H2 BW Innovationsprogramm Wasserstoffinfrastruktur Baden-Württemberg. (Stand: )

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1 H2 BW Innovationsprogramm Wasserstoffinfrastruktur Baden-Württemberg (Stand: )

2 Vorbemerkungen Die Nutzung von Wasserstoff als Energieträger hat große Potenziale, die Umsetzung mehrerer umweltpolitischer Zielstellungen des Landes voranzubringen. Als kohlenstofffreier Energieträger kann Wasserstoff einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen und zum Klimaschutz leisten. Der Einsatz von Wasserstoff in Brennstoffzellen führt zu einer Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung von Schadstoffemissionen im Vergleich zu Feuerungsanlagen bzw. Verbrennungsmotoren. Die Umwandlung von Wasserstoff in Brennstoffzellen ist lokal frei von schädlichen Emissionen. Die Emissionen des Gesamtsystems werden im Wesentlichen von der Wasserstoffherstellung bestimmt. Die beste Umweltbilanz ergibt sich bei der Erzeugung von Wasserstoff mit Hilfe regenerativer Energien (regenerativer Wasserstoff) über Elektrolyse oder Biomasse. Dabei sind Synergieeffekte mit der Energiewirtschaft zu erwarten, für die Wasserstoff ein wichtiger Energiespeicher für fluktuierende erneuerbare Energien, v.a. aus Windkraft und Fotovoltaik werden kann. Aktuelle Studien lassen erwarten, dass mit einer verstärkten Wasserstoffnutzung in mobilen und stationären Anwendungen auch eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts, die Schaffung neuer Arbeitsplätze, die Reduzierung der Importabhängigkeit von fossilen Energieträgern und die Sicherung der Energieversorgung verbunden sind (siehe 1 ). Die Landesregierung von Baden-Württemberg misst der Elektromobilität gerade auch im Kontext Importabhängigkeit, Minderung von Lärm, Treibhausgas- und Schadstoffemissionen eine große Bedeutung bei und sieht darüber hinaus in der Elektrifizierung des Antriebsstranges auch Herausforderungen für die stark durch den Fahrzeugbau geprägte Industrielandschaft in Baden-Württemberg. Elektromobilität umfasst neben Hybridfahrzeugen und reinen Batteriefahrzeugen auch Elektrofahrzeuge, die ihren Strom aus Wasserstoff in einer Brennstoffzelle aus mitgeführtem 1 Energieträger der Zukunft Potenziale der Wasserstofftechnologie in Baden-Württemberg; e-mobil BW GmbH, ZSW, WBZU GmbH, Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (Herausgeber); Stuttgart 2012

3 2 Wasserstoff selbst generieren. Vorteile der Brennstoffzellenfahrzeuge gegenüber rein batterieelektrisch betriebenen Fahrzeugen sind eine deutlich größere Reichweite und ähnlich kurze Tankzeiten wie bei Benzin- und Dieselfahrzeugen. Eine Reihe führender Automobilhersteller hat die Markteinführung von Brennstoffzellenfahrzeugen in Europa für 2014 bzw angekündigt. Voraussetzung für die Einführung von Brennstoffzellenfahrzeugen ist der begleitende Aufbau eines Netzes von Wasserstofftankstellen sowie von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Wasserstoff. Die technologischen und betriebswirtschaftlichen Herausforderungen sowie die damit verbundenen hohen Investitionskosten stellen für potenzielle Investoren jedoch ein hohes Risiko dar, weil die noch sehr kleine Zahl von Fahrzeugen keine quantitativ bedeutsame Nachfrage erzeugt. Die Bereitschaft der Akteure aus der Wirtschaft, allein den Aufbau einer Wasserstoff-Infrastruktur voranzutreiben, ist angesichts des fehlenden Absatzmarktes, der hohen Investitionskosten und der Risiken, die mit der Einführung einer neuen Technologie verbunden sind, entsprechend gering. In dieser Situation ist es umso wichtiger, dass sich die öffentliche Hand in der Initialphase finanziell für die Weiterentwicklung der Technologie und den Aufbau einer Wasserstoff-Grundversorgung engagiert. Das Innovationsprogramm Wasserstoffinfrastruktur Baden-Württemberg soll daher einen Anreiz für Unternehmen darstellen, über Forschungs- und Entwicklungsprojekte die Technologie u.a. im Hinblick auf Sicherheit, Nutzerfreundlichkeit, Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit weiter zu verbessern, die Praxistauglichkeit in Feldversuchen zu demonstrieren sowie in neue Anlagen zu investieren. Das Förderprogramm soll ergänzend zu den Aktivitäten des Bundes und der Industrie (v.a. CEP und H2 Mobility) zum Aufbau einer Grundversorgung mit Wasserstoff beitragen und somit die Voraussetzungen für eine signifikante Zunahme des Einsatzes von umweltfreundlichen Brennstoffzellenfahrzeugen und für die Sicherung der künftigen Energieversorgung durch den Einsatz von Wasserstoff als Energiespeicher schaffen. Das Förderprogramm hat zum Ziel, Unternehmen zu veranlassen, in diesem Segment Aktivitäten zu entfalten, die sie ohne diese staatliche Beihilfe nicht unternehmen würden.

