Die vorprozessuale unentgeltliche Verbeiständung im Zivilprozessrecht

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1 Die vorprozessuale unentgeltliche Verbeiständung im Zivilprozessrecht Dr. iur. Dr. h.c. Schweizerische Zivilprozessordnung Art. 118 Abs. 1 lit. c Satz 2 ZPO 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: a. b. c....; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden. Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweise ab, wenn: a. b. die gesuchstellende Partei... ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. 1

2 Entstehungsgeschichte Vorentwurf ausnahmsweise schon im Vorfeld des Prozesses Konventionalscheidung Bundesrat BBl 2006, 7302 bereits zur Vorbereitung des Prozesses Ehescheidungskonvention StR Bonhôte AB S 2007, 513 La préparation (du procès) inclut encore les démarches visant à determiner les perspectives offertes par le procès, la clarification des faits et des preuves, le rassemblement et l évaluation de la documentation ou la formulation de la requête. Zweck 1. Aussergerichtliche Streitbeilegung in disponiblen streitigen Zivilsachen 2. Prüfung/Klärung der Prozessaussichten 3. Beides zusammen und gleichzeitig 2

3 Zweck und Anwendungsbereich Aussergerichtliche Streitbeilegung in disponiblen streitigen Zivilsachen Vergleich, Anerkennung, Anspruchsverzicht Parteidisposition über Streitgegenstand Ausschluss vor einer Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Einparteienverfahren) Ausschluss vor Schiedsgerichtsverfahren (Art. 380 ZPO) SchKG-Streitsachen, sofern frei verfügbarer Anspruch; z.b. vor Rechtsöffnungsverfahren, Anerkennungs- und Aberkennungsklage, Pauliana Kinderbelange trotz Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) Haftpflichtrecht als prominentester Anwendungsbereich - Vergleichsquote je nach Schaden 99% / 90% Zweck und Anwendungsbereich Prüfung / Klärung der Prozessaussichten in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht - z.b. Aktiv-/Passivlegitimation - ausländisches Recht - internationale Zuständigkeitsfragen - Sammlung/Ergänzung Beweismaterial für Personenschaden aussergewöhnliche tatsächliche/rechtliche Schwierigkeiten (BGE 122 I 203 E. 2f S. 208 und 322 E. 3b S. 326, 120 Ia 14 E. 3f. S. 17 f.) im Haftpflichtrecht für Personenschäden regelmässig besondere Schwierigkeiten: - Verzahnung mit Sozialversicherungsrecht/Regress des Sozialversicherers - Schadensbeweis nach Art. 42 Abs. 2 OR keine Rechtsfrage (Billigkeitsentscheidung); nur herabgesetztes Beweismass - Haushalt- und Pflegeschaden = normativer Schaden; statistische Beweise 3

4 örtlich: - Gesetzeslücke - Art. 13 lit. a ZPO analog (Gerichtsstand für vorsorgliche Massnahmen) Hauptsacherichter Zuständigkeit sachlich: - kantonales GOG/EG ZPO keine Regelung für ue vorprozessuale Verbeiständung; nur für ue Rechtspflege; ue vorprozessuale Verbeiständung = Teilanspruch der ue Rechtspflege - i.d.r. Delegation an Einzelrichter gestützt auf Art. 124 Abs. 2 ZPO oder kantonales Gerichtsorganisationsrecht - anders 128 GOG ZH: Präsident OGer Bewilligungszeitpunkt ue Rechtspflege: - Grundsatz der Nichtrückwirkung (BGE 122 I 203 f. S. 208 und 322 E. 3b S. 326, 120 Ia 14 E. 3f S. 174) - Wirkung ex nunc et pro futuro - Art. 119 Abs. 4 ZPO:.. ausnahmsweise rückwirkend... - Instruktion und Redaktion Klage/Gesuch - Aufwand für Gesuch selbst ue vorprozessuale Verbeiständung: - Stets Vorausbewilligung? - nachträgliche Kontrolle möglich - sachlicher Grund für sofortiges Tätigwerden Anwalt ohne Vorschuss - nachträgliches Gesuch dennoch nicht zu empfehlen 4

