Inhaltsverzeichnis. Länderinformation Ägypten Brasilien Hongkong Kroatien Makedonien Mexiko Rußland Thailand Vietnam.

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1 Inhaltsverzeichnis Länderinformation Ägypten Brasilien Hongkong Kroatien Makedonien Mexiko Rußland Thailand Vietnam Deckungspraxis Einheitliche Prämien für OECD-Exportkreditversicherungen Neuer Referatsleiter im Bundeswirtschaftsministerium Informationsangebot im Internet erweitert Rückzug aucch aus politisch und wirtschaftlich verbundenen Gebieten Zinssätze der AKA Sitzungstermine des IMA

2 Ägypten Es wurde ein bis Ende des Jahres 1997 zur Verfügung stehender Plafond in Höhe von DM 400 Mio. für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten eingerichtet. Eine Begrenzung durch eine Orientierungsgröße besteht nicht mehr. Ebenso entfällt die Einschränkung auf den privaten Sektor. Eine Anschreibung auf den Plafond findet bei Geschäften, die aus gebundenen Finanzkrediten finanziert werden, erst nach Abschluß auch des Finanzkreditvertrages statt (sog. verschärftes Windhundverfahren). Brasilien Im Juni 1997 hatte der Ausschuß einen Plafond in Höhe von DM 500 Mio. für Kreditgeschäfte mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten mit dem privaten Sektor eingerichtet. Innerhalb des öffentlichen Sektors waren als Ausnahmen nur Petrobas, CVRD, EmBraTel und vergleichbare Gesellschaften zugelassen. Im Hinblick auf den deutlichen Abbau der auf den öffentlichen Sektor bestehenden Überfälligkeiten und die verbesserten gesamtwirtschaftlichen Daten werden künftig auch die Deckungen von Geschäften mit anderen öffentlichen Körperschaften und Unternehmen in Brasilien von Fall zu Fall übernommen. Hongkong Für Geschäfte mit Hongkong und mit der Volksrepublik China gelten für die Ausfuhrgewährleistungen des Bundes zur Zeit unterschiedliche Beschlußlagen. Der Ausschuß beschloß, es dabei auch nach der Eingliederung Hongkongs zum bis auf weiteres zu belassen. Kroatien Der Ausschuß hat zwei weitere Banken als Garant und Darlehensnehmer anerkannt, und zwar die - Slavonska Banka d.d., Osijek, für Geschäfte mit Auftragswerten bis zu DM 5 Mio. im kurzfristigen Geschäft mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten ohne Obligobegrenzung und im Kreditbereich mit Laufzeiten über 12 Monaten bis zu einem Gesamtobligo von DM 25 Mio. und die - Glumina Banka d.d., Zagreb, nur für das kurzfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von DM 10 Mio.

3 Außerdem sind folgende Banken anerkannt: für das kurz- und mittelfristige Geschäft - Zagrebacka Banka, Zagreb; für das kurzfristige Geschäft unbeschränkt sowie für das Kreditgeschäft mit Laufzeiten über 12 Monaten bis zu einem Gesamtobligo von DM 100 Mio. - Privredna Banka d.d., Zagreb; für das kurz- und mittelfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von DM 100 Mio. - Kroatische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (HBOR- Bank), Zagreb; für das kurz- und mittelfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von DM 60 Mio. - Rijecka Banka d.d., Rijeka; für das kurzfristige Geschäft unbeschränkt sowie für Kreditgeschäfte mit Laufzeiten über 12 Monaten bis zu einem Gesamtobligo von DM 20 Mio. - Varazdinska Banka d.d. (VDB), Varazdin; für das kurzfristige Geschäft mit Auftragswerten bis DM 5 Mio. ohne Obligobegrenzung sowie für Kreditgeschäfte mit Laufzeiten über 12 Monaten und Auftragswerten bis DM 5 Mio. bis zu einem Gesamtobligo von DM 25 Mio. - Dalmatinska Banka d.d., Zadar; für das kurz- und mittelfristige Geschäft bis jeweils DM 5 Mio. Auftragswert bis zu einem Gesamtobligo von DM 25 Mio. insgesamt - Dubrovacka Banka d.d., Dubrovnik; für das kurz- und mittelfristige Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von DM 10 Mio. insgesamt - Bjelovarska Banka d.d., Bjelovar; - Kreditna Banka Zagreb d.d., Zagreb; nur für das kurzfristige Geschäft mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten und einem Gesamtobligo von DM 5 Mio. - Gradska Banka d.d. (GB), Osijek. Makedonien Die Stopanska Banka a.d., Skopje, wurde als Garant und Darlehensnehmer für das kurzfristige Geschäft mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten bei Auftragswerten bis zu DM 1 Mio. und einem Gesamtobligo von DM 10 Mio. anerkannt.

