Lösungen. Konzern- und spearate Einzelabschlüsse. Aufgaben. Aufgaben: Kritische Konsolidierungsfälle

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1 IAS 27 Konzern- und spearate Einzelabschlüsse Lösungen Aufgaben Aufgaben: Kritische Konsolidierungsfälle 1. Gesellschaft mit Gewinn Ab mehr als 50% der Stimmrechte muss konsolidiert werden (Art. 663e Abs. 1 OR und IAS 27p13) oder evtl. falls die Gesellschaft diese auf andere Weise beherrscht z.b. - Mehrheit im Verwaltungsrat - Geschäftsführung - Vertrag (z.b. Poolvertrag) Im Extremfall ist also eine volle Konsolidierung auch bei einer Beteiligung unter 50% möglich, allenfalls auch bei 20%, falls die obigen Kriterien zutreffen. Dabei sind allerdings die Minderheiten entsprechend auszuweisen und auf den Spezialfall im Anhang hinzuweisen. 2. Verlustgesellschaft Ab mehr als 50% der Stimmrechte muss konsolidiert werden, ausser die Tochtergesellschaft - steht zum Verkauf evtl. IFRS 5 zur Veräusserung gehaltene Vermögenswerte - ist in Nachlass oder Konkurs (IAS 27p32) - ist in einem Land mit langfristigen Devisenrestriktionen gelegen (IAS 27p32) - kann aus irgendeinem Grund nicht mehr kontrolliert werden (IAS 27p32) - usw. 3. Einbezug der MN-Gruppe Die C AG sollte die Equity-Methode aufgrund des Konzernabschlusses 2008 der MN-Gruppe anwenden. Allenfalls kommt eine Bilanzierung zum Marktwert gemäss IAS 39 in Frage. 4. Einbezug bei der XY-Stiftung Eine Stiftung (unabhängiges Vermögen) ist grundsätzlich nicht konsolidierungspflichtig, obwohl sie die MN-Gruppe stimmenmässig kontrolliert. Falls sie freiwillig konsolidiert, müsste sie bei der Vollkonsolidierung 90% Minderheitsanteile ausweisen. Fallstudien Fallstudie 1: ABAS - Verkauf einer Tochtergesellschaft Frage 1: Buchungen in der Holding Der Verkaufserlös in der Holding kann wie folgt bestimmt werden: CHF Mio Verkaufspreis der Beteiligung 12 abzüglich Buchwert der Beteiligung in der Holdingbilanz -10 gleich Gewinn in der Holding-Jahresrechnung 2 Buchungen: Soll Haben Flüssige Mittel an 12 Beteiligung 10 Ertrag aus Verkauf Beteiligung Seite 1/9

2 Frage 2: Buchungen der Konsolidierungsstelle bei aktiviertem Goodwill Der Goodwill im Konzern kann wie folgt bestimmt werden: CHF Mio Kaufpreis der Beteiligung (Anschaffungskosten) 10 abzüglich Eigenkapital im Erwerbszeitpunkt -4 gleich Goodwill in der Konzernrechnung 6 Der Verlust im Konzern beträgt CHF 3 Mio. (15-12). Fallstudie 2: Dekonsolidierung Es handelt sich bei der kumulierten Umrechnungsdifferenz um einen unrealisierten Nettoverlust von CHF 1.3 Mio, der beim Verkauf erfolgswirksam zu erfassen ist (Recycling) mit der Buchung: Aufwand aus Verkauf US-Tochter an Gewinnreserven CHF 1.3 Mio Damit entsteht statt eines Gewinns aus dem Verkauf von CHF 1.1 Mio ein Verlust von CHF 0.2 Mio ( ). Fallstudie 3: Konsolidierungsgrundsätze im Konzernanhang Konsolidierungsgrundsätze Die Konzernrechnung umfasst neben dem Jahresabschluss der XYZ Holding AG alle in- und ausländischen Gesellschaften, an denen die Holding direkt oder indirekt über mehr als 50% der Stimmrechte verfügt oder diese auf andere Weise kontrolliert. Nach der Methode der Vollkonsolidierung werden Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag zu 100% erfasst. Der Anteil von Drittaktionären am Nettovermögen und am Geschäftsergebnis wird in der Konzernbilanz und -erfolgsrechnung unter Minderheitsanteilen separat ausgewiesen. Verbindlichkeiten, Guthaben, Aufwendungen und Erträge zwischen den konsolidierten Gesellschaften werden gegenseitig verrechnet. Die Zwischengewinne, welche am Jahresende in den Vorräten aus Konzernproduktion enthalten sind, werden eliminiert. Die konzerninternen Geschäfte erfolgen