Förderungsrichtlinien ENERGIESPARENDE MASSNAHMEN

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1 Gemeinde Hausleiten 3464 Hausleiten, Kremser Straße 16 Tel.: Fax Förderungsrichtlinien für ENERGIESPARENDE MASSNAHMEN Ziel der Förderungsmaßnahmen 1. Verbesserung der Umweltsituation durch Verminderung der CO 2 -Emissionen, Umweltbelastung durch Schadstoffe und des Energieverbrauches. 2. Ersatz von Importenergie durch vermehrte Nutzung erneuerbarer, heimischer Energieträger. 3. Stärkung des Umweltbewusstseins der Bürgerinnen und Bürger. 4. Förderung des lokalen und regionalen Angebotes zur nachhaltigen Gemeindeentwicklung und Belebung der Kommune. Allgemeine Fördervoraussetzungen 1. Unter förderungswürdigen Objekten sind bestehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhäuser, die durch eine durchgehende Feuermauer getrennte Wohneinheiten aufweisen, Vereinsheime, nicht aber Wohnhausanlagen gemeinnütziger Baugenossenschaften, Häuser für Saisonwohnungen, Notunterkünfte, Baracken, Behelfsheime und Bauwerke vorübergehenden Bestandes zu verstehen. 2. Das förderwürdige Objekt muss sich im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Hausleiten befinden. 3. Förderungswerber müssen ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Hausleiten haben. Das Gebäude, für das die Förderung gewährt wurde, muss ganzjährig bewohnt oder genutzt werden und die Fertigstellungsmeldung muss bei der Gemeinde vorliegen. 4. Je Förderungswerber können pro Jahr nur zwei energiesparende Maßnahmen gefördert und in einem Zeitraum von zehn Jahren kann je energiesparender Maßnahme nur einmal eine Förderung durch die Marktgemeinde Hausleiten gewährt werden. Entscheidend ist das Datum der Förderzusage durch das Land NÖ. 5. Bei der Förderung thermischer Generalsanierung und der Förderung für nachträgliche Wärmedämmung einzelner Bauteile ist eine kostenlose Beratung durch die Energieberatung Niederösterreich (02742/22144) Bedingung. Diese Beratung hat V O R den Umbaumaßnahmen stattzufinden und ist eine Voraussetzung zur Gewährung der Förderzusage durch die Marktgemeinde Hausleiten. Die anfallende Fahrtkostenpauschale wird von der Gemeinde rückerstattet und mit der Förderung ausbezahlt. Die Bestätigung über die Beratung und die angefallenen Kosten ist dem Antrag beizulegen. 2010_Richtlinien_Foerderungen_Energiesparen_V1.1 Seite 1 von 9

2 Förderungswerber 1. Als Förderungswerber gelten natürliche Personen und Gemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz und Vereine. 2. Natürliche Personen als Förderungswerber müssen EU-Bürger oder solchen gleichgestellt sein. 3. Ist der Errichter nicht Eigentümer des Objektes, an welchem die zu fördernde Anlage bzw. die zu fördernde Maßnahme angebracht ist bzw. werden soll, so ist die schriftliche Zustimmung des/der Eigentümer(s) erforderlich. Art und Höhe der Förderung, besondere Fördervoraussetzungen Grundlage für die Förderung durch die Marktgemeinde Hausleiten ist die Förderzusage des Landes NÖ. Die Marktgemeinde Hausleiten gewährt Förderungen für folgende energiesparende Maßnahmen bei förderwürdigen Objekten durch einen nicht rückzahlbaren Bargeldzuschuss zu den Anschaffungs- bzw. Errichtungskosten. 1. Förderung thermischer Generalsanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern Die Höhe der Förderung wird bestimmt durch die Punkteanzahl lt. NÖ Wohnbauförderung, "Punkte auf Basis Energieausweis". Der Nachweis erfolgt über die Vorlage eines Energieausweises ausgestellt durch eine befugte Person gemäß NÖ Wohnbauförderung. Erreichen einer Punkteanzahl für die wärmetechnische Verbesserung laut NÖ Eigenheimsanierung ("Punkte auf Basis Energieausweis") Ausbezahlter Zuschuss Punkte 600, Punkte 800, Punkte 1.000,- 100 Punkte 1.200,- Vorlage des Beleges über die kostenlose Beratung durch die Energieberatung NÖ und die bezahlte Fahrtkostenpauschale Vorlage des Energieausweises (Datenübersichtsblatt in Kopie) Bestätigung der ausführenden Firma 2010_Richtlinien_Foerderungen_Energiesparen_V1.1 Seite 2 von 9

