Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text Asylgerichtshof D /2011 D /2011/8E

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1 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum Geschäftszahl D /2011 Spruch D /2011/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX StA. der Russischen Föderation, gegen den Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom , FZ BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wird gemäß 10 Abs. 2 ivm 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgf, stattgegeben und Spruchpunkt III. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist auf Dauer unzulässig." Text Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte gemeinsam mit seiner Ehefrau, Beschwerdeführerin zu D /2011, und den gemeinsamen minderjährigen Kindern, Beschwerdeführer zu D /2011 und D /2011, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am seinen ersten Asylantrag. Dazu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, er habe Tschetschenien verlassen, da in seiner Heimat Krieg, Chaos und Anarchie herrsche. Es werden Leute verschleppt, welche nie wieder auftauchen. Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Führerschein vor. Der Beschwerdeführer wurde am vom Bundesasylamt, Außenstellte Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst Folgendes an: In seiner Heimat herrsche Chaos und Anarchie. Er sei persönlich nicht verfolgt worden. Seine Nachbarn seien mitgenommen worden. Nach konkret ihn betreffenden Ereignissen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er 1999 von unbekannten Personen mitgenommen, drei Tage festgehalten und "ein bisschen gequält" worden sei. Ende 1999 sei sein Haus angezündet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber nicht mehr zu Hause gewesen, da er sich von Ende 1999 bis Mai 2003 in Kasachstan aufgehalten habe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom , Fz BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß 8 AsylG für zulässig erklärt. Seite 1 von 12

2 Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Berufung ein. Am XXXX wurde der Sohn des Beschwerdeführers, Beschwerdeführer zu D /2011, geboren und stellte am durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag. Mit Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom , GZ /0/5E- VII/43/03, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass gemäß 8 Abs. 1 AsylG ivm 50 FPG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig sei. Gemäß 8 Abs. 3 AsylG wurde eine (erste) befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum erteilt. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. AW 2007/19/0741-3, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2007/19/1029-6, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom , Fz BAT, eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum erteilt. Laut Schreiben von XXXX vom XXXX reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie unter Gewährung von Rückkehrhilfe am XXXX freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Am XXXX reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (siehe Verfahren zu Fz EAST Ost, GZ. S /2012/5E). Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, leitete ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. Im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer am vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und gab kurz zusammengefasst an, dass er in seine Heimat zurückgekehrt sei, weil er gehört habe, dass sich die Lage deutlich verbessert habe und es Amnestien gebe. Die Situation im Herkunftsstaat habe aber nicht seinen Erwartungen entsprochen. Daher sei die Familie wieder nach Österreich gereist. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl BAT, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch eine Mitarbeiterin von XXXX, mit Schriftsatz vom Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde bemängelt, dass die belangte Behörde die Familie ohne fundierte Ermittlungen zum Grad der Integration aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen habe. Die Familie habe sich bis zu ihrer freiwilligen Ausreise immerhin sieben Jahre in Österreich aufgehalten, seit dem Jahr 2007 als subsidiär Schutzberechtigte. Nach einer etwa einjährigen Unterbrechung halte sich die Familie nunmehr wieder in Österreich auf. Es handle sich dabei zwar um einen relativ kurzen Zeitraum, jedoch dürfe dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass in den sieben Jahren davor bereits wesentliche Schritte zur Integration gesetzt worden seien, die auch durch die Abwesenheit nicht zunichte gemacht worden seien. Die Kinder haben den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht und sprechen allesamt perfekt Deutsch. XXXX sei bis zu seiner Ausreise ein sehr guter Schüler gewesen und habe das Gymnasium besucht, wo er auch in Deutsch gute Noten gehabt habe. XXXX habe die Volksschule besucht und ebenfalls gute Noten gehabt. XXXX habe den Kindergarten besucht und Deutsch gelernt. Diesbezüglich werde auf die Unterlagen der Schulen in der Anlage verwiesen. Der Beschwerdeführer sei bereits berufstätig gewesen und habe eine Vollzeitanstellung als XXXX bei einem Unternehmen in XXXX gehabt. Er habe sich auch erfolgreich bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen und entsprechende Kurse belegt. Auch diesbezüglich werde auf die entsprechenden Belege in der Anlage verwiesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei vorwiegend Hausfrau gewesen, habe aber auch einen Deutschkurs besucht und beherrsche die deutsche Sprache für den alltäglichen Gebrauch ausreichend. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von sieben Jahren und der erfolgreichen Integrationsschritte müsse eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Familie Seite 2 von 12

