Merkblatt Erteilung der Niederlassungsbewilligung (1)
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- Victor Kneller
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1 Volkswirtschaftsdepartement Amt für Migration Einreise und Aufenthalt Steistegstrasse 13 Postfach Schwyz Telefon Telefax Merkblatt Erteilung der Niederlassungsbewilligung (1) Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird generell nur die männliche Form verwendet. Es sind jedoch stets Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermassen gemeint. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der nachstehenden Angaben. Änderungen der rechtlichen Grundlagen bleiben vorbehalten. 1 Allgemeines 1.1 Gesetzliche und völkerrechtliche Grundlage Das Gesetz kennt verschiedene rechtliche Grundlagen hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Überdies hat die Schweiz mit verschiedenen Ländern sogenannte Niederlassungsverträge bzw. - vereinbarungen abgeschlossen. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) enthält keine Bestimmungen über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung für Personen aus dem EU/EFTA-Raum gelten deshalb die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und die entsprechenden Niederlassungsvereinbarungen. Das Amt für Migration legt von Amtes wegen aufgrund der konkreten Verhältnisse fest, welche Bewilligungsart erteilt wird (Art. 10 und 11 AuG). Es besteht damit kein Wahlrecht der betroffenen Person zwischen der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und der Niederlassungsbewilligung. 1.2 Wirkung der Niederlassungsbewilligung Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet und darf nicht mit Bedingungen verbunden werden. Zu Kontrollzwecken wird der Ausländerausweis jedoch mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben und haben grundsätzlich Anspruch auf Kantonswechsel. 2 Familiennachzug 2.1 Einbezug von Kindern Kinder unter 12 Jahren, die im Rahmen des Familiennachzuges von Eltern mit Schweizerischer Staatsangehörigkeit oder mit Niederlassungsbewilligung in die Schweiz übersiedeln, haben Anspruch auf sofortige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. 2.2 Ehegatten von Schweizerbürgern Ausländische Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen, die im Rahmen des Familiennachzuges nach Art. 42 AuG in die Schweiz übersiedelt sind, haben nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
2 2.2.2 Erlöschen des Anspruchs Der Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erlischt, wenn die Kriterien von Art. 51 Abs. 1 AuG erfüllt werden (Rechtsmissbrauch und Widerrufsgründe). 2.3 Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung, die im Rahmen des Familiennachzuges nach Art. 43 AuG in die Schweiz übersiedelt sind, haben nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen Personen zusammenwohnen Erlöschen des Anspruchs Der Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erlischt, wenn die Kriterien von Art. 51 Abs. 2 AuG erfüllt sind (Rechtsmissbrauch und Widerrufsgründe). 2.4 Eingetragene Partnerschaft Das unter Ziffer 2.2 bzw. 2.3 Genannte gilt für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. 3 Ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung Jahre Aufenthalt Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (Art. 34 Abs. 2 AuG). oder Verfallsanzeige (bei Ablauf der Aufenthaltsbewilligung) Aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt und unbefristet ist / 5
3 3.2 Staatsvertragliche Regelung und Erklärung des Bundesrates Niederlassungsverträge Die Schweiz hat mit 35 Staaten Niederlassungsverträge abgeschlossen, die keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung einräumen Niederlassungsvereinbarungen Die Schweiz hat als Ergänzung zu den Niederlassungsverträgen mit dem Fürstentum Liechtenstein und mit 10 EU-Mitgliedstaaten Niederlassungsvereinbarungen abgeschlossen. Die Niederlassungsvereinbarungen gewähren einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz. Die Schweiz hat mit Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Liechtenstein, Niederlande, Österreich, Portugal und mit Spanien eine Niederlassungsvereinbarung abgeschlossen. : und Verfallsanzeige (bei Ablauf der Aufenthaltsbewilligung) Bei Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen muss der Nachweis der genügenden finanziellen Mittel erbracht werden Gegenrechtsüberlegungen Angehörige der folgenden Staaten erhalten gemäss Praxis aus Gegenrechtserwägungen die Niederlassungsbewilligung nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz, ohne dass ein staatsvertraglicher Anspruch bestehen würde: Finnland, Grossbritannien, Irland, Island, Kanada, Luxemburg, Norwegen, Schweden, USA. Staatsangehörige von Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt erhalten die Niederlassungsbewilli-gung ebenfalls nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt nach fünf Jahren. und Verfallsanzeige (bei Ablauf der Aufenthaltsbewilligung) / 5
