Postulat Grossen vom 17. April 2013 Schaffung von Anreizen zur Förderung von Home-Office und Telearbeit in der Bundesverwaltung

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1 Der Bundesrat Postulat Grossen vom 17. April 2013 Schaffung von Anreizen zur Förderung von Home-Office und Telearbeit in der Bundesverwaltung Bericht vom 19. September 2014

2 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage Grundlagen Personal- und IKT-Strategie (Informations- und Kommunikationstechnik) Rechtliche Grundlage Definition von Telearbeit Beantwortung Frage 1 (Verfahren) Beantwortung Frage 2 (Anreizsystem) Beantwortung Frage 3 (Ausschlusskriterien) Fazit /5

3 1. Ausgangslage Der Bundesrat wird mit dem Postulat Grossen ( ) vom 17. April 2013 gebeten, die Schaffung von Anreizen zur Förderung von Home-Office und Telearbeit in der Bundesverwaltung zu prüfen: 1. Die Schaffung einer Möglichkeit, mit der alle Bundesangestellten einen einfachen und unbürokratischen Antrag auf Telearbeit/Home-Office stellen können. 2. Die Schaffung eines Anreizsystems für Bundesstellen und deren Verantwortliche, um in ihrer Abteilung Telearbeit/Home-Office zu fördern. 3. Bei der Definition der Kriterien für einen ortsunabhängigen Arbeitsplatz ist von Ausschlusskriterien für Telearbeit/Home-Office abzusehen, welche nicht auf der Tätigkeit selber, sondern auf der Arbeits- und Führungskultur der jeweiligen Bundesstelle basieren. 2. Grundlagen 2.1 Personal- und IKT-Strategie (Informations- und Kommunikationstechnik) Die Thematik Mobile Arbeitsformen ist eine Stossrichtung der Personalstrategie Bundesverwaltung Es wurden dazu neue Richtlinien 1 zur Telearbeit und insbesondere zu Home-Office erstellt, welche das ortsunabhängige Arbeiten definieren. Die Strategie der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) in der Bundesverwaltung befasst sich ebenfalls mit diesem Thema. Ziel dieser Strategie ist es, den zunehmenden Mobilitätsbedarf der Mitarbeitenden mit geeigneten Informatik- und Kommunikationsmitteln zu unterstützen. 2.2 Rechtliche Grundlage Mit Artikel 33 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR ) wurde die Rechtsgrundlage für Telearbeit geschaffen: "Die Angestellten können im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle ihre Arbeit ganz oder teilweise ausserhalb des Arbeitsplatzes leisten." 2.3 Definition von Telearbeit In den Richtlinien zur Telearbeit in der Bundesverwaltung vom 1. Januar 2014 ist der Begriff Telearbeit wie folgt definiert: Unter dem Begriff Telearbeit werden verschiedene Arbeitsformen zusammengefasst, bei denen Mitarbeitende einen Teil der Arbeit ausserhalb des Gebäudes ihres Arbeitsplatzes verrichten. Dies kann am Wohnort der Mitarbeitenden (Home-Office) oder aufgrund eines mit der Funktion zusammenhängenden Mobilitätsbedarfs geschehen. Beispiele: Unterwegs, beim Kunden, an Standorten von anderen Bundesstellen, in öffentlichen Business-Centern oder auf Dienstreisen. Die Übertragung der Arbeitsergebnisse und die Kommunikation erfolgen in der Regel über digitale Kanäle. 1 Richtlinien zur Telearbeit in der Bundesverwaltung ( ) 3/5

4 3. Beantwortung Frage 1 (Verfahren) Die Schaffung einer Möglichkeit, mit der alle Bundesangestellten einen einfachen und unbürokratischen Antrag auf Telearbeit/Home-Office stellen können. Diese Möglichkeit besteht für alle Mitarbeitenden in der Bundesverwaltung. Sie können in ihrer Verwaltungseinheit einen Antrag auf Telearbeit/Home-Office stellen. Das Verfahren ist in den Richtlinien zur Telearbeit in der Bundesverwaltung beschrieben. Zudem befinden sich darin eine Checkliste sowie eine Muster-Vereinbarung für Home-Office. Diese Dokumente sind auf der bundesinternen Informationsplattform (InfoPers) publiziert und frei zugänglich. 4. Beantwortung Frage 2 (Anreizsystem) Die Schaffung eines Anreizsystems für Bundesstellen und deren Verantwortliche, um in ihrer Abteilung Telearbeit/Home-Office zu fördern. Die Bundesverwaltung ermöglicht ihren Mitarbeitenden den bedarfsorientierten Einsatz von mobilen Arbeitsformen. Die technischen Voraussetzungen dazu werden in den nächsten Jahren zudem vereinfacht mit der Einführung von Unified Communication & Collaboration (UCC). Die Ablösung der analogen Kommunikationstechnologie bringt verschiedene neue Funktionalitäten ins Spiel, die auch die Mobilität fördern. Auf die Einführung eines zusätzlichen Anreizsystems kann demzufolge verzichtet werden. Durch die Förderung von Telearbeit/Home-Office leisten die Bundesstellen und deren Verantwortliche einen wichtigen Beitrag auf mehreren Ebenen: Das Pendeln mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln wird dadurch entlastet, wenn Mitarbeitende vermehrt zu Hause arbeiten. Die Koordination von Beruf und Familie kann durch flexible Arbeitsformen optimaler gestaltet werden. Eine zwingende Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ungestörtes Arbeiten zu Hause möglich ist. Dazu zählt beispielsweise ein eigener Arbeitsplatz. Die Anzahl der Arbeitsplätze kann optimiert werden (z. B. Desk-Sharing). 5. Beantwortung Frage 3 (Ausschlusskriterien) Bei der Definition der Kriterien für einen ortsunabhängigen Arbeitsplatz ist von Ausschlusskriterien für Telearbeit/Home-Office abzusehen, welche nicht auf der Tätigkeit selber, sondern auf der Arbeits- und Führungskultur der jeweiligen Bundesstelle basieren. Im Rahmen der gültigen rechtlichen Grundlagen (Art. 33 VBPV) sind keine Ausschlusskriterien vorhanden, welche nicht auf der Tätigkeit selber, sondern auf der Arbeits- und Führungskultur der jeweiligen Verwaltungseinheit basieren. Diese Voraussetzung ist somit erfüllt. 4/5

5 6. Fazit Telearbeit ist eine Stossrichtung in der Personalstrategie der Bundesverwaltung. Eine Rechtsgrundlage für Telearbeit in der Bundesverwaltung ist vorhanden. Die Möglichkeit mittels einfachem und unbürokratischem Verfahren einen Antrag auf Telearbeit/Home-Office zu stellen, steht allen Bundesangestellten offen. Anreize, Telearbeit/Home-Office zu fördern, sind für die Bundesstellen und deren Verantwortliche auf mehreren Ebenen vorhanden. Die Schaffung eines zusätzlichen Anreizsystems ist somit nicht erforderlich. Die Definition der Kriterien für ortsunabhängige Arbeitsplätze basieren auf der Tätigkeit und nicht auf der Arbeits- und Führungskultur der jeweiligen Bundesstelle. Der Bundesrat prüft zudem die Aufnahme von Statistiken zu flexiblen Arbeitsformen (insbesondere Telearbeit) in die jährliche Berichterstattung über das Personalmanagement der Bundesverwaltung (Postulat Feller vom 17. September 2013). 5/5

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