Richtlinie zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation

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1 1 Richtlinie zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Vom - V Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus folgende Verwaltungsvorschrift: 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Ziel der Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation ist es, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Wirtschaft zu stärken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Sie soll die wirtschaftliche Effizienz fördern und damit zu nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigung sowie zu zusätzlicher Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit beitragen. 1.2 Mit der Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation soll die Wirtschaft Mecklenburg-Vorpommerns bei der Entwicklung innovativer, international wettbewerbsfähiger Produkte, Verfahren und Leistungen auf Grundlage neuer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse unterstützt werden. Weitere Ziele sind die Entwicklung und Einführung von innovativen Technologien für die Informationsgesellschaft in Mecklenburg-Vorpommern und die Förderung von nicht-gewerblichen Institutionen, insbesondere von Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Dabei sollen solche FuE-Projekte gefördert werden, die zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft des Landes beitragen. Wesentliche Aspekte sind dabei die mögliche wirtschaftliche Verwertbarkeit der Forschungsergebnisse und ihre erwarteten Effekte für den Arbeitsmarkt. 1.3 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuschüsse zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds der Europäischen Union in der Förderperiode Die Gewährung erfolgt für die Teile 1 bis 7 mit Unterstützung des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) für Maßnahmen nach Prioritätsachse 1: Förderung von Innovation, Forschung und Entwicklung, Bildung des Operationellen Programms EFRE Mecklenburg-Vorpommern * 1 * 1 Referenznummer des Programms: CCI-Code: 2007DE161PO003

2 2 für den Teil 1 mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds (ESF) für Maßnahmen nach Schwerpunkt B (Verbesserung des Humankapitals), Spezifisches Ziel B.3: Unterstützung von Innovationen durch Entwicklung des Humanpotenzials in der Forschung und durch bessere Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft des Operationellen Programms des ESF für Mecklenburg-Vorpommern * 2, 3 Weiterhin erfolgt die Gewährung oder Kombination von Zuschüssen mit Mitteln der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) sowie mit Mitteln des Landes Mecklenburg- Vorpommern. 1.5 Die Gewährung erfolgt nach Maßgabe: - dieser Verwaltungsvorschrift und des 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, - der Bestimmungen über den Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie des Europäischen Sozialfonds (ESF), - des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation der Europäischen Union vom 30. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. C 323 S.1), - des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBI. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Marktversagen Sämtliche Vorhaben im Bereich von Forschung-, Entwicklung und Innovation sind nur zuwendungsfähig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Markt aus eigenem Antrieb auf sich selbst gestellt, kein wirtschaftlich effizientes und damit bestmögliches Ergebnis erbringt und so in bestimmten Bereichen das Ausmaß von Forschung-, Entwicklung und Innovation in der Gemeinschaft insgesamt beeinträchtigt wird. Wirtschaftliche Effizienz ist dabei die Umlenkung der Marktnachfrage auf neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, was einem günstigeren Preis-Leistungs-Verhältnis der betreffenden Produkte entspricht. Es ist weiterhin darzulegen, ob es sich um ein bestimmtes oder allgemeines die Gemeinschaft betreffendes Marktversagen handelt. Das Ausmaß des Marktversagens ist abhängig vom Unternehmen und Wirtschaftszweig. * 2 Referenznummer des Programms: CCI-Code: 2007DE051PO002 * 3 Es erfolgt die Förderung von Forschung und Entwicklung in Institutionen, die nicht der gewerblichen Wirtschaft angehören. Operatives Ziel ist die Unterstützung der Zusammenarbeit von Wissenschaft und Unternehmen bei Forschung und Transfer.