grundsätzlich zu Marktbedingungen. Im Laufe des Berichtsjahres erworbene Konzerngesellschaften werden ab Erwerbsdatum in die Konzernrechnung einbezogen; veräusserte Gesellschaften werden ab Verkaufsdatum aus der Konzernrechnung ausgeschlossen. Die Kapitalkonsolidierung erfolgt nach der Akquisitions-Methode. Der Goodwill wird aktiviert und jährlich einem Impairment-Test unterworfen. Falls der Nutzwert tiefer liegt als der Buchwert des Goodwills wird die Differenz über das Betriebsergebnis erfolgswirksam abgeschrieben. Es erfolgt keine Rückbuchung (Reversal) auf Goodwill. Nicht konsolidierte Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften sind solche, an denen die XYZ Holding AG (direkt oder indirekt) 20% bis 50% der Stimmrechte hält. Solche Beteiligungen werden nach der Equity-Methode bilanziert, wobei der jeweilige Beteiligungsbuchwert per Bilanzstichtag dem auf XYZ entfallenden Anteil an der Nettosubstanz zuzüglich eines allfälligen Goodwills entspricht. Das anteilige Ergebnis dieser Beteiligungen wird in der konsolidierten Erfolgsrechnung unter Anteil am Nettoergebnis assoziierter Gesellschaften ausgewiesen. Eine Dividendenzahlung führt zu einer Verminderung des Beteiligungsbuchwertes. IAS 27 Seite 2/9

3 Von der Konsolidierung ausgenommen sind Gesellschaften mit einem Stimmrechtsanteil von weniger als 20% und einzelne Gesellschaften von untergeordneter Bedeutung. Sie werden unter der Position "Übrige Finanzanlagen" ausgewiesen und zum geschätzten Verkehrswert bilanziert. Allfällige Verkehrswertanpassungen werden bis zur Veräusserung der Beteiligung erfolgsneutral erfasst, es sei denn, es handle sich um eine Impairment, das erfolgswirksam erfasst wird. Fallstudie 4: Konsolidierungstechnik Frage 1: Ablauf und Wesen der Konsolidierung Der Ablauf einer Konsolidierung geschieht grundsätzlich wie folgt: 1. Einheitliche Gliederung und Bewertung der Jahresrechnungen der Konzerngesellschaften 2. Die Jahresrechnungen in ausländischen Währungen müssen in die Konzernwährung z.b. CHF umgerechnet werden. 3. Abstimmung der Salden aller konzerninternen Beziehungen (Intercompany reconciliation) 4. Die umgerechneten Jahresrechnungen der einzelnen Gesellschaften werden zusammengezählt (= Summenbilanz). 5. Beziehungen (Bestände, Bewegungen, Kapital und Dividenden) zwischen den Konzern-Gesellschaften sind zu eliminieren. 6. Die konsolidierte Bilanz, Erfolgsrechnung und Geldflussrechnung, der Eigenkapitalnachweis und der Anlagespiegel werden erstellt. Die verschiedenen Teile werden im Anhang der Konzernrechnung erläutert. Alle Beträge mit ihrem Vorjahresvergleich werden gerundet dargestellt (z.b. CHF Mio oder TCHF). Frage 2: Typische Eliminationsbuchungen in der Konsolidierung Bilanz - Warenverpflichtungen / Warenforderungen - Darlehensverpflichtungen / Darlehensforderungen - Eigenkapital / Beteiligungen Erfolgsrechnung - Konzernumsatz / Material- und Warenaufwand - Finanzertrag / Finanzaufwand - Dividendenertrag / Reserven IAS 27 Seite 3/9

4 Frage 3: Voraussetzungen für Konsolidierung Folgende Voraussetzungen müssen für alle konsolidierten Gesellschaften erfüllt sein, damit eine Konzernrechnung erstellt werden kann. Die Konzerngesellschaften müssen a. gleichartigen Kontenplänen anwenden. Die Konzernzentrale muss diese in einem Konzernhandbuch (Accounting manual) verbindlich festlegen. b. ihre Bilanz und Erfolgsrechnung nach einem einheitlichen Gliederungsschema darstellen. c. die Bilanzpositionen nach einheitlichen Grundsätzen bewerten. Diese können von den lokalen Grundsätzen abweichen. d. ihre Abschlüsse auf den gleichen Stichtag erstellen, damit die Eliminationen richtig durchgeführt werden können. Um diese Grundsätze einzuführen, braucht es beträchtliche Vorarbeiten für die Schulung der Controller und Überzeugung der Geschäftsleiter der Konzerngesellschaften. Es handelt sich um Eingriffe in wichtige Bereiche einer Tochtergesellschaft. Fallstudie 5: Konzerntypen 1. Konzerndefinition Ein Konzern ist ein Gebilde, das - zwei oder mehrere - rechtlich selbständige Unternehmen - mit wirtschaftlichen Zwecken - unter einheitlicher Leitung zusammenfasst. 