Verbundene Hausratversicherung

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1 Mitarbeiter-Versicherungen Verbundene Hausratversicherung Auch mit Elementar-Schadendeckung STURM, HAGEL, EINBRUCH, EXPLOSION, FEUER: Es gibt viele Risiken, die das Eigentum im Haushalt bedrohen. Sicherheit gibt die Hausratversicherung mit einem maßgeschneiderten Konzept. Allgemeine Leistungen der Hausrat-Versicherungsbedingungen: Feuer Leitungswasser Sturm/Hagel Einbruchdiebstahl Raub EXKLUSIVLEISTUNGEN für Sie: Überschwemmung Rückstau Schneedruck Ceran-Kochfeld Gebäude- und Mobiliarverglasung Überspannungsschäden durch Gewitter einfacher Diebstahl - aus Kfz bis 2% der Versicherungssumme, maximal Gartenmöbel und -geräte bis Fahrraddiebstahl bis 5% der Versicherungssumme Exklusive Leistungen - Ihr Prämienvorteil: Beispiel für eine Hausratversicherung: Versicherungssumme: Jahresprämie: 87,11 in München (Tarifzone I) Ihr Vermittler: Siemens Private Finance Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbh A Siemens Financial Services Business München Telefon Fax privatefinance@siemens.com, (Benutzer: spf; Passwort: Vorsorge!)

2 Mitarbeiter-Versicherungen Private Haftplichtversicherung Informationen gemäß 11 Versicherungsvermittlungsverordnung zum Vermittler: Vermittler ist die Siemens Private Finance Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbh, Otto-Hahn-Ring 6, München, Telefon: , Fax: , Wir sind Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 Gewerbeordnung und im Vermittlerregister unter der Register-Nr. D-KFKU-MFFD0-57 eingetragen. Das öffentliche Versicherungsvermittlerregister, bei dem die Registrierung überprüft werden kann, wird geführt von: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.v., Breite Straße 29, Berlin, Telefon: (0,20 /Anruf aus dem dt. Festnetz, höchstens 0,60 /Anruf aus Mobilfunknetzen), Kontakt: Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten: Versicherungsombudsmann e.v., Postfach , Berlin Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach , Berlin, 2

