INTERNE REGELUNG ÜBER PRAKTIKA UND STUDIENAUFENTHALTE BEIM GENERALSEKRETARIAT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

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1 INTERNE REGELUNG ÜBER PRAKTIKA UND STUDIENAUFENTHALTE BEIM GENERALSEKRETARIAT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 1

2 TEIL I: PRAKTIKA Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Die Praktika beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments 4 Artikel 2 Anwendungsbereich 4 Artikel 3 Administrative und finanzielle Zuständigkeit 4 Artikel 4 Der Beratende Ausschuss für Praktika 4 Artikel 5 Allgemeine Bedingungen für die Zulassung 5 Artikel 6 Zulassungsverfahren 5 Artikel 7 Praktikumsvertrag 7 Artikel 8 Allgemeine Pflichten der Praktikanten 7 Artikel 9 Aufgaben des Betreuers 7 Artikel 10 Aussetzung des Praktikums 8 Artikel 11 Vorzeitige Beendigung des Praktikums 8 Artikel 12 Beendigung des Praktikums 8 Artikel 13 Arbeitszeit 9 Artikel 14 An- und Abreisekosten 9 Artikel 15 Dienstreisekosten / Reisekosten während des Praktikums Genehmigung der Dienstreise Erstattung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung Erstattung der Beförderungskosten Verfahren bei Dienstreiseauftrag und Reisekostenerklärung Artikel 16 Kranken- und Unfallversicherung 11 Artikel 17 Urlaub 12 Artikel 18 Sonderurlaub 12 Artikel 19 Fernbleiben wegen Krankheit 12 Artikel 20 Unbefugtes Fernbleiben 12 Kapitel 2 Bestimmungen zu Praktika für Hochschulabsolventen Artikel 21 Zielsetzung und Arten von Praktika für Hochschulabsolventen 13 Artikel 22 Besondere Zulassungsbedingungen 13 Artikel 23 Dauer des Praktikums 13 Artikel 24 Finanzielle Ansprüche 13 Kapitel 3 Bestimmungen zu Ausbildungspraktika 2

3 Artikel 25 Zielsetzung und besondere Zulassungsbedingungen für Ausbildungspraktika 14 Artikel 26 Dauer des Praktikums Freiwillige Praktika Verbindlich vorgeschriebene Praktika im Sinne von Artikel 25 Absatz Artikel 27 Vergütung 15 Kapitel 4 Bestimmungen für in Drittstaaten, die keine Beitrittskandidaten sind, eingesetzte Praktikanten Artikel 28 Zielsetzung 16 Artikel 29 Besonderes Zulassungsverfahren 16 Artikel 30 Dauer des Praktikums 17 Artikel 31 Reisekosten und Dienstreisekosten / Reisekosten während des Praktikums 17 TEIL II: STUDIENAUFENTHALTE Artikel 32 Allgemeine Bestimmungen 18 TEIL III: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 33 Streitfälle 18 Artikel 34 Verarbeitung personenbezogener Daten 19 Artikel 35 Inkrafttreten 19 3

4 TEIL I: PRAKTIKA Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Die Praktika beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments Um einen Beitrag zur europäischen Bildung sowie zur beruflichen Ausbildung der Bürger und ihrer Einführung in die Funktionsweise des Organs zu leisten, bietet das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments folgende Arten von Praktika an: a) Praktika für Hochschulabsolventen, die sogenannten Robert-Schuman-Praktika (allgemeine Ausrichtung und Ausrichtung Journalismus); b) Ausbildungspraktika; c) Praktika für Konferenzdolmetscher und für Übersetzer; d) Ad-hoc-Praktika auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen dem Parlament und externen Einrichtungen. Artikel 2 Anwendungsbereich Diese Regelung gilt für alle Praktika, die vom Generalsekretariat des Europäischen Parlaments angeboten werden, mit Ausnahme der unter den Buchstaben c und d von Artikel 1 genannten Praktika, die besonderen Regelungen unterliegen. Artikel 3 Administrative und finanzielle Zuständigkeit 1. Die Entscheidungsbefugnis für die Zulassung für alle Arten von Praktika, die unter die vorliegende Regelung fallen, liegt beim Generaldirektor für Personal oder seinem bevollmächtigten Vertreter (nachstehend zuständige Behörde ). 2. Nach der Verabschiedung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments legt die zuständige Behörde für jede Kategorie der Praktika die Höchstzahl der Praktika, die während des Haushaltsjahres vergeben werden können, sowie den Prozentsatz der Praktika fest, die gemäß Artikel 26 der vorliegenden Regelung verlängert werden können. Artikel 4 Der Beratende Ausschuss für Praktika 1. Der Beratende Ausschuss für Praktika (nachstehend Ausschuss ) wacht über die Qualität des Inhalts und den ordnungsgemäßen Ablauf der Praktika; er soll ferner dafür sorgen, dass ein geeigneter Rahmen für die Betreuung der Praktikanten geschaffen wird. Er gibt hierzu zweckdienliche Empfehlungen an den Generalsekretär ab. Er wird zu jedem Entwurf einer Änderung der vorliegenden Regelung konsultiert. 2. Der Ausschuss besteht aus einem Vertreter jeder Generaldirektion, wobei diese Vertreter vom Generalsekretär unter den für die Praktika zuständigen Beamten in jeder dieser Generaldirektionen 1 ausgewählt werden. Der Generalsekretär benennt den Ausschussvorsitzenden, den Sekretär sowie einen Beobachter des Paritätischen Ausschusses für Chancengleichheit und Vielfalt (COPEC). 1 Im weiteren Sinne fallen auch eigenständige Dienste wie die Kabinette und die diesen Kabinetten unterstellten unabhängigen Direktionen unter diese Bezeichnung. 4