3 am Verbleib in Österreich und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung stattfinden. Es sei aufgrund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass die Familie binnen kurzer Zeit erneut als wertvolle Mitglieder der Gesellschaft positiv auffalle, der Beschwerdeführer wieder seine Arbeit als Facharbeiter aufnehme und die Kinder weiter erfolgreich die Schule besuchen. Der Beschwerdeführer habe bereits wieder Kontakt zu seinem ehemaligen Arbeitgeber aufgenommen und hoffe, bald wieder dort arbeiten zu können. Weitere Unterlagen zur Integration der Familie werden in Kürze nachgereicht. Am führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer (BF 1), seine Ehefrau (BF 2), die zwei älteren Söhne (BF 3 und 4), ihre rechtsfreundliche Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 4Z). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. In dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie ausführlicher Rücksprache mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin, seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchsen die Spruchpunkte I. und II. des o. a. Bescheides vom , Zahl: BAT, damit in Rechtskraft. Seine Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides vom hielt der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich aufrecht. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt: Schulbesuchsbestätigungen und weitere Teilnahmebestätigungen der Kinder des Beschwerdeführers. Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlungen waren: (...) BFV: Nach Rücksprache mit meinen Mandanten haben wir uns entschlossen, unsere Beschwerden gegen Spruchpunkte I und II zurückzuziehen. Dies trifft für den BF1 und für die BF2 zu sowie für die durch sie vertretenen Kinder. Der VR erteilt eine ausführliche rechtliche Belehrung und befragt die BF, ob sie dies verstanden haben. Die BF bejahen dies. Sohin wird festgehalten dass die Spruchpunkte I und II der folgenden Bescheide in Rechtskraft erwachsen: Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl BAT (XXXX), Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl BAT (XXXX) Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl BAT (XXXX) Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl BAT (XXXX) Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl BAT (XXXX) VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben während Ihrer Zeit in der Russischen Föderation (2010/2011). Seite 3 von 12

4 BF1: Ich habe bei meiner Schwester gelebt. VR: Warum haben Sie bei Ihrer Schwester und nicht im eigenen Haus gelebt? BF1: Ich konnte Zuhause nicht leben, weil mein Haus nicht mehr existiert. Es ist zwischenzeitig zerstört worden, daher war ich gezwungen bei meiner Schwester in XXXX zu leben. Der Rest meiner Familie lebte bei meiner Schwiegermutter in XXXX. Ich wollte nicht in Tschetschenien sein, weil ich doch Angst vor einer Rückkehr hatte und blieb daher im russischen Kernland. VR: Wovon lebten Sie während Sie bei Ihrer Schwester gelebt haben? BF1: Ich habe zusammen mit dem Mann meiner Schwester auf der Baustelle gearbeitet. VR: War es Ihnen möglich eine geregelte Arbeit vorzufinden? BF1: Nein, ich konnte nur schwarz dort arbeiten. Eine offizielle Arbeit war mir nicht möglich zu finden. Offiziell war ich in XXXX registriert. VR: Beschreiben Sie Ihre familiäre und finanzielle Situation vor Ihrer Rückkehr nach Tschetschenien oder Russland. BF1: Wir haben ein gutes Leben in Österreich gehabt. Ich habe eine Arbeit gefunden und konnte hier arbeiten. Ich habe eine private Wohnung gehabt. Ich habe selber die Arbeit aufgrund meiner Ausreise gekündigt. VR: Sprechen Sie Deutsch? BF1: Ja. VR: Bitte sprechen Sie einige Sätze in deutscher Sprache: VR: Bitte sagen Sie, wo wohnen Sie? BF1 (auf Deutsch): Jetzt in XXXX. VR: Wie sind Sie nach Wien gekommen? BF1: Heute, mit Zug, Eisenbahn. Festgehalten wird, dass im Rahmen der Beschwerdeschrift Bestätigungen über Deutschkurse vorgelegt wurden, jedoch kein Deutschprüfungszertifikat vorliegt. VR: Sprechen Sie Deutsch? BF2: Ja, aber wenig. VR: Wieso sprechen Sie so wenig Deutsch? BF2: Ich habe den Deutschkurs nicht besucht. Es wird jetzt ein Deutschkurs geplant. VR: Warum haben Sie in 7 Jahren nicht Deutsch gelernt? BF2: Alle Leute in der Pension haben nur Tschetschenisch gesprochen. VR an BF1 und BF2: Haben Sie in Österreich einen Freundes- oder Bekanntenkreis? BF1: In der Arbeit hatte ich natürlich mehrere Kollegen gehabt, auch österreichische Kollegen aber momentan arbeite ich nicht. Ich habe die Telefonnummer von diesen Kollegen und sie helfen mir sogar ein bisschen bei meinem Problem. Seite 4 von 12

