I. Amtlicher Teil. Öffentliche Bekanntmachungen. Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde. Inhaltsverzeichnis. I. Amtlicher Teil

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1 Ahrensfelde, 11. Dezember Jahrgang Ausgabe Nr. 12/ Woche I. Amtlicher Teil Inhaltsverzeichnis Öffentliche Bekanntmachungen Bekanntmachung Bebauungsplan Dorfstraße 65 der Gemeinde Ahrensfelde, Ortsteil Ahrensfelde Seite 1 SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet des WAZV A/E Wasserversorgungsgebührensatzung Seite 2 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet des WAZV A/E Wasserversorgungssatzung Seite 4 Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten des WAZV A/E Verwaltungskostensatzung Seite 4 SATZUNG über die Kostenerstattung für Trinkwasserhausanschlüsse WAZV A/E Kostenerstattungssatzung Seite 6 Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes des WAZV A/E für das Wirtschaftsjahr 2013 Seite 8 Sonstige amtliche Mitteilungen Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretersitzung vom Seite 8 Bekanntmachung der Beschlüsse der Hauptausschusses vom Seite 9 Bauabgangsstatistik 2012 Seite 9 II. Nichtamtlicher Teil ab Seite 10 Informationen der Gemeindeverwaltung Informationen aus den Ortsteilen weitere Informationen Impressum Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil: Gemeinde Ahrensfelde, Der Bürgermeister Lindenberger Straße 1, Ortsteil Ahrensfelde, Ahrensfelde Tel.: (030) , Fax: (030) Internet: info@gemeinde-ahrensfelde.de Verantwortliche Redakteurinnen: S. Haack und W. Geilsdorf amtsblatt@gemeinde-ahrensfelde.de Das Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde erscheint bei Bedarf, mindestens 12 mal pro Jahr. Das Amtsblatt ist im Rathaus (Bürgerinformation) Lindenberger Straße 1, Ortsteil Ahrens felde, Ahrensfelde während der Geschäftszeiten kostenlos erhältlich. Satz, Verlag, Druck und verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH, Postfach , Berlin Tel.: (0 30) , Fax: (0 30) I. Amtlicher Teil Öffentliche Bekanntmachungen Gemeinde Ahrensfelde BA 09/12/12 - Der Bürgermeister - Lindenberger Straße Ahrensfelde Bebauungsplan Dorfstraße 65 der Gemeinde Ahrensfelde, Ortsteil Ahrensfelde Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde hat in der Sitzung am den Bebauungsplan Dorfstraße 65, bestehen aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Dorfstraße 65 tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung ab diesem Tag in der Gemeinde Ahrensfelde Fachdienst Infrastruktur und Umwelt Lindenberger Straße Ahrensfelde während der Sprechzeit Dienstag und Donnerstag von 8.00 Uhr bis Uhr sowie Dienstag von Uhr bis Uhr und Donnerstag von Uhr bis Uhr einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Unbeachtlich sind, eine Verletzung der in 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der in 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und Mängel des in 214 Abs.3 Satz 2 BauGB bezeichneten Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzungen oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( 215 Abs.1 BauGB). Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisherige zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ahrensfelde, Gehrke Bürgermeister

2 Seite 2 Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde/Eiche Wasserversorgungsgebührensatzung Präambel Auf der Grundlage der 2, 3, 12 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I, S. 3), der 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Neufassung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I, S. 202, 206), der 1, 2, 4, 5, 6, und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl. I, S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset-zes vom 13. März 2012 (GVBl. I, S. 4) sowie 6 der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde/Eiche vom 14. Februar 2006 hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde/Eiche in ihrer Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Der Wasser- und Abwasserzweckverband Ahrensfelde/Eiche nachfolgend nur WAZV genannt betreibt die Wasserversorgung nach Maßgabe seiner Wasserversorgungssatzung als eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung. (2) Der WAZV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme und Vorhaltung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. 2 Grundsatz Für die Inanspruchnahme und die Vorhaltung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage wird nach Maßgabe dieser Satzung eine Benutzungsgebühr in Form einer Grundgebühr und einer Mengengebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, Wasser aus dieser entnehmen oder für die die Versorgung mit Wasser vorgehalten wird. 3 Gebührenmaßstab (1) Die Mengengebühr wird nach der - durch eine geeichte, vom WAZV zugelassene und abgenommene Messeinrichtung (z.b. geeichter Wasserzähler) ermittelten - Menge des aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommenen Wassers berechnet. Berechnungseinheit für die Mengengebühr ist 1 m³ (Kubikmeter) Wasser. Die Mengengebühr wird pro entnommenem Kubikmeter Wasser erhoben. Die gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter der Messeinrichtung) verlorengegangen ist oder zum Spülen der Anlage sowie für Löschzwecke verwandt wurde. (2) Die Grundgebühr stellt das Entgelt für die Vorhaltung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dar. Die Grundgebühr wird nach dem Maß der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in Abhängigkeit von der Nenngröße des Wasserzählers erhoben. (3) Die Wassermenge nach Abs. 1 Satz 1 hat der Gebührenpflichtige dem WAZV innerhalb eines Monats nach Ablauf des für die Veranlagung maßgeblichen Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen, sofern der WAZV die Ablesung der Messeinrichtungen nicht selbst vornimmt. Die Wassermenge ist durch einen geeichten und vom WAZV zugelassenen Wasserzähler nachzuweisen, den der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen lassen muss. Der Wasserzähler muss den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen und vom WAZV verplombt werden. Sollte der WAZV auf solche Messeinrichtungen verzichten, kann er als Nachweis für die Wassermenge prüfbare Unterlagen, deren Beweiskraft einem geeichten und verplombten Wasserzähler entsprechen muss, verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können. (4) Die Wassermenge kann vom WAZV geschätzt werden, wenn a) eine geeichte Messeinrichtung nicht oder nicht richtig anzeigt oder eine geeichte Messeinrichtung nicht vorhanden ist, oder b) der Zutritt zur Messeinrichtung oder deren Ablesung nicht möglich ist oder der Gebührenpflichtige seiner Verpflichtung zur Selbstablesung nicht nachkommt oder Ableseergebnisse nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt, oder c) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Messeinrichtung nicht den wirklichen Verbrauch angibt. (5) Die Gebührenpflichtigen haben auf Verlangen des WAZV die Messeinrichtungen auf ihren Grundstücken selbst abzulesen und dem WAZV die Ableseergebnisse auf geeignete Weise mitzuteilen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. Den Gebührenpflichtigen werden für das Ablesen oder für die Übermittlung der Ableseergebnisse keine Kosten erstattet. 