2 Gewerbliche Schutzrechte

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1 2.1 Patente 2 Gewerbliche Schutzrechte 2.1 Patente 1. Schutzgegenstand 2. Schutzvoraussetzungen 3. Verfahren zum Patentschutz 4. Bestand des Patentschutzes 5. Wichtigste Wirkungen des Patentschutzes 6. Arbeitnehmererfindungen 7. Internationaler Patentschutz 8. Kosten des Patentschutzes 9. Werbung mit Patenten Patente sind die wichtigsten technischen Schutzrechte. Patente dienen zum Schutz von naturwissenschaftlich-technischen Leistungen, sie schützen Erfindungen. Dabei ist der Erfindungsschutz gerade für die Industrienation Deutschland und die große Abhängigkeit des Bruttosozialprodukts von industriellen Aktivitäten sowie aufgrund der hohen Abhängigkeit von Innovation im globalen Wettbewerb hierzulande besonders wichtig. Dies zeigt sich auch an der internationalen Anmelderstatistik. Deutschland ist international nach den USA und Japan auf Platz drei und mit Abstand führend in Europa. In Deutschland werden mehr Patente angemeldet als in Großbritannien und Frankreich zusammen. Beim DPMA wurden 2005 insgesamt Patentanmeldungen mit Wirkung in Deutschland eingereicht. Davon sind wiederum aus Deutschland. Nach den inländischen Anmeldern folgen in der Statistik die Anmelder aus den Ländern USA (3.245, 2005), Japan (3.449, 2005) und Frankreich (312, 2005) die in Deutschland einen Patentschutz erreichen wollen. Unter den 10 wichtigsten Patentanmeldern in Deutschland befindet sich nur ein ausländisches Unternehmen, der Automobilzulieferer Denso Corp. aus Japan (siehe Tabelle 2). Bei den 20 wichtigsten Anmeldern in Deutschland kommen noch die ausländischen Unternehmen General Motors Corp., Hewlett-Packard Development Co.L.P. und Samsung Electronics Co. Ltd. hinzu (siehe Tabelle 2) (Deutsches Patent- und Markenamt, 2006). PHiKS Grundwerk Juni

2 T2 C Juristische Instrumente Anmelder Sitzland Anmeldungen 1 Siemens AG DE Robert Bosch GmbH DE DaimlerChrysler AG DE Infineon Technologies AG DE Volkswagen AG DE BASF AG DE Denso Corp. JP Bayerische Motoren Werke AG DE ZF Friedrichshafen AG DE Fraunhofer-Gesellschaft e.v. DE Audi AG DE BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH DE Voith Paper Patent GmbH DE General Motors Corp. US Adam Opel AG DE Behr GmbH & Co. KG DE Hewlett-Packard Development Co. L.P. US Henkel KGaA DE Samsung Electronics Co. Ltd. KR INA-Schaeffler KG DE 207 Tabelle 2: Die 20 größten Patentanmelder in Deutschland im Jahr 2005 (Deutsches Patent- und Markenamt, 2006) Beim Europäischen Patentamt wurden 2005 knapp Patente angemeldet. Dies entspricht einem Zuwachs von 7,2 Prozent zum Vorjahr mit Anmeldungen. Dabei stammen 42 Prozent aller Anmeldungen aus den Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens, 27 Prozent aus den USA und 20 Prozent aus Japan (Europäisches Patentamt, 2006). 2 PHiKS Grundwerk Juni 2007

3 2.1 Patente Innerhalb Deutschlands wiederum melden die südlichen Bundesländer Bayern ( Patentanmeldungen, 28,3 Prozent, 2005) und Baden-Württemberg ( Patentanmeldungen, 26,5 Prozent, 2005) die meisten Patente an, gefolgt von Nordrhein-Westfalen (8.151, 16,9 Prozent Patentanmeldungen, 2005). Damit kommen aus diesen drei Bundesländern zwei Drittel aller inländischen Patentanmeldungen in Deutschland. Bei der Anmeldeintensität, also den Anmeldungen je Einwohner, ist der Unterschied zwischen den verschiedenen Bundesländern noch dramatischer. Baden-Württemberg liegt an der Spitze mit 120 Patentanmeldungen je Einwohner, Bayern auf Platz zwei bei 110 und Nordrhein-Westfalen bei 45. Der Durchschnitt der Anmeldeintensität in der Bundesrepublik Deutschland liegt bei 59 (Deutsches Patent- und Markenamt, 2006). Ebenso wichtig ist der deutsche Markt auch für ausländische Unternehmen. Dies zeigt die große Anzahl von Patenten, die für Deutschland wirksam sind, jedoch von ausländischen Patentanmeldern über das Europäische Patentamt mit Wirkung in Deutschland angemeldet worden sind. Von den 20 größten Patentanmeldern am Europäischen Patentamt mit Wirkung in Deutschland sind vier aus Deutschland (Siemens, Robert Bosch, BASF, DaimlerChrysler), vier aus anderen europäischen Ländern (Philips, Nokia, Alcatel, Thomson), sechs aus Japan (Matsushita, Sony, Canon, Fujitsu, Seiko Epson, Fuji), vier aus den USA (Microsoft, General Electric, 3M, Hewlett-Packard) und zwei aus Südkorea (Samsung, LG) (Deutsches Patent- und Markenamt, 2006). Die großen Unternehmen dominieren das Patentanmeldegeschehen in Deutschland und Europa. 60 Prozent aller Patente werden in Deutschland von nur 3,6 Prozent aller Patentanmelder eingereicht, und 96,4 Prozent aller Anmelder haben nur eine bis zehn Anmeldungen beim DPMA eingereicht. Nach Angaben des DPMA liegt eine Quote von ca. 20 Prozent an Patentanmeldungen aus dem Mittelstand (KMU, kleine und mittelständische Unternehmen) vor. Die Dominanz von Großunternehmen als Patentanmelder zeigt sich auch bei der durchschnittlichen Anzahl von Erfindern je Patentanmeldung. Waren es ,96 und im Jahr ,08, so sind es inzwischen 2,32 Erfinder je Patentanmeldung. Da in Großunternehmen in der Regel die Forschungs- und Entwicklungsarbeit in Teams durchgeführt wird, im Gegensatz zur häufig vorkommenden Einzelaktivität in kleineren Unternehmen, gibt diese Zahl einen Hinweis auf die Herkunft der Patentanmeldungen (Deutsches Patent- und Markenamt, 2006). Patente werden in allen Bereichen der Technik angemeldet. Jedoch liegt nach wie vor die intensivste Anmeldeaktivität in den klassischen Ingenieursdiszipli- PHiKS Grundwerk Juni

