Die Brutto-Netto-Problematik in Industrie- und Gewerbegebieten des Bezirks der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen

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1 Büro für Gewerbe- und Freiraumplanung in Kooperation mit Die Brutto-Netto-Problematik in Industrie- und Gewerbegebieten des Bezirks der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Auftraggeber Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Ansprechpartner: Dr. Eckhard Göske Sentmaringer Weg Münster Tel. +49 (0) 2 51 / Fax +49 (0) 2 51 / goeske@ihk-nordwestfalen.de Auftragnehmer Büro für Gewerbe- und Freiraumplanung Prof. Dr. Gerd Hennings Luegstraße Dortmund Tel. +49 (0) 231 / gerd.hennings@tu-dortmund.de in Kooperation mit STADTRAUMKONZEPT GmbH Sebastian Siebert Huckarder Straße Dortmund Tel. +49 (0) 231 / Fax +49 (0) 231 / info@stadtraumkonzept.de Dortmund, im November 2013

2 Zusammenfassung Die im Regionalplan ausgewiesenen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) stellen den Rahmen dar, an den sich kommunale Flächennutzungs- und Bebauungspläne für Gewerbe- und Industriegebiete anpassen müssen. Dabei besteht die begründete Vermutung, dass aus verschiedenen Gründen ein wachsender Teil der GIB-Flächen auf dem Weg zum rechtskräftigen Bebauungsplan für eine gewerblich/industrielle Nutzung verloren geht. Bei der gegenwärtigen Neuaufstellung des Regionalplans Münsterland spielt diese Frage eine wichtige Rolle. Um die Diskussion darüber zu versachlichen, hat die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen das Büro für Gewerbe- und Freiraumplanung (Prof. Gerd Hennings) sowie STADTRAUMKONZEPT (Sebastian Siebert) damit beauftragt, diesen Aspekt genauer zu untersuchen. Anhand von 14 Bebauungsplänen bzw. elf Gewerbe- und Industriegebieten im IHK-Bezirk sollte untersucht werden, welcher Anteil der in den Gebietsentwicklungsplänen Münsterland und Emscher-Lippe ausgewiesenen GIB tatsächlich real gewerblich/industriell nutzbar geworden ist. Dabei stellt die Fläche der GIB das Brutto dar, die real nutzbaren Gewerbe- und Industrieflächen das Netto. Da aus vielen der GIB bisher nur zum Teil Bebauungspläne abgeleitet worden sind, rückte das Verhältnis der der ausgewiesenen GE-/GI-Nutzung zur Flächengröße der jeweiligen Industrie und Gewerbegebiete in den Mittelpunkt der Betrachtung. Die Untersuchung brachte folgende Ergebnisse: Die Gesamtfläche der untersuchten Bebauungspläne beträgt rund 505 ha, wobei sich die an den einzelnen Standorten ausgewiesenen Netto-Gewerbe- und Industrieflächen auf rund 300 ha summieren. Das bedeutet, dass nur 59,5 % der Gesamtfläche aller analysierten Bebauungspläne gewerblich/industriell nutzbar sind. Umgekehrt heißt das, dass 40,5 % der Fläche von Gewerbe- und Industriegebieten gar nicht gewerblich genutzt, sondern für andere Zwecke verwendet werden. Neben den förmlich ausgewiesenen GE- und GI-Flächen nehmen Grünflächen mit 30,0 % den zweithöchsten Anteil in Anspruch. Dabei dient hier der Begriff Grünflächen zur summarischen Zusammenfassung verschiedener Arten von Freiraumnutzung: Wald, Wiesen, Wasser, Flächen für die Versickerung von Regenwasser, Regenrückhaltebecken, Flächen für den Artenschutz, Böschungsflächen sowie Ausgleichsflächen für den Eingriff in Natur und Landschaft etc. Die Flächen für die verkehrliche Erschließung nehmen mit rund 10,5 % den dritthöchsten Anteil der Fläche in den Industrie- und Gewerbegebieten in Anspruch. Diese Werte ergeben sich aus Bebauungsplänen für Gewerbe- und Industriegebiete mit durchaus sehr unterschiedlichen Anteilen von real nutzbaren Industrie- und Gewerbeflächen. Insofern dürften sie einem Durchschnittswert für Gewerbe- und Industriegebiete des IHK-Bezirks Nord Westfalen durchaus sehr nahe kommen. Diese Ergebnisse stellen gleichzeitig eine erste Annäherung an die letztlich gewerblich real nutzbare Fläche dar, die aus den Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB = Brutto) als Netto ableitbar ist. Da eine vollständige Inanspruchnahme der GIB im Rahmen der Bauleitplanung vielerorts nicht realistisch erscheint (z. B. aufgrund von Aktivierungshemmnissen oder entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belangen), ist davon auszugehen, dass der Anteil der real aus den GIB (= Brutto) insgesamt zu entwickelnden Gewerbe- und Industrieflächen (=Netto) noch unterhalb dieser 59,5 % liegt. Im Rahmen der zurzeit laufenden Diskussionen um die Aufstellung des neuen Regionalplans für das Münsterland sollten diese doch sehr überraschenden Ergebnisse berücksichtigt werden. 2

3 Gliederung 1 Einführung Problemstellung Zielsetzung Aufbau der Untersuchung Rahmenbedingungen der Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung im IHK-Bezirk Nord Westfalen Naturräumliche und siedlungsstrukturelle Aspekte Beschäftigtenentwicklung Von den GIB in den Gebietsentwicklungsplänen zu förmlich festgesetzten GE-/GI- Flächen in den Bebauungsplänen im IHK-Bezirk Nord Westfalen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) im Gebietsentwicklungsplan und ihre Bedeutung für die kommunale Bauleitplanung Die Festlegung von GIB im Rahmen der Regionalplanung im Regierungsbezirk Münster Die untersuchten Bebauungspläne für Gewerbe- und Industriegebiete und ihr Verhältnis zu den Ausweisungen der Flächennutzungspläne Zu beachtende Umweltaspekte in der Bebauungsplanung und ihre Bedeutung für den Verlust von nutzbaren Gewerbe- und Industrieflächen Bedeutung der Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz Bedeutung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP), der Strategischen Umweltprüfung sowie der Umweltberichte Bedeutung des Wasserrechts Bedeutung des Immissionsschutzrechtes Bedeutung der topographischen Bedingungen Analyse der Untersuchungsgebiete Beckum Gewerbepark Grüner Weg Beckum Obere Brede / Tuttenbrock Billerbeck Industriegebiet Hamern (4. Änderung) Bocholt Gewerbepark Holtwick Coesfeld Gewerbepark Flamschen (120/1 und 120/2) Coesfeld Gewerbepark Flamschen (120/3-4) Dorsten / Marl Interkommunaler Industriepark Ibbenbüren Industrie- und Gewerbegebiet Schierloh Legden Industrie- und Gewerbegebiet Heying Esch

4 5.10 Oelde Gewerbegebiet Am Sudbergweg Oelde AUREA 2 (Bebauungsplan 105) Übergreifende Betrachtung der Untersuchungsergebnisse