3 3 3 Gegenstand der Förderung Im Rahmen der Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation können gewährt werden: 3.1 Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) Spezifische Ziele Im Einklang mit der europäischen Forschungs- und Entwicklungspolitik dient die Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation der Unterstützung der grenzübergreifenden Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit, von öffentlich - privaten Forschungs- und Entwicklungspartnerschaften, der Verbreitung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse und von wichtigen Forschungs- und Entwicklungsprojekten mit gemeinsamen europäischen Interessen. Es sollen Unzulänglichkeiten des Marktes korrigiert und der Wirtschaft die richtigen Anreize für mehr Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen vermittelt werden. Die Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation dient der Behebung von Marktversagen mit der Unterstützung von FuE-Vorhaben der Forschungskategorien nach Nummer des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation. Es werden keine FuE-Vorhaben unterstützt, die routinemäßige oder regelmäßige Änderungen an Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, bestehenden Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen beinhalten, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten Zuwendungsvoraussetzungen FuE-Vorhaben im Bereich der industriellen Forschung durch Unternehmen können gefördert werden, wenn durch planmäßige oder kritische Forschung neue Kenntnisse und Fertigkeiten gewonnen werden und diese Grundlage für technisch neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sind oder diese zur erheblichen Verbesserung bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzbar sind. FuE-Vorhaben im Bereich der experimentellen Entwicklung durch Unternehmen können gefördert werden, wenn vorhandene wissenschaftliche, technische, wirtschaftliche und sonstige einschlägige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben, kombiniert, angepasst und verwendet werden und diese zur Erarbeitung von Plänen und Vorkehrungen oder Konzepten für technisch neue oder grundlegend veränderte oder, verglichen zum Stand der Technik in der Europäischen Union in dem jeweiligen Wirtschaftszweig, wesentlich verbesserten Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen dienen. Es sind ausschließlich FuE-Vorhaben zuwendungsfähig, die Neuheitscharakter besitzen, durch das hohe Risiko eines technischen oder industriellen Fehlschlages gekennzeichnet sind und eine begründete Aussicht auf Verwertung, wirtschaftlichen Erfolg und gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen.

4 4 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Verbund (FuE-Verbundvorhaben) durch Forschungseinrichtungen mit Unternehmen können gefördert werden, wenn mindestens eine Forschungseinrichtung und ein Unternehmen an der Konzeption eines FuE-Vorhabens mitwirken, zu seiner Durchführung beitragen und seine Risiken und Ergebnisse teilen. Die Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsunteraufträgen gilt nicht als Zusammenarbeit. FuE-Verbundvorhaben sollen mindestens eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: a) Die beteiligten Unternehmen tragen sämtliche Kosten des FuE-Vorhabens. b) Die Ergebnisse des FuE-Vorhabens, für die keine geistigen Eigentumsrechte begründet werden, müssen weit verbreitet werden. Geistige Eigentumsrechte an solchen Forschungs- und Entwicklungsergebnissen, die aus der Tätigkeit einer Forschungseinrichtung hervorgegangen sind, werden in vollem Umfang dieser Einrichtung zugeordnet. c) Die Forschungseinrichtungen erhalten von den beteiligten Unternehmen für die geistigen Eigentumsrechte, die sich aus den von der Forschungseinrichtung im Rahmen des FuE-Verbundvorhabens ausgeführten Forschungsvorhaben ergeben und auf die beteiligten Unternehmen übertragen werden, ein marktübliches Entgelt. Durch Forschungseinrichtungen im Zusammenhang mit dem FuE-Verbundvorhaben erzielte Einnahmen sind ausschließlich für nicht wirtschaftliche Forschungszwecke einzusetzen Art, Höhe, Umfang der Zuwendung Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Anteilfinanzierung. Ist ein FuE-Vorhaben in unterschiedliche Teile gegliedert, müssen diese einzeln den Forschungskategorien zugeordnet oder als nicht unter eine dieser Kategorien fallend eingestuft werden. Aus den so ermittelten zulässigen Beihilfeintensitäten erfolgt die Berechnung eines Mittelwertes, der als maximal zulässige Beihilfeintensität für das gesamte FuE- Vorhaben angenommen wird. Bei der Gewährung von Zuwendungen mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) regelt sich der zulässige Höchstbetrag pro Förderfall nach Maßgabe des jeweils gültigen Rahmenplanes. Die möglichen Beihilfeintensitäten sind für jeden einzelnen Begünstigten zu ermitteln und stellen sich wie folgt dar: FuE-Vorhaben Forschungskategorie / Art des Vorhabens Kleine Unternehmen Industrielle Forschung bis zu 70 Experimentelle Entwicklung bis zu 45 Mittlere Unternehmen Große Unternehmen Gemäß Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation können die genannten Beihilfeintensitäten durch Aufschläge, für Zusammenarbeit oder Verbreitung der Ergebnisse um bis zu 15 punkte jedoch maximal bis zu einer Obergrenze von 80, erhöht werden.