4 T2 C Juristische Instrumente nen vor. Hinzu kommen die Bereiche der technischen Entwicklungen in der Medizin, Logistik und bei Datenverarbeitungsanlagen (siehe Tabelle 3). Technikgebiet Anmeldungen Fahrzeuge allgemein Maschinenelemente oder -einheiten Messen, Prüfen Grundlegende elektrische Bauteile Medizin oder Tiermedizin, Hygiene Elektrische Nachrichtentechnik Fördern, Packen, Lagern; Handhaben von Stoffen Brennkraftmaschinen Datenverarbeitung; Rechnen; Zählen Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung elektrischer Energie Tabelle 3: Patentanmeldungen nach Technikgebieten am DPMA im Jahr 2005 (Deutsches Patent- und Markenamt, 2006) 1. Schutzgegenstand Durch Patente sind Erfindungen schützbar. Das Patent gehört zu den technischen Schutzrechten und soll technische Leistungen schützen. Daher kommt dem Begriff der Technizität im Patentrecht eine große Bedeutung zu. Unter einer Erfindung ist eine technische Leistung zu verstehen, die als Lehre oder Anweisung zum technischen Handeln beschrieben ist. Die Erfindung ist die Lösung einer technischen Aufgabe durch technische Mittel. Die im Patent beschriebene technische Lehre muss das konkrete technische Problem lösen. Ein Fachmann muss aus der Offenbarung der neuen technischen Lehre im Patent das genannte Problem mit den in der Anmeldung genannten Mitteln lösen können (Rebel, 2003, S. 183). Damit kommt den Patenten im Innovationssystem eine Doppelrolle zu: zum einen die temporäre Monopolisierung der offenbarten technischen Lehre, zum anderen jedoch die Offenlegung dieser Lehre und damit die allgemeine Förderung des technischen Wissens (siehe Abbildung 8). 4 PHiKS Grundwerk Juni 2007

5 2.1 Patente Abbildung 8: Doppelfunktion des Patentsystems Der Gegenstand einer technischen Lehre sind zum Beispiel, Maschinen, Produktionsverfahren, elektrische Schaltungen, Vorrichtungen, Geräte und Apparate. Krasser betont, dass dem Ausschlussrecht Patent nur solche Gegenstände zugänglich sind, die sich auf eine konkrete Anwendung beziehen. Losgelöste wissenschaftliche Erkenntnisse müssen frei bleiben, um auch als Basis für die zukünftigen Entwicklungen dienen zu können (Krasser, 2004, S. 114). Im Sinne des Patentgesetztes explizit nicht als Erfindung angesehen werden ( 1 Abs. 3 PatG): Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele, geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen, die Wiedergabe von Informationen. Der Technikbegriff schließt alle Formen der Naturbeherrschung ein. Somit sind Erfindungen auf den klassischen naturwissenschaftlichen Gebieten wie der Physik, der Chemie und der physikalischen Chemie in der Regel ebenso dem Patentschutz zugänglich wie Ergebnisse aus den ingenieurwissenschaftlichen Gebieten wie dem Maschinenbau, Elektrotechnik oder der Bautechnik. Dem Patentschutz im Sinne einer Erfindung ist also zum Beispiel die Konstruktion einer Maschine, die Entwicklung eines Verfahrens zur synthetischen Herstellung eines Stoffs oder die Ausarbeitung einer spezifischen Schalungsmethode im Betonbau zugänglich. Zum Erfindungsbegriff führt Steckler aus: Die Erfindung auf dem Gebiet der Technik enthält eine Naturbeherrschung des Men- PHiKS Grundwerk Juni

6 T2 C Juristische Instrumente schen zur Befriedigung seiner Bedürfnisse (Steckler, 1996, S. 11, Fn. 18 unter Bezug auf: Hubmann, 2002, S. 80 ff.). Vom Patentschutz in 2 PatG explizit ausgenommen sind: Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren (siehe T2 C 2.4). Bezogen auf die grundsätzlichen Erfindungen gibt es verschiedene Klassifikationen. Hilfreich für die praktische Anwendung, insbesondere auch bei der Kategorisierung eigener Ideen und dem grundlegenden Erfindungsweg ist die Klassifikation nach Ilzhöfer. Er unterscheidet folgende Erfindungsarten (Ilzhöfer, 2002, S 35, Rdn ): Kombinationserfindungen: Die Problemlösung besteht hier in der Zusammenwirkung von verschiedenen Merkmalen. Beispiel ist das Faxgerät, als Kombination von Scanner, Drucker und Datenfernübertragung. Auswahlerfindungen: Die Problemlösung gelingt über das Auswählen eines kleineren Bereichs aus einem größeren. Beispiel ist die Chipintegration, die durch das Verbinden von verschiedenen Chipgehäusen und Datenübertragungswegen kleinere Dimensionen erreicht. Übertragungserfindungen: Die Problemlösung liegt in der Übertragung einer bekannten Lösung auf einem technischen Gebiet auf ein neues technisches Gebiet. Beispiel hiefür ist die Anwendung der Stent-Technologie für Blutgefäße aus der Medizintechnik in der Rohrleitungssanierung von Abwassersystemen. Stofferfindungen: Die Problemlösung ist der Aufbau oder die Zusammensetzung eines chemischen Stoffs mit dem Spezialfall eines Arzneimittels. Zusatzerfindungen: Die Problemlösung liegt in der Weiterentwicklung einer ersten Haupterfindung. Beispiel ist die Verwendung spezifischer Formen und Materialen für die Elektroden von Zündkerzen, um die Haltbarkeit und Zuverlässigkeit zu verbessern. Erfindungen können gemäß 9 PatG in zwei Kategorien unterschieden werden: Erzeugnis- und Verfahrenserfindungen oder für die darauf beruhenden Patente in Erzeugnis- und Verfahrenspatente. Bei den Erzeugnispatenten wird der Aufbau eines Gegenstands oder einer Vorrichtung wie zum Beispiel einer Maschine oder eines chemischen Stoffs beschrieben. Bei einem Verfahrenspatent besteht die neue technische Lehre in einem Arbeits- (Wie wird etwas betrieben?) oder einem Herstellungsprozess (Wie wird etwas produziert?). Auf 6 PHiKS Grundwerk Juni 2007

7 2.1 Patente diesen beiden Grundkategorien aufbauend, bietet Rebel eine feinere Einteilung an und gibt damit auch einen Überblick über das Spektrum von möglichen Patenten, bezogen auf ihren jeweiligen Schutzgegenstand, und ebenso in der jeweiligen Erklärung eine Vorstellung vom Abstraktionsgrad, mit dem Erfindungen in Patenten betrachtet werden können (Rebel, 2003, S. 186): Bei den Erzeugnispatenten unterscheidet er zwischen: Sachpatenten bewegliche oder unbewegliche körperliche Gegenstände, Vorrichtungen Arbeitsmittel zur Durchführung von Herstellungs- oder Arbeitsverfahren, Anordnungs- und Schaltungspatenten räumlich und zeitlich nebeneinander wirkende Arbeitsmittel, Stoffpatenten Sachpatente auf dem Gebiet der Chemie, Mittelpatenten Stoffpatente mit Angabe der Anwendung. Bei den Verfahrenspatenten unterscheidet er zwischen: Herstellungsverfahren Verfahren zur Einwirkung auf ein Ausgangsmaterial, um gezielt ein Erzeugnis hervorzubringen, Arbeitsverfahren Verfahren zur Einwirkung auf ein Ausgangsmaterial, um ein Arbeitsziel (z.b. Messen, Bewegen, Sammeln etc.) zu erreichen, Verwendungspatenten Anwendung von Sachen, Vorrichtungen oder Verfahren zu einem neuen Zweck. 2. Schutzvoraussetzungen Die Voraussetzungen dafür, dass ein Patent durch das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt werden kann, sind gemäß 1 Abs. 1 PatG für eine vorliegende Erfindung, dass sie: neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Daraus ergeben sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents: Neuheit, erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) und gewerbliche Anwendbarkeit. Diese sachlichen Schutzvoraussetzungen werden vom DPMA auf Antrag geprüft. Neu ist eine Erfindung dann, wenn ihre technische Lehre nicht zum bisherigen Stand der Technik gehört. Zur Klärung, was der Stand der Technik alles umfasst, ist es wichtig, zunächst zu klären, welchen Zeitrang die Anmeldung zum Patent PHiKS Grundwerk Juni