5 1 Einführung 1.1 Problemstellung Im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans Münsterland begann im vergangenen Jahr die Auseinandersetzung mit den Anregungen und Bedenken von ca. 230 Verfahrensbeteiligten und über Einwendern aus der Öffentlichkeit. 1 Dabei spielt u. a. auch die Diskussion um den Umfang der Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) eine für die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidende Rolle. Zahlreiche Einwender halten den Umfang der ermittelten Flächenbedarfe insbesondere hinsichtlich der GIB für zu gering. Kritisiert werden auch die vorgelegten Bedarfsberechnungsansätze einschließlich ihrer Methodik. 2 In diesem Zusammenhang ist folgende Frage von besonderem Interesse: Wie groß ist die gewerblich/industriell tatsächlich nutzbare Fläche in den Bebauungsplänen für Gewerbeund Industriegebiete, die aus den regionalplanerisch gesicherten GIB abgeleitet wurden? Es besteht die begründete Vermutung, dass insbesondere infolge der zahlreichen neueren Regelungen zum Schutz von Natur und Landschaft ein immer größerer Teil der GIB- Flächen auf dem Weg zum rechtskräftigen Bebauungsplan für eine gewerblich/industrielle Nutzung verlorengeht. Bei der Entwicklung kommunaler Gewerbe- und Industrieflächen stellt die Ausweisung von Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in Gebietsentwicklungs- bzw. Regionalplänen eine erste wichtige Rahmenbedingung dar. Denn die Größe und der Standort der GIB bestimmen weitgehend, welche flächenmäßigen Entwicklungspotentiale den Gemeinden durch die übergeordnete Behörde eingeräumt werden. Aus den GIB müssen die kommunalen Bebauungspläne für Gewerbe- und Industriegebiete abgeleitet werden, in der Regel verbunden mit einer Änderung der bestehenden Flächennutzungspläne. Dabei spielen die Umweltbelange eine immer wichtiger werdende Rolle: Auf jeder der verschiedenen Planungsstufen werden Umweltprüfungen durchgeführt, die von Stufe zu Stufe einen höheren Detaillierungsgrad aufweisen. Dabei passiert es häufig, dass Standorte bzw. Flächen, die auf Ebene der Regionalplanung noch als ökologisch akzeptabel erscheinen, auf der Ebene der Flächennutzungs- bzw. der Bebauungsplanung als bedenklich und problematisch im Hinblick auf die Belange von Natur- und Landschaftsschutz erkannt werden und daher nur zu einem geringeren Teil als ursprünglich gedacht gewerblich/industriell genutzt werden können. Eine Rückkopplung dieser kommunalen Erfahrungen auf die Ebene der Regionalplanung findet in der Regel allerdings nicht statt. Im Ergebnis können dann unter Umständen Kommunen deutlich weniger nutzbare Gewerbe- und Industrieflächen zur Verfügung haben, als von der Regionalplanungsbehörde ursprünglich als berechtigter Bedarf anerkannt worden war. Umfangreichere Kenntnisse über die Höhe dieser Verluste an gewerblich/industriell real nutzbarer Fläche auf dem Wege vom Regionalplan-Brutto zum Bebauungsplan-Netto 1 Bezirksregierung Münster, Regionalplanungsbehörde, Geschäftsstelle des Regionalrates: Sitzungsvorlage 04/2012: Fortschreibung Regionalplan Münsterland Sachstand und weiteres Verfahren, Münster, , S. 2 2 ebenda, S. 4 5

6 liegen bislang nicht vor. Eine kürzlich durch das Büro für Gewerbe- und Freiraumplanung in Kooperation mit STADTRAUMKONZEPT für die Industrie- und Handelskammer Siegen durchgeführte explorative Studie ging der Fragestellung am Beispiel einer begrenzten Anzahl von Gewerbe- und Industriegebieten in den Kreisen Olpe und Siegen-Wittgenstein nach. 3 Dabei zeigte sich, dass von den gesamten Geltungsbereichen der neun untersuchten Bebauungspläne für Gewerbe- und Industriegebiete lediglich 57 % tatsächlich gewerblich/industriell nutzbar sind. Etwa 30 % der Gesamtflächen entfallen auf Grünflächen in ihrer unterschiedlichsten Form: Darunter fallen verschiedene umweltorientierte Nutzungen etwa Wald, Wiesen, Versickerungsflächen, Flächen für den Artenschutz, aber auch für Böschungen und/oder Kompensationsmaßnahmen. Unklar bleibt, inwieweit die hohen Flächenanteile für Grünflächen vor allem auf die ungünstigen topographischen und naturräumlichen Bedingungen des IHK-Bezirks Siegen zurückgeführt werden können also auf Bedingungen, die sich in vielen Regionen des Landes anders darstellen. Die möglichen weitreichenden Konsequenzen für die Ausweisung von Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen in den Regionalplänen des Landes Nordrhein-Westfalen insgesamt, vor allem aber auch im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans Münsterland, haben die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen dazu bewogen, eine ähnliche Studie unter dem Arbeitstitel Die Brutto-Netto-Problematik in Industrie- und Gewerbegebieten des IHK-Bezirks Nord Westfalen erarbeiten zu lassen. Dabei sollen in acht Städten und Gemeinden des IHK-Bezirks Gewerbe- und Industriegebiete im Hinblick auf die Fragestellung analysiert werden, wie hoch die Verluste an gewerblich/industriell real nutzbarer Fläche auf dem Weg der Ableitung von Bebauungsplänen aus den GIB des Regionalplans sind bzw. waren. Dabei bezeichnet Brutto die Flächengröße, die in den Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen des Regionalplans festgesetzt worden ist. Netto steht für die GE-/GI-Flächen, die in den Bebauungsplänen förmlich festgesetzt worden sind. 1.2 Zielsetzung Im Rahmen der explorativen Studie sollten folgende Fragen beantwortet werden: Wie groß sind die Unterschiede zwischen den in den Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) des Regionalplans ausgewiesenen Flächen (Brutto) und den GE- und GI-Flächen in den Bebauungsplänen (Netto) ausgewählter Kommunen? Wie lassen sich die Verluste an nutzbaren Gewerbe- und Industrieflächen auf dem planerischen Weg vom Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) im Regionalplan über den Flächennutzungsplan zum Bebauungsplan beziffern? Welche Faktoren lassen sich identifizieren, die den möglichen Ausnutzungsgrad der GIB beeinflussen? Welche Flächenanteile werden für die verkehrliche Erschließung verwendet? 3 Büro für Gewerbe- und Freiraumplanung/Prof. Dr. Gerd Hennings und StadtRaumKonzept GmbH/Christoph Krafczyk, Sebastian Siebert: Vom Brutto zum Netto. Unterschiede zwischen regionalplanerisch gesicherter und tatsächlich gewerblich nutzbarer Fläche am Beispiel ausgewählter Standorte in der Region Siegen- Wittgenstein und Olpe. Gutachten für die IHK Siegen, Dortmund

