13. Evangelische Landessynode

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1 ISSN Evangelische Landessynode Stuttgart, den 28. November Uhr 8. Sitzung unter dem Vorsitz des Präsidenten Neugart, des Stellv. Präsidenten Schubert und der Stellv. Präsidentin Knodel Anwesend vom Oberkirchenrat: Landesbischof Dr. Maier, Direktorin Rupp, Prälaten Dieterich, Oberkirchenrätin Junkermann, Oberkirchenräte Baur, Küenzlen, Pfisterer, Stoll, Timm, Wille, Kirchenrat Stumpf, Kirchenoberrechtsdirektor Duncker, Kirchenverwaltungsdirektor Sommer Fehlende Synodale: Gäste: Frau Bartsch, Bauch, Kraft, Leitlein, Frau Modrack, Frau Raab Dipl. Math. Jagusch, Präsident der Thüringischen Landessynode; Frau Rosin, Vertreterin des Diözesanrates; Frau Kress, Frauenbeauftragte; Kirchenrat Weber, Beauftragter der Landeskirche in Baden und Württemberg bei Landtag und Landesregierung Inhaltsübersicht: I. Wahlen in die EKD-Synode Stellv. Präsidentin Knodel Abstimmung (Annahme) den Ältestenrat Stellv. Präsidentin Knodel Abstimmung (Annahme) das Kuratorium für das Projekt Kloster für das Volk Stellv. Präsidentin Knodel Abstimmung (Annahme) den Beirat Klinische Seelsorgefortbildung (KSA) Stellv. Präsidentin Knodel Abstimmung (Annahme) den Beirat Projekt Jugendkirche, Jugendgemeinde Seite Stellv. Präsidentin Knodel Abstimmung (Annahme) II. Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetzes (Beilage 4) B e r i c h t e Stellv. Präsidentin Knodel Müller L e s u n g 2. L e s u n g Seite Stellv. Präsidentin Knodel Abstimmung (Annahme) III. Gesetz zur Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg e. V. (Beilage 12) B e r i c h t e Stellv. Präsidentin Knodel , 304 Kirchenoberrechtsdirektor Duncker Müller

2 Evangelische Landessynode 8. Sitzung 28. November 2002 Seite 1. L e s u n g 2. L e s u n g Stellv. Präsidentin Knodel Abstimmung (Annahme) IV. Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Erprobung der Bildung zweier Dekanatsbezirke in einem Kirchenbezirk B e r i c h t e Stellv. Präsidentin Knodel Schubert Abstimmung (Annahme) V. Zwangsarbeiter in Kirche und Diakonie Stellv. Präsidentin Knodel , 307, 308 Oberkirchenrat Timm , 307, 308 Frau Wähling Oberkirchenrat Küenzlen VI. Gesetz zur Änderung der Anstellungsträgerschaft der Personen im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis, die überwiegend als Religionspädagogen und Religionspädagoginnen tätig sind (Beilage 13) B e r i c h t e Stellv. Präsident Schubert Kirchenverwaltungsdirektor Sommer A u s s p r a c h e Stellv. Präsident Schubert , 311, 312 Klingler Neugart Ellinger Maier, Philippus Kafka Ruhl Dr. Neudorfer Oberkirchenrat Baur Kirchenverwaltungsdirektor Sommer Oberkirchenrat Pfisterer Neugart (Verweisung an den Rechtsausschuss) VII. Verfolgte Christen und Menschenrechtsverletzungen Stellv. Präsidentin Knodel , 321 Oberkirchenrat Küenzlen VIII. Ökumenische Dekade Gewalt überwinden Stellv. Präsidentin Knodel , 323 Hühnerbein Oberkirchenrat Küenzlen IX. Bericht der Frauenbeauftragten B e r i c h t Stellv. Präsidentin Knodel Frau Kress A u s s p r a c h e Stellv. Präsidentin Knodel , 331, 332, 333, 334, 335 Frau Hettinger Frau Brox , 331 Damson Schmückle Frau Glock Frau Dölker Frau Dörschner Frau Danner Frau Stötzer-Rapp Klingler Munzinger Frau Dr. Pfeiffer Frau Wähling Frau Mühlbauer Frau Dr. Hausding Frau Maier-Johannsen Frau Forth Kern Wingert Dolde, Martin Dr. Neudorfer Frau Kress X. Anträge Stellv. Präsidentin Knodel , 308 Dolde, Martin Stellv. Präsident Schubert , 312 Präsident zur Änderung des Kirchenverfassungsgesetzes (Nr. 32/02) Präsident , 313 Dr. Deuschle (Verweisung an den Rechtsausschuss) 2. zur Änderung des Pfarrergesetzes und des Pfarrbesoldungsgesetzes (Regelungen über den Wartestand) (Nr. 33/02) Präsident , 314 Mack, Traugott (Verweisung an den Rechtsausschuss) 3. Zusammenarbeit mit der Badischen Landeskirche (Bildung einer Arbeitsgruppe zur Abschätzung des finanziellen Potentials) (Nr. 36/02) Präsident Dolde, Martin (Verweisung an den Finanzausschuss) 4. Änderung der Kirchengemeindeordnung (Erleichterung der Ausschussarbeit) (Nr. 37/02) Präsident Dolde, Martin (Verweisung an den Rechtsausschuss) 5. Auswirkungen dienstrechtlicher Regelungen auf Personalplanung und Finanzen (Nr. 38/02) Präsident Frau Stötzer-Rapp (Verweisung an den Finanzausschuss) 6. Änderung der Haushaltsordnung (Verwendung von Vermächtnissen und Verkaufserlösen) (Nr. 39/02) Seite Präsident , 316 Ruhl (Verweisung an den Rechtsausschuss und den Finanzausschuss)

3 13. Evangelische Landessynode 8. Sitzung 28. November Änderung der Kirchenbezirks- und Kirchengemeindeordnung (Vertretung der Jugendarbeit) (Nr. 41/02) Präsident , 317 Frau Fuhr Klingler Ruhl (Verweisung an den Rechtsausschuss und den Ausschuss Bildung und Jugend) 8. Gefahr eines Angriffkrieges gegen den Irak (Nr. 48/02) Seite Stellv. Präsidentin Knodel Schubert Landesbischof Dr. Maier Abstimmung (Annahme) Situation diakonischer Arbeitslosenhilfe (Resolution des Evangelischen Fachverbandes für Arbeitslosenhilfe im Diakonischen Werk Württemberg) (Nr. 49a/02) Seite Präsident Frau Danner (Verweisung an den Diakonieausschuss) XI. Abschluss durch den Landesbischof Präsident Landesbischof Dr. Maier XII. Sonstiges Präsident , 335

4 Evangelische Landessynode 8. Sitzung 28. November 2002 Stellv. Präsidentin Knodel: Guten Morgen, liebe Synodale! Ich wünsche Ihnen einen guten letzten Sitzungstag unserer Herbstsynode und bedanke mich zu allererst bei Ihnen, Frau Danner, für die Andacht, die sie uns gehalten haben. (Beifall) Ich danke Ihnen auch dafür, dass Sie uns hineingenommen, oder herausgenommen haben aus dieser Tagung in Problematiken hinein, die gar nicht weit vor unserer Türe zu erleben sind. Für heute liegen mir zwei selbständige Anträge vor, die nicht auf unserer Tagesordnung stehen und die aus Tagesordnungspunkten der vergangenen Tage entstanden sind. Nach 10 Abs. 2 unserer Geschäftsordnung können diese nur dann neu auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn keine zehn Synodale widersprechen. Es handelt sich bei den neuen Themen um den Antrag Nr. 48/02 und Nr. 49/02, die inzwischen auf ihren Tischen liegen. Ich würde zunächst für beide Anträge getrennt beantragen, sie auf die Tagesordnung zu nehmen. Zuerst erfrage ich den Antrag Nr. 48/02: Es geht um den Antrag Gefahr eines Angriffkrieges gegen den Irak. Erhebt sich Widerspruch, dass wir diesen Antrag heute auf die Tagesordnung nehmen? Ich sage gleich dazu, es ist gedacht, dass darüber sofort abgestimmt wird, wenn ich ihn dann aufrufe, falls Sie nicht widersprechen, dass er auf die Tagesordnung gesetzt wird. Wer erhebt dagegen Einwände, dass er auf die Tagesordnung kommt? ich sehe keinen Widerspruch. Damit würde ich den Antrag Nr. 48/02 in die Tagesordnung nach dem Tagesordnungspunkt 13 einfügen. Nun erfrage ich die Zustimmung für den Antrag Nr. 49/02. Dabei geht es um Situationen diakonischer Arbeitslosenhilfe. Erhebt sich Widerspruch? Antrag zur Geschäftsordnung von Herrn Dolde! Dolde, Martin: Frau Präsidentin, liebe Synode! Da dieser Antrag von der Resolution und vom Text her etwas lang ist, habe ich mich mit Herrn Teich soeben verständigt, dass wir uns nach der Kaffeepause kurz in den Gesprächskreisen zusammenfinden. Wir werden uns dann also inhaltlich abstimmen, wie wir mit diesem Antrag umgehen. Ich glaube, das ist sachgerecht. (Beifall) Deswegen bitte ich darum, dass man jetzt nicht darüber entscheidet. Stellv. Präsidentin Knodel: Gut, dann stelle ich diesen Antrag zurück bis nach der Kaffeepause. Dann treten wir in die Ihnen vorliegende Tagesordnung ein. Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 1 Wahlen. Am Montag wurden die Wahlvorschläge im Plenum eingebracht, Sie haben sie also alle schriftlich vorliegen. Sie haben schon am Montag Ihre Zustimmung gegeben, dass wir alle Wahlen per Akklamation durchführen. Zuerst rufe ich den Wahlvorschlag für die EKD-Synode auf. Ich würde Sie bitten, diesem Vorschlag des Ältestenrates als Ganzem zuzustimmen, so wie er Ihnen vorliegt. Wer kann diesem Wahlvorschlag so zustimmen? Das ist, soweit ich sehe, die Mehrheit. Gegenstimmen bitte! Keine. Enthaltungen? Zwei Enthaltungen. Dann wäre dieser Wahlvorschlag so angenommen. Ich gehe davon aus, dass die Gewählten die Wahl annehmen. Oder gibt es jemanden, der die Wahl nicht annimmt? Auch hier sehe ich keinen Widerspruch. Dann wäre die Wahl zur EKD- Synode so durchgeführt und bestätigt. Nun kommen wir zu Nachwahl in den Ältestenrat. Wer kann zustimmen, dass der Synodale Teich für Frau Modrack in den Ältestenrat nachgewählt wird? Ich sehe eine große Zustimmung. Gibt es Gegenstimmen? Eine Gegenstimme. Enthaltungen? Fünf Enthaltungen. Dann ist mit einer Gegenstimme und fünf Enthaltungen Herr Teich in den Ältestenrat nachgewählt. Synodaler Teich, ich gehe davon aus, dass Sie die Wahl annehmen. (Teich: Ja!) Beifall. Damit kommen wir zur Wahl in das Kuratorium für das Projekt Kloster für das Volk. Auch dieser Wahlvorschlag liegt Ihnen vor. Aus dem Theologischen Ausschuss soll Dr. Gerhard Hennig und aus dem Präsidium Gerhard Schubert in dieses Kuratorium benannt werden. Wer stimmt diesem Wahlvorschlag zu? Wieder eine große Zustimmung. Darf ich die Gegenstimmen erfragen. Keine. Die Enthaltungen? Auch keine. Dann ist diese Wahl so festgestellt, und ich gehe davon aus, dass die beiden Gewählten diese Wahl annehmen. Auch hier sehe ich keinen Widerspruch. Jetzt kommt die Wahl in den Beirat für Klinische Seelsorgefortbildung. Vorgeschlagen sind die Synodalen Cornelia Brox, Hanna Fuhr und Friedrich Zimmermann. Ich bitte um Zustimmung. Gegenstimmen? Enthaltungen? Die Wahl ist so festgestellt. Ich gehe davon aus, dass die Gewählten ihre Wahl annehmen. Ich sehe keinen Widerspruch. Dann kommt die Wahl in den Beirat Projekt Jugendkirche/Jugendgemeinde. Vorgeschlagen wurden Hanna Fuhr, Barbara Gehrig und Hans Veit. Ich erbitte Ihre Zustimmung. Gegenstimmen? Enthaltungen? Keine. Damit ist die Wahl so festgestellt. Ich nehme an, dass die Gewählten auch diese Wahl annehmen. Ich sehe keinen Widerspruch. Damit sind alle Wahlen wie vorgeschlagen bestätigt. Wir kommen zum Tagesordnungspunkt 10. Ich rufe auf das Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetzes. Der Oberkirchenrat hat in der Sitzung der Landessynode am 6.Juli 2002 den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetzes Beilage 4 eingebracht und begründet. Es wurde zur weiteren Beratung an den Rechtsausschuss verwiesen. Heute soll darüber berichtet werden, wie der Rechtsausschuss am 12. Juli 2002 dieses Gesetz beraten hat. Ich bitte, dass der Vorsitzende des Rechtsausschusses, Synodaler Müller, uns in dieses Gesetz und die Änderung einführt. Müller: Liebe Synodale! Der Rechtsausschuss empfiehlt Ihnen, den Entwurf des Oberkirchenrats inhaltlich unverändert anzunehmen. Das Kirchliche Verwaltungsgerichtsgesetz hat in großem Umfang die Regelungen der Staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung übernommen. Dies hat zur Folge, dass bei allen Novellierungen der Verwaltungsgerichtsordnung von uns überlegt werden muss, ob wir die Änderungen und Ergänzungen ebenfalls aufgreifen wollen. Heute geht es um zwei Regelungskomplexe: Erstens: Die Änderung der Zustellungsvorschriften. Zweitens: Die Einreichung und Archivierung elektronischer Dokumente. In diesen beiden Bereichen soll das neue staatliche Recht auch kirchliches Recht werden.

