Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

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1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2009 Lösungsskizze zu Fall 5: Der Schrauber" VorsRiVG Dieter Eiche A: Vorüberlegungen 1) Klärung des Ziels eines Rechtsbehelfs: Einstellung der Bauarbeiten und damit Erhaltung des status quo 2) Alternativen zur Zielerreichung: a. Vorgehen unmittelbar gegen A (zivilgerichtlich) b. Vorgehen gegen S (verwaltungsgerichtlich) mit dem Ziel der Verpflichtung zum Einschreitens gegen A (Im Folgenden soll nur der verwaltungsgerichtl. Rechtsschutz erörtert werden) 3) Alternative Rechtsbehelfe a. Klage b. Einstweiliger Rechtsschutz hier Mittel der Wahl, da eine rasche Entscheidung notwendig ist; ein Urteil käme - jedenfalls was eine Baueinstellung angeht - zu spät (Die Möglichkeit einer späteren Nutzungsuntersagungs- oder gar Beseitigungsverfügung soll hier nicht untersucht werden) B: Zulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz (vgl. A 3 b) 1) Verwaltungsrechtsweg: ( 40 VwGO): materiell streitentscheidend sind Normen des Baurechts, also des öffentl. Rechts (Der Rechtsweg kann in einer Klausur auch als eigenständiger Punkt vor der Zulässigkeitsprüfung erörtert werden - s.a. Fischer, VBlBW 2005, 179 ff.) 2) Statthafte Antragsart: Obwohl ein Bescheid ergangen ist, kommt hier ein Vorgehen nach 80 V, 80a III VwGO nicht in Betracht, denn die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den ein Einschreiten ablehnenden Bescheid führt nicht zu einer Baueinstellung; in der Hauptsache wäre denn auch die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart. einschlägig ist damit ein Antrag nach 123 I VwGO; 123 V VwGO sperrt nicht. Sachdienlicher Antrag also, die Antragsgegnerin - die Stadt S also - im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber A eine Baueinstellungsverfügung zu erlassen. 3) Beteiligungsfähigkeit der F und der Stadt S: jeweils nach 61 Nr. 1 VwGO

2 4) Antragsbefugnis (analog 42 II VwGO): unproblematisch gegeben 5) Eine Antragsfrist ist nicht einzuhalten 6) Durchführung eines Vorverfahrens: nicht erforderlich, keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Wichtig aber: Der ablehnende Bescheid darf nicht bestandskräftig werden, deshalb ist hiergegen rechtzeitig ( 70 I oder - falls Belehrung unterblieben - 58 II VwGO) Widerspruch einzulegen 7) Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: Gegeben; vorherige Antragstellung bei Behörde ist erfolgt 8) Da sich der begehrte VA gegen A richten soll, stellt sich die Frage, ob und wie dieser ins Boot geholt, also am Verfahren beteiligt werden kann: Dies geschieht durch Beiladung des A, wobei es sich vorliegend um eine notwendige Beiladung ( 65 II VwGO) handelt. 9) (Die Frage der Vorwegnahme der Hauptsache soll erst später erörtert werden) B: Begründetheit des Antrags 1) Antragsgegner (Passivlegitimation): Große Kreisstadt S als Träger der Baurechtsbehörde; S ist Baurechtsbehörde nach 46 I Nr. 3 LBO i.v.m. 15 I Nr. 1 LVG. 2) Eine einstweilige Anordnung nach 123 I VwGO setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind ( 123 III VwGO i.v.m. 920 II ZPO). a. Anordnungsanspruch: Ein solcher besteht in der vorl. Konstellation nur, wenn eine Rechtsgrundlage für das begehrte Einschreiten gegeben ist (i.), F einen Anspruch auf Einschreiten oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob eingeschritten werden soll, hat (ii.) und - falls lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht - eine Ermessenreduzierung auf Null gegeben ist (iii.). i. Als Rechtsgrundlage für ein Einschreiten von S kommt 64 LBO (Baueinstellung bei Errichtung einer Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtl. Vorschriften) in Betracht. a) Vorliegend ist einmal ein Verstoß gegen materielles Baurecht festzustellen ( 64 S. 1 LBO). Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich (aa) und bauordnungsrechtlich (bb) unzulässig. aa) Bauplanungsrecht: Bauplanungsrechtlich ist das Baugrundstück und seine Umgebung von der Art her als reines Wohngebiet - WR - einzustufen ( 34 I, II BauGB i.v.m. 3 BauNVO). Die beiden im Sachverhalt genannten gewerblichen Nutzungen sprechen

