D 5063 F. Nachrichten 1/2015. der Deutschen Rentenversicherung Hessen

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1 D 5063 F Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen 1/2015 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 1/

2 INHALT 3 Sicher durch bewegte Zeiten 4 Chronik: 125 Jahre gesetzliche Rentenversicherung in Hessen 12 Neu im Vorstand: Dr. Stefan Hoehl 12 Ihr Recht - Selbstverwalterinnen und Selbstverwalter entscheiden über Widersprüche 14 Stimmen aus der Selbstverwaltung: Hans-Jürgen Moog (Versichertenseite) und Theodor Böhmer (Arbeitgeberseite) zu dem Widerspruchsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen 15 Das Mindestlohngesetz 17 Arbeitsplatztraining in einem Workpark Medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation in der Klinik Kurhessen 20 Jetzt will ich s wissen Kostenlose Vorträge und Seminare 22 Bücher 23 Nachträge und Ergänzungen 23 Amtliche Bekanntmachung Impressum Herausgeber und Verleger: Deutsche Rentenversicherung Hessen Städelstraße Frankfurt a. M. Telefon (069) Telefax (069) Internet Redaktion: Astrid Morchat, Frankfurt am Main. Die Nachrichten sind das satzungsgemäße Veröffentlichungsorgan der Deutschen Rentenversicherung Hessen. Sie erscheinen alle drei Monate und werden im Rahmen der Aufklärungspflicht kostenlos abgegeben. Für die mit Namen gekennzeichneten Beiträge übernimmt die Redaktion nur die allgemeine pressegesetzliche Verantwortung. Nachdruck mit Ausnahme der mit Namen gekennzeichneten Beiträge gegen Belegstück gestattet. Quellenangabe erbeten. 65. Jahrgang Auflage ; ISSN Gesamtherstellung: Westdeutsche Verlags und Druckerei GmbH, Kurhessenstraße 4-6, Mörfelden- Walldorf Fotos: Deutsche Rentenversicherung Hessen 2 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 1/ 2015

3 Sicher durch bewegte Zeiten 125 Jahre Deutsche Rentenversicherung Hessen Die Deutsche Rentenversicherung Hessen feiert in diesem Jahr ihr 125-jähriges Bestehen. Ein Blick in die Geschichte beleuchtet die Erfolge, Krisen und Wendepunkte des hessischen Rentenversicherungsträgers. Die Idee stammte vom Reichskanzler, den Auftrag erteilte der Kaiser und den Beschluss fasste der Reichstag doch ihren Ausgang nahm die gesetzliche Rentenversicherung in den Industriewerken, in denen die Arbeiter seit Mitte des 19. Jahrhunderts unter meist katastrophalen Bedingungen schufteten. Um deren wachsenden Unmut über ihre elenden Lebensverhältnisse zu besänftigen, entwarf Reichskanzler Otto von Bismarck Gesetze zum Schutz der Arbeiter gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und im Alter. Seit ihrer Einführung 1891 wurde die Invaliditäts- und Altersversicherung über die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber sowie über einen Reichszuschuss finanziert. Der 15. März 1890 markiert den Beginn der gesetzlichen Rentenversicherung in Hessen. An diesem Tag wurden 31 Landesversicherungsanstalten als regional gegliederte Versicherungsträger der Invaliditäts- und Altersversicherung benannt darunter die Landesversicherungsanstalten Hessen-Nassau und Großherzogtum Hessen mit Sitz in Kassel beziehungsweise Darmstadt. Unsere Chronik auf den folgenden Seiten schildert ausführlich die Meilensteine der gesetzlichen Rentenversicherung in Hessen. Wie verliefen die ersten Jahre? Wie überstand die gesetzliche Rentenversicherung zwei katastrophale Weltkriege? Welche Rentenreformen brachten welche Veränderungen? Gemeinschaftssache Seit ihrer Gründung wurde jede Landesversicherungsanstalt von einem Ausschuss und einem Vorstand geleitet, die zu gleichen Teilen aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber bestanden. Die gesetzliche Rentenversicherung beruhte somit von Anfang auf der Idee der Selbstverwaltung. Die ersten Renten wurden bereits 1891 ausgezahlt. Die Versicherungsträger übernahmen in den folgenden Jahren weitere Aufgaben. Heilstätten und Sanatorien wurden eingerichtet, der soziale Wohnungsbau gefördert und gesundheitliche Beratungsstellen eingeführt. Tiefe Einschnitte Der Erste Weltkrieg stellte das junge System der Rentenversicherung auf die Probe. Durch den Kriegsdienst und die gestiegene Arbeitslosigkeit sanken die Beitragseinnahmen. Dagegen stiegen die Ausgaben für Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten sprunghaft an. Nach dem Krieg verlor das ohnehin geringe Versicherungsvermögen der Landesversicherungsanstalten durch die Inflation 1923 weiter an Wert. Kaum hatten die Nationalsozialisten die Macht ergriffen, schafften sie 1934 die Selbstverwaltung in den Landesversicherungsanstalten ab. Aus erbbiologischen Gründen erhielten Personen jüdischen Glaubens und schwer Kranke kaum noch Heilverfahren; 1941 wurden jüdische Versicherte ihrer gesamten Renten- und Rehabilitationsansprüche beraubt. Nach dem Zusammenbruch des Dritten Reichs 1945 litten die Landesversicherungsanstalten Hessen-Nassau und Hessen unter enormen finanziellen Verlusten und geringen Beitragseinnahmen fusionierten sie zur Landesversicherungsanstalt Hessen mit Sitz in Frankfurt am Main. Generationenvertrag Die Rentenreform von 1957 gilt als Geburtsstunde des Generationenvertrags. Sie führte die lohnbezogene Rente und das Umlageverfahren ein. Seitdem finanzieren die im Erwerbsleben stehenden Versicherten und deren Arbeitgeber die laufenden Rentenzahlungen; im Alter profitieren die Versicherten selber vom Prinzip der Solidargemeinschaft feierte Deutschland seine Wiedervereinigung. 40 Jahre lang war die Rentenversicherung in Ost und West getrennte Wege gegangen, nun galt in ganz Deutschland wieder ein Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung. Mitarbeiter der Landesversicherungsanstalt Hessen unterstützten die Kollegen der neu gegründeten Landesversicherungsanstalt Thüringen bei der Einführung des Rentenversicherungsrechts. Unter einem Dach 2005 wurden die Weichen für die Zukunft der gesetzlichen Rentenversicherung neu gestellt: Die Landesversicherungsanstalten schlossen sich mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse unter dem gemeinsamen Dach der Deutschen Rentenversicherung zusammen. 16 eigenständige Träger entstanden darunter die Deutsche Rentenversicherung Hessen. Als 2007 die globale Wirtschaftskrise ihren Lauf nahm, blieb die gesetzliche Rentenversicherung davon unberührt. Da die Versicherungsbeiträge nicht am Kapitalmarkt angelegt waren, konnte auch kein Kapital verloren gehen. Die jüngste Herausforderung für die Deutsche Rentenversicherung Hessen ist das im vergangenen Jahr in Kraft getretene und vielfach diskutierte Rentenpaket. Sicher durch bewegte Zeiten schauen Sie mit uns zurück auf 125 gesetzliche Rentenversicherung in Hessen. Die vergangenen Jahre haben gezeigt: Die Deutsche Rentenversicherung Hessen erweist sich als stabiler und verlässlicher Partner. Sie ist heute für rund zwei Millionen Versicherte und über Rentnerinnen und Rentner in Hessen die wichtigste Säule der Alterssicherung und damit für den Einzelnen und die Gesellschaft auch in Zukunft unverzichtbar. Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 1/