5 BF2: Ich habe viele Freunde in Österreich, viele tschetschenische Leute aus XXXX, die Leute, die wir aus der Pensionszeit noch kennen. Österreichische Freunde habe ich leider nicht. Ich habe auch eine russische Freundin. Im Beisein der Eltern wird der BF XXXX auf Deutsch befragt und antwortet in deutscher Sprache (BF3). VR: Schildern Sie mir bitte Ihr Leben in der Russischen Föderation. BF3: Das Leben in Russland war ganz anders. Angefangen von der Schule, das ganze Schulsystem. Es war in der Schule für mich sehr schwer, da ich noch nicht auf Russisch geschrieben habe. Die russischen Lehrer haben nicht Rücksicht genommen, ob ich Schreiben und Lesen kann, darum habe ich in der Schule besonders am Anfang gröbere Probleme gehabt. Für mich stellte sich das Leben komplett anders bzw. neu dar. Das einzig Positive war, dass meine Schulkollegen und Lehrer neugierig waren, weil ich aus Österreich komme, andererseits habe ich in der Schule nichts gelernt. Das Straßenbild war ein komplett anderes. Überall waren bewaffnete Sicherheitsleute. Man kann sagen, dass das Leben hier völlig anders ist. Die Gesetze und die Regeln sind völlig andere. Dies alles war für mich völlig ungewohnt. Ich bin schließlich mit 7 Jahren nach Österreich gekommen und habe bis zu meinem 14. Lebensjahr in Österreich gelebt. Ich konnte mich daher, als ich in Russland war, kaum an mein Leben in meiner Kindheit erinnern. Besonders am Anfang war die Zeit für mich sehr schwierig, mit der Zeit begann ich mich einzugewöhnen, war allerdings sehr froh, als ich gehört habe, dass wir wieder nach Österreich zurückkehren. Ich konnte in Österreich meine Ausbildung fortsetzen. Ich habe hier in Österreich meine Schulausbildung fortgesetzt und das Polytechnikum positiv abgeschlossen. Die 8. Klasse hatte ich vorher in Russland beendet. In Österreich habe ich ja schon vorher das Gymnasium bis zur 3. Klasse besucht. VR: Was sind Ihre Pläne in Österreich? BF3: Ich möchte eine Ausbildung machen. VR: Haben Sie in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis? BF3: Ja. Im Beisein der gesamten Familie befragt der VR den BF4 (XXXX): VR: Ich darf zu Dir Du sagen? BF4: Ja. VR: Wie ist es Dir in Russland gegangen und warum? BF4: Die Schule war ganz anders in Österreich, schlechter. Die Lehrer waren ganz anders als in Österreich. Sie waren viel strenger. Ich hatte Probleme beim Schreiben und bei den Aufgaben. Ich konnte ein wenig Russisch. Jetzt spreche ich schon ein bisschen besser Russisch. VR: Wo fühlst Du Dich denn daheim? BF4: Hier in Österreich. BF3: Bei mir ist das ganz sicher auch so. Ich fühle mich in Russland nicht Zuhause. VR an BF1 bis BF3: Sind Sie vorbestraft? BF1: Nein. BF2: Nein. BF3: Nein. Festgehalten wird, dass die drei Kinder fließend und akzentfrei Deutsch sprechen. Seite 5 von 12

