Nr Juli 2015 Staatskanzlei Schwyz Telefon Internet:

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1 Amtsblatt Nr Juli 2015 Staatskanzlei Schwyz Telefon Internet: Kanton Bezirke Gemeinden 1570 Volksrechte 1570 Planungs- und Baurecht 1570 Verkehrsanordnungen 1578 Erbrecht 1579 Gerichtliche Anzeigen 1579 Konkurse 1583 Weitere amtliche Publikationen 1587 Stellenangebote 1589 Ausschreibung von Arbeiten und Lieferungen 1590 Handelsregister

2 Volksrechte Bezirk March / Ersatzwahl des Statthalters Donat Schwyter wurde am 14. Juni 2015 zum Säckelmeister des Bezirks March gewählt und ist daher von seinem Amt als Statthalter zurückgetreten. Am 18. Oktober 2015 und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den Vortagen findet daher folgende Ersatzwahl statt: Ersatzwahl des Statthalters des Bezirks March (für den Rest der Amtsdauer ) Anmeldeverfahren a) Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens Dienstag, 25. August 2015, Uhr, der Bezirkskanzlei March überbracht oder ihr spätestens auf diesen Termin hin zugestellt werden. Postaufgabe innerhalb der Frist genügt für die Fristwahrung nicht. b) Die Wahlvorschläge für einen allfälligen zweiten Wahlgang vom 28. Februar 2016 müssen bis spätestens Donnerstag, 7. Januar 2016, Uhr, der Bezirkskanzlei überbracht oder ihr spätestens auf diesen Termin hin zugestellt werden. Postaufgabe innerhalb der Frist genügt für die Fristwahrung nicht. Kandidatinnen und Kandidaten, die im Anmeldeverfahren für die Wahlen vom 18. Oktober zur Wahl vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden sind, gelten für einen allfälligen zweiten Wahlgang für das entsprechende Amt wiederum als vorgeschlagen ( 23e Abs. 2 WAG). Der Rückzug der Kandidatur muss schriftlich erklärt werden und spätestens am Donnerstag, 7. Januar 2016, Uhr, bei der Bezirkskanzlei March eintreffen. c) Für alle übrigen Einzelheiten des Verfahrens gelten die Vorschriften des Wahl- und Abstimmungsgesetzes vom 15. Oktober 1970 (WAG, SRSZ ). Lachen, 10. Juli 2015 Der Bezirksrat Baugesuche Planungs- und Baurecht a) innerhalb der Bauzonen Schwyz Bauherrschaft: GALU Immobilien AG, Dammstrasse 10, 6438 Ibach; Projekt: Hans Lindauer Planungsbüro, Sattelstrasse 65, 6416 Steinerberg. Bauobjekt: Aussenparkplatz, Alte Gasse 18, Seewen, KTN 618, Koordinaten / (ohne Baugespann). Bauherrschaft: Simon und Lea Immoos-Camenzind, Krummfeld 60, 6423 Seewen; Projekt: MV-Architekten GmbH, Zurlindenstrasse 134, 8003 Zürich. Bauobjekt: Anund Umbau Einfamilienhaus, Oberfeld 5, Schwyz, KTN 3153, Koordinaten / Nr. 28 / 10. Juli 2015

3 Bauherrschaft: Daniel Vetter, Oberfeld 4, 6430 Schwyz; Projekt: J. Pfyl Söhne GmbH, Architekturbüro, Dammstrasse 2, 6438 Ibach. Bauobjekt: An-/Neubau Autounterstand bei Wohnhaus, Oberfeld 4, Schwyz, KTN 3205, Koordinaten / Arth Bauherrschaft: Hubert Bächler, Blockweg 14, 6410 Goldau. Bauobjekt: Erweiterung Parkierungsanlage um zwei Parkplätze und Neubau Gerätehaus, Blockweg 14, Goldau, KTN 1388, Koordinaten / Bauherrschaft: Monika und Bruno Bugmann-Steiner, Gotthardstrasse 14, 6410 Goldau; Projekt: Brusa Planung AG, Rütiweg 3, 6422 Steinen. Bauobjekt: Anbau am Wohnhaus, Gotthardstrasse 16, Goldau, KTN 858, Koordinaten / Ingenbohl Bauherrschaft: Pensionskasse Pro, Bahnhofstrasse 4, 6431 Schwyz; Projekt: Tellco Immobilien AG, Bahnhofstrasse 3, 6340 Baar. Bauobjekt: Abbruch Gebäude und Neubau Wohn- und Geschäftshaus, Suststrasse 2, Brunnen, KTN 965, 966, 967 und 968, Koordinaten / Muotathal Bauherrschaft: Werner Schmidig, Wil 6, 6436 Muotathal; Projekt: Suterholz GmbH, Ruedi Suter, Hesigen 2, 6436 Ried-Muotathal. Bauobjekt: Garage, Wil 6, Muotathal, KTN 1431, Koordinaten / Lachen Bauherrschaft: Groz-Beckert Beteiligungs- und Grundstückgesellschaft mbh, Parkweg 2, Albstadt (D); Projekt: Kuster + Hager Architekturbüro AG, Etzelstrasse 1, 8730 Uznach. Bauobjekt: Vordach, Einbau eines Schiebetors und Zufahrtsrampe auf der Nordseite der Fabrikationshalle, Glärnischstrasse 7, Lachen, GB 526, Koordinaten / (ohne Baugespann). Altendorf Bauherrschaft: Thomas und Rosmarie Graf, Aufdorfstrasse 138, 8708 Männedorf; Projekt: Marty Architektur AG, Ratskellergasse 2, 6430 Schwyz. Bauobjekt: Einfamilienhaus mit Nebenbau und Aussenschwimmbad, Elmerstrasse 11, Höhgaden, Altendorf, KTN 713, Koordinaten / Galgenen Bauherrschaft: Peter und Edith Marty, Mosenbachstrasse 18, 8853 Lachen. Bauobjekt: Ersatzbau Mehrfamilienhaus, Obergasse 18, Galgenen, KTN 660, Koordinaten / Bauherrschaft: Lukas und Claudia Gisler-Jenni, Sternenwiese 10, 8854 Galgenen. Bauobjekt: Erweiterung Sitzplatzüberdachung und rahmenlose Verglasung der Front und Seite, Sternenwiese 10, Galgenen, KTN 1378, Koordinaten / Bauherrschaft: Hans Diethelm, Hürdweg 21b, 8854 Galgenen. Bauobjekt: Sitzplatzüberdachung, Hürdweg 21b, Galgenen, KTN 1320, Koordinaten / Nr. 28 / 10. Juli