5 Artikel 5 Allgemeine Bedingungen für die Zulassung 1. Die Praktikanten müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie müssen, vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Kandidatenlandes für den Beitritt zur Europäischen Union besitzen; b) sie müssen zu Beginn des Praktikums 18 Jahre alt sein; c) sie müssen über gründliche Kenntnisse in einer der Amtssprachen der Europäischen Union verfügen; d) sie dürfen kein Praktikum absolviert haben und keiner vergüteten Anstellung nachgegangen sein, das bzw. die sich über mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen erstreckt hat und für das bzw. die Zahlungen aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union geleistet wurden; e) Praktikanten im Bereich Kinderbetreuung müssen einen Auszug aus dem Strafregister vorlegen, der weniger als ein Jahr alt ist und der am letzten Wohnsitz des Praktikanten ausgestellt wurde. Wenn der Auszug aus dem Strafregister aus einem Land kommt, in dem für Personen, die Kontakt zu Kindern haben, eine bestimmte Form des Auszugs vorgesehen ist, so ist dieses Dokument vorzulegen. 2. Abweichend von den Bestimmungen von Buchstabe a des vorstehenden Absatzes können Bürger aus Drittstaaten, die keine Beitrittskandidaten sind, ein Praktikum beim Europäischen Parlament absolvieren. Hierfür stehen 10 % der Gesamtzahl der Praktika, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 festgesetzt wird, für die Bewerber zur Verfügung, die von der zuständigen Behörde hierfür nach Prüfung der Unterlagen zugelassen werden. 3. Werden Bewerber aus Drittstaaten ausgewählt, haben diese vor ihrer Einreise in das Land, in dem sie Dienst tun, ihre Verpflichtungen im Rahmen der entsprechenden Visaregelung zu erfüllen. Die ausgewählten Bewerber tragen insbesondere dafür Sorge, dass die Gültigkeitsdauer ihres Visums die gesamte Dauer des Praktikums abdeckt, und dafür, dass ihr Visum eine flexible Mobilität sowohl in dem Land, in dem sie Dienst tun, als auch in Belgien, Luxemburg und Frankreich gewährleistet, wo sich die drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments befinden. Die Visagebühren werden nicht vom Europäischen Parlament übernommen. Artikel 6 Zulassungsverfahren 1. Die Bewerber können sich ausschließlich im Internet auf der Website des Europäischen Parlaments um ein Praktikum bewerben. Sie füllen online den Bewerbungsbogen aus, der nach Bestätigung durch den Bewerber in die Datenbank der Dienststelle Praktika aufgenommen wird. Daraufhin erhalten sie eine Kopie ihres Bewerbungsbogens und eine Registrierungsnummer. 2. Die Dienststelle Praktika prüft die Zulässigkeit der Bewerbungen auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Zulassung nach Maßgabe von Artikel 5 sowie der in Artikel 22 und 25 für bestimmte Arten von Praktika festgelegten besonderen Zulassungsbedingungen. Unter Berücksichtigung etwaiger Wünsche der Bewerber übermittelt sie den zuständigen Dienststellen der Generaldirektionen für jeden Praktikumszeitraum die einschlägigen Angaben zu jeder zulässigen Bewerbung sowie die voraussichtliche Anzahl der Praktikanten, die die Generaldirektion aufnehmen kann. 3. Die zuständigen Dienststellen der Generaldirektionen prüfen diese Bewerbungen auf der Grundlage der Qualifikationen und Fähigkeiten der Bewerber, der besonderen Erfordernisse im Zusammenhang mit den für diese Generaldirektionen geplanten Tätigkeiten sowie den Aufnahmekapazitäten ihrer Dienststellen. 5

6 4. Für jede Bewerbung geben die zuständigen Dienststellen der Generaldirektionen an, welche Dienststelle hierfür in Aussicht genommen wurde. Außerdem werden Büroadresse und Telefonnummer des Betreuers angegeben. Übermittelt wird auch das Programm, das von ihm für den Ablauf des Praktikums erarbeitet wurde. Bei Gleichheit der Qualifikationen und Fähigkeiten achten die zuständigen Dienststellen darauf, dass eine möglichst große Ausgewogenheit bei der geographischen Herkunft der Bewerber sowie zwischen Männern und Frauen gegeben ist. Die zuständigen Dienststellen teilen der Dienststelle Praktika ihre Auswahl (nach Priorität geordnet) mit. 5. Das Europäische Parlament betreibt eine Politik der Chancengleichheit und führt, wenn möglich, bei der Einstellung von Praktikanten positive Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen durch. 6. Die zuständige Behörde erstellt eine Liste der so vorgeschlagenen Bewerber unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der gemäß Artikel 3 Absatz 2 genehmigten Praktika. 7. Zum Abschluss jedes Auswahlverfahrens teilt die Dienststelle Praktika dem Ausschuss die Anzahl der eingegangenen Bewerbungen, die Anzahl der zulässigen Bewerbungen sowie das Ergebnis der Auswahl mit. 8. Den Bewerbern werden die Ergebnisse ihrer Bewerbung unter der in der Bewerbung angegebenen - Adresse mitgeteilt. Die ausgewählten Bewerber erhalten ein Angebot für ein Praktikum, in dem die -Adresse des jeweiligen Betreuers angegeben ist. Diesen können sie kontaktieren, um Informationen über das Programm und die vorgesehenen Themen des Praktikums sowie über die Aufgaben zu erhalten, die ihnen übertragen werden. Die ausgewählten Bewerber haben innerhalb der im Angebot genannten Fristen folgende Unterlagen vorzulegen: a) den mit Datum und Unterschrift versehenen Bewerbungsbogen; b) den von ihnen selbst und erforderlichenfalls vom Vertreter ihrer Bildungseinrichtung ordnungsgemäß unterzeichneten Praktikumsvertrag; c) die unterzeichnete Erklärung über die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und der Diskretion; d) ein Dokument, das ihre Staatsangehörigkeit belegt; e) Kopien der Abschlüsse, die sie in ihrem Bewerbungsbogen bei der Online-Bewerbung angegeben haben; f) gegebenenfalls das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehene Dokument; g) gegebenenfalls und entsprechend dem jeweiligen Praktikum die bei besonderen Zulassungsbedingungen vorgeschriebenen Bescheinigungen (Artikel 22 und 25). Eine beglaubigte Übersetzung der genannten Unterlagen ist erforderlich, falls diese nicht in einer der Amtssprachen der Europäischen Union verfasst sind. 9. Alle Bewerber, die nicht ausgewählt wurden, ihre Bewerbung zurückzogen oder das ihnen angebotene Praktikum ablehnten, können sich erneut für einen späteren Praktikumszeitraum bewerben. 10. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wird nicht veröffentlicht. 11. Durch die Zulassung zu einem Praktikum erhält ein Bewerber in keinerlei Hinsicht Beamtenstatus oder den Status eines Bediensteten der Europäischen Union. Es ist damit keinerlei Anspruch auf eine spätere Beschäftigung verbunden. 6