4 Gebührensätze (1) Die Mengengebühr beträgt für jeden Kubikmeter Wasser 1,91 (netto). Auf die Nettomengengebühr wird zusätzlich die gesetzlich bestimmte Umsatzsteuer erhoben. (2) Die Grundgebühr für die Vorhaltung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage beträgt für jeden auf einem Grundstück befindlichen Hausanschluss bei einer Nenngröße Nenndurchflussmenge Nettogrundgebühr Wasserzähler bis Qn 2,5 bis 2,5 m³/h 0,21 /Tag Qn 6 6,0 m³/h 0,22 /Tag Qn 10 10,0 m³/h 0,24 /Tag Qn 15 bis Qn m³/h bis 150 m³/h 0,36 /Tag größer Qn 150 größer 150 m³/h 0,47 /Tag Auf die Nettogrundgebühr wird zusätzlich die gesetzlich bestimmte Umsatzsteuer erhoben. (3) Der WAZV stellt für die vorübergehende Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage auf Antrag Standrohre zum Anschluss an Hydranten zur Verfügung. Eine vorübergehende Inanspruchnahme ist insbesondere gegeben bei der Durchführung von Baumaßnahmen, bei kulturellen Veranstaltungen sowie Messen und Märkten. Im Einzelnen gelten die Regelungen der Wasserversorgungssatzung des WAZV ergänzend. Für die Bereitstellung der vorübergehenden Wasserversorgung nach Satz 1 wird eine Bereitstellungsgebühr in Form einer pauschalen Sicherheitsleistung und einer pauschalen Gebühr je angefangenen Nutzungstag erhoben. Diese beträgt: a) Sicherheitsleistung (Kautionsbetrag) Standrohr mit WZ Qn 6 450,00 Standrohr mit WZ Qn ,00 Standrohr mit WZ Qn ,00 b) Pauschalgebühr je angefangenen Nutzungstag: 1,20 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. (4) Die Mengengebühr für Standrohre beträgt für jeden Kubikmeter Wasser 1,91 (netto). Auf die Mengengebühr wird zusätzlich die gesetzlich bestimmte Umsatzsteuer erhoben. Eine Grundgebühr nach Abs. 2 entfällt in diesem Fall. 5 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Mengengebührenpflicht entsteht mit jeder Entnahme von Wasser aus der öffentlichen zentralen Wasserversorgungsanlage. (2) Die Grundgebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist oder

3 Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Seite 3 Wasser aus der öffentlichen zentralen Wasserversorgungsanlage entnommen werden kann. (3) Für Grundstücke, die bereits an die öffentliche zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, entsteht die Gebührenpflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. (4) Die Gebührenpflicht endet, sobald der Hausanschluss endgültig beseitigt wird und die Entnahme von Trinkwasser aus der öffentlichen zentralen Wasserversorgungsanlage auf Dauer endet. 6 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage Eigentümer des Grundstücks ist, dem Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführt wird oder von dem Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommen werden kann. Gebührenpflichtig für die Abgaben nach 4 Abs. 3 und 4 ist auch derjenige, der die Leistungen des WAZV (Standrohre) in Anspruch nimmt. (2) Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Ist für ein Grundstück weder ein Eigentümer noch ein Erbbauberechtigter zu ermitteln, so ist der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte gebührenpflichtig. (4) Mehrere Gebührenpflichtige für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner. (5) Beim Wechsel des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge auf den neuen Eigentümer über; Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Wenn der bisherige Verpflichtete die schriftliche Anzeige über den Wechsel versäumt, so haftet er für die Gebühren, die in dem Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim WAZV anfallen, neben dem neuen Verpflichteten gesamtschuldnerisch. 7 Erhebungszeitraum, Entstehung der Gebührenschuld (1) Der Erhebungszeitraum für die in 2 genannten Gebühren ist das Kalenderjahr. (2) Der Erhebungszeitraum für die in 4 Abs. 3 und 4 genannten Gebühren und Pauschalen ist der Bereitstellungszeitraum wie er sich aus dem Überlassungsvertrag für die Benutzung eines Standrohrwasserzählers ergibt. Erfolgt die vorübergehende Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage über den sich aus dem Überlassungsvertrag ergebenden Bereitstellungszeitraum hinaus, werden die in 4 Abs. 3 und 4 genannten Gebühren und Pauschalen auch für diesen Zeitraum erhoben. (3) Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld am Ende des Benutzungsverhältnisses. Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen vor Ablauf des Erhebungszeitraums entsteht die Gebührenschuld mit diesem Zeitpunkt. 8 Veranlagung und Fälligkeit (1) Die Gebühren werden nach Entstehen der Gebührenschuld durch Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben. Gebühren aufgrund der durch Bescheid vorgenommenen Endabrechnung werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Überzahlungen werden mit dem ersten Abschlag des Folgejahres verrechnet. (2) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums zu erwartende Gebühr sind Vorauszahlungen (Abschläge) zu leisten. Diese werden regelmäßig mit dem Gebührenbescheid nach Abs. 1 auf der Grundlage des Vorjahresverbrauches festgesetzt. Die zu leistenden Vorauszahlungen werden jeweils in Höhe eines Zehntels des Vorjahresverbrauches zum 15. des Monats der auf den Gebührenbescheid folgenden zehn Monate fällig. Fehlen Vorjahresdaten, kann der WAZV den voraussichtlichen Verbrauch schätzen. (3) Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Laufe eines Kalenderjahres, kann der WAZV die Vorauszahlungen, abweichend von Abs. 2 durch einen gesonderten Bescheid festsetzen. Dabei wird die Wassermenge, welche für die Vorauszahlungen in Ansatz zu bringen ist, geschätzt. Die Vorauszahlungsbeträge sind innerhalb des nächsten Erhebungszeitraumes zu dem angegebenen Zeitpunkt solange zu zahlen, wie ein neuer Bescheid noch nicht erteilt ist. Vorauszahlungen können bei Änderung des Verbrauchsverhaltens, bei Änderung der Anzahl der gemeldeten Personen oder der Aufnahme eines wasserverbrauchenden Gewerbes auf dem Grundstück sowie auf begründeten Antrag des Gebührenpflichtigen zum Zwecke der Anpassung an den tatsächlichen oder vermutlich künftigen Jahresverbrauch geändert werden. (4) Geht der Gebührenbescheid dem Gebührenpflichtigen erst nach einem der genannten Fälligkeitstage zu, so ist die Gebührenschuld für den oder die vorangegangenen Fälligkeitstage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. 9 Auskunfts- und Duldungspflichten (1) Die Gebührenpflichtigen sowie ihre Vertreter und Beauftragten haben dem WAZV und dessen Beauftragten jede für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme zu überlassen. (2) Der WAZV und dessen Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Die Gebührenpflichtigen haben weiterhin den Beauftragten des WAZV den ungehinderten Zutritt zu den Mess- und Zähleinrichtungen zu gestatten, und hierzu insbesondere auch das Betreten und Befahren des veranlagten oder zu veranlagenden Grundstücks zu dulden. 