7 Welche Flächenanteile entfallen auf Grünflächen in ihrer unterschiedlichsten Form (z. B. Ausgleichsflächen, Versickerungsflächen, Flächen zur Sicherung ökologischer Bestände innerhalb der Gewerbegebiete)? Welche Ansätze hinsichtlich der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft verfolgen die ausgewählten Kommunen und wie wirken sich diese auf das Brutto-Netto-Verhältnis aus? Führen die deutlich gestiegenen Anforderungen an die Auseinandersetzung mit den ökologischen Konsequenzen eines Eingriffs in Natur- und Landschaft tatsächlich dazu, dass immer weniger Nettofläche für Gewerbe- und Industriebetriebe in förmlich festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten zur Verfügung steht? Wie ist in der Vergangenheit der Gewerbe- und Industrieflächenbedarf im Rahmen der Regionalplanung berechnet worden? Welcher Ansatz der Gewerbeflächenbedarfsberechnung wird bei der gegenwärtigen Neuaufstellung des Regionalplans für das Münsterland verfolgt? Wird die mögliche Reduzierung der Netto-Gewerbe- und Industriefläche in der Bedarfsberechnung für Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche im Regierungsbezirk Münster berücksichtigt? Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Brutto-Netto-Problematik für die Aufstellung des Regionsplans Münsterland und für die Diskussionen im Rahmen der Regionalplanung generell? 1.3 Aufbau der Untersuchung Die Untersuchung erfolgt am Beispiel von elf Gewerbegebieten bzw. 14 Bebauungsplänen in acht typischen Kommunen des IHK-Bezirks. Die Auswahl der Kommunen erfolgte überwiegend durch den Auftraggeber. Im Kapitel 1 wurden Problemstellung und Zielsetzung der Untersuchung skizziert. Dabei erfolgte eine Auflistung der Forschungsfragen, welche die Arbeit beantworten soll. In Kapitel 2 werden Rahmenbedingungen der Entwicklung von Gewerbe- und Industriegebieten im IHK-Bezirk Nord Westfalen genannt: Dies sind zum einen die naturräumlichen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten, zum anderen die Beschäftigungsentwicklung und die wirtschaftsstrukturellen Aspekte. In Kapitel 3 werden die planerischen Schritte beschrieben, die von den Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in den Gebietsentwicklungsplänen Münsterland sowie Emscher-Lippe zu den gewerblich/industriell nutzbaren GE- und GI-Flächen in Bebauungsplänen im IHK-Bezirk Nord Westfalen führen. Dabei wird vor allem die Entwicklung der Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche in den genannten Regionalplänen im IHK- Bezirk Nord Westfalen behandelt. Danach werden die untersuchten Bebauungspläne vorgestellt. Kapitel 4 behandelt die umweltbezogenen Gesetze und Regelungen, die in der Regionalplanung und vor allem in der Bebauungsplanung eine immer wichtigere Rolle spielen. Es 7

8 werden erste Einschätzungen zu den Konsequenzen der verschiedenen umweltbezogenen Regelungen für die Flächeninanspruchnahme in den Bebauungsplänen formuliert. In Kapitel 5 erfolgt die Analyse der elf Gewerbe- und Industriestandorte im Gebiet der Gebietsentwicklungspläne Münsterland und Emscher-Lippe. Die Entwicklungen und Festlegungen der einzelnen Bebauungspläne werden dargestellt. Die Größe und Lage der Bebauungsplangebiete werden in ihrem Verhältnis zum übergeordneten GIB skizziert. Ebenso wird herausgearbeitet, welche Flächenanteile des Bebauungsplans gewerblich nutzbar sind und welche nicht. Die Ursachen für die Nichtnutzbarkeit werden deutlich gemacht. Kapitel 6 enthält eine zusammenfassende Darstellung der zentralen Ergebnisse der Untersuchungen und ein ausführliches Fazit. 8

9 2 Rahmenbedingungen der Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung im IHK-Bezirk Nord Westfalen 2.1 Naturräumliche und siedlungsstrukturelle Aspekte Der IHK-Bezirk Nord Westfalen umfasst die Gebiete der Region Münsterland und der Emscher-Lippe Region. Zur Region Münsterland gehören die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und die kreisfreie Stadt Münster. Die Emscher-Lippe-Region umfasst den Kreis Recklinghausen und die kreisfreien Städte Bottrop und Gelsenkirchen. Beide Regionen gehören überwiegend zum Naturraum der Westfälischen Tieflandsbucht einem buchtartig geformten Ausläufer des Norddeutschen Tieflandes. 4 Der größte Teil der Region Münsterland wird bestimmt von einer Parklandschaft mit Wald-, Wiesen- und Ackerflächen, Wallhecken und Windschutzpflanzungen. Im Nordosten verläuft der langgestreckten Rücken des Teutoburger Waldes und der Schafbergplatte als kleine Mittelgebirgslandschaft. 5 Das Kerngebiet der Westfälischen Tieflandsbucht ist überwiegend ebenes Land von kaum 50 m ü. N. N., in dem sich nur wenige Erhebungen befinden (Baumberge, Beckumer Berge, die Haard, die Hohe Mark sowie der Recklinghäuser Rücken). 6 Der größte Teil der Emscher-Lippe-Region gehört ebenfalls zur Westfälischen Tieflandsbucht. Die naturräumliche Gliederung wird im Wesentlichen durch die Talaue der Lippe mit den begleitenden Niederungen und Bruchzonen bestimmt. Südlich schließt sich das Emscherland an mit der breiten Emschertalaue und Niederungen sowie dem Vestischen Höhenrücken. 7 Während die Kreise der Region Münsterland noch überwiegend von der Landwirtschaft geprägt werden, vollzog sich in der Emscher-Lippe-Region ein allmählicher Übergang von einer vorwiegend landwirtschaftlichen Bodennutzung zu einer Bodennutzung, die durch den Bergbau und mit ihm verbundene industrielle Bodennutzungen geprägt wurde. Die Gebiete der Städte Gelsenkirchen, Castrop-Rauxel und die südlichen Gebiete der Stadt Recklinghausen werden seit langem zum Ruhrgebiet gerechnet. Hier ist die ursprüngliche Bodennutzung weitgehend industriell überformt, auch wenn die früher dominante Montanindustrie ihre Bedeutung verloren hat. 2.2 Beschäftigtenentwicklung Die Zahl der Beschäftigten im Münsterland hat von 2003 bis 2012 um 11,6 % bzw. um Personen zugenommen. 8 Dabei hat vor allem der Dienstleistungsbereich deutlich 4 Schneider, P.: Unser Münsterland. Landschaft Geschichte, Volk und Brauchtum, Münster 1966, S. 9 5 Stonjek, D.: Der Kreis Steinfurt eine Einführung. In: Mayr, A.; Stonjek, D.; Temlitz, K. (Hrsg.): Städte und Gemeinden in Westfalen. Der Kreis Steinfurt. Herausgegeben vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe Geographische Kommission für Westfalen. Münster 1994, S. 2 6 Schneider, P.: a. a. O, S Oligmüller, Rainer: Natur und Landschaft: Potentiale Inwertsetzung Belastungen. In: Heineberg, H; Mayr, A.; Seidel, W.; Temlitz, K. (Hrsg.): Städte und Gemeinden in Westfalen: Die Emscher-Lippe-Region. Der Kreis Recklinghausen, die Stadt Bottrop, die Stadt Gelsenkirchen. Herausgegeben vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe Geographische Kommission für Westfalen. Münster 2002, S. 9 8 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am 30. Juni 2003 und am 30. Juni Quelle: Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in NRW nach kreisfreien Städte und Kreisen; Ergebnisse der Bundesanstalt für 9

