Versicherung von Gebäuden. gegen Feuer-, Wasser- und Glasbruchschäden Allgemeine Bedingungen. P Ausgabe Januar 2007.

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1 Versicherung von Gebäuden gegen Feuer-, Wasser- und Glasbruchschäden Allgemeine Bedingungen P Ausgabe Januar 2007 Haftungsumfang Art. 1 Versicherte Gefahren und Schäden Die Versicherung deckt je nach Vereinbarung: 1. Feuerschäden. Als solche bezeichnen diese Bedingungen Schäden, die entstehen durch: a) Brand, Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung), Blitzschlag, Explosion; b) die Elementarereignisse Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch (Elementarschäden). Keine Elementarschäden sind Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Abwehrmassnahmen, künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grundwasser, Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren oder längeren Zwischenräumen wiederholt; ohne Rücksicht auf ihre Ursache Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen, Rückstau von Wasser aus der Kanalisation; Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen erfahrungsgemäss gerechnet werden muss, wie Schäden bei Hoch- und Tiefbauten, Stollenbauten, bei Gewinnung von Steinen, Kies, Sand oder Lehm; c) abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon. Die Versicherung ersetzt die in der Zerstörung, Beschädigung oder im Abhandenkommen versicherter Sachen bestehenden Schäden. 2. Wasserschäden, d. h. Schäden, die entstehen durch: a) Wasser, das aus Wasserleitungsanlagen, die nur dem versicherten Gebäude dienen, den daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten oder aus Aquarien ausgeflossen ist, gleichgültig auf welche Ursache dies zurückzuführen ist; b) Regen, Schnee- und Schmelzwasser im Innern des Gebäudes, sofern das Wasser durch das Dach, aus Dachrinnen oder Aussenablaufrohren ins Gebäude eingedrungen ist. Nicht versichert sind Schäden an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation), am Dach (an der tragenden Konstruktion, dem Dachbelag und der Isolation), Auftauen und Reparaturen von Dachrinnen, Aussenablaufrohren, Kosten für Wegräumen von Schnee und Eis sowie Schäden infolge Eindringens von Wasser durch offene Dachluken und durch Öffnungen am Dach bei Neubauten, Umbau oder anderen Arbeiten; c) Rückstau aus der Abwasserkanalisation und Grundwasser im Innern des Gebäudes. Versichert sind ferner: d) Schäden, die entstehen durch Öl, das aus Heizungsanlagen und Heizöltanks ausgeflossen ist, die nur dem versicherten Gebäude dienen. Schäden beim Auffüllen und bei Revisionsarbeiten sind nicht versichert; e) Kosten für Freilegen geborstener sowie Zumauern oder Eindecken der reparierten Leitungen, auch ausserhalb des Gebäudes, soweit sie nur dem versicherten Gebäude dienen. Die Entschädigung hiefür beträgt höchstens Fr ; f) Frostschäden, d. h. Kosten für Reparaturen und Auftauen durch Frost beschädigter Wasserleitungsanlagen und daran angeschlossener Apparate im Innern des Gebäudes und Leitungen ausserhalb im Boden, soweit diese nur dem versicherten Gebäude dienen; g) Mietertrag. Diese Deckung gilt nicht bei der Versicherung von Hotels und Gaststätten, Ferienhäusern und -wohnungen. 3. Glasbruchschäden a) Die Pauschalversicherung deckt Bruchschäden an sämtlichen Gläsern, die mit dem Gebäude fest verbunden sind; b) Die Einzelversicherung deckt Bruchschäden an den in der Police bezeichneten Gläsern. Versichert sind ferner: c) Kosten für Notverglasungen. Art. 2 Besondere Vereinbarungen Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert: 1. Feuerversicherung: a) Elementarschäden an leicht versetzbaren Bauten (wie Ausstellungsund Festhütten, Grosszelte, Tragluft- und Rautenhallen), an Treibhäusern sowie an Mobilheimen samt Zubehör; b) Kosten der Aufräumung; c) Mietertrag; d) Nachteuerung. 2. Wasserversicherung: Schäden, die durch Flüssigkeiten entstehen, welche aus Wärmetauscher- und/oder Wärmepumpen-Kreislaufsystemen zur Übernahme von Umweltwärme jeglicher Art, wie Sonneneinstrahlung, Erdwärme, Grundwasser, Umweltluft und dgl. (alternative Wärmegewinnungsanlagen) ausgelaufen sind. 3. Glasversicherung: Bruchschäden an folgenden Gläsern und glasähnlichen Materialien: a) Fassaden- und Wandverkleidungen; b) Lichtkuppeln aus Kunststoff; c) Kirchenfenstern; d) Firmenschildern, Reklamelaternen, Leucht- und Neonröhren; e) Lavabos, Spültrögen, Klosetts und Bidets; f) Gläsern von mehr als 4 m 2 Flächeninhalt, Gläsern von Sonnenkollektoren und gebogenen Gläsern, ausgenommen in Wohngebäuden; sowie Kosten für: g) Malereien, Schriften, Folien- und