10 Anzeigepflichten (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück auch ohne Eintragung im Grundbuch ist dem WAZV oder dessen Beauftragten sowohl vom bisherigen Pflichtigen als auch vom Rechtsnachfolger innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Kommt der bisherige Berechtigte am Grundstück dieser Pflicht nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht nach, haftet er bis zum Eingang der Anzeige des Wechsels gesamtschuldnerisch neben dem Rechtsnachfolger. (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühren beeinflussen können, so hat der Gebührenpflichtige dies dem WAZV unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden solche Anlagen neu errichtet, geändert oder beseitigt, ist dies vom Pflichtigen vor der Inbetriebnahme der Anlage, jedoch nicht später als einen Monat nach Abschluss der Errichtung, Änderung oder Beseitigung dem WAZV schriftlich anzuzeigen. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 3 Abs. 2 BbgKVerf handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Auskunfts- oder Anzeigepflichten aus 9 oder 10 dieser Satzung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen a) 3 Abs. 1 keinen vom WAZV zugelassenen Wasserzähler einbaut oder einbauen lässt oder den Wasserzähler nicht vom WAZV abnehmen lässt, b) 3 Abs. 3 den Wasserzähler nicht verplomben lässt oder die Verplombung eines Wasserzählers beschädigt oder unbrauchbar macht, c) 9 Abs. 1 die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme überlässt, d) 9 Abs. 2 Ermittlungen des WAZV oder dessen Beauftragten an Ort und Stelle nicht ermöglicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang unterstützt, e) 9 Abs. 2 den Beauftragten des WAZV den Zutritt nicht gestattet, insbesondere das Betreten oder Befahren des Grundstücks nicht ermöglicht oder nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen. Reicht der

4 Seite 4 Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde in Satz 1 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Verbandsvorsteher des WAZV. 12 Zahlungsverzug Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Säumniszuschläge, Aussetzungs- und Stundungszinsen werden nach Maßgabe der Abgabenordnung (AO) erhoben. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Ahrensfelde, den Wilfried Gehrke Verbandsvorsteher Bekanntmachungsanordnung Dienstsiegel Die öffentliche Bekanntmachung der am ausgefertigten Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde/Eiche über die Erhebung von Gebühren für die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde/Eiche Wasserversorgungsgebührensatzung wird hiermit angeordnet. Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Ahrensfelde, den Wilfried Gehrke Verbandsvorsteher 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde / Eiche - Wasserversorgungssatzung Auf der Grundlage der 2, 3, 12 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I, S. 3), der 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Neufassung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I, S. 202, 206), der 1, 2, 4, 5, 6, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl. I, S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I, S. 4) sowie des 59 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I, S. 50) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I, S. 12) sowie 6 der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde/Eiche vom 14. Februar 2006 hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde/ Eiche in ihrer Sitzung am die folgende Änderungssatzung beschlossen: Art. 1 Änderung des 26 Abs. 1, Satz 3, lit. m) 26 Abs. 1, Satz 3, lit. m) wird geändert und wie folgt neu gefasst: m) 16 oder 18 Abs. 7 den Zutritt nicht gestattet oder das Betreten oder Befahren des angeschlossenen oder anzuschließenden Grundstücks nicht duldet, Art. 2 In-Kraft-Treten Diese Änderungssatzung tritt zum in Kraft. Ahrensfelde, den Wilfried Gehrke Verbandsvorsteher Bekanntmachungsanordnung Dienstsiegel Die öffentliche Bekanntmachung der am ausgefertigten 1. Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde/Eiche über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser Wasserversorgungssatzung im Versorgungsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde / Eiche wird hiermit angeordnet. Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Ahrensfelde, Wilfried Gehrke Verbandsvorsteher Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde/Eiche Verwaltungskostensatzung Aufgrund der 2, 3, 12 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I, S. 3), i. V. m. den 1, 2, 5 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl. I, S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I, S. 4), dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (BbgGebG) vom 07. Juli 2009 (GVBI. I S. 246) sowie dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S.202, 206), hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde/Eiche in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Inhalt: 1 Allgemeines 2 Erhebung der Gebühren 3 Gebührenbefreiung und -erleichterung 4 Erhebung der Auslagen 5 Kostengläubiger 6 Kostenschuldner 7 Entstehen der Kostenpflicht 8 Fälligkeit und Entrichtung der Gebührenschuld 9 Ermäßigung, Stundung, Erlass

5 Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Seite 5 10 Gebührentarif 11 Beitreibung 12 Anwendung des Gebührengesetzes 13 Inkrafttreten 1 Allgemeines (1) Für Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis des Wasserund Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde/Eiche nachfolgend als WAZV bezeichnet werden nach Maßgabe dieser Satzung Verwaltungskosten in Gestalt von Verwaltungsgebühren und Auslagen als Gegenleistung für eine besondere Leistung Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit erhoben, wenn die besondere Leistung des WAZV von dem Beteiligten beantragt ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt. (2) Gebührenpflichtige Handlungen des WAZV sind insbesondere das Schließen und Öffnen eines Anschlusses und die Abnahme von Privatwasserzählern (PWZ). (3) Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt von den Regelungen dieser Satzung unberührt. 2 Erhebung der Gebühren (1) Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren einzeln nach den in Betracht kommenden Gebühren der Tariftabelle des 10 dieser Satzung erhoben. (2) Vor Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Verwaltungsleistung ist der Antragsteller in der Regel auf die Gebührenhöhe entsprechend der Tariftabelle des 10 dieser Satzung hinzuweisen. (3) Mahnkosten werden gemäß Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (Bbg KostO) erhoben. 3 Gebührenbefreiung und -erleichterung (1) Gebührenfrei sind aus sachlichen Gründen: a) besondere Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist und b) mündliche Auskünfte, die ohne besonderen Aufwand des WAZV im Rahmen der Sprechzeiten des WAZV erteilt werden. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr. (3) Im Einzelfall kann von der Erhebung der Verwaltungsgebühr ganz oder teilweise auf schriftlichen Antrag hin abgesehen oder eine Gebühren- sowie Auslagenermäßigung gewährt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Gebührenpflicht noch nicht entstanden ist. 4 Erhebung der Auslagen (1) Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung des WAZV stehen und nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, sind dem WAZV zu erstatten. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat. (2) Als zu erstattende Auslagen gelten insbesondere: a) Zustell- und Portokosten; b) im Einzelfall besonders hohe Kosten (über 10 ) für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und -mitteln; c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen; d) Zeugen- und Sachverständigenkosten sowie die Kosten sonstiger Beweiserhebung; e) die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verbandsbeschäftigten zustehenden Reisekostenvergütungen; f) Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen; g) Kosten der Amtshilfe sowie Auslagen und Gebühren Dritter, die dem WAZV berechnet werden; h) Kosten der Ermittlung von Anschriften oder sonstigen personenbezogenen Auskünften. (3) Für die Erstattung von Auslagen gelten die Vorschriften über die Erhebung der Gebühren entsprechend, soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt. Kostengläubiger ist der WAZV. 5 Kostengläubiger 6 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, a) der die besondere Leistung des WAZV selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat; b) zu dessen Gunsten die besondere Leistung des WAZV vorgenommen wurde, insbesondere derjenige, dem eine Genehmigung, Befreiung oder Auskunft erteilt wird; c) der die Kosten durch eine vor dem WAZV abgegebene oder ihm mitgeteilten Erklärung übernommen hat; d) der kraft Gesetzes für die Kostenschuld eines anderen haftet. (2) Im Falle eines Widerspruches ist derjenige Kostenschuldner, der den Widerspruch eingelegt hat. (3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 7 Entstehen der Kostenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dem Eingang des Antrages beim WAZV, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Verwaltungstätigkeit des WAZV oder mit der Rücknahme des Antrages. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach 4 dieser Satzung entsteht mit der Aufwendung der zu erstattenden Auslage durch den WAZV. 8 Fälligkeit und Entrichtung der Gebührenschuld (1) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (2) Die Vornahme der Verwaltungstätigkeit kann von der Zahlung eines angemessenen, durch den WAZV festzusetzenden Vorschusses bis zur voraussichtlichen Gebühren- und Auslagenhöhe abhängig gemacht werden. (3) Die Zahlung der Gebühren ist in bar an der Kasse oder kostenfrei auf ein Konto des WAZV vorzunehmen. 9 Ermäßigung, Stundung, Erlass Ermäßigung, Stundung und Erlass der Verwaltungsgebühren richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO). 10 Gebührentarif Gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeit Gebühr 1. Abnahme und Plombierung eines Gartenwasserzählers (PWZ) 20,00 2. Befundprüfung für Wasserzähler bis Qn 6 auf Antrag des Gebührenpflichtigen Die Kosten der Befundprüfung fallen dem WAZV zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Gebührenpflichtigen. 137,82 3. Ersatz eines durch Frost oder andere äußere Einwirkungen beschädigten Wasserzählers Qn 2,5 Mehrstrahlflügelradzähler 166,70 Qn 2,5 Ringkolbenzähler 192,66 Qn 6,0 Mehrstrahlflügelradzähler 222,69 Qn 6,0 Ringkolbenzähler 288,64

6 Seite 6 Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde befristete Stilllegung (max. 1 Jahr) des Trinkwasserhausanschlusses auf Antrag des Grundstückseigentümers 108,28 5. Öffnen des Trinkwasserhausanschlusses nach befristeter Stilllegung: 143,59 6. Einstellung der Trinkwasserversorgung bei Zahlungsverzug 50,00 7. Kosten der Einziehung von ausstehenden Forderungen 50,00 11 Beitreibung Rückständige Gebühren und Auslagen werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgVwVG) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 12 Anwendung des Gebührengesetzes Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden im Übrigen die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (Geb- GBbg) in der aktuellen Fassung sinngemäß Anwendung. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Ahrensfelde, den Wilfried Gehrke Verbandsvorsteher Bekanntmachungsanordnung (Dienstsiegel) Die öffentliche Bekanntmachung der am ausgefertigten Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde/Eiche über die Erhebung von Verwaltungskosten des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde/Eiche Verwaltungskostensatzung wird hiermit angeordnet. Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Ahrensfelde, den Wilfried Gehrke Verbandsvorsteher SATZUNG über die Kostenerstattung für Trinkwasserhausanschlüsse des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde / Eiche Kostenerstattungssatzung Präambel Auf der Grundlage der 2, 3, 12 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I, S. 3), der 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Neufassung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I, S. 202, 206), der 1, 2, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl. I, S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I, S. 4) sowie 6 der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde/Eiche vom 14. Februar 2006 hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde/Eiche in ihrer Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Der Wasser- und Abwasserzweckverband Ahrensfelde/Eiche nachfolgend WAZV genannt betreibt die zentrale Wasserversorgung als einheitliche öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser im Gebiet der Ortsteile Ahrensfelde, Eiche, Blumberg und Lindenberg seines Verbandsmitgliedes Ahrensfelde nach Maßgabe seiner Wasserversorgungssatzung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Der WAZV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Kostenerstattungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung von Hausanschlüssen an die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Aufwandsersatz). (3) Zum Hausanschluss nach 2 Abs. 4 der Wasserversorgungssatzung gehören alle Anlagenteile von der Abzweigstelle an der Versorgungsleitung bis zur Absperrarmatur (in Fließrichtung) hinter der Mengenmesseinrichtung bzw. dem Wasserzähler. Die Mengenmesseinrichtung bzw. der Wasserzähler selbst sind Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Das Anbindeformstück bzw. die -armatur selbst gehört zum Hausanschluss. (4) Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten beanspruchten öffentlichen Flächen. 2 Kostenersatz für Hausanschlüsse (1) Der Pflichtige gemäß 6 hat dem WAZV die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Hausanschlusses zu erstatten. Die Kostenerstattung erfolgt durch den vom WAZV an den Pflichtigen gemäß 6 gerichteten Kostenerstattungsbescheid. (2) Zur Ermittlung der vom Pflichtigen gemäß 6 zu tragenden Kosten für den Hausanschluss wird bestimmt, dass der Aufwand des WAZV und die Kosten i.s.d. Abs. 1 nach den tatsächlichen Aufwendungen der konkreten Maßnahme berechnet wird; gleiches gilt für die Abnahme des Hausanschlusses. Der WAZV kann sich für die Vorbereitung, Ausführung und Abrechnung der Maßnahmen Dritter bedienen. Der WAZV soll dem Pflichtigen vor Ausführung der Leistungen deren geschätzte ungefähre Kosten unverbindlich mitteilen. (3) Die Kostenersatzpflicht umfasst auch die nach den gesetzlichen Vorschriften anfallende Umsatzsteuer, die dem Kostenersatzanspruch des WAZV hinzuzusetzen ist. 3 Entstehung der Kostenerstattungspflicht (1) Der Kostenersatz ist gegeben, wenn für ein Grundstück ein Hausanschluss hergestellt, ein Hausanschluss erneuert, verändert, oder beseitigt wurde oder Arbeiten zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Hausanschlusses durchgeführt wurden. (2) Die Kostenerstattungspflicht entsteht mit der Fertigstellung der durchgeführten Arbeiten i.s.d. 2 Abs. 1, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Die Maßnahme ist auch beendet, wenn der jeweilige Hausanschluss betriebsfertig erneuert, verändert oder beseitigt ist. Die Maßnahmen gelten auch dann stets als beendet, wenn der Anschluss tatsächlich benutzt wird. 4 Vorausleistungen auf die Kostenerstattung (1) Der WAZV kann Vorausleistungen auf die Kostenerstattung für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Hausanschlusses in Höhe der voraussichtlichen Kosten nach 2 Abs. 2 mit Beginn der Maßnahmenplanung oder der Leistungsausführung anfordern und von den Pflichtigen gem. 6 erheben. Vorausleistungen werden vom WAZV nicht verzinst. (2) Die Vorausleistung ist mit dem endgültigen Kostenersatz zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht kostenersatzpflichtig ist. (3) Für die Berechnung und Erhebung der Vorausleistungen gelten die

