bnt newsletter central eastern europe ausgabe Dezember /2014

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1 Aktuelle Nachrichten rund um das Wirtschaftsrecht in Mittel- und Osteuropa News im Überblick Belarus: Änderungen des Arzneimittelumlaufs in Belarus Deutschland: Sozialversicherungspflicht für geschäftsführende Gesellschafter Estland: Lettland: Litauen: Polen: Slowakei: Tschechien: Ungarn: Neues Arbeitnehmerregister Änderung des Arbeitsrechts zum Formanforderungen an Transaktionen Neue Vorschriften über Garantie und Gewährleistung ab Ende Dezember Euro-Gesellschaft, neue Geschäftsführerpflichten Novelle des Arbeitsgesetzbuches zur Agenturbeschäftigung Medizinische Hilfsmittel und neues Gesetz Internationale Klagemöglichkeiten der Banken bezüglich der Devisendarlehen Änderungen des Arzneimittelumlaufs in Belarus Belarus: Schaffung der Eurasischen Wirtschaftsunion wird den Umlauf von Arzneimitteln wesentlich beeinflussen Das Abkommen über die Eurasische Wirtschaftsunion tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Das Abkommen sieht Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarkts für Arzneimittel und medizinische Produkte in Belarus, Russland, Kasachstan und Armenien (Staaten, die das Abkommen ratifi ziert haben) ab dem 1. Januar 2016 vor. Die Staaten verpfl ichten sich gemäß dem Abkommen, spätestens zum 1. Januar 2015 ein weiteres Abkommen über die einheitlichen Grundsätze und Regelungen des Umlaufs von Arzneimitteln und medizinischen Produkten zu unterzeichnen. Insbesondere wird das neue Abkommen die nachstehenden Zwecke verfolgen müssen: Harmonisierung und Unifi zierung von gesetzlichen Voraussetzungen in den Mitgliedsländern im Bereich des Umlaufs von Arzneimitteln und medizinischen Produkten; Schaffung von einheitlichen obligatorischen Anforderungen an Qualität, Effi zienz und Sicherheit von Arzneimitteln und medizinischen Produkten; Harmonisierung der Aufsicht über den Umlauf von Arzneimitteln und medizinischen Produkten. Betreffend die Regulierung auf der nationalen Ebene hat das Repräsentantenhaus des belarussischen Parlaments bereits einem Gesetzesentwurf über die Änderungen im Arzneimittelgesetz zugestimmt. Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere Liberalisierung des staatlichen Anmeldeverfahrens für Arzneimittel vor. Somit wird ein Arzneimittelzertifi kat nach dem Inkrafttreten der Änderungen erstmalig für eine Dauer von fünf Jahren ausgestellt und anschließend nach dem Durchlauf des staatlichen Bestätigungsverfahrens unbefristet erteilt. Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) /8023 BRATISLAVA BUDAPEST MINSK NÜRNBERG PRAHA RIGA SOFIA TALLINN VILNIUS WARSZAWA

2 Ansprechpartner in Minsk Alexander Liessem Tel.: Sozialversicherungspflicht für geschäftsführende Gesellschafter Deutschland: Auch geschäftsführende Gesellschafter mit Sperrminorität können wie Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sein Geschäftsführer nur grundlegende Entscheidungen verhindern kann, insbesondere solche, die wie beispielsweise Satzungsänderungen nur mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Die Rechtsprechung fordert vielmehr, dass die Sperrminorität umfassend sein muss und der Geschäftsführer auch in der Lage sein muss, seine Abberufung bzw. Kündigung zu verhindern. Kann der Geschäftsführer dies nicht, spricht dies für eine abhängige Beschäftigung. Hinzuweisen ist bezüglich der oben genannten Beurteilungskriterien, dass es nicht ausreichend ist, die Verträge entsprechend diesen auszugestalten die tatsächliche Durchführung ist entscheidend. Eine