Die behördlichen Massnahmen. Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Herbsttagung vom 28. November 2012
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- Werner Graf
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1 Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Socialbern Verband sozialer Institutionen Herbsttagung vom 28. November 2012 Charlotte Christener-Trechsel, Fürsprecherin, Amtsjuristin Kantonales Jugendamt Bern Überblick Die behördlichen Massnahmen Beistandschaften Fürsorgerische Unterbringung FU Organisation und Umsetzung im Kanton Bern Finanzierung der Massnahmen Professionalisierung und Zusammenarbeit im Kindes- und Erwachsenenschutz Die behördlichen Massnahmen Beistandschaften Fürsorgerische Unterbringung FU 1
2 Massnahmen nach Mass, Art. 388 ff. ZGB So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich Voraussetzungen: Schwächezustand UND Schutzbedürftigkeit Neu Beistandschaft als flexible Einheitsmassnahme, 4 Arten: Begleitbeistandschaft Vertretungsbeistandschaft Mitwirkungsbeistandschaft Umfassende Beistandschaft Beistandschaften Allgemeine Bestimmungen (Art. 390 ff. ZGB) KESB muss Aufgabenbereiche entsprechend Bedürfnissen umschreiben Personensorge Vermögenssorge Rechtsverkehr Schutz Betroffener: Post öffnen / Wohnung betreten nur mit Zustimmung KESB KESB kann selbst handeln, wenn Beistandschaft unverhältnismässig (Art. 392 ZGB) Begleitbeistandschaft, Art. 393 ZGB Nur mit Zustimmung der betroffenen Person Begleitende Hilfe beraten, vermitteln, unterstützen Keine Vertretung! Genau umschriebene Bereiche (v.a. Personensorge) Keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit 2
3 Vertretungsbeistandschaft, Art. 394 ff. Vertretung im Rahmen der übertragenen Aufgabenbereiche Beschränkung der Handlungsfähigkeit möglich Vermögensverwaltung, Art. 395 ZGB: gesamtes Vermögen und Einkommen erfasst alle Handlungen, die auf Erhalt, Vermehrung oder dem Zweck entsprechende Verwendung hinzielen Pflichten des Verwalters: Art ZGB Kann sich auf einzelne Vermögensteile beziehen Mitwirkungsbeistandschaft, Art. 396 ZGB Anordnung der KESB, dass betroffene Person bestimmte Handlungen nur mit Zustimmung des Beistands vornehmen darf Nach Massgabe der Schutzbedürftigkeit Nicht gesetzliche Vertretung betroffene Person muss selbst handeln Nicht für höchstpersönliche Rechte Umfassende Beistandschaft, Art. 398 ZGB Hilfsbedürftigkeit namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit Alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge, des Rechtsverkehrs Handlungsfähigkeit entfällt von Gesetzes wegen Keine Publikation 3
4 Weitere Beistandschaften Ersatzbeistand, Art. 403 ZGB: Bei Interessenkollision entfällt Mandat von Gesetzes wegen, Stellvertreter ist einzusetzen, ebenso bei Verhinderung des Mandatsträgers Verfahrensbeistand: Art. 314a bis ZGB (Kinder), 449a ZGB (Erwachsene im Verfahren vor KESB), 450e Abs. 4 ZGB (Betroffene im FU-Verfahren vor Erwachsenenschutzgericht) Mitwirkung der KESB, Art. 415 ZGB Genehmigung Rechnung / Prüfung Bericht, ggf. Nachbesserung verlangen Zustimmungsbedürftige Geschäfte: Art. 416 ZGB nicht nötig, wenn urteilsfähiger Betroffener einverstanden und Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt immer nötig bei Verträgen zwischen Beistand und Betroffenem KESB kann anordnen, dass weitere Geschäfte unterbreitet werden Einschreiten der KESB, Art. 419 ZGB Beschwerdemöglichkeit für betroffene Person, dieser nahestehende Personen und Jedermann, der ein Interesse hat, gegen Handlungen des Beistands und Dritter Weiterzug der Entscheide der KESB: Art. 450 ff. ZGB 4