Lacküberzüge, geätztes und sandstrahlbearbeitetes Glas; daran entstandene Schäden werden nur vergütet, wenn mit dem Schaden gleichzeitig ein Bruch des Glases verbunden ist; zudem: h) Schäden, verursacht durch Bauarbeiten am versicherten Gebäude. Art. 3 Ausschlüsse Von der Versicherung sind ausgeschlossen: 1. Feuerversicherung: a) Schäden, die durch bestimmungsgemässe oder allmähliche Raucheinwirkung entstehen; b) Sengschäden, die nicht auf einen Brand zurückzuführen sind, sowie Schäden, die dadurch entstehen, dass die versicherten Sachen einem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzt wurden; c) Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektrischen Energie selbst, durch Überspannung oder durch Erwärmung infolge Überlastung, sowie Schäden, die an elektrischen Schutzeinrichtungen wie Schmelzsicherungen, in Erfüllung ihrer normalen Bestimmung, entstehen; d) Schäden durch Unterdruck, Wasserschläge, Schleuderbrüche und andere kräftemechanische Betriebsauswirkungen; e) Schneedruckschäden, die nur Ziegel oder andere Bedachungsmaterialien, Kamine, Dachrinnen oder Ablaufrohre treffen. 2. Wasserversicherung: a) Schäden an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten Frost; b) Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt oder Unterlassung von Abwehrmassnahmen; c) Rückstauschäden, für die der Eigentümer der Kanalisation haftbar ist; d) Kosten für Freilegen geborstener sowie Zumauern oder Eindecken der reparierten Erdregister, Erdsonden, Erdspeicher und dgl. Appenzeller Versicherungen Seite 1

2 3. Glasversicherung: a) Schäden, die beim Versetzen, bei sonstigen Arbeiten an den Gläsern oder deren Umrahmungen entstehen; ferner Schäden, die sich vor oder beim Anschrauben, Einsetzen oder Legen der Gläser ereignen; b) Schäden durch Kratzer, Splitter oder Schweissspritzer an der Oberfläche, der Politur oder der Malerei, Beschädigung oder Abfallen des Belages; Schäden, die infolge dunkler oder stark aufgetragener Farbe auf Gläsern verursacht werden und Schäden infolge Verwendung von Heiz- oder Wärmeapparaten; c) Hohlgläser, Beleuchtungskörper jeder Art und Glühbirnen; d) Folge- und Abnützungsschäden an Lavabos, Spültrögen, Closetts und Bidets sowie Schäden an elektrischen und mechanischen Einrichtungen von automatischen Klosettanlagen (Motor, Kabel usw.). 4. Feuer-, Wasser- und Glasversicherung: Sachen, die bei einer kantonalen Versicherungsanstalt versichert sind oder versichert werden müssen. 5. Wasser- und Glasversicherung: Schäden, die als Folge von Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion, Elementarereignissen oder abstürzenden Luftfahrzeugen entstehen. Art. 4 Versicherte Sachen Versichert sind die in der Police bezeichneten Sachen, Kosten und Erträge. Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe sind die «Normen für die Gebäudeversicherung», in Kantonen mit kantonaler Gebäude-Feuerversicherung die entsprechenden kantonalen Bestimmungen massgebend. Allgemeine Bestimmungen Art. 5 Versicherter Wert Die Versicherung ist zum Neuwert abgeschlossen, sofern nicht Deckung zum Zeitwert vereinbart wird. Art. 6 Automatische Summenanpassung Sofern besonders vereinbart, werden Versicherungssumme und Prämie während der Vertragsdauer alljährlich bei Fälligkeit der Prämie gemäss nachfolgenden Bestimmungen der Entwicklung des Baukosten Indexes angepasst: 1. In Kantonen mit privater Gebäude-Feuerversicherung, im Fürstentum Liechtenstein sowie in den Enklaven Büsingen und Campione wird auf den Zürcher Gesamt-Baukostenindex abgestellt. Massgebend ist der jeweilen zuletzt veröffentlichte Indexstand per 1. Oktober. 2. In Kantonen mit kantonaler Gebäude-Feuerversicherung wird auf die dort angewendeten Baukostenindexes abgestellt. Massgebend ist der jeweilen auf den 1. Januar von der kantonalen Gebäude- Feuerversicherung festgesetzter Indexstand. Die in den Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Summenbegrenzungen sowie allfällige Zusatzversicherungen bleiben unverändert. Art. 7 Schadenminderungskosten Art. 10 Beginn und Dauer der Versicherung Die Versicherung beginnt, wenn nicht ein späteres Datum vereinbart ist, mit der Einlösung der Police durch Zahlung der ersten Prämie. Verträge von kürzerer Dauer als 12 Monate erlöschen mit dem Ablaufdatum. Alle andern Verträge erneuern sich jeweilen stillschweigend um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden. Art. 11 Prämien Die Folgeprämien sind für jede Versicherungsperiode zum voraus an dem in der Police festgesetzten Datum zahlbar. Kommt der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird er, unter