3. Leistungsbeurteilung

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1 . Leistungsbeurteilung Inhaltsübersicht Seite.1 Beurteilen der Sachkompetenz 2.2 Beurteilungsinstrumente 2. Lernzielorientiert planen, unterrichten und beurteilen 4.4 Leitfaden für lernzielorientierte Lernkontrollen 4.5 Leistungsbeurteilung im Zeugnis 6.6 Rechtliche Hinweise 8 Amt für Volksschulen des Kantons Schwyz 01

2 .1 Beurteilen der Sachkompetenz Mit der Beurteilung der Leistung in den einzelnen Fächern soll einerseits aufgezeigt werden, was die Schülerin oder der Schüler kann und weiss, und andererseits wo noch zusätzliche Anstrengungen unternommen werden müssen, um die gesetzten Ziele zu erreichen. Während des Lernprozesses spielt die formative (förderorientierte) Beurteilung eine zentrale Rolle. Diese soll im Hinblick auf weitere Lernfortschritte vor allem unterstützend wirken und so die Leistung der Lernenden erhöhen. Dabei werden in der Regel keine Noten abgegeben. Für das Erreichen guter Leistungen ist diese Beurteilungsphase als wichtig einzustufen. Das Aufzeigen der persönlichen Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt schliesslich durch eine summative (leistungsorientierte) Beurteilung. Diese hat in erster Linie das Erreichen der Lernziele zu bewerten. Sicher spielt dabei auch der vergleichende Charakter innerhalb einer ausgewählten Gruppe eine Rolle, wobei Vergleiche mit andern Klassen bedeutungsvoll sind. Die Noten dienen als Entscheidungsgrundlage beim Übertritt in die nächste Klasse oder in eine andere Stufe. Die geeigneten Beurteilungsinstrumente sind dabei sinnvoll auszuwählen, und ihr fachgerechter Einsatz bedingt eine sorgfältige Vorbereitung, Durchführung und Auswertung..2 Beurteilungsinstrumente Die meisten Beurteilungsinstrumente eignen sich sowohl für die formative als auch für die summative Beurteilung. Dabei gibt es nicht «das gute Instrument». Erst das Zusammenspiel verschiedener Beurteilungsinstrumente ermöglicht eine differenzierte und effektive Beurteilung. Die Wahl des Beurteilungsinstrumentes hängt von der Situation, dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Absicht der Lehrperson ab. Lernkontrollen Lernkontrollen dienen dazu, das Erreichen von Lernzielen zu überprüfen. Dazu müssen die Aufgaben einer Lernkontrolle auf die jeweiligen Lernziele abgestimmt sein. In einer Lernkontrolle können nicht nur Kenntnisse und Fertigkeiten überprüft werden. Eine Lernkontrolle soll auch Aufgaben beinhalten, anhand derer festgestellt werden kann, ob ein Sachverhalt verstanden worden ist oder ob eine Fertigkeit angewendet werden kann. Orientierungsarbeiten Orientierungsarbeiten stellen Beurteilungshilfen dar, um den individuellen Lernstand der Schülerinnen und Schüler in einem Fachbereich festzustellen. Sie unterstützen somit eine lernzielorientierte Beurteilungspraxis und sind Teil einer umfassenden förderorientierten Beurteilung. Zudem dienen sie als Planungshilfe für den weiteren Verlauf des Unterrichts, sei es für einzelne Lernende oder für die ganze Klasse. Amt für Volksschulen des Kantons Schwyz 02