5 5 FuE-Verbundvorhaben a) Beihilfeintensität für Unternehmen bei Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen in den Forschungskategorien Kleine Unternehmen Mittlere Unternehmen Große Unternehmen Industrielle Forschung bis zu Experimentelle Entwicklung bis zu Die genannten Beihilfeintensitäten beinhalten die gemäß Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation zulässigen Aufschläge und stellen die jeweilige Beihilfehöchstintensität dar. b) Die zulässigen Beihilfeintensitäten für Forschungseinrichtungen werden für jedes FuE-Verbundvorhaben einzeln ermittelt, die für die Unternehmen genannten Beihilfehöchstintensitäten gelten hierbei nicht, vielmehr gelten die Regelungen für die staatliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten. Die Einstufung der Projekte in die Forschungskategorien sowie die Ermittlung der Beihilfeintensitäten richtet sich nach der eigenen Praxis des Landes Mecklenburg- Vorpommern und nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation sowie gegebenenfalls einzuholender fachlicher Stellungnahmen und Gutachten. Zulässige Aufschläge werden nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation ermittelt. Für FuE-Verbundvorhaben gilt: Bei den FuE-Verbundvorhaben trägt die Forschungseinrichtung mindestens 10 der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben der Forschungseinrichtung dürfen jedoch grundsätzlich die bei den Unternehmen nicht übersteigen. Die Höhe der Beihilfeintensität ist jeweils abhängig vom Neuheits- und Schwierigkeitsgrad sowie dem damit verbundenen technischen und wirtschaftlichen Risiko für den Antragsteller, den Verwertungschancen und dem zu erwartenden gesamtwirtschaftlichen Nutzen des FuE-Vorhabens. Im Bereich des nicht wirtschaftlichen Teils der Forschungseinrichtungen sind vorhabensspezifische Anlagen, bei entsprechendem Nachweis der Projektbezogenheit in der vollen Höhe der Anschaffungskosten förderfähig. Sofern Instrumente und Ausrüstungen über das FuE-Vorhaben hinaus genutzt werden, ist der Nachweis zu erbringen, dass sie ausschließlich für nicht wirtschaftliche Forschungszwecke eingesetzt werden.