7 Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Seite 7 Vorschriften des 2 entsprechend. Die Vorausleistung kann neben einer etwaig erforderlichen Sicherheitsleistung erhoben werden. 5 Festsetzung und Fälligkeit von Kostenerstattungen und Vorausleistungen (1) Die Kostenerstattung wird nach Entstehen der Kostenerstattungsschuld durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (2) Abs. 1 gilt für die Vorausleistungen im Sinne des 4 entsprechend. 6 Kostenerstattungspflichtige (1) Kostenerstattungspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers kostenerstattungspflichtig. (3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I, S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Kostenerstattungspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenerstattungsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Kostenerstattungspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (4) Mehrere Kostenerstattungspflichtige derselben Schuld haften als Gesamtschuldner. (5) Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen des bisherigen Kostenerstattungspflichtigen auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zwischen dem Antrag auf Durchführung einer kostenersatzpflichtigen Maßnahme und der Entstehung der Kostenersatzschuld ein Wechsel im Eigentum eintritt. Die persönliche Haftung des Rechtsvorgängers bleibt hiervon unberührt. Die Rechtsnachfolge ist dem WAZV sowohl vom bisherigen Kostenerstattungspflichtigen als auch vom Rechtsnachfolger innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtsnachfolge schriftlich anzuzeigen. Wird der Wechsel nicht oder nicht rechtzeitig dem WAZV angezeigt, haftet neben dem Rechtsnachfolger auch der bisherige Rechtsinhaber für die Kostenerstattung. 7 Auskunfts- und Duldungspflichten (1) Die Kostenerstattungspflichtigen sowie ihre Vertreter und Beauftragten haben dem WAZV und dessen Beauftragten jede für die Festsetzung und Erhebung der Kostenerstattung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme zu überlassen. (2) Der WAZV und dessen Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Die Kostenerstattungspflichtigen haben weiterhin den Beauftragten des WAZV den ungehinderten Zutritt zu den Mess- und Zähleinrichtungen zu gestatten, und hierzu insbesondere auch das Betreten und Befahren des veranlagten oder zu veranlagenden Grundstücks zu dulden. 8 Anzeigepflichten (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück auch ohne Eintragung im Grundbuch ist dem WAZV oder dessen Beauftragten sowohl vom bisherigen Pflichtigen als auch vom Rechtsnachfolger innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Kommt der bisherige Berechtigte am Grundstück dieser Pflicht nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht nach, haftet er bis zum Eingang der Anzeige des Wechsels gesamtschuldnerisch neben dem Rechtsnachfolger. (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Kostenerstattung beeinflussen können, so hat der Kostenerstattungspflichtige dies dem WAZV unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden solche Anlagen neu errichtet, geändert oder beseitigt, ist dies vom Pflichtigen vor der Inbetriebnahme der Anlage, jedoch nicht später als einen Monat nach Abschluss der Errichtung, Änderung oder Beseitigung dem WAZV schriftlich anzuzeigen. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 3 Abs. 2 BbgKVerf handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Auskunfts- oder Anzeigepflichten aus 6 Abs. 5, 7 oder 8 dieser Satzung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen a) 7 Abs. 1 die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme überlässt; b) 7 Abs. 2 Ermittlungen des WAZV oder dessen Beauftragten an Ort und Stelle nicht ermöglicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang unterstützt; c) 7 Abs. 2 den Beauftragten des WAZV den Zutritt nicht gestattet, insbesondere das Betreten oder Befahren des Grundstücks nicht ermöglicht oder nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen. Reicht der in Satz 1 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Verbandsvorsteher des WAZV. 10 Zahlungsverzug Rückständige Kostenerstattungen werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg findet Anwendung. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Ahrensfelde, den Wilfried Gehrke Verbandsvorsteher Bekanntmachungsanordnung Dienstsiegel Die öffentliche Bekanntmachung der am ausgefertigten Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde/Eiche über die Kostenerstattung für Trinkwasserhausanschlüsse des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde / Eiche Kostenerstattungssatzung wird hiermit angeordnet. Für den Fall, dass diese Satzung unter Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Zweckverband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Ahrensfelde, den Wilfried Gehrke Verbandsvorsteher

8 Seite 8 Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Festsetzungen nach 14 Abs. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2013 Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde / Eiche für das Wirtschaftsjahr 2013 Aufgrund des 14 Absatz 1 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (EigV) hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 04.Dezember 2012 den Wirtschaftsplan des Wasserund Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde / Eiche für das Jahr 2013 festgestellt: 1. Es betragen in Euro 1.1. im Erfolgsplan Insgesamt die Erträge die Aufwendungen der Jahresgewinn der Jahresverlust im Finanzplan Mittelzufluss/Mittelabfluss: aus laufender Geschäftstätigkeit aus der Investitionstätigkeit aus der Finanzierungstätigkeit Es wird festgesetzt in Euro 2.1. der Gesamtbetrag der Kredite auf der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf die Verbandsumlage 0 Nach 19 Absatz 2 Satz 1 GKG haben die einzelnen Verbandsmitglieder dabei folgende Anteile zu tragen: a) Gemeinde Ahrensfelde 0 b) Berliner Wasserbetriebe 0 Ahrensfelde, den Ort, Datum Wilfried Gehrke Verbandsvorsteher Siegfried Berger Vorsitzender der Verbandsversammlung Hinweis: Der vollständige Wirtschaftsplan des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde / Eiche für das Wirtschaftsjahr 2013 liegt bis zum während der Geschäftszeiten des WAZV A/E, Dienstag von Uhr und von Uhr und Donnerstag von Uhr und