gesetzliche Regelung wann ein geschäftsführender Gesellschafter sozialversicherungspflichtig ist, existiert nicht. Beurteilt wird dies aufgrund einer einzelfallabhängigen Gesamtbetrachtung der Tätigkeit des Geschäftsführers. Wichtigstes Kriterium ist dabei, in wieweit der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist. Handelt es sich um einen geschäftsführenden Gesellschafter der mit 50% oder mehr an der Gesellschaft beteiligt ist, geht sowohl die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Rechtsprechung von einer selbständigen und damit nicht von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus. Begründet wird dies damit, dass der Geschäftsführer in dieser Konstellation nicht den Weisungen anderer Gesellschafter unterliegt und seine Tätigkeit weitgehend selbständig und frei gestalten kann. Wesentlich schwieriger gestaltet sich die Situation, wenn der Geschäftsführer über weniger als 50% des Gesellschaftsvermögens verfügt. Die Frage ob eine Sozialversicherungspflicht in derartigen Fällen existiert oder nicht, ist zunächst davon abhängig, in wieweit der Geschäftsführer weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation der Gesellschaft eingebunden ist. Dabei ist entscheidend, ob der Geschäftsführer ein flexibles Arbeitsentgelt bezieht und Zeit, Dauer, Ort und Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmen kann. Ist dies der Fall, spricht dies für eine selbständige, nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Ebenfalls gegen eine Sozialversicherungspflicht sprechen Regelungen, die dem Geschäftsführer keine Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall, keinen festen Urlaubsanspruch oder keinen Aufwendungs-/Spesenersatz garantieren. Nach der Rechtsprechung wichtigstes Kriterium ist, ob eine Sperrminorität besteht, die es erlaubt, Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern. Dabei wird nicht für ausreichend gehalten, dass der Quelle: LSG Hamburg (Az.: L 2 R 111/12) Ansprechpartner in Nürnberg Johannes Leitmeier Tel.: johannes.leitmeier@bnt.eu Neues Arbeitnehmerregister Estland: Ab 1. Juli 2014 muss jede Beschäftigung beim estnischen Steuer- und Zollamt registriert werden Am 1. Juli 2014 traten die Änderungen des estnischen Steuerverwaltungsgesetzes in Kraft. Nunmehr muss jede Person, deren Beschäftigung im weitesten Sinne als Arbeit betrachtet werden kann, beim Steuer- und Zollamt registriert werden. Die neue Ordnung vereinfacht die Kommunikation des Arbeitgebers mit den staatlichen Behörden: Auf das neue Register greifen alle Behörden zurück, die zuvor relevante Daten beim Arbeitgeber selbst erheben mussten, wie z. B. die staatliche Krankenkasse, die Arbeitslosenkasse, das Sozial versicherungsamt und das Finanzamt. Außerdem kann der Arbeitnehmer nun auch selbst kontrollieren, ob er ordnungsgemäß registriert ist und ob für ihn alle Steuern deklariert und gezahlt sind. Das macht die Beziehungen zwischen Staat, Arbeitgeber und Arbeitnehmer transparenter und einfacher. Ein weiterer Grund für die Einführung der Registrierungspfl icht war die Bekämpfung der illegalen schwarzen Erwerbstätigkeit, vor allem im Bausektor. Die Registrierung muss der Arbeitgeber vor dem 2