3 2. Förderung für nachträgliche Wärmedämmung einzelner Bauteile Grundlage für das Gewähren der Förderung ist der Nachweis der Einhaltung bestimmter Dämmwerte (U-Wert) der sanierten Gebäudeteile. Der U-Wert ist von einer befugten Person (z.b. Energieberater im Rahmen einer kostenlosen Beratung der Energieberatung NÖ, 02742/22144 oder Baumeister, etc.) abzuschätzen oder zu berechnen und dem Antrag beizulegen. Die Durchführung der erforderlichen Verbesserungen ist in Form einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens am Ansuchen nachzuweisen. Gedämmter Bauteil U-Wert nach erfolgter Sanierung Ausbezahlter Zuschuss in % der Förderung Oberste Geschoßdecke / Dachschräge %, max. 200,- Außenwand 0,25 20 %, max. 400,- Kellerdecke/ erdberührter Fußboden 0,35 20 %, max. 150,- Vorlage des Beleges über die kostenlose Beratung durch die Energieberatung NÖ und die bezahlte Fahrtkostenpauschale U-Wertbestätigung der ausführenden Firma am Ansuchen Saldierte Rechnung Bauanzeige (zb bei Außenwand) 3. Förderung von Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Zusatzheizung Anlagenart Mindestvoraussetzungen Ausbezahlter Zuschuss Warmwasserbereitung Warmwasserbereitung und Zusatzheizung Mind. 4 m² Kollektorfläche, mind. 300 l Speicher Mind. 15 m² Kollektorfläche oder mind. 12 m² Vakuumkollektorfläche, mind. 300 l Speicher 300,- 600,- 2010_Richtlinien_Foerderungen_Energiesparen_V1.1 Seite 3 von 9

4 Vorlage der Förderungsbestätigung der NÖ- Landesförderung Bauanzeige Wenn mehrere Wohneinheiten von einer Solaranlage versorgt werden: zusätzlich 70,- für jede weitere Wohneinheit, die angeschlossen ist. Die alleinige Beheizung von Schwimmbädern ist von der Förderung ausgenommen. 4. Förderung von Biomasseheizung und Mikronetzen Nachfolgende Anlagen können gefördert werden, sofern eine Typenprüfung vorliegt und die in Niederösterreich jeweils gültigen Emissionsgrenzwerte eingehalten bzw. unterschritten werden und das ganze Haus damit beheizt wird. Die Heizsysteme sollen nach Möglichkeit mit thermischen Solaranlagen kombiniert werden. Heizanlagen mit automatischer Beschickung (Hackschnitzel, Holzpellets u.ä.) unabhängig von der Größe der Brennstoffbevorratung (Tages-, Wochen-, Jahresbehälter), wenn ein Wärmeverteilungssystem (Zentralheizung) angeschlossen ist. Stückholzkessel (Holzvergaserkessel) mit Pufferspeicher, wenn ein Wärmeverteilungssystem (Zentralheizung) angeschlossen ist. Kachelofen- und Kaminofen-Ganzhausheizungen das sind Kachelöfen oder Kaminöfen mit Wärmetauschern, sodass auch Warmwasser für die Zentralheizung erzeugt werden kann. (Hier ersetzt eine normgerechte Berechnung der Rauchzüge und des Brennraumes die Typenprüfung). Mikronetze zur Warmwasserbereitung und Heizung, die zwei oder mehr Gebäude auf voneinander unabhängigen Grundstücken, die bisher einzeln beheizt wurden, versorgen. Anlagenart Mindestvoraussetzungen Ausbezahlter Zuschuss Biomasseheizung und Mikronetz Wie oben beschrieben 750,- Wenn mehrere Wohneinheiten mit einer Anlage versorgt werden: zusätzlich 70,- für jede zusätzliche Wohneinheit, die angeschlossen ist. Biomasseheizungen werden nur dann gefördert, wenn ein Anschluss an die örtliche Fernwärmeversorgung nicht möglich ist. 2010_Richtlinien_Foerderungen_Energiesparen_V1.1 Seite 4 von 9

5 vollständig beigebrachten Unterlagen aus dem Aktenvermerk 5. Förderung von Wärmepumpen zur Warmwasserbereitung und Raumheizung Anlagenart Voraussetzungen Ausbezahlter Zuschuss Zur Beheizung und Warmwasserbereitung Erdreich-Wasser- oder Wasser-Wasser- Jahresarbeitszahl > 4 berechnet nach VDI-Richtlinie 4650* 500,- Die Wärmepumpenanlagen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen zu kombinieren. Wenn mehrere Wohneinheiten mit einer Wärmepumpe versorgt werden: zusätzlich 70,- für jede zusätzliche Wohneinheit, die angeschlossen ist. Informationen zur Energie-Jahresarbeitszahl bei hocheffizienten Wärmepumpen: Ermittlung der Jahresarbeitszahl (JAZ) nach VDI-Richtlinie 4650 Für die Berechnung und Bestätigung der Jahresarbeitszahl (JAZ) ist die Richtlinie VDI Kurzverfahren zur Berechnung von Jahresarbeitszahlen - heranzuziehen. Das Kurzberechnungsverfahren der VDI 4650 ist auch bei Wärmepumpen mit Direktverdampfer anzuwenden, die dafür notwendige Leistungszahl ist dabei nach dem Arsenal Prüfreglement für die Prüfung von Wärmepumpen mit Direktverdampfung sowie der EN 255 und der ÖNORM M 7753 zu bestimmen. 2010_Richtlinien_Foerderungen_Energiesparen_V1.1 Seite 5 von 9