3 nicht gegen eine solche Beurteilung, beide sind auch im WR ausnahmsweise zulässig ( 34 II 2. HS, 31 I BauGB i.v.m. 3 III Nr. 1 BauNVO). Im WR ist zwar eine Garage zulässig ( 14 BauNVO), bei dem von A beabsichtigten Gebäude handelt es sich aber um eine Kfz-Werkstatt. Eine Kfz-Werkstatt in der von A geplanten Art ist aber im WR unzulässig. Einmal handelt es sich bei einer Autowerkstatt in der Regel um einen störenden Handwerksbetrieb (Reidt in Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., RdNr. 1385), weshalb 3 III Nr. 1 BauNVO nicht greift, zum anderen soll die Werkstatt nach der Beschreibung des A nicht nur den Bewohnern des Gebiets ( Nachbarn ) dienen, vielmehr will er auch für andere ( Freunde, Bekannte ) Arbeiten ausführen, wobei er nach seiner bisherigen vagen Beschreibung des Kundenkreises (... zunächst nur Arbeiten für Freunde, Bekannte und Nachbarn ) auch eine Ausweitung der Tätigkeit nicht von vorne herein ausschließt. Auch eine Befreiung ( 34 II 2. HS i.v.m. 31 II BauGB) scheidet im Hinblick auf die unzulässige Art der geplanten Nutzung aus. Dies gilt jedenfalls unter Berücksichtigung der bei einer Befreiung stets zu würdigenden nachbarlichen Interessen ( 31 II a.e. BauGB). (Dass das Gebäude als solches in seinem äußeren Erscheinungsbild gegenüber der genehmigten Garage unverändert bleibt, ändert an der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit nichts, da für die rechtliche Reichweite und die Wirksamkeit einer Baugenehmigung u.a. die zugelassene Nutzung essentiell ist) bb) Bauordnungsrecht Ein Werkstattgebäude verstößt ferner gegen die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften. Die genehmigte Grenzgarage war zwar abstandsflächenrechtlich privilegiert ( 6 I S. 2 LBO), A will jedoch keine Garage erstellen, sondern eine Werkstatt. Eine solche hat die Abstandsflächen nach 5 LBO einzuhalten, die grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen müssen ( 5 II S. 1 LBO). Vorliegend wäre deshalb der Mindestabstand von 2,5 m gegenüber dem Grundstück der F einzuhalten gewesen ( 7 VII S. 2 LBO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach 6 IV und 56 II, IV LBO oder eine Befreiung nach 56 V LBO dürften mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen. b) Ferner ist ein Verstoß gegen formales Baurecht festzustellen ( 64 S. 2 Nr. 1 LBO). Dabei kann offen bleiben, ob ein Baufreigabeschein ( 59 LBO) erteilt worden ist, denn dieser betraf - soweit erteilt - ein aliud, nämlich eine Garage und kein Werkstattgebäude, wie es nunmehr erstellt werden soll. Im Übrigen könnte auch an 64 S. 2 Nr. 3 LBO gedacht werden (Abweichen von einer erteilten Baugenehmigung), da die - derzeit noch wirksame ( 62 I LBO) - Baugenehmigung für eine Garage erteilt wurde, nunmehr aber eine Werkstatt errichtet wird, die darüber hinaus mit einer von

