Die Reform des Versorgungsausgleichs

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1 Die Reform des Versorgungsausgleichs und ihre Auswirkungen auf den KVS als Versorgungsträger der kommunalen Beamten im Freistaat Sachsen S e m i n a r a r b e i t an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen Fachbereich Allgemeine Verwaltung vorgelegt von Karsten Henze aus Struppen Meißen, 18. Juni 2010

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 1 2 Grundlagen des reformierten Versorgungsausgleichs Halbteilungsgrundsatz Interne Teilung und externe Teilung Akzessorischer Charakter Erläuterung des Versorgungsausgleichs am Beispiel eines Beamten Auskunft des Versorgungsträgers an das Familiengericht Entscheidung des Familiengerichts, Rechtsmittel und Rechtskraft Vollzug des Versorgungsausgleichs Bewertung der Reform aus Sicht der Beamtenversorgung 10 A Anlagen 11 A.1 Beispielberechnung A.2 Besoldungstabelle März B Literatur 14 II

3 1 Einleitung Die Ehe ist eine auf Lebenzeit angelegte, von partnerschaftlicher Gleichberechtigung geprägte Gemeinschaft, aus der die Eheleute gegenseitige unterhalts- und vermögensrechtliche Verpflichtungen haben ( 1335 ff. BGB). Wird die Ehe geschieden ( 1564 ff. BGB), so enden diese Pflichten nicht, sondern sie bestehten in veränderter Form fort. 1 Der Gesetzgeber hat daher zur Verwirklichung des Art. 6 I GG nacheheliche Unterhaltsverpflichtungen ( 1569 ff. BGB) und die Aufteilung des in der Ehe erworbenen Vermögens im Rahmen des Zugewinnausgleichs ( 1372 ff. BGB) geregelt. Der Versorgungsausgleich ( 1587 BGB) knüpft an das Prinzip des Zugewinnausgleichs an und erstreckt die gegenseitige Unterhaltspflicht der geschiedenen Eheleute auf die Altersversorgung, indem die in der Ehezeit zur gemeinsamen Altersversorgung erworbenen Anrechte hälftig auf beide Ehegatten aufgeteilt werden. 2 Das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs wurde in der BRD im Jahr 1977 mit der damaligen Reform des Eherechts eingeführt. Seit 1992 wird der Versorgungsausgleich grundsätzlich auch bei Scheidungen von Ehen im Beitrittsgebiet durchgeführt. 3 Durch das am 01. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs hat dieser nun eine grundlegende Neuregelung erfahren. Diese Reform war notwendig, weil zum einen die Gerechtigkeit bei der Teilung der Anrechte nach dem alten System nicht mehr gegeben war (siehe Kapitel 2.2) und zum anderen das über mehrere Gesetze verteilte Recht wenig anwenderfreundlich und insbesondere für die Scheidungsparteien kaum noch durchschaubar war. 4 Der Autor kann dies aus seiner Praxiserfahrung als Sachbearbeiter für Beamtenversorgung beim Kommunalenversorgungsverband Sachsen (KVS) bestätigen. Die vorliegende Arbeit wird daher nach einer Erläuterung der wichtigsten Grundbegriffe des Versorgungsausgleichsrechts die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach der Reform aus Sicht des KVS beschreiben. Aufgrund des beschränkten Umfangs der Seminararbeit wird auf vertragliche Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, die steuerrechtlichen Auswirkungen sowie auf die Übergangsregelungen nicht eingegangen. 1 Vgl. BVerfGE 53, 257 m.w.n. 2 Vgl. DRV Versorgungsausgleich, S Vgl. Schmidbauer Versorgungsausgleich, S Vgl. Schott RVaktuell, Bd. Nr. 5/6, 2009, S