4 Bauherrschaft: Urs und Verena Mächler-Diethelm, Obergasse 12, 8854 Galgenen. Bauobjekt: terrassiertes Mehrfamilienhaus, Obergasse, Galgenen, KTN 1263, Koordinaten / Bauherrschaft: Gianni Zerbato, Floridastrasse 2, 8854 Siebnen, und Eva Stocker- Zerbato, Lindenhof 11, 8854 Siebnen. Bauobjekt: An-/Umbau Einfamilienhaus zu Mehrfamilienhaus, Floridastrasse 2, Siebnen, KTN 20, Koordinaten / Vorderthal Bauherrschaft: Bertolini AG, Dorfstrasse 16, 8630 Rüti; Projekt: BAI Architekten, Dorfstrasse 16, 8630 Rüti; Grundeigentümerin: Hildegard Blumtritt, Paradiesstrasse 5, 8733 Eschenbach. Bauobjekt: zwei Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage, Postgasse 1, Vorderthal, KTN 196, Koordinaten / Schübelbach Bauherrschaft: Max Ronner, Kantonsstrasse 46, 8863 Buttikon; Projekt: Ronner Architektur + Bauleitung GmbH, Benknerstrasse 54, 8722 Kaltbrunn. Bauobjekt: Umbau und Wärmepumpe beim Einfamilienhaus, Kantonsstrasse 46, Buttikon, KTN 743, Koordinaten / (ohne Baugespann). Bauherrschaft: Migrol AG, Badenerstrasse 569, 8048 Zürich; Projekt: Murbach GmbH, Bümplizstrasse 48, 3027 Bern; Grundeigentümer: Thomas Diethelm, Speerstrasse 4, 8854 Siebnen. Bauobjekt: Abbruch und Neubau Tankstellenshop, Waschstrasse und Waschboxen, Glarnerstrasse 77, Siebnen, KTN 919, Koordinaten / Bauherrschaft: Paul Ziltener, Tostelweg 6, 8854 Siebnen. Bauobjekt: Abbruch und Wiederaufbau Garagen, Kantonsstrasse, Buttikon, KTN 784, Koordinaten / (ohne Baugespann). Tuggen Bauherrschaft: Alwin Locker und Nicole Casamassima Locker, Eschenweg 1, 8853 Lachen; Projekt: inglin planung & bauleitung gmbh, Lindenstrasse 4, 8853 Lachen. Bauobjekt: Einfamilienhaus, Kolumbanweg 5, Tuggen, KTN 1272, Koordinaten / Reichenburg Bauherrschaft: Rebekka Hrasche, Alte Mühle 17, 8855 Nuolen; Projekt: Architekturbüro Udo Fasching, Bürglistrasse 15, 8134 Adliswil; Grundeigentümerin: Beepa AG, Neue Jonastrasse 93, 8640 Rapperswil. Bauobjekt: Einbau Zwischengeschoss und Innenausbau für Kinderparadies, Gewerbestrasse 3, Halle 3.5, Reichenburg, KTN 823, Koordinaten / (ohne Baugespann). Bauherrschaft: Moser Metallbau, Walter Moser, Brestenburgstrasse 6, 8862 Schübelbach; Grundeigentümerin: Beepa AG, Neue Jonastrasse 93, 8640 Rapperswil. Bauobjekt: Einbau Zwischenboden und Ausbau für Metallbauwerkstatt, Gewerbestrasse 3, Halle 3.4, Reichenburg, KTN 823, Koordinaten / (ohne Baugespann). Einsiedeln Bauherrschaft: Qamil Berisha, Mellingerstrasse 15, 5525 Fischbach-Göslikon; Projekt: Architekten-Team-Kälin AG, Schnabelsberg 20, 8836 Bennau; Grundeigentümer: 1572 Nr. 28 / 10. Juli 2015

5 Diverse. Bauobjekt: Gebäudehüllensanierung, Innensanierung, Ersatz Fassadenbeschriftung und Reklamen, Überdachung Dachausstieg und neues Staketengeländer, Hauptstrasse 82, Hotel Sonne, Einsiedeln, GB 264, Koordinaten / Bauherrschaft: Schwyzer Kantonalbank, Postfach 263, 6431 Schwyz; Projekt: Dettling Wullschleger Architekten AG, Bergstrasse 8, 6414 Oberarth. Bauobjekt: Velounterstand, Hauptstrasse 61, Einsiedeln, GB 440, Koordinaten / (zweite Ausschreibung). Bauherrschaft: Heinz Steiner, Trachslauerstrasse 8, 8840 Trachslau; Projekt: Kälin HolzTechnik AG, Trachslauerstrasse 13, 8840 Trachslau; Grundeigentümer: Diverse. Bauobjekt: energetische Sanierung, Dachaufstockung und Erweiterung Wohnraum, Trachslauerstrasse 10, Einsiedeln, GB 1326, Koordinaten / Freienbach Bauherrschaft: Marlise Züger-Weber, Hurdnerstrasse 118, 8640 Hurden; Projekt: Rolf von Burg Gartenarchitektur, Sägereistrasse 7, 8834 Schindellegi; Grundeigentümer: Diverse. Bauobjekt: Erweiterung Fischereiverarbeitungsunterstand, Hurdnerstrasse 120, Hurden, KTN 809, Koordinaten / (ohne Baugespann und bereits ausgeführt). Bauherrschaft: Buch-Vertriebs-GmbH, Koprorationsweg 13a, 8832 Wilen; Projekt: Senn Architekten AG, Etzelstrasse 95, 8808 Pfäffikon. Bauobjekt: Fassadenreklamen, Korporationsweg 13a, Wilen, KTN 3565, Koordinaten / Feusisberg Bauherrschaft: Daniel und Caroline Wynistorf, Zelgweg 4, 8135 Langnau am Albis; Projekt: Stähli AG Architekten SIA, Zeughausstrasse 12, 8853 Lachen. Bauobjekt: Doppeleinfamilienhaus, Feldstrasse 6, Feusisberg, KTN 1733, Koordinaten / Bauherrschaft: Mächler Grund + Bau AG, St. Gallerstrasse 58, 8853 Lachen; Projekt: MB Architekten AG, Bauerhofstrasse 24, 8853 Lachen; Grundeigentümer: Konrad Styger, Pfäffikonerstrasse 11, 8834 Schindellegi. Bauobjekt: unbeleuchtete Verkaufsreklame, Pfäffikonerstrasse 11, Schindellegi, KTN 142, Koordinaten / (ohne Baugespann). b) ausserhalb der Bauzonen Schwyz Bauherrschaft: VDM Garage und Transport AG, vertreten durch, Marcel Camenzind, Gotthardstrasse 97, 6410 Goldau; Projekt: Birrer Bautreuhand, Postfach 261, 6415 Arth. Bauobjekt: Wiederaufbau und Erweiterung Gadenhaus (2. Projektänderung), unterer Engelstock, Seewen, KTN 216, Koordinaten / (teilweise bereits ausgeführt und ohne Baugespann). Muotathal Bauherrschaft: Standseilbahn Schwyz-Stoos AG, B. Lifart, Stooshorn 1, 6433 Stoos; Projekt: CES Bauingenieur AG, Thomas Wey, Hausmatt 5, 6423 Seewen. Bauobjekt: Carparkplatz inklusive Sanitärraum, Grünenwald, Ried-Muotathal, KTN 1020 und 995, Koordinaten / Nr. 28 / 10. Juli