7 Artikel 7 Praktikumsvertrag 1. Jeder Bewerber, der für ein Praktikum beim Europäischen Parlament zugelassen wurde, hat einen standardisierten Praktikumsvertrag zu unterzeichnen. Der Vertrag kann erforderlichenfalls von einem Vertreter der Bildungseinrichtung des Bewerbers unterzeichnet werden. 2. Ausschließlich dieser Vertrag findet Anwendung. Das Europäische Parlament stimmt keinem Praktikumsvertrag zu, der von der Bildungseinrichtung vorgeschlagen wird, der der Praktikant angehört. Artikel 8 Allgemeine Pflichten der Praktikanten 1. Mit der Annahme eines Praktikums beim Europäischen Parlament verpflichtet sich der Praktikant, die internen Regelungen des Organs zu beachten. 2. Während der gesamten Dauer des Praktikums stehen die Praktikanten unter der Obhut eines Betreuers. 3. Die Praktikanten sind gehalten, sich an die Anweisungen ihres Betreuers bzw. der jeweiligen Vorgesetzten innerhalb ihrer Dienststelle ebenso wie an die administrativen Anweisungen der zuständigen Behörde zu halten. Außerdem haben sie die internen Regelungen des Europäischen Parlaments, insbesondere diejenigen, die die Sicherheit betreffen, zu beachten. 4. Die Praktikanten sollen einen Beitrag zu den Arbeiten der Dienststelle leisten, der sie zugewiesen wurden. Das Urheberrecht für Studien, die während des Praktikums durchgeführt wurden, verbleibt beim Europäischen Parlament. 5. Die Praktikanten haben die üblichen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten zu beachten, was sämtliche Tatsachen und Informationen einschließt, von denen sie während ihres Aufenthalts bei dem Organ Kenntnis erhalten. Es ist ihnen untersagt, Dokumente oder Informationen, die noch nicht veröffentlicht wurden, ohne vorherige Zustimmung des Organs an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Abschluss des Praktikums weiter. 6. Gegenüber Dritten dürfen keine beruflichen Verpflichtungen bestehen, die mit dem Praktikum unvereinbar sind. 7. Die Praktikanten sind gehalten, die geltenden Vorschriften des Landes, in dem sie Dienst tun, einzuhalten, wozu insbesondere die Eintragung in das Melderegister der Gemeinde gehört. Artikel 9 Aufgaben des Betreuers 1. Der Betreuer erarbeitet einen Praktikumsplan und überwacht die Arbeiten des Praktikanten während der gesamten Dauer des Praktikums. Auf Antrag des ausgewählten Bewerbers ist er verpflichtet, diesem vor Beginn des Praktikums Informationen über das Programm und die vorgesehenen Themen des Praktikums sowie über die Aufgaben zu übermitteln, die ihm übertragen werden. 2. Der Betreuer unterstützt den Praktikanten bei allen Verwaltungsfragen und ist in Verwaltungsangelegenheiten die Verbindungsperson zwischen dem Praktikanten und der Dienststelle Praktika. 3. Der Betreuer unterrichtet die Dienststelle Praktika unverzüglich über jedes besondere Vorkommnis während des Praktikums (insbesondere Fernbleiben, Krankheit, Unfall), das von ihm festgestellt oder ihm von dem betreffenden Praktikanten gemeldet wurde. 4. Der Betreuer erstellt anhand des dafür vorgesehenen Formulars eine Praktikumsbeurteilung und bescheinigt die tatsächliche Dauer des Praktikums. 7

8 Artikel 10 Aussetzung des Praktikums 1. Die Praktika können von der zuständigen Behörde zeitweilig für höchstens einen Monat ausgesetzt werden, wenn der Praktikant bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden begründeten Antrag mit Sichtvermerk des Betreuers stellt. Gleichermaßen kann der Betreuer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Aussetzung des Praktikums beantragen. 2. Während einer zeitweiligen Aussetzung des Praktikums ruhen die Rechte und Pflichten des Europäischen Parlaments bzw. des Praktikanten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 Absätze 4 und 5. Artikel 11 Vorzeitige Beendigung des Praktikums 1. Die zuständige Behörde kann das Praktikum vor Ablauf des hierfür vorgesehenen Zeitraums beenden: wenn der Praktikant bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden begründeten Antrag mit Sichtvermerk des Betreuers stellt; wenn der Betreuer bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden begründeten Antrag mit Sichtvermerk seines Generaldirektors stellt, insbesondere aus zwingenden dienstlichen Gründen, wegen Pflichtverletzungen seitens des Praktikanten oder wegen ungenügender Leistungen desselben; wenn sie auf eigene Initiative diese Entscheidung trifft, insbesondere aus zwingenden dienstlichen Gründen oder wegen Pflichtverletzungen seitens des Praktikanten, nach dessen Anhörung. 2. Im Falle eines Antrags durch den Betreuer übermittelt dieser dem Praktikanten eine schriftliche Begründung seines Antrags und gibt dem Praktikanten die Möglichkeit, sich wahlweise mündlich oder schriftlich zu äußern. Er übermittelt der zuständigen Behörde daraufhin einen Antrag auf Beendigung des Praktikums. Nach Erhalt dieses Antrags kann die zuständige Behörde dem Praktikanten vorschlagen, sein Praktikum in einer anderen Dienststelle fortzuführen, ohne dass dies eine Verpflichtung darstellt. In diesem Fall muss eine Zusatzvereinbarung zum Praktikumsvertrag geschlossen werden. 3. Um das Praktikum auf Antrag des Betreuers oder auf eigene Initiative vorzeitig zu beenden, übermittelt die zuständige Behörde dem Praktikanten eine begründete Entscheidung. Artikel 12 Beendigung des Praktikums 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 11 endet das Praktikum mit Ablauf des hierfür vorgesehenen Zeitraums. 2. Am Ende des Praktikums händigt der Praktikant dem Betreuer seinen Praktikumsbericht aus, der unter Verwendung des hierfür festgelegten Formulars erstellt wurde. Auf demselben Formular vermerkt der Betreuer seine Praktikumsbeurteilung. Das Formular wird daraufhin vom Praktikanten und vom Betreuer unterzeichnet. Der Betreuer leitet das Formular an die Dienststelle Praktika weiter. 3. Wenn der Praktikant alle seine Verpflichtungen erfüllt hat, erstellt die Dienststelle Praktika unter Verwendung des hierfür festgelegten Formulars für ihn eine Praktikumsbescheinigung, in der die Dauer des Praktikums, die Dienststelle und der Ort der dienstlichen Verwendung sowie der Name des Betreuers angegeben werden. 8