3 Hausratversicherung Antrag auf Abschluss Änderung einer Hausratversicherung gem. Sammelvertrag Nr. A / Mannheimer Versicherungs AG Bitte zurücksenden/-faxen an Ihren Vermittler: Siemens Private Finance Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbh, München Fax: 089/ VORVERTRAGLICHE ANZEIGEPFLICHT Versicherungsschutz übernimmt die Mannheimer Versicherung AG im Vertrauen darauf, dass die für den Vertragsabschluss und für die Übernahme des zu versichernden Risikos maßgebenden Umstände wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt werden. Der Antragsteller hat der Mannheimer Versicherung AG oder uns bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Entschluss, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen wir in unserem Antrags-Formular gefragt haben. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht kann die Mannheimer Versicherung AG vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Vertrag kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Dies gilt insbesondere für die Erklärung über die Risikoverhältnisse. Lesen Sie dazu bitte auch die Belehrung "Gesonderte Mitteilung nach 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht", die wir vor Antragstellung übermitteln. Frau Herr Name, Vorname Geburtsdatum Straße, Haus-Nr. Telefon tagsüber / Mobil Postleitzahl, Wohnort Arbeitgeber, Abteilung Risikoanschrift,falls nicht mit obiger Anschrift identisch (nicht möglich für Wochenendhäuser, Jagdhütten,Weinberg- und Gartenhäuser/Lauben) Strasse: PLZ: Ort: Versicherungsbeginn: ERKLÄRUNGEN ÜBER DIE RISIKOVERHÄLTNISSE Der Versicherungsschutz beginnt frühestens ab Posteingang bei der Siemens Private Finance Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbh Fälligkeit ist der 1.1. eines jeden Jahres. Bitte beachten Sie unseren Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht, der diesem Versicherungsantrag vorangestellt ist und der gerade für die Erklärungen über die Risikoverhältnisse besondere Bedeutung hat. Unvollständige und unrichtige Angaben können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen Versicherungsumfang Selbstbeteiligung je Schadenfall Feuer, Einbruchdiebstahl und Beraubung, Vandalismus nach einem Einbruch, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Glasbruch (mit Sonderverglasung), Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen ohne Selbstbeteiligung 250 Selbstbeteiligung Anmerkung: Für Elementarschäden beträgt die Selbstbeteiligung 500 je Schadenfall. Gesamtprämie: (Prämienermittlung gem. Beiblatt) Wohnfläche: m² Versicherungssumme : (auf volle Hundert aufrunden) Vorversicherung: Vorschäden Besteht oder bestand für Sie bereits eine Hausratversicherung? Ja Nein gekündigt durch: Versicherungsnehmer Gesellschaft / / Ablauf Ist in den letzten drei Jahren ein Vorschaden eingetreten? Ja Nein Falls ja, bitte jeweils Schadenhöhe und -jahr angeben: Kein Abzug wegen Unterversicherung: Abweichend von 18 Nr. 4 und 5 VHB Siemens 08 wird kein Abzug wegen Unterversicherung vorgenommen. Voraussetzung: Versicherungssumme mindestens 700 je m² Wohnfläche. Wohnfläche: Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume einer Wohnung, die zu Wohn- oder Hobbyzwecken genutzt werden. Dazu gehören auch zu Wohn- oder Hobbyzwecken ausgebaute Speicherräume. Nicht zu berücksichtigen sind Kellerräume, Treppen, Balkone, Loggien und Terrassen sowie sonstige Speicherräume. Erklärung: Der Hausrat befindet sich in einer ständig bewohnten Wohnung oder in einer Zweitwohnung (kein Wochenendhaus), in einem massiven (Stein/Beton) oder aus Steinfachwerk errichteten Gebäude unter harter Dachung (Ziegel, Beton, Dachpappe). Bitte ankreuzen: Ja Nein

4 SEPA Lastschriftmandat Ich ermächtige die Siemens Private Finance Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbh Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Siemens Private Finance Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbh auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Frist für die Vorabinformation: Der Zahlungsempfänger informiert den Zahlungspflichtigen (Vertragspartner) spätestens fünf Tage vor dem Abbuchungstermin über den anstehenden Einzug. Bleibt die vereinbarte Jahresprämie während der Vertragslaufzeit unverändert, erfolgt keine weitere Vorabinformation. Die Mandatsreferenz werden wir Ihnen separat mitteilen. Name des Zahlungspflichtigen (Vertragspartner): (kein abweichender Kontoinhaber möglich!) Straße und Haus-Nr.: Postleitzahl und Ort: Kreditinstitut Name des Kreditinstituts: BIC des Kreditinstituts: IBAN des Zahlungspflichtigen: Zahlungsart: (X) Wiederkehrende Zahlung Ort und Datum Unterschrift Kontoinhaber Die fälligen Prämien werden ab sofort von Ihrem Konto abgebucht. Der Kontoauszug gilt als Quittung. VERTRAGSGRUNDLAGEN Es gelten - der Antrag - die Bedingungen 2008 für die Hausratversicherung (VHB Siemens 08) Zusätzlich gelten die jeweiligen Klauseln und besonderen Bestimmungen, die bei dem gewünschten Versicherungsschutz genannt sind. Es gilt deutsches Recht. Deckungszusagen und Nebenabreden Die selbständige Abgabe von Deckungszusagen ist den Vertretern verboten und ohne rechtliche Wirkung für den Versicherer. Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn der Versicherer sie schriftlich oder durch Aufnahme in den Versicherungsschein oder Nachtrag genehmigt. ANTRAGSTELLUNG Wichtige Hinweise Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, überprüfen Sie bitte alle Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Beachten Sie dabei, dass Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Versicherer berechtigen können, vom Vertrag zurückzutreten und leistungsfrei zu sein oder den Vertrag zu kündigen oder eine Vertragsanpassung vorzunehmen. Antragsdurchschrift/-kopie: Eine Durchschrift/Kopie des Antrages wird dem Antragsteller nach Unterzeichnung des Antrages sofort ausgehändigt oder unverzüglich übersandt. Annahmefrist: Der Versicherer kann diesen Antrag innerhalb einer Frist von 1 Monat annehmen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Antragstellung. Widerrufsrecht: Zum Widerrufsrecht lesen Sie bitte unsere Belehrung über das Widerrufsrecht nach 8 VVG im Kompendium. Ich beantrage Versicherungsschutz auf Grundlage der vorstehenden Daten und Erklärungen. Mein Recht, meine Vertragserklärung nach 8 VVG zu widerrufen, bleibt unberührt. Für den Fall, dass der beantragte Beginn der Versicherung vor dem Zugang des Versicherungsscheins und vor dem Ende der Widerrufsfrist gemäß 8 VVG liegt, stimme ich zu, dass der Versicherungsschutz schon vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. UNTERSCHRIFT Ort/Datum Antragsteller(in) EMPFANGSBESTÄTIGUNG Ich bestätige, dass ich vor Unterzeichnung dieses Antrages die Druckversion zur Hausratversicherung, das Produktinformationsblatt für die Hausratversicherung, das Kompendium "Gesetzesauszüge", sowie die Einwilligungserklärung (Erklärungen zur Datenverarbeitung) erhalten habe. UNTERSCHRIFT Ort/Datum Antragsteller(in)