von Uhr, im Raum 319 des WAZV A/E, in Ahrensfelde, Lindenberger Straße 1, öffentlich aus. Ende der Öffentlichen Bekanntmachungen Sonstige amtliche Mitteilungen B e k a n n t m a c h u n g der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde hat in ihrer öffentlichen Sitzung am folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss Nr.: 2012/11/01 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde bestätigt die Tagesordnung der Gemeindevertretersitzung am Beschluss Nr.: 2012/11/02 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde bestätigt den öffentlichen Teil der Niederschrift der Gemeindevertretersitzung vom Beschluss Nr.: 2012/11/03 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt, den Zuschlag für die Beschaffung eines Löschgruppenfahrzeuges LF 20 auf Fahrgestell MAN für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ahrensfelde, Ortsfeuerwehr Eiche, an die Schlingmann GmbH & Co. KG in Dissen a. T. W. zu erteilen. Beschluss Nr.: 2012/11/04 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde stimmt dem Städtebaulichen Vertrag mit der MS Projektmanagement und Vermögensverwaltungs Aktiengesellschaft zum Bebauungsplan Dorfstraße 65 zu. Der Bürgermeister wird ermächtigt den Vertrag abzuschließen. Beschluss Nr.: 2012/11/05 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde stimmt dem Abwägungsvorschlag (Einzelbeschlüsse 2012/11/05-01 bis -16) zu den in der Anlage aufgeführten Anregungen aus den Stellungnahmen der Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Nachbargemeinden und Bürgern zum Entwurf des Bebauungsplanes Dorfstraße 65 zu. Die Verwaltung wird beauftragt, denen die Anregungen vorgebracht haben, gemäß 3 Abs. 2 BauGB das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Beschluss Nr.: 2012/11/06 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt gemäß 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Dorfstraße 65 des Ortsteils Ahrensfelde (Stand November 2012), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung. Die im Rahmen der Abwägung beschlossenen Ergänzungen werden nachrichtlich übernommen. Die Begründung wird mit den in der Abwägung beschlossenen Ergänzungen gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan bekanntzumachen. Beschluss Nr.: 2012/11/07 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.1, 1. Änderung, der (ehem.) Gemeinde Blumberg, Gewerbegebiet Am Rehhahn hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf einer Teilfläche des Flurstücks 1 der Flur 18 der Gemarkung Blumberg. Statt der Nutzungsart Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Straßenbegleitgrün wird die Nutzung als Überbaubare Grundstücksfläche zugelassen. Beschluss Nr.: 2012/11/08 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt, den Auftrag zur Ausführung der Leistungen zu Los 2 (Rohbau) am Bauvorhaben Neubau Kindertagesstätte im Ortsteil Lindenberg an die Firma Erhard Preuß GmbH aus Eberswalde zu vergeben. Beschluss Nr.: 2012/11/09 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt, den Auftrag zu Los 3 (Gerüstbau) am Bauvorhaben Neubau Kindertagesstätte im Ortsteil Lindenberg an die Firma Kuhn Gerüstbau aus Dessau zu vergeben. Beschluss Nr.: 2012/11/10 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt den Verkauf des Grundstückes Karl-Marx-Straße 48, Flur 5, Flurstück 82 in der Gemarkung Lindenberg. Beschluss Nr.: 2012/11/11 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt den

9 Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Seite 9 Verkauf des Grundstückes Kietz 10 in der Gemarkung Blumberg, Flur 3, Flurstücke 363, 364 und 358. Ergänzung: Das Objekt soll für drei Wochen auf der Homepage der Gemeinde ausgeschrieben werden. Es sollten mindestens 9 T erzielt werden und der Verkauf soll an den Meistbietenden erfolgen. Beschluss Nr.: 2012/11/12 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde beschließt, für die Planung einer weiterführenden Schule in der Gemeinde Ahrensfelde folgende Mittel in den Haushalt einzustellen: - Haushaltsplan ,- für die Leistungsphase 1 - für ,- (Verpflichtungsermächtigung) für die Leistungsphasen 2 bis 4 Beschluss Nr.: 2012/11/13 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde lehnt den Antrag von Herrn Winfried Wolf ab, den Antrag der Freien Wählergemeinschaft Beschlussantrag zur Gemeindevertretersitzung am : - Die Wohnhaussanierung in der Dorfstraße 6 in Ahrensfelde erfolgt in 2013 unter Inanspruchnahme von KfW-Krediten für die energetische Gebäudesanierung - in den Bauausschuss und Finanzausschuss zu verweisen und dort zu beraten. Beschluss Nr.: 2012/11/14 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde lehnt den Beschlussantrag der Freien Wählergemeinschaft zur Gemeindevertretersitzung am : - Die Wohnhaussanierung in der Dorfstraße 6 in Ahrensfelde erfolgt in 2013 unter Inanspruchnahme von KfW- Krediten für die energetische Gebäudesanierung ab.. Beschluss Nr.: 2012/11/15 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde lehnt den Antrag von Herrn Hackbarth zur Geschäftsordnung ab, die Einstellung der Zuschüsse in den Haushalt 2013 für die Schulen: Paavo-Nurmi-Grundschule und das Barnim-Gymnasium in Höhe von insgesamt 2000 nochmal zu überdenken und die Entscheidung heute nicht zu treffen. Beschluss Nr.: 2012/11/16 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde stimmt dem Haushaltsansatz für den Haushaltsplan der Gemeinde Ahrensfelde 2013 wie folgt zu: Zuschüsse an Schulen: Paavo-Nurmi-Grundschule und Barnim-Gymnasium in Höhe von insgesamt Beschluss Nr.: 2012/11/17 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde stimmt dem Antrag von Herrn Hackbarth zur Haushaltsplanung 2013 im Hinblick auf die Förderung der Vereine wie folgt zu: Der Bestandsschutz soll erhalten bleiben. Der Haushaltsansatz soll auf das Niveau des Vorjahres geändert werden. Beschluss Nr.: 2012/11/18 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde stimmt dem Antrag von Herrn Dr. Jakobs zur Geschäftsordnung lt. 8 (5), die Sitzung der Gemeindevertretung am um eine Stunde zu verlängern, zu. nichtöffentlicher Teil Beschluss Nr.: 2012/11/19 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ahrensfelde bestätigt den nichtöffentlichen Teil der Niederschrift der Gemeindevertretersitzung vom B e k a n n t m a c h u n g der Beschlüsse des Hauptausschusses der Gemeinde Ahrensfelde Der Hauptausschuss der Gemeinde Ahrensfelde hat in seiner Sitzung am folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss Nr.: HA2012/11/01 Der Hauptausschuss der Gemeinde Ahrensfelde bestätigt den öffentlichen Teil der Niederschrift der Hauptausschusssitzung vom Beschluss Nr.: HA2012/11/02 Die Mitglieder des Hauptausschusses beschließen, dass für den Saal im Ortsteilzentrum des Ortsteils Ahrensfelde die gleichen Kriterien gelten, wie für die gemeindeeigenen Räumlichkeiten in den anderen Ortsteilen. Die Benutzerordnung soll entsprechend ergänzt werden. nichtöffentlicher Teil Beschluss Nr.: HA2012/11/03 Der Hauptausschuss der Gemeinde Ahrensfelde bestätigt den nichtöffentlichen Teil der Niederschrift der Hauptausschusssitzung vom Bauabgangsstatistik 2012 Land Brandenburg Berlin, November 2012 Sehr geehrte Damen und Herren, das Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) regelt, dass für den