Androhung der Säumnisfolgen, auf seine Kosten schriftlich aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Absendung der Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, ruht die Leistungspflicht der Gesellschaft vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien und Kosten. Andern die Prämien, die Selbstbehaltregelung oder, für die Deckung der Elementarereignisse, die Haftungsbegrenzungen des Tarifs, kann die Gesellschaft die Anpassung des Vertrags mit Wirkung ab folgendem Versicherungsjahr verlangen. Zu diesem Zwecke hat sie dem Versicherungsnehmer die neuen Vertragsbestimmungen spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekanntzugeben. Der Versicherungsnehmer hat hierauf das Recht, den Vertrag in bezug auf den von der Änderung betroffenen Teil oder in seiner Gesamtheit auf Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Macht der Versicherungsnehmer davon Gebrauch, erlischt der Vertrag in dem von ihm bestimmten Umfang mit dem Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung muss, um gültig zu sein, spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres bei der Gesellschaft eintreffen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Vertrages. Die für die laufende Versicherungsperiode vereinbarte Prämie ist bei vorzeitiger Aufhebung des Versicherungsvertrages aus einem gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Aufhebungsgrund nur anteilsmässig bis zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung geschuldet. Die Prämie für die laufende Versicherungsperiode bleibt jedoch ganz geschuldet bei: - Kündigung durch den Versicherungsnehmer im Schadenfall - Auflösung des Vertrages durch die Gesellschaft wegen Anzeigepflichtverletzung (Art. 6 VVG), absichtlicher Herbeiführung des versicherten Ereignisses (Art. 14 Abs. 1 VVG), absichtlicher Unterlassung der unverzüglichen Schadenanzeige (Art. 38 Abs. 3 VVG), betrügerischer Anspruchsbegründung (Art. 40 VVG) oder betrügerischer Verletzung des Veränderungsverbotes (Art. 68 Abs. 2 VVG). Art. 12 Gefahrerhöhung und -verminderung Jede Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache, deren Umfang die Parteien bei Vertragsabschluss festgestellt haben, ist der Gesellschaft sofort schriftlich anzuzeigen. Bei Gefahrerhöhung kann die Gesellschaft für den Rest der Vertragsdauer die entsprechende Prämienerhöhung vornehmen oder den Vertrag binnen 14 Tagen nach Empfang der Anzeige auf vier Wochen kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt wird. In beiden Fällen hat die Gesellschaft Anspruch auf die tarifmässige Prämienerhöhung vom Zeitpunkt der Gefahrerhöhung an bis zum Erlöschen des Vertrages. Bei Gefahrverminderung wird die Prämie um so viel herabgesetzt, als die bisherige Prämie die dem veränderten Risiko entsprechende Tarifprämie übersteigt. Vergütet werden auch Schadenminderungskosten. Soweit diese Kosten und die Entschädigung zusammen die Versicherungssumme übersteigen, werden sie nur vergütet, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die von der Gesellschaft angeordnet wurden. Leistungen öffentlicher Feuerwehren, der Polizei und anderer zur Hilfe Verpflichteter werden nicht entschädigt. Art. 8 Summenbegrenzungen Soweit die Allgemeinen Bedingungen Summenbegrenzungen enthalten, besteht der Anspruch pro Schadenereignis nur einmal, auch wenn eine solche Deckung in verschiedenen Policen vorgesehen ist. Art. 9 Besondere Ereignisse Bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Kumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen sowie bei Erdbeben, vulkanischen Eruptionen oder Veränderungen der Atomkernstruktur haftet die Gesellschaft nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht. Art. 13 Handänderung Wechselt der versicherte Gegenstand den Eigentümer, so endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Handänderung. Im Falle der Handänderung infolge Tod des Versicherungsnehmers endet der Vertrag spätestens 4 Wochen nach dessen Tod, sofern der Vertrag durch die Erben nicht vorher gekündigt wird. Ausnahme: In Kantonen mit einem Versicherungsobligatorium für Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden bei privaten Versicherungsträgern geht der bestehende Versicherungsvertrag auf den Erwerber über, sofern nicht dieser oder die Appenzeller Versicherungen innert 14 Tagen nach der Handänderung den Vertrag kündigt. Bei der Kündigung durch die Appenzeller Versicherungen erlischt der Vertrag 4 Wochen nach Eintreffen der Kündigung. Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsvertrages ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet. Die auf die laufende Versicherungsperiode entfallende Prämie ist jedoch ganz geschuldet, wenn a) die Appenzeller im Totalschadenfall Leistungen erbringt b) der Versicherungsnehmer den Vertrag im Teilschadenfall kündigt und der Vertrag im Zeitpunkt der Kündigung weniger als 1 Jahr in Kraft war. Appenzeller Versicherungen Seite 2