3 tatsächlichen Beginn der Beschäftigung vornehmen. Als Arbeitgeber können in diesem Zusammenhang auch natürliche Personen gelten (Ausnahmen gibt es für gewisse NGOs). Gemäß dem Gesetz müssen auch Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer registriert werden, wenn sie für die Erfüllung ihrer Tätigkeiten vergütet werden, sofern dadurch in Estland eine Steuerpfl icht entsteht. Man muss im Beschäftigungsregister auch dann registriert werden, wenn nur wenige Stunden gearbeitet wird (z.b. eine Vorlesung hält oder eine Schulung durchführt). Auch Freiwillige und Praktikanten, die keine Vergütung erhalten, müssen registriert werden. Die Registrierung wird mit Hilfe der persönlichen estnischen Identifi kationsnummer durchgeführt. Ist eine Person nur kurzzeitig in Estland, besteht die Möglichkeit der Registrierung einer Beschäftigung von bis zu fünf Tagen (dann lediglich auf Basis des Namens und des Geburtsdatums). Quelle: Steuerverwaltungsgesetz (RT I 2002, 26, 150) Ansprechpartner in Tallinn Aet Bergmann Tel.: aet.bergmann@bnt.eu Änderung des Arbeitsrechts zum Lettland: Das Parlament verabschiedete kürzlich Änderung des Arbeitsrechts, die zum in Kraft treten Die Änderungen begünstigen überwiegend den Arbeitgeber. Die Höchstbefristungsdauer der Arbeitsverträge ist von drei auf fünf Jahre erhöht worden, wobei zwischen zwei befristeten Verträgen eine Unterbrechung von 60 anstatt 30 Tagen liegen muss. Zwei befristete Verträge mit einer geringeren Unterbrechungsdauer werden als ein Vertrag angesehen. Das Kündigungsschreiben wird nun im Detail geregelt. Nun ist auch eine Kündigung mittels zertifizierter möglich. Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, erhält der Arbeitgeber nun einen Anspruch auf Erstattung von bis zu 70% der Weiterbildungskosten, wenn die Weiterbildung für die Tätigkeit nicht maßgebend war. Die Rückzahlung kann nur dann beansprucht werden, wenn die Parteien ein befristetes Ausbildungsverhältnis eingegangen sind (max. zwei Jahre) und eine Vereinbarung über die Erstattung der Kosten getroffen haben. Die genannten 70% reduzieren sich anteilmäßig in Abhängigkeit zu der Beschäftigungsdauer im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Des Weiteren werden die Einschränkung der Arbeitgeberrechte bzgl. stillender Arbeitnehmerinnen (Kündigung, Überstunden etc.) neu geregelt. Galten sie früher für die ganze Stillzeit, so gelten sie nun nur solange bis das Kind das zweite Lebensjahr erreicht. Die neuen Bestimmungen enthalten aber auch Arbeitnehmer begünstigende Regelungen. Arbeitnehmer, die weniger als drei Kinder im Alter von 14 Jahren haben, erhalten Anspruch auf einen zusätzlichen Tag bezahlten Urlaubs. Zu Zeit sind es nur Eltern von mindestens drei Kindern im Alter von bis zu 16 Jahren oder Eltern, die ein behindertes Kind haben, die Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub von drei Tagen haben. Sollte ini Kind krank werden, so erhalten die Arbeitnehmer die Möglichkeit einer bezahlten kurzfristigen Abwesenheit zwecks Besuchs eines Arztes, wenn ein Arztbesuch am Nachmittag nicht möglich ist. Ab 2015 müssen alle Arbeitsverträge in Lettisch sein. Spricht ein ausländischer Mitarbeiter kein Lettisch, so ist die von ihm gesprochene Sprache zusätzlich zu verwenden. Die lang erwartete Reduzierung der Überstundenzuschläge von 100% auf 50% des Stundenlohns erfolgte nicht. Geplant war entweder die o.g. Reduzierung der Zuschläge oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Gleittages. Die Verhandlungen zwischen der Industrie, den Gewerkschaften und der Regierung bleiben somit in dieser Frage sowie in der Frage der Zustimmungsbedürftigkeit der Gewerkschaft bei Kündigungen weiterhin bestehen. Quelle: Änderung des Arbeitsrechts (2014) Ansprechpartner in Riga Renārs Gasūns Tel.: renars.gasuns@bnt.eu 3

