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1 Anlage 5.2a Eröffnungsbilanz zum Entwurf aufgestellt am Entwurf bestätigt am gem. 92 Abs.1 i.v.m. 95 Abs.3 GO NRW Czuka Geschäftsführer Müller Verbandsvorsteher Die Prüfung der Eröffnungsbilanz gem. 92 Abs. 5 GO NRW ist noch nicht erfolgt. 1

2 Übersicht Seite Vorbemerkungen I Eröffnungsbilanz zum 1. Januar II Anhänge 6 A. Erläuterungen zur Bilanz 6 B. Lagebericht 17 2

3 Vorbemerkungen Das Land Nordrhein-Westfalen hat für die Gemeinden, Städte und Kreise das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) durch Gesetzesbeschluss eingeführt. Innerhalb einer Übergangsfrist bis zum müssen sich alle Kommunen auf den neuen Rechnungsstil umstellen. Die entscheidende Neuerung gegenüber der bisherigen Rechtslage ist der Schritt vom Geldverbrauchskonzept zum Ressourcenverbrauchskonzept. Bisher wurden im öffentlichen Rechnungswesen die Einnahmen und Ausgaben erfasst, d.h. die Erhöhungen oder Verminderungen des Geldvermögens. Künftig stellen im kommunalen Rechnungswesen die Erträge und Aufwendungen die zentralen Steuerungsgrößen dar. Betrachtet werden dabei die Veränderungen des kommunalen Eigenkapitals. Dabei wird auch der Werteverzehr durch Abschreibungen berücksichtigt und so das Rechnungswesen auf das Prinzip der integrativen Gerechtigkeit ausgerichtet. Es beinhaltet, dass der Ressourcenverbrauch einer Periode regelmäßig durch Erträge derselben Periode gedeckt wird, um nachfolgende Generationen nicht zu überlasten. Mit der Entscheidung für das NKF hat sich das Land auf ein Rechnungswesen festgelegt, das im Wesentlichen dem kaufmännischen Rechnungsstil entspricht. Es wurde um Komponenten erweitert, die sich aus der kommunalen Aufgabenstellung ergeben. Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am den Verbandsvorsteher beauftragt, die Voraussetzungen für die Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) beim nph u schaffen und die anschließende Umsetzung zum durchzuführen. Neben der Umstellung des Rechnungswesens ist ein weiterer neuer Bestandteil der Finanzverwaltung die Eröffnungsbilanz, die gem. 92 der Gemeindeordnung NRW aufzustellen ist. Die Eröffnungsbilanz bildet somit einen wesentlichen Bestandteil des neuen Rechnungswesens für den nph. Erstmalig wird im kommunalen Bereich eine systematische Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden vorgenommen, aus der die wirtschaftliche Lage des nph erkennbar ist. Hierbei werden die (kaufmännischen) Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu Grunde gelegt, soweit nicht die Besonderheiten des gemeindlichen Haushaltswesens Abweichungen davon erforderlich machen Die Bilanz und ihr Anhang müssen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der Schuldenlage vermitteln. Der ersten Bilanz des Zweckverbandes kommt eine Sonderstellung zu, weil in kurzer Zeit erstmals sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden bei laufender Geschäftstätigkeit zu erfassen und zu bewerten sind. Diese Wertermittlung für die Eröffnungsbilanz erfolgt auf der Basis von vorsichtig geschätzten Zeitwerten. Die Eröffnungsbilanz wird - wie alle späteren Bilanzen - in Kontoform aufgestellt und muss die vorgeschriebenen Posten der kommunalspezifischen Gliederung enthalten. Die Mindestgliederung der Aktiv- und Passivseite der Bilanz ergibt sich aus 41 GemHVO NRW. Zur Eröffnungsbilanz gehören der Erläuterungsbericht, in dem die gewählten Ansatz- und Bewertungsmethoden beschrieben und ein Anlagen- und Verbindlichkeitenspiegel aufgestellt werden (Anhang A), sowie der Lagebericht (Anhang B). Die Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens ist für die vollständige Einrichtung des doppischen Haushaltswesens erforderlich. Um den gesamten Ressourcenverbrauch abzubilden, ist die Ermittlung des abnutzbaren Anlagevermögens und der entsprechenden Abschreibungen notwendig. Gleichzeitig erfolgt diese Ermittlung zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz. Die Bilanz schafft einen Überblick über den Vermögensbestand und die Vermögensstruktur. Die in der Eröffnungsbilanz dargestellte Bewertung von Vermögen und dessen Finanzierung wird den Ressourcenverbrauch (Aufwand) und das Ressourcenaufkommen (Ertrag) der Kommune für die zukünftigen Jahre beeinflussen und sich auf die Steuerung auswirken. Wegen dieser zentralen Bedeutung muss ein besonderes Augenmerk auf eine möglichst gleiche praktische Vorgehensweise bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz angestrebt und möglichst eindeutig bestimmte Verfahren oder Methoden dafür benannt werden. Das Verfahren zur Ermittlung von Werten des Anlagever- 3