4 Chronik Ein Jahrhundert unter Dampf Die industrielle Revolution schuf im 19. Jahrhundert die neue Klasse der Arbeiter. Diese mussten in den Fabrikhallen und Bergwerken oftmals unter katastrophalen Bedingungen schuften. Wenn sie ihre Arbeit verloren, krank oder zu alt wurden, waren sie auf sich selbst oder ihre Familie angewiesen. Eine Absicherung gegen die Wechselfälle des Lebens gab es nicht. Die Arbeiter begannen, gegen ihre elende Situation zu protestieren und sich zu organisieren. 125 Jahre gesetzliche Rentenversicherung in Hessen Von Sina Wilken *) Ein Jahrhundert unter Dampf : Die deutsche Sozialversicherung entsteht Die Proteste der Arbeiter nahmen zu und der Einfluss der Sozialdemokratie wuchs. Auf Anraten des Reichskanzlers Bismarck ließ Kaiser Wilhelm I. am 17. November 1881 im Reichstag eine Kaiserliche Botschaft verlesen. Sie forderte dazu auf, Gesetze zum Schutz der Arbeiter gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und im Alter zu erlassen. Daraufhin wurde 1883 die gesetzliche Krankenversicherung eingeführt, ein Jahr später folgte die Unfallversicherung. INTERFOTO / Danita Delimont / Prisma Archivo 1889: Die Geburtstunde der gesetzlichen Rentenversicherung Am 22. Juni 1889 verabschiedete der Reichstag das Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, 1891 trat es in Kraft. Von nun an waren Lohnarbeiter ab dem 16. Lebensjahr sowie Angestellte mit einem maximalen Jahresgehalt von Reichsmark bei Invalidität und im Alter abgesichert. Finanziert wurde die Invaliden- und Altersrente über die nach Lohnklassen gestaffelten Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber sowie über einen Reichszuschuss. Eine Invalidenrente konnte bereits nach fünf Beitragsjahren in Anspruch genommen werden, eine Altersrente stand den Versicherten nach Vollendung des 70. Lebensjahrs und mindestens 30 Beitragsjahren zu. *) Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 4 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 1/ 2015

5 Landesversicherungsanstalt Großherzogtum Hessen in Darmstadt 1890: Die hessischen Landesversicherungsanstalten nehmen ihre Arbeit auf Der 15. März 1890 markiert den Beginn der gesetzlichen Rentenversicherung in Hessen. An diesem Tag wurden 31 Versicherungsanstalten als regionale Träger der Invaliditäts- und Altersversicherung benannt. Darunter die Landesversicherungsanstalt Hessen-Nassau mit Sitz in Kassel und die Landesversicherungsanstalt Großherzogtum Hessen mit Sitz in Darmstadt. Bereits im ersten Jahr betreuten die hessischen Landesversicherungsanstalten rund bzw Versicherte. Jede Landesversicherungsanstalt wurde von einem Ausschuss und einem Vorstand geleitet. Diese bestanden zu gleichen Teilen aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber. Die gesetzliche Rentenversicherung beruhte somit von Anfang an auf der Idee der Selbstverwaltung : Gesund werden, beschäftigt bleiben Rentenversicherung eröffnet Heilstätten Die Landesversicherungsanstalten nahmen wichtige gesellschaftliche Aufgaben wahr. Sie investierten Kapital in den sozialen Wohnungsbau und gesundheitliche Beratungsstellen. Außerdem betrieben sie Heilstätten, Sanatorien und Genesungsheime, in denen sich erkrankte Versicherte auskurieren konnten. Hinter den Rehabilitationsmaßnahmen stand der Wunsch, den Versicherten zu einem möglichst langen Erwerbsleben zu verhelfen. Die Landesversicherungsanstalt Hessen- Nassau führte seit 1894 Heilverfahren durch. Als erste Heilstätte übernahm sie gemeinsam mit der Allgemeinen Ortskrankenkasse Frankfurt am Main die Lungenheilanstalt Ruppertshain. Die Landesversicherungsanstalt Hessen eröffnete 1901 mit der Ernst-Ludwig-Heilstätte in Sandbach im Odenwald ihre erste Rehabilitationseinrichtung. Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 1/