5 (Müller) 13. Evangelische Landessynode 8. Sitzung 28. November Erstens: Artikel 1 Nr. 2: Die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen erfolgt in Zukunft ohne Besonderheiten nach den für die staatlichen Gerichte geltenden neugefassten Regeln der Zivilprozessordnung. Artikel 1 Nr. 3: Bei den einem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden Widerspruchsbescheiden, für die gegebenenfalls der Oberkirchenrat zuständig ist, wird hingegen weiter das staatliche Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes angewandt. Zweitens: Artikel 1, Nr. 4, 5 und 1: Schriftlichkeit ist seit dem alten Mesopotamien die tragende Säule des Rechtswesens. Wie unglücklich wären wir Juristen ohne Akten. Nun nagt der Zahn der Zeit auch an dieser letzen Säule und löst deren harten Marmor auf in die Substanzlosigkeit elektronischer Dokumente. Doch auch wir können es auf die Dauer nicht verheben, nur noch ein bisschen hinausschieben. Erst wenn alle technischen Voraussetzungen gegeben sind, wird der Oberkirchenrat gemäß 43 a Abs. 2 durch Verordnung den Zeitpunkt bestimmen, an dem das neue Zeitalter tatsächlich anbrechen wird. Artikel 2 In-Kraft-Treten: Hier bringe ich den Änderungsantrag des Rechtsausschusses Antrag Nr. 46/02 ein. Da wir heute erst beschließen, soll das Gesetz auch erst am 1. Januar 2003 in Kraft treten. Drittens: Eine Anmerkung zum Schluss. Wie immer: Das Wichtigste ist, was nicht im Gesetz steht. Ein ganz heikler Bereich ist die gerichtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns auf Verfahrensfehler. Einerseits dürfen Verfahrensregeln nicht zum Selbstzweck werden, andererseits muss darauf geachtet werden, dass Verfahrensregeln ernst genommen und eingehalten werden. Auch in diesem Bereich hat der Staatliche Gesetzgeber Änderungen vorgenommen. Deren Prüfung muss aber noch zurückgestellt werden, denn wir haben für den gesamten Verfahrenskomplex noch nicht einmal eine ausgearbeitete gesetzliche Grundlage. Wir brauchen dringend ein kirchliches Verwaltungsverfahrensgesetz im Interesse der Betroffenen. Dies gehört unbedingt zum Gesetzgebungsprogramm dieser 13. Landessynode. Ich danke Ihnen fürs Zuhören. Stellv. Präsidentin Knodel: Ich danke Ihnen, Herr Müller, für die kurze und prägnante Einführung in das Gesetz und eröffne die Aussprache zu diesem Gesetz. Ich sehe keine Wortmeldung. Dann werde ich sofort in die erste Lesung eintreten. Kirchliches Gesetz zur Änderung des Verwaltungsrechtsgesetzes: Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird. Ich rufe auf den Artikel 1 mit den Nummern 1, 2, 3, 4 und 5. Keine Wortmeldungen. Damit ist das so festgestellt. Artikel 2 In-Kraft-Treten: Hierzu rufe ich den Änderungsantrag Nr. 46/02 auf. Wer kann diesem Änderungsantrag mit dem Datum 1. Januar 2003, das dann ersetzt wird mit 1. Januar 2003, so zustimmen? Das ist eine große Mehrheit. Gegenstimmen? Keine. Damit ist dieser Änderungsantrag so festgestellt. Wir können in die zweite Lesung eintreten. Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 28. November Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird. Ich bitte um Ihre Zustimmung mit dieser Änderung Das Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Das ist eine große Mehrheit. Gibt es Gegenstimmen? Enthaltungen? Eine Enthaltung. Damit ist das Gesetz bei einer Enthaltung so beschlossen. Ich rufe Tagesordnungspunkt 11 auf: Das Gesetz zur Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zwischen der evangelischen Landeskirche in Württemberg und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg e.v. Sie haben die Beilage 12 dazu erhalten. Das Diakonische Werk hat eine Satzungsänderung vorgenommen. Dies macht eine Änderung der Vereinbarungen notwendig zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg. Die Zustimmung zur Veränderung der Vereinbarung erfolgt durch ein Gesetz, das Sie in der Anlage erhalten haben. Aufgrund eines sehr differenzierten Verfahrensgangs wurde dieser Gesetzentwurf schon vor der Einbringung in die Landessynode dem Rechtsausschuss zur Beratung überwiesen. Deshalb erbitte ich zunächst die Einbringung des Gesetzes in die Landessynode durch den Oberkirchenrat und anschließend den Bericht des Rechtsausschusses. Herr Duncker, ich darf Sie bitten, das Gesetz einzubringen. Kirchenoberrechtsdirektor Duncker: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Verehrte Synodale! Die Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg regelt die Zusammenarbeit dieser beiden rechtlich voneinander unabhängigen Institutionen. Wegen der großen Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen diesen beiden bedarf jede Änderung der Vereinbarung der Zustimmung der Landessynode. Diese stimmt in der äußeren Form eines Kirchengesetzes zu. Die Änderungen, die Ihnen nun in der Anlage zu dem Gesetz vorliegen, möchte ich kurz erläutern. Der Schwerpunkt der Änderung der Vereinbarung liegt darin begründet, dass nach der Änderung der Satzung des Diakonischen Werkes die Position des Hauptgeschäftsführers abgeschafft ist. Bisher war in der Vereinbarung in Aussicht genommen, dass der Hauptgeschäftsführer des Diakonischen Werks als außerordentliches Mitglied des Oberkirchenrats berufen wird. Diese Berufung des Hauptgeschäftsführers wird nun ersetzt durch die Berufung des Vorstandsvorsitzenden, der im Wesentlichen die Funktion des Hauptgeschäftsführers übernimmt. Ein weiterer Punkt, der noch erläuterungsbedürftig ist, ist die neue Formulierung in Abschnitt III Nr. 4. Diese Änderung ist eine gesetzgeberische Bereinigung. Die bereits Anfang der achtziger Jahre erteilte Billigung der Synode für die Übertragung des Vermögens des ehemaligen Hilfswerkes auf das Diakonische Werk wurde seinerzeit zwar im Haushaltsplan der Landessynode erklärt, aber nicht in einem materiellen Gesetz zur Änderung der Vereinbarung aufgenommen. Praktisch ändert sich aber durch diese Bereinigung heute nichts mehr. Die anderen Änderungen dienen im Wesentlichen der Berücksichtigung der weiblichen Sprachform oder sind redaktionelle Anpassungen. Ich darf noch darum bitten, dass Sie als Datum der Vereinbarung, das bei der Entwurfsserstellung noch nicht klar war, den 29. Oktober und den

6 Evangelische Landessynode 8. Sitzung 28. November 2002 (Kirchenoberrechtsdirektor Duncker) 11. November 2002 eintragen. An diesen Tagen wurde jeweils die Vereinbarung unterzeichnet. Im Übrigen verweise ich auf die Begründung zum Gesetz. (Beifall) Stellv. Präsidentin Knodel: Vielen Dank, Herr Duncker. Dann darf ich den Bericht aus dem Rechtsausschuss erbitten. Müller: Liebe Synodale! Ich tu mir selbst leid. Die Präsidentin und Herr Duncker haben es erklärt und ich muss es noch einmal erklären. So ist es halt. Der Rechtsausschuss hat beauftragt vom Ältestenrat das heute eingebrachte Gesetz aus Zeitgründen schon vorweg beraten und empfiehlt Ihnen die Annahme. Aber wer A sagt, muss auch B sagen. Ich habe versprochen, Gesetze so zu erläutern, dass Sie wissen, worüber Sie im Einzelnen beschließen. Deshalb kann ich nicht einfach sagen: Das Diakonische Werk hat die Satzung geändert, also muss die Vereinbarung der Landeskirche mit dem Diakonischen Werk entsprechend abgeändert werden und also muss das Gesetz, mit dem die Landessynode der Vereinbarung zugestimmt hat, ebenfalls geändert werden. Andererseits Ihnen in aller Einzelheiten zu erläutern, was Sie genau warum in welcher Verfahrensweise mit welcher Präzedenzwirkung beschließen, traue ich mir zwar zu, traue ich mir aber nicht zu es zu tun. Ich habe den leisen Verdacht, dass Sie die Ästethik juristisch eleganter Konstruktionen nicht mit dem gleichen Vergnügen genießen wie ich gelegentlich. (Beifall) Der Mittelweg also: Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche Württemberg ist ein rechtlich selbstständiger Verein. Die Landeskirche arbeitet mit ihm zusammen, denn beide nehmen den diakonischen Auftrag der Kirche wahr. So steht es in 1 Abs. 2 des Diakoniegesetzes. Im Juli dieses Jahres hat dieser Verein eine größere Satzungsänderung durch eine Sondermitgliederversammlung beschlossen. Bisher waren dort Vereinsorgane: Erstens, die Mitgliederversammlung; Zweitens, der Verbandsrat; Drittens, der Vorstand und Viertens, die Geschäftsführung. Nun fällt das Organ Geschäftsführung weg. Seine Aufgaben übernimmt zukünftig der Vorstand mit. Der Vorstand wird zugleich umgebildet. Statt drei ehrenamtliche Mitglieder besteht er nun aus vier hauptamtlichen Mitgliedern. Nur ein Hinweis: Vielleicht haben Sie die Zeitung gelesen. Verwechseln Sie bitte nicht diesen hauptamtlichen Vorstand mit den ebenfalls neugebildeten Präsidium. Bei uns geht es nur um den Vorstand. Die Zusammenarbeit von Diakonischem Werk und Landeskirche haben Sie bisher bei allen Synodalsitzungen leiblich vor Augen gehabt. Herr Timm, der Hauptgeschäftsführer des Diakonischen Werks, war bisher zugleich außerordentliches Mitglied des Oberkirchenrates. Wenn das Diakonische Werk nun seine Geschäftsführung verliert, verlieren wir zum Glück nicht Herrn Timm. Er kehrt als Vorsitzender des Vorstands des Diakonischen Werks zugleich wieder als Mitglied des Oberkirchenrats zu uns zurück. Das wollen wir doch alle. Deshalb hat der Herr Landesbischof einer geänderten Vereinbarung mit dem Diakonischen Werk durch seine Unterschrift zugestimmt. Soweit das Außenverhältnis zwischen Landeskirche und Diakonischem Werk. Aber im Innenverhältnis ist die Landessynode in der Landeskirche ziemlich selbstbewusst. Bei der ursprünglichen Vereinbarung 1970 hat deshalb die Synode ihre Zustimmung zur Unterschrift des Landesbischofs durch ein formelles Gesetz erteilt. Nun müssen Sie die Folgen tragen und Ihr Recht, das zugleich eine Last ist, durch ein Gesetz über die Zustimmung zur Änderung der Vereinbarung wieder ausüben. Welcher neuen Regelung stimmen Sie nun konkret zu? Ich sage das alles nur für Herrn Dolde, der immer eine Synopse haben will. Jetzt ist er nicht da. Erzählen Sie es ihm deshalb nachher. Nehmen Sie bitte Beilage 12, und zwar die untere Hälfte der Seite, überschrieben mit Entwurfvereinbarung... usw. zur Hand. Vergleichen Sie damit die aufgrund des eigentlich berechtigten Insistierens von Herrn Dolde schnell noch verteilte Kopie der bisherigen Vereinbarung Nr Die haben Sie bekommen. Jetzt muss ich einfach geschwind vorlesen, was im Einzelnen geändert wurde. Artikel 1 Nr. 1: Wenn Sie in die alte Form sehen, merken Sie: Es wird eine Verweisung auf eine längst außer Kraft getretene Vorschrift gestrichen. Nummer 2 enthält nun die eigentliche Neuregelung. Es ist schon mehrfach erläutert worden: Vorstandsvorsitzender statt Hauptgeschäftsführer. Außerdem wird noch eine Hausnummer geändert. Es handelt sich nicht mehr um 16, sondern jetzt um 21. Nummer 3: Anpassung an eine frauengerechte Sprache. Nummer 4: Zur Klarstellung und formalen Absicherung wird einer schon 1981 erfolgten Aufhebung zugestimmt. Die Synode hat diese Aufhebung damals schon gebilligt. Die Zustimmung selbst soll aber nun ausdrücklich zur Sicherheit auch noch in Gesetzesform erklärt werden. Nummer 5: Eine Textanpassung wird nachgeholt. Die frühere Hauptversammlung des Diakonischen Werks ist schon längst in Mitgliederversammlung umbenannt worden. Artikel 2 ist eigentlich eine ganz komplizierte Sache da sage ich wirklich nur das Ergebnis und will dafür sorgen, dass irgendwann alle erforderlichern Rechtsakte der Satzungs- und Vereinbarungsänderungen schlussendlich zur Wirkung kommen. Liebe Synodale, wer ein Recht, zuzustimmen, in Anspruch nimmt, übernimmt deshalb auch die Pflicht, es zu lesen. Ich danke Ihnen für Ihr geduldiges Zuhören. (Beifall und Heiterkeit). Stellv. Präsidentin Knodel: Vielen Dank, Herr Müller, für die Ausführungen zu dieser Gesetzesänderung. Wird das Wort zu diesem Gesetz gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann kann ich sofort mit der ersten Lesung beginnen: Kirchliches Gesetz zur Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.v. Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Ich rufe Artikel 1 auf. Gibt es Einwände gegen diesen Artikel 1? Dann ist er so festgestellt. Artikel 2: Gibt es dazu Einwände? Ich sehe auch keine. Dann ist auch dieser Artikel so festgestellt.

7 13. Evangelische Landessynode 8. Sitzung 28. November (Stellv. Präsidentin Knodel) Wir können sofort in die zweite Lesung eintreten: Kirchliches Gesetz zur Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.v. vom 28. November Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: mit Artikel 1, bei dem Sie bitte das Datum einsetzen mögen: vom 29. Oktober und 11. November Ich erbitte Ihre Zustimmung zu diesem Gesetz mit den Artikeln 1 und 2. Damit ist das Gesetz so beschlossen. Gibt es Gegenstimmen? Enthaltungen? Zwei Enthaltungen. Dann ist das Gesetz mit zwei Enthaltungen so beschlossen. Wir kommen zum Tagesordnungspunkt 12: Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Erprobung der Bildung zweier Dekanatsbezirke in einem Kirchenbezirk. Der Oberkirchenrat hat dem Ständigen Ausschuss dieses Gesetz gemäß 29 der Kirchenverfassung schon vorgelegt, weil es um eine eilige Entscheidung ging. Der Ständige Ausschuss hat in seiner Sitzung am 17. September 2002 darüber beraten und dieses Gesetz einstimmig verabschiedet. Es wird jetzt der Synode vorgelegt, damit diese das Gesetz bestätigt. Ich bitte den Berichterstatter aus dem Ständigen Ausschuss, den Synodalen Schubert. Schubert, Gerhard: Frau Präsidentin, liebe Synodale! Auf seiner Sitzung am 17. September 2002 hat der Ständige Ausschuss als Tagesordnungspunkt 1 eine Anordnung gemäß 29 der Kirchenverfassung einstimmig beschlossen. Geändert wurde damit das Gesetz zur Erprobung der Bildung zweier Dekanatsbezirke in einem Kirchenbezirk. Konkret geht es dabei um den Kirchenbezirk Ravensburg, dem die Möglichkeit gegeben werden soll, die Erfahrungen aus der Erprobungsphase nun möglichst zügig umzusetzen. Zu den Einzelheiten verweise ich auch auf die schriftliche Begründung, die Ihnen zugegangen ist. Für den Kirchenbezirk Ravensburg wird mit dieser Regelung vorweggenommen, was die bei der Sommersynode eingebrachte Vorlage des Oberkirchenrats zur Regelung der Stellvertretung im Dekanatamt auch für andere Kirchenbezirke in Zukunft vorsieht. Inhaltlich geht es dabei in erster Linie darum, dass nicht mehr zwei abgegrenzte Dekanatsbezirke innerhalb eines Kirchenbezirks gebildet werden, sondern dass die Aufgaben funktional durch eine Geschäftsordnung zwischen den Dekanen aufgeteilt werden sollen. Die betroffenen Stelleninhaber sind mit dieser Regelung einverstanden. Die Bezirksynode in Ravensburg hat sie am 6. Juli zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Rechtsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 30. September 2002 mit diesem Gesetz beschäftigt. Der Vorsitzende des Rechtsausschusses hat mich beauftragt, Ihnen mitzuteilen, dass der Rechtsausschuss dieser Anordnung bzw. diesem geänderten Gesetz nach Inhalt und Verfahren zustimmt. Ich bitte nun im Namen des Ständigen Ausschusses die Synode, ebenfalls diesen Beschluss des Ständigen Ausschusses zu bestätigen. Vielen Dank. Stellv. Präsidentin Knodel: Vielen Dank für den Bericht aus dem Ständigen Ausschuss. Dann frage ich nach Wortmeldungen zu diesem Gesetz. Ich sehe keine Wortmeldungen und erbitte aus diesem Grund die Zustimmung der Synode zur Entscheidung des Ständigen Ausschusses. Wer kann der Entscheidung des Ständigen Ausschusses, so wie sie vorgetragen wurde, zustimmen? Das ist eine große Mehrheit. Gibt es Gegenstimmen? Enthaltungen? Eine Enthaltung. Dann ist die Entscheidung des Ständigen Ausschusses mit einer Enthaltung so bestätigt. Ich rufe den Tagesordnungspunkt 13 auf: Zwangsarbeiter in Kirche und Diakonie. Wir haben darüber im Bischofsbericht schon gehört und auch immer wieder gesehen und gelesen, dass in vergangener Zeit Einladungen stattgefunden haben. Der Herr Landesbischof hat in der Synode am 4. Juli im Bischofsbericht darauf hingewiesen, dass auch Kirche und Diakonie während der Zeit des Nationalsozialismus Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter beschäftigt hatten. Diese kamen überwiegend aus Osteuropa. Landeskirche und Diakonie haben sich nach den Beschlüssen der Kirchenkonferenz der EKD und des Finanzbeirats am Entschädigungsfonds der deutschen Wirtschaft beteiligt, mit insgesamt rund Euro. Um die Geschichte der Zwangsarbeiter in Kirche und Diakonie zu untersuchen, wurde eine Kommission eingesetzt aus Vertretern des Diakonischen Werks der Landeskirche. Diese Kommission berichtet uns heute, und ich darf Herrn Oberkirchenrat Timm bitten, den Bericht zu geben. Oberkirchenrat Timm: Frau Präsidentin, liebe Synodale! Sie erhalten zwei Papiere, zum einen den Bericht der Kommission und zum anderen einen Anhang mit Daten, Zahlen und Fakten für Ihre Handakte, wenn Sie in den Kirchenbezirkssynoden gefragt werden, wenn Sie Zahlen benötigen. Ich lese heute in der Stuttgarter Zeitung, dass die Firma Bosch die erste ehemalige Zwangsarbeiterin eingeladen hat, und das wird als Ereignis gefeiert. Vor zweieinhalb Jahren, am 19. Mai 2000 ich überspringe einiges aus meinem Bericht haben wir als Diakonie Württemberg als bundesweit erster Landesverband der Öffentlichkeit mitgeteilt, dass auch in der Diakonie in Württemberg in der Zeit des Nationalsozialismus Männer und Frauen als Zwangsarbeiterinnnen und Zwangsarbeiter hier beschäftigt waren. Nach über fünfzig Jahren haben wir uns also diesem traurigen Teil unserer Geschichte gestellt. Wir waren und sind uns im Klaren darüber, dass wir durch die Teilnahme am Zwangswirtschaftssystem des Nationalsozialismus schuldig geworden sind. Kurz davor, im Jahr 1999, als wir von dieser Art Verstrickung nur etwas ahnten, aber noch nicht so intensiv etwas wussten, haben wir in unserem Leitbild der Diakonie formuliert, dass wir durch Selbstgenügsamkeit und stummes Wegschauen bei staatlichem Machtmissbrauch schuldig geworden sind. Diese bittere Erfahrung der Schuldverstrickung war und ist für die Diakonie immer wieder Ansporn, einen Neubeginn zu wagen und sich bewusst auch politisch für Ausgegrenzte und Hilfebedürftige einzusetzen. Daher war es für uns eine Selbstverständlichkeit, uns der Geschichte zu stellen. Zusammen die Frau Präsidentin hat es bereits gesagt haben wir uns dann überlegt, wie wir weiter mit dieser Erkenntnis umgehen sollten. Denn dass auch die Kirche