3 Konkurs: Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag mit der Konkurseröffnung. Befinden sich jedoch unter den versicherten Sachen unpfandbare Vermögensstücke, so verbleibt der für diese Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch dem Gemeinschuldner und seiner Familie. Art. 14 Doppel- und Mitversicherung Schliesst der Versicherungsnehmer für bereits versicherte Gebäude gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit noch andere Versicherungen ab, hat er dies der Gesellschaft sofort anzuzeigen. Die Gesellschaft ist berechtigt, binnen 14Tagen nach Empfang der Anzeige den Vertrag auf vier Wochen zu kündigen. Hat sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, einen Teil des Schadens selbst zu tragen, darf er für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen, andernfalls die Entschädigung derart ermässigt wird, dass er den vereinbarten Teil des Schadens selbst trägt. Art. 15 Sorgfaltspflichten Der Versicherungsnehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet und hat namentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutze der versicherten Sachen gegen die versicherten Gefahren zu treffen. In der Wasserversicherung hat der Versicherungsnehmer insbesondere die Wasserleitungen, die daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparate auf seine Kosten instand zu halten, verstopfte Wasserleitungsanlagen reinigen zu lassen und das Einfrieren durch geeignete Massnahmen zu verhindern. Solange das Gebäude, wenn auch nur vorübergehend, unbewohnt ist, müssen die Wasserleitungen, die daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparate entleert sein, es sei denn, die Heizungsanlage werde unter angemessener Kontrolle in Betrieb gehalten. Schadenfall Art. 16 Obliegenheiten Der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte hat bei Eintritt eines versicherten Ereignisses: 1. die Gesellschaft sofort zu benachrichtigen; 2. der Gesellschaft jede Auskunft über Ursache, Höhe und nähere Umstände des Schadens schriftlich zu erteilen und ihr jede hiezu dienliche Untersuchung zu gestatten; 3. die für die Begründung seines Entschädigungsanspruches und des Umfanges der Entschädigungspflicht nötigen Angaben zu machen; 4. während und nach dem Schadenereignis nach Möglichkeit für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Anordnungen der Gesellschaft zu befolgen; Schadenfeststellung, einen Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres Sachverständigen binnen 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der andern Partei durch den Präsidenten des erstinstanzlichen Gerichtes am Orte, für den die Police in ihrem Hauptbetrage gilt, ernannt; der gleiche Richter hat auch den Obmann zu ernennen, wenn sich die Sachverständigen über dessen Wahl nicht einigen können. 2. Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst befangen sind, können als Sachverständige abgelehnt werden. Wird der Ablehnungsgrund bestritten, entscheidet der in Ziff. 1 bezeichnete Richter, der bei Gutheissung der Einsprache den Sachverständigen oder Obmann ernennt. 3. Die Sachverständigen ermitteln den Wert der versicherten, geretteten und beschädigten Sachen unmittelbar vor und nach dem Schadenereignis; bei Neuwertversicherung ist auch der Neuanschaffungswert zu ermitteln. Weichen die Feststellungen voneinander ab, entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. 4. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die Partei, welche diese Abweichung behauptet, ist dafür beweispflichtig. 5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. Entschädigung Art. 19 Neuwert / Zeitwert / Verkehrswert Die Entschädigung versicherter Gebäude wird berechnet aufgrund ihres Ersatzwertes zur Zeit des Schadenfalles, abzüglich des Wertes der Reste; dabei bleiben behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen ohne Einfluss. Ein persönlicher Liebhaberwert wird nur berücksichtigt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Bei Teilschäden werden nicht mehr als die Kosten der Reparatur vergütet. Ersatzwert ist der ortsübliche Bauwert (Neuwert). Bei Zeitwertversicherung wird die seit der Erbauung eingetretene bauliche Wertverminderung in Abzug gebracht. Entsprechend werden auch vorhandene Reste bewertet. Wird