6 1913: Angestellte erhalten ihre eigene Rentenversicherung In der Arbeiterrentenversicherung waren lediglich Angestellte pflichtversichert, deren Jahreseinkommen Reichsmark nicht überstieg. Die Angestelltenversicherung erweiterte die Versicherungspflicht auf Angestellte mit einem Jahresentgelt bis Mark. Sie erhielten eine Altersrente mit 65 Jahren. Einziger Träger war die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte mit Sitz in Berlin. 1914: Der Erste Weltkrieg Feuerprobe für die Rentenversicherung Der Erste Weltkrieg stellte das junge System der Rentenversicherung auf eine harte Probe. Durch den Kriegsdienst und die gestiegene Arbeitslosigkeit sanken die Beitragseinnahmen. Dagegen stiegen die Ausgaben für Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten sprunghaft an. Die Selbstverwaltungen arbeiteten nur noch eingeschränkt, da viele ihrer Mitglieder Kriegsdienst leisten mussten. Dennoch wollten die Rentenversicherungsträger die Lebensbedingungen der Versicherten und Rentner verbessern. So brachte die Landesversicherungsanstalt Hessen (ehemals Großherzogtum Hessen) im Rahmen der Kriegswohlfahrtspflege 1,5 Millionen Mark auf, um die Fürsorgestellen für Kriegsversehrte und Tuberkulosekranke zu unterstützen, dem Feldheer Kleidung sowie Kranken- und Badewagen zu beschaffen und Gemeinden Darlehen zu gewähren. Obwohl viele Rentenversicherungsträger durch hohe Vermögensverluste geschwächt aus dem Krieg hervorgingen, überstand die gesetzliche Rentenversicherung diese erste Feuerprobe : Zwei Millionen Mark für eine Rentenbeitragsmarke Die Rentenversicherung hatte die Kriegsfolgen noch nicht ganz verkraftet, da musste sie sich erneut bewähren. Durch die Inflation 1923 verlor das ohnehin geringe Versicherungsvermögen der Rentenversicherungsträger rapide an Wert. Die Landesversicherungsanstalt Hessen in Darmstadt verzeichnete phantastische Mark Beitragseinnahmen und musste im Herbst 1923 das Heilverfahren vorübergehend einstellen. Das Rentensystem stabilisierte sich erst wieder, als 1924 das Umlageverfahren eingeführt wurde. Von nun an wurden die Renten unmittelbar aus den laufenden Beitragseinnahmen finanziert und nur geringe Rücklagen gebildet. Seit April 1924 konnte die Landesversicherungsanstalt Hessen wieder Heilverfahren anbieten und freiwillige Leistungen erbringen. So nahm sie die Investitionen in den sozialen Wohnungsbau wieder auf und beteiligte sich an der allgemeinen Wohlfahrtspflege, die hauptsächlich den Tuberkulosekranken, Kriegsversehrten und Kindern zugute kam. 1929: Der große Crash Der Zusammenbruch der Aktienkurse an der New Yorker Börse löste 1929 die Weltwirtschaftskrise aus. In der Weimarer Republik stieg die Arbeitslosigkeit und sanken die Löhne. Folglich konnten die Beitragseinnahmen mit den Leistungen der Rentenversicherung nicht mehr Schritt halten. Rund zwei Drittel der mittlerweile 35 Rentenversicherungsträger, darunter auch die Landesversicherungsanstalt Hessen, erhielten Subventionen, um die eigene Rentenlast tragen zu können. Seit 1931 kürzte die Regierung per Notverordnung die laufenden Renten und schränkte die Entscheidungsbefugnisse der Selbstverwaltungen ein. 6 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 1/ 2015

7 1933: Gleichschritt im Dritten Reich Die Nationalsozialisten schafften 1934 die Selbstverwaltung in den Sozialversicherungen ab. In den Landesversicherungsanstalten der Rentenversicherung übernahmen staatlich eingesetzte Leiter die Aufgaben und Befugnisse der Selbstverwaltung. Die Rentenversicherung wurde mit der Kranken-, Unfall-, Angestellten- und Knappschaftsversicherung zur Reichsversicherung zusammengefasst. Um Überschüsse zur Rüstungsfinanzierung nutzen zu können, wurde sie wieder dem Kapitaldeckungsverfahren unterworfen. Auch in der Rentenversicherung wurde die nationalsozialistische Ideologie systematisch umgesetzt. Mit dem Ziel, kranke und nichtarische Menschen auszugrenzen, wurden Anträge zu Heilverfahren nach erbbiologischen Kriterien entschieden. Als Folge erhielten Juden sowie schwer kranke und ältere Personen häufig keine Leistungen mehr. Jüdische Versicherte wurden zunächst in separaten Heilstätten behandelt und ab 1941 all ihrer Renten- und Rehabilitationsansprüche beraubt. 1946: Mut zu neuen Anfängen Fusion zur Landesversicherungsanstalt Hessen Nach dem Zusammenbruch des Dritten Reichs 1945 musste sich die gesetzliche Rentenversicherung vielen Herausforderungen stellen: Die finanziellen Verluste der einzelnen Träger waren katastrophal, ihre Vermögen fast wertlos und die Beitragseinnahmen gering. Den noch existierenden Landesversicherungsanstalten mangelte es an Mitarbeitern, Räumen und Büromaterial. Hinzu kamen die Flüchtlinge und Vertriebenen aus den Ostgebieten, deren heimatliche Rentenansprüche in das deutsche Rentensystem integriert werden mussten. Im frisch gegründeten Bundesland Hessen beschritt die Rentenversicherung neue Wege, um die Herausforderungen der Nachkriegsjahre zu meistern: Die Landesversicherungsanstalten Hessen und Hessen-Nassau wurden zusammengeschlossen. Hieraus entstand zum 1. Januar 1946 die Landesversicherungsanstalt Hessen mit Sitz in Frankfurt am Main : Die DDR geht eigene Wege Während in Westdeutschland das mehrgliedrige System der Sozialversicherung erneuert wurde, entstand in der sowjetischen Besatzungszone eine Einheitsversicherung. Alle Sozialversicherungszweige wurden unter einem gemeinsamen Dach zusammengefasst und eine umfassende Versicherungspflicht eingeführt. Um bestimmte Berufsgruppen im Land zu halten, wurden ausgewählte Personenkreise wie Ärzte, Ingenieure, Wissenschaftler und Pädagogen in Zusatzversorgungssystemen abgesichert. Ab 1971 stand allen Bürgern, die über 600 DDR-Mark im Monat verdienten, die Freiwillige Zusatzrentenversicherung offen. Trotz einiger Rentenerhöhungen blieb das Rentenniveau in der sowjetischen Besatzungszone und später in der DDR niedrig und hinter der Lohnentwicklung zurück. 1948: Neue Währung, neue Zeiten Um 1947 war noch immer zu viel Geld im Umlauf, für das es keine ausreichenden Sachwerte gab. Das war die verspätete Rechnung für die über die Notenpresse finanzierte Rüstungspolitik der Nationalsozialisten. Im Zuge der 1948 in den drei Westzonen durchgeführten Währungsreform wurden neben den Einkommen und Mieten auch die Renten im Verhältnis von eins zu eins auf die neue D-Mark umgestellt und somit in gleicher Höhe INTERFOTO / TV-Yesterday ausgezahlt. Wegen der Geldentwertung hatten die Händler ihre Waren gehortet, statt sie zu verkaufen, nun waren die Schaufenster wieder mit lange vermissten Waren gefüllt. Die Währungsreform leitete das Wirtschaftswunder der 1950er Jahre ein. Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 1/