5 Anleitung zur Prämienberechnung für Ihre Hausratversicherung mit Berechnungsbeispiel Prämiensätze je Versicherungssumme zuzüglich 16,15 % Versicherungsteuer Tarifzone ohne Selbstbeteiligung mit 250 Selbstbeteiligung 1 1,50 1,27 2 1,70 1,44 3 1,90 1,61 4 2,40 2,04 1. Schritt: Ermittlung der Versicherungssumme 1.1 Ermittlung der Wohnfläche mit Unterversicherungsverzicht (UVV): Die Wohnfläche ist die Summe der Gesamtgrundfläche aller Räume (Innenmaß ohne Innenwände, kein Abzug für Dachschrägen) des Hauses und der zu Wohn- bzw. Gewerbezwecken genutzten Nebengebäude. Zur Wohnfläche zählen außerdem auch Arbeitszimmer, gewerblich und beruflich genutzte Räume, Hobbyräume und Wintergärten. Zur Wohnfläche zählen nicht Kellerräume, Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute Räume. 1.2 Ermittlung nach tatsächlichem Versicherungswert/Neuwert: Ermittlung nach dem tatsächlichen Versicherungswert/Neuwert ohne Unterversicherungsverzicht. Eine Unterversicherung wird angerechnet. Wohnfläche: qm Anmerkung: Sollten Sie über umfangreiche Wertsachen (Pelze, Schmucksachen, Antiquitäten, Kunstgegenstände etc.) verfügen, empfehlen wir den heutigen Wiederbeschaffungswert dieser Gegenstände zu ermitteln und der unter 1.1. ermittelten Summe zuzuschlagen. Zu Risiken innerhalb Deutschlands mit einer Versicherungssumme über und innerhalb der EU über bedarf es Ihrer Rückmeldung unter Telefon Schritt: Ermittlung des Prämiensatzes 2.1 Postleitzahl des versicherten Ortes 2.2 Ermitteln Sie die Tarifzone anhand der nachfolgenden Tarifzonenübersicht Zone Zone I Zone II Zone III Zone IV 3. Schritt: Ermittlung der Versicherungsprämie 3.1 Prämie mit Unterversicherungsverzicht: x 700 = Wohnfläche (nach Punkt 1.1) Versicherungssumme x / 1000 = Versicherungssumme Prämiensatz (gemäß Punkt 2) Nettoprämie x 1,1615 = Nettoprämie Versicherungsteuer Bruttoprämie = Zahlbeitrag 3.2 Prämie ohne Unterversicherungsverzicht: x / 1000 = Versicherungswert Prämiensatz (gemäß Punkt 2) Nettoprämie x 1,1615 = Nettoprämie Versicherungsteuer Bruttoprämie = Zahlbeitrag