4 Formanforderungen an Transaktionen Litauen: Ab 2015 sind alle Gesellschaftsanteilveräußerungen, Wechselgeschäfte und Barkreditgeschäfte wesentlichen Umfangs, notariell zu beurkunden Im September 2014 verabschiedete das Parlament eine Änderung hinsichtlich der Formbedürftigkeit bestimmter Transaktionen. Demnach bedürfen nachstehende Geschäfte notarieller Beurkundung: Veräußerung von Anteilen einer GmbH, wenn mehr als 25% der Gesellschaftsanteile veräußert werden oder der Wert der veräußerten Anteile EUR übersteigt Wechsel, wenn deren Wert EUR übersteigt Barkredite, wenn deren Wert EUR übersteigt Diese Änderungen treten zum 1. Januar 2015 in Kraft. Das Ziel dieser Änderungen ist die Bekämpfung illegaler Bereicherung, der oft ein fi ktiver Vertrag zugrunde liegt. Die genannten Transaktionen unterliegen bis jetzt nur der Schriftform, was die Überprüfung der Echtheit solcher Vereinbarungen erschwert. Nach Inkrafttreten der genannten Änderungen, werden die besagten Transaktionen von einem Notar beurkundet werden müssen, wobei u. a. der Tag und die Transaktionssumme festgehalten werden. Diese Regelungen sind nicht nur für diejenigen ungünstig, die es bevorzugen ihre Geschäfte in Restaurants, zwischen dem Hauptgang und dem Nachtisch auf einem Deckel abzuschließen, sondern auch für diejenigen, die ihre Geschäfte gerne außerhalb von Litauen machen würden und nun darauf angewiesen sind, einen ortsansäßigen Notar aufzusuchen oder gar eine Apostille einzuholen. Im äußersten Fall müsste auch eine Rückreise nach Litauen in Kauf genommen werden. Aber auch diejenigen, die ihr Geschäft schon lieber morgen abschließen würden, ohne auf den Terminkalender des Notars angewiesen zu sein, dürften diese Regelung als ungünstig empfi nden. Von sodann anfallenden Notargebühren, ganz zu schweigen... Dies gilt natürlich nur, wenn das litauische Recht auf den Vertrag Anwendung fi ndet. Quelle: TAR, 2014, Nr , Nr ir Nr Ansprechpartner in Vilnius Justinas Šileika Tel.: justinas.sileika@bnt.eu Neue Vorschriften über Garantie und Gewährleistung ab Ende Dezember 2014 Polen: Wichtige Änderungen für alle in Polen professionell tätige Hersteller, Verkäufer und Werk- und Bauunternehmer! Am wird die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie in Polen in Kraft treten. Das Inkrafttreten erfolgt mit halbjähriger Verspätung, weil der polnische Gesetzgeber die Richtlinie zum Anlass genommen hat, Vorschriften über Gewährleistung und Garantie im Zivilgesetzbuch zu reformieren. Was sind die wichtigsten Änderungen? Bestimmt die Abschaffung des Gesetzes über Verbrauchsgüterkauf und Erstreckung der gesetzlichen Gewährleistung auf Verbrauchsgüterkäufe über bewegliche Sachen, was bisher nicht der Fall war. Wichtig ist auch die Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen und Garantiefristen. Gewährleistung für bewegliche Sachen wird nun 2 Jahre dauern (bisher 1 Jahr) und bei Gebäuden sogar 5 Jahre (bisher 3 Jahre). Eine vertragliche Garantie (in Polen Haltbarkeitsgarantie) wird (sofern Garantieerklärung selbst nichts anderes regelt) zwei Jahre (statt eine Jahr) dauern. Innerhalb von diesen Fristen können die auftretenden Mängel geltend gemacht werden. Die Verjährungsfristen für Geltendmachung der Forderungen/Wahrnehmung der Gestaltungsrechte aus der Gewährleistung/ Garantie wurden h gekürzt und betragen nun ein Jahr ab Entdeckung des Mangels, wobei bei Verbrauchern die Verjährung vor Ablauf der Gewährleistungsfristen/ Garantiefristen nicht ablaufen darf (gehemmt ist). Neu ist auch, dass die Mindesthaltbarkeitsfristen, die länger als zwei Jahre ab der Herausgabe des Kaufgegenstands an den Käufer sind, als Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gelten. Zum ersten Mal wird im polnischen Recht gesetzlich der Direktrückgriff des vom Käufer in Anspruch genommenen Verkäufers an seine Vorgänger in der 4