10 an Beschäftigung gewonnen. Die Zahl der Beschäftigten wuchs dort um rd. 19 %. Das Produzierende Gewerbe hat ebenfalls zugenommen, allerdings lag die Wachstumsrate nur bei 0,4 %. Tabelle 1: Beschäftigte im Münsterland 2003 und Sektoren Beschäftige 2003 Beschäftigte 2012 Wachstumsrate 2003/2012 absolut in % absolut in % in % Land- und Forstwirtschaft , ,0-23,2 Produzierendes Gewerbe , ,4 + 0,4 Dienstleistungen , ,6 + 18,9 Insgesamt , ,0 +11,6 Damit hat sich das Münsterland deutlich besser entwickelt als das Land Nordrhein- Westfalen, dessen Beschäftigung von 2003 bis 2012 um 5,5 % zunahm. Die Dienstleistungsbeschäftigung in NRW stieg um 13,2 %. Das Produzierende Gewerbe verlor 8,6 % der Beschäftigung. Damit hat sich das Münsterland im Hinblick auf beide Sektoren positiver entwickelt als das Land NRW. Ähnliches gilt auch, wenn man die Entwicklung im Münsterland mit der Entwicklung in Deutschland vergleicht. Im Bundesgebiet insgesamt stieg die Beschäftigung von 2003 bis 2012 um 7,3 %. Dabei wuchs die Dienstleistungsbeschäftigung um 12,0 %. Das Produzierende Gewerbe verlor 2,2 %. Auch im Vergleich mit dem Bundesgebiet insgesamt schneidet das Münsterland also deutlich günstiger ab. Tabelle 2: Beschäftigte im Kreis Recklinghausen 2003 und Sektoren Beschäftige 2003 Beschäftigte 2012 Wachstumsrate 2003/2012 absolut in % absolut in % in % Land- und Forstwirtschaft , ,4-47,0 Produzierendes Gewerbe , ,6-7,2 Dienstleistungen , ,0 + 13,1 Insgesamt , ,0 + 6,2 Auch im Kreis Recklinghausen ist die Beschäftigung von 2003 bis 2012 gewachsen um 6,2 %. Der Hauptanteil des Beschäftigtenwachstums entfiel im Kreis Recklinghausen ebenfalls auf den Dienstleistungsbereich. Die Beschäftigung bei den Dienstleistungen Arbeit. Statistische Berichte von Information und Technik Nordrhein-Westfalen, Geschäftsbereich Statistik, Düsseldorf 2003 und ebenda 10 ebenda 10

11 wuchs um 13,1 %, ähnlich hoch wie in Nordrhein-Westfalen und leicht besser als im Bundesgebiet insgesamt. Der Verlust der Beschäftigung im Produzierenden Gewerbe war im Kreis Recklinghausen etwas geringer als im Land Nordrhein-Westfalen, aber deutlich höher als im Bundesgebiet. Von allen betrachteten Gebietskörperschaften hat sich der Kreis Recklinghausen am ungünstigsten entwickelt. Das liegt vor allem am Beschäftigtenverlust des Produzierenden Gewerbes. Das beeindruckende Wachstum des Dienstleistungsbereichs hat die Schrumpfung im Produktionsbereich kompensiert, so dass die Gesamtentwicklung positiv ausgefallen ist. Die Wachstumsrate der Gesamtbeschäftigung blieb dennoch niedriger sind als im Münsterland und in beiden Vergleichsregionen 11. Im Hinblick auf die sektoralen Anteile der Gebietskörperschaften und ihre Entwicklung ist folgendes festzuhalten: Der Anteil des Produzierenden Gewerbes im Münsterland sank von rund 36 % auf 32,3 %. Er lag damit höher als in NRW insgesamt hier sank der Anteil von 34% auf 29 % und auch höher als im Bundesgebiet insgesamt hier sank der Anteil von 33 % auf 30 %. Der Anteil des Dienstleistungsbereichs im Münsterland stieg von rd. 63 % auf rund 67 % und lag damit niedriger als in NRW und Deutschland insgesamt hier stieg der Anteil von 65 % auf 70% bzw. von 66 % auf 69 %. Trendmäßig geht es in allen hier betrachteten Gebietskörperschaften in die gleiche Richtung: Der Beschäftigungsanteil des Sekundären Sektors schrumpft, der Anteil des Tertiären Sektors, des Dienstleistungsbereichs steigt dabei liegen die entsprechenden sektoralen Anteile nicht weit voneinander entfernt. Erwähnenswert ist allerdings, dass die eher ländlichen Gebiete des Münsterlandes durchaus erheblich mehr Beschäftigtenanteile im Industriebereich haben als das städtische Zentrum der Region. In der Stadt Münster gab es im Jahre 2012 nur noch rund 14 % Beschäftigte in produzierenden Betrieben, während Kreise wie Borken und Warendorf mit Industriebeschäftigtenanteilen von 43 % aufwarten konnten. Die sektoralen Anteile der Beschäftigung im Kreis Recklinghausen entwickeln sich in ähnliche Richtung wie in den anderen Gebietskörperschaften: Der sektorale Anteil des Produzierenden Gewerbes sank von rund 30 % auf 26,6 %. Der Anteil des Dienstleistungsbereichs stieg von 68,4 % auf rund 73 %. Der sektorale Anteil des Produzierenden Gewerbes lag damit leicht unter den entsprechenden Anteilen der Vergleichsgebiete. Der sektorale Anteil des Dienstleistungsbereichs lag ebenfalls nur leicht über den entsprechenden Anteilen der hier betrachteten Gebietskörperschaften. In Anbetracht der montanindustriellen Vergangenheit großer Teile der Region ist das durchaus ein bemerkenswert positiver Befund für den Kreis Recklinghausen. Im Bereich des Produzierenden Gewerbes waren im Münsterland die wichtigsten Branchen im Jahr 2012: Baugewerbe: 6,7 % Maschinenbau: 5,1 % Nahrungs- und Futtermittel, Getränke, Tabak 12 : 3,3 % 11 Vergleichsregionen sind hier und im Folgenden jeweils Nordrhein-Westfalen und Deutschland 12 genauer: Verarbeitung von Nahrungs- und Futtermitteln, Getränkeherstellung, Tabakverarbeitung 11

12 Metallerzeugung, Metallerzeugnisse 13 : 3,1 % Insgesamt ist der produzierende Bereich im Münsterland sehr differenziert. Die anderen Brachen erreichen in der Regel nur Anteile zwischen einem und drei Prozent. Im Kreis Recklinghausen waren 2012 die wichtigsten Branchen im Produzierenden Gewerbe: Baugewerbe: 7,3 % Metallerzeugung, Metallerzeugnisse: 2,5 % Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden: 2,4 % Gummi, Kunststoff, Papier, Keramik 14 : 2,3 % Ähnlich wie im Münsterland ist die Wirtschaftsstruktur im Produzierenden Gewerbe des Kreises Recklinghausen heute sehr differenziert. Auch hier erreichen die meisten Branchen nur Anteile zwischen einem und zwei Prozent. Im Dienstleistungsbereich sind die Unterschiede zwischen dem Münsterland und dem Kreis Recklinghausen nicht besonders groß. Im Münsterland waren im Jahr 2012 die wichtigsten Dienstleistungsbrachen; Handel 15 : 15,8 % Gesundheits- und Sozialwesen: 14,1 % unternehmensorientierte Dienstleistungen 16 : 10,9 % Im Kreis Recklinghausen waren im Jahr 2012 die wichtigsten Dienstleistungsbranchen: Gesundheits- und Sozialwesen: 18,5 % Handel: 15,6 % unternehmensorientierte Dienstleistungen: 13,6 % In beiden Gebietseinheiten haben die personenbezogenen Dienstleistungen immer noch die höchsten Gewichtsanteile. Aber auch die unternehmensorientierten Dienste haben ein erhebliches Gewicht gewonnen. 13 genauer: Metallerzeugung und -bearbeitung, Herstellung von Metallerzeugnissen 14 genauer: Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren, Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden 15 genauer: Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Im Handel wird Einzelhandel und Großhandel gesondert ausgewiesen: 16 genauer: Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen sowie Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 12