9 Artikel 13 Arbeitszeit Die Arbeitszeit entspricht den im Europäischen Parlament geltenden Arbeitszeiten. Bei Praktika im Bereich Kinderbetreuung (Praktikum in einer Kinderkrippe) sind Abweichungen von der Arbeitszeit möglich. Artikel 14 An- und Abreisekosten 1. Die Praktikanten haben Anspruch auf eine Pauschalzahlung als Beitrag zu den zu Beginn und am Ende ihres Praktikums verauslagten Kosten für die Reise zwischen ihrem tatsächlichen Wohnsitz und dem Ort, an dem das Praktikum absolviert wird. Dieser Anspruch entsteht, wenn die Entfernung zwischen diesen beiden Orten mehr als 50 km beträgt. Als letzter tatsächlicher Wohnsitz gilt die vom Bewerber beim Ausfüllen des Online-Bewerbungsbogens angegebene Anschrift. Diese Anschrift kann von der Dienststelle Praktika auf schriftlichen und begründeten Antrag des Bewerbers geändert werden, sofern dieser Antrag vor dem Tag des Dienstantritts eingeht. In diesem Fall wird diese Anschrift als letzter tatsächlicher Wohnsitz betrachtet. Zu den Unterlagen des Bewerbers wird eine Kopie der Änderung hinzugefügt. Eine Änderung der Anschrift für den tatsächlichen Wohnsitz wird nach Dienstantritt des Praktikanten nicht berücksichtigt. Die Zahlung für die Reise zum Ort der dienstlichen Verwendung erfolgt spätestens 6 Wochen nach Beginn des Praktikums, diejenige für die Rückkehr zum tatsächlichen Wohnsitz spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Praktikums, sofern der Dienststelle Praktika der ordnungsgemäß ausgefüllte und mit Datum und Unterschrift versehene Begleitbogen vorliegt. 2. Die Pauschalzahlung erfolgt auf folgender Grundlage: 0,1326 EUR pro Kilometer für eine Entfernung von 1 bis einschließlich 1000 Kilometer; 0,0884 EUR pro Kilometer für den Teil der Strecke ab 1001 Kilometer und bis einschließlich Kilometer; keine Erstattung für den Teil der Strecke über Kilometer. Die Kilometervergütung wird jedes Jahr am 1. Januar angepasst. Die genannten Beträge gelten für das Jahr Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels werden die Rückreisekosten nicht erstattet, wenn das Praktikum auf Antrag des Praktikanten (Artikel 11 Absatz 1 Spiegelstrich 1) im ersten Monat des Praktikums ohne zwingenden Grund beendet wird. Gleichermaßen kann die zuständige Behörde beschließen, dass die Rückreisekosten nicht erstattet werden, wenn sie im ersten Monat des Praktikums das Praktikum auf Antrag des Betreuers oder aus eigener Initiative beendet. Die zuständige Behörde kann gleichermaßen beschließen, dass die Rückreisekosten nicht erstattet werden, wenn sie das Praktikum zwischen dem zweiten Monat des Praktikums und dem Datum des im Praktikumsvertrag vorgesehenen Ende des Praktikums auf Antrag des Betreuers oder aus eigener Initiative wegen Pflichtverletzungen seitens des Praktikanten beendet. 4. Für den Fall der Aussetzung oder Wiederaufnahme des Praktikums ist keine Erstattung der Reisekosten durch das Europäische Parlament vorgesehen. 9

10 Artikel 15 Dienstreisekosten / Reisekosten während des Praktikums Genehmigung der Dienstreise 1. Die Praktikanten können während ihres Praktikums auf Dienstreise zu den drei Arbeitsorten des Europäischen Parlaments (Brüssel, Luxemburg und Straßburg) entsandt werden, um dort die parlamentarischen Arbeiten zu verfolgen. 2. Die den Informationsbüros des Europäischen Parlaments zugewiesenen Praktikanten können neben den Dienstreisen zu den drei Arbeitsorten des Europäischen Parlaments auch Dienstreisen in dem Land, in dem sie Dienst tun, unternehmen. 3. Jede zuständige Dienststelle legt nach Maßgabe ihrer Erfordernisse die Dauer der Dienstreise von Praktikanten auf der Grundlage einer Höchstdauer von 2 Dienstreisetagen (Reisezeit ausgenommen) pro vollständigem Praktikumsmonat fest. Erstattung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung 4. Bei Dienstreisen an einen der drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments haben die Praktikanten Anspruch auf die Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 180 EUR für die ersten 24 Stunden der Dienstreise und 90 EUR für jeden weiteren Abschnitt von 12 Stunden der unternommenen Dienstreise, einschließlich der Reisezeit. Wenn keine Übernachtung am Ort der Dienstreise erforderlich ist, ist der Pauschalbetrag auf 65 EUR für die Dienstreise begrenzt. Bei Dienstreisen, die nicht an die drei Arbeitsorte unternommen werden, haben die Praktikanten gemäß der geltenden internen Regelung für Dienstreisen und Reisen Anspruch auf die Zahlung eines Tagegelds und auf die Erstattung ihrer Hotelkosten (auf Vorlage einer Rechnung). Wenn die Dienstreise zu einem Ort erfolgt, der sich in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Ort der dienstlichen Verwendung befindet, ist der Pauschalbetrag auf 65 EUR für die Dienstreise begrenzt. Die genannten Pauschalbeträge werden entsprechend den Modalitäten für die Tagegelder und Pauschalerstattungen von Unterbringungskosten bei Dienstreisen von Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments an die drei Orte indexiert. 5. Die Zahlung besteht aus einem Vorschuss in Höhe von 70 % des vorgesehenen Betrags (Beförderungskosten ausgenommen) für die genannte Dienstreise; der Abschlusszahlung nach Eingang einer zulässigen Reisekostenerklärung sowie der erforderlichenfalls beizufügenden Anhänge. Das Europäische Parlament kann die gezahlten Beträge teilweise oder vollständig zurückverlangen, wenn die Dienstreise abgesagt oder verkürzt wird oder wenn innerhalb der vorgesehenen Frist keine Reisekostenerklärung eingeht. Wenn eine Dienstreise des Praktikanten genehmigt wird, die innerhalb der letzten 15 Tage seines Praktikums stattfindet, hat er keinen Anspruch auf einen Vorschuss. Erstattung der Beförderungskosten 6. Die Beförderung erfolgt mit den im Sinne eines bestmöglichen Kosten-Nutzen-Verhältnisses zweckmäßigsten Verkehrsmitteln. Die Beförderung mit vom Europäischen Parlament organisierten Chartertransporten ist im Rahmen der Verfügbarkeit zulässig. 10