8 1953: Demokratie wagen erste Sozialwahlen in der Bundesrepublik 1951 wurde die von den Nationalsozialisten beseitigte Selbstverwaltung in der Sozialversicherung wieder eingeführt. Seitdem steht jedem Rentenversicherungsträger eine Vertreterversammlung (anstatt des früheren Ausschusses) und ein von ihr gewählter Vorstand vor. Beide Gremien setzen sich aus ehrenamtlichen Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Die ersten Sozialwahlen in der Bundesrepublik fanden 1953 statt. Erstmals seit 25 Jahren erhielten die Versicherten und Arbeitgeber wieder die Möglichkeit, die Entwicklung ihres Rentenversicherungsträgers mitzugestalten. 1953: Die Angestelltenversicherung erhält ihre Aufgaben zurück Da Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg in vier Zonen aufgeteilt wurde, konnten die Aufgaben der Angestelltenversicherung nicht mehr zentral in Berlin durchgeführt werden. Deshalb wurden sie treuhänderisch von den Landesversicherungsanstalten der Arbeiterrentenversicherung wahrgenommen. Mit der Gründung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin erhielten die Angestellten wieder eine eigene Rentenversicherung. Die Landesversicherungsanstalt Hessen übergab ihre Aufgaben zur Angestelltenversicherung 1954 an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. 1955: Richtfest am Mainufer Seit ihrer Gründung 1946 war die Landesversicherungsanstalt Hessen in Mietsräumen des Arbeitsministeriums in der Gartenstraße 140 in Frankfurt am Main untergebracht. Da die Räume jedoch nicht ausreichten, war die Verwaltung über weitere Standorte in Hessen verteilt. Diese Aufspaltung erschwerte den Dienstbetrieb der Versicherungsanstalt. Deshalb begannen im Mai 1955 am Frankfurter Mainufer die Arbeiten für ein neues, gemeinsames Verwaltungsgebäude. Dieses feierte am 13. Oktober 1955 Richtfest und wurde am 14. Dezember 1956 feierlich eingeweiht. Seit fast 60 Jahren sitzt die Hauptverwaltung des hessischen Rentenversicherungsträgers in der Städelstraße 28 in Frankfurt am Main : Ein Generationenvertrag für die Zukunft Mit dem Wirtschaftswunder stiegen in der Bundesrepublik die Löhne und Gehälter der Arbeiter und Angestellten deutlich an. Die Rentner nahmen jedoch kaum Anteil am wachsenden Wohlstand der Gesellschaft. Das lag vor allem daran, dass die Renten nicht laufend an die Lohnentwicklung angepasst wurden und ihre Berechnung auf einem einheitlichen Grundbetrag beruhte. Die Rentenreform von 1957 führte die lohnbezogene, dynamische Rente ein. Seitdem orientiert sich das Rentenniveau in Deutschland an der Einkommensentwicklung der Arbeitnehmer. Die Finanzierung der Rente wurde von einem Kapitaldeckungsverfahren auf ein Umlageverfahren umgestellt. Seit diesem Zeitpunkt werden die laufenden Rentenzahlungen hauptsächlich aus den Beiträgen der im Erwerbsleben stehenden Versicherten und ihrer Arbeitgeber bestritten. Die Jüngeren profitieren im Alter selber vom Prinzip der Solidargemeinschaft der Generationenvertrag in der gesetzlichen Rentenversicherung war geboren. 8 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 1/ 2015

9 1969: Glückauf für die Bundesknappschaft Die im Bergbau tätigen Arbeiter waren seit Mitte des 19. Jahrhunderts in genossenschaftlichen Knappschaftsversicherungen abgesichert. Die sieben unabhängigen Bezirksknappschaften wurden 1969 in der Bundesknappschaft mit Sitz in Bochum vereinigt. Damit entstand für alle im Bergbau beschäftigten Arbeiter und Angestellten ein gemeinsamer Sozialversicherungsträger in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung. Auch in Hessen betreute die Bundesknappschaft Versicherte und Rentner, allen voran die in den hessischen Kali- Werken tätigen Arbeiter und Angestellten. 1972: Die Frauen im Recht Die Rentenreform von 1972 öffnete die gesetzliche Rentenversicherung erstmals auch für Selbstständige und nicht erwerbstätige Frauen. Zudem führte sie eine flexible Altersgrenze für langjährig Versicherte ein und ermöglichte so einen Rentenbeginn mit 63 Jahren. Auch etablierte sie die Rente nach Mindesteinkommen für Kleinverdiener. Hausfrauen waren nun dank freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Rente sowie der Rente nach Mindesteinkommen in der Lage, sich eine vom Einkommen der Ehemänner unabhängige Rente aufzubauen. Die gesetzliche Rentenversicherung trug somit zur wachsenden wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Frauen bei : Verstehen, beraten, betreuen Immer mehr Versicherte und Rentner suchten das persönliche Gespräch, um sich über die gesetzliche Rentenversicherung zu informieren. Die Landesversicherungsanstalt Hessen richtete 1976 acht weitere Auskunfts- und Beratungsstellen ein, in denen die Kunden ihre Anliegen mit Fachexperten berieten. Regelmäßige Sprechtage in zahlreichen hessischen Städten und Gemeinden fanden bereits seit 1954 statt, Versichertenälteste unterstützten seit 1973 als ehrenamtliche Helfer in der Nachbarschaft. Auch heute steht die Deutsche Rentenversicherung Hessen ihren Kunden mit Rat und Tat zur Seite: Zehn Auskunfts- und Beratungsstellen, 17 Sprechtagsorte und 80 Versichertenälteste bieten Information und Beratung rund um Rente, Rehabilitation und zusätzliche Altersvorsorge. adpic/s.bober 1990: Die gesetzliche Rentenversicherung wieder vereint Am 3. Oktober 1990 feierte Deutschland seine Wiedervereinigung. 40 Jahre lang war die Rentenversicherung in Ost und West getrennte Wege gegangen, nun galt in ganz Deutschland wieder ein Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung. Die knapp vier Millionen ostdeutschen Bestandsrenten wurden angehoben, im Verhältnis von eins zu eins auf die D-Mark umgestellt und auf die dynamische Rentenformel umgewertet. Als neue Rentenversicherungsträger wurden in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen Landesversicherungsanstalten gegründet. Mitarbeiter der Landesversicherungsanstalt Hessen unterstützten die Kollegen in Thüringen bei der Einführung des neuen Rentenversicherungsrechts. Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 1/