6 Zuwendungsfähig sind: 6 a) Personalausgaben (Forscher, Techniker und sonstige Personen, soweit diese mit dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beschäftigt sind); Die Personalausgaben setzen sich zusammen aus dem einkommenssteuerpflichtigen Bruttogehalt, dem Arbeitgeberanteil und, soweit zutreffend, den Beiträgen zur Altersvorsorge. Es können bis zu 150 produktive Stunden pro Monat anerkannt werden. b) Ausgaben für vorhabensspezifische Instrumente, Ausrüstungen, soweit und solange sie für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden. Werden die Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das FuE-Vorhaben verwendet, gilt die nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des FuE-Vorhabens. c) Ausgaben für Auftragsforschung und technisches Wissen, sofern die Transaktion zu Marktpreisen und geschäftsüblichen Konditionen durchgeführt wurde, keine Absprachen vorliegen, sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen (zum Beispiel zum Produktdesign), die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen. d) Zusätzliche und nachgewiesene Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen, werden mit bis zu 25 der Personalausgaben abgegolten. e) Sonstige Ausgaben, die unmittelbar durch das FuE-Vorhaben entstehen, einschließlich Material, Ausgaben für erforderliche vorhabensbezogene bauliche * 4 Maßnahmen. Hierzu gelten die nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung ermittelten Wertminderungen für die Dauer des Forschungsund Entwicklungsvorhabens. Die Aufwendungen müssen vollständig den Forschungskategorien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation entsprechen. Bei übergreifenden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind die entsprechenden Aufwendungen den jeweiligen Forschungskategorien zuzuordnen. Aufwendungen, die in keine der Kategorien, fallen sind entsprechend zu kennzeichnen. Es dürfen nur die durch das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben verursachten notwendigen, angemessenen und nachweisbaren Ausgaben abgerechnet werden, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Bewilligungszeitraum entstanden sind. Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben des Vorhabens die als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben, so hat der Zuwendungsempfänger den Mehrbetrag selbst zu tragen. Bei Forschungs- und Entwicklungs-Verbundvorhaben erfolgt die Gewährung von Zuwendungen und Zuweisungen an Forschungseinrichtungen oder Hochschulen in Forschungs- und Entwicklungs-Verbundvorhaben nach 3.1 (FuE-Vorhaben) dieser Verwaltungsvorschrift ausschließlich mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und in den Bereichen a. Personalausgaben sowie d. Gemeinkosten. Die Gewährung von Zuwendungen und Zuweisungen für Instrumente, Ausrüstungen und bauliche Anpassungen dieser Forschungs- und Entwicklungs-Verbundvorhaben erfolgt gesondert und ausschließlich mit Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE). * 4 Es können nur solche Um- und Ausbaumaßnahmen als förderfähig anerkannt werden, die ausschließlich durch das FuE- Vorhaben begründet und innerhalb der Zweckbindungsfrist zur ausschließlichen Nutzung für FuE-Tätigkeiten vorgesehen sind. Die Höhe der Beihilfeintensität richtet sich nach der eigenen Praxis des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

7 7 Die Gewährung von Zuwendungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte von Schiffbau-, Schiffsreparatur- oder Schiffsumbauunternehmen erfolgt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, ergänzt durch die Regeln der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau vom 30. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. C 317 S.13) oder jede andere Verordnung durch die diese Vorschrift ersetzt wird. 3.2 Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien Spezifische Ziele Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien können gewährt werden, wenn sie im Vorfeld der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung realisiert werden und damit die Grundlage für innovative und international marktfähige Produkte von Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern schaffen. Im Zusammenhang mit den FuE-Vorhaben dient die Förderung der Behebung von Marktversagen in Form von unzureichender und asymmetrischer Information Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen für technische Durchführbarkeitsstudien können gewährt werden, wenn: a) Der Ersteller der Studie einen geeigneten Nachweis zur Darstellung seiner die Erstellung der Studie betreffende Qualifikation erbracht hat. b) Die Studie zu Marktpreisen erstellt wird oder, wenn es sich bei dem Auftragnehmer um eine nichtgewinnorientierte Einrichtung handelt, zu einem Preis, der sämtliche Ausgaben deckt Art, Höhe, Umfang der Zuwendung Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Anteilfinanzierung. Die möglichen Beihilfeintensitäten stellen sich wie folgt dar: Forschungskategorie / Studie im Vorfeld KMU Große Unternehmen der industriellen Forschung bis zu der experimentelle Entwicklung bis zu Die zuwendungsfähigen Ausgaben errechnen sich auf Basis der tatsächlichen Studienkosten. Grundsätzlich ist der Zuschuss auf maximal Euro begrenzt.