6 Beispiel zu Schritt: Ermittlung Versicherungswert = z.b. Wohnfläche 70 qm 2. Schritt: Wohnort = = Zone 1 = 1,50 3. Schritt: Prämie mit UVV = 70 x 700 = x 1,50 / 1000 = 73,50 Nettoprämie 73,50 x 1,1615 (Versicherungsteuer) = 85,37 Bruttoprämie = Zahlbetrag Beispiel zu Schritt: Ermittlung Versicherungswert = z.b. Hausratwert Schritt: Wohnort = = Zone 3 = 1,90 3. Schritt: Prämie ohne UVV = x 1,90 / 1000 = 95,00 Nettoprämie 95,00 x 1,1615 (Versicherungsteuer) = 110,34 Bruttoprämie = Zahlbetrag

7 Tarifzoneneinteilung für die Prämienberechnung für Ihre Hausratversicherung: von bis Tarifzone von bis Tarifzone von bis Tarifzone von bis Tarifzone

8 von bis Tarifzone von bis Tarifzone von bis Tarifzone von bis Tarifzone

9 von bis Tarifzone von bis Tarifzone von bis Tarifzone

10 per Fax: per Hauspost: SFS INS IBR PL PA, Mch P per Post: Siemens Private Finance Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbh (SPF) München Zustimmung für die Zusendung von Produktinformationen zu SPF-Lösungen Das bietet Ihnen die SPF _ Qualitätsgeprüfte Finanz- und Versicherungsprodukte durch professionelle Produktvorauswahl Exklusive Gruppenrabatte Expertenberatung sowie Betreuung an drei Standorten Damit Sie von den Vorteilen der SPF profitieren können, erteilen Sie uns bitte unten stehende Einwilligung. Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten sind wir, die SPF. Diese Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Sie können Ihre Einwilligung direkt online erteilen unter: oder hier Ihre private Adresse ergänzen, unterzeichnen und an die SPF senden. Anrede Frau Herr Titel Vorname Name Straße/Hausnummer PLZ, Ort Telefon Fax Private Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich zukünftig den Newsletter sowie sonstige Informationen und Angebote der SPF zu deren Finanz- und Versicherungsprodukten per und per Post erhalten möchte. Sofern bestimmte der oben beschriebenen und derzeit von der SPF wahrgenommenen Aufgaben zukünftig von anderen zum Siemens-Konzern gehörenden Gesellschaften übernommen werden, willige ich hiermit auch in die Übermittlung meiner Daten zum Zwecke der oben beschriebenen Nutzung an diese, zum Siemens-Konzern gehörende Gesellschaft ein. Ort Datum Unterschrift Besten Dank für die Erteilung Ihrer Einwilligung. Stand: Mai