4 2 Grundlagen des reformierten Versorgungsausgleichs 2.1 Halbteilungsgrundsatz Der Halbteilungsgrundsatz ( 1 VersAusglG) bleibt auch nach der Reform das Kernprinzip des Versorgungsausgleichs. Er bestimmt, dass die Ehezeitanteile, das sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten, je zur Hälfte auf die Ehegatten aufgeteilt werden. Anrechte sind nach 2 I VersAusglG Anwartschaften 5 oder Ansprüche 6 auf eine Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie aus der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Der Ehegatte, der in der Ehezeit ein solches Anrecht erworben hat, ist gem. 1 II 1 VersAusglG die ausgleichspflichtige Person. Der andere Ehegatten ist gem. 1 II 2 VersAusglG die ausgleichsberechtigte Person. Ihm steht die Hälfte des Ehezeitanteils, der sog. Ausgleichswert, zu. 2.2 Interne Teilung und externe Teilung Nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht wurde der Ausgleich in der Regel durch Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt. Dazu wurde eine Gesamtbilanz aller Anrechte beider Ehegatten erstellt. Ausgleichspflichtig war hierbei nur der Ehegatte mit den insgesamt höheren Anrechten. Dieser Einmalausgleich hatte insbesondere den Nachteil, dass mittels komplizierter Umrechnungen die aus verschiedenen Versorgungssystemen stammenden Anrechte denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar gemacht werden mussten. Darüber hinaus war eine angemessene Teilhabe an künftigen Wertentwicklungen (Chancen und Risiken) nicht gegeben, weil sich die in der Rentenversicherung begründeten Anrechte in der Regel anders entwickelten als die in anderen Versorgungssystemen. 7 Das reformierte Recht legt im 9 II VersAusglG den Grundsatz der internen Teilung fest. Dabei wird die Teilung der Ehezeitanteile in der Regel im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person vorgenommen. Die ausgleichsberechtigte 5 Anwartschaften sind gesicherte Aussichten auf eine Versorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls. 6 Ein Versorgungsanspruch ist eine realisierte Anwartschaft, aus der lfd. Versorgung gezahlt wird. 7 Vgl. BT Drucks. 16/10144, S

5 Person erhält bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person ein eigenes Anrecht ( 10 I VersAusglG). Haben die Eheleute Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern, kommt es zu einem Hin- und Her-Ausgleich 8 der Anrechte. Sofern die ausgleichsberechtigte Person bei dem selben Versorgungungträger wie die ausgleichspflichtige Person bereits ein Anrecht gleicher Art besitzt, wird nur der Wertunterschied der beiden Anrechte ausgeglichen ( 10 II VersAusglG). Die interne Teilung führt zu einer endgültigen Trennung der Versorgungsschicksale und es sind darüber hinaus keine Umrechnungen oder Prognosen zur Wertentwicklung von Anrechten mehr nötig. 9 Für Anrechte auf Beamtenversorgung ist jedoch gem. 16 I VersAusglG die interne Teilung nur möglich, wenn dies in dem Versorgungssystem selbst geregelt ist. Der Bund hat für seine Beamten mit dem Bundesversorgungsteilungsgesetz die interne Teilung eingeführt. Seit der Förderalismusreform im Jahr 2006 besitzt der Bund aber keine Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenversorgungsrecht der Länder und Kommunen mehr, so dass diese Regelung nur für Bundesbeamte anwendbar ist. Der Landesgesetzgeber in Sachsen hat bisher kein Gesetz zur internen Teilung erlassen, so dass hier wie bisher der Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung stattfindet ( 16 I, III VersAusglG). 2.3 Akzessorischer Charakter Die Tatsache, dass das VerAusglG nicht alle Details zum Ausgleich der verschiedenartigen Anrechte regelt, liegt darin begründet, dass der Versorgungsausgleich auch bei Veränderungen innerhalb der primären Versorgungssysteme Bestand haben muss. Der Versorgungsausgleich ist daher als Ergänzung zu den Versorgungssystemen zu sehen. Er schafft nur die allgemein gültigen Grundlagen für den Ausgleich von Anrechten. 10 Die nachfolgend beschriebene Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Beamtenversorgung soll deutlich machen wie stark das Recht des primären Versorgungssystems für den Versorgungsausgleich prägend ist. 8 Vgl. DRV Versorgungsausgleich, S Vgl. Schmidbauer Versorgungsausgleich, S Vgl. BT Drucks. 16/10144, S