6 Reichenburg Bauherrschaft: Wuhrkorporation Rütibach, Obertafletenstrasse 7, 8864 Reichenburg; Projekt: P. Meier & Parter AG, Thomas Ruoss, Tellstrasse 1, 8853 Lachen; Grundeigentümer: Diverse. Bauobjekt: Entlastung Wiesenbach, Mittelbergstrasse, Feld, Reichenburg, KTN 101, 8, 102, 107 und 1151, Koordinaten / (ohne Baugespann). c) Auflagen und Einsprachen Die Baugesuche liegen bei der betreffenden Gemeinde- bzw. Bezirkskanzlei oder Bauverwaltung zur Einsicht auf. Privatrechtliche Einsprachen sind im summarischen Verfahren (gemäss Art. 130 und 252 ZPO, SR 272; 31 Abs. 2 Bst. d JG, SRSZ ) beim Einzelrichter des betreffenden Bezirks, öffentlich-rechtliche Einsprachen mit schriftlicher Eingabe (gemäss 80 PBG, SRSZ , 38 ff. VRP, SRSZ 234,110; Art. 12 und 12a bis g NHG, SR 451) beim betreffenden Gemeinde- bzw. Bezirksrat einzureichen. Die Auflage- und Einsprachefrist dauert vom 10. bis und mit 30. Juli Gesuche für den Entzug von Wärme aus dem Erdinnern a) Gesuche Küssnacht Bauherrschaft: REI AG, Aarauerstrasse 25, 5033 Buchs. Bauobjekt: Erdsondenwärmepumpenanlage, Luzernerstrasse 115 bis 119, Küssnacht, KTN 1568, 3405 und 3406, Koordinaten / Bauherrschaft: HWP Architekten AG, Chamerstrasse 44, 6331 Hünenberg. Bauobjekt: Erdsondenwärmepumpenanlage, Artherstrasse, Immensee, KTN 2992, Koordinaten / b) Auflagen und Einsprachen Die Gesuche liegen bei der betreffenden Gemeinde- oder Bezirkskanzlei zur Einsicht auf. Nach 11 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes vom 30. Mai 2000 (SRSZ ) kann innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der Auflage im Amtsblatt wegen Verletzung öffentlicher oder privater Rechte Einsprache erhoben werden. Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind an den betreffenden Bezirks- oder Gemeinderat zu richten; privatrechtliche Einsprachen mittels Klageschrift an den Einzelrichter des jeweiligen Bezirkes. Die Auflage- und Einsprachefrist dauert vom 10. bis und mit 30. Juli Schwyz, 10. Juli 2015 Amt für Raumentwicklung Öffentliche Planauflage in der Gemeinde Riemenstalden Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen. Im Auftrag des Eidgenössischen Starkstrominspektorats, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf. Gesuchstellerin: Elektrizitätswerk Altdorf AG, Herrengasse 1, 6460 Altdorf Nr. 28 / 10. Juli 2015

7 Gegenstand: S , Transformatorenstation TST825 RIE-Loosberg (Koordinaten: / ); L , 15-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TST824 SIS-Riedberg und TST825 RIE-Loosberg; L , 15-kV- Leitung zwischen den Transformatorenstationen TST825 RIE-Loosberg und TST374 RIE-Dörfli. Verfahren: Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach den Art. 16 Abs. 3 und 4 des Elektrizitätsgesetzes (EleG, SR 734.0), Art. 16 ff. und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR ). Öffentliche Auflage: Die Gesuchsunterlagen liegen bei der Gemeinde Riemenstalden, Gemeindeverwaltung, Dörfli, 6452 Riemenstalden, während der ordentlichen Büroöffnungszeiten zur Einsichtnahme auf. Die Auflagefrist beginnt am 10. Juli 2015 und endet am 10. September 2015 (inklusive Fristenstillstand zwischen dem 15. Juli und dem 15. August gemäss Art. 22a Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, SR ). Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln des Enteignungsgesetzes (EntG, SR 711) zur Folge. Einsprachen: Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR ) oder des EntG Partei ist, kann während der 30-tägigen Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln EntG sind ebenfalls beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat einzureichen. Schwyz, 10. Juli 2015 Amt für Raumentwicklung Waldfeststellungsgesuch in der Gemeinde Muotathal Wald: Lokalname «Grünenwald» Plan «Waldlinienplan KTN 1020, Mu1053.1» 1:500 vom 30. Januar 2014, Schwerpunktkoordinaten: / : KTN 994: Patrick Real, Zentralstrasse 150, 8003 Zürich, und Pirmin Real, Bederstrasse 121, 8002 Zürich; KTN 1020: Schweizerische Eidgenossenschaft, VBS Generalstab Abteilung Immobilien Militär (AIM), 3003 Bern. Die Gesuchsunterlagen liegen bei der Gemeindekanzlei und beim Amt für Wald und Naturgefahren zur Einsicht auf. Einsprachen sind mit schriftlicher Eingabe innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt beim Amt für Wald und Naturgefahren einzureichen ( 4 KWaG, 38f VRP). Die Einsprachefrist dauert bis 30. Juli Schwyz, 10. Juli 2015 Amt für Wald und Naturgefahren Gemeinde Rothenthurm / Gestaltungsplan Gestützt auf 30 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ ) und auf Art. 69 bis 72 des Baureglementes der Gemeinde Rothenthurm wird folgender Gestaltungsplan vom 10. bis 30. Juli 2015 öffentlich aufgelegt: Nr. 28 / 10. Juli

8 «Gebiet Schoos West», Schoos, Rothenthurm, KTN 173, Koordinaten / Gesuchstellerin und Grundeigentümerin: Genossame Rothenthurm, Gartenweg 2, 6418 Rothenthurm. Planverfasserin: Remund + Kuster Büro für Raumplanung AG, Churerstrasse 47, 8808 Pfäffikon. Die Gestaltungsplanunterlagen liegen bei der Gemeindeverwaltung Rothenthurm, Schulstrasse 4, zur Einsicht auf. Wer durch den Gestaltungsplan berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann beim Gemeinderat Rothenthurm Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Die Auflage- und Einsprachefrist dauert vom 10. bis und mit 30. Juli Rothenthurm, 10. Juli 2015 Der Gemeinderat Gemeinde Unteriberg / Informations- und Mitwirkungsverfahren Zonenplanänderung Gestützt auf 25 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ ) nimmt der Gemeinderat Unteriberg im Rahmen des Informations- und Mitwirkungsverfahrens Einwendungen und Vorschläge zu seinen Planungen entgegen. Es kann/können deshalb vom 10. Juli bis 11. August 2015 während der üblichen Schalteröffnungszeiten auf der Gemeindekanzlei Unteriberg, eingesehen werden: Zonenplanänderung. Einzonung Dräck. Der Entwurf wird den interessierten Einwohnerinnen und Einwohnern in Sprechstunden durch die Bauverwaltung näher erläutert. Sprechstunden finden am 23. Juli 2015, von bis Uhr auf der Gemeindeverwaltung statt. Aus organisatorischen Gründen ist eine telefonische Voranmeldung erwünscht (Telefon ). Schriftliche Meinungsäusserungen zu den Entwürfen sind bis spätestens 11. August 2015 an den Gemeinderat Unteriberg zu richten (Vermerk: Einzonung Dräck). Unteriberg, 10. Juli 2015 Der Gemeinderat Kantonale Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Arth Bauherrschaft: Daniela und Matthias Schorno, Wolfacher 2a, 6332 Hagendorn; Grundeigentümer: Franz Schmidig, Spitzibüelstrasse 24, 6410 Goldau. Bauobjekt: Erneuerung Quellfassung, Spitzibüelstrasse 20, Goldau, KTN 1946 und 1947, Koordinaten / Unteriberg Bauherrschaft: Thomas Marty, Karrenboden 46, 8842 Unteriberg. Bauobjekt: Luft- Wasser-Wärmepumpe, Karrenboden 52, Unteriberg, KTN 1010, Koordinaten / Bauherrschaft: Swisscom (Schweiz) AG, Wireline Access, Alte Jonastrasse 24, 8640 Rapperswil; Grundeigentümerin: Oberallmeindkorporation Schwyz, Brüöl 2, Postfach 449, 6431 Schwyz. Bauobjekt: Ablösung/Ersatz Erdkabel (Grundversorgung), 1576 Nr. 28 / 10. Juli 2015