4 Die Komercijalna Banka a.d., Skopje, war bisher nur als Garant für kurzfristige Geschäfte mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten zugelassen. Insbesondere wegen der hohen Eigenmittelquote, der stabilen Ertragslage und der problemlosen Abwicklung des kurzfristigen Geschäfts in den letzten Jahren konnte die Bank jetzt für das mittelfristige Geschäft, und zwar bis zu einem Gesamtobligo von DM 50 Mio., anerkannt werden. Mexiko Die bislang für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten bestehende Orientierungsgröße von DM 50 Mio. und sonstige Einschränkungen entfallen mit sofortiger Wirkung. Rußland Die Moscow Industrial Bank (MIB), Moskau, wurde als Garant und Darlehensnehmer für kurzfristige Geschäfte mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten und für Kreditgeschäfte bis zu einem Gesamtobligo von DM 50 Mio. anerkannt. Die Auftragswerte sind auf DM 5 Mio. pro Einzelgeschäft begrenzt. Die United Export Import Bank (Uneximbank), Moskau, war bisher für das kurzfristige Geschäft mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten als Garant und Darlehensnehmer bei einem Gesamtobligo von DM 50 Mio. und Auftragswerten von maximal DM 5 Mio. pro Einzelgeschäft anerkannt. Der Ausschuß hat die Anerkennung jetzt auch auf Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten ausgedehnt. Die Moscow Joint-Stock Bank for Business Promotion (Mosbusinessbank), Moskau, war bereits für das kurzfristige Geschäft mit Auftragswerten bis zu DM 5 Mio. bis zu einem Gesamtobligo von DM 50 Mio. als Garant und Darlehensnehmer anerkannt. Diese Anerkennung wurde jetzt auf das mittelfristige Geschäft mit Laufzeiten über 12 Monaten ausgedehnt. Die Begrenzungen von DM 5 Mio. pro Einzelauftragswert sowie DM 50 Mio. für das Gesamtobligo bleiben bestehen. Thailand Der starke Anstieg der Auslandsverschuldung und die Abwertung der Landeswährung Baht haben in Thailand zu wirtschaftlichen Problemen geführt. Der Ausschuß hat daher beschlossen, künftig Großprojekte besonders sorgfältig zu prüfen - insbesondere im Hinblick auf deren Devisenwirksamkeit.

5 Vietnam Für Vietnam besteht zur Zeit ein Plafond in Höhe von DM 150 Mio., der noch nicht voll ausgenutzt ist. Daneben wurden bisher Projekte im Zusammenhang mit dem Ausbau der vietnamesischen Infrastruktur auch außerhalb des Plafonds gedeckt. Wegen der problematischen Lage der vietnamesischen Wirtschaft, der nicht ausreichenden Devisenkraft Vietnams und des Zahlungsverhaltens vietnamesischer Banken sind künftig Deckungen ausnahmslos innerhalb des Plafonds möglich. Einheitliche Prämien für OECD-Exportkreditversicherungen Im Juni 1997 einigten sich die staatlichen Exportkreditversicherer der OECD nach mehr als zweijährigen Verhandlungen, ein gemeinsames Prämiensystem für die Deckung von Exportkrediten einzuführen. Ziel dieser Einigung ist einerseits der Abbau von Subventionsmechanismen, die zum Teil bei anderen Kreditversicherern bestehen, und andererseits die Schaffung von mehr Wettbewerbsgleichheit unter den OECD-Exporteuren durch die Fixierung von Minimalprämien für das Länderrisiko und das Risiko öffentlicher Käufer in der Exportkreditversicherung. Damit wird, so Bundeswirtschaftsminister Dr. Günter Rexrodt, "Raum für Prämiensenkungen geschaffen. Für wichtige Märkte, wie etwa China oder Thailand, können die Prämien dann um ca. 30 % gesenkt werden." Da die Prämien bisher nicht vom OECD-Konsensus (vergl. AGA-Report Nr. 3) erfaßt wurden, konnten diese als Element im Wettbewerb eingesetzt werden. Durch die jüngste OECD-Einigung soll es nunmehr keine Spielräume für ein solches Handeln mehr geben. Der Wettbewerb wird sich nunmehr vorrangig auf die Qualität und die Preise der international gehandelten Güter und Leistungen beschränken. Nach der OECD-Vereinbarung sollen die Exportkreditversicherungsprämien das jeweilige Länderrisiko reflektieren und ausreichend bemessen sein, um langfristig die mit dem System verbundenen Schadenzahlungen und Kosten zu kompensieren. Das letztere, im deutschen System schon immer verankerte Kriterium, basiert auf den Anforderungen der World Trade Organisation. Danach muß im Exportkreditversicherungsbereich langfristig ein ausgeglichenes Ergebnis erzielt werden; anderenfalls würde das jeweilige Instrumentarium nach den GATT-Regularien als verbotene Subvention eingestuft.