3 Freie Beobachtung Bei der freien Beobachtung werden spontan beobachtete Verhaltensweisen notiert. Diese Beobachtungen können der Lehrperson Hinweise für die weitere Gestaltung des Lernprozesses liefern und als Gesprächsgrundlage dienen. Bei der freien Beobachtung erhöht sich die Gefahr von Beobachtungs- und Beurteilungsfehlern. Sie sollte deshalb mit systematischen Beobachtungen ergänzt werden. Systematische Beobachtung Im Gegensatz zur freien Beobachtung konzentriert sich die systematische Beobachtung auf eine bestimmte Fragestellung: Wie zeichnet eine Schülerin eine geometrische Figur? Wie geht der Schüler bei der Überarbeitung eines selbstverfassten Textes vor? Können Schülerinnen und Schüler ein einfaches Rezept beim Probekochen anwenden? Durch die Fokussierung erhält die beobachtende Person genauere und objektivere Informationen. Diese dienen als wertvolle Grundlage für Standortbestimmungen oder Beurteilungsgespräche. Fragebogen Mit einem Fragebogen können Informationen zum Lernstand oder zur Arbeitsweise erhoben und ausgewertet werden. Eine Befragung macht nur dann Sinn, wenn den Beteiligten klar ist, wozu sie durchgeführt wird. Gespräch Im Gespräch kann das Verständnis für einen bestimmten Sachverhalt überprüft werden (zum Beispiel: Fachgespräch). Im persönlichen und vertraulichen Gespräch können aber auch Informationen zu Motivation, Arbeits- und Denkweisen erfragt werden. Portfolio Die Schülerinnen und Schüler stellen ihr Portfolio mit Unterstützung der Lehrperson selber zusammen. Darin werden Lernfortschritte anhand von ausgewählten Arbeiten dokumentiert. Die Dokumentation kann mit Kommentaren der Schülerinnen und Schüler bezüglich wichtiger Lernerfahrungen ergänzt werden. Arbeitsergebnisse Auch Arbeitsergebnisse können Aufschluss darüber geben, inwiefern ein Lernziel erreicht worden ist (z.b. Anwendung von Gelerntem bei bestimmten Aufgaben). Dabei muss sich die Beurteilung der Arbeitsergebnisse nach möglichst klaren Kriterien richten, welche den Schülerinnen und Schülern bekannt sind. Amt für Volksschulen des Kantons Schwyz 0

4 . Lernzielorientiert planen, unterrichten und beurteilen Beim Planen definiert die Lehrperson die Inhalte und die zugehörigen Leistungserwartungen in Form von Lernzielen. Dabei stützt sie sich auf ihre Erfahrung, die Lehrplanvorgaben, die Lehrmittel sowie die Lernvoraussetzungen der Klasse ab. Schon bei der Planung überlegt sich die Lehrperson, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt sie die Lernziele zu überprüfen gedenkt. Diese Weitsicht hilft ihr, den Unterricht zielgerichtet zu gestalten. Der Unterricht ermöglicht den Schülerinnen und Schülern das Erreichen dieser Zielvorgaben. Die Lehrperson überprüft während dieser Phase durch formative Beurteilungen, inwiefern sich welche Schülerinnen und Schüler den definierten Zielvorgaben in welchem Masse bereits genähert haben. Dies kann geschehen, indem die Lehrperson die Schülerinnen und Schüler genau beobachtet, indem sie Hausaufgaben korrigiert und auswertet oder indem sie mit Hilfe von Kurztests oder Interviews den aktuellen Leistungsstand überprüft. Die Resultate der formativen Beurteilung dienen der Förderung und der Unterrichtssteuerung. Mit Hilfe dieser Informationen kann die Lehrperson den Unterricht auf den aktuellen Lernbedarf der Schülerinnen und Schüler ausrichten, Notwendiges nochmals klären und einüben sowie für leistungsstarke Kinder zusätzliche Herausforderungen bereitstellen. Dieser Art der Beurteilung liegt das Bestreben zu Grunde, dass möglichst viele Schülerinnen und Schüler möglichst viele Lernziele möglichst gut erreichen sollen. In der abschliessenden summativen Beurteilung wird dann überprüft, ob die Schülerinnen und Schüler die in der Planung festgelegten Ziele erreicht haben. Grundlage für die lernzielorientierte Beurteilung ist das im Voraus durch die Lehrperson festgelegte Lernziel und nicht der Klassendurchschnitt..4 Leitfaden für lernzielorientierte Lernkontrollen Der folgende Leitfaden gibt einen beispielhaften Überblick über das Vorgehen beim Vorbereiten, Erstellen, Durchführen und Auswerten von lernzielorientierten Lernkontrollen. a) Lernziele bestimmen Grobziele konkretisieren - Teilziele formulieren Lernziele den Schülerinnen und Schülern bekannt geben b) Übungsmaterialien zusammenstellen und bearbeiten lassen individuelle Lernvoraussetzungen feststellen auf unterschiedlichen Lernstand abgestimmtes Übungsmaterial bereitstellen c) Formative Lernkontrollen durchführen gezielt beobachten fortlaufend korrigieren (z.b. Partnerkontrolle, Selbstkontrolle, etc.) Amt für Volksschulen des Kantons Schwyz 04