8 T2 C Juristische Instrumente besitzt. Für den Zeitrang maßgeblich ist in der Regel der Tag, an dem die Patentanmeldung beim Patentamt eingegangen ist, dies ist dann auch der Prioritätstag. Der Stand der Technik zur Klärung der Neuheit der Erfindung umfasst alle schriftlichen und mündlichen Beschreibungen oder Benutzungen oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Beschreibungen der erfinderischen Lehre ( 3 Abs. 1 PatG). Rebel fasst diese Regelung zusammen mit dem Hinweis, dass zum Stand der Technik alle Kenntnisse gehören, die weltweit irgendwo, irgendwann vor dem maßgeblichen Zeitrang, irgendwie der Öffentlichkeit bekannt gemacht oder zugänglich waren (Rebel, 2003, S. 183). Diese Veröffentlichungen sind unabhängig von ihrer Art, also welche Kommunikationsform, wie zum Beispiel Vortrag, Artikel, Gespräche, Filme, Prospekte oder Fotos, dabei gewählt wurde, Stand der Technik. Bei der Neuheitsprüfung durch das DPMA wird ein so genannter Einzelvergleich für jede Veröffentlichung durchgeführt. Die Veröffentlichungen aus dem Stand der Technik (Entgegenhaltungen) werden getrennt voneinander mit dem Gegenstand der Patentanmeldung verglichen, und wenn sich der Anmeldegegenstand aus nur einer Entgegenhaltung ergibt, fehlt die Schutzvoraussetzung der Neuheit (Ilzhöfer, 2002, S. 38, Rdn. 127). Die Erfindung ist das Ergebnis einer erfinderischen Leistung oder einer erfinderischen Tätigkeit. Die erfinderische Tätigkeit ( 4 PatG) ist dann gegeben, wenn sich für einen Durchschnittsfachmann die Erfindung nicht naheliegend aus dem Stand der Technik ergibt. Das Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit soll verhindern, dass jede neue Erfindung unmittelbar dem Patentschutz zugänglich ist. Eine Erfindung soll eine Leistung aufweisen, die über dem Durchschnittskönnen der Fachleute liegt, eine Erfindungshöhe über dem einschlägigen naturwissenschaftlich-technischen Gebiet aufweisen ( 4 Satz 1 PatG). Einfache Weiterentwicklungen auf dem üblichen handwerklichen Können, wie sie die gewöhnlichen Leistungen von Ingenieuren, Technikern und Handwerkern entsprechen, sollen noch keine erfinderische Tätigkeit darstellen. Wie aus der oben beschriebenen Intension des gewerblichen Rechtsschutzes unmittelbar deutlich wird, soll durch Patente die Weiterentwicklung der Technik und des Gewerbes gefördert werden. Dieses Ziel wird durch so genannte Trivial- Patente gerade nicht erreicht. Zur Beurteilung der Erfindungshöhe werden Beweisanzeichen (Indizien) herangezogen. Als solche Indizien nennt Steckler beispielsweise vorangegangene längere Bemühungen der Fachwelt um eine Problemlösung, eine Lösung, die verschiedene Entwicklungsschritte überspringt, oder einen erfindungsgemäßen Fortschritt durch Leistungssteigerung, Zeit- und Kosteneinsparungen (Steckler, 1996, S. 13). Ergänzend nennt Ilzhöfer als weitere Erfindungshöhenindizien das Vorhandensein eines bekannten 8 PHiKS Grundwerk Juni 2007

9 2.1 Patente Bedürfnisses nach einer Problemlösung, ein vorhandenes Vorurteil der Fachwelt gegen eine Lösung, das durch die Erfindung überwunden wird, wenn mehrere Entgegenhaltungen kombiniert werden müssen, um den Anmeldungsgegenstand zu beschreiben, oder wenn eine Mehrfacherfindung vorliegt, also dasselbe Problem innerhalb eines kurzen Zeitraums von verschiedenen Anmeldern oder Erfindern gelöst worden ist (Ilzhöfer, 2002, S. 135, Rdn. 136). Beispiel: Eine Diskussion, die unter anderem auch im Zusammenhang mit den so genannten Softwarepatenten bzw. mit Patenten für computerimplementierte Erfindungen geführt wurde und wird, ist die über das Phänomen der Trivialpatente. Darunter werden in der Regel Patente auf (vermeintlich) naheliegende technische Lösungen verstanden, also Patente mit einer (vermeintlich) sehr geringen Erfindungshöhe. Als Beispiele für solche Trivialpatente werden die Erfindungen des One-Click-Patents von Amazon, der Fortschrittsbalken in Computerprogrammen (zum Beispiel beim Laden von Software), das Patent auf den Hyperlink (zur direkten Verknüpfung zweier Informationsseiten im WWW), die Anzeige des Status der Caps-Lock-Taste oder die Verwendung des Doppelklick-Patents zur Aktivierung einer Softwarefunktion aufgeführt. Diese Aufzählung findet sich zum Beispiel bei der freien WWW-Enzyklopädie Wikipedia im Internet. Mit der Verwendung des Begriffs Trivialpatente geht gewöhnlich eine allgemeine Kritik an der Arbeit der Patentämter einher, die vermeintlich triviale Schutzrechte gewähren und damit, so die Argumentation der Patentgegner, die allgemeine Entwicklung der Technik hemmen. Wie die oben angeführten Beispiele zeigen, ist die Beurteilung des Grades der Trivialität zum Zeitpunkt der Patentprüfung oft nur schwer feststellbar. Ebenso kann die wirtschaftliche Bedeutung solcher vermeintlich trivialen Schutzrechte erheblich sein. Das deutsche und das europäische Patentsystem kennen zwei Möglichkeiten, um erteilte Schutzrechte zu vernichten. Diese beiden Wege dienen gewissermaßen der Hygiene des Patentsystems. Sollte es zur Erteilung eines Patents gekommen sein, das zum Beispiel von einem technisch hoch entwickelten und hoch kompetenten Wettbewerber als trivial eingeschätzt wird, so kann er im Wege des Einspruchs oder im Wege einer Nichtigkeitsklage den Bestand des Patents mit dem Hinweis auf einen Mangel an Erfindungshöhe anfechten. PHiKS Grundwerk Juni

