegung und Controlling Infopaket Informationen zur Abschlussprüfung Stand: August 2012 Abschluss der höheren Berufsfachschule Die höhere Berufsfachschule

Mehr

Hauswirtschaftlich-sozialpädagogische Schule Albstadt

Hauswirtschaftlich-sozialpädagogische Schule Albstadt Erzieherinnenausbildung Anmeldung zur Schulfremdenprüfung HWS Albstadt Johannesstraße 6 72458 Albstadt Tel: 07431 121 151 FAX: 07431 121 158 Email: info@hws-albstadt.de Die Meldung zur Prüfung muss bis

Mehr

2.1 An welchen Weiterbildungsmaßnahmen haben Sie bisher teilgenommen? Beurteilen Sie bitte rückblickend deren Relevanz für Ihr Tätigkeitsfeld?

2.1 An welchen Weiterbildungsmaßnahmen haben Sie bisher teilgenommen? Beurteilen Sie bitte rückblickend deren Relevanz für Ihr Tätigkeitsfeld? E X P E R T E N I N T E R V I E W 1. Allgemeine Daten und Berufsbiografie Name: Vorname: Gruppe/Abteilung: weiblich männlich Geburtsdatum: Eintrittsdatum: Aktuelle Berufs-/Tätigkeitsbezeichnung: 1.1 Welchen

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 UNIVERSITÄT LEIPZIG Inhalt ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 1 Gasthörerschaft 2 Zulassung 3 Geltungsdauer der Zulassung 4 Der Gasthörerschein

Mehr

vom 9. Dezember 2008

vom 9. Dezember 2008 152.205 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2008 Nr. 316 ausgegeben am 15. Dezember 2008 Verordnung vom 9. Dezember 2008 über die Integration von Ausländern (Ausländer- Integrations-Verordnung;

Mehr

Aufstiegslehrgang für Lehrerinnen und Lehrer im gehobenen Dienst an beruflichen Schulen des Landes Baden-Württemberg

Aufstiegslehrgang für Lehrerinnen und Lehrer im gehobenen Dienst an beruflichen Schulen des Landes Baden-Württemberg Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Aufstiegslehrgang für Lehrerinnen und Lehrer im gehobenen Dienst an beruflichen Schulen des Landes Baden-Württemberg Merkblatt Stand 2014 Anlage

Mehr

Mit dem Übergang in die gymnasiale Oberstufe beginnt ein neuer Abschnitt in der Schullaufbahn:

Mit dem Übergang in die gymnasiale Oberstufe beginnt ein neuer Abschnitt in der Schullaufbahn: 1 Mit dem Übergang in die gymnasiale Oberstufe beginnt ein neuer Abschnitt in der Schullaufbahn: - Sie sind freiwillig in der gymnasialen Oberstufe - Ziel ist das Abitur also: Regelmäßiger Schulbesuch

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

AUFGABE 1. Sehen Sie das Schaubild über das deutsche Schulsystem an und und markieren Sie: richtig oder falsch.

AUFGABE 1. Sehen Sie das Schaubild über das deutsche Schulsystem an und und markieren Sie: richtig oder falsch. 22. DAS SCHULSYSTEM AUFGABE 1. Sehen Sie das Schaubild über das deutsche Schulsystem an und und markieren Sie: richtig oder falsch. Bild: https://www.google.lt/search 1. Die Kinder gehen mit 6 Jahren zur

Mehr

Lehramt für Sonderpädagogik (Anschluss an den Bachelor rehabilitationswissenschaftliches Profil)

Lehramt für Sonderpädagogik (Anschluss an den Bachelor rehabilitationswissenschaftliches Profil) Technische Universität Dortmund Fakultät Mathematik Institut für Entwicklung und Erforschung des Mathematikunterrichts Juni 2008 Information für die Studierenden im Modellversuch Veranstaltungsangebot

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M) Vom 27. März 2003

Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung (VO - B/M) Vom 27. März 2003 Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M) Vom 27. März 2003 Aufgrund des 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen

Mehr

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt

Mehr

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Fachhochschule Münster Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen Eignung für den weiterbildenden Masterstudiengang

Mehr

BUNDESVERBAND SENIORENTANZ e.v.

