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1 Juni 2013 Tax Alert. Einigung im Vermittlungsausschuss zu den bisher blockierten steuerlichen Gesetzgebungsverfahren Steuerliche Neuregelungen werden in das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz aufgenommen Der Vermittlungsausschuss hatte sich am Mittwoch überraschend auf ein Vermittlungsergebnis bezüglich der bereits im Jahr 2012 diskutierten und bisher aufgrund unterschiedlicher Positionen von Bundestag und Bundesrat blockierten steuerlichen Gesetzgebungsverfahren geeinigt. Der Bundestag hat dem Vermittlungsergebnis bereits am Donnerstag zugestimmt. Der Bundesrat erteilte seine Zustimmung heute. Der Inhalt stimmt im Wesentlichen mit den bisher im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 enthaltenen Regelungen überein. Allerdings sollen die steuerlichen Neuregelungen jetzt in das Gesetzgebungsverfahren zum Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz aufgenommen werden. Das Jahressteuergesetz 2013 soll nicht mehr weiterverfolgt werden. Inhaltliche Abweichungen des erzielten Vermittlungsergebnisses zu den bisher im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 diskutierten Regelungen bestehen etwa hinsichtlich eines erhöhten Grenzwerts für das Verwaltungsvermögen in 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG und bei den Regelungen zur Vermeidung bestimmter Gestaltungen im Bereich der Grunderwerbsteuer (sog. Real Estate Transfer Tax-Blocker (RETT-Blocker) Strukturen) im Wortlaut des 1 Abs. 3a GrEStG. Die zeitlichen Anwendungsbereiche der Gesetzesänderungen wurden mit Rücksicht auf das inzwischen begonnene Kalenderjahr 2013 angepasst. Im Einzelnen lassen sich die für die Unternehmensbesteuerung wesentlichen Vorschläge des Vermittlungsausschusses wie folgt zusammenfassen, wobei wir hinsichtlich des weiteren Inhalts der bisher blockierten Gesetzesvorhaben auf unsere bisherigen Newsletter verweisen: Das bisher nur für verdeckte Gewinnausschüttungen in 3 Nr. 40 Buchstabe d Satz 2 EStG sowie in 8b Abs. 1 Satz 2 KStG angeordnete materielle Korrespondenzprinzip soll allgemein auf Gewinnausschüttungen und vergleichbare Bezüge erweitert werden. Ziel ist die Vermeidung sogenannter weißer Einkünfte bei hybriden Finanzierungen. Die anteilige bzw. vollständige Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen soll demnach nur noch gewährt werden, soweit Beschluss Vermittlungsausschuss zu Neuregelungen aus JStG 2013 Ausgabe 06/2013 1

2 die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. Die Neuregelungen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2014, bei abweichendem Wirtschaftsjahr jedoch erstmals für nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Wirtschaftsjahre, anzuwenden sein. Entsprechendes soll im Rahmen der Abgeltungssteuer für nach dem 31. Dezember 2013 zufließende Bezüge gelten. 8b Abs. 10 KStG (Wertpapierleihe) enthält spezielle Regeln, welche steuerliche Arbitragegeschäfte unter Einsatz von Wertpapierleihoder -pensionsgeschäften verhindern sollen. Erreicht wird das dadurch, dass die Ausgleichszahlungen bei Körperschaften unter bestimmten Umständen steuerlich nicht abziehbar sind. Für Personengesellschaften gelten die Regeln bislang nur, wenn an ihnen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Nunmehr sollen die Abzugsbeschränkungen darüber hinaus auch für Anteilsüberlassungen durch Personengesellschaften gelten, an denen ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind. Erstmalig Anwendung finden die Neuregelungen auf nach dem 31. Dezember 2013 überlassene Anteile. Weiter soll (rückwirkend) klargestellt werden, dass das Abzugsverbot auch für Ausgleichszahlungen gilt, welche für bereits weiterverliehene Anteile erzielt werden. Das ist derzeit umstritten. Zukünftig sollen nach 2 Abs. 4 UmwStG auch positive Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum grundsätzlich nicht mit Verlusten des übernehmenden Rechtsträgers ausgeglichen oder verrechnet werden dürfen. Die Regelung soll auch auf Ebene eines Organträgers (im Falle einer Organgesellschaft) bzw. der Gesellschafter (im Falle einer Personengesellschaft) entsprechend anzuwenden sein. Ausgenommen sind konzerninterne Umwandlungen, wenn übernehmender und übertragender Rechtsträger vor Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags verbundene Unternehmen i.s.d. 271 Abs. 2 HGB sind. Die Neuregelung soll für alle Umwandlungen und Einbringungen gelten, die nach dem Tag zum Handelsregister angemeldet werden, an dem der Bundestag über die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses entscheidet. Sofern bei Einbringungen nicht die Eintragung in ein öffentliches Register notwendig ist, soll die Neuregelung vermutlich anwendbar sein, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern nach dem vorgenannten Tag übergeht. Die nach Abzug der Schulden verbleibenden Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben und Forderungen sollen bei der Erbschaftsteuer zukünftig zum Verwaltungsvermögen im Sinne des 13b Abs. 2 ErbStG gehören, soweit sie 20 % des relevanten Werts des Betriebsvermögens bzw. der Gesellschaft übersteigen. Dieser Wert wurde gegenüber dem zuletzt als Jahressteuergesetz 2013 light verfolgten Vorhaben um 10 Prozentpunkte angehoben. Durch die Neuregelung soll die Verpackung von Privatvermögen in begünstigtes betriebliches Vermögen erschwert werden (sog. Cash-GmbH - Beschluss Vermittlungsausschuss zu Neuregelungen aus JStG 2013 Ausgabe 06/2013 2