5 Fehler analysieren Verständnisgrad ermitteln (z.b. Kurztest, Einzelinterview) Orientierungsarbeiten durchführen d) Summative Lernkontrollen entwerfen einfache Aufgaben zuerst aufführen kurze, voneinander unabhängige Aufgaben formulieren Zusammenhänge erfragen Wissen umformen lassen Umfang, Länge und Art der erwarteten Antwort angeben verstehensorientierte und alltagsnahe Aufgaben bevorzugen e) Punkteverteilung bestimmen anforderungsreiche Aufgaben höher gewichten mögliche Punktzahl zu den einzelnen Aufgaben schreiben erwartete Minimalpunktzahl festlegen Lernzielerreichung definieren (Faustregel: Lernziel erreicht bei % des Maximums) Korrekturschlüssel und provisorische Bewertungstabelle erstellen f) Lernkontrolle ankünden Termin rechtzeitig bekannt geben Leistungserwartungen mitteilen erlaubte Hilfsmittel benennen g) Lernkontrolle durchführen auf klare Rahmenbedingungen achten benötigte und erlaubte Hilfsmittel bereitlegen Platzverhältnisse klären Arbeitsbedingungen und zur Verfügung stehende Zeit festlegen günstige zeitliche Ansetzung beachten h) Lernkontrolle auswerten Bewertungstabelle nur in Ausnahmefällen und zugunsten der Lernenden verändern bei unbefriedigend ausgefallenen Arbeiten Lernkontrolle annullieren zusätzliche Übungsphase einschalten und weitere Lernkontrolle ansetzen bei Nachprüfungen Bewertungsregelung vorgängig offen legen i) Lernkontrolle zurückgeben möglichst am nächsten Tag zurückgeben Ergebnisse persönlich und diskret bekannt geben keine Schülerinnen und Schüler blossstellen Zuordnung der Punkte erklären Beanstandungen ernst nehmen und prüfen Übungsmöglichkeiten zur Behebung der Defizite aufzeigen Amt für Volksschulen des Kantons Schwyz 05

6 .5 Leistungsbeurteilung im Zeugnis Die Leistungsbeurteilung im Zeugnis orientiert über den Grad der Lernzielerreichung einer Schülerin, eines Schülers im jeweiligen Fachbereich oder Teilbereich. Die Zeugnisnote stützt sich auf die erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen der Schülerinnen und Schüler. Aufgrund dieser differenzierten Datenbasis legt die Lehrperson am Schluss des Semesters oder Schuljahres die zusammenfassende Bewertung fest. Das Festlegen einer abschliessenden Bewertung ist ein professioneller Ermessensentscheid der Lehrperson, der gegenüber den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern erklärt werden soll. Die Endverantwortung für die im Zeugnis aufgeführten Noten liegt bei der Klassenlehrperson. Von den Fachlehrpersonen gesetzte Noten können nur mit deren Einverständnis angepasst werden. Hinweise zu einzelnen Fächern Deutsch Im Fach Deutsch werden zwei Noten erteilt: Die Note «Deutsch mündlich» setzt sich schwergewichtig aus Hörverständnis, Textverständnis und Kommunikationsfähigkeit zusammen; Lesetechnik, Sprechkorrektheit und Vortragen können ebenfalls benotet werden. Die Note «Deutsch schriftlich» umfasst zur einen Hälfte den Bereich Texte schaffen, zur anderen Hälfte den Bereich Normen (Grammatik und Orthographie in ausgewogenem Verhältnis). Fremdsprachen In den Fremdsprachen wird je belegtes Fach nur eine Note im Zeugnis eingetragen. Sie setzt sich aus den Bereichen Verstehen (Hören und Lesen), Sprechen und Schreiben zusammen. Die Gesamtnote berücksichtigt sowohl die mündlichen wie auch die schriftlichen Fertigkeiten im rezeptiven und produktiven Bereich. Die Gewichtung der einzelnen Kompetenzen orientiert sich an den Lernzielen gemäss dem geltenden Lehrplan. Auf der Primarstufe ist das Mündliche stärker zu gewichten als das Schriftliche. Im Zentrum stehen vor allem die nachahmenden Fähigkeiten. Auf der Sekundarstufe I werden die mündlichen und schriftlichen Bereiche zu gleichen Teilen gewertet. Zunehmend wird auch die Transferfähigkeit einbezogen. Mathematik Die Richtziele des Mathematikunterrichtes umfassen ganz unterschiedliche Bereiche wie Zahlen, Zahlenraum, Grössen und Beziehungen, Vorstellungsvermögen, Symbole und Begriffe, Regeln und Verfahren (Schätzen, Rechnen, Darstellen, Beschreiben und Umformen), Erfassen und Darstellen von Zusammenhängen und Lösungswegen sowie die verschiedensten Lösungsstrategien. Sie sind ausgewogen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Die mathematischen Teilgebiete Algebra, Arithmetik, Geometrie und Sachrechnen greifen oft stark ineinander. So sind zum Beispiel bei geometrischen Aufgaben oft auch algebrai- Amt für Volksschulen des Kantons Schwyz 06