4 3 1. Zuwendungsziel Mit dem Förderprogramm will die Landesregierung die Wasserstoffinfrastruktur in Baden-Württemberg in Form von Wasserstofftankstellen für Brennstoffzellenfahrzeuge sowie Anlagen zur Herstellung und Speicherung von regenerativem Wasserstoff aktiv voranbringen. Ziel der Förderung ist die Weiterentwicklung der Technologie bis hin zur Marktreife und der Aufbau einer grundlegenden Wasserstoffinfrastruktur im Land. Insgesamt soll das Programm einen Beitrag zu den umwelt-, klima- und energiepolitischen Zielen des Landes leisten. Gefördert werden Einzelprojekte sowie Verbundvorhaben im Bereich der nutzer- und anwendungsorientierten, insbesondere industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung sowie Umweltschutzinvestitionen in innovative Anlagen, die dem systematischen Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur in Baden-Württemberg dienen und sich in das Gesamtkonzept des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP) des Bundes einfügen. Das Innovationsprogramm Wasserstoffinfrastruktur Baden-Württemberg lehnt sich inhaltlich an das von der Bundesregierung formulierte Nationale Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP) an 2 und ergänzt es im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen in Baden- Württemberg. In der Umsetzung ist eine enge Abstimmung mit den Programmen des Bundes und der EU 3 vorgesehen. 2 Nationales Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie" (NIP) Studie Woher kommt der Wasserstoff in Deutschland bis 2050? Germanhy-Studie 3 The Fuel Cells and Hydrogen Joint Undertaking (FCH JU) Council Regulation (EC) No 521/2008 of 30 May 2008, Joint Technology Initiatives (JTI), "Fuel Cells and Hydrogen Joint Technology Initiative (JTI) European Hydrogen Energy Roadmap Hydrogen Fuel Cells and Electro-mobility in European Regions

5 4 2. Rechtsgrundlage Zuwendungen werden auf der Grundlage der 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt. Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union vom L 187/1. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Der Fördergeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Gesamtmittelausstattung der Fördermaßnahme beläuft sich auf bis zu 4 Millionen Euro, die in den Jahren 2012 bis 2015 bereitgestellt werden. Die Vergabe von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ehem. Art. 87 EGV 4 ) und ist somit nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (ehem. Art. 88 Abs. 3 EGV) notifizierungspflichtig. Das Förderprogramm wird nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) angezeigt. Zur Anwendung kommen Umweltschutzbeihilfen gemäß Abschnitt 7 AGVO oder Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation (Abschnitt 4 AGVO). Daneben können Zuwendungen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt werden. 4 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Fassung aufgrund des am in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon (Konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115 vom , S. 47) insb. Titel VII Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art ) Kapitel 1 Wettbewerbsregeln (Art ), Abschnitt 2 Staatliche Beihilfen (Art )

