Examensrepetitorium an der Universität Tübingen
|
|
- Stefanie Acker
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2009 Lösungsskizze zu Fall 5: Der Schrauber" VorsRiVG Dieter Eiche A: Vorüberlegungen 1) Klärung des Ziels eines Rechtsbehelfs: Einstellung der Bauarbeiten und damit Erhaltung des status quo 2) Alternativen zur Zielerreichung: a. Vorgehen unmittelbar gegen A (zivilgerichtlich) b. Vorgehen gegen S (verwaltungsgerichtlich) mit dem Ziel der Verpflichtung zum Einschreitens gegen A (Im Folgenden soll nur der verwaltungsgerichtl. Rechtsschutz erörtert werden) 3) Alternative Rechtsbehelfe a. Klage b. Einstweiliger Rechtsschutz hier Mittel der Wahl, da eine rasche Entscheidung notwendig ist; ein Urteil käme - jedenfalls was eine Baueinstellung angeht - zu spät (Die Möglichkeit einer späteren Nutzungsuntersagungs- oder gar Beseitigungsverfügung soll hier nicht untersucht werden) B: Zulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz (vgl. A 3 b) 1) Verwaltungsrechtsweg: ( 40 VwGO): materiell streitentscheidend sind Normen des Baurechts, also des öffentl. Rechts (Der Rechtsweg kann in einer Klausur auch als eigenständiger Punkt vor der Zulässigkeitsprüfung erörtert werden - s.a. Fischer, VBlBW 2005, 179 ff.) 2) Statthafte Antragsart: Obwohl ein Bescheid ergangen ist, kommt hier ein Vorgehen nach 80 V, 80a III VwGO nicht in Betracht, denn die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den ein Einschreiten ablehnenden Bescheid führt nicht zu einer Baueinstellung; in der Hauptsache wäre denn auch die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart. einschlägig ist damit ein Antrag nach 123 I VwGO; 123 V VwGO sperrt nicht. Sachdienlicher Antrag also, die Antragsgegnerin - die Stadt S also - im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber A eine Baueinstellungsverfügung zu erlassen. 3) Beteiligungsfähigkeit der F und der Stadt S: jeweils nach 61 Nr. 1 VwGO
2 4) Antragsbefugnis (analog 42 II VwGO): unproblematisch gegeben 5) Eine Antragsfrist ist nicht einzuhalten 6) Durchführung eines Vorverfahrens: nicht erforderlich, keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Wichtig aber: Der ablehnende Bescheid darf nicht bestandskräftig werden, deshalb ist hiergegen rechtzeitig ( 70 I oder - falls Belehrung unterblieben - 58 II VwGO) Widerspruch einzulegen 7) Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: Gegeben; vorherige Antragstellung bei Behörde ist erfolgt 8) Da sich der begehrte VA gegen A richten soll, stellt sich die Frage, ob und wie dieser ins Boot geholt, also am Verfahren beteiligt werden kann: Dies geschieht durch Beiladung des A, wobei es sich vorliegend um eine notwendige Beiladung ( 65 II VwGO) handelt. 9) (Die Frage der Vorwegnahme der Hauptsache soll erst später erörtert werden) B: Begründetheit des Antrags 1) Antragsgegner (Passivlegitimation): Große Kreisstadt S als Träger der Baurechtsbehörde; S ist Baurechtsbehörde nach 46 I Nr. 3 LBO i.v.m. 15 I Nr. 1 LVG. 2) Eine einstweilige Anordnung nach 123 I VwGO setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind ( 123 III VwGO i.v.m. 920 II ZPO). a. Anordnungsanspruch: Ein solcher besteht in der vorl. Konstellation nur, wenn eine Rechtsgrundlage für das begehrte Einschreiten gegeben ist (i.), F einen Anspruch auf Einschreiten oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob eingeschritten werden soll, hat (ii.) und - falls lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht - eine Ermessenreduzierung auf Null gegeben ist (iii.). i. Als Rechtsgrundlage für ein Einschreiten von S kommt 64 LBO (Baueinstellung bei Errichtung einer Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtl. Vorschriften) in Betracht. a) Vorliegend ist einmal ein Verstoß gegen materielles Baurecht festzustellen ( 64 S. 1 LBO). Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich (aa) und bauordnungsrechtlich (bb) unzulässig. aa) Bauplanungsrecht: Bauplanungsrechtlich ist das Baugrundstück und seine Umgebung von der Art her als reines Wohngebiet - WR - einzustufen ( 34 I, II BauGB i.v.m. 3 BauNVO). Die beiden im Sachverhalt genannten gewerblichen Nutzungen sprechen