10 1992: Rentenreform in Zeiten des Umbruchs Seit den 1980er Jahren diskutierte Deutschland über den demografischen Wandel und seine Folgen. Der Anteil der Menschen im Erwerbsalter nahm stetig ab, während die Zahl der Älteren stieg. Folglich entfielen auf immer weniger Erwerbstätige immer mehr Rentner. Hinzu kam, dass sich die Rentenlaufzeiten infolge der gestiegenen Lebenserwartung erhöhten. Die Rentenreform 1992 war ein wichtiger Schritt, einen Anstieg der Versichertenbeiträge aufgrund des demografischen Wandels einzuschränken. Seitdem orientiert sich die jährliche Rentenanpassung nicht mehr an der Entwicklung der Brutto-, sondern der Nettoverdienste, zudem werden bestimmte beitragsfreie Zeiten bei der Rentenberechnung nur noch begrenzt berücksichtigt. 2001: Riester-Rente ein großer Wurf? Seit der Rentenreform 1957 sollten Rentner mithilfe der gesetzlichen Rente ihren Lebensstandard auch im Ruhestand sichern können. Das änderte sich im Lauf der Jahrzehnte, so dass zur Jahrtausendwende ein neues Verständnis von Alterssicherung in Deutschland entstand. Seitdem ist die gesetzliche Rente zwar nach wie vor die wichtigste Säule der Alterssicherung, seinen Lebensstandard im Alter halten kann aber nur, wer zusätzlich Leistungen aus einer Betriebsrente oder aus der privaten Altersvorsorge erhält. Um möglichst vielen Menschen eine Zusatzvorsorge zu ermöglichen, wurde 2001 die nach dem damaligen Bundesarbeitsminister benannte Riester-Rente eingeführt. Sie ist eine privat finanzierte, vom Staat mit Zulagen geförderte Altersvorsorge und dient als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung adpic/l.kristensen 2005: Organisationsreform als politischer Kompromiss Vor fast zehn Jahren wurden die Weichen für die Zukunft der gesetzlichen Rentenversicherung neu gestellt: Da die Einteilung der Versicherten in Arbeiter und Angestellte nicht mehr zeitgemäß war, wurde die Trennung zwischen der Arbeiterrenten- und der Angestelltenversicherung aufgehoben. Die Landesversicherungsanstalten schlossen sich mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse unter dem gemeinsamen Dach der Deutschen Rentenversicherung zusammen. Aus den 22 Landesversicherungsanstalten wurden 14 eigenständige Regionalträger darunter die Landesversicherungsanstalt Hessen, die seither die Bezeichnung Deutsche Rentenversicherung Hessen führt. Hinzu kamen die Bundesträger Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Alle Regionalträger blieben als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung eigenständig. Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden seit zehn Jahren von der Deutschen Rentenversicherung Bund wahrgenommen. 10 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 1/ 2015

11 2008: Finanzwelt in der Krise Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise erreichte 2008 ihren Höhepunkt. Doch die gesetzliche Rentenversicherung war von den dramatischen Entwicklungen am Kapitalmarkt weitgehend unberührt. Da der Arbeitsmarkt in Deutschland stabil blieb, wurden ausreichend Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt, mit denen sofort die laufenden Renten finanziert wurden. Da die Beiträge nicht am Kapitalmarkt angelegt wurden, konnte auch kein Kapital verloren gehen. Im Gegenteil: Die Nachhaltigkeitsrücklage der Deutschen Rentenversicherung Hessen stieg 2008 um fast 138 Millionen Euro auf über 391 Millionen Euro an. Ein weiteres Mal bewährte sich die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung als nachhaltiges Alterssicherungssystem mit Zukunft. 2014: Ein Rentenpaket wird geschnürt Am 1. Juli 2014 trat das Rentenpaket in Kraft. Mit seinen vier Komponenten abschlagsfreie Rente mit 63 für besonders langjährig Versicherte, Mütterrente, verbesserte Erwerbsminderungsrente und höheres Reha-Budget bringt es zahlreiche Neuerungen mit sich. Für viele Menschen in Hessen bedeutet das Rentenpaket eine Verbesserung ihrer Lebensumstände: Rund Rentnerinnen und Rentner erhalten die Mütterrente, knapp Versicherte haben bereits im ersten halben Jahr einen Antrag auf abschlagsfreie Rente mit 63 gestellt. Doch das Rentenpaket stößt in Fachkreisen nicht nur auf Zuspruch. Kritiker bemängeln, dass die Mehrausgaben, die sich bis zum Jahr 2030 auf 160 Milliarden Euro belaufen werden, nicht aus Steuermitteln finanziert werden, sondern überwiegend von den Versicherten und Rentnern selbst getragen werden müssen. Zudem weisen sie darauf hin, dass die Leistungsverbesserungen, insbesondere die abschlagsfreie Rente mit 63, nur relativ wenigen Menschen zugutekommen, während die jüngeren Versicherten durch die steigenden Beitragssätze und das sinkende Rentenniveau stark belastet werden ohne im Alter selber von allen Komponenten des Rentenpakets profitieren zu können Sicherheit für Generationen Seit 125 Jahren können sich Versicherte, Arbeitgeber und Rentner auf die Deutsche Rentenversicherung Hessen verlassen. Ihre Wurzeln reichen weit zurück, ihre Geschichte zeugt von großen Erfolgen. Mit Entschlossenheit und Augenmaß hat sie gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Umbrüche bewältigt und sich dabei stets als verlässliches Fundament unseres Sozialstaats bewährt. Auch in Zukunft wird die Deutsche Rentenversicherung Hessen ihre Versicherten und Rentner auf ihrem Lebensweg begleiten. Sie ist auf künftige Veränderungen gut vorbereitet und bietet als Solidargemeinschaft ein hohes Maß an Sicherheit. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen lebt von dem Vertrauen und der Solidarität, mit dem sich Jung und Alt begegnen. Sie wird auch künftig ihren Beitrag leisten für eine solide Alterssicherung, die jede Generation für die nächste bewahrt. Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 1/