8 Evangelische Landessynode 8. Sitzung 28. November 2002 (Oberkirchenrat Timm) selbst in diese Schuld verstrickt war, musste angenommen werden. Sei es in kirchlichen landwirtschaftlichen Betrieben, sei es als Hausmeister/Hausmeisterin in kirchlichen Gemeindehäusern oder in Pfarrfamilien mit vielen Kindern überall wurden so genannte Ostarbeiterinnen und Ostarbeiter eingesetzt. Davon war sicher auch die Württembergische Landeskirche nicht ausgeschlossen. Manches Mal war es uns nicht bewusst, dass dies unter dem Begriff Zwangsarbeiter/Zwangsarbeiterin lief, denn es war das Mädchen aus Polen, das uns betreute, so die Aussage eines Mitarbeiters in der Landeskirche. Gemeinsam haben nach Beschluss des Rates der EKD auf Vorschlag des Finanzrates Kirche und Diakonie zuerst eine Konsequenz gezogen: Wir beteiligten uns an der Umlage am Entschädigungsfonds der deutschen Wirtschaft DM zahlte im Jahr 2000 die Landeskirche ein, und die Diakonie zahlte ebenfalls in diesen Fonds ein. Die Gelder der Diakonie wurden aus Mitteln der Landesgeschäftsstelle ,00 DM und aus freiwilligen Beiträgen der Mitglieder finanziert. Dazu wurde der Entschädigungsfonds der Diakonie Württemberg eingerichtet, und die Gelder der Landeskirche wurden von Ihnen, liebe Synodale, als Landessynode in der Herbstsynode 2000 im Rahmen des Nachtragshaushaltes genehmigt. Doch es war uns bald klar, dass dies nicht ausreichen würde, aus zwei Gründen: Viele der in der Kirche und Diakonie beschäftigten Zwangsarbeiter/Zwangsarbeiterinnen bekommen kaum Entschädigung aus dem Fonds der deutschen Wirtschaft, da sie als Landarbeiter oder Landarbeiterinnen oder in der Hauswirtschaft beschäftigt waren, und in diesen Bereichen gibt es keine oder nur eine geringe Entschädigung, nicht die Entschädigung, die die Personen bekommen, die in der Industrie tätig waren. Zweitens: Wir wollen uns durch finanzielle Zuwendungen nicht freikaufen. Wichtig ist, dass wir konkrete Schritte zur Versöhnung gehen. Deshalb wollten wir Kontakt aufnehmen zu ehemaligen Zwangsarbeitern/Zwangsarbeiterinnen, um mit ihnen ins Gespräch zu kommen. Dieser Zielsetzung stimmten Sie als Landessynode zu. Deshalb haben Sie in der Herbstsynode 2000 beschlossen, dass eine Kommission zur Untersuchung der Beschäftigung von Zwangsarbeitern im Bereich der Württembergischen Landeskirche und der Diakonie eingerichtet werden soll. Im April 2001 wurde diese eingerichtet, tagte das erste Mal, und sie wird gemeinsam von Frau Direktorin Rupp und mir geleitet. Die Landeskirche hat die 31-jährige Historikerin Inga von Häfen angestellt, die sich schon längere Zeit mit dem Thema Zwangsarbeiter in Deutschland beschäftigt hat. Dadurch sollte mehr über die Beschäftigung von Zwangsarbeitern/Zwangsarbeiterinnen in kirchlichen Einrichtungen herausgefunden und möglichst direkter Kontakt zu ehemaligen Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeitern hergestellt werden. Die Kommission hat in ihrer Sitzung zusätzlich beschlossen, dass ehemalige Zwangsarbeiter/Zwangsarbeiterinnen eine persönliche finanzielle Zuwendung in Höhe von DM heute Euro bekommen. Um dies finanzieren zu können, wurden Mitglieder der Diakonie einschließlich der Kirchenbezirke angeschrieben und gebeten, weiterhin in diesen Entschädigungsfonds der Diakonie Württemberg und damit auch der Landeskirche einzubezahlen. Insgesamt gingen Euro ein. Nach Abzug von Euro Beteiligung am Fonds der deutschen Wirtschaft standen rund Euro für persönliche Zuwendungen und zur Finanzierung der Besuche zur Verfügung. Davon wurden bisher für Sachkosten, für Besuche und persönliche Zuwendungen rund Euro ausgegeben, sodass im Moment noch gut Euro übrig sind. Ich möchte mich an dieser Stelle bei den Kirchenbezirken, bei den Gemeinden, die bereit waren, dies durch Kollekten mitzufinanzieren, und bei den diakonischen Einrichtungen sehr herzlich bedanken. (Beifall) Alle, meine Damen und Herren, haben sich damit an dieser Finanzierung beteiligt. Das war für die Kommission und, denke ich, für uns alle ein ermutigendes Zeichen, dass Schritte zur Versöhnung weiter zu gehen sind, auch schon gegangen worden sind. Dank der Arbeit von Frau von Häfen haben wir heute einen besseren Überblick über die damalige Situation bei uns in der Landeskirche und in der Diakonie. Noch sind ihre Recherchen nicht abgeschlossen, aber bisher konnten rd. 370 Beschäftigungsverhältnisse in Württemberg ermittelt werden, davon 320 mit Namen. Die meisten Zwangsarbeiter und Zwangsarbeiterinnen kamen aus Osteuropa, der damaligen UdSSR und Polen. In rund dreißig diakonischen Einrichtungen waren sie beschäftigt, im Regelfall in der Haus- oder in der Landwirtschaft. An diese Informationen zu kommen, meine Damen und Herren, war und ist nicht immer leicht. Zwar standen verschiedene Quellen zur Verfügung wie Unterlagen der AOK interessanterweise gibt es zwar bei einigen Stellen vollständige Unterlagen, aber nicht im Gesamtüberblick für Württemberg, lokale Meldestellen, Archive diakonischer Einrichtungen, um nur einige zu nennen. Doch keine der genannten Quellengruppen hat die nunmehr bald 60-jährige Geschichte seit dem Krieg bis heute unbeschadet überstanden. Manche Kriegsquellen waren plötzlich, auch durch einen Brand 1950, vernichtet: Häufig wurden alte Unterlagen aus Platzgründen aussortiert und vernichtet. Zudem weist aufgrund von Kriegsschäden das vorhandene Material große Lücken auf. Bei den Melderegistraturen stehen wir vor dem Problem, dass sie grundsätzlich alphabetisch geordnet sind. Eine Recherche ohne vorherige Kenntnis des zu suchenden Namens ist hier kaum möglich. Bei der AOK waren die ehemaligen Zwangsarbeiter und Zwangsarbeiterinnen alle krankenversichert. Sie hören richtig, so war es damals; sie waren dort zwangsweise auch krankenversichert. Da im Zentrum unserer Bemühungen der Versöhnungsdienst stand, war und ist uns der direkte Kontakt zu ehemaligen Zwangsarbeitern und Zwangsarbeiterinnen am Wichtigsten. Ein Hindernis auf dem Weg dahin war nicht nur die schwierige Archivlage. Wir mussten auch die traurige Erfahrung machen, dass inzwischen viele, viele Menschen verstorben sind. Bisher haben wir die Adressen von 18 Personen herausgefunden. Von Partnern aus der Ukraine wurde uns außerdem in den letzten Tagen mitgeteilt, dass weitere zehn Personen ausfindig gemacht werden konnten. Doch bei dieser Organisation mussten wir, als wir die Angaben überprüften, sagen, dass wir bereits wissen, dass fünf von ihnen verstorben sind. Dies wurde uns gestern von der Organisation in der Ukraine bestätigt. Wir

9 13. Evangelische Landessynode 8. Sitzung 28. November (Oberkirchenrat Timm) werden also sehen, dass wir mit den restlichen Personen und den fünf aus der Ukraine Kontakt aufnehmen können. Es war uns, meine Damen und Herren, möglich, die ersten ehemaligen Zwangsarbeiter und Zwangsarbeiterinnen hier in Württemberg vor und nach den Tagen von Pfingsten 2002 zu begrüßen. Zwei Gruppen waren bisher da, einmal drei Personen mit Angehörigen eben zu Pfingsten und weitere zwei im August. Sie waren jeweils einige Tage ihres Aufenthaltes in der Einrichtung, in der sie während der Zeit des Nationalsozialismus beschäftigt waren bzw. gewohnt haben. Die restliche Zeit haben sie gemeinsam verbracht im Kurhaus Bad Boll bzw. in der Diakonissenanstalt in Stuttgart, jeweils mit Dolmetscherinnen usw. In vielen Gesprächen haben wir mehr erfahren über ihre Erlebnisse und über dieses dunkle Kapitel von Kirche und Diakonie. Es waren bewegende Gespräche, in denen die Zeit lebendig wurde. Die Geschichte von Elena Tschewtschik war eine von denen, die ich eingangs niedergeschrieben, Ihnen aber nicht vorgelesen habe. Eine andere ist von Helena Zalewska, 77-jährig aus Polen, die vor 60 Jahren in einem Übernachtungsheim der evangelischen Kirche in Ulm und ihrer Diakonie als Zwangsarbeiterin tätig war. Als 17-jähriges Mädchen wurde sie von heute auf morgen aus ihrem Dorf herausgerissen und kam zusammen mit fünf Freundinnen nach Ulm. Die erzwungene Trennung von ihrer Familie war für sie das Schlimmste. Oft, so sagte sie uns, weinte sie stundenlang. Doch die Leiterin der diakonischen Einrichtung hatte Verständnis für sie und hat sich um sie gekümmert. Sie wurde, nach ihren eigenen Worten, auch sehr gut behandelt von den Hauseltern Danner. (Ob dieser Name stimmt, können wir nicht genau recherchieren; deswegen steht er hier in Anführungszeichen.) Sie durfte zusammen mit den anderen essen. Nur für eine kurze Zeit musste sie einmal an einem extra Tisch sitzen, da ein deutsches Mädel nicht mit der Polin an einem Tisch sitzen wollte. Als sie die Einladung jetzt bekam, war ihr allerdings klar: Sie fährt nach Deutschland, um nochmals alles zu sehen und mit möglichst vielen über diese Zeit zu reden. Jetzt ist mir ein wenig wehmütig, sagte sie am Tag vor ihrer Rückkehr nach Polen. Wir können nicht wieder gut machen, was Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter an Verschleppung, Zwang, Erniedrigung, an Entmündigung, Unrecht und Leid zugefügt wurde. Wir können nur um Vergebung bitten und durch den Kontakt einen Neuanfang wagen, so wie es Bischof Maier beim Empfang im Namen von uns allen getan hat, indem er sagte: Als Bischof dieser Kirche bitte ich Sie um Vergebung. Und als sichtbares Zeichen der Versöhnung überreichten wir gemeinsam in einer Behindertenwerkstatt hergestellte Hand-Holzkreuze. Für Helena Zalewska waren diese Worte der Entschuldigung des Bischofs besonders wichtig. Ich kann dies akzeptieren, sagte sie vor ihrer Rückkehr. Dieses Projekt, das Sie als Synode durch ihre Beschlüsse auf den Weg gebracht haben, ist innerhalb der evangelischen Landeskirche in Deutschland einmalig, denn in diesem Projekt werden Sozialdaten ehemaliger Zwangsarbeiter und Zwangsarbeiterinnen recherchiert, die Geschichte aufgearbeitet und das ist uns besonders wichtig das Ganze unter dem Leitgedanken der Versöhnung gesehen. Das heißt: Am Ende stand eben nicht die Übergabe von Geldern, sondern der direkte Kontakt und die Gespräche mit den Betroffenen. Ich muss natürlich sagen, dass nicht alle Betroffenen mehr kommen können. Deshalb haben wir zwei Personen Geld durch Mittelsleute in ihrer Wohnung überreichen lassen. Der heutige Bericht, liebe Synodale, ist ein weiterer Zwischenschritt in diesem Versöhnungsdienst. Die Erhebung der Zahlen und der Adressen ist bei weitem noch nicht beendet. Trotzdem wird im Laufe des nächsten Jahres die Arbeit daran abgeschlossen. Unser Ziel ist, dass eine Dokumentation zum Abschluss erstellt wird. Noch ist unklar, ob dies möglich ist. Denn Ende Februar läuft der Vertrag von Inga von Häfen aus. Wir haben bisher noch keinen Weg gefunden, wie wir die Stelle bis Ende 2003 finanzieren können. Auch Gelder für weitere Entschädigungszahlungen fehlen möglicherweise. Ich habe bereits diakonische Einrichtungen angeschrieben, als wir die neuen Namen aus der Ukraine erhielten. Es wäre schade, wenn wir keine Lösung finden würden. Vielleicht klappt es, wenn wir alle noch einmal zusammenlegen. Bei den nächsten Sätzen meines Berichts war ich sehr unsicher, ob ich die vortragen soll. Ich habe sie jetzt gestrichen. Aber ich hoffe, dass wir innerhalb der Landeskirche und Diakonie noch Wege finden, um dieses Projekt in eine Dokumentation münden lassen zu können. Vielleicht bekommen wir die notwendigen Mittel zusammen, um den Bericht abzuschließen und weitere persönliche Zuwendungen an die noch lebenden Personen zu zahlen. Wir hoffen, dass wir im Laufe des nächsten Jahres eine Dokumentation vorlegen können. Diese wird ebenfalls nicht vollständig sein; aber sie wird doch einen besseren Überblick über die Gesamtsituation geben. Es ist notwendig, dass wir diese Gesamtsituation gegenüber der Öffentlichkeit darstellen. Verletzte Menschenwürde das war das Motto des gemeinsamen Bußtags-Gottesdienstes im November 2000 in der Leonhardtskirche, den wir als Kirche und Diakonie gemeinsam begangen haben. Aus dem Wissen, dass wir als Kirche und Diakonie in Württemberg mit beteiligt waren an der Verletzung der Menschenwürde, wächst für uns die Verpflichtung, in Zukunft noch wachsamer auf verletzte Menschwürde zu achten. Im Leitbild der Diakonie heißt es deshalb: Dieses Wissen um die teilweise leidvolle Tradition bedeutet für die Diakonie, sich politisch für Hilfebedürftige und Ausgegrenzte einzusetzen, vorbeugend an der Vermeidung von Notsituationen zu arbeiten, soziale Probleme frühzeitig zu erkennen und sich engagiert für deren Lösung einzusetzen. Damit wird deutlich: Die Geschichte ist nie vergangen sie ist vielmehr Anstoß zu einem bewussten Umgang mit der Gegenwart, damit wir gemeinsam eine menschlichere Zukunft gestalten können. Der Versöhnungsdienst kann nur gelingen, wenn wir die Geschichte annehmen und aufnehmen. Vielen Dank. (Beifall) Stellv. Präsidentin Knodel: Herzlichen Dank, Herr Oberkirchenrat Timm, für den Bericht. Herzlichen Dank auch für die Arbeit der Kommission, für die Schritte, die schon gegangen wurden und auch für die Verbundenheit mit der Hoffnung, dass weitere Schritte in dieser Richtung gelingen können und weiter an diesen Schritten der Versöhnung gearbeitet wird. Oberkirchenrat Timm: Da wir zeitlich früher angefangen haben und ich Frau von Häfen gebeten hatte, um Uhr zu kommen, ist sie jetzt eingetroffen und ich möchte