10 T2 C Juristische Instrumente Gewerbliche Anwendbarkeit liegt immer dann vor, wenn die Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann ( 5 PatG). Die Schutzvoraussetzungen lassen sich anhand der oben aufgeführten Klassifizierung der Erfindungstypen darstellen: Kombinationserfindungen die einzelnen Merkmale können im Stand der Technik bekannt sein, jedoch muss die Gesamtheit der Merkmale neu und erfinderisch sein. Auswahlerfindungen eine Auswahlerfindung ist zum Beispiel dann patentfähig, wenn der ausgewählte kleinere Bereich überraschende Eigenschaften aufweist. Übertragungserfindungen Patentfähigkeit kann dann vorliegen, wenn das zweite technische Gebiet für den Durchschnittsfachmann so weit entfernt liegt, dass er keinen Anlass hat, sich über die Entwicklungen auf dem ersten Gebiet zu informieren. Stofferfindungen notwendig sind Neuheit und Erfindungshöhe. Zusatzerfindungen notwendig sind Neuheit und Erfindungshöhe. 3. Verfahren zum Patentschutz Um Patentschutz für eine Erfindung zu erhalten, muss eine schriftliche Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden. Der Tag der Patentanmeldung ist wie oben geschildert für den Zeitrang ein wichtiges Element. Gemäß dem First-to-File -Prinzip soll der Anmelder, der als erster eine Erfindung formal ordnungsgemäß angemeldet hat, später, nach erfolgreicher Sachprüfung, auch das Patent dafür erhalten. Diese Regelung findet sich in den meisten Patentsystemen der Welt wieder (siehe T5 A).! Praxistipp: Patente schützen technische Erfindungen, die sich gewerblich anwenden lassen. Wissenschaftliches Grundlagenwissen in Form von Entdeckungen soll jedoch frei von Monopolrechten bleiben. Bis in die jüngste Technikgeschichte ist die parallele Entwicklung von Entdeckungen und Erfindungen immer wieder aufgetreten. Erfindungen und Entdeckungen liegen quasi in der Luft, und immer wieder kommen praktisch unabhängig voneinander Doppelerfindungen und kumulierte Erfindungen zu einem gerade entdeckten Naturphänomen vor. 10 PHiKS Grundwerk Juni 2007

11 2.1 Patente! So hat sich aus dem Problem Entwässerung von Erz- und Kohlegruben im 18ten Jahrhundert die Entwicklung von Dampfmaschinen abgeleitet. Die Entdeckungen zur Elektrizität und zum Magnetismus führten im 19ten Jahrhundert zu den Entwicklungen von drahtgebundener Telegraphie und dem Siemens schen Zeigertelegraphen. Im Falle des dynamoelektrischen Prinzips bildet der Entdecker mit dem Entwickler der Starkstromtechnik, der Elektromotoren und -generatoren in Werner von Siemens sogar eine Personalunion. Wie knapp ein Patentstreit um eine in der Luft liegende Basiserfindung entschieden werden kann, zeigt der Fall des Telefons. Gardiner G. Hubbard, der Mäzen eines der Erfinder, Alexander Graham Bell, reichte am 14. Februar 1876 nur zwei Stunden vor dem Wettbewerber Elisha Gray seine Patentanmeldung ein. Bell wurde auch tatsächlich als der wahre Erfinder identifiziert. Dieses Patent wurde zum Gründungskapital der Bell Telephone Association, der späteren AT&T (Kurz, 2000, S. 433 ff.). Das Phänomen der unabhängigen Doppelerfindung beruht letztlich darauf, dass Erfindungen keine individuellen Geistesschöpfungen sind, sondern auf der Anwendung in der Natur vorliegender Gesetzmäßigkeiten beruhen, die ein vorliegendes technisches Problem lösen. Jede der beiden Personen, die unabhängig voneinander die Erfindung hervorgebracht haben, ist somit ein wahrer Erfinder (Hubmann, 2002, S. 141, Rdn. 3). Der Interessenskonflikt zwischen den beiden Erfindern wird mit dem First-to-File-Prinzip durch die Priorität der Anmeldung gelöst. In 6 S.3 PatG lautet die Regelung: Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat. Für die Praxis heißt dies unmissverständlich: Falls eine Entwicklung im Markt oder im Wettbewerb in der Luft liegt und der Erfinder einen Patentschutz für sinnvoll erachtet, sollte er so rasch wie möglich eine Patentanmeldung einreichen. PHiKS Grundwerk Juni

12 T2 C Juristische Instrumente Die Patentanmeldung muss folgende Elemente enthalten ( 35 PatG): Namen des Patentanmelders, Antrag auf Erteilung des Patents, mit genauer Bezeichnung der Erfindung, Patentansprüche in denen angegeben ist, was unter Schutz gestellt werden soll, Beschreibung der Erfindung und ggf. Zeichnungen. Während die Ansprüche den späteren Schutzbereich des Patents bestimmen ( 14 PatG), werden die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche herangezogen. Die Beschreibung dient der Offenbarung der Erfindung und sollte den technischen Hintergrund der Erfindung, den dem Anmelder bekannten Stand der Technik, die Lösung des Problems im Allgemeinen (mit Nennung der erreichten Vorteile) und wenigstens einen Weg zur Ausführung der Erfindung umfassen. In einer Patentanmeldung darf nur eine Erfindung hinterlegt werden (Einheitlichkeit). Wichtig für die Offenbarung der Erfindung ist, dass sie ein Fachmann ausführen kann ( 34 Abs. 4 PatG). Zusätzlich zu diesen Angaben muss noch eine Zusammenfassung beim Amt abgegeben werden, jedoch hat der Anmelder 15 Monate Zeit, diese nachzureichen. Die Zusammenfassung dient der technischen Information. Sie soll möglichst kurz sein und informativ. Sie soll eine Bezeichnung der Erfindung, eine Kurzfassung der in der Anmeldung hinterlegten Offenbarung mit dem technischen Gebiet der Erfindung, dem gelösten technischen Problem und den hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten der Erfindung und ggf. eine Zeichnung enthalten ( 36 PatG). Nach dem Anmeldeantrag und dem Entrichten der Anmeldegebühr führt das Amt eine Offensichtlichkeitsprüfung nach 42 PatG durch. Dabei wird die Anmeldung auf die formalen Anforderungen des Erteilungsantrags (Vollständigkeit) hin durchgesehen und auf offensichtliche Mängel hin überprüft. Falls bei der Offensichtlichkeitsprüfung Mängel aufgetreten sind, wird der Anmelder aufgefordert, diese zu beseitigen. Falls der Anmelder sich daraufhin nicht meldet oder die Mängel nicht beseitigt, wird die Patentanmeldung zurückgewiesen. Gemäß 43 PatG hat der Anmelder oder ein Dritter die Möglichkeit, nach Bezahlung einer Gebühr eine Recherche zum Stand der Technik bezüglich der eingereichten Patentanmeldung vom DPMA durchführen zu lassen. Dabei werden die Schriften ermittelt, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit berücksichtigt werden müssen. Dieser amtliche Stand der Technik zur vorliegenden Erfindung hilft dem Anmelder gegebenenfalls in Beratung mit seinem Patentanwalt, die Chancen für die mögliche Erteilung seines Patents besser einzuschätzen. 12 PHiKS Grundwerk Juni 2007