5 1.) Zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit zivilgerichtlichen Verfahren:,.. zur Vorbereitung des Prozesses. - keine abstrakte oder theoretische Abklärungen von Rechtsfragen - keine aussergerichtliche Rechtsberatung -,,.., dass der Prozess später anhängig gemacht und der Verbeiständete als Partei darin einbezogen wird (ZK-EMMEL. Art. 118 ZPO N 12). 2.) Notwendigkeit der Verbeiständung Voraussetzungen - rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit, denen der Gesuchsteller ohne anwaltliche Hilfe nicht gewachsen wäre - Kriterien: Komplexität Rechts- und Tatfragen; Fähigkeit GS auf sich allein gestellt sich zurecht zu finden; rechtskundige Vertretung der Gegenpartei (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO:,,.., insbesondere wenn.. ); im Haftpflichtrecht Ausnahmefall kaum denkbar - kein Kriterium: Eigenheiten des Verfahrens; Zurückhaltung bei Geltung Offizial- und/oder Untersuchungsgrundsatz gegenstandslos Voraussetzungen 3.) Mittellosigkeit - gleiche Berechnungsmethode: Vergleich Einkommen/frei verfügbares Vermögen mit betreibungsrechtlichem Notbedarf + 15%-30% auf Grundbeträgen - Einkommensüberschuss: - ein Jahr für,,einfaches /zwei Jahre für,,kostspieliges Verfahren - Notgroschen-Freibetrag Fr bis Fr Nichtanrechnung Teil- und Akontozahlungen Haftpflichtversicherer - Nichtanrechnung von unpfändbaren Leistungen Sozial-/Haftpflicht-/Unfall- und Lebensversicherer; v.a. Genugtuung und Integritätsentschädigung - Berücksichtigung von laufenden und rückständigen Steuer- und Drittschulden, sofern tatsächlich amortisiert: BGE 135 I 221 E S ) Nichtaussichtslosigkeit? - vergleichsweise Streitbeilegung: - stark eingeschränkte Bedeutung - Prüfung Prozessaussichten: - irrelevant 5

6 Inhalt und Umfang 1.) Zeitlich - anwaltliche Bemühungen vor Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO): - Schlichtungsgesuch - Klage im ord./vereinfachten Verfahren - Gesuch im summarischen Verfahren - Redaktion Klage/Gesuch/Schlichtungsgesuch ue R pflege im Gerichtsverfahren 2.) Sachlich - Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV): öffentlich-rechtliches Mandat des ue R beistandes; nur notwendige, nützliche und geeignete Vorkehren; vernünftige Relation zu Art und Bedeutung der vom GS geltend gemacht Ansprüche - Pauschalierung für Routinefälle zulässig; v.a. für Ehescheidungskonventionen Entschädigung des ue Rechtsbeistandes Kantonaler Tarif keine spezifischen Ansätze für vorprozessuale ue Verbeiständung Honorarregeln für ue Rechtsbeistand in Gerichtsverfahren analog anwendbar ZH: 23 i.v.m. 3 AnwGebV: - streitwertabhängige Vergütung in vermögensrechtlichen Streitsachen 23 i.v.m. 5 AnwGebV: - Fr bis Fr für Scheidungsverfahren und nichtvermögensrechtliche Streitsachen; davon 1/3 bis 2/3 für Eheschutzverfahren übrige Kantone: - meist Anlehnung an verfassungskonformen Mindeststundenansatz von Fr zzgl. MwSt und Auslagen (BGE 132 I 201 E. 8.7 S. 217) 6

7 Konstenliquidation Vergleichsweise Streitbeilegung Kostenverteilung nach vergleichsweise vereinbarter Haftungsquote zulässig; keine Verletzung Missbrauchsverbot von Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO Vollständige erfolglose Vergleichgsbemühungen Unterliegen i.s.v. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO Verbeiständungskosten zu Lasten des Kantons Prüfung/Klärung Prozessaussichten Gesetzeslücke Verbeiständungskosten z.l. des Kantons kein Prozess Prozesseinleitung Verhältnis zur vorsorglichen Beweisführung Kongruenz von vorprozessualer ue Verbeiständung und vorsorglicher Beweisführung Abklärung Beweis- und Prozesschancen in tatsächlicher Hinsicht Unterschied von vorprozessualer ue Verbeiständung und vorsorglicher Beweisführung Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO: - grundsätzlich alle 7 Beweismittel - keine vorprozessuale Streitbeilegung Art. 118 Abs. 1 lit. c Satz 2 ZPO: - grundsätzlich nur Urkundenbeweis - anwaltliche Zeugeneinvernahme heikel BGE 136 II 551 E. 3.2 S. 554 ff. - vorprozessuale Streitbeilegung 7

8 Verhältnis zur vorsorglichen Beweisführung Kongruenz des Gesuchstellers Abklärung Prozesschancen: - Vorrang vorprozessuale ue Verbeiständung/ Subsidiarität vorsorgliche Beweisführung - Konsumation vorpozessuale ue Verbeiständung durch vorrangig durchgeführte vorsorgliche Beweisführung aussergerichtliche Streitbeilegung: - Konkurrenz von vorprozessualer ue Verbeiständung und vorsorglicher Beweisführung - Wahlrecht des Gesuchstellers Verhältnis zur vorsorglichen Beweisführung fehlende oder teilweise Mittellosigkeit des Gesuchstellers kein Wahlrecht des nicht mittellosen GS; Ausschluss der vorprozessualen ue Verbeiständung Änderung der Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse - zumutbare Selbstfinanzierung vorprozessuale Verbreständung spätere unentgeltliche vorsorgliche Beweisführung möglich - auch umgekehrt denkbar 8

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