6 3 Erläuterung des Versorgungsausgleichs am Beispiel eines Beamten 3.1 Auskunft des Versorgungsträgers an das Familiengericht Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird grundsätzlich im Verbund mit der Ehescheidung vor den Familiengerichten durchgeführt ( 137, 217 ff. FamFG). Wenn ein kommunaler Beamter im Freistaat Sachsen ausgleichspflichtige Person ist, muss der KVS als Versorgungsträger ( 2 II, 4, 6 SächsGKV) gemäß 219 Nr. 2 FamFG an dem Verfahren beteiligt werden. Das Familiengericht ermittelt von Amts wegen die notwendigen Daten zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ( 26 FamFG) und fordert den KVS gem. 220 I, IV FamFG auf, eine Auskunft über die von dem Beamten erworbenen Anrechte zu erteilen. Der KVS hat dem Familiengericht im Rahmen seiner Auskunft gem. 5 II VersAusglG einen Vorschlag über den Ausgleichswert zu unterbreiten sowie einen korrespondierenden Kapitalwert ( 47 VersAusglG) mitzuteilen. Eine fiktive Beispielberechnung, auf die im Folgenden Bezug genommen wird, ist als Anlage A.1 beigefügt. Es wurde ein Beamter auf Lebenszeit im Freistaat Sachsen, geboren am 06. März 1962, mit Besoldungsgruppe A12 (gehobener Dienst) angenommen, der stets vollbeschäftigt war. Seine ruhegehaltfähige Dienstzeit hat am 01. Oktober 1991 begonnen. Der Beamte hat keine Anwartschaften aus anderen Versorgungssystemen. Die Ehezeit vom 01. Februar 2003 bis 31. Januar 2010 beträgt sieben Jahre. Bei einer Ehezeit von weniger als drei Jahren findet der Versorgungsausgleich gem. 3 III VersAusglG nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Die Ehe hat im Beispielfall sieben Jahre gedauert, so dass ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Ausgleichswert Der Ausgleichswert für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis berechnet sich gem. 44 I Nr. 1 VersAusglG nach den im 40 VersAusglG dargelegten Grundsätzen der zeitratierlichen Bewertung. Danach ist die zu erwartende Versorgung zu ermitteln und mit dem Verhältnis von der in die Ehezeit fallenden Anwartschaftszeit zu der Gesamtanwartschaftszeit zu multiplzieren. 4

7 Im Versorgungsfall erhält der Beamte ein monatliches Ruhegehalt, das sich gem. 14 I BeamtVG a. F. 11 auf Grundlage der in 17b SächsBesG genannten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit i. S. des BeamtVG a. F. berechnet. Es wird dabei nach 40 III VersAusglG auf die Bemessungsgrundlagen zum Ende der Ehezeit am 31. Januar 2010 abgestellt. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört das Grundgehalt ( 17b I Nr. 1 SächsBesG). Es bemisst sich nach der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe des Beamten. Die Stufe ergibt sich aus der als Anlage A.2 beigefügten Besoldungstabelle und dem Besoldungsdienstalter (BDA). Das BDA beginnt nach 28 I BBesG a. F. 12 grundsätzlich mit Beginn des Monats, in dem der Beamte sein 21. Lebensjahr vollendet. 13 Der Beamte hat im März 1983 sein 21. Lebensjahr vollendet. Ausgehend vom BDA 01. März 1983 befindet sich er sich nach den Stufenlaufzeiten zum Ende der Ehezeit in der Stufe 10 der Besoldungsgruppe A12, so dass sein Grundgehalt 3.588,80 EUR beträgt. Ebenfalls ruhegehaltfähig ist die Allgemeine Stellenzulage in Höhe von 75,49 EUR gem. 17b I Nr. 3 SächsBesG i. V. m. Nr. 27 lit. b der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage 1 zum BBesG a. F.). 14 Der nach 17b SächsBesG ruhegehaltfähige Familienzuschlag Stufe 1 ( 50 I BeamtVG a. F. i.v.m. 40 I BBesG a. F.) wird nicht berücksichtigt. 15 Für den Beamten ergeben sich daher zum Ende der Ehezeit ruhegehaltfähige Dienstbezüge in Höhe von 3.664,29 EUR. Ruhegehaltfähige Dienstzeit Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist nach 6 I 1 BeamtVG a. F. grundsätzlich die Zeit, die ein Beamter seit seiner ersten Berufung im Beamtenverhältnis zurückgelegt 11 Der Freistaat Sachsen hat gem. 17 II SächsBesG das BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652, 1657) mit Ausnahme von 5 und 71 bis 73 als Landesrecht übernommen. 12 Der Freistaat Sachsen hat gem. 17 I SächsBesG das BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458) mit Ausnahme von 14 II bis IV, 33 III, 35, 84 III und 85 als Landesrecht übernommen. 13 Es ist nicht notwendig, dass das Beamtenverhältnis zu diesem Zeitpunkt schon bestand. 14 Vgl. Minz Beamtenversorgungsrecht, Rn Vgl. Minz Beamtenversorgungsrecht, Rn