13 3 Von den GIB in den Gebietsentwicklungsplänen zu förmlich festgesetzten GE-/GI-Flächen in den Bebauungsplänen im IHK-Bezirk Nord Westfalen 3.1 Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) im Gebietsentwicklungsplan und ihre Bedeutung für die kommunale Bauleitplanung Die Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) sind Teil der Regionalpläne, die in Nordrhein-Westfalen in Zeitabständen von etwa 15 Jahren aufgestellt werden. Gegenwärtig arbeitet die Bezirksregierung in Münster an der Aufstellung eines neuen Regionalplans. 17 Der derzeit gültige Regionalplan für das Münsterland ist der Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Münster Teilabschnitt Münsterland von Der derzeit gültige Regionalplan für die Emscher-Lippe-Region ist der Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Münster Teilabschnitt Emscher-Lippe von Der Gebietsentwicklungsplan legt die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung des Regierungsbezirks fest. Er ist damit Richtlinie für alle Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen des öffentlichen Sektors, soweit sie für die räumlichen Strukturen im Regierungsbezirk Bedeutung haben. 20 Er besteht aus textlichen Darstellungen in Form von abwägungsfähigen Grundsätzen, zu beachtenden Zielen und den dazu gehörenden unverbindlichen Erläuterungen sowie den verbindlichen zeichnerischen Darstellungen ( 14 Abs. 3 LPlG und 2 Abs. 1 der 3. DVO zum LPlG). 21 In der textlichen Darstellung geht der Gebietsentwicklungsplan 22 Münsterland auf folgende Bereiche ein: Allgemeine Ziele Siedlung Freiraum Ver- und Entsorgung Gewinnung von Bodenschätzen Verkehr Innerhalb des Bereichs Siedlung werden vor allem angesprochen und dargestellt: Wohnsiedlungsbereiche 17 vgl. Kapitel 1.1 dieser Studie 18 Regierungsbezirk Münster (Hrsg.): Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Münster Teilabschnitt Münsterland; aufgestellt durch den Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Münster mit Ergänzungen in Stand: ; im Folgenden zitiert als: Gebietsentwicklungsplan Münsterland 19 Regierungsbezirk Münster (Hrsg.): Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Münster Teilabschnitt Emscher-Lippe; aufgestellter und genehmigter Plan einschließlich der 1. Änderung auf dem Gebiet der Stadt Bottrop Stand: Im Folgenden zitiert als Gebietsentwicklungsplan Emscher-Lippe. 20 Gebietsentwicklungsplan Münsterland, a. a. O., Teil I, S Gebietsentwicklungsplan Emscher-Lippe, a. a. O., Teil I.1, S Auch wenn der Begriff Gebietsentwicklungsplan heute als veraltet anzusehen ist und man stattdessen grundsätzlich vom Regionalplan spricht, soll im Folgenden an der Bezeichnung festgehalten werden, sofern sich die Aussage auf die derzeit gültigen Pläne bezieht, welche noch unter dem Namen Gebietsentwicklungspläne Rechtskraft erlangt haben. Dies soll auch die Unterscheidung vom gerade in Aufstellung befindlichen Regionalplan Münsterland erleichtern. 13

14 Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche Bereiche für Einrichtungen des Hochschulwesens, des Krankenhauswesens und für besondere öffentliche Zwecke. 23 Der Gebietsentwicklungsplan Emscher-Lippe spricht hingegen von Siedlungsraum und unterscheidet hier: Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) Allgemeine Siedlungsbereiche für zweckgebundene Nutzungen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche für zweckgebundene Nutzungen Bereiche für flächenintensive Großvorhaben. 24 In den Erläuterungen des Gebietsentwicklungsplanes Münsterland findet sich u.a. folgende Erläuterungen: Innerhalb der Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche ist zur Neuansiedlung, Verlagerung und Erweiterung von Betrieben ein ausreichendes Flächenangebot durch Bauleitplanung zu sichern. 25 Störende Gewerbetriebe, für die eine Standortsicherung innerhalb von Wohnsiedlungsbereichen nicht möglich ist, sollen möglichst in Gewerbeund Industrieansiedlungsbereiche verlagert werden. 26 Die Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche sind in der Bauleitplanung mit einem hohen Anteil an zusammenhängenden naturnahen Grünflächen zu gestalten. Etwa zehn Prozent der bisher nicht besiedelten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche sollen nicht überbaut werden und als naturnahe städtebauliche Grünzüge ökologische Ausgleichsfunktionen übernehmen. Der Anteil an versiegelten Flächen in bebauten Bereichen ist möglichst gering zu halten. 27 Und weiter heißt es an anderer Stelle: Hierfür bedarf es eines entsprechenden Flächenzuschlags im Gebietsentwicklungsplan. 28 An diesen Festlegungen ist einiges erwähnenswert. Offensichtlich findet sich in den Festlegungen Ende der 1990er Jahre keine Aussage dahingehend, dass aus den GIB gewerblich-industrielle Bauflächen entwickelt werden sollen, die insbesondere der Unterbringung von emittierenden Industrie-, Gewerbe- und öffentlichen Betrieben dienen. Dennoch wird deutlich, dass störende Gewerbebetriebe am besten in Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen angesiedelt werden sollen. Noch interessanter ist die Festlegung, dass etwa zehn Prozent der nicht besiedelten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche von vornherein nicht überbaut werden sollen, sondern als naturnahe städtebauliche Grünzüge ökologischen Ausgleichsfunktionen übernehmen sollen. Mit einer derartigen regionalplanerischen Festlegung scheint durch die Regionalplanung selbst ein Anstoß zu einer größeren Diskrepanz zwischen Brutto und Net- 23 Gebietsentwicklungsplan Münsterland, a. a. O., Teil I, Inhaltsverzeichnis 24 Gebietsentwicklungsplan Emscher-Lippe, a. a. O., Teil O, Inhaltsverzeichnis 25 Gebietsentwicklungsplan Münsterland, a. a. O., Teil II, S ebenda 27 ebenda, S ebenda, S