5 Verkaufskette geregelt, die den Mangel zu vertreten haben. Die Haftung wegen Rückgriff des Verkäufers darf dabei vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wurde separate Gewährleistungsregelung beim Werkvertrag abgeschafft. Nun werden die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften ebenfalls auf Werkund Bauverträge anzuwenden. Die Vorschriften über Garantie beim Kauf werden auch auf diese Vertragsarten entsprechend anwendbar. Neu ist auch, dass der Lauf der Gewährleistungsfristen auch solange gehemmt ist, solange der Käufer seine Ansprüche aus der Garantie gegen den Garanten geltend macht. Diese Neuerungen führen zur erheblichen Verlängerung der Haftung eines Verkäufers/Herstellers, was bei der Preiskalkulation für Waren nun stets zu berücksichtigen ist. Quelle: Gesetz über Verbraucherrechte vom , GBl. v. 2014, Pos. 827 Ansprechpartner in Warschau Joanna Krawczyk Tel.: Euro-Gesellschaft, neue Geschäftsführerpflichten Slowakei: Ab dem 1. Januar 2015 wird es in der Slowakei möglich sein, eine GmbH mit dem Stammkapital von 1 Euro zu gründen Verabschiedet der Nationalrat der SR bis zum erneut die Novelle des Handelsgesetzbuches, werden für GmbHs mit einem Stammkapital unter EUR zahlreiche neue Pfl ichten eingeführt. So wird z. B. eine GmbH mit einem Stammkapital von weniger als EUR neuerdings maximal 5 Gesellschafter haben können; (Ausnahme: GmbHs, die vor dem gegründet wurden) und ist verpfl ichtet, die Höhe ihres Stammkapitals sowie den Ausmaß der Einzahlung des Stammkapitals in allen Geschäftsunterlagen anzuführen. Der 1. Januar 2015 bringt auch neue Pfl ichten für Vertretungsorgane der Gesellschaften mit. Stellt das Vertretungsorgan fest, dass sich die Gesellschaft in einer Krise befi ndet, muss es bestimmte gesetzliche Maßnahmen treffen, wie die Einberufung des obersten Organs der Gesellschaft und Vorbereitung von Maßnahmenvorschlägen zur Überwindung der Krise. Die Gesellschaft ist in Krise, wenn sie insolvent ist, oder wenn das Verhältnis zwischen dem Eigenkapital und den Verbindlichkeiten weniger als 8:100 (in 2015 weniger als 4:100, in 2016 weniger als 6:100) beträgt. Befi ndet sich die Gesellschaft in Krise, kann sie keine Kredite oder ähnliche Leistungen, die ihr während der Krise gewährt wurden, zurückzahlen. Hierbei handelt es sich insbesondere um eine Situation, wenn die Gesellschaft in der Krise durch ihre Gesellschafter fi nanziert wird. Über die neuen Verpfl ichtungen der Vertretungsorgane in Krise hinaus, haftet das Vertretungsorgan explizit für die Rückzahlung des Vermögens, welches die Gesellschaft wegen Verletzung der Verpfl ichtung, bei der Übertragung von Vermögen im Rahmen der Gruppe ein Gutachten zu erstellen, und den Vertrag in die Urkundensammlung zu hinterlegen, nicht wirksam erworben hat. Ebenfalls eingeführt wird ein Register von Disqualifi kationen, worin Angaben über Personen erfasst werden, welche nicht die Funktion eines Mitglieds des Vertretungsorgans, eines Mitglied des Aufsichtsorgans, des Leiters einer Zweigniederlassung, des Leiters eines Betriebs oder einer Zweigniederlassung eines Betriebs einer ausländischen Person oder die Funktion eines Prokuristen ausüben dürfen. Ein solcher Eintrag ins Register der Disqualifi kationen droht dem Vertretungsorgan insbesondere dann, wenn es innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem das Vertretungsorgan über eine Überschuldung der Gesellschaft erfahren hat oder mit fachlicher Sorgfalt erfahren konnte, keinen Insolvenzantrag stellt. Die Gesellschaft ist überschuldet, wenn sie mehr als einen Gläubiger hat und der Wert ihrer Verbindlichkeiten den Wert ihres Vermögens übersteigt. Quelle: Gesetz, mit dem das Gesetz Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch in der Fassung späterer Vorschriften geändert und ergänzt wird, und mit dem einige Gesetze geändert und ergänzt werden Ansprechpartner in Bratislava JUDr. Martin Provazník Tel.: martin.provaznik@bnt.eu 5