8 hat. Als ruhegehaltfähige Dienstzeit kommen auch Zeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis nach den 8 ff. BeamtVG a. F. in betracht. Soweit es sich um Zeiten handelt, die nur auf Antrag des Beamten zu berücksichtigen sind 16, werden diese auch dann in die Berechnung des Versorgungsausgleichs einbezogen, wenn über die Anerkennung noch nicht entschieden ist und der Beamte keinen Antrag gestellt hat. 17 Im Berechnungsbeispiel beginnt die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Beamten am 01. Oktober Zur Ermittlung des fiktiven Ruhegehaltes wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Beamten bis zur maßgebenden Altersgrenze erweitert. 18 Der Beamte tritt gem. 49 I SächsBG mit Ablauf des Monats der Vollendung seines 65. Lebensjahres, d. h. mit Ablauf des 31. März 2027, in den Ruhestand. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird gem. 14 I 4 BeamtVG a. F. in Jahren und Tagen berechnet, so dass sich für die Zeit vom 01. Oktober 1991 bis 31. März 2027 insgesamt eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 35 Jahren und 182 Tagen ergibt. Die Tage sind gem. 14 I 3 BeamtVG a. F. durch 365 zu teilen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Beamten würde bei Erreichen der Altersgrenze 35,5 Dienstjahre betragen. Ruhegehaltssatz Der Ruhegehaltssatz beträgt gem. 14 I 1 BeamtVG a. F. für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v. H. Die Übergangsregelungen des 69 lit. e BeamtVG a. F. bleiben unberücksichtigt. 19 Die Multiplikation der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 35,5 Jahren mit dem Faktor 1,79375 ergibt den nach 14 I 2, 3 BeamtVG a. F. gerundeten Ruhegehaltssatz in Höhe von 63,68 v. H. Monatliches Ruhegehalt und Gesamtbetrag der Versorgung Aus der Multiplikation der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in Höhe von 3.664,29 EUR mit dem fiktiven Ruhegehaltssatz von 63,68 v. H. ergibt sich das fiktive monatliche Ruhegehalt in Höhe von 2.333,42 EUR. Unterschreitet das fiktive Ruhegehalt die Mindestversorgung nach 14 VI BeamtVG a. F., so ist diese als fiktives Ruhegehalt zugrundezulegen. 20 Das berechnete fiktive Ruhegehalt unterschreitet die Mindestversorgung nicht (siehe Anlage A.1 Ziffern 4.3 und 4.4). 16 Dies sind z. B. Studienzeiten nach 12 I BeamtVG a. F. 17 Vgl. Minz Beamtenversorgungsrecht, Rn Vgl. Minz Beamtenversorgungsrecht, Rn Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Leihkauff BeamtVG Kommentar, Erl. 146 zu Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Leihkauff BeamtVG Kommentar, Erl. 148 zu 57. 6