2. Holding, Subholding bzw. Untergesellschaft Jeder Konzern besteht mindestens aus einer Mutter- und einer Tochtergesellschaft. Für die Muttergesellschaft werden die Begriffe Dach-, Obergesellschaft und Holding, für die Tochter derjenige der Untergesellschaft synonym verwendet. Ist die Tochtergesellschaft wiederum Holding einer weiteren, so wird diese mitunter auch als Zwischen- oder Subholding bezeichnet; ihre Untergesellschaft wird zur Enkelgesellschaft. Der Konzern verkörpert ein rein wirtschaftliches Faktum, bei dem die einzelnen Konzerngesellschaften den Charakter von Abteilungen, Filialen oder Betriebsstätten annehmen. Jedes Konzernunternehmen besitzt seine eigene Rechtspersönlichkeit (in der Schweiz meistens als AG). Die juristischen Beziehungen zu seinen Eigentümern, Gläubigern und Schuldnern bleiben in der Regel einzig auf die einzelne Konzerngesellschaft fixiert. 3. Einheitliche Leitung Die Obergesellschaft unterstellt die Tochtergesellschaft einer einheitlichen Leitung, die auf verschiedenen Ursachen beruhen kann. Sie nimmt auf deren Geschäftsgebaren, die Unternehmungspolitik und die Überwachung eine beherrschende Stellung ein. Übt sie auf ein anderes Unternehmen lediglich einen erheblichen Einfluss aus (z.b. aufgrund von Zusammenarbeits-, Konsortialverträgen oder Kartellen), so liegt keine konzernmässige Bindung vor, da das Kriterium der einheitlichen Leitung nicht erfüllt ist. IAS 27 Seite 4/9

5 4. Personenkonzern Beim Personenkonzern ist der Zusammenhalt zwischen den Konzerngesellschaften ausschliesslich durch die mehrheitliche Identität der Verwaltungs- und Leitungspersonen begründet. Ein konzernbegründendes Abhängigkeitsverhältnis vermutet, wenn ein Unternehmen die Mehrheit des Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgans eines anderen bestellen kann, ohne dass eine stimmen- oder kapitalmässige Beteiligung mehrheitlich oder überhaupt bestehen muss. Personenkonzerne sind in der Praxis selten. Beispiele: - Ein Garagist besitzt mehrere Garagen, Reparaturwerkstätten und Handwerkerfirmen, die er persönlich kontrolliert und von seinem Stammhaus aus in Form einer Aktiengesellschaft dirigiert. - Einem Finanzmann gehört mehrheitlich eine Bank in der Schweiz sowie eine Finanzgesellschaft auf den Cayman Islands, über die bankähnliche Geschäfte abgewickelt werden. 5. Vertragskonzern Der Vertragskonzern entsteht durch vertragsrechtliche oder statutarische Bindung der Tochter- an die Muttergesellschaft, wobei eine Kombination mehrerer Verträge denkbar ist. Das unterworfene Unternehmen tritt dadurch die Geschäftsführung oder wesentliche Teile davon an ein anderes ab, ohne dass eine Mehrheitsbeteiligung vorliegen muss. Die Konzernbildung auf dem Weg der finanziellen Beteiligung ist der Normalfall (Kapitalkonzern). Besteht eine Mehrheit am stimmberechtigten Kapital, so ist eine wesentliche Voraussetzung zur Beherrschung gegeben. 