6 VR: Möchten Sie noch etwas sagen? BFV: Nein, ich ersuche allerdings um Einräumung einer Frist von drei Monaten, um die entsprechenden Deutschprüfungen bzw. Integrationsunterlagen nachreichen zu können. Den BF wird eine Frist bis 01. Juni 2013 eingeräumt, um allfällige Integrationsunterlagen nachzubringen. Ein Konvolut von Kopien wird als Beilage zum Protokoll genommen. VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen. BF1-BF3: Nein. VR fragt die BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint. VR fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden haben; dies wird bejaht. Mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom wurden folgende Integrationsunterlagen übermittelt: Sprachdiplom vom , wonach der Beschwerdeführer die Sprachprüfung Niveau A2 bestanden habe; Sprachdiplom vom , wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers die Sprachprüfung Niveau A2 bestanden habe. Mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom wurden folgende Integrationsunterlagen übermittelt: Einstellungszusage für den Beschwerdeführer; Einstellungszusage für die Ehefrau des Beschwerdeführers; Einstellungszusage für XXXX, den ältesten Sohn des Beschwerdeführers; Empfehlungsschreiben für die gesamte Familie. Ergänzend werde angegeben, dass sich XXXX bemühe, erneut ein Gymnasium zu besuchen. Aufgrund der Rückkehr nach Tschetschenien und den nunmehrigen Alters sei dies nicht mehr möglich gewesen. Er habe sich an das XXXX gewandt und werde nun, sobald er über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfüge, extern den Hauptschulabschluss nachholen. Als Alternative habe er eine Einstellungszusage eines Unternehmens, wo er jederzeit eine Lehre als XXXX beginnen könne, wenn er sich nicht mehr rechtzeitig für einen Kurs zum Hauptschulabschluss anmelden könne. Ziel sei es, dass XXXX einen möglichst hohen Schulabschluss erziele, über die erforderlichen intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten verfüge er jedenfalls. Der Beschwerdeführer lege eine Einstellungszusage als Hilfsarbeiter vor. Er werde sich jedoch mittelfristig darum bemühen, wieder in seinem eigentlichen Beruf als XXXX Fuß zu fassen. Durch den einjährigen Aufenthalt in Tschetschenien, den die Familie als "der größte Fehler unseres Lebens" bezeichne, habe die Familie festgestellt, dass sie nicht mehr nach Tschetschenien "passe". Insbesondere für die Kinder seien das soziale Umfeld und der zwischenmenschliche Umgang sowie das Schulsystem fremd und sie haben auch sprachliche Schwierigkeiten gehabt. Die Familie sei auch aufgrund ihrer langen Abwesenheit im "goldenen Westen" angefeindet und bei der Arbeitssuche diskriminiert worden. In sozialer Hinsicht sei die Lage der Familie sogar so ungünstig, dass nicht einmal eine gemeinsame Wohnsitznahme möglich gewesen sei. Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen: Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des Beschwerdeführers samt Beschwerdeschrift sowie jenen seiner Ehefrau, Beschwerdeführerin zu D /2011; Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 4Z). Seite 6 von 12