11 Reisen mit dem Pkw sind abgesehen von Fahrten zwischen den drei Arbeitsorten also wenn es sich sowohl beim Ort der Abreise als auch beim Ort der Dienstreise um einen der drei Arbeitsorte handelt nicht zulässig. 7. Die Erstattung von Transferkosten (Parken, öffentliche Verkehrsmittel, Taxi) wird nicht genehmigt. 8. Unabhängig vom Ziel der Dienstreise ist die Erstattung der Beförderungskosten stets begrenzt: auf die zweite Klasse bei Zügen; auf die Economy Class bei Flugzeugen; auf der Grundlage eines bestmöglichen Kosten-Nutzen-Verhältnisses. 9. Für Dienstreisen zwischen den drei Arbeitsorten also wenn es sich sowohl beim Ort der Abreise als auch beim Ort der Dienstreise um einen der drei Arbeitsorte handelt sind keine Belege erforderlich. Für alle sonstigen Dienstreisen, einschließlich der Dienstreisen im Land der dienstlichen Verwendung (bei Praktikanten im Informationsbüro) und der Dienstreisen von einem Informationsbüro an einen der drei Arbeitsorte, sind folgende Belege erforderlich: die Fahrkarte bei Zugreisen; das Flugticket und die Originale der Bordkarten bei Flügen. Wenn der Praktikant den Betrag für die Beförderungskosten aus seinen eigenen Mitteln vorstreckt, muss er außerdem einen Zahlungsnachweis (quittierte Originalrechnung) einreichen. 10. Die Praktikanten können die Dienstleistungen der Reiseagentur des Europäischen Parlaments in Anspruch nehmen. In diesem Fall müssen sie den Betrag für ihre Beförderungskosten nicht vorstrecken. Das Europäische Parlament kann den gezahlten Vorschuss für Beförderungskosten teilweise oder vollständig zurückverlangen, wenn die Dienstreise abgesagt oder verkürzt wird oder wenn innerhalb der vorgesehenen Frist keine Reisekostenerklärung eingeht. Wenn eine Dienstreise des Praktikanten genehmigt wird, die innerhalb der letzten 15 Tage seines Praktikums stattfindet, muss er den Betrag für seine Beförderungskosten vorstrecken. Verfahren bei Dienstreiseauftrag und Reisekostenerklärung 11. Vor Beginn der Dienstreise erstellen die Betreuer den Dienstreiseantrag. Der Generaldirektor oder sein bevollmächtigter Vertreter genehmigt die Dienstreise spätestens eine Woche vor Beginn der Dienstreise. 12. Nach Rückkehr von der Dienstreise füllen die Praktikanten die Reisekostenerklärung aus und lassen sie von ihrem Betreuer unterzeichnen. Die Reisekostenerklärung muss dem Referat Dienstreisen innerhalb einer Frist von maximal 10 Kalendertagen nach Ende der Dienstreise zugesandt werden. Nach Ablauf einer Frist von 15 Kalendertagen werden die als Vorschuss gezahlten Beträge von Amts wegen vom Praktikanten zurückverlangt. Artikel 16 Kranken- und Unfallversicherung 1. Der Praktikant muss während der gesamten Dauer des Praktikums gegen Unfall- und Krankheitsrisiko versichert sein. Das Europäische Parlament schließt eine Kranken- sowie eine Unfallversicherung für den Praktikanten ab, die einen Versicherungsschutz zusätzlich zur nationalen oder jeder sonstigen Versicherung bietet, die möglicherweise für den Praktikanten gilt. 11

12 2. Auf Antrag des Praktikanten können auch Ehegatte und Kinder des Praktikanten durch das Europäische Parlament versichert werden. In diesem Fall gehen die Prämien zu Lasten des Praktikanten. Artikel 17 Urlaub 1. Die Praktikanten haben Anspruch auf zwei Tage Urlaub je Monat des abgeleisteten Praktikums. Urlaubsanträge sind an den jeweiligen Betreuer zu richten, der seinen Sichtvermerk anbringt und sie der Dienststelle Praktika zuleitet. Nicht in Anspruch genommene Urlaubstage werden nicht erstattet. 2. Die Praktikanten haben Anspruch auf Urlaub an den offiziellen dienstfreien Tagen, die im Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage aufgelistet sind, sowie an den dienstfreien Tagen, an denen die Büros des Europäischen Parlaments geschlossen sind, sofern diese in den Zeitraum ihres Praktikums fallen. Artikel 18 Sonderurlaub 1. Der Praktikant kann nach Benachrichtigung seines Betreuers bei der Dienststelle Praktika Sonderurlaub in den für die Beamten des Europäischen Parlaments vorgesehenen Fällen beantragen. Der Antrag auf Sonderurlaub sowie die Bescheinigung müssen der Dienststelle Praktika zugeleitet werden. Dies gilt nicht für ärztliche Atteste, die dem Ärztlichen Dienst des Organs (Brüssel oder Luxemburg) übermittelt werden müssen. 2. Wenn der Praktikant an seiner Bildungseinrichtung obligatorische Lehrveranstaltungen besuchen oder Prüfungen ablegen muss, wird die Zahl der im Rahmen einer Dienstbefreiung benötigten Tage genehmigt, sofern die Bildungseinrichtung eine Bescheinigung erstellt. 3. Die zuständige Behörde fasst ihren Beschluss über die Bewilligung des Sonderurlaubs oder der Dienstbefreiung wegen obligatorischer Lehrveranstaltungen oder Prüfungen nach Eingang und Sichtung der entsprechenden Bescheinigungen. 4. Wenn eine Dienstbefreiung zu Bildungszwecken nicht bewilligt wird, kann der Praktikant die Aussetzung seines Praktikums im Einklang mit den vorstehenden Bestimmungen nach Artikel 10 beantragen. Artikel 19 Fernbleiben wegen Krankheit 1. Im Krankheitsfall hat der Praktikant unverzüglich seinen Betreuer und/oder die Dienststelle, der er zugeteilt ist, am ersten Tag des Fernbleibens zu unterrichten. 2. Wenn die Abwesenheit drei Kalendertage überschreitet, hat der Praktikant ein ärztliches Attest an den Ärztlichen Dienst des Organs (Brüssel oder Luxemburg) zu übermitteln. 3. In jedem Fall ist das Fernbleiben wegen Krankheit ohne ärztliches Attest während der gesamten Dauer des Praktikums auf einen Tag pro Monat des Praktikums, berechnet auf der Grundlage der Gesamtdauer des Praktikums, begrenzt. Artikel 20 Unbefugtes Fernbleiben Bei einem Fernbleiben des Praktikanten, das weder durch eine Entscheidung über die Aussetzung des Praktikums nach Artikel 10 noch durch Fernbleiben wegen Krankheit nach Artikel 19 gerechtfertig ist, unterrichtet der Betreuer die Dienststelle Praktika von dem Fernbleiben. Danach teilt diese dem Praktikanten mit Schreiben an seine angegebene Anschrift mit, dass er sich bei der Dienstelle, in der er das Praktikum absolviert, binnen einer Woche nach Erhalt der Benachrichtigung einzufinden hat. Die zuständige Behörde entscheidet nach Ablauf 12