das Gebäude nicht binnen zwei Jahren am gleichen Ort, im gleichen Umfang und zum gleichen Zwecke wieder aufgebaut, darf der Ersatzwert den Verkehrswert nicht übersteigen. Dies gilt auch, wenn der Wiederaufbau nicht durch den Versicherten, dessen Rechtsnachfolger kraft Familien- oder Erbrechts oder eine Person erfolgt, die zur Zeit des Schadenfalles einen Rechtstitel auf den Erwerb des Gebäudes besass. Für Abbruchobjekte entspricht der Ersatzwert dem Abbruchwert. Art. 20 Kosten und Erträge 5. Veränderungen an den beschädigten Sachen, welche die Feststellung der Schadenursache oder der Höhe des Schadens erschweren oder vereiteln könnten, zu unterlassen, sofern sie nicht der Schadenminderung dienen oder im öffentlichen Interesse liegen. Art. 17 Schadenermittlung Sowohl der Anspruchsberechtigte als auch die Gesellschaft können die sofortige Feststellung des Schadens verlangen. Der Anspruchsberechtigte hat die Höhe des Schadens nachzuweisen. Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sachen zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles. Der Schaden wird entweder durch die Parteien selbst, durch einen gemeinsamen Experten oder im Sachverständigenverfahren festgestellt. Jede Partei kann die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verlangen. Bei Versicherung für fremde Rechnung wird der Schaden ausschliesslich zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft ermittelt. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, gerettete oder beschädigte Sachen zu übernehmen. In der Wasser- und Glasversicherung kann die Gesellschaft nach ihrer Wahl die erforderlichen Reparaturen durch von ihr beauftragte Handwerker vornehmen lassen oder die Entschädigung in bar leisten. Art. 18 Sachverständigenverfahren Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: 1. Jede Partei ernennt zu Protokoll oder schriftlich einen Sachverständigen, und diese beiden wählen in gleicher Weise, vor Beginn der Für die Berechnung der Entschädigung von Kosten oder Erträgen sind massgebend: 1. Bei der Versicherung von Aufräumungskosten der für die Aufräumung der Schadenstätte von Überresten versicherter Gebäude, deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsrot sowie für Ablagerungs- und Vernichtungskosten aufgewendete Betrag. Die Kosten des Abbruches von Gebäuderesten, welche die Schadenexperten als wertlos bezeichnen, werden ebenfalls vergütet. 2. Bei der Mietertragsversicherung die aus der Unbenützbarkeit der beschädigten Räume entstehenden Ertragsausfälle während der in der Police vereinbarten Haftzeit, ohne besondere Vereinbarung jedoch höchstens ein Jahreszins. 3. Bei der Versicherung der Nachteuerung die Erhöhung der Baukosten gemäss Zürcher Gesamt-Baukostenindex zwischen Eintritt des Schadens und durchgeführtem Wiederaufbau. Die Haftung ist auf zwei Jahre beschränkt. Vergütet werden in jedem Fall nur die aufgewendeten Kosten. Art. 21 Unterversicherung Die Entschädigung ist begrenzt durch die Versicherungssumme, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Summenveränderung gemäss Art. 6. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Ersatzwert (Unterversicherung), wird der Schaden nur in dem Verhältnis ersetzt, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht. Die Entschädigung wird für jedes Gebäude gesondert ermittelt. Entschädigungen für Zusatzdeckungen werden über die Gebäudeversicherungssumme hinaus geleistet. Appenzeller Versicherungen Seite 3

4 Bei der Versicherung auf «erstes Risiko» wird der Schaden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme vergütet, ohne Berechnung einer Unterversicherung. Art. 22 Selbstbehalt / Haftungsbegrenzungen Für die Berechnung der Entschädigung von Sachen und Kosten bei Elementarereignissen gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen: 1. Selbstbehalt: Der Anspruchsberechtigte hat 10% der Entschädigung selbst zu tragen. Der Selbstbehalt beträgt mindestens Fr und höchstens Fr bei Gebäuden, die ausschliesslich Wohn- und Landwirtschaftszwecken dienen, bzw. mindestens Fr und höchstens Fr bei allen übrigen Gebäuden. Er wird pro Ereignis für Fahrhabe- und für Gebäudeversicherungen je einmal abgezogen. Betrifft ein Ereignis mehrere Gebäude eines Versicherunqsnehmers, für die unterschiedliche Selbstbehalte vorgesehen sind, gilt der höhere Minimal- oder Maximalabzug. 