4 der Baugenehmigung nicht umfassten Montagegrube versehen werden soll. ii. Da 64 S. 1 LBO der Behörde Ermessen einräumt, kommt ein unmittelbarer Anspruch der F auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung - zunächst (s. aber Abschnitt 2.a.iii) - nicht in Betracht. Sie hat vielmehr allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den von ihr gestellten Antrag auf Erlass der begehrten Verfügung. Ein solcher - reduzierter - Anspruch ist allerdings erkannt. Er steht einem Nachbarn jedoch nur dann zu, wenn dieser geltend machen kann, in auch seinem Schutz dienenden drittschützenden baurechtlichen Vorschriften verletzt zu sein. Ein Verstoß gegen schlicht objektivrechtliche Vorschriften eröffnet somit keinen Anspruch (vgl. zum Vorstehenden: Sauter u.a., Kommentar zur LBO, RdNr. 35 f. zu 64). aa) Danach kann sich F nicht darauf berufen, es fehle bisher an einem Baufreigabeschein, denn diese Vorschrift dient allein dem öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Bauausführung. bb) Nachbarschützend ist aber eine bauplanungsrechtliche Festsetzung über die Art der baul. Nutzung nach 2 ff. BauNVO (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, RdNr. 26 zu 3 BauNVO); dies gilt auch bei Anwendung des 34 II BauGB. Nachbarschützend sind ferner die Vorschriften über Abstandsflächen (vgl. Sauter u.a., a.a.o., RdNr. 7 ff. zu 5). Diese dienen allerdings nur der Belichtung und Belüftung - auch des Nachbargrundstücks -, nicht aber der Erhaltung der Wohnruhe (vgl. Sauter u.a., a.a.o., RdNr. 4 zu 5). Danach erscheint es fraglich, ob F den Gesichtpunkt der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften geltend machen kann, obwohl ihr Rechtsvorgänger sich mit der Erstellung einer Garage an derselben Stelle und mit denselben Maßen einverstanden erklärt hatte. Zwar steht nunmehr eine Kfz-Werkstatt in Rede, für die von F gerügte Verschattung ihres Grundstücks macht die Nutzung des Nachbargebäudes aber keinen Unterschied, die Schattenwirkung bleibt dieselbe. Entsprechendes gilt generell für die Veränderung der Belichtungs- und Belüftungssituation, die durch das Gebäude herbeigeführt wird. Letztlich kann die Beantwortung dieser Frage allerdings dahinstehen, da sich F jedenfalls auf eine zu ihren Gunsten bestehende bauplanungsrechtliche Position berufen kann. Nach allem steht F ein Anspruch gegenüber S auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Erlass einer Baueinstellungsverfügung zulasten des A zu. Diesen Anspruch hat S bisher nicht erfüllt. Die Ablehnung eines Einschreitens u.a. mit der Begründung, ein Rentner brauche auch noch eine sinnvolle Beschäftigung ist ermes-

5 sensfehlerhaft (Ermessenfehlgebrauch, sachwidriger Gesichtspunkt), da die Behörde nicht erkannt hat, dass es sich dabei um einen im Baurecht nicht relevanten Aspekt handelt. Verkannt wurde ferner der objektive Sachverhalt, soweit S davon ausgeht, der Rechtsvorgänger der F habe dem Bauvorhaben zugestimmt; dies gilt - wie bereits erwähnt - eben nicht für die Nutzung des Gebäudes als Werkstatt. iii. Fraglich ist, ob hier eine Ermessensreduzierung auf Null feststellbar ist. Eine solche läge nur dann vor, wenn jede andere Entscheidung als das Einschreiten - unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligter - ermessensfehlerhaft wäre. Für eine solche Reduzierung könnte vorliegend sprechen, dass das Vorhaben des A greifbar rechtswidrig ist, eine Baugenehmigung hierfür unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erteilt werden könnte (s.o.) und dadurch auch zum Schutze der F bestehende baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Demgegenüber dürfte dem Interesse des A am weiteren Baufortschritt und letztendlich an der Realisierung der - unzulässigen - Werkstatt ein deutlich geringeres Gewicht einzuräumen sein. Auch der Umstand, dass A von den bisherigen Investitionen in den Bau profitieren möchte, vermag seinen Belangen keine wesentlich höhere Bedeutung zu verschaffen, hat er diese Aufwendungen doch ohne gesicherte Rechtsstellung, nämlich ohne Baugenehmigung, und damit auf eigenes Risiko getätigt, was auch für einen juristischen Laien erkennbar sein konnte. In der Literatur und Rechtsprechung finden sich darüber hinaus Stimmen, nach denen im Regelfall die fehlerfreie Ermessensausübung - objektivrechtlich - stets die Einstellung der Bauarbeiten verlange, wobei ebenso regelmäßig die sofortige Vollziehbarkeit der Einstellungsverfügung auszusprechen sei (vgl. Sauter u.a., a.a.o., RdNrn. 30 u. 40 zu 64). Nach allem dürfte auch der Einwand, F könne zivilrechtlich gegen A vorgehen und sei nicht auf ein Einschreiten der Stadt angewiesen, die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null nicht entscheidend in Frage stellen können. Entsprechendes gilt für das Argument, den von F befürchteten Beeinträchtigungen der Wohnruhe durch eine Autowerkstatt könne auch noch später, d.h. nach Erstellung des Gebäudes, mit Hilfe einer Nutzungsuntersagung begegnet werden. b. Anordnungsgrund Ein solcher dürfte wegen Eilbedürftigkeit gegeben sein. Denn der F geht es mit dem vorliegenden Antrag gerade darum, die Schaffung vollendeter Tatsachen, also die Erstellung des Gebäudes, zu verhindern. Dieses Ziel kann, da die Bauarbeiten bereits begonnen wurden, nur in einem Eilverfahren erreicht werden, ein Urteil käme - angesichts des zeitlichen Umfangs eines Klageverfahrens - mit