6. Subordinationskonzern bzw. Koordinationskonzern Der Subordinations- oder Unterordnungskonzern ist der Regelfall des Konzerns. Er setzt ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Konzerngliedern voraus. An der Spitze steht meist eine reine oder gemischte Holding. Während die reine Holding ihre Tätigkeit auf den Erwerb und die dauernde Verwaltung von Beteiligungen, insbesondere Mehrheitsbeteiligungen, beschränkt, übt die gemischte Holding zusätzlich Handels- und Produktionszwecke aus, weshalb man den durch sie geleiteten Konzern auch als Stammhauskonzern bezeichnen kann. Subordinationskonzerne können ihre Beteiligungen direkt oder über weitere Konzerngesellschaften indirekt halten. Beim Koordinations- oder Gleichordnungskonzern stehen zwei oder mehrere voneinander unabhängige Gesellschaften an der Spitze. Die einheitliche Leitung kann auf einer wechselseitigen Beteiligung beruhen und durch vertragliche Vereinbarungen oder persönliche Verflechtungen bekräftigt werden. 7. Vertikal bzw. horizontal integrierter Konzern bzw. Konglomerat Nach der Art der leistungsmässigen Verbundenheit lassen sich folgende Konzernarten unterscheiden: Der vertikale Konzern umfasst Unternehmen, die verschiedenen, absatzmässig aufeinanderfolgenden Wirtschaftsstufen angehören (vertikale Integration). Das Endprodukt einer Gesellschaft bildet meist das Ausgangsprodukt der nachfolgenden Stufe. Im Extremfall kann ein vertikaler Konzern von der Rohstoffgewinnung (z.b. Kohle- und Erzmine) über sämtliche Produktions- und Handelsstufen (Hochöfen, Stahl- und Walzwerk, Produktion von Endprodukten wie z.b. Fahrrädern, Konstruktionen, bis hin zum Absatz an Dritte) gehen. Dieser Konzerntyp weist einen hohen internen Leistungsaustausch, gegenseitige Abhängigkeit sowie eine hohe Wertschöpfung auf. Der horizontale Konzern umfasst Gesellschaften, die produktions- und absatzmässig auf der gleichen Marktstufe stehen. Zwischen den Konzerngliedern findet kein derartig intensiver Leistungsaustausch wie beim Vertikalkonzern statt: Die angestrebten Zielsetzungen sind u.a. die Verminderung der Konkurrenz, die Aufteilung des Produktsortiments zu Rationalisie- IAS 27 Seite 5/9

6 rungszwecken sowie auch die Stärkung der Position gegenüber Abnehmern oder Zulieferunternehmen (im Extremfall Monopol). Beim Mischkonzern liegen die Formen des Horizontal- und Vertikalkonzerns gemeinsam vor. Falls sie in verschiedenen Branchen tätig sind, werden sie auch Konglomerate bzw. diversifizierte Konzerne genannt. 8. Stammhaus- im Vergleich zum Holding-Konzern Stammhaus-Konzern: Holding-Konzern: Der Stammhaus-Konzern ist wie folgt ent- Der Holding-Konzern trennt die standen: Eine Produktionsgesellschaft hat Holding-Funktionen von den laufend expandiert und im Ausland Tochter- operativen Tätigkeiten im Inland. gesellschaften gegründet, um die Produkte Bei der Holding- oder der absetzen zu können. Das Stammhaus führt Managementgesellschaft ist die die verschiedensten Funktionen durch wie Konzernleitung angestellt. Auch die Finanzierungsfunktionen - Produktion sind oft aus gegliedert in meistens - Niederlassungen im Inland und Off-shore Gesellschaften. evtl. Ausland (Branches, Filialen) Dadurch wird die Ge- - Verkauf im Inland schäftsleitung der schweizerischen - Finanzierung Betriebsgesellschaften von der - Beteiligungen (Holdingfunktion) (internationalen) Konzernleitung - usw. entflochten. In den letzten zwei Jahrzehnten haben immer mehr Konzerne das Stammhaus rechtlich aufgeteilt in Holdingfunktion und die übrigen Funktionen. Die Holding-Jahresrechnung ent- nur Beteiligungen und Darlehen in der Einzelbilanz. Das Stammhaus ist intern aufgeteilt in verschiedene Bereiche (Sparten, Divisions, Abteilungen usw.). Dazu ist ausgebaute eine Kostenrechnung (Controlling) unentbehrlich. Die Stammhausjahresrechnung enthält hält Zweigniederlassungen im In- und Ausland inkl. die operativen Aktiven wie Vorräte und Sachanlagen. In der weltweiten Konsolidierung ergeben sich keine Unterschiede mehr. Sowohl