2. Haftungsbegrenzungen: Es gelten die nachfolgenden Haftungsbegrenzungen, wobei die Entschädigungen für Fahrhabe- und Gebäudeschäden nicht zusammengerechnet werden: a) Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen, die eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz betreiben dürfen, aus einem versicherten Ereignis für einen einzelnen Versicherungsnehmer ermittelten Entschädigung 25 Millionen Franken, so werden sie auf diese Summe gekürzt. Vorbehalten bleibt eine weitergehende Kürzung nach Absatz 2. Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen, die eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz betreiben dürfen, für ein versichertes Ereignis in der Schweiz ermittelten Entschädigungen eine Milliarde Franken, so werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfallenen Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen. Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückzuführen sind. Voraussetzung für die Deckung eines Ereignisses ist, dass der Versicherungsvertrag bei dessen Beginn in Kraft war. Art. 23 Verletzung von Obliegenheiten Bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten, von vertraglichen oder gesetzlichen Sicherheitsvorschriften oder von anderen Obliegenheiten, bei einer Gefahrerhöhung, die schuldhaft nicht angezeigt worden ist, kann die Entschädigung in dem Ausmasse herabgesetzt werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusse wurden. Art. 24 Zahlung der Entschädigung Die Entschädigung wird vier Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem die Gesellschaft die zur Feststellung der Höhe des Schadens und ihrer Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten hat. Vier Wochen nach Eintritt des Schadens kann als Teilzahlung der Betrag verlangt werden, der nach dem Stand der Schadenermittlung mindestens zu zahlen ist. Die Zahlungspflicht der Gesellschaft wird aufgeschoben, solange durch Verschulden des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht ermittelt oder bezahlt werden kann. Prämie für die laufende Versicherungsperiode verbleibt der Gesellschaft. Kündigt die Gesellschaft, erlischt ihre Haftung mit dem Ablauf von vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer; sie erstattet diejenige Prämie zurück, welche auf die nicht abgelaufene Zeit der laufenden Versicherungsperiode und auf den Restbetrag der Versicherungssumme entfällt. Art. 26 Sicherung des Realkredites (gegenüber Pfandgläubigern, deren Pfandrecht im Grundbuch eingetragen ist, oder die ihr Pfandrecht der Gesellschaft schriftlich angemeldet haben und die für ihre Forderungen aus dem Vermögen des Schuldners nicht gedeckt werden, haftet die Gesellschaft bis zur Höhe der Entschädigung, auch wenn der Anspruchsberechtigte des Entschädigungsanspruches ganz oder teilweise verlustig geht. Diese Bestimmung wird nicht angewandt, wenn der Pfandgläubiger selbst Anspruchsberechtigter ist oder wenn er den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Art. 27 Verjährung und Verwirkung Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, erlöschen. Die Verjährung bzw. Verwirkung der Entschädigungsforderungen aus der Mietertragsversicherung gemäss Art. 20, Ziff. 2 tritt ein Jahr nach Ablauf der Haftzeit ein. Schlussbestimmungen Art. 28 Meldestelle / Kollektivpolicen Alle Anzeigen und Mitteilungen des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten sind an die zuständige Geschäftsstelle oder den schweizerischen Sitz der Gesellschaft zu richten. Kündigungs- und Rücktrittserklärungen müssen vor Ablauf der Frist dort eintreffen. Ist bei Policen, an welchen mehrere Gesellschaften beteiligt sind (Kollektivpolicen), eine Gesellschaft mit der Führung beauftragt, gelten die an sie erfolgten Prämienzahlungen, Anzeigen und Mitteilungen für alle Gesellschaften. Erklärungen der beteiligten Gesellschaften gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten werden durch die führende Gesellschaft abgegeben. Bei Kollektiv-Policen haftet jede Gesellschaft nur für ihren Anteil (keine Solidarschuld). Art. 29 Erfüllungsort Für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann die Gesellschaft am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten, am Ort der versicherten Sache, sofern er in der Schweiz liegt, sowie am Sitz der Gesellschaft belangt werden. Als Sitz der Gesellschaft gilt bei ausländischen Gesellschaften die Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft. Art. 30 Gesetzliche Bestimmungen Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag. Die Fälligkeit tritt insbesondere so lange nicht ein, als 1. Zweifel über die Berechtigung des Anspruchsberechtigten zum Zahlungsempfang bestehen; 2. eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung wegen des Schadens geführt und das Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten nicht abgeschlossen ist. Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ist die Entschädigung zu einem Satz zu verzinsen, der 1% über dem Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Art. 25 Versicherungsverhältnis nach dem Schadenfall Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können beide Parteien den Vertrag kündigen. Die Gesellschaft hat spätestens bei Auszahlung der Entschädigung zu kündigen, der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat. Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt die Haftung der Gesellschaft mit dem Empfang der Kündigung. Die Appenzeller Versicherungen Seite 4