6 Ein so schwieriges Problemfeld wie die OECD-Prämienharmonisierung erfordert ein ganzes Bündel von Instrumenten, deren Anwendung im Ergebnis zu den gemeinsamen Prämien führt: - ein ökonometrisches Modell zur Klassifizierung der Länderrisiken in sieben Risikokategorien (im Hermes-System bisher fünf Kategorien); - für jede Risikokategorie gemeinsame Mindestprämien gestaffelt nach Laufzeit und Käuferqualität; - die Anpassung der Mindestprämien gemäß der jeweils angebotenen Qualität der Deckung; - Instrumente zur regelmäßigen Überprüfung der Angemessenheit der Mindestprämien; - die Schaffung eines elektronischen Systems zum Informationsaustausch, um Transparenz bei der Anwendung und Umsetzung der Regeln zu sichern. Die neuen Prämienregeln sollen mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft treten. Dies bedeutet, daß das Hermes-Prämiensystem spätestens bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend umgestellt sein muß, wobei die Bundesregierung allerdings eine frühere Einführung anstrebt. Der Umfang der hiermit verbundenen Auswirkungen ist erheblich und wird durch die nachfolgende kurze Beschreibung verdeutlicht: Das OECD-Ländermodell besteht aus zwei wesentlichen Säulen. Das mit der Deckung eines Exportgeschäftes verbundene Länderrisiko wird zunächst anhand makroökonomischer Daten gemessen, die sowohl die wirtschaftliche als auch die finanzielle Situation eines Käuferlandes reflektieren. Wesentliche Variablen sind in diesem Bereich die Auslandsschuld, der Schuldendienst, die Exporte und deren Entwicklung, die Währungsreserven sowie Indikatoren zum Potential einer Volkswirtschaft wie zum Beispiel das Entwicklungsniveau, langfristige Wachstumstrends sowie die Sparund die Investitionsquote. Aus Sicht eines Exportkreditversicherers ist daneben das bisherige und künftig erwartete Zahlungsverhalten eines Landes ein ganz entscheidender Faktor. Die zweite Säule des Modells gründet sich daher im wesentlichen auf die zusammengefaßte Zahlungserfahrung der OECD-Kreditversicherer. Das Modell berechnet aus diesen Daten eine Risikokategorie. Aufbauend auf diesem Ergebnis erfolgt im Kreis von Länderexperten eine endgültige Einstufung, wobei auch solche Kriterien mit eingehen, die sich nicht im Modell abbilden lassen. Die Einstufung sagt nichts über die anzuwendende Deckungspolitik aus, die weiterhin in nationaler Hoheit bleibt.