7 II. Der Asylgerichtshof hat erwogen: 1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er führt die im Spruch genannte Identität. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu D /2011 und der Vater der gemeinsamen Kinder, Beschwerdeführer zu D /2011, D /2011 und D /2011, deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß 10 Abs. 2 ivm 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 38/2011 für auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Der Beschwerdeführer reiste im September 2003 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Im XXXX kehrte er mit seiner Familie freiwillig in den Herkunftsstaat zurück. Im XXXX reiste er erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern seit seiner Einreise in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer verfügt bereits über gute Deutschkenntnisse. Er war bereits im Jahr 2010 als XXXX bei einem XXXX Unternehmen beschäftigt. Für den Beschwerdeführer liegt eine Einstellungszusage vor. Im Falle einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung und der Erteilung einer Arbeitsbewilligung in Österreich, wird der Beschwerdeführer bei einem XXXX als Hilfsarbeiter für 40 Wochenstunden, Bruttolohn 1.320,-- Euro, beschäftigt werden. In Zusammenschau mit der (zukünftigen) Berufstätigkeit seiner Ehefrau und (eventuell) seines ältesten Sohnes sowie dem Erhalt des Kindergeldes für die Kinder wird der Beschwerdeführer somit in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers befindet sich bereits seit September 2011 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet und beherrscht die deutsche Sprache für den alltäglichen Gebrauch ausreichend. Sie ist auch bemüht, ihre Deutschkenntnisse kontinuierlich zu verbessern. Für die Ehefrau des Beschwerdeführers liegt ebenfalls eine Einstellungszusage eines XXXX vor, wonach sie, im Falle einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung und der Erteilung einer Arbeitsbewilligung in Österreich, als Hilfsarbeiter für 40 Wochenstunden, Bruttolohn 1.320,-- Euro, beschäftigt wird. Auch die Ehefrau wird daher alsbald tatkräftig zum Familieneinkommen beitragen können. Der älteste Sohn des Beschwerdeführers spricht fließend und akzentfrei Deutsch und hat Freunde und Bekannte im Bundesgebiet. Er hat vor der Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2010 das Gymnasium in Österreich besucht und gute Noten, auch in Deutsch, erzielt. Er hat das Polytechnikum abgeschlossen und möchte den Hauptschulabschluss extern nachholen. Für den ältesten Sohn liegt auch eine Einstellungszusage eines XXXX Betriebes vor, wonach er, im Falle einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung und der Erteilung einer Arbeitsbewilligung in Österreich, als XXXX für 40 Wochenstunden, Bruttolohn 634,-- Euro, beschäftigt wird. Die beiden jüngeren Söhne des Beschwerdeführers sprechen ebenfalls fließend und aktzentfrei Deutsch und besuchen die Pflichtschule. Im Falle des Beschwerdeführers und seiner Familie kann von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Weiters ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten; ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gegen ihn wurde nicht verhängt. 2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Vorlage seines (im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden) russischen Führerscheines. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist. Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld und den Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am Zudem müssen in diesem Zusammenhang auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Seite 7 von 12

8 Beschwerdeschrift vom , im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom sowie mit Schreiben vom und in Vorlage gebrachten Schreiben und Empfehlungen seines persönlichen Umfeldes hinsichtlich der gelungenen Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie, seiner Deutschkenntnisse sowie seiner Arbeitsmöglichkeiten hervorgehoben werden, aus welchen sich ebenfalls ergibt, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie erfolgreich in die österreichische Gesellschaft integriert haben. Weiters konnte sich der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in der Beschwerdeverhandlung am von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen, da es durchaus möglich gewesen ist, sich mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache zu unterhalten. Das Vorbringen seitens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner familiären und privaten Verhältnisse ist in seiner Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und war im konkreten Verfahren als Beweis für die, während seines zweijährigen Aufenthaltes erfolgte Integration anzuerkennen. Dass gegen den Beschwerdeführer keine Verurteilungen sowie kein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot vorliegen, ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Strafregister- und zentralen Fremdenregisteranfrage vom Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie ausführlicher Rücksprache mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin - die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom , Zahl: BAT, zurückgezogen hat (siehe Seiten 3 und 4 der Verhandlungs-niederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Willenserklärung nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen durch den vorsitzenden Richter sowie ausführlicher Rücksprache mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin abgegeben hat. Die Spruchteile I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom sind damit in Rechtskraft erwachsen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Gemäß 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft. Gemäß 23 AsylGHG idf BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgf sind alle am anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...). 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt. Gemäß 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden. Gemäß 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgf ist 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach 10 Abs. 1 Z 2 gilt. Gemäß 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern Zum Spruch: Seite 8 von 12