6 6. Förderung von Photovoltaikanlagen Art der Förderung Voraussetzungen Ausbezahlter Zuschuss Investitionskostenzuschuss Mind. 1 kwp bis max. 5 kwp 250,- je kwp vollständig beigebrachten Bestätigungen aus dem Gutachten 7. Förderung von Elektrofahrrädern und Elektro-Scooter Um Förderung kann von Privatpersonen für den Ankauf eines zum Straßenverkehr zugelassenen einspurigen Elektro-Scooters oder Elektrofahrrads angesucht werden. Pro Haushalt kann nur ein Fahrzeug gefördert werden. Art der Förderung Investitionskostenzuschuss Ausbezahlter Zuschuss 20 % der Anschaffungskosten, maximal 200,- Zulassungsschein in Kopie 2010_Richtlinien_Foerderungen_Energiesparen_V1.1 Seite 6 von 9

7 Verfahren 1. Ansuchen um eine Förderung nach diesen Richtlinien sind mittels des bei der Marktgemeinde Hausleiten aufgelegten Formblattes schriftlich im Gemeindeamt einzubringen. 2. Vor der Installation bzw. Montage einer energiesparenden Maßnahme sind alle nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen notwendigen Anzeigen bzw. Bewilligungen einzuholen. 3. Dem Förderungsantrag sind folgende Unterlagen beizuschließen: 3.1. Nachweise entsprechend der besonderen Fördervoraussetzungen für die Maßnahmen Bauanzeige gemäß 15 NÖ Bauordnung 1996 bei anzeigepflichtigen Vorhaben Eigentumsnachweis an der Liegenschaft, auf der die zu fördernde Anlage errichtet wird (Grundbuchsauszug, nicht älter als ein Monat), sofern die Eigentumsverhältnisse dem Gemeindeamt nicht bekannt sind. 4. Ansuchen um Förderung nach diesen Richtlinien sind bis spätestens sechs Monate nach Anschaffung bzw. Errichtung der zu fördernden Anlage bzw. Maßnahme einzubringen. (Als Nachweis gilt das Datum der Förderzusage des Landes NÖ.) 5. Förderungen nach diesen Richtlinien bewilligt der Gemeindevorstand. 6. Die Auszahlung des Förderungszuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein vom Förderungswerber bekanntzugebendes Bankkonto. Kontrolle Die Marktgemeinde Hausleiten behält sich das Recht vor, nach diesen Richtlinien geförderte Anlagen und Maßnahmen durch Beauftragte an Ort und Stelle zu begutachten. Dazu hat der Förderungswerber den beauftragten Personen gegen vorherige Anmeldung das Betreten der Liegenschaft bzw. des Objektes zu gestatten. Widerruf Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist vom Bürgermeister schriftlich zu widerrufen, wenn die Anlage nicht zweckgemäß verwendet wird oder der Förderungswerber unrichtige Angaben gemacht hat. Der bereits überwiesene Förderungsbetrag ist in diesem Fall innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Widerrufs vom Förderungswerber zurückzuzahlen. 2010_Richtlinien_Foerderungen_Energiesparen_V1.1 Seite 7 von 9

8 Rechtliche Natur der Förderung Diese Förderung ist eine freiwillige Leistung der Marktgemeinde Hausleiten. Es besteht weder ein vertraglicher noch ein sonstiger Rechtsanspruch auf die Gewährung einer solchen. Wirksamkeitsbeginn Die Bestimmungen dieser Richtlinien, die vom Gemeinderat in der Sitzung am 15. Dezember 2009 beschlossen wurden, gelten ab 01. Jänner Die davor gültigen Richtlinien zur Förderung von Solaranlagen treten mit 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Umweltgemeinderäte Der Bürgermeister Wilhelm Bauer Herbert Seeland Alfred Gold Otto Ruthner Hinweis: Das Ansuchen für die Gemeindeförderung liegt im Gemeindeamt auf und kann von der Homepage der Marktgemeinde Hausleiten ( heruntergeladen werden. 2010_Richtlinien_Foerderungen_Energiesparen_V1.1 Seite 8 von 9

9 Beiblatt 1 zu Förderungsrichtlinien der Marktgemeinde Hausleiten Für Energiesparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energie in Privathaushalten in Form von Photovoltaik und Electro-Scooter, die 2009 und früher errichtet wurden, kann ein Antrag auf Förderung durch die Marktgemeinde Hausleiten bis spätestens 30. Juni 2010 eingebracht werden. Nach diesem Datum verfällt der Förderungsanspruch automatisch. 2010_Richtlinien_Foerderungen_Energiesparen_V1.1 Seite 9 von 9

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