5 Fürsorgerische Unterbringung, Art. 426 ff. ZGB Personen, die an psychischer Störung / geistiger Behinderung / schwerer Verwahrlosung leiden KESB zuständig Bei Gefahr im Verzug auch Ärzte (BE: Alle zur Berufsausübung zugelassenen), max. 6 Wochen Überprüfung Situation durch KESB nach max. 6 Monaten (2 x, dann jährlich) Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener (max. 3 Tage) Vertrauensperson Behandlungsplan bei psychischen Störungen Behandlung ohne Zustimmung Behandlung ohne Zustimmung, Art. 434 ZGB Chefarzt kann im Behandlungsplan vorgesehene Behandlung anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht ODER das Leben / körperliche Identität Dritter ernsthaft gefährdet ist UND die betroffene Person in Bezug auf Behandlung urteilsunfähig ist UND keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger eingreifend wäre. Einschränkung der Bewegungsfreiheit analog Vorschriften betr. Wohn- und Pflegeeinrichtungen Fürsorgerische Unterbringung bei Minderjährigen, Art. 314b ZGB Immer im Rahmen Obhutsentzug, Art. 310 ZGB Bestimmungen über FU sinngemäss anwendbar, wenn Unterbringung in geschlossener Einrichtung psychiatrischer Klinik Künftiger Begriff Anstalt noch offen Streitig, ob ärztliche Einweisung möglich 5
6 Fürsorgerische Unterbringung Rechtsweg, Art. 439 ZGB Erwachsenen- und Kindesschutzgericht zuständig 10 Tage Frist ( gewöhnliche Beschwerde: 30 Tage) Fälle: Unterbringung durch KESB (Art. 450 ZGB) Ärztliche Unterbringung Zurückbehaltung durch Einrichtung Abweisung Entlassungsgesuch durch Einrichtung Behandlung psychischer Störungen ohne Zustimmung Massnahmen zur Einschränkung Bewegungsfreiheit Behördliche Massnahmen im Überblick Marco Zingaro, BFH Soziale Arbeit Amtsgebundene Massnahmen 1) Art. 393 bis Art. 398 ZGB Fürsorgerische Unterbringung (FU) Beistandschaft -Begleitbeistandschaft -Vertretungsbeistandschaft -Mitwirkungsbeistandschaft -Umfassende Beistandschaft Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung Art. 426 ZGB Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener durch ärztliche Leitung Art. 427 ZGB 1)Wo die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig erscheint, kann die Behörde gestützt auf Art. 392 ZGB: Direkt handeln Aufträge an Dritte erteilen Eine Aufsichtsperson einsetzen Durch die Erwachsenenschutzbehörde Art. 428 ZGB Durch Ärztin oder Arzt, sofern im kantonalen Recht vorgesehen Art. 429 ZGB Organisation und Umsetzung im Kantonales Modell Gesetzliche Grundlagen Behördenorganisation 6
7 Bundesrechtliche Vorgaben an die Behördenorganisation Art. 440 ZGB: Fachbehörde Sachverstand und Interdisziplinarität Mindestens 3 Mitglieder Art. 450 ZGB: Gerichtliche Beschwerdeinstanz Fazit: Umfassende Neuerungen des Rechts und Vorgaben an die Behördenorganisation Nötig ist ein Einzugsgebiet von Einwohnerinnen und Einwohnern, damit eine professionelle Behörde genügend ausgelastet ist. Umsetzung kantonales Modell Verwaltungskreise ( Einwohnerinnen und Einwohner) 11 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Wegfall der administrativen Rekursbehörden: Kindesund Erwachsenenschutzgericht Abklärung und Mandatsführung durch kommunale Abklärungs- und Sozialdienste 7