15 to gegeben zu sein. Der Regionalplanung Münsterland ist allerdings bewusst, dass dafür ein entsprechender Flächenzuschlag im Gebietsentwickelungsplan erfolgen müsste. Deutlich anders klingen die Festlegungen im Gebietsentwicklungsplan Emscher-Lippe. Dort heißt es: Die Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche umfassen Flächen für emittierende Industrie- und Gewerbebetriebe sowie die diesen Bereichen zugeordneten Anlagen. Darüber hinaus werden im Einzelfall auch Gewerbeflächen mit überwiegend nicht störendem Gewerbe als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche dargestellt, wenn dieser Bereich potenziell für emittierende Betriebe genutzt werden kann. 29 Damit ist deutlich, dass hier die GIB vornehmlich für emittierende Betriebe vorgesehen sind, die eine GI- Ausweisung benötigen. Aber auch GE-Betriebe können hier untergebracht werden. Im Hinblick auf den oben dargelegten zweiten Aspekt enthält der GEP Emscher-Lippe Aussagen, die in völligem Gegensatz zu den Aussagen des GEP Münsterlandes stehen. Hier heißt es: Der Innenbereich von Gewerbe- und Industriegebieten ist soweit vertretbar zu verdichten. Auf die überproportionale Entwicklung von Freiraumelementen innerhalb von Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen ist zu verzichten. 30 Diese Zielbeschreibung wird in den Erläuterungen weiter differenziert. Ausdrücklich wird verlangt, bei der Umsetzung der Eingriffsregelung stark flächenbeanspruchende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht mehr am Ort des Eingriffs umzusetzen. Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche sollen kompakt und ressourcenschonend genutzt werden. 31 Damit gelten zwei unterschiedliche Philosophien im Hinblick auf Grünflächen in Gewerbeund Industrieansiedlungsbereichen bzw. in Gewerbe- und Industriegebieten in den beiden unterschiedlichen Gebietsentwicklungsplänen desselben Regierungsbezirks. Im Gespräch mit Vertretern der Bezirksregierung zeigt sich, dass dies durchaus auch einen Auffassungswandel der Regionalplanung widerspiegelt. Die besondere Bedeutung der Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche in den Gebietsentwicklungsplänen für die Kommunen liegt darin, dass die aufzustellenden Flächennutzungspläne und Bebauungspläne aus den GIB zu entwickeln sind. Das heißt: die GIB stellen für die Gemeinden den flächenmäßigen Rahmen dar, in dem sich die industriellgewerbliche Entwicklung von großen und störenden Betrieben vollziehen soll. Daher ist die Kenntnis darüber sehr wichtig, wie die Regionalplanung die Flächenmenge bestimmt, die sie den einzelnen Kommunen zuweist. 3.2 Die Festlegung von GIB im Rahmen der Regionalplanung im Regierungsbezirk Münster Die Größe der den Kommunen zugewiesenen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche wurde von der Regionalplanung berechnet und den Gemeinden mitgeteilt. Grundlage für die Ermittlung des künftigen Bedarfs war eine vom Institut für Landes und Stadtentwicklungsforschung des Landes NRW (ILS) weiterentwickelte GIFPRO-Methode Gebietsentwicklungsplan Emscher-Lippe, a. a. O., S ebenda, S ebenda, S Gebietsentwicklungsplan Emscher-Lippe, a. a. O., Anhang 3, S. A

16 Danach wurde beim Gebietsentwicklungsplan Münsterland von den im Jahr 1995 erfassten gewerbeflächenbeanspruchenden Beschäftigten ausgegangen, zu denen ein bis 2010 prognostizierter Erwerbspersonenzuwachs addiert wurde. Die Gesamtzahl dieser gewerbeflächenbeanspruchenden Beschäftigten wurde mit sogenannten Ansiedlungs- und Verlagerungsquoten multipliziert. Von der Summe dieser Produkte wurden die sogenannten Flächenfreisetzungen abgezogen. Dabei wurden landeseinheitliche Modell-Annahmen (Verlagerungsquote: 0,7 je 100 gewerbeflächenbeanspruchende Beschäftigte; Ansiedlungsquote: 0,3; Flächenfreisetzungen: 25 % der Verlagerungsquote) unverändert übernommen. 33 Als Flächenkennziffer wurde ein Wert von 300 qm für einen gewerbeflächenbeanspruchenden Beschäftigten angenommen 34 ein relativ hoher Wert. Neuansiedlungsbedarf plus Verlagerungsbedarf minus Flächenfreisetzung ergab den sogenannten Grundbedarf. Um die landesplanerisch angestrebte Schwerpunktsetzung [ ] einzubringen, erhielten Entwicklungsschwerpunkte einen 10%igen Funktionszuschlag. 35 Außerdem wurde durch einen weiteren Prozentzuschlag von 20 %, dem sogenannten Städtebaulichen Flexibilitätszuschlag, ein Handlungsspielraum für die gemeindliche Bauleitplanung berücksichtigt. 36 Das Ergebnis wurde als regionalplanerischer Grundbedarf bezeichnet. Darüber hinaus wurde ein zusätzlicher Flächenbedarf für das im Münsterland prognostizierte anwachsende Erwerbspersonenpotential geschätzt. Dabei wurden für die Städte Ahlen und Ibbenbüren auch mögliche Umstrukturierungen des Bergbaus berücksichtigt. 37 Insgesamt wurde mit Hilfe der mehrfachen prozentualen Zuschläge auf den Grundbedarf ein großzügiger Flächenbedarf für das Münsterland prognostiziert. Die Festlegung der einzelnen GIB wurde in enger Kooperation mit den Kommunen vorgenommen. Die erst später eingeführte Strategische Umweltprüfung spielte bei der Festlegung der einzelnen GIB noch keine Rolle. Allerdings wurden sogenannte Raumverträglichkeitsuntersuchungen in Abstimmung mit der höheren Landschaftsbehörde vorgenommen. Dennoch kann es vorkommen, dass mögliche Einschränkungen der Nutzbarkeit der GIB durch Konflikte mit den ökologischen Gegebenheiten erst auf der Ebene der Flächennutzungs- oder Bebauungsplanung festgestellt wurden bzw. festgestellt werden konnten. Noch großzügiger ging die Regionalplanung im Regierungsbezirk Münster im Rahmen der Gebietsentwicklungsplanung Emscher-Lippe vor. Wieder wurde ähnlich wie im Rahmen der Gebietsentwicklungsplanung Münsterland ein Grundbedarf berechnet. Auf diesen Grundbedarf erfolgte ein zehnprozentiger Zuschlag für Entwicklungsschwerpunkte, zu dem ein Flächenbedarf aufgrund eines prognostizierten Erwerbspersonenzuwachses zugerechnet wurde. Weitere Zuschläge erfolgten im Emscher-Lippe-Raum aufgrund bestehender Arbeitslosigkeit und als Sonderbedarf aufgrund von Bergwerksschließungen. 38 Damit versuchte die Regionalplanung einerseits, der aufgrund der Probleme einer schrumpfenden Bergbauregion zunehmenden Arbeitslosigkeit Rechnung zu tragen, und andererseits 33 Gebietsentwicklungsplan Münsterland, a. a. O., Teil II, S ebenda 35 ebenda 36 ebenda, S ebenda 38 Gebietsentwicklungsplan Emscher-Lippe, a. a. O., Anhang 3, S. A3-13 ff 16