9 Neben dem monatlichen Ruhegehalt wird jeweils im Dezember die Sonderzahlung nach dem SächsSZG anteilig entsprechend des Ruhegehaltssatzes gezahlt ( 5 SächsSZG). Beamte im gehobenen Dienst erhalten gem. 4 I Nr. 2 SächsSZG 1.200,00 EUR. Bei einem Ruhegahltssatz von 63,68 v. H. sind dies 765,60 EUR. Diese jährliche Zahlung ist in Höhe von einem Zwölftel in die Berechnung der Versorgung einzubeziehen. 21 Aus dem monatlichen Ruhegehalt und der anteiligen Sonderzahlung ergibt sich eine Gesamtversorgung in Höhe von 2.397,10 EUR. Zur Ermittlung des Ehezeitanteils wird der Gesamtbetrag der Versorgung gem. 44 I Nr. 1, 40 II VersAusglG mit der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit von sieben Jahren multipliziert und durch die ruhegehaltfähige Gesamtzeit von 35,5 Jahren dividiert. Das Ergebnis ist der Ehezeitanteil nach 1 I VersAusglG in Höhe von 472,67 EUR. Der Ehezeitanteil steht der ausgleichsberechtigten Person zur Hälfte zu. Dieser Ausgleichswert in Höhe von 236,34 EUR ist gem. 16 III VersAusglG Grundlage für die Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person. Korrespondierender Kapitalwert Der korrespondierende Kapitalwert nach 47 VersAusglG entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzuwenden wäre um in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht für die ausgleichspflichtige Person in Höhe des Ausgleichswertes zu begründen. 22 Die Berechnung erfolgt in entsprechender Anwendung der 281a, 187 SGB VI 23 in zwei Schritten: 1. Die Division des Ausgleichsbetrages in Höhe von 236,34 EUR durch den aktuellen Rentenwert (Ost) 24 in Höhe von 24,13 EUR ergibt die dem Ausgleichswert entsprechenden 9,7944 Entgeltpunkte (Ost). 2. Die Multiplikation der 9,7944 Entgeltpunkte (Ost) mit der Rechengröße der Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung 25 von 5.356,7138 ergibt den korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von ,80 EUR. 21 Vgl. Minz Beamtenversorgungsrecht, Rn Vgl. Schott RVaktuell, Bd. Nr. 5/6, 2009, S Vgl. DRV Versorgungsausgleich, S Da die Anwartschaften im Beitrittsgebiet erworben wurden, ist gem. 16 III VersAusglG der Rentenwert (Ost) zugrundezulegen. 25 Vgl. BGBl. Teil I, Nr. 77/2009, S

10 3.2 Entscheidung des Familiengerichts, Rechtsmittel und Rechtskraft Das Familiengericht entscheidet über den Versorgungsausgleich als Folgesache zur Ehescheidung durch einheitlichen Beschluss ( 116 I, 38, 137 FamFG). Dem KVS als beteiligtem Versorgungsträger wird der Beschluss insoweit zugestellt als er den Versorgungsausgleich betrifft ( 139 I 2 FamFG). Die Zustellung eines im Verbund mit der Ehescheidung getroffenen Beschlusses erfolgt gem. 113 I FamFG nach der Zivilprozessordnung (ZPO). 26 Die Bekanntgabe wird gem. 174 I ZPO durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis bewirkt. Mit Bekanntgabe des Beschlusses beginnt die Frist von einem Monat ( 63 I, III FamFG) für die Einlegung der als Rechtsmittel statthaften Beschwerde ( 58 I FamFG) zu laufen. Sofern der Beschluss nicht wirksam bekanntgegeben wurde, beginnt die Beschwerdefrist nicht zu laufen. 27 Damit die Rechtskraft des Beschlusses nicht durch Formfehler dauerhaft in der Schwebe bleibt, beginnt die Rechtsmittelfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses zu laufen ( 63 III 2 FamFG). Die Fünfmonatsfrist beginnt aber nicht gegen den Versorgungsträger zu laufen, wenn er gar nicht beteiligt war. 28 Der KVS ist als Versorgungsträger beschwerdeberechtigt, wenn er geltend macht durch den Beschluss des Familiengerichts in seinen Rechten verletzt zu sein ( 59 I FamFG). Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Familiengericht einzulegen, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat ( 64 I, II FamFG). Das Familiengericht leitet die Beschwerdeschrift dann unverzüglich an der zuständige Oberlandesgericht weiter ( 68 I 1 HS. 2 FamFG). Die Rücknahme der Beschwerde ist bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung möglich ( 67 IV FamFG). Der KVS wäre dann allerdings nach 516 III ZPO verpflichtet, die mit der Einlegung des Rechtsmittels entstandenen Kosten zu tragen. Eine Beschwerderücknahme ist jedoch mit geringeren Kosten verbunden als die Abweisung einer unbegründeten Beschwerde. 29 Wird ein im Verbund mit der Ehescheidung ergangener Beschluss über den Versorgungsausgleich nicht angefochten, so tritt nach Ablauf der vorgenannten Rechtsmittelfrist formelle Bestandskraft ein ( 45 FamFG). Es ist jedoch zu beachten, dass der Versorgungsausgleich als Folgesache des Scheidungsausspruchs ( Vgl. DRV Versorgungsausgleich, S Vgl. DRV Versorgungsausgleich, S BGH NJW-RR 2000, Vgl. DRV Versorgungsausgleich, S