6 5 3. Fördertatbestände 3.1 Gefördert werden Projekte, die dem Aufbau neuer oder der Erweiterung bestehender Anlagen sowie der Erprobung und Weiterentwicklung einer grundlegenden Wasserstoffinfrastruktur für Brennstoffzellenfahrzeuge in Baden-Württemberg dienen, einschließlich Anlagen zur Herstellung und Speicherung von Wasserstoff. Dabei sind übergeordnete bundesweite Fragestellungen insbesondere hinsichtlich Netzaufbau, Standardisierung und Technologieentwicklung, einschließlich Schnittstellen zur Energiewirtschaft, explizit einzubeziehen. Auf das am durch das BMVBS angekündigte Programm des Bundes für 50 Tankstellen in Deutschland wird verwiesen 5. Neben dem Aufzeigen der technischen Durchführbarkeit und Funktionsweise der Technologie in der Praxis sollen die Projekte auch für eine größere Akzeptanz von Wasserstoff in der öffentlichen Wahrnehmung sorgen. Die Information, Einbeziehung und Auseinandersetzung mit Interessen von Bürgerschaft, Kommunen und Verbänden etc. sind erwünscht. Ergänzend sollen Vorhaben zur Weiterentwicklung und Praxiserprobung von Einzelkomponenten einer Wasserstoffinfrastruktur wie z.b. Kompressoren, Elektrolyseure und Speicher gefördert werden. Dem Einsatz innovativer Techniken, die sich durch eine hohe Ressourceneffizienz und Umweltleistung oder durch eine deutliche Kostendegression auszeichnen, kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. 3.2 Die im Rahmen des Programms geförderten Wasserstofftankstellen müssen öffentlich zugänglich sein und Betriebsdrücke von 700 bar für die Betankung von Pkw oder kombiniert 350 bar und 700 bar für die Betankung von Bussen, Nutzfahrzeugen und Pkw erlauben. Sie sollen die im Rahmen der Clean Energy Partnership (CEP) entwickelten Voraussetzungen (von der CEP modifiziertes SAE J2601-Betankungsprotokoll, Anbindung an das Tankstellenverfügbarkeitssystem, CEP-kompatibles Tankkartensystem, normierter Abnahmetest, mindestens 50 % grüner Wasserstoff gem. CEP- Definition, regelmäßiges Datenreporting an die CEP gemäß aktuellen CEP- 5

7 6 Vorgaben, Beteiligung beim CEP Incident Reporting) sowie die aktuellen Standards von H2 Mobility 6 einhalten. Anlagen zur Wasserstoffherstellung sind nur förderfähig, wenn der Wasserstoff überwiegend regenerativ erzeugt wird. 4. Zuwendungsempfänger und Vorhabenorganisation 4.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. Zuwendungsberechtigt sind auch Institutionen oder Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb von Baden- Württemberg haben. Die Antragsteller müssen die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Projekt beschriebenen Aufgaben notwendige Qualifikation und eine ausreichende Kapazität zur Durchführung des Vorhabens besitzen. Forschungseinrichtungen, die von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur für Aufgaben außerhalb der Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden. Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich begrüßt. Es kommt die KMU-Definition gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Anhang 1 zur Anwendung. 4.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen (s. AGVO Art. 1, Abs. 4 lit. a). Außerdem ist Art. 1, Abs. 4 lit. c) AGVO (Unternehmen in Schwierigkeiten) zu beachten. 4.3 Die Antragsteller können Konsortien aus Parteien gemäß Ziffer 4.1 bilden. Einer der Teilnehmer des Konsortiums (im Folgenden Koordinator ) ist für die Koordinierung des Konsortiums verantwortlich. Aufgaben des Koordinators sind insbesondere die Planung, Abstimmung und Fortschreibung des Rahmenplans, die Sicherstellung des Informations- und Erfahrungsaustausches der Konsortialpartner, die Berichtsvorbereitung und -integration, die Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit und sonstige 6 H2 Mobility 700 MPa Hydrogen Refuelling Station Standardization Functional Description of Station Modules

8 7 Koordinationsaufgaben, wie Klärung relevanter Fragen gegenüber dem Zuwendungsgeber und die Bemühung um Ausgleich zwischen den Konsortialpartnern bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Kooperationsvertrags. 4.4 Die Konsortialpartner müssen ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszweckes in einem Kooperationsvertrag regeln. In dem Vertrag ist insbesondere zu vereinbaren, dass im Falle eines Ausscheidens eines Kooperationspartners seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse aus dem Vorhaben den übrigen Kooperationspartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Im Kooperationsvertrag ist auch der Koordinator des Konsortiums zu benennen. 5. Art und Höhe der Zuwendungen 5.1 Die Projektförderung wird im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Pro Vorhaben wird die maximale Fördersumme für einen Antragsteller auf begrenzt. 5.2 Die im Rahmen der Förderrichtlinie gewährte Zuwendung dient ausschließlich der anteiligen Finanzierung unmittelbar mit dem Projekt in Zusammenhang stehender Ausgaben. Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Großunternehmen müssen darüber hinaus im Antrag nachweisen, dass das Vorhaben ohne die Beihilfe nicht in der Form durchgeführt worden wäre (AGVO Art. 6 Ziffer 3). Zusätzlich wird auf Art. 6 Ziffer 2 AGVO verwiesen. Zuwendungen von einer anderen öffentlichen Stelle des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dürfen in Anspruch genommen werden. Sofern von anderer Stelle eine weitere Förderung für das gleiche Vorhaben mit öffentlichen Mitteln erfolgt, ist diese im Antrag auszuweisen und auf die Zuwendung anzurechnen. 5.3 Die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben von Hochschulen und außeruniversitären Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen können mit maximal 100 % gefördert werden (Artikel 25 AGVO).