12 Aus der Selbstverwaltung Neu im Vorstand: Dr. Stefan Hoehl Von Nele Hübner*) Dr. Stefan Hoehl, Geschäftsführer für Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik bei der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VhU), wurde am 24. Februar zum Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Rentenversicherung Hessen gewählt. Der 47-jährige Jurist ist seit Anfang des Jahres für den VhU-Geschäftsbereich Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik verantwortlich. Seit 2008 war er als Referent in diesem Bereich tätig. Zuvor war er stellvertretender Leiter der Abteilung Arbeitsmarkt bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) in Berlin. Er lebt mit seiner Familie in Frankfurt. Im Vorstand des hessischen Rentenversicherungsträgers folgt Dr. Stefan Hoehl seinem Vorgänger als Geschäftsführer für Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik bei der VhU, Dr. Werner Scherer, der Ende Dezember 2014 nach 21-jährigem Engagement in der Selbstverwaltung sein Amt aufgab. *) Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Der neue Vorstandsvorsitzende der Deutschen Rentenversicherung Hessen, Dr. Stefan Hoehl (2. v. re.), im Kreis der Geschäftsführung, (v.l.) Thomas Hild-Füllenbach, Birgit Büttner und Vorsitzender Jakob Brähler Ihr Recht Selbstverwalterinnen und Selbstverwalter entscheiden über Widersprüche Von Anja Leinweber*) Was kann ich tun, wenn ich mit einer Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Hessen nicht einverstanden bin? Ganz klar: Widerspruch einlegen. Die zuständige Abteilung des hessischen Versicherungsträgers prüft den Sachverhalt daraufhin erneut. Bleibt die Fachabteilung bei dem ursprünglichen Ergebnis, wird der Fall von Vertreterinnen und Vertretern der Selbstverwaltung in den Widerspruchsausschüssen der Deutschen Rentenversicherung Hessen diskutiert und entschieden. Sich kontrollieren und unnötige Prozesskosten vermeiden das sogenannte Vorverfahren dient der Selbstkontrolle der Verwaltung und entlastet die Gerichte. Außerdem bietet es eine zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit für die Versicherten. *) Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Wer mit einer Entscheidung nicht einverstanden ist, kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des entsprechenden Schreibens schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim hessischen Versicherungsträger einlegen. Dabei muss keine bestimmte Formulierung beachtet werden. Es soll jedoch eindeutig sein, dass der Entscheidung widersprochen wird. Reicht die Zeit bis zum Ende der Widerspruchsfrist noch aus, ist es hilfreich, den Widerspruch bereits zu begründen. Eine nähere Erläuterung, warum dem Bescheid widersprochen wird, kann auch später nachgereicht werden. Wichtig ist, dass der Widerspruch unterschrieben ist. An welche Adresse er gesandt werden muss, ist im Bescheid unter dem Punkt Ihr Recht angegeben. Selbstkontrolle der zuständigen Fachabteilung Bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen koordiniert die Widerspruchsstelle alle Widersprüche gegen Entscheidungen über Renten- sowie Rehabilitationsleistungen und aus dem Bereich der Betriebsprüfung. Ist der Widerspruch eingegangen, versendet die Widerspruchsstelle zunächst eine Eingangsbestätigung an die Absenderin 12 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 1/ 2015

13 oder den Absender mit der Bitte, wenn nicht bereits geschehen, die Gründe für den Einwand näher zu erläutern. Die Angelegenheit wird im nächsten Schritt an den Rechtsmittelbereich der verantwortlichen Fachabteilung weitergeleitet. Dort überprüfen Experten, ob die Entscheidung recht- und zweckmäßig ist. Um dies zu bewerten, werden oftmals weitere Bereiche zu Rate gezogen. Bei einem Widerspruch gegen die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente beispielsweise ist die Beurteilung eines Arztes gefragt. Kommt das Rechtsmittelreferat zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch begründet ist und spricht es der oder dem Versicherten die Leistung zu, so wird dem Widerspruch unmittelbar abgeholfen der Versicherte erhält einen sogenannten Abhilfebescheid. Wird die erste Entscheidung bestätigt und der Widerspruch als unbegründet bewertet, entwirft das Rechtsmittelreferat einen Entscheidungsvorschlag für den Widerspruchsbescheid. In diesem werden die Gründe für die Ablehnung ausführlich dargelegt. Der Fall wird der Widerspruchsstelle vorgelegt. Selbstverwalter entscheiden Alle Widersprüche, denen die Fachabteilung nicht abhilft, werden bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen abschließend in einem Widerspruchsausschuss behandelt. Zwölf Sitzungen sind es durchschnittlich im Monat. Die genaue Anzahl hängt unmittelbar von der Summe der Widersprüche ab, die es zu beurteilen gilt. In jedem Ausschuss werden Fälle aus den Bereichen Versicherung und Rente, Rehabilitation und Betriebsprüfung besprochen. Die Sitzungen der Widerspruchsausschüsse werden von der Widerspruchsstelle organisiert und koordiniert. Ein Widerspruchsausschuss besteht aus drei Mitgliedern: Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Verwaltung des hessischen Versicherungsträgers führt den Vorsitz. Jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Versichertenseite sowie der Arbeitgeberseite aus den Reihen der Selbstverwaltung machen als Beisitzer das Gremium komplett. In diesen Ausschüssen können Personen mitwirken, die der Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Hessen angehören oder hierzu wählbar sind und explizit für diese Aufgabe von der Vertreterversammlung gewählt wurden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung werden von der Geschäftsführung bestimmt. Sofern Widersprüche trotz wiederholter Erinnerung nicht begründet werden oder unzulässig sind (beispielsweise durch Versäumen der Widerspruchsfrist), entscheidet die oder der Vorsitzende eines Widerspruchsausschusses über den jeweiligen Fall und berichtet darüber in der folgenden Sitzung des Widerspruchsausschusses. Die Vorsitzenden leiten die Sitzungen, legen für den einzelnen Widerspruch den Sachverhalt dar und erläutern die Rechtslage. Die in den Ausschüssen zu beurteilenden Widersprüche werden nach dem Prinzip des Mehrheitsbeschlusses entschieden. Gibt der Widerspruchsausschuss einem Einwand Recht, so erhält die oder der Versicherte einen Abhilfebescheid. Wird gegen einen Widerspruch entschieden, wird ein Widerspruchsbe- Auf dem Fortbildungsseminar in der Hauptverwaltung informierten sich die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse über Themen rund um Rente und Rehabilitation. Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 1/