10 Evangelische Landessynode 8. Sitzung 28. November 2002 (Oberkirchenrat Timm) vor allen Synodalen und auch im Namen von Frau Rupp nochmals herzlichen Dank für ihre Arbeit sagen. (Beifall) Stellv. Präsidentin Knodel: Ich sehe eine Wortmeldung, Eigentlich ist eine Aussprache nicht vorgesehen. Ich muss dann die Synode fragen, ob wir diese Aussprache zulassen. Hat jemand Einwände? Ich sehe keine. Dann darf ich das Wort der Synodalen Wähling geben. Frau Wähling: Vielen Dank. Zur Seite 5. Es ist schade, dass Sie das nicht vorgelesen haben. Aber ich meine, wir sollten uns doch darauf verständigen, ob wir nicht noch einmal mit einem Brief an unsere Kirchengemeinderäte gehen sollten im Sinne einer Kollekte. Denn jetzt ist es auch im Bewusstsein der Gemeinden. Wir sollten sehen, dass wir diesen zweiten Schritt noch machen. Wir sollten uns verständigen, dass das ein guter Weg ist. In den Gemeinden ist jetzt ein Bewusstsein für diese Problematik da. Und wenn der Wunsch aus der Synode mitgegeben wird, noch einmal ein Opfer einzustellen, könnten wir vielleicht das Projekt so beenden, wie es vorgesehen ist. Das ist schließlich eine ernsthafte Sache. Oberkirchenrat Küenzlen: Frau Präsidentin, liebe Synodale! Es gibt zwei Möglichkeiten: Die eine, die Gemeinde um ein Opfer zu bitten und das im Kollektenplan der Gemeinden festzulegen durch Verordnung. Das andere ist die Bitte und Empfehlung an die Kirchengemeinden, das zu tun. Ich könnte mir vorstellen, dass das zweite gerne von uns vorgenommen wird, wenn ich das aus der Synode so höre. (Beifall) Oberkirchenrat Timm: Wir von der Kommission würden es natürlich außerordentlich begrüßen, wenn wir die Dokumentation zu Ende führen könnten und wenn wir dementsprechend mit Ihrer Unterstützung an die Kirchenbezirke und Diakonischen Einrichtungen schreiben könnten. Vielen Dank. Stellv. Präsidentin Knodel: Wenn ich das richtig verstanden habe, müsste ich jetzt abfragen, ob die Synode die Empfehlung den Gemeinden geben möchte, bzw. ob die Synode dem Oberkirchenrat die Empfehlung geben möchte, um ein Opfer zu bitten. Oberkirchenrat Küenzlen: Wir haben da ein Vorgehen: Der Oberkirchenrat bittet den Herrn Landesbischof, diese Empfehlung auszusprechen. Ich denke, diese Empfehlung genügt. Ich denke, man braucht keinen Beschluss dafür. (Beifall) Stellv. Präsidentin Knodel: Dann geben wir diese Bitte weiter und schließen diesen Tagesordnungspunkt ab. Sie haben heute morgen zugestimmt, dass wir den Antrag Nr. 48/02, in dem es um die Gefahr eines Angriffkrieges gegen den Irak geht, auf die Tagesordnung nehmen. Ich würde diesen Antrag jetzt aufrufen. Die Gesprächskreise haben sich über diesen Antrag bereits verständigt. Ich bitte den Synodalen Schubert, den Antrag einzubringen. Schubert, Gerhard: Frau Präsidentin, liebe Synodale! Der Antrag lautet: Die Landessynode möge beschließen: Die Synode der Evangelischen Landeskirche in Württemberg stellt sich hinter den Beschluss der 9. Synode der EKD vom 7. November 2002 zur Gefahr eines Angriffkrieges gegen den Irak. Sie bittet den Oberkirchenrat, diese Erklärung den Gemeinden bekannt zu machen. Am Montag hat Frau Dr. Hausding uns von der EKD- Synode berichtet. Sie hat in diesem Zusammenhang unter uns den Beschluss der EKD-Synode zur Gefahr eines Angriffskrieges gegen den Irak verteilen lassen. Das Thema beschäftigt die Menschen nicht nur in unserem Land seit Wochen und Monaten. Ich selber habe vor etwa zwei Wochen aufgrund einer kurzen Notiz in der Zeitung versucht, diesen Beschluss der EKD-Synode im Internet zu finden. Das hat mich einige Zeit und Mühe gekostet, bis ich so weit war. Die möchte ich nicht allen, die daran Interesse haben, zumuten. Deshalb denke ich, dass solche Beschlüsse zu wichtigen Themen den Gemeinden zugänglich gemacht werden sollen. Daraus resultiert die Bitte an die Synode, sich hinter den Beschluss der EKD-Synode zu stellen, verbunden mit der Bitte an den Oberkirchenrat, diesen Beschluss in geeigneter Weise auch in unseren Gemeinden bekannt zu machen. Landesbischof Dr. Maier: Frau Präsidentin, liebe Synodale! Es gehört zu den Aufgaben der Kirche, dass sie in einer politisch so schwierigen Situation zum Frieden mahnt. Dieser Verantwortung hat sich dann die EKD-Synode gestellt. Ich denke, es ist gut, wenn wir die EKD-Resolution an der Stelle unterstützen. Es ist völlig klar, dass der Terrorismus eine Belastung, eine schreckliche Gefahr auch in den nächsten Jahren darstellt. Der richtige Umgang mit dieser Gefahr gehört mit zum Schwierigsten überhaupt im Feld der politischen Aufgaben. Es ist für uns alle wichtig, und ich möchte das ausdrücklich an der Stelle noch einmal erwähnen, dass der Irak die UN-Resolutionen befolgt. Wir aber richten uns nach dem Wort aus dem Hebräerbrief 12,14: Jagt dem Frieden nach gegen jedermann. Deshalb ist es mir recht, wenn Sie auch um des Auftrags unserer Kirche willen und um rechtzeitig zu reden und zu handeln, sich hinter diese EKD-Resolution stellen. (Beifall) Stellv. Präsidentin Knodel: Vielen Dank, Herr Landesbischof Dr. Maier: Es ist vorgesehen, diesen Antrag direkt abzustimmen. Wir können jetzt in die Abstimmung zu dieser Resolution eintreten. Wer stimmt dieser Resolution zu? Das ist eine große Mehrheit. Gibt es Gegenstimmen? Eine Gegenstimme. Gibt es Enthaltungen? Keine. Dann ist der Antrag 48/02 wie er Ihnen vorliegt, mit einer Gegenstimme angenommen. Ich bitte Herrn Landesbischof und den Oberkirchenrat, diese Resolution auf geeignete Weise und rasch in die Gemeinden zu befördern, damit sie vor Ort ankommen. Vielen Dank. (Unterbrechung von Uhr bis Uhr) Stellv. Präsident Schubert: Liebe Synodale! Wir fahren mit unserer Sitzung fort. Es steht noch eine Entscheidung über die Erweiterung der Tagesordnung entsprechend dem Antrag Nr. 49/02 zur Situation diakonischer Arbeitslosenhilfe, der Ihnen heute Morgen vorgelegt wurde, aus. Ich darf Sie davon informieren, dass die Antragsteller inzwischen den Punkt 1 dieses Antrags zurückgezogen haben

11 13. Evangelische Landessynode 8. Sitzung 28. November (Stell. Präsident Schubert) und darum bitten, Punkt 2 auf die Tagesordnung nehmen zu dürfen. Vorgeschlagen ist, diesen Punkt 2 als einen selbstständigen Antrag unter Tagesordnungspunkt 18 einzufügen. Die Frage, liebe Synode, ist, ob sich gegen dieses Verfahren, dass wir die Tagesordnung in dieser Form erweitern, Einspruch erhebt. Ich sehe keinen Einspruch. Damit ist diese Erweiterung der Tagesordnung beschlossen und es wird unter Tagesordnungspunkt 18 der Antrag Nr. 49/02 in der geänderten Form eingebracht. (Vereinzelt Beifall). Wir kommen zum Tagesordnungspunkt 14: Gesetz zur Änderung der Anstellungsträgerschaft der Personen im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis, die überwiegend als Religionspädagogen und Religionspädagoginnen tätig sind. (Beilage 13). Ich darf Herrn Sommer im Auftrag von Herrn Dr. Spengler um Einbringung dieses Gesetzes bitten. Kirchenverwaltungsdirektor Sommer: Verehrter Herr Präsident, liebe Synodale! Der Gesetzentwurf der Beilage 13 geht auf Beratung und Beschlüsse der 12. Landssynode zurück, welche die Struktur des landeskirchlichen Haushaltsplanes geändert hat, um zu einer Entflechtung der Finanzen der Landeskirche und der Kirchengemeinden entsprechend ihren jeweiligen Aufgaben zu kommen. Für das Haushaltsjahr 2002 hatte das bereits zur Folge, dass der Sachbuchteil 20 des landeskirchlichen Haushalts, in dem die Einnahmen und Ausgaben für den Religionsunterricht zusammengefasst sind, nicht mehr durch eine Zuweisung aus dem Kirchengemeindeanteil der Kirchensteuer mitfinanziert wird. Die Personalkosten der Religionspädagoginnen und Religionspädagogen, die derzeit bei den Kirchengemeinden und den Kirchenbezirken angestellt sind, wurden und werden von der Landeskirche getragen. Ohne eine zentrale Anstellung der Religionspädagoginnen und Religionspädagogen fehlen jedoch wichtige Steuerungselemente um haushaltsrechtlich und im Blick auf die Personalverantwortung für das Gesamte angemessen handeln zu können. Das nun eingebrachte Gesetz soll dazu führen, einheitlich alle Personen, die überwiegend als Religionspädagogen oder Religionspädagoginnen in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis tätig sind, also als Angestellte behandelt werden, zentral bei der Landeskirche anzustellen. Eine vom Dezernat Kirche und Bildung aufgrund des Beschlusses über die Entflechtung einberufene Arbeitsgruppe Zentrale Anstellung hatte sich bereits im September 2001 konstituiert. Sie setzte sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Berufsgruppe der Religionspädagoginnen und Religionspädagogen, der Kirchenpflegen, der Kirchlichen Verwaltungsstellen, der Schuldekaninnen und Schuldekane und der beteiligten Dezernate im Oberkirchenrat, dem Dezernat Kirche und Bildung, dem Personaldezernat, dem Dezernat Allgemeines Recht sowie Dienst- und Arbeitrecht. Das Ergebnis dieser Arbeit ist der vorgelegte Gesetzentwurf. Nun zum Gesetzentwurf im Einzelnen. In der Präambel wird ausdrücklich die Bedeutung des Religionsunterrichts und der Personen, die ihn erteilen, herausgestellt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, gerade im Hinblick auf die aktuelle Diskussion um den kirchlich erteilten Religionsunterricht, der Hinweis auf die Verpflichtung des Staates im Blick auf die Einrichtung des Faches im Rahmen der staatlichen Schulordnung. Ich komme zu Artikel 1. Hier enthält 1 die grundlegende Regelung des Gesetzes, wonach Anstellungsträger für die Religionspädagogen und Religionspädagoginnen künftig die Landeskirche ist. Wichtig ist dabei, darauf hinzuweisen, dass dies aber nur Lehrkräfte betrifft, die im Blick auf ihren Dienstvertrag überwiegend mit Religionsunterricht beauftragt sind. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Gemeindediakon, der mit voller Anstellung, also zu 100%, sechs Wochenstunden Religionsunterricht erteilt, nach wie vor bei seiner Kirchengemeinde oder beim Kirchenbezirk angestellt bleibt. Vorteile der zentralen Anstellung der Religionspädagogen sind neben verwaltungstechnischen Gründen vor allem die verbesserten Perspektiven für die Betroffenen sowie ich denke, das ist auch wichtig eine verlässliche Personalstrukturplanung und ein verbessertes Krisenmanagement. Außerdem besteht in gewissem Umfang die Möglichkeit, wieder Hundertprozent-Dienstaufträge für Religionspädagoginnen und Religionspädagogen einrichten zu können. Finanzverantwortung und Personalverantwortung liegen somit in einer Hand. Eine zentrale Planung der Fortbildung wird nunmehr ermöglicht. Bei den in 1 erwähnten sonstigen Religionslehrkräften handelt es sich um ausschließlich im Religionsunterricht tätige Vertretungslehrkräfte, die bisher zum Teil auf landeskirchlicher, zum Teil aber auch Bezirksebene angestellt worden sind. 2 stellt ausdrücklich fest, dass die Dienst- und Fachaufsicht auch für die zentral angestellten Religionspädagoginnen und Religionspädagogen beim Schuldekan oder der Schuldekanin verbleibt, der oder die für den Einsatzort zuständig ist. Die Regelung der Stellenausschreibung im 3 trägt dem Erfordernis Rechnung, Stellenbesetzungen für diesen Bereich transparenter zu gestalten. Von der Berufsgruppe wurde in der Vergangenheit des Öfteren darauf hingewiesen, dass notwendige Informationen über zu besetzende Stellen den Interessentinnen oder Interessenten überregional gar nicht oder zu spät bekannt geworden sind. Mit dem Gesetz wird für den Bereich der Landeskirche ein einheitliches Besetzungsverfahren eingerichtet, um eine weitgehende Gleichbehandlung der Bewerberinnen und Bewerber zu gewährleisten. Eine entsprechende Verordnung des Oberkirchenrats ist derzeit in Arbeit. Das örtliche Besetzungsgremium, vom Schuldekan oder der Schuldekanin geleitet, ermöglicht es, die örtlichen Interessen auch nach der Änderung des Anstellungssystems zu berücksichtigen. Diese Regelung ist mit dem Pfarrstellenbesetzungsverfahren vergleichbar. Entsprechend der zentralen Anstellung, für die der Oberkirchenrat nun zuständig sein soll, soll beim Oberkirchenrat eine zentrale Mitarbeitervertretung für die Berufsgruppe der Religionspädagogen und Religionspädagoginnen gebildet werden. Eine Alternative dazu wäre die Beibehaltung der Bindung an die Bezirksmitarbeitervertretung auch bei zentraler Anstellung. Dies würde jedoch einen ungewöhnlich hohen Verwaltungsmehraufwand verursachen. Auch stärkt die zentrale Mitarbeitervertretung für die Religi-