4 3.3 Anerkannte Flüchtlinge mit Asylgewährung Seit dem 1. Februar 2014 haben anerkannte Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, keinen Rechtsanspruch mehr auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Es gelten neu die allgemeinen Regeln über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Darunter fallen auch anerkannte Flüchtlinge, denen vor dem 1. Februar 2014 Asyl gewährt wurde. 3.4 Praxis des Kantons Schwyz Die Niederlassungsbewilligung wird insbesondere verweigert, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen, die sprachlichen Anforderungen nicht erfüllt werden oder keine berufliche Integration gegeben ist. 4 Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung 4.1 Wichtige Gründe und erfolgreiche Integration Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt (vgl. Ziffer 3 zur Aufenthaltsdauer bei der ordentlichen Erteilung) erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen (Art. 34 Abs. 3 AuG). Wichtige Gründe liegen dann vor, wenn der Gesuchsteller die Niederlassungsbewilligung früher schon während mindestens zehn Jahren besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat. Die Niederlassungsbewilligung kann bei erfolgreicher Integration nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden (Art. 34 Abs. 4 AuG). Gesuch in Briefform (allenfalls unter Beilage der Verfallsanzeige, sofern eine Niederlassungsbewilligung aufgrund einer erfolgreichen Integration gem. Ziffer 4.1 angestrebt wird) Kopie des gültigen Reisepasses Attest, aus dem hervorgeht, dass die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 (schriftlich) beherrscht wird (ausgenommen Personen, welche die obligatorische Schulzeit oder mindestens den Sekundarschulabschluss II in der Schweiz absolvieren bzw. absolviert haben) Arbeitsnachweis der letzten fünf Jahre (Bestätigungen oder Arbeitszeugnisse) / 5
5 Nachweis der Schulbehörde oder des Lehrbetriebes über den Schul- bzw. Ausbildungsbesuch (sofern Kinder in Ausbildung) 4.2 Praxis des Kantons Schwyz Das Amt für Migration prüft im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration insbesondere, ob der Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert und einen Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet. Familien (Ehepaare oder Eltern mit minderjährigen Kindern) können grundsätzlich nur gemeinsam um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchen. Bei einem Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen guter Integration wird der Integrationsgrad derjenigen Familienmitglieder berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE). Liegen Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AuG vor, erteilt das Amt für Migration keine Niederlassungsbewilligung. 4.3 Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) Gemäss Art. 85 Abs. 2 VZAE i.v.m. mit Art. 3 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide sind dem SEM Gesuche um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 3 und 4 AuG) zur Zustimmung zu unterbreiten. Wenn das Amt für Migration die Bedingungen als erfüllt betrachtet und bereit ist, die Niederlassungsbewilligung wegen wichtiger Gründe (Art. 34 Abs. 3 AuG) oder infolge erfolgreicher Integration (Art. 34 Abs. 4 AuG) vorzeitig zu erteilen, unterbreitet es dem SEM das Gesuch zur Zustimmung. Das SEM prüft das Gesuch nur, wenn ein positiver kantonaler Antrag vorliegt / 5
Erteilung der Niederlassungsbewilligung
Erteilung der Niederlassungsbewilligung Inhalt 1 Allgemeines... 2 2 Einbezug von Kindern... 2 3 Ehegatten von Schweizern und von Personen mit Niederlassungsbewilligung... 2 3.1 Ausländische Ehegatten von
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