im Stammhauskonzern wie im Holdingkonzern werden alle Aktivitäten im In- und Ausland so zusammengefasst, als ob sie ein einziges Unternehmen wären. Die steuerliche Behandlung ist im Fall des Stammhauses bedeutend effizienter. In der Schweiz können Gewinne und Verluste von Filialen und Sparten miteinander verrechnet werden, da nur eine gesamte Steuererklärung abgegeben werden muss. Eine Gewinnverrechnungsmöglichkeit besteht nicht. Die Aufteilung wurde vor allem aus Management- Gründen (Profit centers, bessere Transparenz, Erleichterung des Verkaufes usw.) vorgenommen. Eine Konzernbesteuerung ist in der Schweiz nicht bekannt (vgl. IAS 12, Ertragssteuern). 9. Landesholdings In den meisten Ländern Europas besteht eine Art Konzernbesteuerung im betreffenden Land. Beispiele sind Organschafts- bzw. Gewinnabführungsverträge in Deutschland. Die deutsche Holdinggesellschaft kann die Gewinne und Verluste ihrer Tochtergesellschaften in Deutschland mit ihrem Resultat verrechnen. Dies geschieht dadurch, dass die Tochtergesellschaft am Jahresende ihren Gewinn oder Verlust der Mutter gutschreibt oder belastet und so ein Nullergebnis ausweist. Dadurch sinkt die Gesamtsteuerbelastung wesentlich. IAS 27 Seite 6/9

7 Die meisten schweizerischen Konzerne haben deshalb deutsche Landesholdings gegründet, um von diesen steuerlichen Erleichterungen zu profitieren. Ähnliche Konzernbesteuerungen bestehen z.b. in - England - Frankreich - den Niederlanden In den USA ist diese Konzernbesteuerung als Consolidated tax return bekannt (Vgl. auch IAS 12, Ertragssteuern). 10. Konzernbildung Durch die zunehmende Konkurrenzsituation und Globalisierung der Märkte versuchen sich Gesellschaften zusammenzuschliessen. Dabei geht es darum, dem Konkurrenzdruck auszuweichen bzw. die eigene Position zu stärken. In der Vergangenheit haben viele Gesellschaften versucht, durch Marktabsprachen mit Konkurrenten ihre Gewinnmargen zu sichern. Die Ausgestaltungen solcher Absprachen sind vielfältig. Meistens wurden sie begünstigt durch Berufsorganisationen. Beispielsweise haben viele Berufe bzw. Verbände Tarife für Waren und Dienstleistungen geschaffen. Auch auf dem Beschaffungsmarkt wurden Absprachen getroffen, beispielsweise für Einkaufskonditionen für Waren bzw. Maximalgehälter für neue Berufsangehörige. Eine kartellistische Absprache kann nur dann Erfolg haben, wenn der Markt wächst bzw. wenn keine Überkapazitäten vorhanden sind. Zudem kann der Staat durch Antikartell-Gesetze solche Absprachen vereiteln. Heute bestehen in fast allen Märkten Überkapazitäten. Viele Gesellschaften halten sich nicht mehr an die Absprachen. Dies bewirkt ein Zerfall des Kartells. Eine andere Form der Konkurrenzverminderung ist die Übernahme von oder der Zusammenschluss mit Konkurrenten. Die erstere Form ist im Wirtschaftsleben typisch. Ein Aktienpaket einer anderen Gesellschaft wird gekauft (Akquisition). Seltener hingegen ist die rechtliche Verschmelzung (Fusion) von zwei Gesellschaften anzutreffen. Bei der Akquisition bleibt die Tochtergesellschaft rechtlich bestehen. Sie hat eine separate Buchhaltung und Jahresrechnung. Erst im Rahmen der Konsolidierung werden die Tochtergesellschaften mit der Holdinggesellschaft so zusammengefasst, als ob die Gruppe ein einziges Unternehmen wäre. Bei der Fusion geht eine rechtliche Gesellschaft unter, die Bilanzen bzw. Buchhaltungen werden tatsächlich zusammengefasst (addiert). Konsolidierungstechnisch bestehen jedoch bei der Fusion bzw. beim Konzern ähnliche Fragen z.b. bezüglich Fusionsgewinn und -verlust bzw. Badwill und Goodwill. Fallstudie 6: Einheitliche Bewertung und Rechnungswesen im Konzern 1. Einheitliche Bewertung Alle