3 nicht gegen eine solche Beurteilung, beide sind auch im WR ausnahmsweise zulässig ( 34 II 2. HS, 31 I BauGB i.v.m. 3 III Nr. 1 BauNVO). Im WR ist zwar eine Garage zulässig ( 14 BauNVO), bei dem von A beabsichtigten Gebäude handelt es sich aber um eine Kfz-Werkstatt. Eine Kfz-Werkstatt in der von A geplanten Art ist aber im WR unzulässig. Einmal handelt es sich bei einer Autowerkstatt in der Regel um einen störenden Handwerksbetrieb (Reidt in Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., RdNr. 1385), weshalb 3 III Nr. 1 BauNVO nicht greift, zum anderen soll die Werkstatt nach der Beschreibung des A nicht nur den Bewohnern des Gebiets ( Nachbarn ) dienen, vielmehr will er auch für andere ( Freunde, Bekannte ) Arbeiten ausführen, wobei er nach seiner bisherigen vagen Beschreibung des Kundenkreises (... zunächst nur Arbeiten für Freunde, Bekannte und Nachbarn ) auch eine Ausweitung der Tätigkeit nicht von vorne herein ausschließt. Auch eine Befreiung ( 34 II 2. HS i.v.m. 31 II BauGB) scheidet im Hinblick auf die unzulässige Art der geplanten Nutzung aus. Dies gilt jedenfalls unter Berücksichtigung der bei einer Befreiung stets zu würdigenden nachbarlichen Interessen ( 31 II a.e. BauGB). (Dass das Gebäude als solches in seinem äußeren Erscheinungsbild gegenüber der genehmigten Garage unverändert bleibt, ändert an der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit nichts, da für die rechtliche Reichweite und die Wirksamkeit einer Baugenehmigung u.a. die zugelassene Nutzung essentiell ist) bb) Bauordnungsrecht Ein Werkstattgebäude verstößt ferner gegen die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften. Die genehmigte Grenzgarage war zwar abstandsflächenrechtlich privilegiert ( 6 I S. 2 LBO), A will jedoch keine Garage erstellen, sondern eine Werkstatt. Eine solche hat die Abstandsflächen nach 5 LBO einzuhalten, die grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen müssen ( 5 II S. 1 LBO). Vorliegend wäre deshalb der Mindestabstand von 2,5 m gegenüber dem Grundstück der F einzuhalten gewesen ( 7 VII S. 2 LBO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach 6 IV und 56 II, IV LBO oder eine Befreiung nach 56 V LBO dürften mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen. b) Ferner ist ein Verstoß gegen formales Baurecht festzustellen ( 64 S. 2 Nr. 1 LBO). Dabei kann offen bleiben, ob ein Baufreigabeschein ( 59 LBO) erteilt worden ist, denn dieser betraf - soweit erteilt - ein aliud, nämlich eine Garage und kein Werkstattgebäude, wie es nunmehr erstellt werden soll. Im Übrigen könnte auch an 64 S. 2 Nr. 3 LBO gedacht werden (Abweichen von einer erteilten Baugenehmigung), da die - derzeit noch wirksame ( 62 I LBO) - Baugenehmigung für eine Garage erteilt wurde, nunmehr aber eine Werkstatt errichtet wird, die darüber hinaus mit einer von
4 der Baugenehmigung nicht umfassten Montagegrube versehen werden soll. ii. Da 64 S. 1 LBO der Behörde Ermessen einräumt, kommt ein unmittelbarer Anspruch der F auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung - zunächst (s. aber Abschnitt 2.a.iii) - nicht in Betracht. Sie hat vielmehr allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den von ihr gestellten Antrag auf Erlass der begehrten Verfügung. Ein solcher - reduzierter - Anspruch ist allerdings erkannt. Er steht einem Nachbarn jedoch nur dann zu, wenn dieser geltend machen kann, in auch seinem Schutz dienenden drittschützenden baurechtlichen Vorschriften verletzt zu sein. Ein Verstoß gegen schlicht objektivrechtliche Vorschriften eröffnet somit keinen Anspruch (vgl. zum Vorstehenden: Sauter u.a., Kommentar zur LBO, RdNr. 35 f. zu 64). aa) Danach kann sich F nicht darauf berufen, es fehle bisher an einem Baufreigabeschein, denn diese Vorschrift dient allein dem öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Bauausführung. bb) Nachbarschützend ist aber eine bauplanungsrechtliche Festsetzung