12 Evangelische Landessynode 8. Sitzung 28. November 2002 (Kirchenverwaltungsdirektor Sommer) onspädagogen und Religionspädagoginnen deren Position gegenüber der zentralen Dienststellenleitung, das heißt dem Oberkirchenrat. Andererseits muss man aber auch zugeben, dass bei dieser Lösung den Bezirksmitarbeitervertretungen in Zukunft wichtige Persönlichkeiten fehlen werden. Auch kann man die Auffassung vertreten, dass eine Bezirksmitarbeitervertretung die bezirksspezifischen Belange sicher besser vertreten kann. Aber wie bereits dargestellt, aus Gründen der Praktikabilität und der Stärkung der Belange der Religionspädagogen sieht der Gesetzentwurf die zentrale Mitarbeitervertretung für die Berufsgruppe vor. In Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes ist eine Übergangsregelung für die Mitglieder der Mitarbeitervertretungen vorgesehen, die von einer Gesetzänderung betroffen wären, dass sie ihr Amt bis zur Neuwahl der Mitarbeitervertretung im Frühjahr 2004 beibehalten. 6 Abs. 1 sieht einen Übergang der Anstellungsverhältnisse von den Kirchengemeinden oder von den Kirchenbezirken auf die Landeskirche mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vor. Den betroffenen Personen wird dabei innerhalb von nur drei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Diese sehr kurze Widerspruchsfrist setzt aber voraus, dass alle Religionspädagoginnen und Religionspädagogen einzeln angeschrieben und auf die Änderung der Anstellungsträgerschaft hingewiesen werden. Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass in aller Regel kein Einspruch gegen den Wechsel der Anstellungsträgerschaft von dem Betroffenen eingelegt wird. 6 Abs. 3 regelt das Verfahren bei Religionspädagogen und Religionspädagoginnen, die dem Wechsel der Anstellungsträgerschaft nach Absatz 1 widersprochen haben. Zu beachten ist dabei, dass ein Widerspruch gegen den Übergang stets personenbezogen, nicht stellenbezogen erfolgen kann. Das heißt, bei Freiwerden der Stelle geht diese auf die Evangelische Landeskirche über bei gleichzeitigem Wegfall der Stelle beim bisherigen Rechtsträger. Liebe Synodale, ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und bitte im Namen des Oberkirchenrats um Überweisung der Vorlage an den zuständigen Ausschuss. (Beifall) Stellv. Präsident Schubert: Vielen Dank, Herr Sommer. Wir treten in die Aussprache über dieses Gesetz ein. Klingler: Herr Präsident, verehrte Synodale! Mit dem Gesetz wird rechtlich nachvollzogen, was wir finanztechnisch mit der Umleitung der Finanzströme schon beschlossen haben. Ich habe eine konkrete Frage zu dem, was Herr Sommer ausgeführt hat, nämlich zum örtlichen Besetzungsgremium. Ich frage: Welches ist dieses Besetzungsgremium? Wer gehört ihm an? Ich frage dies deshalb, weil bei uns in den Kirchenbezirken ein ohnehin oft schon sehr dünner Verbindungsdraht zu den Katechetinnen und Katecheten nicht reißen sollte. Wenn sie sich im Kirchenbezirksausschuss bisher vorgestellt haben, dann waren sie wenigstens da einmal im Blick, und wenn sie dann sogar noch zur Bezirkssynode gekommen sind, dann konnte es Wiederbegegnungen geben. Ich wünsche mir auch die regionale Anbindung und erinnere mich an ein Gespräch gerade vor Kurzem im Kreise der Pfarrer beim Dienstgespräch. Der Kontakt sollte eher verstärkt als geschwächt werden. Deshalb plädiere ich dafür, dass auch weiterhin der Kirchenbezirksausschuss Berufungsgremium bleibt. Neugart: Herr Präsident, verehrte Synodale! Ich bin dankbar, dass uns heute dieses Gesetz vorgelegt wird. Wir haben alle im Rahmen der Haushaltplanberatungen wahrgenommen, dass beim Sachbuchteil 20 Religionsunterricht erheblich überzogen wurde. Mit diesem Gesetz wird nun eine Maßnahme eingeleitet, die in Zukunft verhindern wird, dass dieser Sachbuchteil aus dem Ruder läuft. Wenn ich das Gesetz durchgehe, stelle ich fest, dass es sehr ausgewogen ist. Es nimmt Anregungen auf, die sowohl von den Religionspädagoginnen und Religionspädagogen als auch den Schuldekaninnen und Schuldekanen eingebracht worden sind. Was mich interessiert, ist vor allen Dingen der 5 Kostentragung. Dort ist in Klammer u. a. und Ähnliches aufgeführt. Wir Schuldekane unterhalten sehr oft Bibliotheken, die von einem großen Kreis der Religionslehrerschaft in Anspruch genommen werden. Hier bleibt die Frage, ob diese Bibliotheken künftighin in die Trägerschaft der Landeskirche übergehen oder ob weiterhin der Kirchenbezirk diese Bibliotheken mitzufinanzieren hat. Ansonsten kann ich mir gut vorstellen, dass dieser vorgelegte Gesetzentwurf wirklich das ist, auf was wir als Schuldekane und Schuldekaninnen gewartet haben im Zusammenhang mit den finanziellen Problemen, die gerade der Sachbuchteil 20 hervorgerufen hat. Ellinger: Herr Präsident, liebe Synodale! Ich schließe mich meinen Vorrednern an, dass die Intention des Gesetzes im Grundsatz zu begrüßen ist, habe aber auch eine Detailbemerkung und eine Anfrage, die sich auf den 4, Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung, bezieht. Ich möchte an dieser Stelle eine genau gegenteilige Position vertreten, als sie vom Einbringenden vorgetragen worden ist. Er hat einige Argumente, die für eine Anbindung am Kirchenbezirk und der dortigen Mitarbeitervertretung sprechen, bereits genannt. Es wird dabei von einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand gesprochen. Ich verlange jetzt nicht, dass Sie mir nachweisen, worin der besteht. Ich denke, dass er nicht so groß ist, weil ja die Personen auch im Kirchenbezirk hoffentlich bekannt sind und deswegen in gleicher Weise von den Bezirksmitarbeitervertretungen eingeladen werden könnten. Ich bitte, dass bei der Weiterbehandlung im dann zuständigen Ausschuss diese Frage der Anbindung an eine Mitarbeitervertretung gründlich mit bedacht wird. Vielen Dank. Maier, Philippus: Liebe Mitsynodale, im Blick auf einen effektiven und kontrollierten Einsatz der Religionspädagoginnen und Religionspädagogen sowie zugunsten einer besseren Gleichbehandlung scheint mir eine zentrale Anstellung schon von Vorteil zu sein. Gut finde ich auch, dass das Besetzungsverfahren und auch die Einsatzleitung wenn ich die mal so nennen darf vor Ort verbleiben soll gemäß den 2 und 3. Mir stellt sich allerdings die Frage, ob es bei einer zentralen Anstellung nicht mehr Verwaltungsaufwand beim

13 13. Evangelische Landessynode 8. Sitzung 28. November (Maier, Philippus) Oberkirchenrat und weniger bei den Verwaltungsstellen geben wird. Wie wird das verrechnet oder bedacht oder ausgeglichen? Dann denke ich, dass die Kommunikation zwischen Schuldekaninnen und Schuldekanen und dem Oberkirchenrat gut sein muss, weil man ja den Einsatz vor Ort koordiniert, aber die Anstellung zentral geregelt ist. Wie wird das gewährleistet? Und wenn so eine gute Kommunikation vorhanden ist, ginge es dann nicht doch mit einer dezentralen Anstellung weiter? Ich danke für die Beantwortung der Fragen. Kafka: Liebe Synode! Ich finde es gut, dass bereits in der Vorlage und in der Einbringung darauf hingewiesen wurde, dass den Mitarbeitervertretungen auf der Bezirksebene wichtige Persönlichkeiten fehlen, wenn eine zentrale Mitarbeitervertretung eingerichtet wird. Ich bitte, diesen Punkt in den weiteren Beratungen noch einmal ausdrücklich zu prüfen; denn eine Bindung an die Kirchenbezirke wird weitgehend auch in Zukunft bestehen. Des Weiteren bitte ich zu prüfen, wie diese zentrale Anstellungsregelung umgesetzt wird. In dem Fall zum Beispiel, dass in einem Kirchenbezirk durch die Anstellung von staatlichen Lehrkräften weniger Religionsunterricht durch kirchliche Angestellte erteilt werden muss, ergibt sich eine Flexibilität dahingehend, dass diese Mitarbeiterin oder dieser Mitarbeiter in einem anderen Kirchenbezirk tätig werden könnte. Wie ist das im Verfahren dann zu handhaben? Es kann aber auch sein, dass eine Religionspädagogin oder ein Religionspädagoge aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, etwa aus beruflichen Gründen der Ehepartnerin oder des Ehepartners, in einen anderen Kirchenbezirk umzieht. Wie wird dann verfahren? Hat sie dort ein Anstellungsrecht oder gibt es da auch eine Weiterbeschäftigungsverpflichtung des landeskirchlichen Arbeitgebers in diesem anderen Kirchenbezirk? Ruhl: Herr Präsident, liebe Synode! Bei der Anstellung von Religionspädagogen in den Kirchenbezirken ist es bereits jetzt so, dass zwischen Schuldekaninnen und Schuldekanen und Oberkirchenrat eine enge Zusammenarbeit nötig ist. Es ist so, dass eigentlich niemand angestellt wird, ohne dass wir im ganz engen Kontakt mit Dezernat 2 stehen. Da ändert sich eigentlich nichts. Von daher begrüße ich es, dass die Religionspädagoginnen und Religionspädagogen zentral angestellt werden, vor allem unter dem Aspekt der Steuerung. In früheren Zeiten, bei diesem ganz unterschiedlichen Geflecht von Kirchenbezirken und Oberkirchenrat, war es nicht möglich insgesamt zu sagen, wie viele Menschen denn überhaupt Religionsunterricht erteilen. Ich empfinde es als eine Stärkung der Berufsgruppe, und dies anders als Kollege Ellinger oder mein Vorredner, wenn diese Berufsgruppe durch eine zentrale Mitarbeitervertretung vertreten wird. Auch unter dem Aspekt, dass wir ja einen PfarrPlan haben, der versucht auszurechnen, wie die Entwicklung in der Pfarrerschaft ist, ist es dringend nötig, dass wir auch einen Diakonatsplan, einen Religionspädagogenplan haben, um zu sehen: Was kommt auf uns zu? Die Frage der Anbindung an die Gemeinden ist wichtig, aber dieses Problem stellt sich ja auch bei den staatlichen Lehrern, die evangelischen Religionsunterricht geben. Da entdecken wir immer wieder, dass in einem Dorf oder in einer Stadt jemand Religionsunterricht gibt, der keinerlei Anbindung an die Ortsgemeinde hat. Da ist es wirklich wichtig, dass wir auch als Schuldekaninnen und Schuldekane immer wieder versuchen klar zu machen, auch den Gemeinden klar zu machen, wie wichtig dieser Dienst der staatlichen Lehrer an den Schulen ist. (Beifall) Deshalb kommt an dieser Stelle immer wieder meine Anregung: Wenn Sie als Pfarrerin oder Pfarrer ein Rundschreiben zu Weihnachten oder anlässlich des Jahreswechsels an Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schicken, vergessen Sie nicht die staatlichen Lehrer an Ihrem Ort, die evangelischen Religionsunterricht geben! Die werden zwar erstaunt sein, wenn sie auch ein kleines Weihnachtspräsent bekommen, aber es ist wichtig, diesen Kontakt zu halten. Das Letzte ist die Frage nach dem Diakonat, nach dem geordneten Amt in der Kirche für die Diakone. Ich finde es eine Stärkung, wenn hier klar wird, genauso wie die Pfarrer zentral angestellt sind, sind auch die Religionspädagoginnen und Religionspädagogen zentral angestellt. Ich freue mich, wenn dieses Gesetz so seinen Weg geht. Vielen Dank Stellv. Präsident Schubert: Synodaler Dr. Neudorfer direkt! Dr. Neudorfer: Eine Zwischenfrage: Ist es für eine Kirchengemeinde datenschutzrechtlich überhaupt möglich, die Adressen der Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die beim Staat angestellt sind, zu bekommen? Und auch der kirchlichen? Das ist mir gar nicht so klar. Stellv. Präsident Schubert: Mir liegen zu diesem Tagesordnungspunkt keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Ich denke, dass wir vom Oberkirchenrat noch die eine oder andere Antwort bekommen. Herr Baur, ich darf Sie bitten. Oberkirchenrat Baur: Herr Präsident, liebe Synodale! Zu einigen Anfragen hier der Versuch einiger Antworten. Herr Klinger hat eine Frage im Blick auf das Besetzungsgremium gestellt. Die Verordnung sieht als örtliches Besetzungsgremium den Kirchenbezirksausschuss vor. Dies ist uns wichtig und soll so bleiben. Allerdings wurde von den KBAs sehr unterschiedliches Interesse an dieser Aufgabe signalisiert, so dass es auch die Möglichkeit gibt und dies sieht die Verordnung ebenfalls vor -, diese Aufgaben ggf. an die Schuldekanin oder den Schuldekan zu delegieren. Aber das erste verantwortliche Gremium ist der Kirchenbezirksausschuss, und das soll so bleiben, weil sich damit auch ein gemeinsames Interesse verbindet. Es ist das gemeinsame Interesse des Oberkirchenrats, der Schuldekane und ihr Interesse vor Ort, dass unsere Religionspädagoginnen und Religionspädagogen sehr wohl auf Kirchenbezirksebene und Gemeindeebene eingebunden bleiben. Dort haben sie einen wichtigen Ort, weil sie gemeinsam mit den Pfarrerinnen und Pfarrern im Unterricht, in der Schule, ein außerschulisches Lern- und Erfahrungsfeld erschließen, auf das wir nicht verzichten dürfen, weil es für die Schule zunehmend wichtiger wird, und dieses Erfahrungsfeld auch ganz bewusst nutzen. Mit der Mitarbeitervertretung haben wir deutlich die Sorge der LaKiMAV wahrgenommen. Allerdings sind wir sehr wohl der Meinung, dass die eigenständige Mitarbeitervertretung noch einmal die deutliche Positionierung der Religionspädagogenschaft und der Lehrerschaft verstärkt.