13 dieser Frist, ob das Praktikum nach Artikel 11 beendet wird, und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt das Praktikum endet. Kapitel 2 Bestimmungen zu Praktika für Hochschulabsolventen Artikel 21 Zielsetzung und Arten von Praktika für Hochschulabsolventen 1. Diese Praktika sind Absolventen von Hochschulen oder vergleichbaren Einrichtungen vorbehalten. Ihnen soll es ermöglicht werden, die im Laufe ihres Studiums erworbenen Kenntnisse zu ergänzen und sich mit den Tätigkeiten der Europäischen Union und insbesondere des Europäischen Parlaments vertraut zu machen. 2. Für Praktika sind zwei Ausrichtungen vorgesehen: die allgemeine Ausrichtung; die Ausrichtung Journalismus. Artikel 22 Besondere Zulassungsbedingungen 1. Jeder Bewerber, der sich um ein solches Praktikum bewirbt, muss vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbungen ein Hochschulstudium von mindestens dreijähriger Dauer mit einem Diplom abgeschlossen haben. 2. Die Bewerber für ein Praktikum mit der Ausrichtung Journalismus müssen ferner berufliche Kompetenz nachweisen, sei es durch entsprechende Veröffentlichungen, sei es durch die Mitgliedschaft in einem Journalistenverband eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder aber durch eine journalistische Ausbildung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Land, das sich um den Beitritt zur Europäischen Union bewirbt, anerkannt ist. Artikel 23 Dauer des Praktikums 1. Die Dauer der Praktika für Hochschulabsolventen beträgt fünf Monate. Der Zeitraum des Praktikums sowie die Fristen für den Eingang der Bewerbungen ergeben sich aus der folgenden Tabelle: Beginn des Praktikums Dauer Bewerbungsfrist März 5 Monate 15. August bis 15. Oktober Oktober 5 Monate 15. März bis 15. Mai 2. Diese Praktika können nicht verlängert werden. Artikel 24 Finanzielle Ansprüche 1. Hochschulabsolventen, die ein Praktikum absolvieren, erhalten ein Stipendium. 2. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Stipendien ist das monatliche Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsstufe AD5, Dienstaltersstufe 4, unter Berücksichtigung des Berichtigungskoeffizienten des 13

14 Landes, in dem das Praktikum stattfindet. Für Praktikanten, die ihren Dienst außerhalb der Europäischen Union tun, beträgt der anzuwendende Berichtigungskoeffizient 100 %. Der monatliche Wert des Stipendiums beträgt 25 % dieses Gehalts. Das Stipendium wird am 15. jedes Monats in Euro ausbezahlt. 3. Der Betrag des Stipendiums wird jedes Jahr am 1. Januar aktualisiert und auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht. 4. Ein vergüteter Praktikant, der verheiratet ist und/oder mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind hat, hat zusätzlich zum Stipendium Anspruch auf eine Haushaltszulage, deren Höhe auf 5% der Referenzvergütung nach Absatz 2 dieses Artikels festgesetzt wird. Bei dem Betrag der Haushaltszulage wird ebenfalls der Berichtigungskoeffizient des Landes, in dem das Praktikum absolviert wird, berücksichtigt. 5. Bezieht der vergütete Praktikant während seines Praktikums ein Einkommen aus beruflicher Tätigkeit oder ein Stipendium von einer anderen Stelle, wird der dem externen Einkommen entsprechende Betrag von dem Betrag abgezogen, auf den er nach den Absätzen 1 und 4 Anspruch hat. 6. Der Praktikant kann bei seiner Ankunft einen Antrag auf Vorschuss auf sein monatliches Stipendium für den ersten Monat stellen, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden kann. Der Vorschuss kann bis zu 90 % des monatlichen Betrags des Stipendiums betragen. 7. Der Praktikant ist für die Einhaltung seiner steuerlichen Verpflichtungen allein verantwortlich. Das Stipendium unterliegt nicht der Gemeinschaftssteuer. 8. Wird das Praktikum vor dem vorgesehenen Ende beendet, wird das Stipendium anteilsmäßig nach der Anzahl der geleisteten Tage auf der Grundlage von Dreißigsteln ausgezahlt. 9. Gegen Vorlage der geeigneten Belege kann ein behinderter Praktikant eine zusätzliche Vergütung in Höhe von bis zu 50 % seines Stipendiums erhalten. Wenn die zuständige Behörde diese zusätzliche Vergütung bewilligt, legt sie die Dauer der entsprechenden Zahlungen fest, nachdem sie erforderlichenfalls den Ärztlichen Dienst konsultiert hat. Kapitel 3 Bestimmungen für Ausbildungspraktika Artikel 25 Zielsetzung und besondere Zulassungsbedingungen für Ausbildungspraktika 1. Das Europäische Parlament bietet Bewerbern, die vor Ablauf der Bewerbungsfrist über einen der allgemeinen Hochschulreife entsprechenden Schulabschluss verfügen oder eine weiterführende oder fachliche Ausbildung auf entsprechendem Niveau absolviert haben, die Möglichkeit, ein Praktikum zu absolvieren. Diese Praktika sind insbesondere Bewerbern vorbehalten, für die im Rahmen ihres Ausbildungsganges ein Praktikum vorgeschrieben ist, unter der Voraussetzung, dass sie am ersten Tag ihres Praktikums das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2. Ist ein Praktikum im Rahmen eines Studiengangs an einer Universität oder einer vergleichbaren Einrichtung, einer höheren Berufsausbildung, die von einer Einrichtung ohne Erwerbszweck (insbesondere öffentliche Institute oder Einrichtungen) durchgeführt wird, des Zugangs zur Ausübung eines Berufes verbindlich vorgeschrieben, kann das Europäische Parlament auf Begründung dieser Organisationen oder der Stellen, die den Zugang zur Ausübung eines Berufes gewähren, Bewerber zulassen, die die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllen. 14