8 3.3 Beihilfen für gewerbliche Schutzrechtsaktivitäten durch kleine und mittlere Unternehmen Spezifische Ziele Die Förderung dient der Behebung von Marktversagen in Verbindung mit positiven externen Effekten (Wissens-Spillover). Den kleinen und mittleren Unternehmen soll ein erhöhter Anreiz für die Aufnahme von für die gesamte Gesellschaft sinnvoller Forschung, Entwicklung und Innovation übermittelt werden Zuwendungsvoraussetzungen Förderungen für die Erlangung und Validierung von internationalen Schutzrechten können gewährt werden, wenn: a) Die konkretisierte Erfindung das Resultat einer darstellbaren Forschungstätigkeit aus einem Land der Europäischen Union ist. b) Die Erfindung in Verbindung mit verbesserten Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen steht und c) das Vorhaben auf Grundlage eines zu erstellenden Verwertungsplans durch wirtschaftliche Erfolgsaussichten in Mecklenburg-Vorpommern gekennzeichnet ist und somit einen Anreizeffekt für die Aufnahme von zusätzlicher Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit darstellt Art, Höhe, Umfang der Zuwendung Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Anteilfinanzierung. Zuwendungsfähig sind: a) Sämtliche Ausgaben, die der Erteilung des Rechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen, einschließlich der Ausgaben für die Vorbereitung, Einreichung und Durchführung der Anmeldung. b) Ausgaben für die Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erteilung oder Validierung des Rechtes in anderen Rechtsordnungen anfallenden Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung darf nicht die Beihilfeintensität einer tatsächlich geleisteten oder möglichen Zuwendung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach 3.1 (FuE-Vorhaben) dieser Verwaltungsvorschrift überschreiten, das dem Schutzrecht vorausging und beträgt höchstens Euro je Objekt. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Aufrechterhaltung von Schutzrechten. 3.4 Beihilfen zur Unterstützung von jungen innovativen Unternehmen Spezifische Ziele Die Förderung dient der Behebung von Marktversagen aufgrund unzureichender und asymmetrischer Informationen. Jungen innovativen Unternehmen soll eine angemessene Finanzierung innovativer Vorhaben ermöglicht werden.

9 3.4.2 Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen für Vorhaben von jungen innovativen Unternehmen können gewährt werden, wenn es sich um ein kleines Unternehmen handelt, das zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung weniger als 6 Jahre besteht. Durch das junge innovative Unternehmen ist der Nachweis zu erbringen, dass es in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickelt, die technisch neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in der Europäischen Gemeinschaft wesentlich verbessert sind, und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolges in sich tragen. Dieser Nachweis ist von einem externen Sachverständigen unter anderem auf der Grundlage eines Geschäftsplans zu erbringen. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nur einmal in dem Zeitraum, in dem das Unternehmen als junges innovatives Unternehmen anzusehen ist. Sie kann zusätzlich zu anderen Förderungen im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen. Andere als Forschungs-, Entwicklungs-, Innovations- oder Risikokapitalbeihilfen dürfen durch das junge innovative Unternehmen frühestens drei Jahre nach Gewährung einer Beihilfe zur Unterstützung junger innovativer Unternehmen empfangen werden Art, Höhe, Umfang der Zuwendung Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren oder bedingt rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Anteilfinanzierung. Die Beihilfeintensitäten stellen sich wie folgt dar: Die Höhe des Zuschusses an ein junges innovatives Unternehmen beträgt einmalig bis zu Euro. Sie ist abhängig vom Neuheits- und dem Schwierigkeitsgrad sowie den damit verbundenen technischen und wirtschaftlichen Risiken, den Verwertungschancen sowie dem zu erwartenden gesamtwirtschaftlichen Nutzen des Vorhabens. Zuwendungsfähig sind: a) Personalausgaben (Forscher, Techniker und sonstige Personen, soweit diese mit dem Vorhaben beschäftigt sind); Die Personalausgaben setzen sich zusammen aus dem einkommenssteuerpflichtigen Bruttogehalt, dem Arbeitgeberanteil und, soweit zutreffend, den Beiträgen zur Altersvorsorge. Es können maximal bis zu 150 produktive Stunden pro Monat anerkannt werden. b) Ausgaben für vorhabensspezifische Instrumente und Ausrüstungen, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden die Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet, gilt die nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig. c) Zusätzliche und nachgewiesene Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen, werden mit bis zu 25 der Personalausgaben abgegolten. 9

