S a t z u n g der Stadt Bacharach über die Erhebung der Hundesteuer vom
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- Laura Kerner
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1 S a t z u n g der Stadt Bacharach über die Erhebung der Hundesteuer vom Der Stadtrat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer (1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. 2 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. (2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Anzeigepflicht (1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Stadt anzumelden. Bei der Anmeldung sind 1. Rasse 1
2 2. Geburtsdatum 3. Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet. (3) Ändern sich die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. 5 Steuersatz, Gefährliche Hunde (1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. (2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. Der Steuersatz pro gefährlichem Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. (3) Gefährliche Hunde sind Hunde, die durch die zuständige Ordnungsbehörde nach dem Landeshundegesetz als gefährlich eingestuft wurden. (4) Bei Hunden der Rassen Pit Bull Terrier American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet. 2
3 6 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig. (3) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Kalendermonate zu berechnen. (4) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres zu stellen. (5) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Blindheit, Gehörlosigkeit oder völlige Hilflosigkeit kann mit einem Schwerbehindertenausweis oder ärztlichen Gutachten nachgewiesen werden. 2. Rettungshunde, die regelmäßig und uneingeschränkt im Bereich des Feuerwehr-, Sanitätsoder Rettungsdienstes oder bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und die Ausbildung und Prüfung nach der Dienstvorschrift für die Ausbildung und Prüfung von Rettungshunden der Feuerwehr- Facheinheit Rettungshunde/Ortungstechnik (RHOT) bei den Feuerwehren in Rheinland-Pfalz oder die Gemeinsame Prüfungs- und Prüferordnung für Rettungshundeteams gemäß DIN oder eine vergleichbare Ausbildung und Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Ausbildung und Prüfung sowie der regelmäßige und uneingeschränkte Einsatz sind auf Anforderung von der betreibenden Organisation schriftlich nachzuweisen. 3. Schweißhunden von anerkannten Führerinnen und Führern im Sinne des 35 Abs. 4 Landesjagdgesetz. 4. Therapiehunden, Begleithunden und Besuchshunden, die eine anerkannte zertifizierte Prüfung abgelegt haben und nachweislich für soziale und therapeutische Zwecke eingesetzt werden. (2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen. (3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. 3
4 7 a Steuerfreie Hundehaltung (1) Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs 2a Grundgesetz insbesondere, 1. die Haltung von Hunden, die ausschließlich zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung gehalten werden und hierfür notwendig sind. 2. die Haltung von Diensthunden, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden, in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. 3. die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden. (2) Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind durch Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 6 Wochen bei der Steuerbehörde zu belegen. 8 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude in mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde. (2) Von dieser Ermäßigung sind gefährliche Hunde gem. 5 Abs. 3 ff. ausgenommen. (3) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. (2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, 4
5 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des 7 Abs. 1 Nr. 4 ein Nachweis erbracht wird, dass mindestens 15 Stunden/monatlich der Hund zu sozialen und therapeutischen Zwecken eingesetzt wird. Der Antrag muss bis zum gestellt werden. Er kann nur rückwirkend für den Ablauf des vorangegangenen Jahres gestellt werden. Der Antrag ist jährlich neu zu stellen. 10 Überwachung der Anzeigepflicht Die Stadt kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Stadtgebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden: 1. Name und Anschrift des Hundehalters 2. Anzahl der gehaltenen Hunde 3. Herkunft und Anschaffungstag 4. Geburtsdatum 5. Rasse. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 1 einen Hund nicht, nicht innerhalb von 14 Tagen oder fehlerhaft anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 3 und 7a Abs. 2 Satz 2 die Veränderung der Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht innerhalb von 14 Tagen anzeigt, 4. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß 10 gegeben ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 12 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bacharach über die Erhebung der Hundesteuer vom außer Kraft. 5
6 55422 Bacharach, den Stadt Bacharach (Karl-Heinz Schleis) Stadtbürgermeister 6
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