17 zu berücksichtigen, dass durch die absehbaren Zechenschließungen eine sehr hohe Zahl von Entlassenen und neue Arbeitsplätze Suchenden auftreten würde. Im Rahmen der Gewerbeflächenbedarfsberechnung für die Gebietsentwicklungsplanung Emscher-Lippe wurde mittels der bisher beschriebenen Rechnungen und Zuschläge ein Wert erreicht, der als GIB-Bedarf im Flächennutzungsplan bezeichnet wurde. 39 Auf diesen Flächenwert erfolgte ein 10%iger Zuschlag, der als Flexibilitätszuschlag bezeichnet wurde. Dieser wurde mit dem unterschiedlichen Zeitraum begründet, der zwischen der Gültigkeit eines FNP und der Geltungsdauer eines Gebietsentwicklungsplanes besteht. Der Planungshorizont des FNP wurde bei etwa zehn Jahren, während der Planungshorizont eines Regionalplanes bei 15 bis 17 Jahren gesehen wurde. Mit diesem zeitlichen Unterschied wurde begründet, dass auf den GIB-Bedarf im Flächennutzungsplan der entsprechende Flexibilitätszuschlag erfolgt. So ergab sich letzten Endes ein sogenannter GIB-Bedarf im GEP. 40 Es dürfte unmittelbar einsichtig sein, dass mit dieser Gewerbeflächenbedarfsberechnung auch im Raum Emscher-Lippe eine großzügige Flächenausweisung für Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche erfolgt ist. 3.3 Die untersuchten Bebauungspläne für Gewerbe- und Industriegebiete und ihr Verhältnis zu den Ausweisungen der Flächennutzungspläne Im Baugesetzbuch ist geregelt, dass die gemeindlichen Bauleitpläne, also der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne, den Zielen der Raumordnung anzupassen sind ( 1 Abs. 4 BauGB). 41 Die Ziele der Raumordnung sind in den Festlegungen der Regionalpläne enthalten. Das bedeutet, dass sich die Flächennutzungspläne an die Ziele und Festsetzungen der Regionalpläne anzupassen haben. Aufgabe des Flächennutzungsplans ist es, für das ganze Gemeindegebiet die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. Aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans sind im nächsten Schritt die Bebauungspläne abzuleiten. In Bezug auf die gewerblichen Nutzungen gilt, dass die gewerblichen Bauflächen oder Baugebiete, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden, sich aus den GIB der Regionalpläne ableiten lassen müssen. Die gewerblichen Bauflächen des Flächennutzungsplans bilden dann den Rahmen für die in den Bebauungsplänen auszuweisenden Gewerbe- und Industriegebiete. Diese idealtypische Abfolge der Entwicklung der einzelnen Pläne aus der jeweils übergeordneten Plandarstellung stellt sich im Rahmen der Entwicklungen im IHK-Bezirk Nord Westfalen differenziert dar: Die Gebietsentwicklungspläne von 1999 und von 2004 wurden zu einem Zeitpunkt verabschiedet, als die meisten Gemeinden noch mit älteren Flächennutzungsplänen arbeiteten. In nur zwei Fällen im Rahmen dieser Untersuchung wurden die Bebauungspläne tatsächlich aus den Flächennutzungsplänen abgeleitet, ohne diese gleichzeitig zu ändern. 39 ebenda, Anhang 3, S. A ebenda, Anhang 3, S. A Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (zuletzt geändert durch Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden v , BGBl. I S. 1509) 17

18 Die anderen untersuchten Bebauungspläne für Gewerbe- und Industriegebiete, die nach der Veröffentlichung der Gebietsentwicklungspläne Münsterland und Emscher-Lippe entstanden, wurden gleichzeitig als Pläne zur Änderung des Flächennutzungsplans entwickelt. Sie enthalten jeweils eine zeichnerische Darstellung, eine Begründung zum Bebauungsplan und einen Umweltbericht zur Durchführung der strategischen Umweltprüfung. Allerdings wurden auch zwei Bebauungspläne analysiert, die deutlich vor dem Gebietsentwicklungsplan von 1999 in Kraft getreten sind. Für diese existieren dann auch keine Umweltberichte. Folgende Bebauungspläne liegen vor und sind in die Untersuchung einbezogen worden: 1. Beckum (Kreis Warendorf): Bebauungsplan Grüner Weg (Satzungsbeschluss 1994) 2. Beckum (Kreis Warendorf): Bebauungsplan Obere Brede/Tuttenbrocksee (Satzungsbeschluss 2011) 3. Billerbeck (Kreis Coesfeld): Bebauungsplan Industriegebiet Hamern (Satzungsbeschluss 2007) 4. Bocholt (Kreis Borken): Gewerbepark Holtwick (Bebauungsplan 4-10 Ortsteil Holtwick; Satzungsbeschluss 2002) 5. Coesfeld (Kreis Coesfeld): Gewerbepark Flamschen (Bebauungspläne 120/1 und 120/2; Satzungsbeschluss 2009) 6. Coesfeld (Kreis Coesfeld): Gewerbepark Flamschen (Bebauungsplan 120/3-4; Satzungsbeschluss 2013) 7. Dorsten / Marl (Kreis Recklinghausen): Bebauungsplan Interkommunaler Industriepark Dorsten / Marl (Satzungsbeschluss 2000) 8. Ibbenbüren (Kreis Steinfurt): Bebauungsplan Nr. 44 Gewerbegebiet Schierloh (Satzungsbeschluss 2004); Bebauungsplan Nr. 44a Schierloh-Nord (Entwurf); Bebauungsplan Nr. 44b Schierloh-West (Entwurf) 9. Legden (Kreis Borken): Bebauungsplan Nr. 1 Industrie- und Gewerbegebiet Heying Esch ; 1. Änderung (Satzungsbeschluss 1992) 10. Oelde (Kreis Warendorf): Bebauungsplan Gewerbegebiet am Sudbergweg (Satzungsbeschluss 2002) 11. Oelde (Kreis Warendorf): Bebauungsplan AUREA 2 (Satzungsbeschluss 2009) 18