11 Mannheimer Versicherung AG Produktinformationsblatt für die Hausratversicherung Dieses Informationsblatt soll Ihnen einen ersten Überblick über unser Produkt geben und ist nicht abschließend. Der konkrete Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Versicherungsantrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Maßgebend für den Versicherungsschutz sind die dort vereinbarten Regelungen. 1. Art des Versicherungsvertrages Hausratversicherung Es gelten die "Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen Siemens -Fassung Januar (VHB Siemens 08)". Hierzu kommen die Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen zu den VHB Siemens Versicherte Risiken und ausgeschlossene Risiken Wir versichern in der Wohnung, die im Antrag angegeben ist, alle Ihrem Haushalt zur privaten Nutzung dienenden Sachen, die durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach Einbruch, Leitungswasser, Glasbruch, Sturm, Hagel und weitere Elementarschäden zerstört oder beschädigt werden oder dabei abhanden kommen. Darüber hinaus versichern wir auch Bargeld und andere Wertsachen (z.b. Schmuck); die Entschädigung für diese Sachen ist jedoch der Höhe nach begrenzt. Der genaue Umfang Ihres Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsvorschlag, dem Versicherungsschein, 1-9 der VHB Siemens `08 und den Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen zu den VHB Siemens `08. Bitte lesen Sie auch Ziffer 4 (Leistungsausschlüsse) dieses Produktinformationsblattes. 3. Beitrag und Beitragszahlung Der Beitrag ist abhängig von dem von Ihnen gewählten Versicherungsschutz. Die Höhe des Beitrags finden Sie im Antrag/Versicherungsvorschlag. Ändern sich die im Antrag gemachten Angaben, kann sich auch der Beitrag ändern. Der Zeitraum, für den der Beitrag zu zahlen ist, ist im Antrag genannt. Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, frühestens zum Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind zu den im Versicherungsschein oder der Beitragsrechnung angegebenen Terminen zu zahlen. Bitte zahlen Sie die Beiträge rechtzeitig. Bei Einzug von Ihrem Konto sorgen Sie bitte für entsprechende Deckung. Sonst besteht die Gefahr, dass Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren. Einzelheiten entnehmen Sie bitte 15 der VHB Siemens 08 und der "Gesonderten Mitteilung nach 37 Abs. 2 VVG über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrages. " 4. Leistungsausschlüsse Wir können nicht für alle denkbaren Fälle Versicherungsschutz anbieten, weil sonst die Beiträge zu hoch wären. Deshalb sind vom Versicherungsschutz bestimmte Fälle ausgenommen. Die wichtigsten sind: - Vorsätzlich herbeigeführte Schäden - Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser - Schäden durch Sturmflut - Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art oder Kernenergie Da auch diese Aufzählung nicht abschließend sein kann, entnehmen Sie Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlüsse bitte 9 der VHB Siemens 08 und den Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen zu den VHB Siemens Bei Vertragsabschluss zu beachtende Obliegenheiten und Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung Versicherungsschutz übernehmen wir im Vertrauen darauf, dass uns die für den Vertragsabschluss und für die Übernahme des zu versichernden Risikos maßgebenden Umstände wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt werden. Sie müssen uns deshalb die Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, die für unseren Entschluss, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen wir in Textform gefragt haben. Andernfalls gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen oder den Vertrag anpassen. Näheres finden Sie in 13 der VHB Siemens `08 und in der "Gesonderten Mitteilung nach 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung des vorvertraglichen Anzeigepflicht". Vorsitzender des Aufsichtsrats: Vorstand: Mannheimer Krankenversicherung Aktiengesellschaft Rolf Bauer Dr. Marcus Kremer, Alf N. Schlegel, Jürgen Wörner Sitz: Mannheim; Amtsgericht Mannheim HRB 5468

12 6. Während der Laufzeit des Vertrages zu beachtende Obliegenheiten und Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung Ändert sich ein Umstand, nach dem wir Sie bei Antragsstellung gefragt haben, zeigen Sie uns das bitte umgehend an. Es kann sein, dass sich die Notwendigkeit ergibt, den Versicherungsvertrag anzupassen. Ein typischer Fall ist beispielsweise ein Umzug, da sich dadurch z.b. die wesentlichen Grundlagen der Bemessung Ihrer Prämie verändern können, etwa die Quadratmeterzahl der Wohnung. Sie müssen uns vorab über besondere Umstände informieren, die nach allgemeiner Lebenserfahrung das Risiko eines Schadens erhöhen könnten. Dies ist z.b. der Fall, wenn Ihre Wohnung mehr als drei Monate unbewohnt ist; in diesen Fällen steigt das Risiko eines Einbruchs deutlich. Bitte beachten Sie diese Verpflichtungen. Sie können sonst Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir den Vertrag kündigen oder den Vertrag anpassen. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den 11, der VHB Siemens ` Bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtende Obliegenheiten und Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung Sie müssen uns den Schadenfall rechtzeitig angeben und alle erforderliche Auskünfte erteilen. beachten Sie, dass Sie bei bestimmten Schäden besondere Obliegenheiten zu erfüllen haben. So ist z. B. bei Einbruchdiebstahlschäden ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Gegenstände der zuständigen Polizeidienststelle einzureichen. Details finden Sie in 21 Nr. 1 der VHB Siemens `08. Bei Nichtbeachtung besteht die Gefahr, dass Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Einzelheiten können Sie in der "Gesonderten Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen der Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit" und 22 der VHB Siemens `08 nachlesen. 8. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Den Beginn Ihres Versicherungsschutzes können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Der Versicherungsschutz endet im Regelfall bei Beendigung des Vertrages durch Kündigung zum Ablauf (siehe auch Ziffer 9), sofern der Vertrag nicht aus einem anderen Grund vorzeitig endet. Vertragsablauf und Hauptfälligkeit ist generell der jeden Jahres. Näheres können Sie 15 VHB Siemens `08 entnehmen. 9. Möglichkeiten einer Beendigung des Vertrages Sie können den Vertrag beenden, indem Sie ihn mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf schriftlich kündigen. Das konkrete Ablaufdatum Ihres Vertrages finden Sie im Versicherungsschein. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf kündigen. Darüber hinaus können Sie beispielsweise kündigen, wenn - der Versicherungsfall eingetreten ist ( 26 VHB Siemens 08). 2