9 Paradiesli Plattentobel Spital, Unteriberg, KTN 324, Koordinaten / bis / Bauherrschaft: Erwin Holdener-Höfliger, Sonnenbergstrasse 47, 8842 Unteriberg; Barbara Wiget, Sonnenbergstrasse 49, 8842 Unteriberg, und Erben Alois Wiget- Marty, vertreten durch Agnes Wiget-Marty, Sonnenbergstrasse 49, 8842 Unteriberg. Bauobjekt: Ersatz Jauchegrube, Umbau zu Laufstall und weideinterne Erschliessung, Sonnenberg, Hirschweid, Unteriberg, KTN 1022 und 1024, Koordinaten / Altendorf Bauherrschaft: Pia und André Züger, Talstrasse 75, 8852 Altendorf. Bauobjekt: Luft- Wasser-Wärmepumpe, Aussenaufstellung, Altendorf, KTN 830, Koordinaten / Galgenen Bauherrschaft: Garage Kamer AG, Hinterbergstrasse 67, 8854 Galgenen. Objekt: Ersetzen Leuchtelemente, Hinterbergstrasse 67, Galgenen, KTN 386, Koordinaten / Schübelbach Bauherrschaft: Toller Unternehmungen AG, Twirrenstrasse 14, 8733 Eschenbach; Grundeigentümer: Ueli Ruoss, Tostel 4, 8863 Buttikon. Bauobjekt: Funkantenne, Tostel, Buttikon, KTN 591, Koordinaten / Einsiedeln Bauherrschaft: Othmar und Christina Mächler-Schönbächler, Fuchsberg 4, 8846 Willerzell; Grundeigentümerin: Christina Mächler-Schönbächler, Fuchsberg 4, 8846 Willerzell. Bauobjekt: Dachaufstockung mit Quergiebel, Fuchsberg 4, Willerzell, GB 2475, Koordinaten / Bauherrschaft: Swisscom (Schweiz) AG, Förrlibuckstrasse 60/62/PF, 8021 Zürich; Grundeigentümerin: Swisscom Broadcast AG, Ostermundigenstrasse 99, 3050 Bern. Bauobjekt: Demontage bestehender und Installation von neuen Antennen an bestehendem Mast, Rütihof, Euthal, GB 3345, Koordinaten / Bauherrschaft: Swisscom (Schweiz) AG, Förrlibuckstrasse 60/62/Postfach, 8021 Zürich; Grundeigentümer: Josef Schönbächler, Seestrasse 41, 8846 Willerzell. Bauobjekt: Abbruch Mast und Neubau Mast neben Gebäude mit neuen Antennen, Seestrasse 41, Willerzell, GB 2521, Koordinaten / Bauherrschaft: Hanspeter Blum, Haldenstrasse 18, 8304 Wallisellen. Objekt: Erdsondenwärmepumpenanlage, Im Grund 3, Euthal, GB 3399, Koordinaten / Schwyz, 10. Juli 2015 Konzession zur Nutzung von Grundwasser Der Regierungsrat hat Bruno Schwiter-Bischofberger, Birkenstrasse 21, 8853 Lachen, die Konzession zur Nutzung von Grundwasser für den Betrieb einer Wärmepumpen- Nr. 28 / 10. Juli

10 anlage zur Beheizung des Mehrfamilienhauses Landsgemeindeweg 9, 11 und 13, 8853 Lachen (KTN 790, Koordinaten / ), für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Schwyz, 30. Juni 2015 Im Auftrag des Regierungsrates Der Staatsschreiber: Dr. Mathias E. Brun Verkehrsanordnungen Verkehrsanordnung in Goldau Gemäss Verfügung des kantonalen Tiefbauamts vom 6. Juli 2015 wird auf dem gesamten Grundstück Steinerbergstrasse 78, KTN 708 in Goldau, folgende Verkehrsanordnung verfügt: «Parkieren verboten» (SSV-Signal Nr. 2.50) mit dem Zusatz «ausgenommen Betrieb und Unterhalt Kanton». Die entsprechenden Unterlagen liegen auf dem Bausekretariat der Gemeinde Arth, Rathausplatz 6, 6415 Arth, während der üblichen Schalteröffnungszeiten zur Einsicht auf. Nach 37 Abs. 2 Strassengesetz vom 15. September 1999 kann gegen diese Anordnung innert 20 Tagen nach der Veröffentlichung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Brunnen, 10. Juli 2015 Tiefbauamt Temporäre Verkehrsanordnung in Steinen Gemäss Beschluss des Gemeinderats Steinen vom 8. Juni 2015, genehmigt vom Tiefbauamt des Kantons Schwyz am 6. Juli 2015, wird auf der Rossbergstrasse (Dorfplatz bis Ecce Homo) ab sofort bis Ende der Bauzeit (circa November 2015) folgende temporäre Verkehrsanordnung verfügt: «Verbot für Anhänger» (SSV-Signal Nr. 2.09) mit Zusatztafel «Zufahrt bis Baustelle sowie einachsige und landwirtschaftliche Anhänger gestattet». Die entsprechenden Unterlagen liegen in der Kanzlei oder Bauverwaltung der Gemeinde Steinen während der üblichen Schalteröffnungszeiten zur Einsicht auf. Nach 37 Abs. 2 Strassengesetz vom 15. September 1999 kann gegen diese Anordnung innert 20 Tagen nach der Veröffentlichung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Brunnen, 10. Juli 2015 Tiefbauamt Verkehrsanordnungen in Immensee Gemäss Beschluss des Bezirksrats Küssnacht vom 25. März 2015, genehmigt vom Tiefbauamt des Kantons Schwyz am 6. Juli 2015, werden auf den weiss markierten 1578 Nr. 28 / 10. Juli 2015