13 2.1 Patente Wenn der Rechercheantrag gemeinsam mit der Anmeldung eingereicht wird, kann der Anmelder schon nach 3 9 Monaten mit einem Ergebnis der Recherche rechnen und hat somit schon relativ schnell nach der Anmeldung ein erstes Ergebnis zu seinen Patentbemühungen (Rebel, 2003, S. 125). Dies ist aus zwei Gründen wichtig: Zum einen muss sich der Patentanmelder innerhalb von 12 Monaten entscheiden, ob er mit der Priorität aus seiner Anmeldung die gleiche Erfindung mit einer Nachanmeldung im Ausland ebenfalls zum Patent anmelden will. Auf der Basis des Rechercheergebnisses kann er so seine Chancen für weitere Patentaktivitäten besser einschätzen. Hinzu kommt, dass die Patentprüfung am DPMA durchschnittlich ca Monate (Rebel, 2003, S. 121; Wurzer, 2004, S. 14 und Zitate dort) dauert und 18 Monate nach der Anmeldung seine Anmeldung offengelegt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Somit hat der Anmelder mit dem Ergebnis der Recherche deutlich vor diesen Fristen die Möglichkeit, seine Chancen auf Patenterteilung einzuschätzen, und kann sein Verhalten (Auslandsanmeldung, Zurückziehen der Anmeldung vor Offenlegung, Antragstellung auf Prüfung etc.) danach ausrichten. Das Patenterteilungsverfahren ( 44 ff. PatG) folgt dem Prinzip der aufgeschobenen Prüfung. Das heißt, der Anmelder hat sieben Jahre Zeit, beim DPMA einen Prüfungsantrag zu stellen. Nur wenn der Anmelder einen Prüfungsantrag stellt und die Prüfungsantragsgebühr bezahlt, erfolgt durch das Amt die Prüfung der Patentanmeldung auf Patentfähigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt verharrt die Anmeldung im Anmeldungsstatus (wird 18 Monate nach Anmeldung offengelegt und gilt bei Nichtstellung des Prüfungsantrags nach 7 Jahren als zurückgenommen. 18 Monate nach dem Anmeldetag oder ggf. nach dem Prioritätstag wird die Patentanmeldung als so genannte Offenlegungsschrift veröffentlicht. Sie enthält die Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung für jedermann zur Einsicht. Nach der Veröffentlichung wird dieses Patentdokument (keine Patentschrift!) in die nationalen und internationalen Patentdatenbanken eingespielt und steht zur Einsicht weltweit zur Verfügung, unabhängig davon, ob bis zu diesem Zeitpunkt Prüfungsantrag gestellt wurde. Nach Antrag auf Prüfung und Gebührenzahlung erfolgt die Sachprüfung durch die Prüfstellen des DPMA. Sofern die formalen und materiellen Anfordernisse erfüllt sind, wird der Anmelder üblicherweise mit einem oder mehreren Prüfungsbescheiden über die Aussichten auf Erteilung eines Patents informiert. Am Ende des Prüfungsverfahrens wird entweder die Patentanmeldung durch Beschluss des Amts zurückgewiesen oder ein Patent erteilt. Nach Zahlung der PHiKS Grundwerk Juni

14 T2 C Juristische Instrumente Erteilungsgebühr wird die Erteilung im Patentblatt veröffentlicht, und gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht ( 58 PatG). Die Informationen aus diesem Patentdokument (Patentschrift) werden in die nationalen und internationalen Datenbanken eingespielt (siehe T2 B 1.3) und stehen damit weltweit zur Recherche zur Verfügung.! Praxistipp: Um eine Einschätzung davon zu bekommen, wie wahrscheinlich die Erteilung eines Patents am Deutschen Patentund Markenamt ist, können zwei Verhältniszahlen herangezogen werden. Zum einen die Erteilungsquote bezogen auf die Gesamtanmeldungen: Diese Quote liegt in den letzten Jahren bei etwas unter 30 Prozent. Die Erteilungsquote bezogen auf die gestellten Prüfungsanträge liegt in den letzten Jahren bei etwas unter 50 Prozent. Die ausgesprochen niedrige Erteilungsquote bezogen auf die Anmeldungen kann damit erklärt werden, dass nicht in jedem Fall die Anmelder tatsächlich die Erteilung ihrer Anmeldung zum Patent wünschen. Hier können zum Beispiel auch strategische Gründe, wie die Sicherung eines Anmeldetags als Prioritätstag, eine Rolle spielen. Wenn jedoch Prüfungsantrag gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass der Anmelder auch eine Erteilung wünscht oder erwartet. Dazu kommt es jedoch nur in etwa der Hälfte aller Fälle. Die aufgelaufenen Kosten im Prozess bis zu diesem negativen Bescheid und insbesondere bei entsprechendem Stand der Technik ggf. auch die zugehörigen Entwicklungskosten sind also verloren. In diesem Zusammenhang wird auch von einer Größenordnung von 20 Mrd. Euro an verlorenen F&E-Aufwendungen wegen Doppelforschung und Doppelentwicklung in Europa hingewiesen. 4. Bestand des Patentschutzes Die Schutzdauer eines Patents beträgt maximal 20 Jahre, ab dem Tag, der auf den Anmeldetag folgt ( 16 PatG). Ab dem dritten Jahr nach der Anmeldung muss der Patentanmelder zur Aufrechterhaltung seines Patents oder seiner Patentanmeldung jährlich steigende Aufrechterhaltungsgebühren bezahlen ( 17 PatG). Durch die Nichtzahlung der Aufrechterhaltungsgebühren kann der 14 PHiKS Grundwerk Juni 2007