14 Evangelische Landessynode 8. Sitzung 28. November 2002 (Oberkirchenrat Baur) Der Verwaltungsaufwand wird im Oberkirchenrat mit der zentralen Anstellung natürlich zunehmen. Die Synode hat bereits im letzten Jahr eine zusätzliche Stelle für unser Haus beschlossen. Es wird sich um eine Verwaltungsstelle handeln. Die gute Kommunikation zwischen den Schuldekanen und den Religionspädagogen, die vorhin angesprochen wurde, ist immer zwingende Voraussetzung für eine gute Arbeit. Die gute verwaltungstechnische Abwicklung aber kann dadurch nicht ersetzt werden, sondern sie muss optimiert und verbessert werden. Sie wird dadurch verbessert werden, dass wir in dem Sinne, wie das Gesetz es vorsieht, die Anstellung zentralisieren. Im Gegenteil, wir bekommen dann eine deutlichere Entlastung der Schuldekane und Dekane für ihre eigentliche Aufgabe, die Begleitung und Unterstützung der Lehrkräfte. Zu den Kosten, dem 5: Dort ist klar festgehalten, dass alle Sachkosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Religionsunterricht stehen, landeskirchliche Aufgaben und Kosten sind, aber es vor Ort natürlich eine Fülle von Aufgabenfeldern gibt, über die man sich noch einmal verständigen muss: Es geht um die Einrichtungen oder um Ausgaben, die auch einem Kirchenbezirksinteresse, einem Gemeindeinteresse dienen, seien es die Medienstellen, die dann auch von der Erwachsenenbildung vor Ort genutzt werden. Dort werden wir, das war bereits auch einmal Thema im Finanzausschuss, sicher eine Differenzierung vornehmen müssen. Ich hoffe, dass ich auf die wichtigsten Fragen jetzt eingegangen bin. Ich danke Ihnen. Stellv. Präsident Schubert: Wenn keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, gebe ich das Wort an den Einbringenden, Herrn Sommer. Kirchenverwaltungsdirektor Sommer: Herr Baur hat schon einen Teil der Fragen beantwortet. Ich denke, in der Frage die in mehreren Beiträgen angesprochen wurde der Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung gibt es natürlich Gründe dafür und dagegen. Da wird sich der Rechtsausschuss noch einmal damit beschäftigen müssen. Es wurde ja auch schon angesprochen, dass die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung eine Position vertritt, indem sie dafür plädiert, dass die Anbindung der Religionspädagogen an die Bezirksebene erhalten bleiben soll. Die Gründe, warum wir als Oberkirchenrat der Meinung sind, es sollte eine gemeinsame MAV gebildet werden, habe ich bei der Einbringung schon gesagt. Oberkirchenrat Pfisterer: Herr Präsident, meine Damen und Herren. Zu der Anfrage des Synodalen Dr. Neudorfer, was die Frage der Weitergaben der Daten an die Gemeindepfarrer betrifft, ist aus dem Stand zu sagen das ist aber noch keine endgültige Auskunft, wir werden das noch einmal prüfen. Diese Daten liegen beim Schuldekan. Sie sind dort vom Staatlichen Schulamt dem Schuldekan zur Verfügung gestellt. Da der Religionsunterricht staatliches Lehrfach ist, besteht aus grundsätzlichen Überlegungen Zurückhaltung. (Neugart: Nicht durch das staatliche Schulamt, sondern durch das Personalblatt, also innerkirchlich) Ich habe es so verstanden, wenn es um staatliche Lehrer im Fach Religionsunterricht geht, gilt dies auch. In Ordnung. Dann ist dieses Problem schon einmal im Blick auf das kollektive Brainstorming geklärt. Der zweite und entscheidende Punkt ist, ob diese Daten, die dem Schuldekan in seiner Aufgabe als kirchlich gebundenem Amt zugänglich sind, an das Pfarramt weitergeleitet werden können. Insoweit sind wir uns nicht ganz sicher und wollen das noch mit dem Ziel klären, es dann über das Dezernat 2 an die Schuldekane und gegebenenfalls Ihnen persönlich zukommen zu lassen. Stellv. Präsident Schubert: Damit sind wir am Ende der Aussprache zu Tagesordnungspunkt 14. Es ist vorgeschlagen, diesen Entwurf eines Gesetzes an den Rechtsausschuss zu überweisen. Ich bitte um Ihre Zustimmung zu der Überweisung. Das ist die überwiegende Mehrheit. Damit ist das Gesetz an den Rechtsausschuss überwiesen. Wir haben die vor der Mittagspause vorgesehenen Tagesordnungspunkte erledigt. Wir wollen keine drei Stunden Mittagspause machen, deshalb möchte ich vorschlagen, dass wir die Tagesordnungspunkte 15 bis 17 an den vorgesehenen Plätzen belassen, damit eventuelle Gäste, die zu den einzelnen Berichten kommen möchten, nicht umsonst anreisen. Eine Möglichkeit wäre, Tagesordnungspunkt 18 Anträge vorzuziehen und zu schauen, wie weit wir vor der Mittagspause noch kommen. Erhebt sich Widerspruch? Kein Widerspruch. Ich bitte den Präsidenten, wieder den Vorsitz zu übernehmen. Präsident: Liebe Synodale! Eigentlich müsste ich jetzt eine grüne Karte zeigen. Ich zeige Ihnen aber diese rote Karte, weil ich vom Synodalen Martin Dolde, der noch Mitglied im Kirchentagspräsidium ist, gebeten wurde, Sie noch einmal auf den Ökumenischen Kirchentag aufmerksam zu machen, der am 28. Mai 2003 in Berlin beginnt. Der Landesausschuss von Württemberg für den Kirchentag hat eine gute Homepage erstellt und lädt Sie ein, dort einmal reinzuschauen, oder sich sogar auf diesem Weg für den Kirchentag anzumelden. Damit Sie den Weg auf der Homepage finden, hat Herr Dolde diese Karte entwickelt, und mit meinem Einverständnis wird sie Ihnen auf den Tisch gelegt. Auch mit Ihrem Einverständnis rufe ich jetzt auf Tagesordnungspunkt 18 Anträge. Dazu möchte ich vermerken, dass die Anträge in der Regel vom Erstunterzeichner einzubringen sind und dass eine kurze Begründung erfolgen kann. Ich rufe auf, den Antrag Nr. 32/02. Er betrifft das Kirchenverfassungsgesetz. Erstunterzeichner Herr Dr. Deuschle. Dr. Deuschle: Herr Präsident, verehrte Mitsynodale! Die Anliegen dieses Antrags sind nicht neu. Sie sind in der vergangenen Synode bereits einmal auf den Tisch gelegt worden und jetzt in diesem Antrag, auch im Hinblick darauf, dass andere im Wesentlichen parallel laufende Anträge eingebracht sind, umfassend zusammengestellt. Unser Anliegen ist es, dass im Rechtsausschuss die Einzelthemen beraten und abgewogen werden und dass sie dort in einen praktischen und akzeptablen Gesamtzusammenhang gestellt werden. Dabei wurde bewusst zunächst auf inhaltliche Vorgaben verzichtet, um die damit zusammenhängenden verfassungsrechtlichen Fragen offen und umfassend diskutieren zu können in der Hoffnung, dass der Synode vom Rechtsausschuss dann ein Gesamtvor-

15 13. Evangelische Landessynode 8. Sitzung 28. November (Dr. Deuschle) schlag unterbreitet wird, der die Klippe, die Zweidrittelmehrheit, dann auch mit Erfolg bestehen kann. Der Antrag lautet: Die Landessynode möge beschließen: Der Rechtsausschuss wird beauftragt, über das Kirchenverfassungsgesetz zu beraten und dabei einzubeziehen: I. Änderungen von 1. 11, wonach die Synode in der Regel alle zwei Jahre zusammentritt mit ersatzloser Streichung des Ständigen Ausschusses II. Anpassung der Bestimmungen über den Landeskirchenausschuss hinsichtlich 1. Zusammensetzung als Gremium von Oberkirchenrat und Synode 2. Aufgaben (bisher zum Beispiel 38 I, 38 II, 34 III) 3. Einbeziehung in den Erlass von Verordnungen an Stelle des Ständigen Ausschusses 4. Arbeitsweise und Verhältnis zur Synode III. Vorschläge für 1. die Besetzung kirchenleitender Ämter (Prälaten, Oberkirchenräte, evtl. Dekane) 2. Einbeziehung der Synode in Besetzungsentscheidungen IV. Erörterung der Möglichkeiten für die Besetzung der o.g. Ämter auf Zeit und die rechtlichen und finanziellen Folgen hieraus. Präsident: Es ist vorgesehen, diesen Antrag an den Rechtsausschuss zu verweisen. Gibt es dagegen Widerspruch? Das ist nicht der Fall. Somit verweise ich diesen Antrag an den Rechtsausschuss. Wir kommen zu Antrag Nr. 33/02: Änderung des Pfarrergesetzes und des Pfarrbesoldungsgesetzes, hier: Regelungen über den Wartestand. Mack, Traugott: Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Synode! Der Wartestand hat nach den bisherigen Regelungen des Pfarrergesetzes zwei Funktionen. Zum einen dient er dazu, dass Pfarrerinnen und Pfarrer in beruflichen Übergangssituationen, zum Beispiel nach Beendigung eines Auslandseinsatzes oder nach Beendigung einer Beurlaubung, weiter beschäftigt werden können, wenn ihnen nicht rechtzeitig eine ständige Pfarrstelle übertragen werden kann. Zum Zweiten dient der Wartestand dazu, Konflikte zwischen Pfarrerinnen bzw. Pfarrern und Kirchengemeinderat zu beenden, wobei die Klärung der Schuldfrage an diesem Konflikt bewusst unterbleibt. Von den betroffenen Pfarrerinnen und Pfarrern wird das bisher angewandte Verfahren, in dem eine nur durch die Versetzung in den Wartestand zu behebende Störung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses festgestellt wird, meistens als sehr unbefriedigend erlebt. Das bisherige Verfahren, in dem festgestellt wird, ob das Besetzungsgremium nach 54 Abs. 3 Pfarrergesetz den Stellenwechsel einer Pfarrerin, eines Pfarrers für ratsam hält, scheint ungeeignet zu sein, Konflikte zwischen Pfarrer und Gemeinde sachgerecht anzugehen. Ein wichtiges Ziel unseres Antrags ist deshalb, dass in Zusammenarbeit mit der Pfarrervertretung ein neues Modell entwickelt wird, das einzelne Schritte der Konfliktbewältigung ordnet und das Zusammenwirken von Besetzungsgremium, Oberkirchenrat, Dekan, Prälat, Pfarrervertretung und Pfarrerinnen bzw. Pfarrern regelt. Insbesondere sollte ein Weg gefunden werden, der eine Bewerbung aus dem Wartestand heraus für Besetzungsgremien nicht sofort als sehr problembehaftet erscheinen lässt. Ein anderer Weg sollte auch gefunden werden bei der zwangsweisen Versetzung in den Ruhestand nach fünf Jahren Wartestand. Auch hier erscheint uns eine deutlichere Trennung notwendig zwischen den Fällen, in denen tatsächliche und auch als solche benannte Problemanzeigen im Blick auf die betroffene Person vorliegen, und anderen Fällen, wo dies nicht der Fall ist. Erhalten bleiben soll auf jeden Fall der Handlungsspielraum für die Gestaltung der Übergänge zwischen unterschiedlichen und zeitlich befristeten Dienstauftragsformen oder gerade bei der Rückkehr aus einer Beurlaubung. Äußerungen aus dem Oberkirchenrat lassen darauf schließen, dass das Problem auch dort erkannt wurde. Dem Vernehmen nach soll in einem Hearing die Problemlage erhoben werden und anschließend gemeinsam nach Lösungen gesucht werden. Wir stimmen diesem Verfahren zu und bitten, als Synode daran beteiligt zu werden. Wir bitten, dem Antrag so zuzustimmen und dann zur Beratung in den Rechtsausschuss zu verweisen. Den Antragstext mit Begründung bitte ich ins Protokoll zu übernehmen. Vielen Dank. (Beifall) Die Landessynode möge beschließen: 1. In 54 Abs. 3 werden nach den Worten Die Voraussetzungen hierfür sind in der Regel gegeben, wenn die Worte eingefügt: im Falle von Konflikten das durch gesonderte Verordnung näher bestimmte Schlichtungsverfahren abgeschlossen ist, und Abs. 2 wird gestrichen. 3. In 59 Abs. 5 werden die Worte mit Zustimmung des Oberkirchenrats gestrichen. 4. In 60 Abs. 2 sollen in Satz 1 die Worte eingefügt werden Erweist sich nach einer Versetzung in den Wartestand gemäß 57 Abs. 2 Nr. 2 nach fünfjährigem Wartestand In 16 Abs. 2 PfBesG werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen. Begründung: Mit Eintritt in den Wartestand verliert ein Pfarrer/eine Pfarrerin ihre Pfarrstelle. Ihm/Ihr können widerrufliche Dienstaufträge erteilt werden. Er/Sie erhält ein Wartegeld in Höhe von 80 % der zuletzt bezogenen Dienst-