11 Parkfeldern beim Altersheim Sunnehof in Immensee folgende Verkehrsanordnungen verfügt: a) «Parkieren gegen Gebühr» (SSV-Signal Nr. 4.20) mit dem Zusatz «Zentrale Parkuhr» und «Ausgenommen mit Parkkarte des Bezirks Küssnacht». b) «Höchstgewicht 28 Tonnen» (SSV-Signal Nr. 2.16). Die entsprechenden Unterlagen liegen beim Bezirk Küssnacht, Ressort Planung, Umwelt und Verkehr, Seeplatz 2, Küssnacht, während der üblichen Schalteröffnungszeiten zur Einsicht auf. Nach 37 Abs. 2 Strassengesetz vom 15. September 1999 kann gegen diese Anordnung innert 20 Tagen nach der Veröffentlichung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Brunnen, 10. Juli 2015 Tiefbauamt Erbrecht Öffentliches Inventar mit Rechnungsruf Über den Nachlass des am 31. Mai 2015 verstorbenen Jörg Konopatzki, geboren 6. September 1966, von Einsiedeln, wohnhaft gewesen Birkenhainweg 6, 8840 Einsiedeln, hat der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Einsiedeln die Aufnahme des öffentlichen Inventars gemäss Art. 580 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) und 42 ff. des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB angeordnet. Es werden daher die Gläubiger, mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger, und die Schuldner des Erblassers aufgefordert, ihre Forderungen und Schulden bis 12. August 2015 beim Notariat Einsiedeln schriftlich anzumelden. Die Gläubiger werden auf die in Art. 590 ZGB genannten Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam gemacht: Die Erben haften weder persönlich noch mit der Erbschaft für Forderungen, welche nicht zur Aufnahme in das Inventar angemeldet werden, soweit sie nicht durch Pfandrechte gedeckt sind. Alle Personen, die Vermögenswerte des Verstorbenen besitzen oder verwalten (einschliesslich offene und geschlossene Depots), haben diese dem Notariat Einsiedeln, Postfach 346, 8840 Einsiedeln (Telefon ) innert der gleichen Frist schriftlich zu melden. Einsiedeln, 10. Juli 2015 Notariat Einsiedeln Gerichtliche Anzeigen Weitere Vorprüfung / Frist zur Antragstellung In den Berufungsverfahren zwischen der kantonalen Staatsanwaltschaft und diversen Privatklägern einerseits und den Beschuldigten Mike Niggli und Juan Manuel Reina andererseits betreffend gewerbsmässigen Betrug usw. (STK und 28) hat der Kantonsgerichtspräsident unter anderem hinsichtlich des Privatklägers Reinhard Aster, letztbekannte Adresse in Spanien, E Rincon de la Victoria, zurzeit unbekannten Aufenthaltsortes, am 24. März 2015 was folgt verfügt: Nr. 28 / 10. Juli

12 Mit Verfügung vom 5. März 2015 sind die Beschuldigten mit den Berufungserklärungen von zwei Privatklägern und jene mit den Berufungserklärungen der Beschuldigten Mike Niggli und Juan Manuel Reina bedient worden. Für das weitere Verfahren wird verfügt: 1. Jene Privatkläger, auf deren eigene Berufungen mit Verfügungen vom 5. März 2015 nicht eingetreten wurde oder die sich im Berufungsverfahren bis anhin noch nicht geäussert haben (vgl. unten stehende Verteilerliste) erhalten: a) das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz (KG-act STK ) zur Kenntnisnahme; b) die Berufungserklärung von Mike Niggli (KG-act STK ); c) die Berufungserklärung von Juan Manuel Reina (KG-act. 02 STK ). 2. Die Gegenparteien haben gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO das Recht, innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung (bzw. ab vorliegender Publikation): a) Nichteintreten auf die Berufung unter Angabe der Gründe nach Art. 403 Abs. 1 StPO zu beantragen und/oder b) Anschlussberufung zu erklären mit den Anträgen, welche Abänderungen von Dispositivpunkten des angefochtenen Urteils und welche Beweisergänzungen im Einzelnen verlangt werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird. 3. Die Privatklägerschaft, die an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat und keine Anschlussberufung erhebt, wird nicht zur Berufungsverhandlung vorgeladen, sofern sie nicht innert zehn Tagen seit Zustellung dieser Verfügung ein Begehren um Vorladung stellt. Die Privatklägerschaft wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie im Falle der Beteiligung am Berufungsverfahren, sofern und soweit sie unterliegen sollte, für die Kosten des Berufungsverfahrens kosten- und entschädigungspflichtig werden kann. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrugen im Falle Mike Niggli Fr , im Falle Juan Manuel Reina Fr und im Falle Cornelia Flavia Duss Fr Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von Mike Niggli betrug Fr , jene für den amtlichen Verteidiger von Juan Manuel Reina Fr und jene für den amtlichen Verteidiger von Flavia Cornelia Duss Fr Privatkläger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz im Ausland haben innert der gleichen Frist in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Art. 87 Abs. 2 StPO). Im Unterlassungsfalle erfolgen weitere Zustellungen durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Schwyz (Art. 88 Abs. 1 Bst. c StPO). Der Privatkläger Reinhard Aster kann die für ihn bestimmten Exemplare der Berufungserklärungen und des Aktenüberweisungsschreibens auf der Kantonsgerichtskanzlei beziehen (STK ). Schwyz, 8. Juli 2015 Der Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin Erteilung des Rechtsanwaltspatentes Die Anwaltskommission hat MLaw Alexander Fauceglia, geboren 7. August 1986, von Thalwil, in Zürich, am 26. Juni 2015 das Rechtsanwaltspatent des Kantons Schwyz erteilt. Schwyz, 10. Juli 2015 Die Vizepräsidentin der Anwaltskommission 1580 Nr. 28 / 10. Juli 2015

13 Erteilung des Rechtsanwaltspatentes Die Anwaltskommission hat MLaw Livia Kälin, geboren 7. August 1989, von Einsiedeln, am 26. Juni 2015 das Rechtsanwaltspatent des Kantons Schwyz erteilt. Schwyz, 10. Juli 2015 Die Vizepräsidentin der Anwaltskommission Erteilung des Rechtsanwaltspatentes Die Anwaltskommission hat MLaw Stefanie Gwerder, geboren 25. Januar 1988, von Muotathal, in Schwyz, am 30. Juni 2015 das Rechtsanwaltspatent des Kantons Schwyz erteilt. Schwyz, 10. Juli 2015 Der Präsident der Anwaltskommission Entscheidpublikation In Sachen Handelsregister des Kantons Schwyz, Postfach 1185, 6431 Schwyz, Kläger, gegen Intensa AG, Rubiswilstrasse 23, 6438 Ibach, Beklagte, betreffend Ernennung einer Verwaltung Art. 731b OR, hat die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz mit Verfügung vom 2. Juli 2015 verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die Organe der Beklagten nicht gesetzesmässig besetzt sind. 2. Die Beklagte, zurzeit ohne Domizil, letztes Domizil an der Rubiswilstrasse 23 in 6438 Ibach, wird heute, am 2. Juli 2015, Uhr, gestützt auf Art. 731b OR aufgelöst, und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 3. Die Liquidation der Gesellschaft wird dem Konkursamt Schwyz übertragen. Die erforderlichen Publikationen sind Sache des Konkursamtes. 4. Die Gerichtskosten im Betrage von Fr werden der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Konkursamtes und allfällige Folgekosten sind vorweg aus den freien Aktiven zu tilgen. Andernfalls gehen sie zulasten des Staates. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 30. (notwendige Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 Bst. a ZPO) zu bezahlen. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit der Zustellung (bzw. Publikation) beim Kantonsgericht in 6430 Schwyz Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet (mindestens im Doppel) einzureichen und hat die Beschwerdeanträge zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen, soweit die Partei diesen in den Händen hat. Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden: a) unrichtige Rechtsanwendung; b) offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. Die Beschwerdeinstanz kann die Vollstreckung aufschieben. Die Fristen in diesem Verfahren stehen während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 Abs. 2 Bst. b ZPO). 7. Zustellung an Nr. 28 / 10. Juli