13 Mannheimer Versicherung AG Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen Siemens - Fassung Januar (VHB Siemens 08) 1 Versicherte Sachen 2 Versicherte Kosten 3 Versicherte Gefahren und Schäden 4 Brand; Blitzschlag; Explosion 5 Einbruchdiebstahl; Raub 6 Vandalismus nach einem Einbruch 7 Leitungswasser 8 Sturm; Hagel 9 Nicht versicherte Schäden 10 Versicherungsort 11 Wohnungswechsel; Beitragsänderung 12 Außenversicherung 13 Anzeigepflichten bei Abschluss oder Änderung des Vertrages und Gefahrerhöhung 14 Sicherheitsvorschriften und weitere Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 15 Beitrag; Beginn und Ende der Haftung 16 Anpassung der Versicherungssumme und des Beitragssatzes 17 Versicherung für fremde Rechnung 18 Entschädigungsberechnung; Versicherungswert; Unterversicherung 19 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld 20 Entschädigungsgrenzen bei mehrfacher Versicherung 20a Überversicherung; Mehrfachversicherung 21 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 22 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles; arglistige Täuschung im Schadenfall 23 Sachverständigenverfahren 24 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 25 Wiederherbeigeschaffte Sachen 26 Kündigung nach dem Versicherungsfall 27 Versicherungssumme nach dem Versicherungsfall 28 Anzeigen und Erklärungen; Änderung von Anschrift oder Name 29 Inländische Gerichtsstände 30 Schlussbestimmung Vorsitzender des Aufsichtsrats: Vorstand: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft Rolf Bauer Dr. Marcus Kremer, Alf N. Schlegel, Jürgen Wörner Sitz: Mannheim; Amtsgericht Mannheim HRB 7501

14 1 Versicherte Sachen 1. Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen, außerdem Bargeld. Für Wertsachen einschließlich Bargeld gelten Entschädigungsgrenzen ( 19). 2. Versichert sind auch a) Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen sowie Markisen, soweit diese Sachen nicht mehreren Wohnungen oder gewerblichen Zwecken dienen; b) in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, insbesondere sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen mit deren Zu- und Ableitungsrohren; c) motorgetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge; d) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte und Flugdrachen; e) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Die Einschränkung gemäß 10 Nr. 3 bleibt unberührt. 3. Die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Sachen sind auch versichert, soweit sie fremdes Eigentum sind. 4. Nicht versichert sind a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 a und 2 b genannt; b) Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c genannt; c) Wasserfahrzeuge, es sei denn, sie sind in Nr. 2 d genannt; d) Hausrat von Untermietern, soweit er diesen nicht durch den Versicherungsnehmer überlassen worden ist; e) Sachen, die durch einen Versicherungsvertrag für Schmucksachen und Pelze im Privatbesitz versichert sind. 2 Versicherte Kosten 1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten a) für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Resten versicherter Sachen (Aufräumungskosten); b) die aufzuwenden sind, weil zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten) c) für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem etwa benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen (Transport- und Lagerkosten);