10 d) Sonstige Ausgaben die unmittelbar dem Vorhaben zuzurechnen sind, einschließlich Material und Lieferungen, die im Zuge des Vorhabens unmittelbar entstehen. Die Vorhaben müssen in vollem Umfang der Zielstellung der Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation entsprechen. Es dürfen nur die durch das Vorhaben verursachten notwendigen, angemessenen und nachweisbaren Ausgaben abgerechnet werden, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Bewilligungszeitraum entstanden sind. Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben des Vorhabens die als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben, so hat der Zuwendungsempfänger den Mehrbetrag selbst zu tragen Beihilfen für Prozess- und Betriebsinnovationen im Dienstleistungssektor Spezifische Ziele Die Förderung dient der Behebung von innovationshemmendem Marktversagen aufgrund unzureichender Informationen und externer Effekte, da Innovationen im Dienstleistungssektor in der Regel die Folge der Interaktion mit den Kunden und der Konfrontation mit dem Markt als ein Ergebnis der Verbreitung und Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technologischer oder wirtschaftlicher Fähigkeiten sind. Dienstleistungsinnovationen beruhen in der Regel auf neuen Verfahren und Organisationsformen und selten auf technologischer Entwicklung Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen für Vorhaben für Prozess- und Betriebsinnovationen im Dienstleistungssektor können gewährt werden, wenn folgende Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind: a) Die Betriebsinnovationen sind an die Verwendung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechniken zur Änderung der Abläufe geknüpft. b) Die Innovation ist als ein Projekt mit einem benannten und geeigneten Projektleiter und ausgewiesenen Projektkosten formuliert. c) Das Projekt dient der Entwicklung einer Norm, eines Geschäftsmodells, eines Verfahrens oder Konzeptes, das systematisch wiederholt, möglicherweise zertifiziert und gegebenenfalls patentiert werden kann. d) Die Prozess- und Betriebsinnovation ist gemessen an dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig in der Europäischen Gemeinschaft neu oder wesentlich verbessert. Die Neuerung ist anhand einer genauen Beschreibung der Innovation belegt und mit dem Stand der Verfahren oder betrieblichen Techniken verglichen, die von anderen Unternehmen in demselben Wirtschaftszweig angewandt werden. e) Das Prozess- oder Betriebsinnovationsprojekt muss ein eindeutiges Maß an Risiko in sich tragen. Dieses Risiko ist zum Beispiel anhand der Projektkosten bezogen auf den Unternehmensumsatz, der für die Entwicklung der neuen Abläufe erforderlichen Zeit, der von der Prozessinnovation erwarteten Gewinne verglichen mit den Vorhabenskosten und der Wahrscheinlichkeit eines Fehlschlags nachzuweisen.

11 11 Regelmäßige oder von Zeit zu Zeit erfolgende Änderungen an Produkten, Produktlinien, Herstellungsverfahren, bestehenden Dienstleistungen und an sonstigen laufenden Vorgängen sind ausgeschlossen Art, Höhe und Umfang der Zuwendung Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Anteilfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung (Beihilfeintensität) für die Prozess- und Betriebsinnovation bei Dienstleistungen beträgt 35 für kleine Unternehmen 25 für mittelgroße Unternehmen 15 für Großunternehmen, wobei Zuwendungen an Großunternehmen nur gewährt werden können, wenn sie in der geförderten Tätigkeit mit kleinen und mittleren Unternehmen zusammenarbeiten, wobei das beteiligte kleine und mittlere Unternehmen zumindest 30 der gesamten förderfähigen Kosten bestreiten muss. Zuwendungsfähig sind die gleichen Ausgaben wie zu 3.1 (FuE-Vorhaben) dieser Verwaltungsvorschrift. Im Falle der betrieblichen Organisation umfassen die Ausgaben für Instrumente und Ausrüstungen jedoch ausschließlich die informations- und kommunikationstechnischen Instrumente und Geräte. 3.6 Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen Spezifische Ziele Die Förderung von Dienstleistungen im Bereich der Beratung und der Innovationsförderung dient der Behebung von Marktversagen in Form unzureichender Verbreitung von Informationen, externer Faktoren und fehlender Koordinierung Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen können gewährt werden, wenn: a) Die Begünstigten kleine und mittlere Unternehmen sind. b) Der Erbringer der Dienstleistung über eine nationale oder europäische Zertifizierung verfügt, wobei in Ausnahmefällen die Anerkennung der fachlichen Kompetenz nach Prüfung durch die Bewilligungsbehörde erfolgen kann und c) der Begünstigte die Zuwendung zum Erwerb der Leistungen zu Marktpreisen verwendet, ausgenommen hiervon ist der Erwerb der Leistungen bei nicht gewinnorientierten Einrichtungen. Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen für regelmäßige oder von Zeit zu Zeit erfolgende Änderungen an Produkten, Produktlinien, Herstellungsverfahren, bestehenden Dienstleistungen oder für sonstige laufende Vorgänge sind nicht zuwendungsfähig, selbst wenn diese Änderungen zu Verbesserungen führen.