9 8 5.4 Von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beantragte Vorhaben müssen einer der folgenden Beihilferegelungen zugeordnet werden. Die Einhaltung der jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen ist im Antrag nachzuweisen Umweltschutzbeihilfen gemäß Abschnitt 7 AGVO Zur Anwendung kommt AGVO Artikel 36 Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. Die Zuwendung soll es dem Antragsteller ermöglichen, im Rahmen seiner Tätigkeit das Umweltschutzniveau zu verbessern, ohne hierzu durch Gemeinschaftsnormen oder sonstige staatliche Ziele verpflichtet zu sein. Gefördert werden nur Investitionen, die in direktem Zusammenhang mit dem Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur stehen. Dazu gehören insbesondere die Errichtung und der Ausbau von Wasserstofftankstellen sowie Anlagen zur Wasserstoffgewinnung und Wasserstoffspeicherung in Baden-Württemberg. Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung des höheren Umweltschutzniveaus erforderlich sind, ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten. Sonstige Ausgaben wie Personal-, Sach-, Betriebsausgaben u.a. werden unter Ziffer nicht bezuschusst. Für Großunternehmen gilt eine Beihilfeintensität für eine Einzelmaßnahme von maximal 35% der beihilfefähigen Ausgaben. Bei kleinen Unternehmen wird die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht (Definition der kleinen und mittleren Unternehmen KMU nach Verordnung (EG) Nr. 651/2014 (AGVO) Anhang I). Beihilfefähige Investitionen müssen in Form von Investitionen in materielle Vermögenswerte vorgenommen werden Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation (Abschnitt 4 AGVO) Zur Anwendung kommt AGVO Artikel 25 Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Der geförderte Teil des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens muss vollständig einer oder beiden der Forschungskategorien industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sein. Ist ein

10 9 Vorhaben in unterschiedliche Teile untergliedert, wird jeder Teil einer dieser Forschungskategorien oder der Kategorie nicht förderfähig zugeordnet. Die Beihilfeintensität beträgt: a) 50 % der beihilfefähigen Kosten bei der industriellen Forschung; b) 25 % der beihilfefähigen Kosten bei der experimentellen Entwicklung. Die Beihilfeintensität muss auch bei einem Kooperationsvorhaben (Konsortium) für jeden Beihilfeempfänger einzeln ermittelt werden. Bei Beihilfen für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, das in Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen durchgeführt wird, darf die kombinierte Beihilfe, die sich aus der direkten staatlichen Unterstützung für ein bestimmtes Vorhaben und, soweit es sich dabei um Beihilfen handelt, den Beiträgen von Forschungseinrichtungen zu diesem Vorhaben ergibt, für jedes begünstigte Unternehmen die geltenden Beihilfeintensitäten nicht übersteigen. Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung werden wie folgt erhöht: a) Im Falle von KMU-Beihilfen wird die Intensität bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht; b) ein Aufschlag von 15 Prozentpunkten wird bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % der beihilfefähigen Kosten gewährt, wenn i) das Vorhaben die effektive Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei eigenständigen Unternehmen betrifft und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: kein Unternehmen trägt allein mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten des Kooperationsvorhabens, an dem Vorhaben ist mindestens ein KMU beteiligt, oder ii) das Vorhaben die Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Forschungseinrichtungen betrifft und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die Forschungseinrichtung trägt mindestens 10 % der beihilfefähigen Projektkosten;

11 10 die Forschungseinrichtung hat das Recht, die Ergebnisse des Forschungsprojekts zu veröffentlichen, soweit sie von der Forschung stammen, die von der Einrichtung durchgeführt wurde; oder iii) bei der industriellen Forschung die Ergebnisse des Vorhabens auf technischen oder wissenschaftlichen Konferenzen oder durch Veröffentlichung in wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften weit verbreitet werden oder in offenen Informationsträgern (Datenbanken, bei denen jedermann Zugang zu den unbearbeiteten Forschungsdaten hat) oder durch gebührenfreie bzw. Open-Source-Software zugänglich sind. Im Rahmen von Buchstabe b Ziffern i und ii gilt die Untervergabe von Aufträgen nicht als Zusammenarbeit. Beihilfefähige Kosten sind a) Personalausgaben (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese mit dem Vorhaben beschäftigt sind); b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig; c) Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktion zu Marktbedingungen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen, sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen; d) sonstige Betriebsausgaben (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen. Alle beihilfefähigen Ausgaben sind vom Antragsteller einer bestimmten Forschungs- und Entwicklungskategorie zuzuordnen. Die Zuordnung ist mit Bezug auf den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) zu begründen.