14 scheid versandt. Gegen diesen Bescheid kann dann Klage beim Sozialgericht und nach der dortigen Ablehnung Berufung beim Landessozialgericht eingereicht werden. In letzter Instanz ist das Bundessozialgericht zuständig. Widerspruchsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen Bescheid Regelmäßige Fortbildungen Für die Vertreterinnen und Vertreter der Selbstverwaltung, die in den Widerspruchsausschüssen mitwirken, bietet die Deutsche Rentenversicherung Hessen Fortbildungsseminare an. Bei der Veranstaltung im November 2014 in der Hauptverwaltung in Frankfurt am Main wurden die Bereiche berufliche Rehabilitation, Versorgungsehe und das neue Rentenpaket behandelt. Eine Frage stand bei allen Themen im Vordergrund: Welche Sachverhalte sind strittig und können zu Widerspruchsverfahren führen? Die Selbstverwalter erhielten einen Überblick über aktuelle Regelungen, die anhand von Fallbeispielen erläutert wurden. Zum Abschluss des Seminars warf Felicitas Dignal, Leiterin der Widerspruchsstelle der Deutschen Rentenversicherung Hessen, noch einen Blick auf die Statistik: 146mal tagten Widerspruchsausschüsse im Jahr 2013 und entschieden über Widersprüche. Widerspruch begründet Abhilfebescheid Widerspruch begründet Abhilfebescheid Auch im Jahr 2014 beurteilten die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse unterschiedliche Sachverhalte. Bis Ende Widerspruchsstelle Fachabteilung Widerspruchsstelle Widerspruch innerhalb eines Monats zur erneuten Prüfung an Widerspruch unbegründet zur Entscheidung an Widerspruchsausschüsse Widerspruch unbegründet Widerspruchsbescheid des Jahres kamen die Ausschüsse zu 181 Sitzungen zusammen und behandelten insgesamt Fälle. Stimmen aus der Selbstverwaltung... zu dem Widerspruchsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen Hans-Jürgen Moog Beisitzer in den Widerspruchsausschüssen der Deutschen Rentenversicherung Hessen auf Versichertenseite In den Widerspruchsausschüssen werden die Interessen von Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern durch die Selbstverwalter vertreten sie können deshalb darauf vertrauen, dass ein Widerspruch angemessen und gerecht beurteilt wird. Theodor Böhmer Beisitzer in den Widerspruchsausschüssen der Deutschen Rentenversicherung Hessen auf Arbeitgeberseite Zeitnahe Klärung im Rahmen der Selbstverwaltung statt Klage das Widerspruchsverfahren der Deutschen Rentenversicherung spart Zeit und Geld. Viele strittige Fälle können im Widerspruchsverfahren abschließend entschieden werden. 14 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 1/ 2015

15 Das Mindestlohngesetz Ein einheitlicher Mindestlohn für alle Arbeitnehmer Von Jutta Steinbrück-Weiß*) Seit dem 1. Januar 2015 gilt das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns kurz Mindestlohngesetz oder MiLoG genannt. Damit gilt erstmals seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich für alle Arbeitnehmer ein einheitlicher Mindeststundenlohn, der als Untergrenze Lohndumping bei Beschäftigten im Niedriglohnsektor verhindern soll. Der Gesetzestext des MiLoG umfasst 24 Einzelvorschriften, die an mehreren Stellen Raum für Interpretationen lassen. Diesen Raum und die damit unweigerlich aufgeworfenen Fragen versuchen die betroffenen Institutionen wie beispielsweise Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften zu beantworten und mit Handlungsanleitungen zu füllen. Dementsprechend zahlreich sind derzeit entsprechende Publikationen in den öffentlichen Medien. Auch die Rentenversicherungsträger sehen Auslegungsbedarf und haben einen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) abgestimmten Frage-Antwort-Katalog entwickelt. Dieser ist derzeit Grundlage der Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger zum Mindestlohngesetz. Das BMAS hat darüber hinaus Verordnungen zur Aufzeichnungs- und Meldepflicht erlassen mit dem Ziel, zusätzlich Klarheit zu schaffen. Stundenlohn 8,50 Euro brutto Jeder Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers, hat nunmehr ab Beginn dieses Jahres einen Anspruch auf einen Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro brutto. Dies gilt auch für Arbeitnehmer in Privathaushalten und grundsätzlich auch für Praktikanten im Sinne des 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Dem Inklusionsgedanken folgend ist der allgemeine Mindestlohn *) Abteilung Prüfdienste, Referat 62 Grundsatz/Generalien, Beitragsrückstände ebenfalls an behinderte Beschäftigte in Integrationsunternehmen und projekten ( 132 SGB IX) zu zahlen. Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten haben dagegen keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns, da sie in einem Sozialleistungsverhältnis zum Rehabilitationsträger stehen und damit nicht als Arbeitnehmer gelten. Das MiLoG kennt aber noch weitere Ausnahmen. So haben nach 22 Praktikanten dann keinen Anspruch auf Mindestlohn, wenn sie w das Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten, w ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten, w ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder w an einer Einstiegsqualifizierung nach 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen. Des Weiteren sind zur Berufsausbildung Beschäftigte hierunter zählen auch Studierende in einem dualen Studium sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung von der Zahlung des Mindestlohns ausgeschlossen. Auch erstreckt sich der Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes ausdrücklich nicht auf ehrenamtlich Tätige ( 22 Abs. 3 MiLoG). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist immer dann von einer solchen ehrenamtlichen Tätigkeit auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von der Absicht geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Damit fallen z.b. Amateur- und Vertragssportler nicht unter den Arbeitnehmerbegriff des MiLoG, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung im Vordergrund stehen. In diesem Fall sind dann auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten unabhängig von ihrer Höhe unschädlich. Wird ein Langzeitarbeitsloser eingestellt, braucht sein Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses keinen Mindestlohn an ihn auszuzahlen. Hier sollen die Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht durch einen gesetzlich fixierten Lohn gehemmt werden. Ebenfalls zu einem Zugeständnis war der Gesetzgeber bei der Zeitungsverlegerbranche bereit, indem er den Mindestlohn für Zeitungszusteller übergangsweise für das Jahr 2015 auf 75 Prozent und das Jahr 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns festlegte. Abweichende Mindestlöhne Vor Inkrafttreten des MiLoG am 1. Januar 2015 galten bereits in einigen Branchen tarifvertraglich festgelegte Mindestlöhne. Diese gelten auch zumindest bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin, wenn sie für allgemein verbindlich erklärt worden sind. Das Mindestlohngesetz eröffnet über 24 Abs. 1 den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, über diese Allgemeinverbindlichkeitserklärung für eine Übergangszeit vom allgemeinen Mindestlohn nach unten abzuweichen. Hiervon haben inzwischen diverse Branchen Gebrauch gemacht, so dass beispielsweise im Friseurhandwerk, in der Textilindustrie sowie der Land- und Forstwirtschaft teilweise niedrigere Mindestlöhne gelten. Andererseits gibt es Branchen wie das Dachdecker- oder Elektrohandwerk, die bereits in der Vergangenheit über 8,50 Euro liegende Mindestlöhne verbindlich festgeschrieben hatten. Das Bundesmi- Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 1/