16 Evangelische Landessynode 8. Sitzung 28. November 2002 (Mack, Traugott) bezüge. Nimmt er/sie einen vollen pfarramtlichen Dienstauftrag wahr erhält er/sie die vollen Bezüge. 57 Abs. 2 und 3 württembergisches Pfarrergesetz regelt die Fälle a) bis d), in denen ein Pfarrer/eine Pfarrerin ohne sein/ihr Einverständnis in den Wartestand versetzt werden. Der Wartestand tritt in Kraft, wenn a) er/sie der Aufforderung zur Bewerbung nach 54 Abs. 3 nicht nachkommt oder die Bewerbung nicht zur Ernennung führt b) seine/ihre Stellung in der Gemeinde/im Arbeitsbereich unhaltbar geworden ist und ein gedeihliches Wirken an einem anderen Ort zunächst nicht zu erwarten ist c) er/ sie ohne Genehmigung eine nicht der evangelischen Kirche angehörende Person heiratet d) Wenn ihm/ihr innerhalb eines Jahres in folgenden Fällen keine Pfarrstelle übertragen werden konnte: Widerruf eines eingeschränkten Dienstauftrages Widerruf der gemeinsamen Versehung einer Pfarrstelle nach Ablauf der Amtszeit nach Beendigung einer Beurlaubung. Der Wartestand dient auf diese Weise dem Umgang mit recht verschiedenen Grundsituationen: Zum einen ist er ein Mittel der Personalplanung, zum anderen dient er zur Entschärfung von Konflikten, ohne den Zwang, die Schuldfrage zu klären. Im ersten Fall werden mit dem Instrument des Wartestandes Handlungsspielräume eröffnet für die Gestaltung der Übergänge zwischen unterschiedlichen und zeitlich befristeten Dienstauftragsformen oder bei der Rückkehr aus einer Beurlaubung. Diese Möglichkeit sollte erhalten werden. Im zweiten Fall dient die Versetzung in den Wartestand dazu, Konflikte zwischen Pfarrer oder Pfarrerin und Kirchengemeinderat bzw. Kirchengemeinde zu beenden, wobei die Klärung der Schuldfrage bewusst unterbleibt. Die negativen Folgen hat aber alleine der Pfarrer/die Pfarrerin zu tragen. Der Eindruck einer Disziplinarmaßnahme wird dadurch verstärkt, dass der analoge Vorgang der Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand im Disziplinargesetz der EKD als reguläre Disziplinarmaßnahme bei nachgewiesener Amtspflichtverletzung aufgeführt wird. ( 30 und 81 Abs. 2 DG.EKD). Das bestehende Gesetz ist hier zu modifizieren. Insbesondere ist hier zu differenzieren zwischen Fällen, wo die Schuldfrage offen bleibt, und Fällen, in denen eine Versetzung in den Wartestand erfolgt, weil eine Fortsetzung des Dienstes im gesamten Bereich der Landeskirche zunächst nicht mehr für möglich gehalten wird. ( 57 Abs. 2 Nr. 2 PfG) Hier ist von erheblichen Eigenanteilen der betreffenden Person an der Konfliktsituation auszugehen. Zur Begründung der Punkte 1 bis 5: Zu Erstens: Das bisherige Verfahren, in dem festgestellt wird, ob das Besetzungsgremium den Stellenwechsel eines Pfarrers für ratsam hält ( 54,3 PfG) ist ungeeignet, Konflikte zwischen Pfarrer und Gemeinde sachgerecht anzugehen. Hier ist in Zusammenarbeit mit der Pfarrervertretung ein Modell zu entwickeln, das einzelne Schritte der Konfliktlösung ordnet und das Zusammenwirken von Besetzungsgremium, Oberkirchenrat, Dekan, Prälat, Pfarrervertretung und Pfarrer regelt. Zu Zweitens: Handlungsoption für das Besetzungsgremium ist der Antrag an den Oberkirchenrat zur Aufforderung zum Stellenwechsel gemäß 54 Abs.3. Der Fortgang des Verfahrens ist in 57 Abs. 2 Nr. 1 und 2 geregelt. Das Besetzungsgremium ist weder in der Lage noch berechtigt, das Vorliegen der in 57 Abs. 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen im Blick auf einen anderen Dienst innerhalb der Landeskirche angemessen einzuschätzen. Dies sollte dem Oberkirchenrat vorbehalten bleiben. Der Satz: Die Versetzung in den Wartestand kann vom Besetzungsgremium beantragt werden ist deshalb ersatzlos zu streichen. Zu Drittens: Die Voraussetzung der Zustimmung des Oberkirchenrats für eine Bewerbung auf Pfarrstellen kommt faktisch dem Verlust der Bewerbungsfähigkeit durch die Versetzung in den Wartestand gleich. Angesichts der Vielzahl von Konstellationen, die zu einer Versetzung in den Wartestand führen können und angesichts des Grundgedankens, dass mit der Versetzung in den Wartestand keine Schuldzuweisung verbunden ist, ist diese Regelung nicht gerechtfertigt. Wo konkrete Problemanzeigen im Blick auf eine Person vorliegen und auch benannt sind, hat der Oberkirchenrat über das Instrument der Zulassung zur Bewerbung ausreichende Möglichkeiten, die Bewerbung der betreffenden Person zu steuern. Zu Viertens: Die einschneidende Maßnahme einer Versetzung in den Ruhestand nach fünfjährigem Wartestand soll ausdrücklich auf die Fälle beschränkt bleiben, bei denen von tatsächlichen und auch benannten Problemanzeigen im Blick auf die betroffene Person ausgegangen werden kann. In allen anderen Fällen stellt die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand eine unangemessen scharfe Maßnahme dar. Zu Fünftens: In 16 Abs. 2 PfBesG werden drei einschneidende finanzielle Einbußen für den Fall des Wartestandes und des Übergangsdienstauftrages festgeschrieben. Sie gehen, wie der Kontext in Abs. 2 zeigt klar von einem wie auch immer gearteten eigenen Schuldanteil des betroffenen Pfarrers oder der betroffenen Pfarrerin aus, der diese Schlechterstellung legitimiert. Ohne Klärung der Schuldfrage ist zur Lösung eines schweren Konflikts die Entfernung von der Stelle und die Bemessung des Gehalts nach 59 PfG eine ausreichende Maßnahme; weitere finanzielle Einbußen sollten nur erfolgen, wenn die Schuldfrage in einem ordentlichen Disziplinarverfahren geklärt wurde. Die Sätze 3 bis 5 sollen deshalb ersatzlos entfallen und der Absatz konsequent auf Regelungen begrenzt bleiben, die die Auswirkungen eines Disziplinarverfahrens klären. Präsident: Damit ist dieser Antrag, den Wartestand betreffend, eingebracht. Auch er soll an den Rechtsausschuss verwiesen werden. Gibt es Einwendungen dage-

17 13. Evangelische Landessynode 8. Sitzung 28. November (Präsident) gen? Das ist nicht der Fall. Somit verweise ich diesen Antrag an den Rechtsausschuss. Wir kommen zum Antrag Nr. 36/02: Bildung einer Arbeitsgruppe zur Abschätzung des finanziellen Potentials bei einer engeren Zusammenarbeit der badischen und württembergischen Landeskirche. Erstunterzeichner ist der Synodale Martin Dolde. Ich bitte um Einbringung des Antrags. Dolde, Martin: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte diesen Antrag einbringen und verlese den ersten wichtigen Satz: Es wird eine Arbeitsgruppe gebildet, die das finanzielle Potenzial einer engeren Zusammenarbeit der beiden evangelischen Landeskirchen in Baden- Württemberg abschätzen soll. Ich spare mir, die schriftliche Begründung vorzulesen und möchte kurz mündlich ergänzen. In einer Ehe gibt es Reizworte, bei denen man sicher sein kann, dass der oder die andere hochgeht. Im Verhältnis der beiden evangelischen Landeskirchen in Baden- Württemberg hat diese Funktion inzwischen das Wort Fusion übernommen. (Beifall) Vor zehn Jahren durfte dieser Gedanke im Kirchenbereich gar nicht ausgesprochen werden, weder in Baden noch in Württemberg. Heute dient der Begriff Fusion dazu, sich gegenseitig zu ärgern und diese Äußerungen mit mehr oder weniger freundlichen Seitenhieben zu garnieren. Dieses Miteinander ist uns nicht angemessen. Ich bin dankbar dafür, dass sowohl der badische Landesbischof Dr. Fischer als auch Oberkirchenrat Stoll in der Presse zitiert werden, dass sie eine verstärkte Zusammenarbeit befürworten. Der vorliegende Antrag hat das Ziel, von unnötigen Abwehrreaktionen wegzukommen und Synergieeffekte nicht zu verschenken. Danke. (Beifall) Präsident: Nachdem es hier auch um finanzielle Aspekte geht, wird vorgeschlagen, diesen Antrag an den Finanzausschuss zu überweisen. (Heiterkeit) Die Begeisterung dafür scheint nicht sehr groß zu sein. Ich schlage jedenfalls vor, ihn an den Finanzausschuss zu überweisen. Sofern der Finanzausschuss noch die Hilfe anderer Ausschüsse benötigt, kann er diese Hilfe von sich aus in Anspruch nehmen. Gibt es Widerspruch gegen die Verweisung an den Finanzausschuss? Eine Gegenstimme. Wer stimmt der Verweisung an den Finanzausschuss zu? Dankeschön. Stimmenthaltungen? Dann ist dieser Antrag bei einigen Stimmenthaltungen und einer Gegenstimme an den Finanzausschuss verwiesen. Wir kommen zu Antrag Nr. 37/02. Hier geht es um Änderung der Kirchengemeindeordnung, und zwar Erleichterung der Ausschussarbeit in den Kirchengemeinden. Erstunterzeichner ist der Synodale Martin Dolde. Dolde, Martin: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch hier darf ich den Antrag einbringen, auf die schriftliche Begründung verweisen und nur noch kurz mündlich ergänzen: Die Landessynode möge beschließen: Die Kirchengemeindeordnung wird in 56 so verändert, dass die Bildung von Ausschüssen vereinfacht und dadurch unterstützt wird. Als neu gewählter Kirchengemeinderat war es für mich selbstverständlich, dass ich meine Berufserfahrung in die Gremien und Organisation einbringen würde. Völlig überrascht war ich allerdings, dass die Bildung von Ausschüssen mit klarem Vorsitz, Zielvereinbarung und Finanzverantwortung durch kirchliche Vorschriften nicht nur behindert, sondern beinahe verhindert wird. Da für uns die Begriffe Delegation, Vertrauensorganisation, Freiheitsräume keine Phrasen sind, wäre es dringend nötig, dem Antrag zu entsprechen. (Beifall) Präsident: Nachdem es hier um eine Änderung der Kirchengemeindeordnung geht, wäre der zuständige Ausschuss der Rechtsausschuss. Gibt es Einwendungen gegen die Verweisung dorthin? Das ist nicht der Fall. Somit verweise ich diesen Antrag an den Rechtsausschuss. Ich komme zum Antrag Nr. 38/02; betrifft Auswirkungen dienstrechtlicher Regelungen auf Personalplanung und Finanzen. Erstunterzeichner ist die Synodale Bartsch. Die zweite Unterzeichnerin ist die Synodale Stötzer- Rapp. Frau Stötzer-Rapp: Die Landessynode möge beschließen: Der Oberkirchenrat wird gebeten, bei Erstellung und Änderung von Gesetzen und Verordnungen, die insbesondere dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen betreffen, die Konsequenzen aufzuzeigen. Hier sind vor allem Auswirkungen auf die Personalplanung und die Finanzen von Interesse. Begründung: Gesetzliche Regelungen, die das Arbeitsund Dienstrecht betreffen, können langfristig finanzielle Auswirkungen haben, die auf Anhieb nicht ersichtlich sind. Die finanziellen Konsequenzen müssen im Beratungs- und Beschließungsprozess bekannt sein. Damit wird vermieden, dass unwissentlich Beschlüsse gefasst werden, die in der Zukunft einen hohen Anteil finanzieller Ressourcen binden. Präsident: Auch hier wird vorgeschlagen, den Antrag an den Finanzausschuss zu verweisen, wobei ja auch rechtliche Regelungen mitzubedenken sind. Das heißt: federführend Finanzausschuss, aber unter Mitwirkung des Rechtsausschusses. Gibt es dagegen Einwände? Das ist nicht der Fall. Dann wird so wie angegeben verfahren. Wir kommen zum Antrag Nr. 39/02. Er betrifft die Änderung der Haushaltsordnung (Verwendung von Vermächtnissen und Verkaufserlösen). Erstunterzeichner ist der Synodale Ruhl. Ich bitte Sie, den Antrag einzubringen. Ruhl: Herr Präsident, liebe Synode! Ich beschränke mich auf den Antrag und einige wenige Bemerkungen. Die Landessynode möge beschließen: Das Kirchliche Gesetz über das Haushalts-, Kassenund Rechnungswesen in der Evang. Landeskirche in Württemberg (Haushaltsordnung) vom 24. November 1994 soll in seinem Abschnitt VI. Vermögen so verändert werden, dass zweckfreie Vermächtnisse und Verkaufserlöse durch Entscheidung der zuständigen Gre-

18 Evangelische Landessynode 8. Sitzung 28. November 2002 (Ruhl) mien auch nur zu 75 % oder zu einem Prozentsatz zwischen 75 % und 100 % in den Vermögensgrundstock zugeführt werden müssen, um Finanzmittel für wichtige Strukturentscheidungen zu gewinnen und den laufenden Haushalt für Strukturveränderungen zu stärken. Diese Regelung entspricht der gestiegenen Verantwortung und der Stärkung der Ebene der Kirchenbezirke und Kirchengemeinden. Der Oberkirchenrat wird gebeten, in diesem Sinne Änderungen vorzubereiten. Ich finde diesen Antrag deshalb für wichtig, weil wir uns durch die Veränderungen und durch die veränderte finanzielle Situation unserer Landeskirche und auch unserer Kirchengemeinden unter Umständen von Dingen trennen müssen, um diesen Überleitungsprozess zu finanzieren. Es geht also nicht darum, dass hier mehr für den laufenden Betrieb gewonnen werden soll, oder gar unsere Vermächtnisse und das, was zu unserer Sicherung angelegt ist, anzuknabbern, sondern es geht darum, diesen Veränderungsprozess zu strukturieren und nicht daran gebunden zu sein, dass man lediglich aus den Zinsgewinnen etwas verwenden kann. Dies ist in manchen Situationen durchaus auch im Sinne derer, die uns etwas zukommen lassen. Deshalb möchte ich bitten, dass darüber beraten wird. (Beifall). Präsident: Hier ist vorgesehen, dass der Rechtsausschuss federführend bleibt, aber diesen Antrag in Zusammenarbeit mit dem Finanzausschuss behandelt. Gibt es Widerspruch, so zu verfahren? Das ist nicht der Fall. Dann wird so verfahren. Ich verweise diesen Antrag an den Rechtsausschuss als federführendem Ausschuss und an den Finanzausschuss. Wir kommen zum Antrag Nr. 41/02. Er betrifft die Änderung der Kirchenbezirks- und Kirchengemeindeordnung (Vertretung der Jugendarbeit). Erstunterzeichnerin ist die Synodale Fuhr. Bitte, bringen Sie den Antrag ein Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung wird erweitert um Punkt 5: ein ehrenamtlicher Vertreter/ eine ehrenamtliche Vertreterin der Evang. Jugendarbeit.. Begründung: Erstens: Die Ordnung der Evangelischen Landeskirche zur Jugendarbeit bezeichnet Jugendarbeit als eine der vordringlichsten Aufgaben, um das Evangelium von Jesus Christus weiterzugeben. Sie betont die besondere Aufgabe der Landeskirche, jungen Menschen in ihrer Lebenswelt und ihren spezifischen Lebenssituationen dieses Evangelium zu bezeugen. Geschehen soll dies in Freiwilligkeit, Partizipation und Selbstorganisation. Zweitens: Aktuelle Jugendstudien belegen, dass sich junge Menschen engagieren und Verantwortung über nehmen wollen. Die Förderung der Jugendarbeit ist sowohl auf zuverlässige engagierte Mitarbeiter/-innen als auch auf verlässliche Rahmenbedingungen (räumliche, finanzielle, personelle Ressourcen) angewiesen. Aufgrund der derzeitigen Rechtslage wird in den einzelnen württenbergischen Kirchenbezirken das Recht auf Anhörung und Mitbestimmung bei Grundsatzentscheidungen in diesem Bereich sehr unterschiedlich praktiziert und ermöglicht. Ob und wie Bedürfnisse und Interessen junger Menschen Gehör finden, hängt dabei weitgehend vom Wohlwollen einzelner gewählter Vertreter/-innen auf Orts- und Bezirksebene ab. Drittens: Für eine konsequente Umsetzung der 10 Zu- Mutungen ist die strukturelle Verankerung einer Interessenvertretung für die Jugendliche auf Orts- und Bezirksebene unverzichtbar, insbesondere für die konsequente Umsetzung von jugendgemäßen Gottesdiensten (siehe. Handreichungen zum Gottesdienst oder. 4. Zu-Mutung ) und für die enge Vernetzung verschiedener Angebote (siehe 2. Zu-Mutung ). Frau Fuhr: Verehrte Synodale! Ich bringe den Antrag Nr. 41/02 ein: Änderung der Kirchenbezirks- und Kirchengemeindeordnung. Der Antrag liegt Ihnen in schriftlicher Form vor. Ich werde deshalb nur den Antrag verlesen und bitte, die Begründung in der vorliegenden Fassung in das Protokoll zu übernehmen. Die Klammerbemerkungen unter Ziffer 1 und Ziffer 2 des Antrags können gestrichen werden. Der Antrag lautet: Die Landessynode möge beschließen: Die Teilhabe der Jugendarbeit an Entscheidungen auf Kirchengemeinde- und Kirchenbezirksebene wird in folgenden kirchlichen Gesetzen bzw. kirchenrechtlichen Verordnungen ergänzt: 1. 3 Abs. 2 der Kirchenbezirksordnung wird erweitert um Punkt: 7: ein ehrenamtlicher Vertreter/eine ehrenamtliche Vertreterin aus der Evang. Jugendarbeit 2 16 Abs. 6 der Kirchenbezirksordnung wird erweitert um Punkt 6: ein ehrenamtlicher Vertreter/eine ehrenamtliche Vertreterin aus der Evang. Jugendarbeit Eine ergänzende Bemerkung möchte ich anfügen. Die 12. Landessynode hat mit der Entschließung der 10 Zu- Mutungen eindeutig erklärt, dass Weiterentwicklungen der evangelischen Jugendarbeit in unserer Landeskirche bewusst gewollt sind. Zu diesen Ermutigungen zählt auch die 7. Zu-Mutung. Sie ermutigt die Gemeinden dazu, das Engagement junger Menschen ernst zu nehmen und ich zitiere neue Entscheidungswege zusammen mit jungen Menschen zu entwickeln und gemeinsam Rahmenbedingungen zu schaffen, die vielfältige Formen des ehrenamtlichen Engagements ermöglichen. Junge Menschen wollen sich verantwortlich für die Jugendarbeit einbringen. Das wissen Sie selbst. Erfahrungen aus der Alltagspraxis zeigen aber, dass die mögliche Teilhabe der Jugendarbeit an Entscheidungsprozessen weitgehend vom Wohlwollen Einzelner abhängt. Wenn die 7. Zu-Mutung glaubwürdig und längerfristig wirksam umgesetzt werden soll, ist die strukturelle Verankerung von Entscheidungskompetenzen der Jugendarbeit in den Kirchengemeinden und auf Kirchenbezirkebene unumgänglich. Übrigens: Die Folgekosten bei einer positiven Entscheidung zu diesem Antrag werden sich vermutlich in überschaubaren Grenzen halten.