Abbruch von Wohngebäuden auch die Eigentümer zur Auskunft verpflichtet sind. Mit Ihren Angaben sichern Sie die Aktualität der jährlichen Fortschreibung des Wohnungs- und Wohngebäudebestandes für Ihre Gemeinde. Melden Sie bitte deshalb als Eigentümer den Abbruch von Wohngebäuden bis 1000 m3 umbauten Raum, den Abgang von Gebäudeteilen mit Wohnraum (Wohnräume, Wohnungen) die Nutzungsänderung von Wohnraum den Abbruch von Nichtwohngebäuden ab 350 bis 500 m³ umbauten Raum an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Die Erhebungsunterlagen liegen für Sie kostenfrei bei Ihrem Amt, Ihrer amtsfreien Gemeinde bzw. kreisfreien Stadt bereit. Außerdem ist der Erhebungsbogen online abrufbar unter: Beachten Sie bitte, dass der Abbruch von Wohngebäuden mit mehr als 1000 m 3 umbauten Raum und Nichtwohngebäude über 500 m³ umbauten Raum bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen ist. In diesen Fällen reichen Sie bitte den ausgefüllten Erhebungsbogen zur Bauabgangsstatistik nur bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Mit freundlichen Grüßen Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Ende der sonstigen amtlichen Mitteilungen Ende des amtlichen Teils

10 Informationen der Gemeindeverwaltung Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Seite 10 Jubilare des Monats Herzlichen Glückwunsch Allen Jubilaren und Geburtstagskindern des Monats Dezember übermitteln wir die herzlichsten Glückwünsche. Ihre Gemeindeverwaltung Sitzungstermine Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Ahrensfelde Montag, 17. Dezember 2012, Uhr Ort: Rathaus, Versammlungsraum Raum 106 (Hintereingang), Lindenberger Str. 1, Ahrensfelde Beachten Sie bitte die Aushänge in den Bekanntmachungskästen! Die nächste Ausgabe des Amtsblattes für die Gemeinde Ahrensfelde erscheint am Di., 15. Januar 2013 Beiträge können bis zum Fr., (Redaktionsschluss) bei Frau Haack oder Frau Geilsdorf abgegeben oder per gesandt werden. Anzeigenschluss für private und gewerbliche Anzeigen: Tourenpläne 2012/2013 Barnimer Altpapiertonne Ortsteil Ahrensfelde (ohne Zur Rehwiese), , , , , , , , , , , , , , Ortsteil Ahrensfelde (nur Zur Rehwiese), Ortsteil Eiche (auch Ahornzeile und Birkenring) und Ortsteil Mehrow , , , , , , , , , , , , , Ortsteil Blumberg (ohne Elisenau) und Ortsteil Lindenberg , , , , , , , , , , , , , Ortsteil Blumberg (nur Elisenau) , , , , , , , , , , , , , Tourenpläne 2012/2013 Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle MGB Liter (3-wöchig) Ortsteil Ahrensfelde (ohne Zur Rehwiese) und Ortsteil Mehrow - mittwochs , (Do), , , , , , , , , , , , , , , , , (Di) Ortsteil Blumberg (auch Eliesenau)und Ortsteil Lindenberg - dienstags , , , , , (Mi), , , , , , , , , , , , , Ortsteil Ahrensfelde (nur Straße Zur Rehwiese) und Ortsteil Eiche (ohne Ahornzeile und Birkenring) - dienstags , , , , , , , (Mi), , , , , , , , , , Ortsteil Eiche (nur Ahornzeile und Birkenring) - montags , , , , , , , (Di), , , , , , , , , , Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle - MGB Liter Ortsteil Ahrensfelde (ohne Zur Rehwiese), Ortsteil Blumberg (auch Elisenau), Ortsteil Eiche (ohne Ahornzeile und Birkenring), Ortsteil Lindenberg (7-täglich) , , , , , , , , , , , , , , , (Di), , , , , , , (Di), , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , (Sa), Ortsteil Ahrensfelde (ohne Zur Rehwiese), Ortsteil Eiche (auch Ahornzeile und Birkenring) und Ortsteil Mehrow (14-täglich) , , , , , , , , , , , (Di), , , , , , , , , , , , , , , , Ortsteil Blumberg (auch Elisenau) und Ortsteil Lindenberg (14-täglich) , , , , , , , (Di), , , , , , , , , , , , , , , , , , , (Sa) Gelbe Säcke Ortsteil Ahrensfelde (auch Zur Rehwiese), Ortsteil Blumberg (auch Elisenau), Ortsteil Eiche (auch Ahornzeile und Birkenring) und Ortsteil Mehrow ab 2013 freitags , , , , , , , (Sa), , (Sa), , , , , , , , , , , (Sa), , (Sa), , , , (Sa) Ortsteil Lindenberg - dienstags , , , , , , , , (Mi), , , , , , , , , , , , , , , , , , , (Mo)

11 Seite Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Informationen der Gemeindeverwaltung Informationen vom Bürgermeister Liebe Bürgerinnen und Bürger, an dieser Stelle informiere ich Sie jeden Monat über ein bestimmtes Thema, welches uns in der Gemeinde oder mich ganz persönlich besonders bewegt hat oder von Interesse sein könnte. Das Jahresende sowie die bevorstehende Advents- und Weihnachtszeit sind ein passender Anlass, all denen zu danken, die so viel tun, dass unsere Ortsteile so lebens- und liebenswert sind. Ob unsere Feuerwehrangehörigen, die Vereinsmitglieder, unsere Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die Mitglieder in den Fachausschüssen und Ortsbeiräten und die ortsansässigen Unternehmer, alle sind unverzichtbar für die Entwicklung unserer Gemeinde. Unsere Ortsteile entwickeln sich stetig weiter, es gibt Probleme zu lösen, aber auch so viel Schönes zu erleben. Wir sind eine sehr rege und aktive Gemeinde mit wunderbaren Menschen, die Zeit, Kraft und Enthusiasmus aufwenden, um zu gestalten. Und das ist heute mein Thema - Ihnen allen Danke zu sagen, für die tolle Zusammenarbeit, im jetzt zu Ende gehenden Jahr. Ihr Einsatz, Ihre Kreativität, Ihr Engagement machen es mir und all denen, die Verantwortung für unsere Gemeinde tragen, leichter. Nach wie vor wird in den 5 Ortsteilen eine Menge investiert, in die Infrastruktur, in die Bildung, in neue Gebäude und Einrichtungen, in neue Ausstattungen. Und das machen wir gern, weil viele engagierte Bürgerinnen und Bürger da sind, die unterstützen und ihre Mitmenschen zum Mitmachen aktivieren und ermuntern. Hervorheben möchte ich auch die tolle Zusammenarbeit mit unseren Kirchengemeinden, auch sie leisten einen großen Anteil an gemeindlicher Arbeit. Hier kommen Menschen zusammen, reden, singen, lachen und beten und tragen so zu einem friedlichen und sorgenden Miteinander bei. Ich habe wieder ein schönes Gedicht herausgesucht, das zum Nachdenken anregt und ein wenig das Gefühl der bevorstehenden Weihnachtszeit ausdrückt. Ich wünsche Ihnen ein geruhsames und friedliches Weihnachtsfest und ein wundervolles glückliches neues Jahr. Unternehmerbrunch Erstmalig am fand im Rathaus Ahrensfelde ein Treffen von Unternehmern aus allen Ortsteilen der Gemeinde Ahrensfelde statt. Ausschlaggebend für dieses Treffen waren die Unternehmer selbst, welche den Bürgermeister der Gemeinde Ahrensfelde, Herrn Wilfried Gehrke, angesprochen hatten. Ziel sollte es sein, über aktuelle Entwicklungen in der Gemeinde informiert zu werden und einen Erfahrungsaustausch herbeizuführen. Nach kurzer Vorbereitungszeit folgten am ca. 50 Unternehmer der Einladung. Herr Gehrke gab einen Einblick in die Unternehmerlandschaft in Ahrensfelde und ging speziell auf die jetzige und zukünftige Infrastruktur ein. Nach einer Fragerunde hatten die Gäste die Möglichkeit miteinander sowie mit den Fachbereichsleitern der Verwaltung, Frau Schaaf und Herrn Knop, sowie der zuständigen Mitarbeiterin für das Sachgebiet Gewerbe, Frau Eckhof, ins Gespräch zu kommen. Durch den Globus-Baumarkt wurde noch ein Projekt vorgestellt, welches derzeitig von Globus unterstützt wird. Als Ergebnis eines Malwettbewerbes wurde ein Kalender für 2013 erstellt, welcher zu einem Preis von 2,00 erworben werden kann. Der komplette Erlös soll an die Kindernachsorgeklinik in Bernau-Waldfrieden übergeben werden. Nähere Informationen sowie den Kalender selbst erhalten Sie in der Bürgerinformation der Gemeinde Ahrensfelde. Abschließend wurde einstimmig zugestimmt, dass diese Art des Zusammentreffens unbedingt fortgeführt werden sollte. Steffie Domes Sekretariat Bürgermeister Ihr Wilfried Gehrke Was ist Advent? Es ist Advent und alles rennt. Alle rasen wie verrückt durch die Läden - voll geschmückt. Hektik, Stress in allen Gassen, überall sind Menschenmassen. Es ist Advent ein Lichtlein brennt. Gemütlich ist s bei mir zuhaus ich mache alle Lichter aus und sitz bei Kerzenschein, mit einem Gläschen Wein. Was ist Advent? Kaum einer kennt noch die Geschicht von Jesus Christ, das er zum Fest geboren ist. Lasst uns wieder daran denken und nicht nur an das große Schenken. Anette Pfeiffer-Klärle