12 Art, Höhe und Umfang der Zuwendung Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Anteilfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von den als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Die Zuwendung beträgt in einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als Euro pro Endbegünstigten. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben sowie Gemeinkosten und dem Projekt unmittelbar zuzuordnende Sachausgaben (Recherchen, Literatur, Infomaterialien und so weiter). 3.7 Beihilfen für das Ausleihen von hochqualifiziertem Personal durch eine Forschungseinrichtung oder ein Großunternehmen an ein kleines und mittleres Unternehmen Spezifische Ziele Die Unterstützung des Ausleihens von hochqualifiziertem Personal dient der Behebung von Marktversagen in Form unzureichender Informationen über den Arbeitsmarkt in der Europäischen Union. Kleine und mittlere Unternehmen sollen von dem erheblichen Wissenstransfer und von den vergrößerten Innovationskapazitäten profitieren, wenn sie hochqualifiziertes Personal für die Durchführung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten gewinnen können. Auch die Herstellung von Verbindungen zwischen großen Unternehmen oder Hochschulen und kleinen und mittleren Unternehmen richtet sich gegen das Marktversagen in Form von mangelnder Koordinierung und trägt zur Bildung von Innovationskernen bei Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen für das Ausleihen von hochqualifiziertem Personal können gewährt werden, wenn das ausgeliehene Personal: a) Von einer Forschungseinrichtung oder einem Großunternehmen an ein kleines und mittleres Unternehmen abgeordnet wird. b) Kein anderes Personal ersetzt, sondern in einer neu geschaffenen Funktion in dem Antrag stellenden Unternehmen beschäftigt wird und c) zuvor wenigstens zwei Jahre in der Forschungseinrichtung oder dem Großunternehmen, die das Personal ausleiht, beschäftigt gewesen ist sowie d) innerhalb des kleinen und mittleren Unternehmens in dem Bereich Forschung-, Entwicklung- und Innovation arbeiten soll Art, Höhe und Umfang der Zuwendung Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben in einem Zeitraum von drei Jahren und je ausgeliehener Person.

13 13 Zuwendungsfähig sind: Die Personalausgaben für das Ausleihen und die Beschäftigung des hochqualifizierten Personals. Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf eigentliche Beratungskosten (Bezahlung von Leistungen, die von einem Experten erbracht werden, der in dem Unternehmen nicht beschäftigt ist), die unter die Verordnung der Kommission über für Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EU Nr. L 10 S.33) und die Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereiches auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. EU Nr. L 63 S.22) fallen. 4 Zuwendungsempfänger 4.1 Zuwendungen können gewährt werden an kleine und mittlere Unternehmen und große Unternehmen, die eine Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben, sowie an Forschungseinrichtungen aus Mecklenburg-Vorpommern deren Aufgabenstellung in Tätigkeiten nach den Forschungskategorien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation liegen und die ihre Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung und Technologietransfer verbreiten. Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen. 4.2 Die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen richtet sich nach der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S.36). 4.3 Zuwendungen aus Mitteln der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", können nach Maßgabe des jeweils geltenden Rahmenplanes für Vorhaben dieser Verwaltungsvorschrift nur an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden. 5 Kumulation Eine Kumulation mit anderen öffentlichen Förderungen ist nur bis zu den in dieser Verwaltungsvorschrift genannten jeweiligen Förderhöchstsätzen zulässig. Im Rahmen der Antragstellung sind alle erhaltenen und beantragten öffentlichen Förderungen anzuzeigen. 6 Anreizeffekt Die Zuwendungen zielen darauf ab, das Verhalten der Zuwendungsempfänger auf verstärkte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten auszurichten, es sollen die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten im Umfang, in Reichweite, in Höhe der aufgewendeten Mittel oder der Geschwindigkeit gesteigert werden.