4 mögens setzt sich grundsätzlich aus den beiden Schritten Erfassung und Bewertung zusammen. Bei der Erfassung geht es zunächst darum, alle Vermögensgegenstände vollständig aufzulisten. Im Rahmen der Bewertung werden die zuvor erfassten Informationen ausgewertet. Es wird dabei zunächst entschieden, ob eine Aktivierung d.h. eine Erfassung in der Bilanz im Einzelfall erfolgen soll. Anschließend wird festgelegt, nach welchem Verfahren die Wertermittlung erfolgen soll. Der Zeitwert von Vermögensgegenständen und Schulden ist unter Beachtung der allgemeinen und besonderen Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften der 54 ff GemHVO ermittelt worden. Damit weicht die Erstbewertung vom Grundsatz ab, dass Vermögensgegenstände nach Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten sind. Der Begriff des Zeitwertes ist nach gängiger Auslegung kein bestimmter Wert, sondern der Wert, der nach dem Zweck der Bestimmung - Verhütung eines zu hohen Bilanzansatzes und unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls der sinnvollste Wert ist. Somit bildet der Begriff vorsichtig geschätzter Zeitwert einen übergeordneten Wertbegriff, der sich auf der Grundlage des Vorsichtsprinzips aus verschiedenen anderen Wertbegriffen ableiten lässt. Im kaufmännischen Rechnungswesen haben sich im Laufe der Zeit bestimmte Regeln und Grundsätze entwickelt, die als Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) von der Rechtssprechung, Verwaltung und Praxis geprägt wurden. Die GoB sind teilweise gesetzlich bestimmt, insbesondere durch das Handelsgesetzbuch (HGB) und die Abgabenordnung (AO). Die GoB umfassen den gesamten Bereich der kaufmännischen Rechnungslegung. Dazu gehört nicht nur die Führung der Bücher, sondern auch der Jahresabschluss mit Bilanzierung, Bewertung und Inventur. Die GoB gelten rechtsverbindlich und rechtsformunabhängig für alle Kaufleute und liegen künftig auch dem kommunalen Finanzmanagement zu Grunde, soweit in Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Soweit die GoB in den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Gemeindehaushaltverordnung nicht konkretisiert werden, gelten sie sinngemäß wie im privaten Bereich. Die jetzt vom nph vorgelegte Eröffnungsbilanz 2008 wurde entsprechend den gesetzlichen Grundlagen aufgestellt. Das reine Zahlenwerk wurde im beigefügten Anhang A erläutert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Bewertung des Vermögens auf die vorstehenden Erläuterungen verwiesen. Die Eröffnungsbilanz bedarf wie der spätere Jahresabschluss - der Prüfung durch die Verbandsversammlung, die sich der örtlichen Rechnungsprüfungen bzw. geeigneter Dritter bedient und der Feststellung durch Beschluss der Verbandsversammlung. Sie unterliegt auch der überörtlichen Prüfung (vgl. Vorlage zu TOP 4 der Verbandsversammlung vom ). Die Eröffnungsbilanz kann dabei im Rahmen einer gesetzlich eingeräumten Frist von 4 Jahren ( 92, 7 GO NRW) ggfs. noch rückwirkend geändert werden. 4

5 Übersicht Aktiva und Passiva bitte hier einkleben! 5

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