7 Die Prämienstaffel Die OECD-Vereinbarung schreibt gemeinsame Prämien fest für Geschäfte mit einer Kreditlaufzeit von zwei Jahren und mehr. Dabei wurden die Basisprämien abgeleitet aus den aktuell von allen OECD-Kreditversicherern erhobenen Prämien für bestimmte Referenzgeschäfte. Das Ergebnis ist eine Matrix mit den Basisprämien für die Deckung des reinen Länderrisikos (also zunächst ohne Berücksichtigung des Käuferrisikos), wobei die Prämienwerte auch nur für das Ausfuhrrisiko, nicht für Risiken vor Versand gelten. Genaue Daten zur Prämienhöhe können insofern noch nicht veröffentlicht werden. Allerdings dürfte eine isolierte Implementierung der von der OECD-Regelung erfaßten Prämienkomponente (Prämie für das Länderrisiko bei Ausfuhrdeckungen) kaum möglich sein. Aufbauend auf den von der OECD geregelten Kern muß vielmehr ein in sich konsistentes Prämiensystem geschaffen werden, welches einerseits die durch die OECD-Regelung gesetzten Mindeststandards berücksichtigt, andererseits jedoch auch hinsichtlich aller anderen Komponenten (z.b. Risiken vor Versand, Käuferkomponenten, Nebendeckungen) mit den OECD-Regeln kompatibel ist. Dies bedeutet, daß das Hermes-Prämiensystem wahrscheinlich in allen Komponenten überarbeitet werden muß. Dabei dürfen etwaige Auswirkungen auf das von der Harmonisierung formell nicht erfaßte kurzfristige Geschäft nicht außer Betracht bleiben. Differenzierung der Prämien nach Deckungsqualität und Deckungsquote Die OECD-Mindestprämien werden gemäß der Qualität der Deckung und der Deckungsquote differenziert. Bei der qualitativen Differenzierung spielt die Deckung von Verzugszinsen während der Karenzfrist eine Rolle sowie die Tatsache, ob es sich um eine Versicherung, "direct lending" (also Finanzierung und Exportkreditversicherung aus einer Hand) oder um eine unkonditionierte Garantie (vergleichbar der Zahlungsgarantie einer Bank - auszahlbar auf erste Anforderung) handelt. Mit Hilfe dieser Kriterien erfolgt eine Klassifizierung der von den OECD- ECAs angebotenen Produkte in eine von drei Kategorien: "standard", "below standard", "above standard". Die vom Bund angebotene Deckung wird nach diesem Schema in die Kategorie "below standard" eingestuft, was zu entsprechenden Prämienabschlägen führt.

8 Überprüfung der Mindestprämien im Zeitablauf Die OECD-Kreditversicherer stehen mit der Schaffung einheitlicher Mindestprämien vor einer völlig neuen Situation. Zwar entsprechen die Prämien in etwa dem Durchschnitt der Prämien der OECD- Exportkreditversicherer, jedoch kann von Anfang an nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden, ob die Prämien auf OECD-Niveau langfristig Kosten und Schadenaufwendungen decken werden. Es ist daher vorgesehen, jährlich zu überprüfen, ob diese Prämien den eingangs beschriebenen Zielvorgaben genügen. Schaffung von Transparenz Ein wichtiger Aspekt der verabschiedeten Einigung besteht in der Schaffung von Transparenz bei der Implementierung und Anwendung des gemeinsamen Prämiensystems. Die beteiligten OECD- Kreditversicherer haben daher vereinbart, sich gegenseitig über die von ihnen in Ansatz gebrachten Prämien und die Erfahrungen beim Einsatz des Prämiensystems zu informieren. Übergangsfrist Das gemeinsame Prämienregime soll mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft treten. (Für Korea gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. März 2003.) Bis dahin haben die beteiligten OECD- Kreditversicherer alle notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung zu treffen. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Daher ist für alle Geschäfte, für die bis zum Stichtag keine Entgeltberechnung nach dem vorherigen Prämiensystem erfolgte, das neue Entgelt zu berechnen. Neuer Referatsleiter im Bundeswirtschaftsministerium Am 30. Juni 1997 verstarb unerwartet im 56. Lebensjahr Ministerialrat Michael Graf von Korff-Schmising, Leiter des für Ausfuhrkreditversicherung und Ausfuhrfinanzierung zuständigen Referats V C 4 im Bundesministerium für Wirtschaft. Graf von Korff-Schmising war seit Juni 1982 in diesem Referat tätig und übernahm 1993 dessen Leitung. Zwischenzeitlich hatte er von 1986 bis 1993 die Leitung des für außenwirtschaftliche Fragen, der internationalen Verschuldung und Umschuldung verantwortlichen Referates inne. Zum Nachfolger als Leiter des Referates V C 4 ist Ministerialrat Dr. Michael Kruse (53) ernannt worden. Er war bereits in den 80er Jahren in diesem Referat mit Grundsatzfragen und internationalen Themen befaßt. Im Anschluß daran war er mehrere Jahre lang als Wirtschaftsreferent an der Deutschen Botschaft in Washington tätig. Zuletzt leitete er im Bundesministerium für Wirtschaft das Länderreferat Amerika.