6 großer Wahrscheinlichkeit zu spät. c. Vorwegnahme der Hauptsache Im Verfahren nach 123 VwGO ist zu beachten, dass mit der Entscheidung nicht bereits dasjenige zugesprochen werden darf, was mit einer Klage erstrebt wird bzw. erstrebt würde. Denn es ist nicht Sache des einstweiligen Rechtsschutzes, endgültige Befriedigung zu gewähren. Dies gilt jedenfalls im Bereich der so genannten Regelungsanordnung. Eine Durchbrechung des Vorwegnahmeverbots ist jedoch dann zulässig, wenn auf andere Weise effektiver Rechtsschutz (Art. 19 IV GG) nicht erreicht werden kann und ansonsten ein schwerwiegender Nachteil droht. Ferner ist zu beachten, dass in Fällen, in denen der Behörde - wie hier - Ermessen eingeräumt ist, das Gericht das Ermessen grundsätzlich nicht selbst ausüben darf. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos; vielmehr ist auch hier Art. 19 IV GG zu beachten mit der Folge, dass das Gericht eine Verpflichtung zu einer bestimmten Handlungsweise dann aussprechen darf, wenn - neben den Voraussetzungen, die eine Durchbrechung des Vorwegnahmeverbots zulassen - gewichtige Anhaltspunkte für einen - im bisherigen Verfahren der Behörde unterlaufenen - Ermessensfehlgebrauch bestehen (vgl. zur Problematik: Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Auflage, 58 II f. m.w.n.). Nach allem dürfte vorliegend eine Verpflichtung zum Erlass einer - vorläufigen - Baueinstellungsverfügung mit Erwägungen, wie sie bei der Frage der Ermessensreduzierung auf Null (vgl. 2.a.iii.) angestellt wurden, zu bejahen sein. 3) Ergebnis Schließt man sich der Auffassung an, vorliegend sei von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen und das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache stehe der begehrten einstweiligen Anordnung nicht entgegen, so wäre dem Antrag der F stattzugeben. Die Kostenentscheidung ist nach 154 I VwGO zu treffen. Zu beachten ist dabei auch 154 III VwGO; Kosten können dem Beigeladenen danach nur auferlegt werden, wenn er einen Antrag auf Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung gestellt hat. Hier soll davon ausgegangen werden, dass er dies nicht getan hat, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin, die Stadt S, die Verfahrenskosten voll zu tragen hat ( 155 IV VwGO soll unerörtert bleiben). Nicht zu tragen hat die Stadt allerdings die außergerichtlichen Kosten des A (darunter fallen insbesondere die Kosten eines Rechtsanwalts), denn S ist im Verhältnis zu A kein unterliegender Teil im Sinne von 154 I VwGO. Der Tenor der Entscheidung könnte somit lauten: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, gegenüber dem Beigeladenen vorläufig eine Baueinstellungs-

7 verfügung betreffend die Bauarbeiten auf dem Grundstück Nr.... zu erlassen. Die Antraggegnerin trägt die Kosten des Verfahrens ohne die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

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