7 sche oder arithmetische Fähigkeiten gefragt. Zudem sind bei vielen Aufgaben sowohl schriftliche als auch mündliche Rechenfertigkeiten gefordert. Bei der Beurteilung sind diese unterschiedlichen Bereiche meistens nicht klar zu trennen. Darum wird im Zeugnis im Fach Mathematik nur eine Gesamtnote erteilt. Mensch und Umwelt, Geschichte, Geografie und Naturlehre Im Fach «Mensch und Umwelt» auf der Primarstufe und in den Fächern Geschichte, Geografie und Naturlehre auf der Sekundarstufe I werden sowohl inhaltliche Ziele (Sachwissen) und als auch instrumentelle Zielsetzungen (Wahrnehmung, Lern- und Arbeitsmethoden und Denkweisen) verfolgt. Diese sind bei der Beurteilung entsprechend zu berücksichtigen. Technisches Gestalten In der Regel unterrichten dieses Fach zwei Lehrpersonen. Beide nehmen eine Beurteilung der bei ihnen erbrachten Leistungen vor, die sich auf entsprechende Lernkontrollen abstützt. Zur Festlegung der Zeugnisnoten kann der mathematische Mittelwert der von beiden Lehrpersonen gesetzten Gesamtnoten genommen werden. Bildnerisches Gestalten, Sport, Musik Werden vorgängig Lernziele und Beurteilungskriterien klar definiert, fällt es auch in musischen Fächern leichter, nach objektiven Gesichtspunkten Noten zu erteilen. Im Sport zeigen sich oft grosse individuelle Entwicklungsunterschiede (Körpergrösse, persönlicher Reifeprozess), die unmittelbar auch einen Einfluss auf die mögliche Leistung haben. Wird bei der Beurteilung darauf Rücksicht genommen, sind die entsprechenden Kriterien im Voraus klar zu definieren (z.b. alters- und grössenabhängige Wertungstabellen). Dank individuell festgelegten Leistungserwartungen können Lernmotivation und Leistungszuwachs besser erhalten und gefördert werden. Amt für Volksschulen des Kantons Schwyz 07

8 .6 Rechtliche Hinweise Neben den pädagogischen und fachdidaktischen Überlegungen bei der Ansetzung von Leistungsmessungen, deren Auswertung und Verwendung müssen auch rechtliche Hintergründe beachtet werden. Die folgenden Hinweise zu häufig gestellten Fragen orientieren sich im Wesentlichen an den beiden Werken zu Rechtsfragen rund um die Schule. Sie sollten den Lehrpersonen oder Schulleitungen zur Verfügung stehen. Eckstein Karl: «Rechtsfragen im Schulalltag» Ein praktischer Ratgeber für Eltern, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler 150 Seiten, Klett & Balmer, Zug, 1999 Plotke Herbert: «Schweizerisches Schulrecht» 791 Seiten, Haupt Verlag, Bern, 2. vollständig überarbeitete Ausgabe 200 Empfehlungen zu häufig gestellten Fragen Einzelne Note Die Noten für die einzelnen Leistungen dienen der Lehrperson und der Schülerin oder dem Schüler, um festzustellen, in welchem Mass ein konkretes, definiertes Lernziel erreicht wurde. Erziehungsberechtigte oder gar Dritte können aus ihnen nur beschränkte Folgerungen ziehen, da ihnen die zu Grunde liegenden Kriterien nicht vollständig bekannt sind. Die Lehrperson ist in der Form der Bewertung frei, solange sie alle Beteiligten der gleichen Beurteilungseinheit gleich behandelt und diesen die Bedeutung der Note klar ist. Beurteilungsspielraum der Lehrperson Die Beurteilungsgrösse muss immer anhand des Lehrplans, der Lernziele und der Leistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler gefunden werden. Die verbreitete Praxis, der besten Schülerin oder dem besten Schüler eine 6 zu geben und anhand der besten (und eventuell der schlechtesten) Arbeit die Notenskala festzusetzen, ist willkürlich. Erfüllen alle Schülerinnen oder Schüler die Erwartungen, so ist es nicht nur nicht verboten, sondern geradezu geboten, allen eine entsprechend gute Note zu setzen. Vermischung von Leistungs- mit Verhaltensbeurteilung Die Leistungsnote hat Auskunft zu geben über die Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers in einem bestimmten Fach, gemessen an den Erfordernissen des Lehrplanes. Andere Kriterien als die Leistung (Verhaltensbeurteilung wie Fleiss, Disziplin, Ehrlichkeit) dürfen bei der Leistungsnote nicht berücksichtigt werden. Gruppenarbeiten Gruppenarbeiten sind nicht geeignet für die individuelle Leistungsbeurteilung. Das soziale Geschehen und das Gruppenverhalten könnte allenfalls bei der individuellen Beurteilung des Verhaltens einbezogen werden, wobei sich dies natürlich immer nur auf die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler beziehen kann. Hingegen darf eine Gruppenarbeit nicht zur Festsetzung einer individuellen Leistungsbeurteilung beigezogen werden, ausser es werde klar differenziert nach der persönlichen Einzelleistung. Amt für Volksschulen des Kantons Schwyz 08