über die Art der baul. Nutzung nach 2 ff. BauNVO (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, RdNr. 26 zu 3 BauNVO); dies gilt auch bei Anwendung des 34 II BauGB. Nachbarschützend sind ferner die Vorschriften über Abstandsflächen (vgl. Sauter u.a., a.a.o., RdNr. 7 ff. zu 5). Diese dienen allerdings nur der Belichtung und Belüftung - auch des Nachbargrundstücks -, nicht aber der Erhaltung der Wohnruhe (vgl. Sauter u.a., a.a.o., RdNr. 4 zu 5). Danach erscheint es fraglich, ob F den Gesichtpunkt der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften geltend machen kann, obwohl ihr Rechtsvorgänger sich mit der Erstellung einer Garage an derselben Stelle und mit denselben Maßen einverstanden erklärt hatte. Zwar steht nunmehr eine Kfz-Werkstatt in Rede, für die von F gerügte Verschattung ihres Grundstücks macht die Nutzung des Nachbargebäudes aber keinen Unterschied, die Schattenwirkung bleibt dieselbe. Entsprechendes gilt generell für die Veränderung der Belichtungs- und Belüftungssituation, die durch das Gebäude herbeigeführt wird. Letztlich kann die Beantwortung dieser Frage allerdings dahinstehen, da sich F jedenfalls auf eine zu ihren Gunsten bestehende bauplanungsrechtliche Position berufen kann. Nach allem steht F ein Anspruch gegenüber S auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Erlass einer Baueinstellungsverfügung zulasten des A zu. Diesen Anspruch hat S bisher nicht erfüllt. Die Ablehnung eines Einschreitens u.a. mit der Begründung, ein Rentner brauche auch noch eine sinnvolle Beschäftigung ist ermes-
5 sensfehlerhaft (Ermessenfehlgebrauch, sachwidriger Gesichtspunkt), da die Behörde nicht erkannt hat, dass es sich dabei um einen im Baurecht nicht relevanten Aspekt handelt. Verkannt wurde ferner der objektive Sachverhalt, soweit S davon ausgeht, der Rechtsvorgänger der F habe dem Bauvorhaben zugestimmt; dies gilt - wie bereits erwähnt - eben nicht für die Nutzung des Gebäudes als Werkstatt. iii. Fraglich ist, ob hier eine Ermessensreduzierung auf Null feststellbar ist. Eine solche läge nur dann vor, wenn jede andere Entscheidung als das Einschreiten - unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligter - ermessensfehlerhaft wäre. Für eine solche Reduzierung könnte vorliegend sprechen, dass das Vorhaben des A greifbar rechtswidrig ist, eine Baugenehmigung hierfür unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erteilt werden könnte (s.o.) und dadurch auch zum Schutze der F bestehende baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Demgegenüber dürfte dem Interesse des A am weiteren Baufortschritt und letztendlich an der Realisierung der - unzulässigen - Werkstatt ein deutlich geringeres Gewicht einzuräumen sein. Auch der Umstand, dass A von den bisherigen Investitionen in den Bau profitieren möchte, vermag seinen Belangen keine wesentlich höhere Bedeutung zu verschaffen, hat er diese Aufwendungen doch ohne gesicherte Rechtsstellung, nämlich ohne Baugenehmigung, und damit auf eigenes Risiko getätigt, was auch für einen juristischen Laien erkennbar sein konnte. In der Literatur und Rechtsprechung finden sich darüber hinaus Stimmen, nach denen im Regelfall die fehlerfreie Ermessensausübung - objektivrechtlich - stets die Einstellung der Bauarbeiten verlange, wobei ebenso regelmäßig die sofortige Vollziehbarkeit der Einstellungsverfügung auszusprechen sei (vgl. Sauter u.a., a.a.o., RdNrn. 30 u. 40 zu 64). Nach allem dürfte auch der Einwand, F könne zivilrechtlich gegen A vorgehen und sei nicht auf ein Einschreiten der Stadt angewiesen, die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null nicht entscheidend in Frage stellen können. Entsprechendes gilt für das Argument, den von F befürchteten Beeinträchtigungen der Wohnruhe durch eine Autowerkstatt könne auch noch später, d.h. nach Erstellung des Gebäudes, mit Hilfe einer Nutzungsuntersagung begegnet werden. b. Anordnungsgrund Ein solcher dürfte wegen Eilbedürftigkeit gegeben sein. Denn der F geht es mit dem vorliegenden Antrag gerade darum, die Schaffung vollendeter Tatsachen, also die Erstellung des Gebäudes, zu verhindern. Dieses Ziel kann, da die Bauarbeiten bereits begonnen wurden, nur in einem Eilverfahren erreicht werden, ein Urteil käme - angesichts des zeitlichen Umfangs eines Klageverfahrens - mit