6 Novelle des Arbeitsgesetzbuches zur Agenturbeschäftigung Slowakei: Der Entwurf der Novelle des Arbeitsgesetzbuches soll ab dem 1. Januar zu mehreren Änderungen im Bereich der Agenturbeschäftigung führen Vorgeschlagen wird die Festsetzung einer Höchstgrenze für die Dauer der Leiharbeit, und zwar auf 24 Monate. Ebenfalls wird die wiederholte Vereinbarung von Leiharbeit im Rahmen von 24 Monaten maximal fünfmal möglich sein. Die Einschränkungen beziehen sich auf Leiharbeit desselben Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer auch dann als erneut entliehen gilt, wenn er durch eine andere Agentur für Zeitarbeit demselben Arbeitgeber entliehen wird. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis direkt zwischen dem entliehenen Arbeitnehmer und dem entleihenden Arbeitgeber. Nach der neuen Regelung müssen Agenturen für Zeitarbeit in befristeten Arbeitsverträgen das konkrete Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anführen. Es wird demnach nicht mehr möglich sein, die Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Beispiel für die Dauer der Entleihung, der Ausübung von Arbeiten oder bis zur Beendigung des Projektes zu vereinbaren. Als Ausnahme gilt ausschließlich die Arbeit als Ersatzkraft (Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Arbeitsunfähigkeit usw.). Die Beendigung der Entleihung wird gleichzeitig zu einer neuen Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung. In diesem Fall ist jedoch mit einer entsprechenden Kündigungsfrist sowie einem Anspruch auf Abfi ndung zu rechnen. Die Novelle soll des Weiteren ein sog. System der gemeinsamen Verantwortung für die Auszahlung eines vergleichbaren Lohns an den entliehenen Arbeitnehmer einführen. Für die Praxis bedeutet dies, dass sofern die Agentur für Zeitarbeit dem entliehenen Arbeitnehmer einen Lohn auszahlt, der unter dem Lohn eines vergleichbaren (festangestellten) Arbeitnehmers des entleihenden Arbeitgebers liegt, muss der entleihende Arbeitgeber diesen Unterschied nachzahlen. Der Entwurf sieht dabei keine Sanktionen für die Agentur für Zeitarbeit vor, die den Arbeitnehmer entleiht. Verträge zwischen Agenturen für Zeitarbeit und dem entleihenden Arbeitnehmer sollten deshalb sehr präzise die Sanktionen sowie den Kontrollmechanismus regeln, so dass der entleihende Arbeitgeber rechtzeitig überprüfen kann, ob der Lohn in der erforderlichen Höhe ausgezahlt wurde. Der Entwurf der Novelle des Arbeitsgesetzbuches befi ndet sich in der 2. Lesung und soll noch dieses Jahr im Nationalrat der SR erörtert werden. Quelle: Gesetzesentwurf, mit dem das Gesetz Nr. 311/2001 Slg. Arbeitsgesetzbuch geändert wird (Parlamentsblatt Nr. 1212) Ansprechpartner in Bratislava Mgr. Pavol Benčo Tel.: pavol.benco@bnt.eu Medizinische Hilfsmittel und neues Gesetz Tschechien: Umfassendes Regelwerk tritt zum 1. April 2015 in Kraft Nach Jahren der Vorbereitung und Diskussion über die rechtliche Neuregelung des Bereichs medizinischer Hilfsmittel und die damit einhergehende Änderung bestehender Rechtsvorschriften wurde das neue Gesetz über medizinische