15 d) für Maßnahmen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten); e) für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind (Schlossänderungskosten); f) für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung ( 10) durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch ( 6) entstanden sind (Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen); g) für Reparaturen in gemieteten Wohnungen, um Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten der Wohnung ( 10) zu beseitigen (Reparaturkosten für gemietete Wohnungen); h) für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 1 Promille der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (Hotelkosten). 2. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 3 Versicherte Gefahren und Schäden Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch 1. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. 2. Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat, 3. Vandalismus nach einem Einbruch, 4. Leitungswasser, 5. Sturm, Hagel zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. 4 Brand; Blitzschlag; Explosion 1. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. 2. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. 3. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

16 5 Einbruchdiebstahl; Raub 1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt; ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind; b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; c) aus der verschlossenen Wohnung Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte; d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 2 anwendet, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten; e) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er - auch außerhalb der Wohnung - durch Einbruchdiebstahl oder Raub an sich gebracht hat; f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er - auch außerhalb der Wohnung - durch Raub oder ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat. 2. Raub liegt vor, wenn a) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten; b) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll; c) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. 6 Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus liegt vor, wenn der Täter auf eine der in 5 Nr. 1 a oder f bezeichneten Arten in die Wohnung eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

17 7 Leitungswasser 1. Leitungswasser ist Wasser, das aus a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen, b) mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen, c) Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, d) Einrichtungen von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. 2. Versichert sind auch Frostschäden an sanitären Anlagen und leitungswasserführenden Installationen sowie Frost und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren, soweit der Versicherungsnehmer als Mieter diese Anlagen oder Rohre auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für sie die Gefahr trägt. 3. Dem Leitungswasser stehen gleich a) Wasserdampf; b) wärmetragende Flüssigkeiten, z. B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel. 8 Sturm, Hagel 1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke Ist die Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann. 3. Versichert sind nur Schäden, die entstehen a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen; b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft; c) als Folge eines Sturmschadens gemäß a) oder b) oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden. 4. Für Schäden durch Hagel gilt Nr. 3 sinngemäß.

18 9 Nicht versicherte Schäden 1. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer gemäß 81 Abs. 1 VVG von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Bei Schäden durch Raub steht die beraubte Person dem Versicherungsnehmer gleich. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer gemäß 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. c) Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, gelten die Voraussetzungen des Absatz a) als bewiesen. d) Nicht versichert sind, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder durch Kernenergie *) entstehen. 2. Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag und Explosion erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf a) Sengschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind; b) Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstanden sind, außer wenn sie die Folge eines Brandes oder einer Explosion sind. 3. Der Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl und Raub erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf a) Einbruchsdiebstahl- oder Raubschäden durch vorsätzliche Handlungen von Hausangestellten oder von Personen, die bei dem Versicherungsnehmer wohnen; b) Schäden durch Raub gemäß 5 Nr. 2 an Sachen, die an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden. 4. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch a) Plansch- oder Reinigungswasser; b) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; c) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser ( 7) die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; d) Schwamm. 5. Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch a) Sturmflut; b) Lawinen oder Schneedruck;

19 c) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen. *) Der Ersatz dieser Schäden richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab. 10 Versicherungsort 1. Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen innerhalb des Versicherungsortes. Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen. Unberührt bleibt jedoch 9 Nr. 1 a). 2. Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Zur Wohnung gehören auch Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück. Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden. Dem Versicherungsnehmer gehörende Waschmaschinen und Wäschetrockner sind auch in Räumen versichert, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt. Für Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen sowie für Markisen gilt als Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt. 3. Nicht zur Wohnung gehören Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden. 4. Bei Schäden durch Raub müssen alle Voraussetzungen gemäß 5 Nr. 2 innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht worden sein. 11 Wohnungswechsel; Beitragsänderung 1. Im Falle eines Wechsels der in 10 Nr. 2 genannten Wohnung des Versicherungsnehmers geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Behält der Versicherungsnehmer in diesem Falle die in 10 Nr. 2 genannte Wohnung bei, so liegt ein Wohnungswechsel nur vor, wenn er die neue Wohnung in derselben Weise wie die bisherige nutzt. Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Das Versicherungsverhältnis endet, sobald gemäß Abs. 2 der Versicherungsschutz für die bisherige Wohnung erlischt. 2. Ein Wohnungswechsel ist dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn unter Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern schriftlich anzuzeigen. 3. Liegt nach einem Umzug die neue Wohnung an einem Ort, für den der Tarif des Versicherers einen anderen Beitragssatz vorsieht, so ändert sich ab Umzugsbeginn der Beitrag entsprechend diesem Tarif. 4. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn sich der Beitrag gemäß Nr. 3 erhöht. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über den erhöhten Beitrag zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