9 Informationsangebot im Internet erweitert Der Hermes hat sein Informationsangebot über die Ausfuhrgewährleistungen des Bundes im Internet erweitert. Der erste Schritt im Frühjahr dieses Jahres war eine Übersicht über das Deckungsinstrumentarium. Es folgten jeweils die aktuellen AGA-Reports, angefangen mit der Nummer 65. Inzwischen ist auch der Jahresbericht 1996 über die Ausfuhrgarantien und Ausfuhrbürgschaften in deutscher und englischer Sprache ins Internet gestellt. Als neuestes haben wir ein AGA-Report- Telegramm eingerichtet, das jeweils nach den Sitzungen des Interministeriellen Ausschusses, nach denen kein AGA-Report erscheint, über die dort gefaßten Beschlüsse vorab berichtet. Diese Meldungen werden dann in den nächsten AGA-Report aufgenommen, woraufhin das Telegramm entfällt. Wenn Sie sich auch über Internet informieren wollen, die Adresse lautet: Rückzug auch aus politisch und wirtschaftlich verbundenen Gebieten Wie in AGA-Report Nr. 66 berichtet, wird der Bund das Angebot von Ausfuhrgewährleistungen für marktfähige Risiken im Kurzfristgeschäft mit Kreditlaufzeiten von nicht mehr als zwei Jahren mit Wirkung vom einstellen. Wie beschrieben, betrifft der Rückzug Geschäfte mit privaten Schuldnern in den Ländern Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königsreich und Vereinigte Staaten - allerdings entgegen der Ankündigung im AGA- Report Nr. 66 mit jeweils politisch und wirtschaftlich verbundenen Gebieten. Diese Entscheidung ist darauf zurückzuführen, daß die privaten Kreditversicherer bei den obengenannten Risiken diese Gebiete üblicherweise mit einschließen, sodaß sie auch zu den marktfähigen Risiken gezählt werden können. Zinssätze der AKA Für Plafond A-, C-, D-Kredite der AKA Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbh Frankfurt/Main gelten zur Zeit folgende Zinssätze (Stand: ): Plafond A variabler Zinssatz 5,750 % p.a. Festzinssatz mit Zinsbindung bis zu 2 Jahren 5,250% p.a. Festzinssatz mit Zinsbindung bis zu 4 Jahren 5,750% p.a. Festzinssatz mit Zinsbindung bis zu 5 Jahren 6,000% p.a.

10 Plafond C variabler Zinssatz 5,750 % p.a. Festzinssatz mit Zinsbindung bis zu 2 1/2 Jahren 5,375% p.a. bis zu 4 Jahren5,750% p.a. bis zu 5 Jahren6,000% p.a. bis zu 7 Jahren6,625% p.a. bis zu 10 Jahren7,375% p.a. Festzinssätze mit Zinsbindung über 10 Jahre werden für den Einzelfall beschlossen. Für den Ankauf von Exportforderungen durch die AKA gelten die gleichen Sätze wie für die Bestellerkredite aus Plafond C. Plafond D Die variablen Zinssätze für Kredite in DM oder Fremdwährung basieren auf FIBOR oder LIBOR und werden für den Einzelfall beschlossen. Sitzungstermine des IMA Der Interministerielle Ausschuß hat für das 4. Quartal 1997 folgende Sitzungstermine geplant: Donnerstag/Freitag, 09./10. Oktober 1997 Donnerstag/Freitag, 30./31. Oktober 1997 Donnerstag/Freitag, 20./21. November 1997 Mittwoch/Donnerstag,10./11. Dezember 1997

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