Hilfsmittel in den vergangenen Wochen verabschiedet. Damit liegt endlich eine neue und umfassende gesetzliche Regelung im Bereich der medizinischen Hilfsmittel vor. Als seinerzeit das bislang geltende Gesetz über medizinische Hilfsmittel verabschiedet wurde, war davon ausgegangen worden, dass die Verwendung und Verfügbarkeit medizinischer Hilfsmittel primär im Rahmen der Erbringung ärztlicher Pfl ege bzw. der Erbringung von Apothekerdiensten abgewickelt würden. Die Realität von heute sieht aber so aus, dass medizinische Hilfsmittel in der Praxis frei auf dem Markt verkauft werden, und zwar in einer Reihe von Fällen direkt an den Endverbraucher - den Patienten (und zwar, über E-Shops, auch dann, wenn es sich um komplizierte Geräte handelt), ohne dass eine angemessene und wirksame Regulierung und Aufsicht stattfi ndet, die gewährleisten würde, dass das medizinische Hilfsmittel für die Bedürfnisse des letztendlichen Nutzers geeignet ist, dass dieser vollständig und fachmännisch aufgeklärt wurde, dass er im Bedarfsfall auf Wartungs- und Reparaturleistungen zurückgreifen kann und dass er sich auf die Produktsicherheit verlassen kann. Das neue Gesetz über medizinische Hilfsmittel enthält Regelungen zum gesamten Lebenszyklus medizinischer Hilfsmittel, vom Herstellungsprozess über Vertrieb, Verkauf, ärztliche Verschreibung, Ausgabe, 6

7 Verwendung, Wartung und Instandhaltung bis zu den grundsätzlichen Regeln für die Entsorgung. Außerdem sieht die neue Norm ein zentrales Register vor. Die Aufsicht über den Markt für medizinische Hilfsmittel wird dem Staatlichen Institut für Arzneimittelkontrolle (SÚKL) obliegen. Darüber hinaus sind Änderungen bei den Regeln für die klinische Bewertung und bei der Bewertung der funktionellen Eignung medizinischer Hilfsmittel vorgesehen. Die Neuregelung betrifft damit die Ebene allgemeiner Regelungen im Bereich medizinische Hilfsmittel (Marktauftritt, Vertriebsbedingungen, Verwendung im Rahmen der Erbringung medizinischer Leistungen, usw.), während die Ebene der wirtschaftlichen Regulierung (im Sinne einer Regulierung der Preise und der Kostenerstattung durch die Krankenkassen) außen vor bleibt. Offen bleibt außerdem die Frage einer künftigen Regulierung der Werbung für medizinische Hilfsmittel, bezüglich derer bereits normative Änderungen im Entwurf vorliegen, die aber erst noch den Genehmigungsprozess durchlaufen müssen. Quelle: Senatspresse Nr. 367F Ansprechpartner in Prag Mgr. Lukáš Havel Tel.: Internationale Klagemöglichkeiten der Banken bezüglich der Devisendarlehen Ungarn: Die ungarischen Banken können sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, an den EuGH und an Schiedsgerichte wenden Vor der Finanzkrise 2008 waren Darlehen in Ungarn üblicherweise in schweizerischen Franken oder in Euro gewährt. Diese Darlehen waren dann in ungarischem Forint zu tilgen. Jedoch hat der Forint wegen der Krise stark an Wert verloren, und haben gleichzeitig die Gläubiger auch die Zinsen und Gebühren einseitig erhöht. Zur Lösung des Problems wurden in 2014 die Wechselkursberechnung und die einseitigen Vertragsänderungen gesetzlich geregelt. Das Gesetz erklärt einige Wechselkursberechnungsmethoden rückwirkend für nichtig und legt rückwirkend die Nichtigkeit von vertraglichen Bedingungen wegen Missbräuchlichkeit fest, die eine einseitige Erhöhung ermöglichen. Dies führt zu erheblichen Lasten bei den meistens ausländischen Geldinstituten. Die Banken können gegen den Staat eine Klage einreichen und nachweisen, dass ihre einseitige Erhöhungen nicht missbräuchlich waren. In diesen Rechtsstreiten unterliegen die Gerichtsverfahren engeren Fristen und Rechtsmittelmöglichkeiten sind eingeschränkt. Daneben bestimmt das Gesetz, unter welchen Voraussetzungen eine Bedingung nicht als missbräuchlich anzusehen ist und reduziert damit die Interpretationsfreiheit der Gerichte. Einige Geldinstitute haben bereits angekündigt, dass sie auch internationale Foren in Anspruch nehmen, um ihre Rechte durchzusetzen. Deshalb stellen wir ihre Möglichkeiten dar. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Im Verfahren prüft der EGMR, ob ein Staat der der Konvention beigetreten ist, ein in der Konvention bestimmtes Recht verletzt hat und kann auch zur Schadenersatzzahlung (gerechte Entschädigung) verpfl ichten. Unter den in der Konvention enthaltenen Rechten könnte das Recht auf einen fairen Prozess und das Recht auf wirksame Beschwerde verletzt worden sein. Europäischer Gerichtshof (EuGH) Der EuGH kann in einem Vorabentscheidungsverfahren feststellen, ob das ungarische Gesetz mit dem EU- Recht im Einklang steht. Das Gesetz könnte gegen das Diskriminierungsverbot des AEU-Vertrags verstößen, da die betroffenen Banken typischerweise ungarische Töchter von ausländischen Mutterbanken sind. Auch das Prinzip der Rechtssicherheit könnte verletzt worden sein. Investitionsschutzabkommen Die betroffenen Banken können sich aufgrund der von Ungarn abgeschlossenen gegenseitigen Abkommen (die die ausländischen Investoren gegen z.b. Enteignungen und diskriminative Behandlung verteidigen) wegen der Verletzung des Diskriminierungsverbots an die in den Abkommen bestimmten Schiedsgerichte wenden. Quelle: Gesetz Nr. XXXVIII vom 2014; Europäische Menschenrechtskonvention; Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Ansprechpartner in Budapest Hizsák Tamás Tel.:

8 Belarus bnt legal and tax Svobody Square 23-85, BY Minsk Tel.: Fax: Bulgarien bnt Neupert Ivanova & kolegi adv.dr. Gladstone 48, BG-1000 Sofia Tel.: Fax: info.bg@bnt.eu Deutschland bnt Rechtsanwälte GbR Leipziger Platz 21, D Nürnberg Tel.: Fax: info.de@bnt.eu Estland bnt attorneys-at-law Advokaadibüroo OÜ Tatari 6, EE Tallinn Tel.: Fax: info.ee@bnt.eu Lettland bnt Klauberg Krauklis ZAB Alberta iela 13, LV-1010 Riga Tel.: Fax: info.lv@bnt.eu Slowakei bnt attorneys-at-law, s.r.o. Cintorínska 7, SK Bratislava 1 Tel.: Fax: info.sk@bnt.eu Tschechische Republik bnt attorneys-at-law s.r.o. Slovanský dům (Gebäude B/C) Na příkopě 859/22, CZ Praha Tel.: Fax: info.cz@bnt.eu Ungarn bnt ügyvédi iroda Stefánia út , H-1143 Budapest Tel.: Fax: info.hu@bnt.eu bnt Korrespondenzkanzleien Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Rumänien, Russland, Serbien, Slowenien, Ukraine. bnt weitere Informationen unter: Litauen bnt Heemann Klauberg Krauklis APB Embassy House Kalinausko 24, 4th floor, LT Vilnius Tel.: Fax: info.lt@bnt.eu Polen bnt Neupert Zamorska & Partnerzy sp.j. ul. Chłodna 51, PL Warschau Tel.: Fax: info.pl@bnt.eu Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass die aufgeführten aktuellen Informationen allgemeinen Charakter haben und deren Anwendung auf einzelne Fälle von konkreten Umständen abhängig ist. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Entscheidungen aufgrund der oben aufgeführten Informationen vorab mit einem zuständigen Fachmann zu erörtern. Aus dem genannten Grund können wir keine Haftung übernehmen, die als Folge einer Entscheidung, die ausschließlich auf den oben erwähnten Informationen basiert, entstehen würden. BRATISLAVA BUDAPEST MINSK NÜRNBERG PRAHA RIGA SOFIA TALLINN VILNIUS WARSZAWA

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