14 Die Beklagte kann eine Kopie des begründeten Entscheides auf der Bezirksgerichtskanzlei in 6430 Schwyz, Rathaus, 2. Stock, beziehen (Proz. ZES ). Schwyz, 2. Juli 2015 Bezirksgericht Schwyz Die Einzelrichterin: lic. iur. Beatrice van de Graaf Entscheidpublikation In Sachen Handelsregister des Kantons Schwyz, Postfach 1185, 6431 Schwyz, Kläger, gegen Adinusa AG, Herrengasse 20, 6430 Schwyz, Beklagte, betreffend Ernennung Verwaltung Art. 731b OR, hat die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz mit Verfügung vom 2. Juli 2015 verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die Organe der Beklagten nicht gesetzesmässig besetzt sind. 2. Die Beklagte, zurzeit ohne Domizil, letztes Domizil an der Herrengasse 20 in 6430 Schwyz, wird heute, am 2. Juli 2015, Uhr, gestützt auf Art. 731b OR aufgelöst, und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 3. Die Liquidation der Gesellschaft wird dem Konkursamt Schwyz übertragen. Die erforderlichen Publikationen sind Sache des Konkursamtes. 4. Die Gerichtskosten im Betrage von Fr werden der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Konkursamtes und allfällige Folgekosten sind vorweg aus den freien Aktiven zu tilgen. Andernfalls gehen sie zulasten des Staates. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 30. (notwendige Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 Bst. a ZPO) zu bezahlen. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung (bzw. Publikation) beim Kantonsgericht in 6430 Schwyz Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet (mindestens im Doppel) einzureichen und hat die Beschwerdeanträge zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen, soweit die Partei diesen in den Händen hat. Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden: a) unrichtige Rechtsanwendung; b) offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. Die Beschwerdeinstanz kann die Vollstreckung aufschieben. Die Fristen in diesem Verfahren stehen während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 Abs. 2 Bst. b ZPO). 7. Zustellung an Die Beklagte kann eine Kopie des begründeten Entscheides auf der Bezirksgerichtskanzlei in 6430 Schwyz, Rathaus, 2. Stock, beziehen (Proz. ZES ). Schwyz, 2. Juli 2015 Bezirksgericht Schwyz Die Einzelrichterin: lic. iur. Beatrice van de Graaf Entscheidpublikation In Sachen Handelsregister des Kantons Schwyz, Postfach 1185, 6431 Schwyz, Kläger, gegen Intensa Trading AG, Rubiswilstrasse 23, 6438 Ibach, Beklagte, betreffend 1582 Nr. 28 / 10. Juli 2015

15 Ernennung Verwaltung Art. 731b OR, hat die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz mit Verfügung vom 2. Juli 2015 verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die Organe der Beklagten nicht gesetzesmässig besetzt sind. 2. Die Beklagte, zurzeit ohne Domizil, letztes Domizil an der Rubiswilstrasse 23 in 6438 Ibach, wird heute, am 2. Juli 2015, Uhr, gestützt auf Art. 731b OR aufgelöst, und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 3. Die Liquidation der Gesellschaft wird dem Konkursamt Schwyz übertragen. Die erforderlichen Publikationen sind Sache des Konkursamtes. 4. Die Gerichtskosten im Betrage von Fr werden der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Konkursamtes und allfällige Folgekosten sind vorweg aus den freien Aktiven zu tilgen. Andernfalls gehen sie zulasten des Staates. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 30. (notwendige Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 Bst. a ZPO) zu bezahlen. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit der Zustellung (bzw. Publikation) beim Kantonsgericht in 6430 Schwyz Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet (mindestens im Doppel) einzureichen und hat die Beschwerdeanträge zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen, soweit die Partei diesen in den Händen hat. Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden: a) unrichtige Rechtsanwendung; b) offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. Die Beschwerdeinstanz kann die Vollstreckung aufschieben. Die Fristen in diesem Verfahren stehen während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 Abs. 2 Bst. b ZPO). 7. Zustellung an Die Beklagte kann eine Kopie des begründeten Entscheides auf der Bezirksgerichtskanzlei in 6430 Schwyz, Rathaus, 2. Stock, beziehen (Proz. ZES ). Schwyz, 2. Juli 2015 Bezirksgericht Schwyz Die Einzelrichterin: lic. iur. Beatrice van de Graaf Konkurse Konkurspublikation / Schuldenruf Die Gläubiger des Schuldners und alle Personen, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, werden aufgefordert, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert der Eingabefrist dem betreffenden Konkursamt einzureichen. Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf. Für pfandgesicherte Forderungen läuft der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt (Art. 209 SchKG). Die Grundpfandgläubiger haben ihre Forderungen in Kapital, Zinsen und Kosten zerlegt anzumelden und gleichzeitig auch anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt sei, allfällig für welchen Betrag und auf welchen Termin. Die Inhaber von Dienstbarkeiten, welche unter dem früheren Nr. 28 / 10. Juli