BUNDESVERBAND SENIORENTANZ e.v. BUNDESVERBAND SENIORENTANZ e.v. Ausbildung zur Tanzleiterin/zum Tanzleiter für Tanzen im Sitzen des BVST e.v. Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gültig ab 01. Januar 2016 Ausbildungsordnung Ausbildungsziel

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Berater/-in für Elektromobilität (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Berater/-in für Elektromobilität (HWK) Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Berater/-in für Elektromobilität (HWK) Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 18. September 2014 und der Vollversammlung vom

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Erhalt und Weiterentwicklung beruflicher Kompetenzen der Lehrerinnen und Lehrer

Erhalt und Weiterentwicklung beruflicher Kompetenzen der Lehrerinnen und Lehrer Markieren Sie so: Korrektur: Bitte verwenden Sie einen Kugelschreiber oder nicht zu starken Filzstift. Dieser Fragebogen wird maschinell erfasst. Bitte beachten Sie im Interesse einer optimalen Datenerfassung

Mehr

Leitfaden für die Oberstufe

Leitfaden für die Oberstufe - 1 - Leitfaden für die Oberstufe Das private Internatsgymnasium Schloss Torgelow ist ein staatlich anerkanntes Gymnasium in freier Trägerschaft. Die Schülerinnen und Schüler erwerben das staatlich anerkannte

Mehr

Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere"

Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung Spezialtierarzt FVH für Kleintiere Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere" 1 Spezialtierarztbezeichnung Für das Gebiet der Kleintiermedizin wird die Bezeichnung

Mehr

Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme

Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme S c h u l j a h r 2 0 1 6 / 1 7 Die Anmeldung meines / unseres Kindes erfolgt an der Name der Schule 1. Unser / Mein Kind Familienname:... Vorname(n):...

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Anerkennungsordnung. in der Fassung vom 20. November 2009

Anerkennungsordnung. in der Fassung vom 20. November 2009 Anerkennungsordnung in der Fassung vom 20. November 2009 Präambel Die Deutsche Gesellschaft für Mediation e. V. setzt sich gemäß 2 Abs. 1 ihrer Vereinssatzung in der Fassung vom 28. Mai 2008 das Ziel,

Mehr

Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung)

Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung) Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung) Zwischen der Zahnarztpraxis Umschulungsträger Praxisanschrift und Umzuschulende/r (Name, Vorname) Anschrift geboren am geboren in Telefonnummer wird nachstehender

Mehr

Duale Ausbildung. Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen )

Duale Ausbildung. Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen ) Duale Ausbildung Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen ) Grundsatz Es entscheidet das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in Abstimmung mit den Ländern über

Mehr

Textgegenüberstellung. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Textgegenüberstellung. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird Textgegenüberstellung Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

Mehr

Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Industriemeister(in) - Fachrichtung Metall / Elektrotechnik Handlungsspezifische Qualifikationen

Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Industriemeister(in) - Fachrichtung Metall / Elektrotechnik Handlungsspezifische Qualifikationen Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Industriemeister(in) - Fachrichtung Metall / Elektrotechnik Handlungsspezifische Qualifikationen Schriftliche Prüfung Handlungsspezifische Qualifikationen Die

Mehr

Eckpunkte Gymnasiale Oberstufe Saar

Eckpunkte Gymnasiale Oberstufe Saar Eckpunkte Im Bereich der Gymnasien bedarf es besonders qualitätvoller und vertiefter Ausbildung. Das Abitur soll die Studierfähigkeit sichern. Dem trägt die gymnasiale Oberstufe nicht hinreichend Rechnung.

Mehr

zwischen der Staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe der Volkshochschule Landshut e.v. nachfolgend Schulleitung genannt und

zwischen der Staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe der Volkshochschule Landshut e.v. nachfolgend Schulleitung genannt und Beschulungsvertrag für die Ausbildung Staatlich geprüfte/r Fremdsprachenkorrespondent/in Hochschulreife zu Beginn des Schuljahres zwischen der Staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Berater/ zur Beraterin für Elektromobilität (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Berater/ zur Beraterin für Elektromobilität (HWK) Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Berater/ zur Beraterin für Elektromobilität (HWK) Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Mai 2015 und der Vollversammlung

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

STUDIENPLAN. für den Universitätslehrgang Elementare Musikpädagogik. an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

STUDIENPLAN. für den Universitätslehrgang Elementare Musikpädagogik. an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien STUDIENPLAN für den Universitätslehrgang Elementare Musikpädagogik an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien pädagogik in der Sitzung vom 29.11.2004; genehmigt mit Beschluss des Senates

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Ausbildungsvertrag Altenpflege

Ausbildungsvertrag Altenpflege Seite 1 von 5 Ausbildungsvertrag Altenpflege zwischen der Ausbildungsstelle (genaue Bezeichnung der Einrichtung): Name: Straße: PLZ : Telefon/Fax: Email: im Folgenden: Die Ausbildungsstelle, des Trägers/

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER- PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre

Mehr

SCHULLAUFBAHNBERATUNG

SCHULLAUFBAHNBERATUNG SEKUNDARSCHULE MUTTENZ SCHULLAUFBAHNBERATUNG NIVEAU E für zukünftige Schülerinnen und Schüler der 4. Klassen Niveau E 2014 / 2015 2 Schullaufbahnberatung Niveau E Inhaltsverzeichnis ZUSAMMENSETZUNG DES

Mehr

Studienordnung für den Diplomstudiengang Buchkunst/Grafik-Design an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts StudO-BGD

Studienordnung für den Diplomstudiengang Buchkunst/Grafik-Design an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts StudO-BGD Studienordnung für den Diplomstudiengang Buchkunst/Grafik-Design an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts StudO-BGD vom 19. November 2009 in der Fassung vom 6. Juli 2011

Mehr

STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG

STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS KAROLINENSTRASSE 28-30 90402 NÜRNBERG TEL. 0911/94 62 6-19 UMSCHULUNGSVERTRAG zwischen (Ausbildender) Ort Straße und (Umzuschulender) Ort

Mehr

Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013

Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013 Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen an der H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst Juni 2013 Hinweis zum Sprachgebrauch: Im Text erfolgt die Bezeichnung weiblicher und männlicher

Mehr

Ganztägige Schulformen. Beste Bildung und Freizeit für unsere Kinder

Ganztägige Schulformen. Beste Bildung und Freizeit für unsere Kinder Ganztägige Schulformen Beste Bildung und Freizeit für unsere Kinder Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, Auf die Talente und Stärken jedes Kindes eingehen, das geht am besten, wenn genug Zeit da

Mehr

Vertrag über die praktische Ausbildung

Vertrag über die praktische Ausbildung Vertrag über die praktische Ausbildung im Rahmen der dreijährigen Ausbildung zur Altenpflegerin / zum Altenpfleger zwischen der Einrichtung der Altenpflege/Altenpflegehilfe (nach Abschnitt 4 des Gesetzes

Mehr

Zertifizierungsrichtlinie der Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster für die Zertifizierung von Personen

Zertifizierungsrichtlinie der Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster für die Zertifizierung von Personen Zertifizierungsrichtlinie der Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster für die Zertifizierung von Personen 1. Zertifizierungsstelle Die Mitgliedsinnungen des Bundesinnungsverbands des deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks

Mehr

PTA-Ausbildung. Gesetzliche Grundlagen... 3 Ausbildungsziel... 3 Ausbildung... 3 Aufnahmevoraussetzungen... 4 Versetzung... 4

PTA-Ausbildung. Gesetzliche Grundlagen... 3 Ausbildungsziel... 3 Ausbildung... 3 Aufnahmevoraussetzungen... 4 Versetzung... 4 Gesetzliche Grundlagen... 3 Ausbildungsziel... 3 Ausbildung... 3 Aufnahmevoraussetzungen... 4 Versetzung.... 4 Voraussetzungen der Versetzung............................... 4 Nichtversetzung... 4 Abschlussprüfung...

Mehr

Auslandsaufenthalte in der gymnasialen Oberstufe. Rechtsgrundlagen und Verfahrensfragen

Auslandsaufenthalte in der gymnasialen Oberstufe. Rechtsgrundlagen und Verfahrensfragen Auslandsaufenthalte in der gymnasialen Oberstufe Rechtsgrundlagen und Verfahrensfragen Die Rechtsgrundlage: Beantragung, Genehmigung und Durchführung eines Auslandsaufenthaltes in der gymnasialen Oberstufe

Mehr

Arbeitsrichtlinien. Jugendabteilung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten- Kunst, Medien, Sport, freie Berufe

Arbeitsrichtlinien. Jugendabteilung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten- Kunst, Medien, Sport, freie Berufe Arbeitsrichtlinien Jugendabteilung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten- Kunst, Medien, Sport, freie Berufe 1 Allgemeine Bestimmungen 1) Die Arbeitsrichtlinien sind bei weiblicher Bezeichnung geschlechtsneutral

Mehr

Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 28. Januar 2000 Dieser Erlass regelt die Durchführung

Mehr

FIT durch Lernen - Nachhilfeschule

FIT durch Lernen - Nachhilfeschule Liebe Eltern, nachfolgend erhalten Sie einen Überblick, welche verschiedenen Kurse wir anbieten: Nachhilfe Grundschule Gruppenkurs: Einzelkurs: Nachhilfeunterricht mit einem Schüler 45 oder 60 Min. pro

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Elektrotechnik

Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Elektrotechnik Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Elektrotechnik auf der Basis der FgVO 1999/03 FG-Handreichung 2004 FgPVO 2001 EPA 1989 Lehrpläne 2002 Stand 07.12.2004 1. Fachliche Qualifikationen Die Schülerinnen

