Gebührenordnung für die Sing- und Musikschule Emertsham der Gemeinde Tacherting e.v. gültig ab dem Schuljahr 2014/15
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- Charlotte Krüger
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1 Sing- und Musikschule Emertsham der Gemeinde Tacherting e.v. Raiffeisenplatz Tacherting Tel.: 08622/227 Fax: 08622/ info@musikschule-emertsham.de Gebührenordnung für die Sing- und Musikschule Emertsham der Gemeinde Tacherting e.v. gültig ab dem Schuljahr 2014/15 1 Gebührenordnung 1. Für die Leistungen der Sing- und Musikschule werden Gebühren erhoben. 2. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den belegten Fächern, nach der Gruppenstärke und nach der Unterrichtsdauer. 3. Die Gebühren können für bestimmte Kurse durch die Vorstandschaft geändert und aufgehoben werden. 2 Gebührensätze 1. Die jährliche Gebühr wird in 3 Raten erhoben (siehe auch 9 Zahlungsweise, Fälligkeit). Die Gebührensätze A gelten für die kindergeldberechtigten Schüler aus der Gemeinde Tacherting und der Gemeinde Taufkirchen. Für Schüler aus anderen Gemeinden sowie für alle Erwachsenen gelten die Gebührensätze B. Gebührensätze in Euro ( ) Fächer der Grundstufe: Seite 1 von 4 A jährlich 1/3 jährl. jährlich 1/3 jährl. Kreatives Gestalten 264,00 88,00 333,00 111,00 Babymusikzwergerl/Musikzwergerl 30 Min. 127,50 42,50 183,00 61,00 Babymusikzwergerl/Musikzwergerl 45 Min. 192,00 64,00 273,00 91,00 Babymusikzwergerl/Musikzwergerl, 4 Monate 42,50 42,50 61,00 61,00 Musikalische Früherziehung/Theoriefächer 195,00 65,00 252,00 84,00 Singklasse/Kinderchor gebührenfrei Ensemble 142,50 47,50 186,00 62,00 Bei gleichzeitiger Belegung eines Instrumentalfaches ist die Teilnahme an einem Ensemble gebührenfrei. Instrumentalunterricht oder Förderklasse: Gruppenunterricht mit 3 Schülern, 45 Minuten 406,50 135,50 543,00 181,00 Gruppenunterricht mit 2 Schülern, 45 Minuten 612,00 204,00 813,00 271,00 Gruppenunterricht mit 2 Schülern, 30 Minuten 327,00 109,00 513,00 171,00 Einzelunterricht 15 Minuten 324,00 108,00 507,00 169,00 Einzelunterricht 30 Minuten, 14-tägig 324,00 108,00 507,00 169,00 Einzelunterricht 30 Minuten 642,00 214, ,00 335,00 Einzelunterricht 45 Minuten, 14-tägig 486,00 162,00 717,00 239,00 Einzelunterricht 45 Minuten 967,50 322, ,00 473,00 Einzelunterricht 60 Minuten 1294,50 431, ,00 586,00 Unterrichtspakete: Schnupperkurs, max. 5 Unterrichtseinheiten (UE) á 30 Min. 15,50 je UE 15,50 je UE 10-er Erwachsenenpaket, 10 Unterrichtseinheiten á 30 Min. 273,00 (einmalig) 273,00 (einmalig) B
2 Gebühren für ergänzende Einrichtungen (Förderklasse) werden von Fall zu Fall von der Vorstandschaft festgelegt. 2. Instrumentalschüler nehmen kostenlos an Ensemblefächern teil. In besonderen Fällen kann die Vorstandschaft bei Ensemblefächern für die übrigen Teilnehmer die Gebühr teilweise oder ganz erlassen. 3 Entstehen der Gebührenschuld 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der verbindlichen Anmeldung. 2. Unterrichtsvertrag und Gebührenschuld können durch die Vorstandschaft der Sing- und Musikschule aufgehoben werden, wenn der Schüler aus weder von ihm selbst, noch seinen Erziehungsberechtigten zu vertretenden Gründen den Unterricht nicht wahrnehmen kann. 4 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer laut Unterrichtsvertrag Anspruch auf Unterricht hat. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner. 5 Gebührenerhöhung, Unterrichtsausfall, vorzeitige Beendigung 1. Gebührenerhöhungen wegen unausweichlichen Veränderungen während des Schuljahres (z. B. Verkleinerung der Gruppe) müssen von den Gebührenschuldnern getragen werden. 2. Vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückgabe der Unterrichtsgebühren. Bei längerer Erkrankung des Schülers wird auf Antrag und unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für jeden vollen Monat der Krankheit die Unterrichtsgebühr erlassen. Die monatliche Gebühr wird mit einem Zwölftel der Jahresgebühr berechnet. Sofern die Krankheit vorübergehend ist, bleibt das Unterrichtsverhältnis während der Krankheit bis spätestens zum Ende des Schuljahres bestehen. 3. Unterrichtsstunden, die durch Krankheit der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu jährlich drei Unterrichtsstunden gebührenpflichtig. Die Gebühren für die darüber hinaus ausgefallenen Unterrichtsstunden können am Ende des Schuljahres auf schriftlichen Antrag zurückerstattet werden. 4. Wenn ein Schüler während des Schuljahres die Schule verlässt, so muss die ganze jährliche Unterrichtsgebühr bezahlt werden. Ausnahmen kann der Vorstand auf Antrag bewilligen. 5. In dringenden Fällen entscheidet der 1. Vorsitzende in Absprache mit dem Schulleiter. Seite 2 von 4