19 4 Zu beachtende Umweltaspekte in der Bebauungsplanung und ihre Bedeutung für den Verlust von nutzbaren Gewerbeund Industrieflächen Seit den 1980er Jahren sind zahlreiche umweltorientierte rechtliche Regelungen entstanden und in die räumliche Planung übernommen worden. Wie die in der Einführung dieses Gutachtens erwähnte Studie im IHK-Bezirk Siegen ermittelt hat, führen diese neuen Regelungen häufig zu einer Reduzierung des Umfangs der gewerblich nutzbaren Gewerbe- und Industriefläche in Bebauungsplänen für Gewerbe- und Industriegebiete. Im Folgenden sollen die wichtigsten Gegebenheiten und gesetzlichen Regelungen genannt werden, die heute in der räumlichen Planung in diesem Kontext eine Rolle spielen. Damit wird eine Einschätzung der Bedeutung dieser Regelungen für den Verlust an gewerblich nutzbarer Fläche verbunden. Diese Einschätzungen beruhen auf den Erfahrungen der Autoren im IHK-Bezirk Siegen und auf der Auseinandersetzung mit den untersuchten Bebauungsplänen im Gebiet der IHK Nord Westfalen. 4.1 Bedeutung der Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz Mit der Novellierung des Bundesbaugesetzes von 1998 wurde in 1a BauGB festgelegt, dass die Umweltbelange, insbesondere auch die Eingriffsregelung gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), bei der Abwägung der Belange im Zusammenhang mit der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen sind. 42 Im Bundesnaturschutzgesetz gab es diese Eingriffsregelung schon seit den 1970er Jahren. Seitdem mussten Eingriffe einzelner öffentlicher und privater Projekte ausgeglichen werden. Durch die Novellierung des BBauG von 1998 wurde eingeführt, dass der Ausgleich von Eingriffen nicht mehr nur am Ort des Eingriffs stattfinden muss, sondern auch an anderer Stelle kompensiert werden kann. 43 Seitdem ist schon bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu prüfen, ob Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, welche die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren. Wenn derartige negative Wirkungen nicht zu vermeiden sind, werden sogenannte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen erforderlich. Zur praktischen Durchführung der Ermittlung der Höhe der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und/oder der Ersatzmaßnahmen außerhalb des geplanten Gewerbegebietes sind Berechnungsmodelle entwickelt worden, die mit sogenannten Ökopunkten arbeiten. In den vorliegenden Bebauungsplänen, die seit 1994 entstanden sind, spielen diese Regelungen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft eine immer wichtigere Rolle. Regelmäßig werden in erheblichen Maße Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der geplanten Industrie- und Gewerbegebiete umgesetzt, welche die gewerblich/industriell nutzbare Fläche deutlich reduzieren. Zusätzlich müssen noch zahlreiche Ersatzmaßnahmen 42 Baugesetzbuch, 1a, Abs. 3, S Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen und Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westen (Hrsg.): Ausgleich von Eingriffen in Natur. Gemeindliches Ausgleichskonzept: Ausgleichsplanung, Ausgleichspool, Ökokonto. Arbeitshilfe für die Bauleitplanung, Düsseldorf, o. J., S

20 außerhalb der Gebiete durchführt werden. Dies ist faktisch bei allen hier untersuchten Gewerbe- und Industriegebieten seit 1998 der Fall. 4.2 Bedeutung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 44 ist die entscheidende Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union (EU), die im Jahre 1992 von den Mitgliedstaaten beschlossen wurde. Die Richtlinie hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. 45 Dies geschieht durch ein System von Schutzgebieten (in Deutschland: Schutzgebietsnetz Natura 2000, in dem bestimmte Habitate und natürliche Lebensraumtypen erhalten bzw. wiederhergestellt werden sollen) sowie durch Artenschutzregelungen für europaweit gefährdete Arten, die nicht in fest umgrenzten Gebieten geschützt werden können. 46 Diese Regelungen spielen auch bei der Bauleitplanung eine Rolle. Bei den untersuchten Bebauungsplänen im IHK-Bezirk Nord Westfalen mussten die FFH-Richtlinien nur in einem Fall berücksichtigt werden (Industriegebiet Hamern in Billerbeck). Da das FFH-Gebiet am Rande des Plangebietes liegt, wird es in den Bebauungsplan einbezogen und entwickelt. Diese Maßnahme konnte als Ausgleichsmaßnahme in die Kompensationsberechnungen einbezogen werden. Auch durch den Artenschutz für einzelne besondere geschützte Arten gibt es gewisse Einschränkungen bei der gewerblich-industriellen Nutzung von ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebieten. Sie spielen bei den hier untersuchten Bebauungsplänen jedoch nur eine geringe. Rolle. 4.3 Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP), der Strategischen Umweltprüfung sowie der Umweltberichte Das seit den 1970er Jahren ständig wachsende Umweltbewusstsein in Deutschland führte schon früh zu Diskussionen um eine Umweltfolgenabschätzung (Environmental Impact Assessment). In Deutschland wurde die sogenannte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 etabliert. 47 Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von öffentlichen und privaten Vorhaben sowie von bestimmten Plänen und Programmen. 48 Dabei wird zwischen einer Projekt-UVP und einer Plan-UVP unterschieden. Die sogenannte Plan-UVP wurde mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Juni 2001 vorgeschrieben und durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU Richtlinien (EAG Bau) vom 24. Juni 2004 in das Baugesetzbuch übernommen. In 2 BauGB wurde festgelegt, dass bezüglich der Belange des Umweltschutzes grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine förmliche Umweltprüfung durchgeführt werden 44 oder auch FFH-Richtlinie oder Richtlinie 92/43/EWG 45 Zugriff am Zugriff am Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG vom In BGBl. I 1990 Nr. 6, S ebenda, 1 f 20

21 muss. Die Ergebnisse dieser Umweltprüfung sind u. a. in einem Umweltbericht darzustellen. In der Folge ist die sog. Plan-UVP oder auch Strategische Umweltprüfung auf allen Planungsebenen wirksam geworden auf der Ebene der Regionalplanung ebenso wie auf der örtlichen Ebene bei der Aufstellung der Bauleitpläne. Die Umweltverträglichkeitsprüfungen und die Umweltberichte sind natürlich nicht unmittelbar flächenwirksam. Sie stellen aber die gründlichste Auseinandersetzung mit den natürlichen Gegebenheiten vor Ort dar und ergeben genauere Kenntnisse über die möglichen Beeinträchtigungen von Umweltfaktoren. Diese Erkenntnisse führen zu umfangreicheren Kompensationsmaßnahmen und/oder über den Ausschluss von Nutzungen auf Teilgebieten des GIB durchaus zu erheblichen flächenmäßigen Einschränkungen bei der gewerblich/industriellen Ausnutzbarkeit eines GIB. 4.4 Bedeutung des Wasserrechts Aus Gründen des Klimaschutzes und des Hochwasserschutzes sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Regelungen des Wasserrechts verändert und erneuert worden. Für die neuen Gewerbegebiete sind dabei vor allem Regelungen zur Behandlung von Niederschlagswasser von wachsender Bedeutung. Für die Entwicklung neuerer Gewerbe- und Industriegebiete ist festgelegt, dass Niederschlagswasser von nach dem 1. Januar 1996 neu entwickelten Grundstücken zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten ist. 49 Flächen für die Abwasserbeseitigung, einschließlich der Flächen für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser können im Bebauungsplan festgesetzt werden ( 9 Abs. 1 Nr. 14 BGB). Die Versickerungsanlagen bestehen meist aus Mulden, Schächten, Rigolen oder Kombinationslösungen. Wichtige Abwasseranlagen sind Regenklärbecken und Regenrückhaltebecken. Es ist unmittelbar deutlich, dass sowohl die Versickerungsanlagen als auch die Abwasseranlagen Flächen benötigen. Sowohl Versickerungsanlagen als auch Regenrückhaltebecken spielen in den hier untersuchten neueren Gewerbe- und Industriegebieten eine Rolle. Gerade große Regenrückhaltebecken führen in nicht unerheblichem Maße zu einem Verlust an gewerblich nutzbarer Fläche in den GE-/GI-Bebauungsplänen. 4.5 Bedeutung des Immissionsschutzrechtes Bei der Aufstellung der Bebauungspläne sind die Belange des Umweltschutzes und des Immissionsschutzes zu berücksichtigen. Dabei spielt insbesondere 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) eine Rolle. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen für Wohngebiete und andere schutzwürdige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. 50 In der Planungspraxis spielen 49 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen 50 Berücksichtigung von Emissionen und Immissionen bei der Bauleitplanung sowie bei der Genehmigung von Vorhaben. In: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Immissionsschutz in der Bauleitplanung. Abstände zwischen Industrie- und 21

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