Mehr

Vom 10. August 2009. GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223-6 - 23

Vom 10. August 2009. GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223-6 - 23 Verordnung über die Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Mittleren Reife an Gymnasien und im gymnasialen Bildungsgang der Gesamtschulen (Mittlere-Reife-Prüfungsverordnung Gymnasien MittGyVO M-V) Vom

Mehr

Ausbildungsvertrag. zwischen. und. wird mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/gesetzlichen Vertreters

Ausbildungsvertrag. zwischen. und. wird mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/gesetzlichen Vertreters Muster-Ausbildungsvertrag - Stand: 01.2007 Seite 1 von 6 Ausbildungsvertrag zwischen Genaue Bezeichnung der Einrichtung und (Ausbildungsstelle) Frau / Herrn geboren am in wohnhaft in (Ort, Straße, Hausnummer)

Mehr

Information über Abschlüsse, Prüfung und Versetzung

Information über Abschlüsse, Prüfung und Versetzung Version gültig bis Einschulung SJ 08/09! Fachoberschule Wirtschaft und Verwaltung - Schwerpunkt Wirtschaft Klassen 11 und 12 Information über Abschlüsse, Prüfung und Versetzung Klasse 11 1. Was kann ich

Mehr

Anlagen zur Studienordnung für den Studiengang Dirigieren vom 4. Februar 2005

Anlagen zur Studienordnung für den Studiengang Dirigieren vom 4. Februar 2005 Anlagen zur Studienordnung für den Studiengang Dirigieren vom 4. Februar 2005 Dirigieren Ausgestaltung in SWS und Credits Studienrichtung Orchesterdirigieren (Fächerumfang von 85 SWS) Grundstudium 37 SWS.

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Finanzgruppe. Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG. Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung. vom 1.

Finanzgruppe. Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG. Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung. vom 1. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung vom 1. Januar 2004 geändert mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 geändert mit Wirkung vom

Mehr

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ) 0401-02061/Nov-12 Seite 1 von 5 Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abt. Gesundheit - Landesprüfungsamt für Heilberufe - Telefon 0381 331-59104 und -59118 Telefax: 0381 331-59044

Mehr

Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen

Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen Anita Schäfer Mitglied des Deutschen Bundestages Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert über die Einzelheiten: Ab 2011 haben bedürftige Kinder

Mehr

Erweitertes Aufnahmeverfahren und Vorbereitungskurs

Erweitertes Aufnahmeverfahren und Vorbereitungskurs Erweitertes Aufnahmeverfahren und Vorbereitungskurs Pädagogische Hochschule Schwyz Ausbildung Zaystrasse 42 CH-6410 Goldau T +41 41 859 05 80 ausbildung@phsz.ch www.phsz.ch September 2015 Wege zum Studium

Mehr

Ausfüllen eines Überweisungsträgers zum bargeldlosen Zahlungsverkehr (Unterweisung IT-Systemkaufmann / -kauffrau)

Ausfüllen eines Überweisungsträgers zum bargeldlosen Zahlungsverkehr (Unterweisung IT-Systemkaufmann / -kauffrau) Ausbildung Thomas Sabel Ausfüllen eines Überweisungsträgers zum bargeldlosen Zahlungsverkehr (Unterweisung IT-Systemkaufmann / -kauffrau) Unterweisung / Unterweisungsentwurf Unterweisung im Rahmen der

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung geltender Text vorgeschlagener Text 2 Organisation und Anzahl der Schulstufen Die Fachschule wird hinsichtlich Organisationsform und Anzahl der Schulstufen geführt: 1. nach erfolgreichem

Mehr

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und und praktischen Fahrunterricht.

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und und praktischen Fahrunterricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fahrschule Hier erläutern wir die Rechte und Pflichten, die Fahrschule und Fahrschüler/in bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages eingehen. Die AGB sind nach

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Kleve, 05.05.2014 Laufende Nummer: 11/2014 Zugangsprüfungsordnung für Bildungsausländer für den Bachelorstudiengang Electronics an der Hochschule Rhein-Waal Herausgegeben von der

Mehr

Textgegenüberstellung Curriculum des Masterstudiums Slawistik

Textgegenüberstellung Curriculum des Masterstudiums Slawistik Textgegenüberstellung Curriculum des Masterstudiums Slawistik Version 1.10.2011 Slawistik 7 Lehrveranstaltungsarten BEILAGE 2 zum Mitteilungsblatt 20. Stück, Nr. 137.1-2013/2014, 18.06.2014 (1) Vorlesungen

Mehr