16 nisterium für Arbeit und Soziales veröffentlicht regelmäßig auf seiner Internetseite die aktuell geltenden allgemein verbindlichen Branchenmindestlöhne ( Berechnung des Mindestlohns Bei den zahlreichen verschiedenen Lohnmodellen und Lohnbestandteilen in der hiesigen Arbeitslandschaft stellt sich zwangsläufig die Frage nach der Berechnung des vorgeschriebenen Mindestlohns. Das Mindestlohngesetz bestimmt die Höhe auf 8,50 Euro pro Zeitstunde. Offen bleibt dabei, wie der Stundenlohn bei einer Festlohnvereinbarung, bei Stücklohn und Akkordarbeit, bei Provisionszahlungen oder bei der Gewährung von verschiedenen Zulagen oder gar Sachbezügen zu ermitteln ist. Hier sind die Rentenversicherungsträger im Einvernehmen mit dem BMAS bestrebt, im Rahmen einer Arbeitsgruppe den Gesetzestext mit Leben zu füllen. Der Bemessungszeitraum für den Mindestlohnanspruch ist der Kalendermonat, da die Fälligkeitsregelung des 2 Abs. 1 MiLoG auf den Folgemonat der Arbeitserbringung abstellt und damit das Monatsprinzip implementiert. Damit ergibt sich der maßgebliche Stundenlohn bei einer Festlohnvereinbarung aus der Division des Monatsbetrages durch die in diesem Monat tatsächlich geleisteten Stunden. Ist hier die Ermittlung des Stundenlohns noch relativ einfach zu bewerkstelligen, wird die Feststellung des Stundensatzes bei Stücklohnvereinbarungen deutlich aufwändiger. So hat der Arbeitgeber durch ein arbeitsanalytisches Verfahren zu ermitteln, ob die Vergütung pro Stück im Verhältnis zu der Stückzahl pro Stunde ausreichend hoch ist oder gegebenenfalls bei nicht ausreichender Durchschnittsleistung des Arbeitnehmers ein Differenzlohn zu zahlen ist, damit der rechnerische Stundenlohn von 8,50 Euro erreicht wird. Provisionszahlungen sind in dem Monat auf den Mindestlohn anrechenbar, in dem sie gezahlt werden, aber nur dann, wenn die Provisionsvereinbarung keine Stornierungsklauseln enthält. Unterschreitet das monatliche Fixum den Mindestlohn, hat der Arbeitnehmer in den Monaten, in denen durch eine geringe oder ausfallende Provision der Mindestlohn nicht erreicht wird, einen Anspruch auf eine entsprechende Differenzlohnzahlung. Im Mindestlohngesetz nicht geregelt ist die Frage, welche Lohnbestandteile zur Erfüllung des Mindestlohnanspruchs beitragen. Hier orientiert man sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Mindestlohnanspruch nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Hiernach sind Zulagen oder Zuschläge nur dann auf den Mindestlohn anrechenbar, wenn sie das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der dafür erbrachten Gegenleistung des Arbeitgebers nicht verändern. Daraus folgt, dass alle Zulagen, die eine Mehrleistung oder erschwerte Bedingungen vergüten sollen, bei der Prüfung, ob der Lohn den Anforderungen des Mi- LoG entspricht, nicht berücksichtigt werden dürfen beispielsweise Akkord- und Qualitätsprämien, Überstunden-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen. Verzichtvereinbarung unwirksam Arbeitgeber können die Zahlung des Mindestlohns nicht durch Verzichtvereinbarungen mit ihren Arbeitnehmern umgehen. Solche Vereinbarungen, die den Mindestlohnanspruch unterschreiten oder seine Geltendmachung dem Arbeitnehmer verwehren sollen, sind nach 3 MiLoG unwirksam. Lediglich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs kann der Arbeitnehmer auf einen bereits entstandenen Anspruch rückwirkend verzichten, ein Verzicht auf zukünftige Mindestlohnansprüche ist nicht zulässig. Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers Zu den bereits bekannten Aufzeichnungen, die Betriebe zu Arbeitszeit und bedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften wie Arbeitszeitgesetz, Nachweisgesetz oder Beitragsverfahrensverordnung zu führen haben, gesellen sich nun noch die Anforderungen aus 17 MiLoG, der eine Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit in deutscher Sprache verlangt, die spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages nach der Arbeitsleistung erstellt worden sein und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden muss. Allerdings treffen diese Aufzeichnungspflichten nur Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten und aus Branchen, die in 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes aufgeführt sind (u.a. Baugewerbe und Gaststättengewerbe). Der Gesetzgeber möchte auf diesem Weg das Risiko von Mindestlohnverstößen in den besonders missbrauchsgefährdeten Wirtschaftsbereichen minimieren. Relativiert werden diese Pflichten durch die Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) des Bundesfinanzministeriums und die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Während erstere die Arbeitgeber von Beschäftigten mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten in freier Zeiteinteilung (z.b. Paketzusteller, Taxifahrer oder Mitarbeiter des Winterdienstes) hinsichtlich ihrer Aufzeichnungspflichten entlasten soll, wenn sie lediglich die Notierung der Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeit verlangt, wird durch letztere die Aufzeichnungspflicht nach 17 MiLoG auf Arbeitnehmer beschränkt, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt Euro brutto nicht überschreitet. Für die Berechnung dieses Schwellenwerts hat man die rechtlich maximal mögliche monatliche Arbeitsstundenanzahl und den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro zugrunde gelegt und angenommen, dass bei Arbeitsverhältnissen dieser Gehaltsklasse die Wahrscheinlichkeit eines Mindestlohnverstoßes so gering sei, dass auf eine Dokumentation der Arbeitszeiten verzichtet werden könne. Er gilt übrigens für Beschäftigte in Voll- und Teilzeit gleichermaßen. Mindestlohnkommission Über die Anpassung des Mindestlohns im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklung befindet eine durch die Bundesregierung errichtete Mindestlohnkommission. Die dorthin berufenen Vertreter von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften treten erstmals im Jahr 2016 zusammen, um über die Höhe des Mindestlohns ab 1. Januar 2017 zu beraten. Die Bundesregierung kann die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung verbindlich machen ( 11 Abs. 1 MiLoG). 16 Nachrichten der Deutschen Rentenversicherung Hessen Nr. 1/ 2015

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