16 kantonalen Recht ohne Eintragung in die öffentlichen Bücher entstanden und noch nicht im Grundbuch eingetragen sind, werden aufgefordert, diese Rechte innert einem Monat beim betreffenden Konkursamt unter Einlegung allfälliger Beweismittel anzumelden. Ist der Schuldner Miteigentümer oder Stockwerkeigentümer eines Grundstückes, gilt diese Aufforderung auch für solche Dienstbarkeiten am Grundstück selbst. Die nicht angemeldeten Dienstbarkeiten können gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstückes nicht mehr geltend gemacht werden, soweit es sich nicht um Rechte handelt, die auch nach dem Zivilgesetzbuch ohne Eintragung in das Grundbuch dinglich wirksam sind. Desgleichen haben die Schuldner des Konkursiten sich binnen der Eingabefrist als solche anzumelden, bei Straffolgen (Art. 324 Ziffer 2 StGB) im Unterlassungsfall. Personen, welche Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus andern Gründen besitzen, haben diese innert der gleichen Frist dem betreffenden Konkursamt zur Verfügung zu stellen. Es wird auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziffer 2 StGB) hingewiesen und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt. Die Pfandgläubiger sowie Drittpersonen, denen Pfandtitel auf den Liegenschaften des Gemeinschuldners weiterverpfändet worden sind, haben die Pfandtitel und Pfandverschreibungen innerhalb der gleichen Frist dem Konkursamt einzureichen. Den Gläubigerversammlungen können auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen. Für Beteiligte, die im Ausland wohnen, gilt das Konkursamt als Zustellungsort, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen. Schuldnerin: Gisela Hertenstein, ausgeschlagene Erbschaft, von Meilen, geboren 19. Juli 1930, gestorben 13. April 2015, wohnhaft gewesen Kernstrasse 4, 6442 Gersau. Datum der Konkurseröffnung: 9. Juni Konkursverfahren: summarisch. Eingabefrist: 30 Tage nach der Publikation. Emmenbrücke, 10. Juli 2015 Konkursamt Gersau c/o ZESAG Sachwalter AG Schuldner: Heinrich Schweizer, Nachlass, ausgeschlagene Erbschaft, Gärtner, von Stallikon ZH, geboren 13. Januar 1960, gestorben 15. Januar 2015, wohnhaft gewesen Lücherli 1, 8857 Vorderthal. Datum der Konkurseröffnung: 5. März Konkursverfahren: summarisch. Eingabefrist: 10. August Der Schuldner ist Miteigentümer (zur Hälfte) an der Liegenschaft Grundbuchblatt 923, KTN 664 (Plan 5) in der Gemeinde Vorderthal (Kanton Schwyz), «Lücherli» genannt. Die Liegenschaft umfasst ein Wohnhaus mit angebautem Ökonomiegebäude und die Gesamtfläche beträgt 1000 m 2. Im Weiteren wird auf den Beschrieb gemäss Grundbuch verwiesen. Verwertung der Aktiven: Seitens der Konkursverwaltung wird die sofortige Verwertung aller Aktiven beantragt (freihändig oder durch Versteigerung). Wenn nicht die Mehrheit der bekannten Gläubiger innert der Eingabefrist beim Konkursamt March, Bahnhofplatz 3, Postfach 437, 8853 Lachen, schriftlich Einspruch erhebt, gilt dieser Antrag als genehmigt; Stillschweigen gilt als Zustimmung. Kaufofferten von Gläubigern oder von weiteren Interessenten für die zu verwertende Liegenschaft sind dem Konkursamt March schriftlich einzureichen; Kaufofferten sind entweder für das «hälftige Miteigentum» oder für die «ganze Liegenschaft» abzugeben. Im Übrigen wird auf die Publikationen vom 10. Juli 2015 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Amtsblatt des Kantons Schwyz verwiesen. Für die wei Nr. 28 / 10. Juli 2015

17 teren Publikationen in diesem Verfahren wird ebenfalls auf das Schweizerische Handelsamtsblatt und das Amtsblatt des Kantons Schwyz verwiesen. Lachen, 10. Juli 2015 Konkursamt March Schuldnerin: MDV-Finanz AG in Liquidation, per Adresse Frohburgstrasse 36b, 8832 Wollerau. Datum des Auflösungsentscheids: 22. Juni Konkursverfahren: summarisch. Eingabefrist: 10. August Der Einzelrichter des Bezirkes Höfe hat das per 16. Oktober 1992 mangels Aktiven eingestellte Verfahren über die Gemeinschuldnerin wegen nachträglich entdeckten Vermögens mit Verfügung vom 22. Juni 2015 wiedereröffnet. Wollerau, 10. Juli 2015 Konkursamt Höfe Einstellung des Konkursverfahrens Schuldnerin: Brigitte Susanne Fritschi-Wildemann, Nachlassenschaft, ausgeschlagene Erbschaft, Staatsbürgerschaft Deutschland, geboren 11. September 1955, gestorben 26. Januar 2015, wohnhaft gewesen Dorfstrasse 22, 6443 Morschach. Datum der Konkurseröffnung: 14. April Datum der Einstellung: 6. Juli Frist für Kostenvorschuss: 20. Juli Kostenvorschuss: Fr Hinweis: Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der obgenannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kosten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten. Schwyz, 10. Juli 2015 Konkursamt Schwyz Kollokationsplan und Inventar Schuldnerin: Josefina Paulina Furrer, Nachlassenschaft, Erbschaft, von Silenen UR, geboren 8. Januar 1937, gestorben 19. November 2014, wohnhaft gewesen Altersund Pflegeheim Sunnehof, 6405 Immensee. Auflagefrist Kollokationsplan: 20 Tage nach erfolgter Publikation. Anfechtungsfrist Inventar: zehn Tage nach erfolgter Publikation. Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplans sind innert 20 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 10. Juli 2015, durch Klageschrift (im Doppel) bei Einzelrichter des Bezirkes Schwyz, Rathaus, 6430 Schwyz, rechtshängig zu machen. Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden. Innert zehn Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind schriftlich einzureichen: Nr. 28 / 10. Juli

18 a) beim Bezirksgericht Schwyz als Aufsichtsbehörde: Beschwerden gegen die Ausscheidung der Kompetenzstücke; b) beim Konkursamt Schwyz: Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne von Art. 260 SchKG zur Bestreitung der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen, der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet. Schwyz, 10. Juli 2015 Konkursamt Schwyz Kollokationsplan und Inventar Schuldner: Karl Dominik Kamer, Nachlassenschaft, Erbschaft, von Schwyz, geboren 27. Oktober 1935, gestorben 18. Oktober 2014, wohnhaft gewesen Alters- und Pflegeheim St. Anna, 6416 Steinerberg. Auflagefrist Kollokationsplan: 20 Tage nach erfolgter Publikation. Anfechtungsfrist Inventar: zehn Tage nach erfolgter Publikation. Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplans sind innert 20 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom Freitag, 10. Juli 2015, durch Klageschrift (im Doppel) beim Einzelrichter des Bezirkes Schwyz, Rathaus, 6430 Schwyz, rechtshängig zu machen. Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden. Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig. Innert zehn Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind beim Konkursamt Schwyz schriftlich einzureichen: Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen, der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet. Schwyz, 10. Juli 2015 Konkursamt Schwyz Schluss des Konkursverfahrens Schuldner: Salkan Ibranovic, von Bosnien/Herzegowina, geboren 9. Januar 1978, Bahnhofstrasse 9, 6410 Goldau. Datum des Schlusses: 30. Juni Goldau, 10. Juli 2015 Konkursamt Goldau c/o Stössel BVL AG Schluss des Konkursverfahrens Schuldnerin: Bründler AG, Nuolen, Büelgasse 1a, 8855 Wangen. Datum des Schlusses: 2. Juli Lachen, 10. Juli 2015 Konkursamt March 1586 Nr. 28 / 10. Juli 2015