5 Appenzeller Versicherungen Gebäudeversicherung Ausgabe Januar 2007 Abgrenzungen zwischen Gebäude und Fahrhabe Gebäudebegriff: Gebäude im versicherungstechnischen Sinne ist jedes nicht bewegliche Erzeugnis der Bautätigkeit samt seinen Bestandteilen, das überdacht ist, benutzbaren Raum birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde Auch der Rohbau für ein Gebäude im oben erwähnten Sinn fällt unter diesen Begriff. Baumaterialien, die noch nicht fest verbunden sind, gelten dagegen als Fahrhabe Nicht als Gebäude gelten Fahrnisbauten, d.h. Bauten, die nicht als Dauereinrichtung erstellt wurden, wie Baubaraken, Festhütten, Marktbuden, Zelte. Rautenhallen Abgrenzung Die Gebäudeversicherung umfasst auch: bauliche Einrichtun gen, die, ohne Bestandteil des Gebäudes zu bilden, normalerweise zu diesem gehören, im Eigentum des Gebäudeeigen tümers stehen und so befestigt oder angepasst sind, dass sie ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes oder ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes nicht entfernt werden können Nicht unter die Gebäudeversicherung fallen: Baugrubenaushub, Wasserhaltung, Planierungs-, Hinterfüllungs- und Umgebungsarbeiten, Arbeiten zur Baugrundver besserung; Fahrhabe, betriebliche Einrichtungen; Baunebenkosten Sonderregelung: 3. 1 Bei Wohnhäusern und Wohnungen sind zum Gebäude auch die nach Ortsgebrauch zur Grundausstattung gehören den Einrichtungsgegenstände zu rechnen, die im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehen, selbst wenn sie ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes oder ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes entfernt werden können Bei industriellen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Anlagen, die sowohl aus baulichen wie auch aus betrieblichen Einrichtungen bestehen, umfasst die Gebäudeversicherung die allein oder vorwiegend baulichen Anlageteile. Dazu gehören die Wasser-, Luft- und Energieleitungen von der Hausein führung bzw. vom Erzeuger im Gebäude bis zum Verbraucher(inkl. Haupt- und Unterverteilungen). Die betrieblichen Anlageteile sowie die sie verbindenden Leitungen aller Art sind von der Gebäudeversicherung aus-geschlossen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie sie eingebaut sind. Dazu gehören insbesondere die allein oder vorwiegend dem Betrieb dienen den Maschinen (inkl. Steuereinrichtungen) und Einrichtungen samt Fundamenten Vom Mieter oder Pächter eingebrachte, fest mit dem Gebäu de verbundene bauliche Einrichtungen sind durch den Mieter oder Pächter zu versichern Besondere Vereinbarung Nur aufgrund besonderer Vereinbarung deckt die Gebäude versicherung im Rahmen der dafür festgesetzten Versicherungssumme: Spezielle Fundationen, Baugrubensicherung und Grundwasserabdichtung (Bohr-, Ramm-, Beton-, Holz- und Spezialpfähle, Spund-, Rühl- und Pfahlwände, Schlitzwandpfähle, Aus steifungen, Anker, Grundwasserabdichtungen) Ausserhalb des versicherten Gebäude liegende, nicht zu diesem, wohl aber zur Liegenschaft gehörende bauliche Anlagen wie; Behälter Bienenhäuschen Brunnen Einfriedungen Erdsonden und -register Fahnenstangen Filterbrunnen Gartenhäuschen Geräteschuppen Hühnerhöfe Jauchebehälter und -gruben Keltertröge Klärbecken Kleintierstallungen Mistgruben Partyzelte inkl. Fundamente Pavillons Pergolas Schirmdächer Schwimmbäder Senkgruben Silos Sonnenkollektoren Tanks jeder Art samt Leitungen und Wannen (betriebliche) Treibhäuser Treppen Veloständeranlagen Volièren Wagenremisen Wärmepumpen Wasser- und Energieleitungen Zelte, (baulicher Teil) Zisternen Den künstlerischen oder historischen Wert von Gebäuden und Gebäudeteilen Bauliche Anlagen ausserhalb des versicherten Gebäudes, die vorwiegend dem Elementarschadenrisiko ausgesetzt sind, z.b Boots- und andere Stege Brücken Einfahrten Fundamente Kanäle Rampen Stützmauern Terrassen Trottoirs Tunnels Nebensachen Sie teilen im Zweifelsfall das Schicksal der Hauptsache Beispiele: Gebäudebestandteile Abwasserreinigungsanlagen (baulicher Teil) Antennen (nur solche, die dem Gebäudeeigentümer gehören) Aufzüge Beleuchtungskörper auch im Freien *, (ohne gewerbliche, sowie ohne Glühbirnen und Leuchtröhren) Blitzschutzanlagen Boiler (ohne betriebliche) Bodenläge * Brandmeldeanlagen Briefkästen (auch freistehend) Brückenwaagen (baulicher Teil) Dekorationsmalereien Druck- und Vakuumleitungen Elektrische Leitungen (ohne solche in Elektrizitätswerken) Elektrische Maschinen (zur baulichen Einrichtung gehörend) Elektrische Türöffner Essen (baulicher Teil) Feuerlösch- und -meldeanlagen Futtersilo (baulicher Teil) Glockenstühle Heizanlagen (ohne betriebliche) Heubelüftungsanlagen (baulicher Teil) Hotelküchen Jauche- und Mistgruben (mit dem Gebäude verbunden) Kehrichtverbrennungsanlagen (baulicher Teil) Kegelbahnen (baulicher Teil) Kläranlagen (baulicher Teil) Klimaanlagen (ohne betriebliche) Kraftwerke (baulicher Teil) Kücheneinrichtungen * (wie Kochherde, Küchenschränke, Kühlschränke, Tiefkühltruhen, Waschmaschinen aller Art ohne betriebliche, aber inkl. Hotel- und Restaurantküchen Kühlanlagen (baulicher Teil) Pumpen (der Raumheizung oder der Wasserversorgung dienende) Reklameschriften (eingehauen, eingemauert oder aufgemalt) Reservoire (baulicher Teil) Restaurantküchen Rolltreppen Sanitärinstallationen Schalttableaux (ausgenommen betriebliche) Schaufenster, -kästen Scheibenstände (ohne Scheiben und ohne Transportanlagen) Appenzeller Versicherungen Seite 5

6 Selbsttränkeanlagen Silos (baulicher Teil) Spannteppiche * Sprinkleranlagen Spritzanlagen (baulicher Teil) Storen (samt Stoff) Teichanlagen, Biotope Tankgruben und -keller Tanks einschliesslich -wannen (ohne betriebliche)+a Telefonleitungen Tröckneeinrichtungen * (baulicher Teil) Turbinenschächte Umwälzpumpen Ventilationsanlagen (ohne betriebliche) Vieh-Anbindevorrichtungen Vorfenster (auch ausgehängte) Wagenheber (baulicher Teil) Wäscheeinrichtungen * (ohne betriebliche) Wasserenthärtungsanlagen (ohne betriebliche) Ziegeleiöfen (baulicher Teil) Zivilschutzanlagen (ohne Zivilschutzausrüstungen *) Bauliche Einrichtungen (vgl. vorne Ziffer 2.1) Alarmanlagen, auch in Scheunen Altäre Anpassungsrampen Anschlagkästen Ausstellungskästen Bänke Brandmeldeanlagen Behälter (ohne betriebliche) Beichtstühle Bestuhlungen Buffets Bühnen Fasslager Garderoben Gegensprechanlagen Gestelle Haustelefonanlagen Kabelkanäle Kanzeln Kapellen in Labors Kassenschränke Labortische Lautsprecheranlagen Podien Rauchkammern Sackrutschen Sauna-Einrichtungen Sirenen Stellwände (sofern dem Gebäudeeigentümer gehörend) Tabernakel Taufsteine Telefonkabinen Theken Tresen Tresore Wandtafeln Wasseraufbereitungs-Anlagen (ohne betriebliche) Weihwasserbecken Werktische Whirl-Pools Fahrhabe Abwaschmaschinen * Abwasserreinigungsanlagen (maschineller Teil) Backöfen (betriebliche) Brennöfen (betriebliche) Briefkästen Brückenwaagen (maschineller Teil) Cheminée Dämpfer Dampfkessel Dampfmaschinen und turbinen EDV-Kabel Elektrische Maschinen * (betriebliche) Elektrokessel (betriebliche) Entmistungsanlagen Entstaubungsanlagen Essen (maschineller Teil) Futteraufzüge Futterkocher Futtersilo (mobiler Teil) Gaskessel Gattersägen Gebläse Geleiseanlagen (im Gebäudeinnern und auf dem Betriebsareal) Glocken samt Läutwerk Glühöfen Härteöfen Hebebühnen Heubelüftungsanlagen (maschineller Teil) Heugebläse Hurden * Jauche- und Mistmaschinen Käsekessi Kehrichtverbrennungsanlagen (maschineller Teil) Kegelbahnen (maschineller Teil) Kläranlagen (maschineller Teil) Kollergänge Kompaktanlagen Kraftwerke (maschineller Teil) Krananlagen samt Geleisen Kücheneinrichtungen (betriebliche, ohne Hotel- und Restaurantküchen) Kühlanlagen (maschineller Teil) Ladentische und -korpusse Lichtreklamen Mahlgänge Melkapparate Milchzentrifugen Mischkästen Motoren (ohne diejenigen, die dem Gebäude oder Gebäudebestandteil dienen) Obstpressen Orgeln Pressen Pumpen (betriebliche) Reklametafeln Reservoire (maschineller Teil) Rohrpostanlagen Rührwerke Schaufenstereinrichtungen Schmelzanlagen Schmelzöfen Silos (maschineller Teil) Spänetransportanlagen Spritzanlagen (maschineller Teil) Telefonapparate, -zentralen Transmissionen Transportanlagen Treibhäuschen Tröckneeinrichtungen (maschineller Teil) Trotten Turbinen Turmuhren Uhrenanlagen (ohne Leitungen) Waagen Wagenheber (maschineller Teil) Wärmeschränke und -tische Wellenböcke Zähler Zelte, Gartenzelte, Familienfestzelte Ziegeleiöfen (maschineller Teil) Zivilschutzausrüstungen * Legende: * Sonderregelung für Wohnbauten gemäss Z. 3.1 Appenzeller Versicherungen Seite 6

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