15 2.1 Patente Anmelder seine Patentanmeldung zurücknehmen oder das bereits erteilte Patent erlöschen lassen. Damit erlischt das Patent für die Zukunft (ex nunc). Somit kann der Anmelder letztlich durch die Bezahlung oder Nichtbezahlung der Gebühren über die effektive Schutzdauer mit einer Höchstgrenze von 20 Jahren bestimmen. Aufgrund der steigenden Gebühren jedes Jahr wird sich aus Sicht des Anmelders die Kosten-/Nutzenfrage des Patentschutzes mit zunehmendem Alter des Patents in immer stärkerem Maße stellen, und er wird gegebenenfalls auf einen weiteren Schutz verzichten. Dies ist volkswirtschaftlich auch gewünscht. Denn zu dem Zeitpunkt, an dem sich der Inhaber keine höhere Rendite aus seinem Monopolrecht erwartet, die mindestens die Kosten für die Aufrechterhaltung übersteigt, wird er die neue technische Lehre für die Allgemeinheit zur Nutzung frei geben. Ein erteiltes Patent kann auf zwei Arten angegriffen werden. Jeder Dritte hat die Möglichkeit, ein Patent durch ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren zu vernichten. Ein erfolgreiches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren hat zur Folge, dass das Patent rückwirkend gelöscht wird (ex tunc). Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Patenterteilung kann jeder Dritte (bei widerrechtlicher Entnahme nur der durch die Entnahme Verletzte) schriftlich Einspruch gegen die Erteilung beim Deutschen Patentund Markenamt erheben ( 59 PatG). Damit wird der Allgemeinheit, das sind in der Regel die interessierten Wettbewerber, die Möglichkeit gegeben die Patenterteilung unter Einbringung neuer Tatsachen (z.b. neuem Stand der Technik) vom Amt überprüfen zu lassen. Dabei muss er sich auf die Widerrufsgründe, die im Patentgesetz angegeben sind, berufen ( 21 PatG). Diese sind die mangelnde Patentfähigkeit, mangelnde Offenbarung, wesentliche Inhalte sind widerrechtlich entnommen oder der Patentgegenstand geht über den Inhalt der Anmeldung hinaus. Der erfolgreiche Einspruch hat zur Folge, dass das Patent entweder vollständig oder teilweise widerrufen wird. Unabhängig von einem Einspruchsverfahren kann jeder Dritte (bei widerrechtlicher Entnahme nur der durch die Entnahme Verletzte), Nichtigkeitsklage gegen das erteilte Patent erheben, jedoch erst, nachdem keine Einsprüche mehr vorliegen. Das Nichtigkeitsverfahren wird durch eine Klage gegen das Patent durch Dritte beim Bundespatentgericht (BPatG) eingeleitet ( 81 PatG). Eine Nichtigkeitsklage muss sich auf die Nichtigkeitsgründe gemäß 22 PatG berufen. Diese sind die gleichen wie die Widerrufsgründe gemäß 21 PatG. Zusätzlich kann eine Nichtigkeitsklage auch auf eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs in einem vorangegangenen Einspruchsverfahren gestützt werden. Falls die Nichtigkeitsklage erfolgreich ist, wird das Patent rückwirkend PHiKS Grundwerk Juni

16 T2 C Juristische Instrumente gelöscht. Es kann auch zu einer Teilnichtigkeit kommen, oder es folgt eine Abweisung der Klage, und das Patent geht aus dem Nichtigkeitsverfahren unbeschadet hervor.! Praxistipp: Nach einer empirischen Studie von Harhoff und Reitzig wurde bei 8,2 Prozent der erteilten Patente in Europa zwischen 1987 und 1992 Einspruch erhoben. Seit 2003 liegt diese Quote bei nur noch etwa 5 Prozent. Dabei wurde das Patent in ca. 30 Prozent der Fälle widerrufen, in 40 Prozent der Fälle führte der Einspruch zu einer Einschränkung der Ansprüche und in ca. 20 Prozent der Fälle wurde der Einspruch zurückgewiesen (Harhoff, 2004, S. 464). Aus dem Jahresbericht für 2005 des EPA geht eine Drittelteilung für Widerruf des Patents, Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang und Zurückweisung des Einspruchs hervor. Für Deutschland liegen ähnliche Daten für die Verteilung von ca. 1/3 Widerruf, 1/3 Einschränkung und 1/3 Zurückweisung des Einspruchs vor. Diese Zahlen beziehen sich auf eine Einspruchsquote von etwa 5 Prozent aller Erteilungen. Die Wirkungen des erteilten Patents enden durch Verzicht des Patentinhabers oder mit Ablauf der Schutzfrist, spätestens 20 Jahre nach Anmeldung des Patents.! Praxistipp: Wie in diesem Abschnitt dargestellt, ist das Patentverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch mehrere aufeinanderfolgende Schritte gekennzeichnet. Die folgenden typischen Zeitskalen ergeben sich aus empirischen Erfahrungen, Studien und verfahrensrechtlichen Gegebenheiten. Die Zusammenstellung soll dem Praktiker helfen, einige der mit dem Patentsystem und dessen Nutzung einhergehenden Zeitskalen besser einschätzen zu können: Rechercheergebnis: ca. 3 Monate (Rebel, 2003, S. 121), Prioritätsjahr: 12 Monate ( 40 PatG), 16 PHiKS Grundwerk Juni 2007

17 2.1 Patente! Offenlegungsfrist: 18 Monate ( 31 Abs. 2, 32 Abs. 5 PatG), Prüfungsdauer: ca Monate (Rebel, 2003, S. 121; Wurzer, 2004, S. 14 und Zitate dort), Einspruchsfrist: 3 Monate nach Erteilung, Typische wirtschaftliche Nutzungsdauer patentierter Erfindungen: 3 7 Jahre (Wurzer, 2006, S. 245 Rdn. 122 ff und Zitate dort), Durchschnittliche Aufrechterhaltungsdauer: 8 12 Jahre (Faust, 1999, S. 2; Goddar 1995, S. 355), Maximale Laufzeit des Patentschutzes: 20 Jahre. 5. Wichtigste Wirkungen des Patentschutzes Patente sind zeitlich begrenzte Ausschließungsrechte. Dabei bezieht sich 9 PatG auf die unmittelbare Nutzung des Schutzgegenstands. Während der Laufzeit des Patents darf nur der Inhaber seine Erfindung benutzen, und jedem Dritten ist es verboten, ohne Zustimmung des Inhabers das patentierte Erzeugnis herzustellen oder ein nach einem patentierten Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. 10 PatG regelt die mittelbare Benutzung des Schutzgegenstands. Demnach ist es jedem Dritten verboten, das Patent mittelbar zu benutzen indem er Mittel, die sich auf ein wesentliches Merkmal der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anbietet oder liefert. Eingeschränkt werden die Wirkungen des Patents durch 11 PatG. Hier wird die Einschränkung auf Benutzungshandlungen zu privaten und nichtgewerblichen Zwecken und zu Handlungen im Rahmen von Versuchen aufgeführt. Diese fallen nicht unter die Wirkungen des Patents. Umfang und Wirkung des Patents, also sein Schutzumfang, wird gemäß 14 PatG durch den Inhalt der Patentansprüche festgelegt. Wie im Abschnitt Schutzgegenstand dargestellt, können Patente in verschiedene Kategorien eingeteilt werden. Die Klassifikation von Rebel ist dabei hilfreich, den Schutzumfang der verschiedenen Patentkategorien aufzuzeigen (Rebel, 2003, S. 186 f.): Bei den Erzeugnispatenten: Sachpatente bewegliche oder unbewegliche körperliche Gegenstände mit bestimmten Eigenschaften, PHiKS Grundwerk Juni