11 I, II Nr. 1 FamFG) erst wirksam wird, wenn auch die Scheidung rechtskräftig ist ( 148 FamFG). Dies ist vor allem dann bedeutsam, wenn nur die Scheidung von einem der Beteiligten angefochten wird. In diesem Fall wird der Versorgungsausgleich zwar formell rechtskräftig, er entfaltet jedoch keine Wirksamkeit und darf vom KVS nicht vollzogen werden. Das Familiengericht informiert den KVS über Rechtskraft und Wirksamkeit des Versorgungsausgleichs Vollzug des Versorgungsausgleichs Nachdem der Versorgungsausgleich rechtskräftig und wirksam geworden ist, informiert der KVS den Beamten über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs. Im vorliegenden Fall wäre die Versorgung des Beamten bei Eintritt des Versorgungsfalls um 236,34 EUR zu kürzen ( 57 I 1 BeamtVG a. F.). Der Kürzungsbetrag wird bis zum Eintritt des Beamten in den Ruhestand entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge dynamisiert ( 57 II 2 BeamtVG a. F.). Nach Beginn des Ruhestandes erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt des Beamten vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungsund Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert ( 57 II 3BeamtVG a. F.). Durch die Kürzung der Versorgungsbezüge soll der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger kostenneutral gestaltet werden 31, denn dieser ist gegenüber dem Rentenversicherungsträger, bei dem die Anrechte für die ausgleichsberechtige Person begründet werden, gem. 225 SGB VI ausgleichspflichtig. Die Kürzung seiner Versorgung kann der Beamte abwenden, indem er den Kapitalbetrag nach 58 I, II BeamtVG a. F. an den KVS zahlt. Der Kapitalbetrag berechnet sich nach 187 II, III SGB VI 32 (siehe auch Anlage A.1 Ziffer 5 sowie oben zur Berechnung des korrespondierenden Kapitalbetrages). Er beträgt im Beispiel zum Ende der Ehezeit ,80 EUR. Die Kürzung der Versorgung kann durch teilweise Zahlung auch zum Teil abgewendet werden. Der Kapitalbetrag ist nach 58 II BeamtVG a. F. zu dynamisieren. In der Praxis wird von der Möglichkeit der Zahlung des Kaptialbetrags vorallem aufgrund der Höhe selten Gebrauch gemacht Vgl. DRV Versorgungsausgleich, S Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Leihkauff BeamtVG Kommentar, Erl. 63 zu Vgl. Minz Beamtenversorgungsrecht, Rn Vgl. Minz Beamtenversorgungsrecht, Rn

12 Soweit der Beamte bei Wirksamkeit des Versorgungsausgleichs bereits eine Versorgung erhält, wird diese erst dann gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person auch eine Versorgung zu zahlen ist. Dieses sog. Pensionistenprivileg gilt gem. 57 I 2 BeamtVG seit 01. September 2009 noch für Fälle, in denen der Beamte zu diesem Zeitpunkt schon Versorgung bezogen hat und das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Da im Freistaat Sachsen gem. 17 II SächsBesG das BeamtVG mit dem Rechtsstand 19. Juli 2006 als Landesrecht zur Anwendung kommt, gilt hier gem. 57 I 2 BeamtVG a. F. das Pensionistenprivileg weiterhin uneingeschränkt. Auf Antrag der ausgleichspflichtigen Person kann die Kürzung der laufenden Versorgung gem. 33 I, III VersAusglG ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person noch keine Rente aus den begründeten Anrechten erhalten kann und ohne Kürzung der Versorgung der ausgleichsverpflichteten Person gegen diese einen Unterhaltsanspruch hätte. Über die Aussetzung der Kürzung entscheidet gem. 34 I FamFG das Famliengericht und nicht mehr wie nach der alten Regelung im 9 I VAHRG der Versorgungsträger. Diese Neuregelung ist eine erhebliche Erleichterung für den KVS. In den 35 bis 38 FamFG sind weitere Möglichkeiten zur Anpassung des Versorgungsausgleichs u. a. bei Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder bei Tod der ausgleichsberechtigten Person geregelt, auf die hier nicht näher eingegangen wird. 4 Bewertung der Reform aus Sicht der Beamtenversorgung Aus Sicht des KVS hat sich aufgrund der bisher nicht erfolgten Regelung der internen Teilung durch den Landesgesetzgeber kaum etwas verändert. Es bleibt abzuwarten ob und wann eine Umsetzung der internen Teilung für die Beamtenversorgung im Freistaat Sachsen erfolgen wird. Nennenswerte Änderungen sind die nun erforderliche Mitteilung des korrespondierenden Kapitalwertes und die Tatsache, dass die Aussetzung der Kürzung vom Familiengericht geprüft wird. Für den Rechtsanwender hat das neue VersAusglG jedenfalls erhebliche Vorteile, da es den bisher im BGB, VAHRG und VAÜG geregelten Versorgungsausgleich in einem einheitlichen und gut strukturierten Gesetz zusammenfasst. Dennoch bleibt der Versorgungsausgleich aufgrund der vielen Versorgungssysteme eine schwierige Angelegenheit. Zur Berechnung der Ausgleichswerte sind auch weiterhin vertiefte Kenntnisse des jeweiligen Versorgungssystems notwendig. 10