12 De-minimis -Beihilfen Zuwendungen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis - Beihilfen vom L 352/1. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können mit maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden, wenn sie die Einhaltung der in der Verordnung genannten Voraussetzungen nachweisen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben bestimmen sich nach Ziffer Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf aktuell in einem Zeitraum von drei Steuerjahren Euro nicht überschreiten. 6. Antragsverfahren und Bewilligung 6.1 Der Projektantrag ist in schriftlicher Form beim Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Projektträger Karlsruhe Baden-Württemberg Programme Hermann-von-Helmholtz-Platz Eggenstein-Leopoldshafen und zusätzlich in elektronischer Form (MS-Word- oder PDF-Datei) an bwp@ptka.kit.edu einzureichen. Ansprechpartner für dieses Förderprogramm beim Projektträger: Herr Dr. Wigger Tel.: stefan.wigger@kit.edu Der Projektantrag soll die im Folgenden aufgeführten Punkte umfassen, bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind die entsprechenden Vordrucke 7 des Projektträgers zu verwenden: 7

13 12 Allgemeine Angaben (Thema und Projektziel, Antragsteller, Koordinator/Projektleiter, Konsortialpartner, genauer Standort der geplanten Maßnahme, Referenzen) Kurze allgemeinverständliche Charakterisierung des Projekts Detaillierte Darstellung der geplanten Arbeiten, einschließlich der spezifischen Bedeutung für das Land Baden-Württemberg Umsetzungskonzept und Zeitplan mit halbjährig überprüfbaren konkreten Meilensteinen Anwendungsperspektiven und konkrete Nachnutzung Art der Kooperation mit Partnern Kosten- und Finanzierungsplan Nachweis der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen, insbesondere (soweit zutreffend) Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde Erklärung, ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist Erklärung durch den Antragsteller, dass kein Ausschlussgrund nach Ziffer 4.2 vorliegt Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung des höheren Umweltschutzniveaus erforderlich sind (Ziffer 5.4.1) Zuordnung der beihilfefähigen Ausgaben zu den Forschungskategorien (Ziffer 5.4.2) De-minimis Erklärung (Ziffer 5.4.3) Nachweis, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird (Ziffer 5.3) Erklärung durch den Antragsteller, dass die Voraussetzungen nach AGVO Art. 6 (Anreizeffekt) erfüllt sind, z.b. dass das Vorhaben ohne die Beihilfe nicht in der vorliegenden Form bzw. nicht zu diesem Zeitpunkt (Beihilfe führt zu einer signifikanten Beschleunigung des Vorhabens) durchgeführt worden wäre 6.2 Die eingegangenen Anträge werden von einer Fachjury unter Vorsitz des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg mit Beteiligung der e-mobil BW GmbH, - Landesagentur für Elektromobilität und Brennstoffzellentechnologie Baden-Württemberg, und des Projektträgers PTKA bewertet. Höchste Priorität haben Vorhaben, die den Ausbau des Wasserstofftankstellennetzes an den vom Land bevorzugten Standorten in Baden-Württemberg einschließen. Vorhaben zur Verbesserung einzelner Anlagenkomponenten oder teile wird eine geringere Priorität zugeordnet. Über eine Vergabe entscheidet das Ministerium für Umwelt,

14 13 Klima und Energiewirtschaft auf Grundlage der fachlichen Bewertung und der verfügbaren Haushaltsmittel. 6.3 Der Antragsteller wird über die Annahme oder Ablehnung des Projektantrags durch den Projektträger PTKA schriftlich benachrichtigt. Eine fachliche Begründung der Ablehnung erfolgt nicht. 6.4 Die Anwendung der Verwendungsrichtlinien für Zuwendungen des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) als Projektträger des Landes 8 sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung wird im Zuwendungsbescheid geregelt. Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden. 7. Inkrafttreten und Geltungsdauer Die Richtlinie gilt seit und tritt am in aktualisierter Form in Kraft. Sie hat eine Geltungsdauer bis gez. Franz Untersteller MdL Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden- Württemberg Stuttgart, den

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