Konzernrechnungslegungs-Standards (Swiss GAAP FER, IFRS, US GAAP)) verlangen, dass die Konzerngesellschaften einheitliche Richtlinien für die Gliederung und Bewertung anwenden. Deshalb sind Formulare und Konzerninstruktionen (Konzernhandbuch = Accounting manual) unerlässlich. Nur die Buchwerte zu konsolidieren, ist keine einheitliche Bewertung. Eine solche Buchwertkonsolidierung ist zwar nach dem neuen Aktienrecht ausreichend. Sie kann aber auf keinen Fall ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (True and fair view) ergeben. IAS 27 Seite 7/9

8 Deshalb ist praktisch in jedem internationalen Konzern ein sogenanntes Dual Reporting vorhanden. Dieses besteht aus: - Handelsbilanz I (HB I): lokale Bilanz für Generalversammlung und evtl. Steuererklärung. - Aufrechnung stiller Reserven, Überleitung nach Berücksichtigung latenter Steuern. - Handelsbilanz II (HB II): Rechnung nach konzerneinheitlichen Bewertungsund Gliederungsvorschriften zu Konsolidierungszwecken. Beispiele dazu sind: Eine US-Tochtergesellschaft in der Schweiz hat massive stille Reserven (z.b. Anlagen, Warenlager) und erstellt in einer Überleitungsrechnung einen Abschluss nach US Generally Accepted Accounting Principles (GAAP), der in den USA in die weltweite Konsolidierung eingeht. Bei einer deutschen Tochtergesellschaften in der Schweiz müssen die Zahlen der gesetzlichen Jahresrechnung (HB I) in einer Überleitungsrechnung in eine Bilanz nach Konzernvorschriften nach dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) umgestaltet werden. Diese Jahresrechnung für Konsolidierungszwecke wird auch Handelsbilanz II (HB II) genannt. 2. Bestandteile des Rechnungswesens Das Rechnungswesen besteht aus folgenden Bestandteilen, die für die Konzernrechnung wichtig sind: a. Bei der lokalen Tochtergesellschaft für den Einzelabschluss Finanzbuchhaltung (FIBU): Sie zeigt die externen Beziehungen (Kunden/Lieferanten/Banken) und ist vom Gesetz vorgeschrieben (HB I). Die Finanzbuchhaltung besteht aus folgenden Teilen: - Belege (ursprüngliche Aufzeichnung eines Geschäftsfalles) - Journal (chronologische Aufzeichnung) - Nebenbücher (z.b. Salär, Debitoren, Kreditoren) - Hauptbuch (sachlogische Aufzeichnung, kontrolliert die Nebenbuchhaltungen), aus dem Hauptbuch wird die Bilanz und Erfolgsrechnung am Jahresende erstellt Betriebsabrechnung und Kalkulation (BEBU): - Sie zeigt die internen Beziehungen in der Gesellschaft - Erfassung und Zuordnung von Kosten auf Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger zur Bewertung von Halb- und Fertigfabrikaten und selbsterstellten Sachanlagen - Die Materialbuchhaltung ist wichtig für den Bestandesnachweis der Vorräte - Die Anlagenbuchhaltung ist wichtig für die Bestimmung der Abschreibungen und Restbuchwerte bzw. für die Erstellung des Anlagespiegels - Sie stellen ein Managementinstrument dar - Sie sind wichtig für das Offertwesen (Vor- und Nachkalkulation) Planungsrechnungen - Budget (Goal), meistens für ein Jahr fixiert. - Vorschau (Forecast, Latest estimate) macht eine Prognose auf das Jahresende hin - Evtl. besteht eine mehrjährige Planung (z.b. 3 bis 5 Jahre) IAS 27 Seite 8/9

9 Überleitungsrechnung für Konsolidierungszwecke: - Zwischenabschlüsse und am Jahresende (HB II) - Enthält auch die latenten Steuerrückstellungen Weitere Angaben für Konsolidierungszwecke: - Ausserbilanzgeschäfte (z.b. Capital Commitments, Contingent Liabilities usw.) b. Bei der Holdinggesellschaft in der Konsolidierungsstelle Konsolidierte Konzernrechnung mit - Budgets - Vorschau - Planung - Zwischenabschlüssen - Jahresrechnung (wird geprüft vom Konzernprüfer) IAS 27 Seite 9/9

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