3 Strukturen). Ausgenommen von der Regelung sind vor diesem Hintergrund unter bestimmten Voraussetzungen Konzernfinanzierungsgesellschaften sowie bestimmte Wirtschaftsgüter von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen. Diese so erweiterte Definition des Verwaltungsvermögens soll für alle Fälle gelten, in denen die Steuer nach dem Tag, an dem der Bundestag über die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses entscheidet, entsteht. Bestimmte Erwerbsstrukturen, die bisher unter Verwendung sog. Real Estate Transfer Tax-Blocker (RETT-Blocker) keine Grunderwerbsteuer ausgelöst haben, sollen zukünftig durch Einführung eines neuen 1 Abs. 3a GrEStG der Besteuerung unterworfen werden. Dazu soll künftig für die Frage, ob der Erwerber die grunderwerbsteuerschädliche Beteiligungsgrenze von 95 % erreicht, zusätzlich zu den bisherigen Grundsätzen eine wirtschaftliche Beteiligung ausreichend sein. Eine solche wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich nach dem Wortlaut der neuen Vorschrift aus der Durchrechnung (Multiplikation) der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung an der grundstückshaltenden Gesellschaft. Dabei wird nicht nach der Rechtsform der zwischengeschalteten Gesellschaft unterschieden. Die bisher bekannten Erwerbsstrukturen, die ein Co-Investment über eine zwischengeschaltete Personengesellschaft vorsehen, würden damit nicht mehr abschirmen. Tatbestandsmerkmal des neuen 1 Abs. 3a GrEStG ist das Innehaben der wirtschaftlichen Beteiligung. Damit weicht das Vermittlungsergebnis von der Formulierung im bisherigen Gesetzgebungsverfahren ab, nach der Voraussetzung war, dass ein Rechtsträger eine solche Beteiligung erwirbt. Es bleibt abzuwarten, ob der geänderte Wortlaut Auswirkungen auf die Auslegung der Vorschrift (insbesondere hinsichtlich der Anwendung auf bereits bestehende Strukturen) hat. Die Neuregelung soll erst für Erwerbsvorgänge gelten, die nach dem Tag des Beschlusses des Deutschen Bundestags über die Empfehlung des Vermittlungsausschusses verwirklicht werden. Der Vermittlungsausschuss empfiehlt eine Neufassung des 50d Abs. 10 EStG. Durch die Neufassung soll sichergestellt werden, dass nach deutschem Steuerrecht als Sondervergütungen i.s.d. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nr. 3 zweiter Halbsatz EStG zu qualifizierende Einkünfte abkommensrechtlich als Unternehmensgewinne einzustufen sind und das Besteuerungsrecht für solche Einkünfte bei der Bundesrepublik Deutschland liegt. Nach der Rechtsprechung des BFH (siehe beispielsweise BFH-Urteil vom 8. September 2010 I R 74/09, BFHE 231, 84) wird dieses Ziel durch die bisherige Fassung des 50d Abs. 10 EStG regelmäßig nicht erreicht. Die Neuregelung enthält unter anderem eine Anrechnungsmöglichkeit ausländischer Steuer für die Fälle, in denen der Steuerpflichtige, der die Sondervergütung erhält, auch im ausländischen Staat mit diesen Einkünften besteuert wird. Wie schon die Altregelung soll auch die Neufassung des 50d Abs. 10 EStG in allen Beschluss Vermittlungsausschuss zu Neuregelungen aus JStG 2013 Ausgabe 06/2013 3