8 Gesetzliche Grundlagen im Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) vom , BSG Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) Verordnung über die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Abgeltung der den Gemeinden anfallenden Aufwendungen (ZAV) Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) Bestimmungen in EG ZGB, OrV JGK, OSDV Organisation KESB (Art KESG) Interdisziplinäre Fachbehörde: mindestens 3 Mitglieder Präsidium durch Juristin/Jurist Übrige Mitglieder: Universitäts- oder Fachhochschulabschluss in Rechts-/Wirtschaftswissenschaft, Sozialarbeit, Pädagogik, Psychologie, Medizin oder vergleichbare Ausbildung Hauptberufliche Tätigkeit, Teilzeit möglich Behördensekretariat: Abklärung und Beratung, Revisorat, Administration 134 Vollzeitstellen Burgerliche KESB Bezeichnungen und Standorte KESB KESB Oberland West Oberland Ost Thun Mittelland-Süd Mittelland-Nord Bern Oberaargau Emmental Seeland Biel / Bienne Berner Jura Standort Frutigen, Amthaus Interlaken, Schloss Thun, Scheibenstrasse 5-11 Münsingen, Psychiatrie-Zentrum (H 52) Fraubrunnen, Schloss Bern, Weltpoststrasse 5 Wangen, Schloss Langnau, Amthaus Aarberg, Amthaus Biel, Zentralstrasse 63 Courtelary, Rue de la Préfecture 2B 8
9 KESB Bern, Mittelland-Nord, Mittelland-Süd und Thun Kammer I 3 Mitglieder Vorsitz: Präsidium + 2 Mitglieder GL SJD Kanzlei Kammer II 3 Mitglieder Vorsitz: erstes Vizepräsidium + 2 Mitglieder Revisorat KESB Personelle Zusammensetzung Bern Präsident: Patrick Fassbind Mitglieder: Franziska Vögeli, Jacqueline Walter-Kiefer, Markus Engel, Michal Hasler, Rolf Gilgen, Vinzenz Strauss Mittelland Süd Präsident: Adrian Brand Mitglieder: Babette Mumenthaler, Christoph Thomet, Jacqueline Büttner Bock, Konrad Steiner, Marianna Straub, Nancy Bodmer Mittelland-Nord Präsident: Jürg Eberhart Mitglieder: Rainer Eggenberger, Lilian Ischi Müller, Marijke Kerssies, Myriam Duc, Patricia Marti, Peter Berger Thun Präsident: Thomas Büchler Mitglieder: Adrian Schmocker, Edith Wüthrich, Erika Wiedmer, Franziska Garbaglio, Henriette Grenacher, Roland Oswald KESB Biel / Bienne Präsidium Kammer I Kammer II GL SJD Kanzlei Präsidentin: Henriette Kämpf Mitglieder: Beatrice Loder Roncoroni, Camille Aboubakar Morou, Catherine Zulauf, Ueli Scheidegger, Ursula Rätz Revisorat 9
10 KESB Berner Jura, Seeland, Emmental, Oberaargau, Oberland West und Oberland Ost Behörde 3 Mitglieder GL SJD Kanzlei Revisorat KESB Personelle Zusammensetzung Seeland Präsident: Yves Abelin Mitglieder: Daniela Schwab, Sven Colijn Emmental Präsidentin: Verena Schwander Mitglieder: Hans Ulrich Schär, Samuel Sieber, Silvio Imhof Oberaargau Präsidentin: Regula Weissmüller Mitglieder: Andreas von Wartburg, Brigitte Oser Oberland West (Obersimmental-Saanen / Niedersimmental-Frutigen) Präsidentin: Ursula Reichenbach Mitglieder: Claudio Ciabuschi, Marusa Dolanc Oswald Oberland Ost (Interlaken) Präsident: Urs Winkler Mitglieder: Markus Ris, Uta Hegemann Platz Jura Bernois Président: Pascal Flotron Mitglieder: Christiane Baur, Joanna Eyer, Laurence Boldini Finanzierung der Massnahmen 10
11 Kantonalisierung der Kosten Heute: Lastenausgleich (Kanton und Gemeinden gemeinsam) Neu: Kanton trägt sämtliche Kosten (Abklärung, Mandatsführung, Massnahmekosten) Abgeltung der Aufwendungen der Gemeinden Regime wie im Bereich der individuellen Sozialhilfe Festlegung der Stellen und Pauschalbeträge gemäss Fallzahlen Richtgrössen: (Fachpersonal) / (Administration) Fälle Datenlieferung an Sozialamt als einzige Kontaktstelle im Kanton Infrastrukturkosten verbleiben bei den Gemeinden Monitoring Kosten des Massnahmevollzugs Alles in direktem Zusammenhang mit behördlich angeordneter Massnahme Entschädigung & Spesenersatz Mandatstragende Kosten FU Kosten Unterbringung zur Begutachtung Kosten ambulanter Massnahmen Kosten von Kindesschutzmassnahmen NICHT übrige Lebenshaltungskosten 11