9 Gemäß 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgf ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Nach 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Nach 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht ( 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Gemäß 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß 5 AsylG 2005 oder 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Seite 9 von 12

10 Nach 10 Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde ( 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung ( 46 FPG) hinzuweisen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft somit dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR U , Moustaquim vs. Belgium, Nr /86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f): Dauer des Aufenthalts (EGMR U , Beldjoudi vs. France, Nr /86) Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U , Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr /06) Ausmaß der Integration (EGMR U , Berrehab vs. The Netherlands, Nr /84) Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U , Boultif vs. Switzerland, Nr /00) Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U , Berrehab vs. The Netherlands, Nr /84) und Behinderten (EGMR U , Nasri vs. France, Nr /92) Nationalität der involvierten Personen Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U , Boultif vs. Switzerland, Nr /00) Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH , 2002/18/0207) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.b. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR , Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl /06; , Fall Adam, Appl /98, EuGRZ 2002, 582; , Fall Slivenko, Appl /99, EuGRZ 2006, 560; , Fall Sisojeva, Appl /00, EuGRZ 2006, 554; uvm). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idf BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Seite 10 von 12

11 Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg /2007; VwGH , 2008/22/0592; , 2007/01/0479; , 2002/20/0423; , 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff) Vor dem Hintergrund der in 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgf normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens isd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer und seine Familie befinden sich seit dem Jahr 2003 in Österreich und leben derzeit gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX. Ihr Aufenthalt in Österreich wurde jedoch von XXXX infolge ihrer freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation unterbrochen. Somit weisen der Beschwerdeführer und seine Familie lediglich einen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich von ungefähr zwei Jahren auf. Abgesehen von der somit relativ kurzen Aufenthaltsdauer muss aber festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bereits über gute Deutschkenntnisse verfügt, von welchen sich der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Zuge der Beschwerdeverhandlung auch überzeugen konnte. Auch die Ehefrau weist ausreichende Deutschkenntnisse auf. Beide haben Deutschkurse absolviert und konnten Deutschzeugnisse der Niveaustufe A2 vorlegen. Insbesondere das Bestreben der Ehefrau des Beschwerdeführers, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, ist dabei positiv hervorzuheben. Waren ihre Deutschkenntnisse im Zuge der Beschwerdeverhandlung am noch als eher dürftig zu beschreiben, konnte sie innerhalb von zwei Monaten aber Fortschritte erzielen und die erwähnte Deutschprüfung bestehen. Im Falle einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung und der Erteilung einer Arbeitsbewilligung in Österreich, wird der Beschwerdeführer bei einem XXXX als Hilfsarbeiter für 40 Wochenstunden, Bruttolohn 1.320,-- Euro, beschäftigt werden. In Zusammenschau mit der (zukünftigen) Berufstätigkeit seiner Ehefrau und (eventuell) seines ältesten Sohnes und dem Erhalt des Kindergeldes für Kinder wird der Beschwerdeführer somit in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Für die Ehefrau des Beschwerdeführers liegt ebenfalls eine Einstellungszusage eines XXXX vor, wonach sie, im Falle einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung und der Erteilung einer Arbeitsbewilligung in Österreich, als Hilfsarbeiter für 40 Wochenstunden, Bruttolohn 1.320,-- Euro, beschäftigt wird. Auch die Ehefrau wird daher alsbald tatkräftig zum Familieneinkommen beitragen können. Hinsichtlich der drei Söhne des Beschwerdeführers ist zu erwähnen, dass diese den prägenden und - vor allem was die zwei jüngeren Kinder betrifft - überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in Österreich verbracht haben. Der jüngste Sohn wurde überhaupt in Österreich geboren. Die Kinder sprechen fließend und akzentfrei Deutsch, wovon sich der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Zuge der Beschwerdeverhandlung auch überzeugen konnte. Sie besuchen die Pflichtschule in Österreich, sind mit den Gegebenheiten und dem österreichischen Schulsystem bestens vertraut und haben ihren Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Während ihrer einjährigen Rückkehr in den Herkunftsstaat fanden sich die Kinder nur schwer in der Russischen Föderation zurecht. Die Sprache und das Schulsystem waren ihnen fremd. Diese für die Kinder schwierige Situation schilderten die beiden ältesten Kinder in der Beschwerdeverhandlung anschaulich. Der älteste Sohn des Beschwerdeführers hat vor der Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2010 das Gymnasium in Österreich besucht und gute Noten, auch in Deutsch, erzielt. Er hat das Polytechnikum abgeschlossen und möchte den Hauptschulabschluss extern nachholen. Für ihn liegt auch (alternativ) eine Einstellungszusage eines XXXX Betriebes vor, wonach er, im Falle einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung und der Erteilung einer Arbeitsbewilligung in Österreich, als XXXX für 40 Wochenstunden, Bruttolohn 634,-- Euro, beschäftigt wird. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer und seine Familie verfügen bereits über eine fortgeschrittene Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht. Er beherrscht, wie bereits ausgeführt, die deutsche Sprache bereits gut. Eine Seite 11 von 12