13 A Anlagenverzeichnis A.1: Beispielberechnung A.2: Besoldungstabelle März 2009 (Anlage 2 zum SächsBesG) 11

14 A.1 Beispielberechnung Berechnung für einen Beamten auf Lebenszeit (bei einer Kommune in Sachsen) 1 Annahmen zum Beamten Geburtsdatum Besoldungsgruppe A12 Stufe 10 BDA nach 28 BBesG a.f Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (im Beitrittsgbiet) Eintritt in den Ruhestand keine sonstigen Versorungsanwartschaften keine Kinder aus der Ehe 1.1 Ehezeit bis Jahre 1.2 Ruhegehaltfähige Dienstzeit in der Ehezeit bis Jahre 2 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge am Ende der Ehezeit Grundgehalt A12 Stufe ,80 Allgemeine Stellenzulage 75,49 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3.664,29 3 Ruhegehaltfähige Dienstzeit erweitert bis zum Ruhestand bis Jahre 182 Tage 3.1 Fiktiver Ruhegehaltssatz ( 14 I BeamtVG) 35,5 Jahre x 1,79375 v. H. 63,68 v. H. 4.2 Gesamtbetrag der Versorgung Fiktives Ruhegehalt (3.664,29 x 63,68 v. H.) 2.333,42 Sonderzahlung (1.200,00 x 63,68 v. H. / 12 Monate) 63,68 Gesamtbetrag 2.397, Amtsabhängige Mindestversorgung ( 14 IV BeamtVG) 1.282,50 35 v. H. aus 3.664, Amtsunabhängige Mindestversorgung ( 14 IV BeamtVG) 1.324,14 65 v.h. aus A4 Stufe 7 zzgl. 30, Ehezeitanteil (Verhältnis Ehzeit zur Gesamtzeit) 2.397,10 x 7 Jahre = 472,67 35,5 Jahre 4.6 Ausgleichswert ( 16, 1 II VerAusglG) 236,34 5 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwertes ( 47 VersAusglG) 5.1 Monatsbetrag der Rentenanwartschaft = Entgeltpunkte (Ost) Rentenwert zum Ehezeitende (Ost) 236,34 = 9, , EP x Umrechnungsfaktor zum Ehezeitende = Kapitalwert 9,7944 EP x 5356,7138 = ,80 12

15 A.2 Besoldungstabelle März

16 B Literatur Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.): Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 9. Auflage, Berlin: Deutsche Rentenversicherung Bund, 2009 (zitiert: DRV Versorgungsausgleich) Minz, Hubert: Praxis-Handbuch Beamtenversorgungsrecht, 1. Auflage, Regensburg: Walhalla-Fachverlag, 2002 (zitiert: Minz Beamtenversorgungsrecht) Schmidbauer, Wilhelm: VERSORGUNGSAUSGLEICH. Die Reform, 8. Auflage, Münsing: Leitfadenverlag Sudholt, 2009 (zitiert: Schmidbauer Versorgungsausgleich) Schott, Josef : Die Grundzüge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs, RVaktuell, Nr. 5/6 2009, Stegmüller, Manfred/Bauer, Erwin/Schmalhofer, Rudolf (Begr.): Beamtenversorungsrecht des Bundes und der Länder. Kommentar mit Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, Band Hauptband II, 88. Auflage, Heidelberg: Verlagsgruppe Jehle-Rehm, 2009 (zitiert: Stegmüller/Bearbeiter BeamtVG Kommentar) 14

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