12 Grundsatz Betroffene Person (bei KSM: Eltern) trägt Kosten selbst nach Abzug Leistungen Dritter und wenn nicht besondere Umstände (Art. 41 KESG) KESB finanziert vor, wenn betroffene Person nicht in der Lage ist, für die Kosten aufzukommen (Art. 42 KESG) Leistungen Dritter Kommen sowohl SD als auch KESB für Unterhalt auf, verzichtet KESB auf Leistungen Dritter, es sei denn, im SKOS-Budget resultiere ein Überschuss Keine anteilsmässige Verrechnung Kostengutsprachen KESB erteilt Kostengutsprache für Platzierungskosten UND Heimnebenkosten Nebenkosten werden aber direkt bei SD geltend gemacht 12
13 Überführung Verträge Art. 13 KESV: Alle von den heutigen VB abgeschlossenen Verträge gelten weiterhin, KESB tritt als neuer Vertragspartner ein Überprüfung aller Verträge innert angemessener Frist, spätestens nach 3 Jahren Professionalisierung und Zusammenarbeit im Kindes- und Erwachsenenschutz Zusammenarbeit (Art KESG) Zusammenarbeits- und Kooperationspartner der KESB Beratungsstellen Schulbehörden / -sozialarbeit Pro Werke Polizei PKA Sozialdienst KESB Gemeinde Regierungsstatthalteramt Jugendamt SOKOBE (Sozialpsychiatriekonferenz) Gerichte Institutionen / Kliniken (Jugend-)Strafbehörden 13
14 Zusammenarbeit mit Sozial- und Abklärungsdiensten (Art. 22 Abs. 2 KESG) Die kommunalen Dienste sind auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet, a Sachverhaltsabklärungen gemäss Artikel 446 Absatz 2 ZGB vorzunehmen, b Beistandschaften und Vormundschaften für Minderjährige sowie Beistandschaften für Erwachsene zu führen (Art.35) und c andere Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zu vollziehen. Andere Massnahmen (Art. 3 ZAV) Pflegeplatzabklärungen und Pflegekinderaufsicht Rekrutierung, Instruktion und Begleitung von privaten Mandatstragenden Aufträge gemäss Art. 392 Ziff. 2 und 3 ZGB Einvernehmliche Unterhalts- und Besuchsrechtsregelungen Vereinbarungen über die gemeinsame elterliche Sorge Andere Massnahmen (Art. 3 ZAV) Vollzug von ambulanten Massnahmen nach Art. 33 KESG, beispielsweise regelmässige Kontroll- und Beratungsbesuche Abklärungen vor Ort in Zusammenhang mit der Validierung von Vorsorgeaufträgen (Art. 360 ZGB) Überwachung der Situation einsamer Patienten (Art. 386 Abs. 2 ZGB) 14
15 Kommunikations- und Vernetzungsgefässe KESB KESB Geschäftsleitungssitzung Intranet Forum (Reflexions- & Weiterbildungsveran staltung) KESB Partner Vorstellungsveranstaltung Kontaktpersonen-System Regelmässige Kooperations- & Austauschveranstaltungen Netzwerkveranstaltung Internet Zusammenarbeit KESB-SD KESB Entgegennahme Gefährdungsmeldung Eröffnung Verfahren, erste Abklärungen ev. Sofortmassnahmen Erteilung Abklärungsauftrag Entscheid Ev. Rechtsmittel Prüfung Sozialdienst Ev. Übermittlung Gefährdungsmeldung Abklärung Sachverhalt Versuch freiwillige Massnahmen Empfehlungen Mandatsführung Berichterstattung Hilfsmittel im Kindesschutzverfahren Merkblatt für Fachstellen: Gefährdung des Kindeswohls Formular: Meldung einer eventuellen Kindeswohlgefährdung Check und Dringlichkeitseinschätzung (KESB) Richtlinien zur Erstellung eines Abklärungsberichts im Auftrag der Kindesschutzbehörde erhältlich ab Homepage KJA / KESB 15
16 Aktuelle Informationen unter Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 16
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