15 Artikel 26 Dauer des Praktikums 1. Die Dauer der Ausbildungspraktika beträgt ein bis vier Monate. Der Beginn der Praktika sowie die Fristen für den Eingang der Bewerbungen ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen. Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen von Anfangstermin und Dauer des Praktikums zulassen, wenn es sich um ein verbindlich vorgeschriebenes Praktikum handelt, das im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 dieser Regelung fester Bestandteil der Ausbildung des Praktikanten ist. Freiwillige Praktika Beginn des Praktikums Dauer Bewerbungsfrist Januar höchstens 4 Monate 1. August bis 1. Oktober Mai höchstens 4 Monate 1. Dezember bis 1. Februar September höchstens 4 Monate 1. April bis 1. Juni Verbindlich vorgeschriebene Praktika im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 Beginn des Praktikums Dauer Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbungen 1. Zwischen dem 1. Januar und dem 30. April mindestens 1 Monat 1. Oktober 2. Zwischen dem 1. Mai und dem 31. August mindestens 1 Monat 1. Februar 3. Zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember mindestens 1 Monat 1. Juni 2. Die Dauer des Praktikums kann ausnahmsweise um höchstens zwei Monate durch Entscheidung der zuständigen Behörde verlängert werden. Zu diesem Zweck richtet der Betreuer mindestens zwei Wochen vor Ende des Praktikums einen begründeten Antrag mit Sichtvermerk seines Generaldirektors an die zuständige Behörde. Das Praktikum wird ohne Unterbrechung verlängert und an demselben Ort, in derselben Dienststelle und unter der Aufsicht desselben Betreuers fortgesetzt. Artikel 27 Vergütung 1. Die Absolventen eines Ausbildungspraktikums erhalten eine monatliche Vergütung, deren Betrag im Praktikumsvertrag festgesetzt wird. 2. Bei der Vergütung kann der Berichtigungskoeffizient des Landes, in dem das Praktikum stattfindet, berücksichtigt werden. Für Praktikanten, die ihren Dienst außerhalb der Europäischen Union tun, beträgt der anzuwendende Berichtigungskoeffizient 100 %. Die Vergütung wird am 15. jedes Monats in Euro ausbezahlt. 3. Der Betrag dieser Vergütung wird jedes Jahr am 1. Januar aktualisiert und auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht. 4. Die Zahlung einer Haushaltszulage oder einer Zusatzbeihilfe bei Behinderung ist nicht vorgesehen. 5. Bezieht der Praktikant während seines Praktikums ein Einkommen aus beruflicher Tätigkeit oder ein Stipendium von einer anderen Stelle, wird der der externen Zuwendung entsprechende Betrag von dem Betrag abgezogen, auf den er nach Absatz 1 Anspruch hat. 6. Der Praktikant kann bei seiner Ankunft einen Antrag auf Vorschuss auf seine monatliche Vergütung für den ersten Monat stellen, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden kann. Der Vorschuss kann bis zu 90 % des monatlichen Betrags der Vergütung betragen. 15

16 7. Der Praktikant ist für die Einhaltung seiner steuerlichen Verpflichtungen allein verantwortlich. Die Vergütung unterliegt nicht der Gemeinschaftssteuer. 8. Wenn sich das Praktikum nicht auf den ganzen Monat erstreckt oder es vor dem vorgesehenen Ende beendet wird, wird die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der geleisteten Tage auf der Grundlage von Dreißigsteln ausgezahlt. Kapitel 4 Bestimmungen für in Drittstaaten, die keine Beitrittskandidaten sind, eingesetzte Praktikanten Artikel 28 Zielsetzung 1. Das Europäische Parlament bietet Staatsangehörigen von Drittstaaten, die keine Beitrittskandidaten sind und für die es ein Verbindungsbüro gibt, im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 die Möglichkeit, in diesem Verbindungsbüro ein Praktikum zu absolvieren. 2. Der Bewerber kann sowohl ein Praktikum für Hochschulabsolventen als auch ein Ausbildungspraktikum nach Maßgabe der für diese Praktika jeweils geltenden Bestimmungen absolvieren. 3. Sowohl die Praktika für Hochschulabsolventen als auch die Ausbildungspraktika können nach einer Dienstzeit im Verbindungsbüro eine Dienstzeit an einem der drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments umfassen. In diesem Fall wird der Praktikant spätestens einen Monat vor dem Ende seiner Dienstzeit im Verbindungsbüro hiervon in Kenntnis gesetzt. 4. Wenn das Praktikum eine Dienstzeit an einem der drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments umfasst, muss das Verbindungsbüro für den Praktikanten eine Dienststelle des Generalsekretariats des Europäischen Parlaments finden, der der Praktikant zugewiesen wird (nachstehend aufnehmende Dienststelle ). Zu diesem Zweck nimmt das Verbindungsbüro Kontakt zu dem Personalreferat der betreffenden Generaldirektion auf, um die aufnehmende Dienststelle unter Berücksichtigung der Qualifikationen und Fähigkeiten des Praktikanten, der besonderen Erfordernisse im Zusammenhang mit den für die aufnehmende Dienststelle geplanten Tätigkeiten sowie der Aufnahmekapazitäten dieser Dienststelle festzulegen. 5. Der Betreuer gehört dem Verbindungsbüro an. Wenn ein Teil des Praktikums an einem der drei Arbeitsorte absolviert wird, wird der Betreuer durch einen stellvertretenden Betreuer in der aufnehmenden Dienststelle unterstützt. Artikel 29 Besonderes Zulassungsverfahren Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 7 läuft das Zulassungsverfahren folgendermaßen ab: a) Bewerbungen für Praktika sind an das Verbindungsbüro zu richten. Der Bewerbung muss ein Empfehlungsschreiben von der Einrichtung des Praktikanten im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 befügt werden. b) Das Verbindungsbüro prüft die Zulässigkeit der Bewerbungen auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Zulassung nach Maßgabe von Artikel 5 sowie der in Artikel 22 und 25 für bestimmte Arten von Praktika festgelegten besonderen Zugangsbedingungen. Außerdem prüft das Verbindungsbüro die Bewerbungen auf der Grundlage der Qualifikationen und Fähigkeiten der Bewerber, der besonderen Erfordernisse im Zusammenhang mit den geplanten Tätigkeiten sowie der Aufnahmekapazitäten. Das Verbindungsbüro trifft die Auswahl der Bewerber in enger Abstimmung mit der aufnehmenden Dienststelle. c) In Abstimmung mit dem Verbindungsbüro erstellt die zuständige Behörde spätestens einen Monat vor Beginn des Praktikums die Liste der Bewerber. Das Verbindungsbüro unterrichtet die Bewerber 16