14 14 In folgenden Fällen ist dieser Anreizeffekt gesondert darzulegen: a) Anträge von großen Unternehmen. b) Anträge mit einer beantragten Förderung in Höhe von 7,5 Millionen Euro oder mehr. c) Anträge im Bereich der Prozess- und Organisationsinnovation im Dienstleistungssektor. 7 Verfahren Der formgebundene Antrag ist einschließlich aller Anlagen vor dem Beginn des Vorhabens beim Projektträger, der TBI Technologie-Beratungs-Institut GmbH, zu stellen. TBI Technologie-Beratungs-Institut GmbH TBI Technologie-Beratungs-Institut GmbH Hauptgeschäftsstelle Schwerin Geschäftsstelle Neubrandenburg Hagenower Straße 73 Lindenstraße Schwerin Neubrandenburg TBI Technologie-Beratungs-Institut GmbH TBI Technologie-Beratungs-Institut GmbH Geschäftsstelle Rostock Geschäftsstelle Greifswald Joachim-Jungjus-Straße 9 Brandteichstraße Rostock Greifswald a) Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die bis zum Zeitpunkt der Eingangsbestätigung noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Ein Maßnahmebeginn nach erfolgter Eingangsbestätigung auf eigenes Risiko kann dem Antragsteller gewährt werden. b) Über den Antrag auf Förderung entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus als Bewilligungsbehörde auf Grundlage der eingereichten Unterlagen und einer fachlichen Stellungnahme des Projektträgers sowie erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger. Bei Forschungs- und Entwicklungs-Verbundvorhaben ist durch das jeweils an dem Projekt beteiligte Unternehmen ein gesonderter Antrag auf Förderung zu stellen. Durch die Forschungseinrichtung sind gesonderte Anträge auf Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) ( Personalausgaben und Gemeinkosten ) und aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (Kosten für vorhabensspezifische Instrumente, Ausrüstungen) zu stellen. c) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (VV-LHO), soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

15 15 d) Die geförderten Vorhaben können durch die Europäischen Kommission, den Europäischen Rechnungshof, den Landesrechnungshof Mecklenburg- Vorpommern, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus sowie eine jeweils beauftragte Prüfgruppe des Europäischen Sozialfonds (ESF) oder Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und ihre Beauftragten geprüft werden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Sie erfolgt in der Regel in Teilbeträgen, wenn die tatsächlichen förderfähigen Ausgaben zu den angeforderten Teilbeträgen nachgewiesen wurden. Mittelanforderungen sind an den Projektträger, die TBI Technologie- Beratungs-Institut GmbH, zu richten. Den Nachweis der Verwendung hat der Zuwendungsempfänger entsprechend den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides termingerecht dem Projektträger, der TBI Technologie-Beratungs-Institut GmbH, zu übergeben. 8 Schlussbestimmungen a) Die Angaben im Antrag und in den sonstigen eingereichten Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches und des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 330). Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen im Laufe der Subventionsgewährung, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. b) Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass die aus dem Antragsverfahren ersichtlichen Daten von der Bewilligungsbehörde und dem Projektträger auf Datenträgern gespeichert und von der Bewilligungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Einrichtung für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden und der Begünstigte in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen wird. 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 9.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft. 9.2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung von Technologie und Innovation als Teil des Landesaufbauprogramms des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Februar 2007 (AmtsBl. M-V S. 172) außer Kraft. Jürgen Seidel

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