4 Fällen anzuwenden sein, in denen die Einkommen- und Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist. Die Beschlussempfehlung sieht ferner die Einführung eines neuen 50i EStG vor. Beim Wegzug, insbesondere von natürlichen Personen, ins Ausland ist es möglich, eine unmittelbare Besteuerung von stillen Reserven in Deutschland zu vermeiden, wenn Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder Anteile i.s.d. 17 EStG in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des 15 Abs. 3 EStG (d.h. gewerblich geprägte oder gewerblich infizierte Personengesellschaft) eingebracht werden. Verzieht die natürliche Person in ein Land, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, können die Gewinne aus der Beteiligung an der Personengesellschaft (beispielweise Gewinne aus der Veräußerung der eingebrachten Wirtschaftsgüter) sofern diese abkommensrechtlich nicht als Unternehmensgewinne qualifizieren nur im ausländischen Staat besteuert werden. Mithin ist bisher nicht sichergestellt, dass die im eingebrachten Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven in der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden können. Durch die Neuregelung soll nunmehr erreicht werden, dass in solchen Fällen ungeachtet entgegenstehender Regelungen in jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen laufende Gewinne aus der Beteiligung und Gewinne aus der späteren Veräußerung oder späteren Entnahme der eingebrachten Wirtschaftsgüter in der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden. Die Regelung soll entsprechend für Fälle der Betriebsaufspaltung gelten. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt die Regelung für Einbringungsvorgänge in Personengesellschaften, die vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes vollzogen wurden. Nach der Anwendungsvorschrift gilt 50i EStG für Veräußerung und Entnahme von Wirtschaftsgütern nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes, aber hinsichtlich der Besteuerung von laufenden Einkünften aus der Beteiligung an der Personengesellschaft in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde. Durch die Änderungen in 1 AStG wird der Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert. Die Neuregelungen eröffnen die Möglichkeit einer Einkünftekorrektur nach 1 AStG auch bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen zu Betriebsstätten und führen dazu, dass Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften als Steuerpflichtige im Sinne des 1 AStG zu behandeln sind. Durch die Änderung des AStG soll der auf internationaler Ebene anerkannte sog. Authorised OECD Approach in nationales Recht umgesetzt werden. Die Änderungen finden erstmals auf Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen. Neben den zuvor beschriebenen steuerlichen Änderungen sieht das Vermittlungsergebnis weitere Änderungen von steuerlichen Vorschriften vor, die dazu dienen, als missbräuchlich angesehene Gestaltungen zu verhindern Beschluss Vermittlungsausschuss zu Neuregelungen aus JStG 2013 Ausgabe 06/2013 4

5 (Änderung des 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c EStG (gegen das sog. Goldmodell ) und Änderung des 44 Abs. 1a EStG (gegen Cum- Ex Transaktionen)). Beschluss Vermittlungsausschuss zu Neuregelungen aus JStG 2013 Ausgabe 06/2013 5

6 Ansprechpartner Kontakt Dr. Sebastian Benz (+49) Prof. Dr. Jens Blumenberg (+49) Dr. Thomas Elser (+49) Florian Lechner (+49) Oliver Rosenberg (+49) Andreas Schaflitzl (+49) Dr. Rainer Stadler (+49) Autoren: Oliver Rosenberg, Kirsten Placke Diese Veröffentlichung verfolgt ausschließlich den Zweck, bestimmte Themen anzusprechen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung dar. Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der hier angesprochenen oder hinsichtlich anderer rechtlicher Themen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Linklaters LLP oder an den Herausgeber. Linklaters LLP. Alle Rechte vorbehalten 2013 Linklaters LLP ist eine in England und Wales unter OC registrierte Limited Liability ship, die als Anwaltskanzlei durch die Solicitors Regulation Authority zugelassen ist und deren Bestimmungen unterliegt. Der Begriff "" bezeichnet in Bezug auf die Linklaters LLP Gesellschafter sowie Mitarbeiter der LLP oder der mit ihr verbundenen Kanzleien oder sonstigen Gesellschaften mit entsprechender Position und Qualifikation. Eine Liste der Namen der Gesellschafter der Linklaters LLP und der Personen, die zwar nicht Gesellschafter sind, aber als bezeichnet werden, sowie ihrer jeweiligen fachlichen Qualifikation steht am eingetragenen Sitz der Firma in One Silk Street, London EC2Y 8HQ, England, oder unter zur Verfügung. Bei diesen Personen handelt es sich um deutsche oder ausländische Rechtsanwälte, die an ihrem jeweiligen Standort als nationale, europäische oder ausländische Anwälte registriert sind. Wichtige Informationen bezüglich unserer aufsichtsrechtlichen Stellung finden Sie unter Ihre Kontakt-Daten sind in unserer Datenbank gespeichert. Sie werden von unseren verschiedenen internationalen Büros ausschließlich für interne Zwecke und für diese oder ähnliche Marketing-Aktionen genutzt. Eine Weitergabe an Dritte für deren Zwecke findet nicht statt. Wenn Sie diese Publikation nicht mehr erhalten möchten oder Ihre Daten nicht korrekt sind, teilen Sie uns dies bitte per an mit. Linklaters ist seit dem 1. Mai 2007 eine Limited Liability ship (LLP) englischen Rechts. Die Bezugnahme auf Linklaters in diesem Dokument meint Linklaters LLP und ggf. verbundene Gesellschaften weltweit. Königsallee Düsseldorf Postfach Düsseldorf Telefon (+49) Telefax (+49) Linklaters.com Beschluss Vermittlungsausschuss zu Neuregelungen aus JStG 2013 Ausgabe 06/2013 6

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