17 persönlich über das Ergebnis ihrer Bewerbung. Artikel 30 Dauer des Praktikums 1. Je nachdem, ob die Praktika für Hochschulabsolventen eine Dienstzeit an einem der drei Arbeitsorte umfassen oder nicht, beträgt ihre Dauer abweichend von Artikel 23 drei bis fünf Monate. Die Dienstzeiten ergeben sich aus folgender Tabelle: Dienstzeit im Verbindungsbüro Dauer Dienstzeit an einem der drei Arbeitsorte Dauer Januar bis 15. April 3 Monate und 16. April bis 15. Juni 2 Monate April bis 15. Juli 3 Monate und 1. Oktober bis 30. November 2 Monate September bis 15. Dezember 3 Monate und 16. Januar bis 15. März 2 Monate 2. Wenn das Ausbildungspraktikum eine Dienstzeit an einem der drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments umfasst, sind folgende Zeiträume vorgesehen: Dienstzeit an einem der drei Arbeitsorte Dauer April bis 15. Juni 2 Monate 2 1. Oktober bis 30. November 2 Monate Januar bis 15. März 2 Monate Artikel 31 Reisekosten und Dienstreisekosten / Reisekosten während des Praktikums 1. Abweichend von Artikel 14 haben Praktikanten aus Drittstaaten, die keine Beitrittskandidaten sind, keinen Anspruch auf eine Pauschalzahlung für die Reise zwischen ihrem tatsächlichen Wohnsitz und dem Ort des Praktikums zu Beginn und am Ende ihres Praktikums. 2. Wenn das Praktikum eine Dienstzeit an einem der drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments umfasst, wird dieser Zeitraum als Dienstreise betrachtet. In diesem Fall hat der Praktikant in Abweichung von Artikel 15 ausschließlich Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten. Diese Erstattung erfolgt auf der Grundlage von Belegen bis zu einer bestimmten Obergrenze (Tarif der Economy Class). Der Betrag dieser Obergrenze wird jedes Jahr am 1. Januar aktualisiert und auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht. Der Praktikant hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm für Unterkunft und Verpflegung verauslagten Kosten. Die Erstattung der Beförderungskosten erfolgt auf Vorlage der Reisekostenerklärung, der das Flugticket, das Original der Bordkarte und der Zahlungsnachweis (quittierte Originalrechnung) beigefügt werden. Die Belege für die Hinreise werden der Dienststelle Praktika vorgelegt. Die Belege für die Rückreise werden dem Verbindungsbüro vorgelegt. Abgesehen von diesem Fall finden weiterhin die Bestimmungen von Artikel 15 Anwendung. Insbesondere schließt die genannte Dienstreise Dienstreisen zwischen den drei Arbeitsorten nicht aus. 17

18 TEIL II: STUDIENAUFENTHALTE Artikel 32 Allgemeine Bestimmungen 1. Studienaufenthalte sollen Bürgern der Europäischen Union, die mindestens 18 Jahre alt sind, ermöglichen, vertiefende Studien über bestimmte Themen im Zusammenhang mit der europäischen Integration auf der Grundlage folgender Modalitäten durchzuführen: durch Einsichtnahme in Dokumente in der Bibliothek oder in den Archiven des Europäischen Parlaments (in beiden Fällen ausschließlich in Luxemburg); durch Treffen mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments oder mit Beamten mit Sachkenntnis der Thematik, die dem Interessenten ihre Bereitschaft mitgeteilt haben. 2. Studienaufenthalte sind auf höchstens einen Monat begrenzt. 3. Interessenten an einem Studienaufenthalt richten ihren Antrag mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn des Studienaufenthalts an die zuständige Behörde. Die Dienststelle Praktika prüft die Aufnahmemöglichkeiten bei den betreffenden Dienststellen, Organen oder Mitgliedern des Europäischen Parlaments und unterrichtet die Betroffenen über die Annahme oder Ablehnung ihres Antrags. Studienaufenthalte, bei denen die Einsichtnahme in Dokumente in der Bibliothek oder in den Archiven des Europäischen Parlaments beabsichtigt wird, können nach Maßgabe der Aufnahmemöglichkeiten der betreffenden Dienststellen jedoch auch innerhalb einer kürzeren Frist bewilligt werden. 4. Die einzureichenden Unterlagen sind: ein Begründungsschreiben, in dem der Forschungsgegenstand erläutert wird und die zu besuchende Dienststelle und der gewünschte Besuchszeitraum benannt werden; ein Lebenslauf; eine Kopie des Reisepasses. 5. Interessenten, die bereits ein Praktikum beim Europäischen Parlament absolviert haben, müssen eine Frist von sechs Monaten einhalten, bevor sie einen Studienaufenthalt beantragen können. 6. Das Europäische Parlament übernimmt keinerlei Kosten, die den Teilnehmern an Studienaufenthalten unter Umständen entstehen. TEIL III: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 33 Streitfälle 1. Wenn der Praktikant eine Entscheidung, die auf der Grundlage dieser Regelung getroffen wurde, anfechten will, muss er einen begründeten Antrag an die zuständige Behörde oder, wenn diese Behörde betroffen ist, an das Generalsekretariat richten. Die zuständige Behörde beziehungsweise der Generalsekretär übermittelt dem Praktikanten binnen drei Monaten eine mit Gründen versehene Antwort. 2. Eine Entscheidung, die unter Anwendung dieser Regelung getroffen wurde, kann außerdem vor dem Gericht der Europäischen Union gemäß Artikel 263 AEUV 2 angefochten werden. Ein nach Absatz 1 eingereichter Antrag führt nicht zur Aussetzung der gemäß dem genannten Artikel 263 AEUV vorgesehenen Frist. 2 Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 18

19 Artikel 34 Verarbeitung personenbezogener Daten Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Praktikanten sowie der Bewerber für ein Praktikum fällt unter Anwendung dieser Regelung unter die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Artikel 35 Inkrafttreten 1. Diese interne Regelung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft. 2. Die Praktika, die vor dem 1. Februar 2013 begonnen haben, einschließlich derer, die vor oder nach diesem Datum verlängert werden, fallen weiterhin unter die Interne Regelung vom 1. Februar 2006 über Praktika und Studienaufenthalte beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments. Ist dies nicht der Fall, wird die genannte Regelung mit Inkrafttreten dieser Regelung aufgehoben. Geschehen zu Luxemburg am 1. Februar 2013 Klaus WELLE Generalsekretär 19

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