18 T2 C Juristische Instrumente Vorrichtungen Arbeitsmittel zur Durchführung von Herstellungs- oder Arbeitsverfahren, Anordnungs- und Schaltungspatente räumlich und zeitlich nebeneinander wirkende Arbeitsmittel, die nicht notwendigerweise ein körperliches (dingliches) Ergebnis/Substrat hervorbringen müssen, Stoffpatente Sachpatente auf dem Gebiet der Chemie, Mittelpatente Stoffpatente mit Angabe der Anwendung; der Stoff wird zu einem bestimmten Zweck (z.b. Katalysator, Schutzanstrich, Reibungssenkung) geschützt. Bei den Verfahrenspatenten: Herstellungsverfahren Verfahren zur Einwirkung auf ein Ausgangsmaterial, um gezielt ein Erzeugnis hervorzubringen. Der Schutzbereich umfasst nicht nur das Verfahren selbst, sondern auch das unmittelbar damit hergestellte Erzeugnis des Verfahrens. Hinzu kommt, dass auch jede bekannte Verwendung des Erzeugnisses innerhalb des Schutzbereichs liegt. Arbeitsverfahren Verfahren zur Einwirkung auf ein Ausgangsmaterial, um ein Arbeitsziel (z.b. Messen, Bewegen, Sammeln etc.) zu erreichen. Bei dieser Patentkategorie umfasst der Schutzbereich nur das Herstellungsverfahren und nicht das Erzeugnis. Verwendungspatente Anwendung von Sachen, Vorrichtungen oder Verfahren zu einem neuen Zweck. In diesem Fall umfasst der Schutzbereich nur die zweckgerichtete Anwendung des Erzeugnisses und nicht das Herstellungsverfahren. Um zu überprüfen, ob es sich bei einer Benutzung um eine Patentverletzung handelt, wird vom Inhalt der Patentansprüche ausgegangen. Dieser Inhalt wird unter Hinzuziehung der Beschreibung und der Zeichnung(en) ausgelegt. Dies kann zum Beispiel notwendig sein, wenn in den Ansprüchen Begriffe verwendet werden, die nicht aus der allgemeinen Fachsprache entnommen sind und in der Beschreibung definiert werden. Wenn ein Dritter unberechtigterweise ein Patent benutzt, es verletzt, so kann er vom Verletzten im Rahmen eines Verletzungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch genommen werden ( 139 Abs. 1 PatG). Falls die Benutzung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist, ist der Verletzer zum Ersatz des aus der Benutzung entstandenen Schadens verpflichtet ( 139 Abs. 2 PatG). 18 PHiKS Grundwerk Juni 2007

19 2.1 Patente Die wesentlichen oben beschriebenen Regelungen und Wirkungen im Zusammenhang mit dem Patentschutz sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst. Schutzgegenstand Schutzvoraussetzungen (sachlich) Verfahren zum Patent Bestand des Patents Wichtigste Wirkungen des Patents Internationaler Patentschutz Technische Erfindung: Erzeugnis Verfahren Neuheit Erfinderische Tätigkeit Gewerbliche Anwendbarkeit Einreichung einer Anmeldung beim DPMA DPMA prüft die formellen und auf Antrag die sachlichen Schutzvoraussetzungen und erteilt bei deren Vorliegen ein Patent Schutzrecht entsteht mit Bekanntmachung des Erteilungsbeschlusses Schutzrecht endet nach max. 20 Jahren oder durch Verzicht oder durch Nichtbezahlen der Jahresgebühr Schutzrecht erlischt (rückwirkend) bei erfolgreichem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren Verbot von gewerblichem Herstellen, Anbieten, in Verkehr Bringen, Gebrauchen des geschützten Erzeugnisses (Erzeugnispatent) sowie Anwenden des Verfahrens (Verfahrenspatent) und Anbieten, In-Verkehr-Bringen, Gebrauchen des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses (Herstellungsverfahren) EPÜ PCT PVÜ TRIPS Tabelle 4: Übersichtstabelle zum Patent (modifiziert nach Ilzhöfer, 2002, S. 81, Rdn. 81) PHiKS Grundwerk Juni

20 T2 C Juristische Instrumente 6. Arbeitnehmererfindungen Die Regelungen zu den Erfindungen von Arbeitnehmern finden sich im Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG). Das ArbNErfG regelt die Verhältnisse zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber bei Erfindungen nach dem Patentgesetz und dem Gebrauchsmustergesetz (siehe T2 C 2.2). Die Grundidee hinter den Regelungen des Arbeitnehmererfindergesetzes ist die, dass der Arbeitgeber ein Interesse hat, die Erfindungen seiner Arbeitnehmer zu verwerten. Er hat die sachlichen Mittel und gegebenenfalls Teile der Ausbildung für die Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt und sie entlohnt. Jedoch bezieht sich der Lohn auf die übliche Arbeitsleistung, zu der eine erfinderische Tätigkeit nicht in jedem Fall (z.b. bei einem Vertriebsmitarbeiter) oder bestenfalls in einem gewissen Umfang (z.b. bei einem Entwicklungsingenieur) gerechnet werden kann. Dieser Konflikt zwischen dem Interesse von Erfindern als Arbeitnehmer an einer angemessenen Erfindervergütung und dem Verwertungsinteresse der Arbeitgeber regelt das ArbNErfG vom Ein gesetzlicher Unterschied herrscht in der Behandlung von Arbeitnehmer-Urhebern (siehe T2 C 3) und Arbeitnehmer-Geschmacksmusterschöpfern (siehe T2 C 2.5). Sie werden gesetzlich anders behandelt als Arbeitnehmer-Erfinder. Diese Unterscheidung ist insbesondere bei der Schaffung von Computerprogrammen wichtig, die in der Praxis je nach konkreter Ausprägung sowohl dem Schutz durch technische Schutzrechte wie dem Schutz durch das Urheberrecht zugänglich sind (siehe T2 C 3). Im Rahmen des ArbNErfG werden freie Erfindungen von gebundenen Erfindungen (bzw. Diensterfindungen ) unterschieden. Die Diensterfindungen sind solche, die von Arbeitnehmern während ihres Dienstverhältnisses gemacht werden, wobei die Erfindung aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden sein muss oder maßgeblich auf den Erfahrungen und Arbeiten des Betriebs beruhen ( 4 Abs. 1 ArbNErfG). Zu den freien Erfindungen zählen alle anderen Erfindungen ( 4 Abs. 2 ArbNErfG). Das ArbNErfG regelt die verschiedenen Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Umgang mit den freien und den Diensterfindungen. Falls eine freie Erfindung durch den Arbeitnehmer vorliegt und die Erfindung im Betrieb des Arbeitgebers verwendbar ist, so muss sie dem Arbeitgeber mitgeteilt werden ( 18 ArbNErfG). Bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung während seines Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet, muss er seinem Arbeitgeber zumindest ein nichtausschließliches Recht zur Nutzung anbieten. Für diese Nutzung schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen angemessenen Ausgleich ( 19 ArbNErfG). 20 PHiKS Grundwerk Juni 2007