12 berufliche Integration hat der Beschwerdeführer mit der in Aussicht gestellten Beschäftigung bei einem XXXX bereits geschaffen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass sich der Beschwerdeführer zwar erst seit ungefähr zwei Jahren ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet befindet, vor seiner freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr XXXX aber bereits sieben Jahre in Österreich aufhältig war, seit 2007 sogar als subsidiär Schutzberechtigter, und er aufgrund der sehr langen Ortsabwesenheit und dem damit einhergehenden mangelnden sozialen und familiären Netz gravierende Schwierigkeiten hätte, sich in Tschetschenien zu reintegrieren, dort eine neue Lebensgrundlage zu finden und das für sein Überleben Notwendigste und jenes seiner Familie zu erwirtschaften. Dass dies so sein würde, hat sich bereits während des einjährigen Aufenthaltes im Herkunftsstaat von XXXX gezeigt. Der Beschwerdeführer und seine Familie schilderten in der Beschwerdeverhandlung, dass sie bei ihrer Rückkehr mit großen Problemen konfrontiert waren. Das Haus der Familie war in der Zwischenzeit zerstört wurde. Die Familienmitglieder mussten daher getrennt Unterkunft bei diversen Verwandten nehmen. Dem Beschwerdeführer war es nicht möglich, eine geregelte Arbeit zu finden. Die Kinder hatten - wie bereits erwähnt - Schwierigkeiten, sich in das russische Schulsystem zu integrieren. Davon ausgehend, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen aber im vorliegenden Fall dennoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. So hat sich der Beschwerdeführer ausreichend in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht in die österreichische Gesellschaft integriert, verfügt über soziale Bindungen und lassen der bisherige Lebenswandel des Beschwerdeführers und eine Gesamtschau der genannten Umstände daher den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, sich auch weiterhin in Österreich sprachlich, beruflich und gesellschaftlich zu integrieren und die österreichische Rechtsordnung zu achten. Der Beschwerdeführer hat während seines zweijährigen Aufenthaltes seine Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen, dass er gut Deutsch spricht und sich um eine Beschäftigungsmöglichkeit bzw. -zusagen gekümmert hat, wohingegen die Bindungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien nur mehr schwach ausgeprägt sind und er somit keinen besonderen Bezug im bzw. zum Herkunftsstaat mehr hat. Da somit zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation als unzulässig Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Seite 12 von 12

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