6 großer Wahrscheinlichkeit zu spät. c. Vorwegnahme der Hauptsache Im Verfahren nach 123 VwGO ist zu beachten, dass mit der Entscheidung nicht bereits dasjenige zugesprochen werden darf, was mit einer Klage erstrebt wird bzw. erstrebt würde. Denn es ist nicht Sache des einstweiligen Rechtsschutzes, endgültige Befriedigung zu gewähren. Dies gilt jedenfalls im Bereich der so genannten Regelungsanordnung. Eine Durchbrechung des Vorwegnahmeverbots ist jedoch dann zulässig, wenn auf andere Weise effektiver Rechtsschutz (Art. 19 IV GG) nicht erreicht werden kann und ansonsten ein schwerwiegender Nachteil droht. Ferner ist zu beachten, dass in Fällen, in denen der Behörde - wie hier - Ermessen eingeräumt ist, das Gericht das Ermessen grundsätzlich nicht selbst ausüben darf. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos; vielmehr ist auch hier Art. 19 IV GG zu beachten mit der Folge, dass das Gericht eine Verpflichtung zu einer bestimmten Handlungsweise dann aussprechen darf, wenn - neben den Voraussetzungen, die eine Durchbrechung des Vorwegnahmeverbots zulassen - gewichtige Anhaltspunkte für einen - im bisherigen Verfahren der Behörde unterlaufenen - Ermessensfehlgebrauch bestehen (vgl. zur Problematik: Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Auflage, 58 II f. m.w.n.). Nach allem dürfte vorliegend eine Verpflichtung zum Erlass einer - vorläufigen - Baueinstellungsverfügung mit Erwägungen, wie sie bei der Frage der Ermessensreduzierung auf Null (vgl. 2.a.iii.) angestellt wurden, zu bejahen sein. 3) Ergebnis Schließt man sich der Auffassung an, vorliegend sei von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen und das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache stehe der begehrten einstweiligen Anordnung nicht entgegen, so wäre dem Antrag der F stattzugeben. Die Kostenentscheidung ist nach 154 I VwGO zu treffen. Zu beachten ist dabei auch 154 III VwGO; Kosten können dem Beigeladenen danach nur auferlegt werden, wenn er einen Antrag auf Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung gestellt hat. Hier soll davon ausgegangen werden, dass er dies nicht getan hat, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin, die Stadt S, die Verfahrenskosten voll zu tragen hat ( 155 IV VwGO soll unerörtert bleiben). Nicht zu tragen hat die Stadt allerdings die außergerichtlichen Kosten des A (darunter fallen insbesondere die Kosten eines Rechtsanwalts), denn S ist im Verhältnis zu A kein unterliegender Teil im Sinne von 154 I VwGO. Der Tenor der Entscheidung könnte somit lauten: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, gegenüber dem Beigeladenen vorläufig eine Baueinstellungs-
7 verfügung betreffend die Bauarbeiten auf dem Grundstück Nr.... zu erlassen. Die Antraggegnerin trägt die Kosten des Verfahrens ohne die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)
Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer
MehrFall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin
Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,
MehrClip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog
Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 1: Fall 1: Der Petitionsausschuss und die Zulassung
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
MehrVorlesung Baurecht. 5 Rechtsschutz
5 Rechtsschutz A. Baurecht als Instrument des Interessensausgleichs I. Zielsetzung des Baurechts: Lösung von Nutzungskonflikten; z.b. Trennung unvereinbarer Nutzungen, Sicherheitsanforderungen an Lage
MehrAz. StO 1/03. Leitsatz:
Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrMoritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5
Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS
22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.
MehrSozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrÖffentliches Recht Baden - Württemberg Baurecht
Fall 6 Kenntnisgabeprobleme A) Vorüberlegung: Dieser Fall beinhaltet die interessante Problematik, wie ein einstweiliger Rechtsschutzantrag gegen ein verfahrensfreies Vorhaben zu prüfen ist. Als besondere
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrWann muss eine Baugenehmigung verlängert werden?
SCHÖNEFELDER* KOSKE ZIEGLER RECHTSANWÄLTE *FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT Veröffentlichungen Eike Schönefelder Landwirtschaftliches Wochenblatt, 194. Jahrgang, Heft 21 Wann muss eine Baugenehmigung verlängert
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
Mehr2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK
UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer
MehrTitel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.
MehrÜbung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom 14.05.2009
Prof. Dr. Gerhard Robbers SS 2009 Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Besprechungsfall vom 14.05.2009 B ist Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks in der rheinland-pfälzischen Stadt X. Das
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrPÜ Öffentliches Baurecht WS 2010/11 Wiss. Mit. Christian Sturm
1 Fall 5 - Lösung 1. Möglichkeit: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Freistaat Bayern zum VG Würzburg A) Zulässigkeit I) Verwaltungsrechtsweg - 40 VwGO: (+) II) Statthaftigkeit -
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrFraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Lösung Fall 7: Der Antrag des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und er begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst, ob alle
MehrEinstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 5595/02 (2) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch
Mehr3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht
Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrVerwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Urteil des VG der ELK in Württemberg vom 11. Oktober 2013 VG 02/13 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Urteil Datum: 11.10.2013 Aktenzeichen:
MehrRENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN
RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN 1. Neues zur Rentenversicherungspflicht von angestellten Architekten Zur Vermeidung einer doppelten Versicherungs- und Beitragspflicht
MehrRückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges
MehrDie Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr
Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrPersonalratsrechte und ihre Durchsetzung
Personalratsrechte und ihre Durchsetzung Gerichtliche Durchsetzung von Theorie und Praxis Dr. Eberhard Baden Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kassel, 11. Sept. 2012 Einerseits: Grundsatz der vertrauensvollen
MehrKlausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7
WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
MehrAndere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel
Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel Merkblatt zu den Voraussetzungen der Förderung einer anderen Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrAufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen
Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrRechtsanwaltsarbeitsgemeinschaft / Öffentliches Recht
1 Anmerkung zur Internet-Klausur VA 15 1. Mandantenbegehren Die Mandantin möchte gegen die Gewerbeuntersagung vorgehen. Sowohl gegen den Ausgangs- als auch gegen den Widerspruchsbescheid hat die Mandantin
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrLösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit
Lösungsvorschlag 1. Teil. Ausgangsfall A. Zulässigkeit Die Zulässigkeit der Klage der Stadt X gegen die Aufhebungsverfügung ist unproblematisch. Der Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gegeben,
MehrDaraufhin wendet sich A an seinen Rechtsanwalt und fragt, wie er alsbald Rechtsschutz erhalten könne.
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung Die unerwünschte Werbetafel Öffentliches Baurecht. UNI-NII.003 A betreibt auf einem mit Wohngebäuden, kulturellen und
MehrDie Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.
Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen
MehrGerichtsverfahren alt -> neu
Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrFallrepetitorium an der Universität Tübingen
Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2006 Lösungsskizze zu Fall 7: Altlasten unter der Alten Galvanik - geänderte Fassung 21.06.2006
MehrGerichtsverfahren neu -> alt
Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
Mehr