20 Der Versicherer kann in diesem Fall den Beitrag nur zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen. Ist die Anzeige gemäß Nr. 2 erfolgt, so wird dieser Beitrag nur in der für die bisherige Wohnung maßgebenden Höhe geschuldet. 5. Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. 12 Außenversicherung 1. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. 2. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung, zur Erfüllung von Wehrpflicht oder Zivildienst außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend, wie sie nicht dort einen eigenen Haushalt gegründet haben. 3. Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden. 4. Für Schäden durch Einbruchdiebstahl besteht Außenversicherungsschutz nur, wenn auch die in 5 Nr. 1 genannten Voraussetzungen entsprechend erfüllt sind. 5. Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz a) auch dann, wenn der Raub an einer Person begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt; b) in den Fällen des 5 Nr. 2 b nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. 6. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß 19. Die Entschädigung für die Außenversicherung ist jedoch insgesamt auf 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens Eur, begrenzt. 13 Anzeigepflichten bei Abschluss oder Änderung des Vertrages 1. Der Versicherer übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass ihm die für den Vertragsabschluss und für die Übernahme des zu versichernden Risikos maßgebenden Umstände wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt werden. 2. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer später, aber noch vor der Vertragsannahme solche Fragen stellt. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht kann der Versicherer nach Maßgabe der 19 bis 21, 29 VVG vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Vertrag kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen.

21 3. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach den 22 VVG, 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 4. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, ist dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe des 20 VVG auch dessen Kenntnis und Verhalten zuzurechnen. 5. Bei einer Änderung des Vertrages gelten die Nrn. 1-4 entsprechend. 13 a Gefahrerhöhung 1. Gemäß 23 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung weder vornehmen noch gestatten. Erkennt er nachträglich, dass er eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat oder erhält er davon Kenntnis, dass eine Gefahrerhöhung ohne seinen Willen eingetreten ist, hat der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2. Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere dann - aber nicht nur - vor, wenn a) sich anlässlich eines Wohnungswechsels oder aus sonstigen Gründen ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist; b) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält; c) vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden. Das gilt auch bei Wohnungswechsel. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der für Gefahrerhöhungen geltenden Unterlassungs- oder Anzeigepflichten, kann der Versicherer nach Maßgabe der 24 bis 27, 29 VVG nicht nur zur Kündigung oder zur Beitragserhöhung berechtigt, sondern auch ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei sein. 14 Sicherheitsvorschriften und weitere Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 1. Der Versicherungsnehmer hat a) alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; b) in der kalten Jahreszeit entweder die Wohnung ausreichend zu beheizen oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen zu entleeren und entleert zu halten. 2. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe der 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. Darüber hinaus ist der Versicherer nach Maßgabe der 28 Abs. 1 VVG, 29 VVG auch zur Kündigung berechtigt. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, gelten außerdem auch die 23 bis 27 VVG. 15 Beitrag; Beginn und Ende der Haftung 1. Der Versicherungsnehmer hat den ersten Beitrag, wenn nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, frühestens aber zum Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns. Folgebeiträge sind zu den jeweils vereinbarten Terminen zu zahlen. 2. Ist Ratenzahlung vereinbart, sind die Raten am Ersten des Monats fällig, in dem die jeweilige Zahlungsperiode beginnt. Die ausstehenden Raten gelten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten des laufenden Versicherungsjahres werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder soweit eine Entschädigung fällig wird.

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