19 Schluss des Konkursverfahrens Schuldnerin: AlpenSolarPark Schindler AG, Seedammstrasse 3, 8808 Pfäffikon. Datum des Schlusses: 30. Juni Wollerau, 10. Juli 2015 Konkursamt Höfe Schluss des Konkursverfahrens Schuldnerin: Aragon Energy AG in Liquidation, Sihleggstrasse 23, 8832 Wollerau. Datum des Schlusses: 30. Juni Wollerau, 10. Juli 2015 Konkursamt Höfe Weitere amtliche Publikationen Provisorische Festsetzung der Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Nebenleistungen (Mittel und Gegenstände, Arzt, Medikamente, Therapien) in Pflegeheimen im Kanton Schwyz gegenüber den durch Tarifsuisse AG vertretenen Versicherern Das Departement des Innern hat gestützt auf 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ ) verfügt: 1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme werden für die Dauer des Tariffestlegungsverfahrens zwischen Curaviva Schwyz und den durch Tarifsuisse AG vertretenen Versicherern respektive bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache für Nebenleistungen (Mittel und Gegenstände, Arzt, Medikamente, Therapien) in Pflegeheimen im Kanton Schwyz mit Wirkung ab 1. Januar 2015 provisorisch folgende Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung festgesetzt: Provisorisch gelten die Tarife und Tarifmodalitäten, wie sie im «Vertrag gemäss KVG vom 1. Januar 2012 betreffend Pflegeleistungen» zwischen Curaviva Zentralschweiz und den durch Tarifsuisse AG vertretenen Versicherern geregelt sind und in die Übergangsbestimmungen für die Kantone Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug von Anhang 4 des «Administrativvertrages Pflegeheime» vom 10. Februar 2014 zwischen Curaviva Schweiz und den durch Tarifsuisse AG vertretenden Versicherern aufgenommen wurden. 2. Die rückwirkende Geltendmachung allfälliger Tarifdifferenzen durch die Tarifparteien bleibt vorbehalten, falls im Endentscheid endgültige Tarife genehmigt oder festgesetzt werden, die von den vorsorglich festgesetzten abweichen. 3. Gegen Ziffer 1 dieser Verfügung kann innert zehn Tagen beim Departement des Innern Einsprache erhoben werden. Im Säumnisfall hat es mit dem Entscheid sein Bewenden. Eine allfällige Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung, weshalb die Anordnungen sofort vollstreckbar und der provisorische Tarif anwendbar ist. Eine Einsprache ist kurz zu begründen. Schwyz, 3. Juli 2015 Departement des Innern Nr. 28 / 10. Juli

20 Bewilligungen zur selbstständigen Berufsausübung als Akupunkteurin bzw. Akupunkteur Das Amt für Gesundheit und Soziales hat Miriam Ruoss, Uznach, und Urs Schelbert, Freienbach, die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Akupunkteurin bzw. Akupunkteur erteilt. Schwyz, 7. Juli 2015 Amt für Gesundheit und Soziales Löschung von Bewilligungen zur selbstständigen Ausübung des Arztberufes Die Berufsausübungsbewilligungen der nachstehenden Personen wurden aufgehoben: Christiane Fischer, Nürnberg (D) (Aufgabe der Tätigkeit); Harald Hüttner, Dr. med., Basel (Aufgabe der Tätigkeit); Armin Kurz, Dr. med., Sigmaringen (D) (Praxistätigkeit nicht innert Frist aufgenommen); Bernhard Schaller, Dr. med., Basel (Aufgabe der Tätigkeit); Thomas Villmar, Wollerau (Praxistätigkeit nicht innert Frist aufgenommen). Schwyz, 1. Juli 2015 Amt für Gesundheit und Soziales Löschung von Berufsausübungsbewilligungen als Zahnarzt Die Berufsausübungsbewilligungen der nachstehenden Personen wurden aufgehoben: Azita Khandanpour, med. dent., Altendorf (Praxistätigkeit nicht innert Frist aufgenommen); Fabian Reckzeh, Dr. med. dent., Altendorf (Praxistätigkeit nicht innert Frist aufgenommen). Schwyz, 1. Juli 2015 Amt für Gesundheit und Soziales Löschung von Bewilligungen zur Ausübung von Gesundheitsberufen Die Berufsausübungsbewilligungen der nachstehenden Personen wurden aufgehoben: a) Akupunkteur: Shidong Wen, China (Aufgabe der Tätigkeit) b) Hebamme: Brigitte Bühler-Kälin, Teufen (Aufgabe der Tätigkeit) c) Medizinische Masseurin/Medizinischer Masseur: Sévérine Merens, Altendorf (Aufgabe der Tätigkeit) David Miller, Maschwanden (Aufgabe der Tätigkeit) d) Pflegefachfrau: Erika Meldau, Feusisberg (Aufgabe der Tätigkeit) Sara Pierson, Zürich (Aufgabe der Tätigkeit) Theres Steiner, Brunnen (Aufgabe der Tätigkeit) Schwyz, 2. Juli 2015 Amt für Gesundheit und Soziales 1588 Nr. 28 / 10. Juli 2015

21 Kantonsbibliothek Die Kantonsbibliothek bleibt vom 12. Juli bis 2. August 2015 geschlossen. Schwyz, 8. Juli 2015 Kantonsbibliothek Stellenangebote Kanton Schwyz Das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Innerschwyz (KESI) ist für den Schutz hilfsbedürftiger Menschen im inneren Kantonsteil des Kantons Schwyz zuständig. Für das Behördensekretariat am Standort Brunnen suchen wir per 1. Oktober 2015 oder nach Vereinbarung eine/einen Fachmitarbeiterin/Fachmitarbeiter Sozialarbeit (60%). Im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) führen Sie Sozialabklärungen durch, leisten Unterstützung bei Anhörungen und wirken bei der Ausarbeitung von Verfügungen mit. Die Anstellung erfolgt befristet bis 31. Dezember Für diese vielseitige und verantwortungsvolle Aufgabe bringen Sie einen Abschluss (Bachelor/Master) in Sozialarbeit und Erfahrung in der Mandatsführung sowie idealerweise ein CAS in Mandatsführung mit und haben Freude an der gesetzlichen Sozialarbeit. Sind Sie interessiert? Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Karin Bingesser, Telefon Wir freuen uns auf Ihre vollständige Onlinebewerbung auf jobs bis 20. Juli Schwyz, 10. Juli 2015 Personalamt Bezirk Gersau Zur Unterstützung des Werkdienstes suchen wir per sofort oder nach Vereinbarung eine fachlich versierte Persönlichkeit als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin Werkdienst (50%). Aufgabenbereich: Mitarbeit beim Unterhalt und der Pflege der bezirkseigenen Liegenschaften, Strassen, Anlagen, Friedhof, Maschinen und Gerätschaften; Schneeräumung; Arbeiten für Dritte. Anforderungen: Sie sind an selbstständiges Arbeiten gewöhnt, handwerklich begabt, arbeiten gerne im Freien, sind zu unregelmässigen Arbeitszeiten bereit (z.b. Pikettdienst am Wochenende, Schneeräumung im Winter) und sind im Besitz eines Führerausweises mindestens Kategorie B. Dann wäre diese Stelle sicher eine Herausforderung für Sie. Wir bieten: Interessante und abwechslungsreiche Arbeit in einem kleinen Team; selbstständige Tätigkeit; ein ihrem Alter, der Berufserfahrung und der Aufgabe entsprechendes Gehalt. Nr. 28 / 10. Juli

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

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