3 6 Ermäßigungen 1. Die nachgenannten Ermäßigungen werden nebeneinander gewährt. Die höchstmögliche Ermäßigung beträgt 40 v. Hundert. 2. Die Unterrichtsgebühren werden bei Vorliegen der in den Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Voraussetzungen nach den folgenden Stufen ermäßigt. Stufe I Stufe II um 20 v. H. der vollen Gebühr um 40 v. H. der vollen Gebühr 3. Sozialermäßigung Sie wird auf schriftlichen Antrag und Überprüfung der Einkommensverhältnisse gewährt und unter Anwendung der jeweils geltenden Sozialhilferichtsätze berechnet. a) wenn das Familieneinkommen den Sozialhilfesatz nicht übersteigt nach Stufe II b) wenn das Familieneinkommen den Sozialhilfesatz um nicht mehr als 25% übersteigt nach Stufe I 4. Familienermäßigung Unter diese Ermäßigung fallen sowohl Eltern als auch alle kindergeldbezugsberechtigten Kinder. Die Gebühren für die Fächer der Familienmitglieder werden entsprechend den Regeln der Mehrfachermäßigung berechnet. Sind aus einer Familie mehr als 3 minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder Schüler der Musikschule, so kann der Vorstand auf Antrag für die weiteren Familienmitglieder die Gebühren ermäßigen. In besonderen Härtefällen entscheidet der Vorstand auf Antrag über einen Gebührenverzicht. 5. Mehrfächerermäßigung Die Ermäßigung wird gewährt für das zweite gebührenpflichtige Fach nach Stufe I, für das dritte und jedes weitere gebührenpflichtige Fach nach Stufe II. 6. Die Anwendung der Ermäßigungen aus Absatz 4 und 5 erfolgt in absteigender Reihenfolge entsprechend der Gebührenhöhe. 7 Ausbildungsbeihilfe In besonderen Fällen kann die Sing- und Musikschule eine Ausbildungsbeihilfe gewähren. Die Vorstandschaft entscheidet darüber im Einzelfall. 8 Miete und Ausleihe 1. Die Mietgebühr richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert. Sie beträgt für Instrumente mit einem Wiederbeschaffungswert von bis 500,-- jährliche Miete 70,00 bis 1.000,-- jährliche Miete 130,00 Seite 3 von 4
4 2. In besonderen Fällen können Instrumente auf Antrag des Mieters durch Beschluss der Vorstandschaft gebührenfrei verliehen werden. Die Leihfrist beträgt in der Regel ein Schuljahr. 3. Dient das ausgeliehene Instrument in erster Linie zu dessen Erlernen, so ist die Miete zu entrichten. 4. Das Instrument Cello ist im ersten Jahr gebührenfrei zu leihen. 5. Es ist in jedem Fall ein Mietvertrag abzuschließen. 6. Bei Mietgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Bewilligung der mietweisen Gebrauchsüberlassung und ist bei Aushändigung fällig. 7. Reparaturen, die über die allgemeine Abnützung hinausgehen, sind mit der Miete nicht abgegolten und werden gesondert in Rechnung gestellt. 9 Zahlungsweise - Fälligkeit 1. Die Gebührenschuld wird zu den im Gebührenbescheid genannten Terminen fällig 2. Die jährliche Gebühr wird in 3 Raten erhoben und per SEPA Lastschrift zu den folgenden Terminen abgebucht: 30. September, 30. Januar, 30. Mai 3. Für Selbstzahler wird eine jährliche Zusatzgebühr von 12,-- erhoben, um den Verwaltungsmehraufwand zu decken. 4. Bei Zahlungsverzug können die Gebühren für das ganze Schuljahr im Voraus abverlangt werden. 10 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt zum Schuljahr 2014/2015 in Kraft. Sie gilt bis auf Widerruf für die weiteren Schuljahre. Emertsham, den 25. September 2014 Benno Huber 1. Vorsitzender des Vorstands der Sing- und Musikschule Emertsham der Gemeinde Tacherting e.v. Seite 4 von 4
5 Änderungshistorie: : Gebührenerhöhung um durchschnittlich 1% gemäß Vorstandsbeschluss : Anpassung Kursbezeichnung Musikzwergerl und Babymusikzwergerl wegen Wegfall der Musikgarten Lizensierung : Anpassung der Termine für den Einzug der Gebühren Seite 5 von 4
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