9 «Spicken» Das «Spicken» darf nicht über die Leistungsnote bestraft werden. Ein entsprechender Abzug bei der Leistungsnote ist gestattet, soweit eine nicht vorhandene Eigenleistung vorgetäuscht wurde. Wegen einer einzelnen «gespickten» Aufgabe kann aber nicht eine ganze schriftliche Arbeit mit der Leistungsnote 1 bewertet werden (sofern die Lehrperson nicht aus ernsthaften Gründen annehmen muss, alle Aufgaben seien «fremder Federschmuck»). Unangekündigte Prüfungen («Blitz») Aus Gründen der Transparenz sind unangekündigte Prüfungen möglichst zu vermeiden. Dies heisst aber nicht, dass alle schriftlichen Probearbeiten angekündigt sein müssen. Hatten die Schülerinnen und Schüler z.b. den Auftrag, bis zu einem bestimmten Tag etwas zu üben, kann darüber eine Lernkontrolle ohne spezielle Vorankündigung schriftlich erfolgen. Hingegen ist die «unerwartete Schriftliche», welche vordergründig als «Disziplinierungsmittel» eingesetzt wird (Unruhe vor der Stunde, Unaufmerksamkeit etc.) nicht zulässig. Verpasste Prüfungen Wer eine Leistungsmessung aus einem gültigen Grund nicht erbringt, kann von der Lehrperson angehalten werden, diese nachzuholen. Die Schülerin oder der Schüler hat aber auch das Recht, die Prüfung nachzuschreiben. Dies gilt insbesondere, wenn sonst innerhalb einer Bewertungsperiode eine vorher festgelegte Mindestzahl von Leistungsbeurteilungen nicht vorliegt. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfungsarbeit, so ist der Lehrperson der Mehraufwand zuzumuten, sie nachschreiben zu lassen. Es ist zulässig, eine nachzuholende schriftliche Arbeit während einer ordentlichen Lektion schreiben zu lassen. Die Ablenkung durch Störungen ist hinzunehmen. Anzahl Teilnoten Die Lernziele bilden die Grundlage für die Bewertung. Zur genügenden Abstützung einer Zeugnisnote sollten in Fächern mit ein bis zwei Wochenlektionen mindestens drei beurteilte Lernkontrollen vorliegen. In Fächern, in denen je Woche drei und mehr Lektionen vorgesehen sind, müssen entsprechend mehr Bewertungen vorliegen. Stützt sich die Note auf zu wenigen Teilnoten ab oder liegen zu einem Teilbereich eines Faches (z.b. Rechtschreiben) bedeutend mehr Noten vor als zu einem anderen Teilbereich (z.b. Grammatik), erhalten einzelne Lernkontrollen oder Fachbereiche ein übermässiges Gewicht. Dies kann gerade bei Promotionsfragen recht problematisch werden. Gewichtung von Lernkontrollen Es empfiehlt sich, möglichst alle Lernkontrollen zu gleichen Teilen in die Gesamtnote einzurechnen. Eine unterschiedliche Gewichtung einzelner Prüfungen gegenüber anderen ist anzukünden und zu begründen. Werden umfassendere Lernkontrollen doppelt gewertet, ist dies sicher zulässig. Zu grosse Gewichtungsunterschiede sind jedoch willkürlich und darum zu vermeiden. Zeugnisnote Wird bei der Berechnung von Zeugnisnoten eine hohe Transparenz gewährleistet, können viele unnötige Diskussionen mit Schülerinnen und Schülern sowie mit Erziehungsberech- Amt für Volksschulen des Kantons Schwyz 09