19 13. Evangelische Landessynode 8. Sitzung 28. November (Frau Fuhr) Wir bitten, dem Antrag zuzustimmen und diesen in den zuständigen Ausschuss zu verweisen. Vielen Dank. (Beifall) Präsident: Die kirchliche Gesetzgebung ist ja eine originäre Aufgabe der Landessynode. Deshalb wird vorgeschlagen, auch hier wieder den Rechtsausschuss (Große Heiterkeit) mit der Behandlung dieses Antrags zu beauftragen. Das Päckchen, das wir für den Rechtsausschuss vorgesehen haben, wird also immer größer. Ein Zwischenruf. Klingler: Herr Präsident! Ich halte dafür, dass dieser Antrag sehr viel mehr inhaltliche als rechtliche Aspekte enthält, und möchte deshalb darum bitten, dass er auch an den Ausschuss Bildung und Jugend überwiesen wird. (Beifall) Präsident: Dagegen gibt es sicher keine Einwendungen. Oder erhebt die Synode Einwendungen? Synodaler Ruhl. Ruhl: Man kann erweitert darum bitten, dass dieser Antrag nur dem Ausschuss für Bildung und Jugend zugewiesen wird (Großer Beifall). Präsident: Der Rechtsausschuss muss auf jeden Fall beteiligt werden, denn der Rechtsausschuss hat die Aufgabe, gesetzgeberische Regelungen vorzubereiten. Von daher schlage ich der Synode vor, dass sowohl der Rechtsausschuss als auch der Ausschuss für Bildung und Jugend sich mit diesem Antrag befasst. Wir stimmen über die Verweisung wie vorgeschlagen ab. Wer stimmt zu? Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Eine Stimmenthaltung. Damit so an den Rechtsausschuss und den Ausschuss für Bildung und Jugend verwiesen. Sie haben schon einer Erweiterung der Tagesordnung zugestimmt, indem Sie zugestimmt haben, dass der Antrag zur Situation diakonischer Arbeitslosenhilfe, der auf Ihren Tischen liegt und die Nr. 49/02 trägt, noch unter diesem Tagesordnungspunkt aufgenommen wird. Nachdem er eine Änderung erfahren hat, schlage ich vor, diesen Antrag Nr. 49a/02 zu benennen und ihn jetzt einzubringen. Erstunterzeichnerin ist die Synodale Danner. Frau Danner: Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Mitsynodale! Ich möchte zu diesem Punkt 1 noch etwas sagen, und zwar möchte ich einen herzlichen Dank zum Ausdruck bringen all denen, die diese Resolution unterstützen, besonders Herrn Landesbischof Dr. Gerhard Maier, allen Prälaten und den Gesprächskreisen. Ich denke, wir haben damit ein wichtiges Signal in die Öffentlichkeit gesetzt. Der Ausschuss für Diakonie hat sich in seiner letzten Sitzung vom Leiter des Fachverbandes für Evangelische Arbeitslosenhilfe über die Dramatik informieren lassen, die entsteht, wenn die Vorschläge der Hartzkommission umgesetzt werden. Insbesondere haben wir große Sorge darüber geäußert, dass Menschen einfach ausgegrenzt werden, wenn sie in Kategorien eingeteilt werden und eine Kategorie dann praktisch gar nicht mehr zum Zuge kommt. Deshalb bitten wir um Unterstützung für unseren Antrag, der lautet: Die Landessynode möge beschließen: Die Landessynode bittet den Ausschuss für Diakonie, sich mit dem Thema zu befassen und bei der Frühjahrssynode 2003 zu berichten. Ich bitte darum, dass dieser Antrag ausnahmsweise an den Diakonieausschuss verwiesen wird. Präsident: Dieser Antrag wird nicht ausnahmsweise an den Diakonieausschuss verwiesen, sondern er wird an den Diakonieausschuss verwiesen. Gibt es eine gegenteilige Meinung dazu in der Synode? Das ist nicht der Fall. Somit verweise ich diesen Antrag 49 a/02 an den Diakonieausschuss, und wir erwarten einen Bericht über das, was behandelt wurde, bei der Frühjahrssynode Damit sind wir am Ende der Einbringung der Anträge und auch am Ende des Tagesordnungspunktes 18. Wir beginnen nach der erfolgten Verständigung heute Nachmittag um Uhr mit dem Tagesordnungspunkt 15. Ich unterbreche die Sitzung. (Unterbrechung der Sitzung Uhr bis Uhr) Stellv. Präsidentin Knodel: Wir setzen die unterbrochene Sitzung fort und haben noch drei Tagesordnungspunkte vor uns. Dabei geht es um drei Berichte, die wir entgegennehmen möchten. Ich rufe den Tagesordnungspunkt 15 auf: Verfolgte Christen und Menschenrechtsverletzungen. Durch Beschluss der Landessynode vom 17. Juli 1991 wurde der Oberkirchenrat gebeten, möglichst jährlich einen Bericht über die Situation der verfolgten Christen in der Welt vorzulegen. Dabei soll auch darauf eingegangen werden, ob und wie der Aufgabe, sich um die verfolgten Christen zu kümmern, nachgekommen werden konnte. So hieß damals die Bitte der Landessynode. Mit dem Beschluss vom 25. April 1998 wurde dieser Berichtsauftrag erweitert durch die Bitte, auch von Menschen zu berichten, die aus religiösen, rassischen, politischen, ethnischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Gründen Verfolgung leiden. So wurde in der 12. Landessynode bereits verschiedentlich über verfolgte Christen und Menschenrechtsverletzungen berichtet, z. B: über die Lage der Christen in Indonesien, in Nigeria und Ägypten. In diesem Jahr liegt der Schwerpunkt des Berichtes auf der Lage der Christen in Israel und in den palästinensischen Autonomiegebieten. Kirchen in Bedrängnis lautet der Titel, und Oberkirchenrat Küenzlen wird uns diesen Bericht jetzt geben. Oberkirchenrat Küenzlen: Frau Präsidentin, liebe Synodale! Menschenrechte sind unteilbar, für alle Menschen und für Angehörige aller Religionen. Wir denken allerdings, dass die Menschenrechte, die die Unverletzlichkeit, die Würde, die Freiheit, die Einmaligkeit jedes Menschen schützen, auch die Frucht der Erkenntnis, die Frucht des Glaubens an die voraussetzungslose Zuwendung Gottes zu jedem einzelnen Menschen sind, dass die Menschenrechte also auch eine Frucht des christlichen Menschenbildes sind. Wenn wir also über die Verfolgung und Bedrängung von Christen, von der Verletzung ihrer Menschenrechte reden, so verkürzen wir keineswegs unseren Einsatz für die Rech-

20 Evangelische Landessynode 8. Sitzung 28. November 2002 (Oberkirchenrat Küenzlen) te aller Menschen überall auf der Welt und in unserem Land. Von der Aufgabenstellung her, die die Frau Präsidentin noch einmal vorgelesen hat, könnten wir eigentlich einen jährlichen Weltmenschenrechtsbericht halten. Das können wir nicht, das wollen wir nicht, so sehr viele von uns Vieles bedrängt. Deshalb sind wir dazu übergegangen, exemplarisch zu reden. Ich habe gesagt, wir verkürzen keineswegs unseren Einsatz für die Rechte aller Menschen überall auf der Welt und in unserem Land. Gerade deshalb ist es aber wichtig, ausdrücklich und öffentlich zu machen, wenn Christen in vielen Staaten der Welt die Menschenrechte vorenthalten werden, ihr Recht auf freie Religionsausübung, ihr Recht, ihren Glauben zu leben, ihr Recht auf soziale Gleichberechtigung, auf ihre Sicherheit, ja, wenn sie an Leib und Leben bedroht sind. Wenn ein Glied leidet, leiden alle Glieder mit. Bevor ich auf unseren diesjährigen Schwerpunkt eingehe, wegen der Aktualität der Lage zwei besondere Bemerkungen. Einmal zur Lage der Christen in Nigeria. Seit der Einführung des muslimischen Rechts, der Scharia, in einigen Provinzen ist die Situation dauernd angespannt, und es kommt immer wieder zu schrecklichen Ausbrüchen, zuletzt in der Auseinandersetzung um die Miss-World-Inszenierung in Nigeria, die ja dann verlegt wurde. Wir leiden mit, wir klagen über die Mordbrennereien, über den vielfachen Totschlag an unseren Glaubengenossen, an unseren Schwestern und Brüdern. Wir geben den dortigen Behörden Mitverantwortung. Wir appellieren an unsere Regierung, deutlich zu intervenieren. Wir beten für die betroffenen Familien, für die Verletzten, für die Verstorbenen, für Christen und Muslime. Im Zusammenhang mit der EU-Erweiterung ist in diesen Tagen und Wochen immer wieder die Rede davon, dass doch auch die Türkei beitreten solle, und unsere Regierung berät, ob und wie sie diesen Beitritt unterstützen kann. Ich kann mir nicht denken, dass dies ohne eine überzeugende Auskunft und vor allem eine geänderte Praxis im Umgang mit den Minderheiten in der Türkei möglich ist. (Beifall) Neben den Kurden waren es die Christen, und darunter vor allem die aramäischen Christen, die in der Türkei bedrängt wurden und noch werden und in großer Zahl das Land verlassen haben. Daneben wird der Völkermord an christlichen Armeniern durch die Türkei im vergangenen Jahrhundert weiterhin offiziell geleugnet. Europa ist mehr als eine Wirtschaftsgemeinschaft, darauf möchten wir die Verantwortlichen hinweisen. (Beifall) Nun zur Lage der Christen in Israel und in den palästinensischen Autonomiegebieten. Täglich erreichen uns Nachrichten und Bilder über den Konflikt zwischen Israelis und Palästinensern, zwischen Juden und Muslimen. Damit wird oft vergessen, oder viele wissen es auch gar nicht, dass es inmitten dieses Konfliktes auch Christen und mit uns verbundene Kirchen gibt. Als im Oktober des vergangenen Jahres der bisherige Dekan von Zuffenhausen, Martin Reyer, als Probst an der Erlöserkirche in Jerusalem eingeführt wurde, war eine kleine Delegation aus Württemberg dabei. In den Tagen vor der Einführung machten wir einen Stadtrundgang durch Jerusalem. Dabei kamen wir an eine Kaserne der israelischen Armee, die anders war als alle anderen Einrichtungen dieser Art. Über dem Haupteingang des Gebäudes steht in deutscher Sprache Herr Jesus, lieber Heiland, erbarme dich unser. Daneben ein Relief des Lammes mit der Siegesfahne. Die Kaserne befand sich im Gebäude des ehemaligen Syrischen Waisenhauses, das Johann Ludwig Schneller aus Erpfingen auf der Schwäbischen Alb 1860 in Jerusalem gründete. Das Heimatmuseum in Erpfingen zeigte diesen Sommer eine Ausstellung wurde die Schule als deutsches Eigentum von der israelischen Regierung beschlagnahmt und in eine Kaserne umgewandelt. Das Erbe Johann Ludwig Schnellers lebt aber fort. Ehemalige Schüler des Syrischen Waisenhauses gründeten die Johann-Ludwig-Schneller-Schule in Khirbet Kanafar und die Theodor-Schneller-Schule in Amman. Die Trägerschaft der Schulen wurde an die Anglikanische Kirche in Jerusalem und an die evangelische Kirche in Beirut übergeben. Der Evangelische Verein für die Schneller-Schulen gehört wie die Landeskirche und die Basler Mission zu den Gründungsmitgliedern des Evangelischen Missionswerks in Südwestdeutschland. So hat die Landeskirche heute eine direkte Mitverantwortung für diese beiden christlichen Schulen und ihre einheimischen Trägerkirchen. Sie hat also das schwäbische Erbe angetreten. Dies ist nur einer der vielen Kontakte zwischen Württemberg und den Christen im Nahen Osten. Über diese Kontakte und über die Lage der Christen im Nahen Osten informiert dieser kurze Bericht. Darüber hinaus will er uns zeigen, was die Motive und Ziele der Landeskirche in den vielfältigen Beziehungen in den Nahen Osten sind. Im Folgenden kommt ein kurzer Abriss über die christlichen Kirchen im Heiligen Land. Er ist hoch interessant, wie eben von alten Zeiten her die Christen im Heiligen Land präsent waren und wie sie dort im Auf und Ab die Geschichte erlebt haben und wie sich in den unterschiedlichen Folgen der Konfessionalisierung Kirchen und Gemeinschaften zusammengefunden haben. Es war eines meiner tiefsten Erlebnisse in meinem Amt als Pfarrer in der Situation der Bedrängung, die jetzt in Jerusalem herrscht, in der Grabeskirche zu sein, die sonst von den Touristen überfüllt ist; dort allein zu sein, weil die Situation so geworden ist. Zweitens: Die christlichen Kirchen im Heiligen Land. Als Johann Ludwig Schneller nach Jerusalem kam, gab es dort schon viele Christen verschiedener Kirchen und Konfessionen a) In der alten Kirche war das Patriarchat in Jerusalem zusammen mit den Bistumssitzen in Alexandria, Antiochien, Konstantinopel und Rom eines der Zentren der Christenheit. Die Griech.-orth. Christen des Nahen Ostens sehen sich die direkten Erben der Alten Kirche, die seit fast 2000 Jahren an diesem Ort präsent ist. Sie sind heute in Israel und den Palästinensischen Autonomiegebieten mit Gliedern die größte einheimische Konfession. Ihr Repräsentant ist der griech.-orth. Patriarch von Jerusalem. b) der Zeit der ersten großen bleibenden Spaltung der Christenheit auf dem Konzil von Chalcedon 451 wurden die Armenische und die Koptische Kirche aus der Reichskirche ausgeschlossen. Später kamen aber auch aus diesen Kirchen Pilger nach Jerusalem, die dort bis heute bestehende Klöster und Niederlassungen gründeten. Auch von der äthiopischen Kirche, die sich später von der koptischen Kirche abspaltete, gibt es eine Niederlassung: die Mönchszellen auf dem Dach der Grabeskirche sind vielen Besuchern bekannt.

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