21 2.1 Patente Falls eine Diensterfindung vorliegt, muss der Arbeitnehmer diese unverzüglich dem Arbeitgeber schriftlich melden (Erfindungsmeldung). Gleichzeitig hat der Arbeitnehmer eine Geheimhaltungspflicht bezüglich seiner Diensterfindung ( 24 Abs. 2 ArbNErfG) auch über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses hinaus ( 26 ArbNErfG). Der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Monaten dem Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, ob er die Erfindung beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch nehmen will. Die Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den Arbeitgeber führt zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf eine angemessene Vergütung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts unverzüglich anzumelden. Eine patentfähige Diensterfindung hat er zur Erteilung eines Patents anzumelden, sofern nicht bei verständiger Würdigung der Verwertbarkeit der Erfindung der Gebrauchsmusterschutz (siehe T2 C 2.2) zweckdienlicher erscheint ( 13 ArbNErfG). Falls jedoch durch die Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters Betriebsgeheimnisse veröffentlicht würden und der Arbeitgeber dies verhindern möchte, kann er von einer Anmeldung absehen ( 17 Abs. 1 ArbNErfG). Aus dem ArbNErfG kann also kein Zwang zur Patentanmeldung beim Vorliegen einer Diensterfindung abgeleitet werden. Jedoch muss der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die Schutzfähigkeit der Diensterfindung anerkennen, und er ist dem Arbeitnehmer gegenüber vergütungspflichtig ( 17 Abs. 2 u. 3 ArbNErfG). Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf eine angemessene Erfindervergütung, sobald der Arbeitgeber die Erfindung benutzt ( 9 u. 10 Arb- NErfG). Falls der Arbeitgeber das für die Diensterfindung erteilte Schutzrecht nicht mehr aufrechterhalten will, muss er den Arbeitnehmer fragen, ob er es übernehmen möchte. Falls der Arbeitnehmer einwilligt, muss der Arbeitgeber das Schutzrecht auf ihn übertragen. Wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung an den Arbeitnehmer schriftlich freigibt, kann der Arbeitnehmer frei über sie verfügen ( 8 ArbNErfG). 7. Internationaler Patentschutz Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, Patentschutz im Ausland zu erwerben. Es können die folgenden drei Wege unterschieden werden: Nationale Patentanmeldung und nationales Verfahren bis zur Erteilung im jeweiligen Land Europäische Patentanmeldung und Erteilung nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) (siehe T5 A 3) PHiKS Grundwerk Juni

22 T2 C Juristische Instrumente Internationale Patentanmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag, Patent Cooperation Treaty, PCT) und nationale Erteilung Mit diesen drei Wegen kann auch in Deutschland Patentschutz erworben werden. Die drei Patentsysteme (national, europäisch [EPÜ], international [PCT]) unterscheiden sich insbesondere darin, welche Institutionen die Anmeldung, die Patentprüfung und die Verwaltung der erteilten Patente übernehmen. Wie in der folgenden Abbildung dargestellt, sind diese Phasen bei den verschiedenen Wegen zum Patent jeweils unterschiedlichen Institutionen zugeordnet. Bei der Anmeldung eines Patents bei einem nationalen Patentamt wird die Anmeldung an diesem Amt auch materiell geprüft (vorausgesetzt, es handelt sich um ein prüfendes Patentamt ), und das erteilte Patent wird durch dieses Amt auch verwaltet, das heißt, die Jahresgebühren sind auch an dieses Amt zu entrichten. Ein deutsches Unternehmen kann also in den USA, in Japan oder Großbritannien ein Patent anmelden, es wird vom dortigen Patentamt materiell geprüft, gegebenenfalls erteilt und über die Laufzeit verwaltet. Bei der Anmeldung eines Patents am Europäischen Patentamt (EPA) nach dem EPÜ wird die Anmeldung durch das EPA entgegengenommen und materiell geprüft. Nach der Erteilung entfaltet das Europäische Patent (EPÜ-Patent, EP) seine Wirkung in den benannten Staaten analog einem Bündel von nationalen Patenten (Bündelpatent, siehe auch zur Diskussion um ein Europäisches Gemeinschaftspatent (siehe T5 A 3). Die einzelnen nationalen Patentämter verwalten anschließend die Patente und erhalten vom Inhaber die Jahresgebühren. Ein deutsches Unternehmen kann also zum Beispiel beim EPA ein Patent für die benannten Staaten Deutschland, Frankreich, Italien und Großbritannien (Vertragsstaaten des EPÜ) anmelden. Die Anmeldung wird vom EPA materiell geprüft, und es erfolgt gegebenenfalls die Erteilung durch das EPA, und das EPÜ-Patent entfaltet anschließend seine Wirkung in Deutschland, Frankreich, Italien und Großbritannien. Die Jahresgebühren zur Aufrechterhaltung des Patentschutzes in diesen Staaten sind dann an diese Patentämter zu bezahlen. Der Charakter des EPÜ-Patents, das nach der zentralen Erteilung seine Wirkung in den benannten Staaten entfaltet, wird besonders dadurch deutlich, dass im Falle von Verletzungen oder bei Nichtigkeitsklagen gegen jedes einzelne nationale Patent vor nationalen Gerichten vorgegangen werden muss. Beim Weg über das PCT-Verfahren ist für die Anmeldeformalitäten die Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organisation, WIPO) zuständig. Die WIPO verwaltet die so genannte internationale Phase einer PCT-Anmeldung. Durch den PCT wird die Anmeldung und eine techni- 22 PHiKS Grundwerk Juni 2007

23 2.1 Patente sche Vorprüfung auf internationaler Ebene zusammengefasst. Es findet jedoch keine Erteilung statt. Die eigentliche materielle Prüfung wird durch nationale oder regionale (z.b. EPA) Patentämter durchgeführt. Die Verwaltung der erteilten Patente erfolgt durch die nationalen Patentämter, somit müssen auch die Jahresgebühren an die nationalen Patentämter entrichtet werden. Abbildung 9: Internationale Institutionen für die Phasen der Anmeldung, Prüfung und Verwaltung in den verschiedenen Patentsystemen (abgeändert nach Rebel, 2003, S. 106) Für den internationalen Patentschutz sind verschiedene internationale Vereinbarungen wichtig. Im Wesentlichen sind dies: Die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), Der Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT), Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), Das TRIPS-Abkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums. Die Pariser Verbandsübereinkunft gilt außer für Topographien (siehe T2 C 2.3) und Pflanzensorten (siehe T2 C 2.4) für alle gewerblichen Immaterialgüter, insbesondere für Erfindungen, gewerbliche Muster oder Modelle, Marken und Herkunftsangaben. Besonders wichtig an der PVÜ ist der Grundsatz der Inländerbehandlung (Assimilationsprinzip). Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass jeder Angehörige eines Landes, das zum Verbund gehört (Verbundstaat), in einem anderen Verbundstaat wie ein Inländer in diesem Land behandelt wird. Innerhalb des Verbundes gilt also für Fremde kein Sonderrecht (Hubmann, 2002, S. 98 Rdn. 13). In der PVÜ ist auch die Prioritätsregelung verankert. Wenn PHiKS Grundwerk Juni

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