10 tigten vermieden werden. Es besteht kein Anspruch der Schülerinnen und Schüler darauf, im Zeugnis diejenige Note zu erhalten, die dem Durchschnitt der Detailnoten der «Schriftlichen» entspricht. Zur Errechnung der Zeugnisnoten können nebst den schriftlichen Arbeiten auch mündliche Leistungen berücksichtigt werden. Die Meinung, dass Zeugnisnoten nur aufgrund von «Schriftlichen» zu erteilen sind, hat sich vermutlich vor allem deshalb eingebürgert, weil die Lehrperson so die Richtigkeit ihrer Bewertung «beweisen» kann. Auf- oder Abrunden für Gesamtnote In der Regel wird pro Fach aus den erzielten Einzelnoten eine Gesamtnote errechnet. Die Vorgaben der Vollzugsvorschriften zum Volksschulzeugnis sind dabei einzuhalten. Die mathematischen Rundungsregeln sind anzuwenden: Wird eine Gesamtnote von 4.25 errechnet hat, darf nicht auf die Note 4 abgerundet werden. Es ist zulässig, die Noten aus dem mündlichen Unterricht zur Hälfte anzurechnen. Werden die mündlichen Leistungen bei der Berechnung der Gesamtnote berücksichtigt, sind dafür Noten zu setzen. Liegen solche Bewertungen vor, können die Noten für die schriftlichen Arbeiten nach den mündlichen Leistungen auf- und abgerundet werden. Auf Grund von subjektiven Erwägungen (vermutliche zukünftige Entwicklung des Kindes) darf z.b. die Note in Deutsch nicht von.81 auf.5 und die in Mathematik von. auf abgerundet werden. Eher wäre eine Erhöhung zugunsten des Kindes, beispielsweise wegen familiärer Schwierigkeiten denkbar. Eine mangelnde Beteiligung müsste im Arbeitsverhalten bewertet werden und darf nicht als Begründung fürs Abrunden benutzt werden. Anfechtbarkeit von Noten Einzelnoten, die im Verlauf einer Zeugnisperiode erteilt werden, kommt nicht der Charakter einer Verfügung zu und können daher nicht sofort angefochten werden. Haben sie aber im Rahmen der Zeugnisnote und des Übertritts Einfluss auf das weitere schulische Fortkommen (Versetzung ins Provisorium, Zuteilung zu einer bestimmten Niveauklasse, Rückversetzung, Ausschluss, Zulassung zu einem weiteren Ausbildungsgang), so kann grundsätzlich jede Note angefochten werden. Zeugnis Die Zeugnisse dienen der Information der Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten und Dritter wie zum Beispiel der Lehrbetriebe. Eine für das Kind verantwortliche Person hat die Einsichtnahme in das Zeugnis durch Unterschrift zu bestätigen; eine Anerkennung der Noten verbindet sich damit nicht. Die Erziehungsberechtigten können das Zeugnis oder die Verfügung, die das Zeugnis enthält, dennoch anfechten. Da dieses den Charakter eines amtlichen Formulars hat, ist es ihnen jedoch nicht möglich noch gestattet, in diesem Bemerkungen anzubringen oder Änderungen vorzunehmen. Noten brauchen im Zeugnis nicht näher begründet zu werden. Eine nachträgliche Expertise zum Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers, ob sie oder er während mehrerer Monate die richtigen Noten erhalten hat, lässt sich kaum erstellen und würde die Frage der Gleichbehandlung der Kameraden aufwerfen. Im Weiteren ist es auch nicht zulässig, im Zeugnis tadelnde Bemerkungen beizufügen. Das Zeugnis ist kein nachträgliches Disziplinarmittel. Amt für Volksschulen des Kantons Schwyz 10

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