12 Informationen der Gemeindeverwaltung Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Seite 12 Information zur Straßenbeleuchtung in der Gemeinde Ahrensfelde Im Hinblick auf die dunkle Jahreszeit geben wir hiermit bekannt, dass bei defekten Beleuchtungsanlagen eine Meldung in der Gemeindeverwaltung unter den Telefonnummern 030 / (Bürgerinformation) bzw. an den Fachdienst II.2 Infrastruktur und Umwelt, Frau Frontzek, 030 / gegeben werden kann. Bitte geben Sie dafür die Straße und Hausnummer oder die Leuchtennummer, die an der Straßenbeleuchtung angebracht ist, an. Fachdienst II.2 Infrastruktur und Umwelt Vernissage im Rathaus Ahrensfelde Am 19. November 2012 luden der Bürgermeister der Gemeinde Ahrensfelde, Herr Wilfried Gehrke, und die Fotografin, Frau Simone Brackrog, zu einer Vernissage ins Rathaus Ahrensfelde ein. Gefolgt sind dieser Einladung zum wiederholten Male ehemalige Ausstellerinnen und Aussteller, so dass es zu einem regen Austausch mit der Fotografin gekommen ist. Nach der Begrüßung der Gäste durch Herrn Gehrke und einigen Worten durch Frau Brackrog sowie deren Mentor hatten die Gäste die Möglichkeit, sich die Ausstellung in Ruhe anzuschauen und zu plaudern. Die Ausstellung ist noch bis zum im Rathaus Ahrensfelde im 1. OG zu sehen. Steffie Domes Sekretariat Bürgermeister Sitzungstermine der Gemeindevertretung und der Ausschüsse der Gemeindevertretung Gemeindevertretung jeden 3. Montag im Monat im Rathaus, Lindenberger Str. 1, Ortsteil Ahrensfelde, Beginn um 19:00 Uhr Hauptausschuss jeden 1. Montag im Monat im Rathaus, Lindenberger Str. 1, Ortsteil Ahrensfelde, Beginn um 19:00 Uhr Ausschuss für Wirtschaft, Bauwesen, Umwelt und Natur jeden 2. Dienstag im Monat im Rathaus, Lindenberger Str. 1, Ortsteil Ahrensfelde, Beginn um 19:00 Uhr Ausschuss für Finanzen jeden 1. Donnerstag im Monat im Rathaus, Lindenberger Str. 1, Ortsteil Ahrensfelde, Beginn um 19:00 Uhr Ausschuss für Soziales und Kultur jeden 2. Montag im Monat im Rathaus, Lindenberger Str. 1, Ortsteil Ahrensfelde, Beginn um 19:00 Uhr Sitzungstermine der Ortsbeiräte Ortsteil Ahrensfelde - jeden 4. Montag im Monat im Rathaus, Lindenberger Str. 1, Ortsteil Ahrensfelde, Beginn um 19:00 Uhr Ortsteil Blumberg - jeden 4. Montag im Monat im Feuerwehrgebäude Berliner Str. 24, Ortsteil Blumberg, Beginn um 19:00 Uhr Ortsteil Eiche - jeden 2. Mittwoch im Monat, im Gemeindezentrum Eiche, Ahrensfelder Ch. 35, Ortsteil Eiche, Beginn um 19:00 Uhr Ortsteil Lindenberg - jeden 4. Donnerstag im Monat, im Ortszentrum Karl- Marx-Str. 34, Ortsteil Lindenberg, Beginn um 19:00 Uhr Hinweis zur Veröffentlichung der Sitzungstermine und der Tagesordnungen Aus verschiedenen Gründen können die im Amtsblatt angekündigten Sitzungstermine geändert werden. Wir bitten deshalb die Aushänge in den Bekanntmachungskästen zu beachten, da diese stets die aktuellen Termine ausweisen. Außerdem werden die aktuellen Tagesordnungen, Sitzungstermine und Sitzungsorte der einzelnen Sitzungen ins Internet gestellt. Internetadresse: Sie finden diese unter Ratsinformationen. Diese Veröffentlichungen haben nur informativen und keinen rechtlichen Charakter. Für die Gemeindevertretersitzung wird die Tagesordnung 7 Tage vor dem Sitzungstermin und für die Ausschuss- und Ortsbeiratssitzungen jeweils 5 Tage vor dem Sitzungstermin ins Internet gestellt.

13 Seite Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Informationen der Gemeindeverwaltung Hinweise zur Anwendung der Straßenreinigungssatzung - Winterdienstpflicht - Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, die Winterzeit steht unmittelbar bevor. Selbstverständlich werden wir uns auch in diesem Winter bemühen, die Schneeräumung und den täglichen Winterdienst zur Zufriedenheit unserer Gemeindebewohner/innen durchzuführen. Um bei Schneefall einen guten Winterdienst gewährleisten zu können und dem Personal des Räum- und Streudienstes der Torsten Rahlf GmbH die Arbeit zu erleichtern, möchten wir Ihnen diese zusätzlichen Hinweise geben und bitten um Beachtung: Die Gemeinde ist nach 49a Brandenburgisches Straßengesetz verpflichtet, innerhalb von Ortschaften die verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen auf öffentlich gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen und außerhalb von Ortschaften an besonders gefährlichen Stellen von Schnee und Eisglätte zu beräumen. Der Räum- und Streudienst ist so organisiert, dass besonders Straßen mit überörtlichem Verkehr und stark befahrene Straßen vorrangig behandelt und Nebenstraßen anschließend nach einem vorgegebenen Stufenplan geräumt und ggf. abgestreut werden. Darüber hinaus ist der Winterdienst entsprechend der Straßenreinigungssatzung vom der Gemeinde Ahrensfelde organisiert. Dieser erfordert nach 4 vom Grundstückseigentümer bzw. Anlieger das Schneeräumen und Bestreuen auf den Gehwegen und gemeinsamen Fuß- und Radwegen (Zeichen 240 der Straßenverkehrsordnung) und allen erkennbar abgesetzten für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteilen, Fußgängerüberwegen und gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte. Die Gehwege sind in ihrer Breite, mindestens jedoch 1,50 m, von Schnee freizuhalten.in Bereichen, wo ein Gehweg nicht vorhanden ist, gilt ein Streifen von jeweils bis zu 1,50 m Breite entlang der Fahrbahn als Gehweg. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn. Bitte achten Sie darauf, dass durchgängige Gehbahnen in den Straßen entstehen. In der Zeit von Uhr bis Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen. Nach Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Eine Verpflichtung zum Streuen ist nicht gegeben, solange das Streuen wegen anhaltendem starken Schneefalls keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt. Der Schnee ist so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Sonst drohen Überschwemmungen und erneute Glatteisbildung. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. Die Verwendung eines bestimmten Streumittels ist nicht vorgeschrieben. In jedem Fall sollte das Streugut eine gute Wirkung gegen Rutschgefahren haben. Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit Salz bzw. auftauenden Stoffen auf Gehwegen nicht gestattet. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung mehr erzielt werden kann, z.b. bei Eisglätte oder Gehwegen mit starkem Gefälle. Bei Salznutzung sollte auf einen größtmöglichen Abstand zur angrenzenden Vegetation geachtet werden. Auch auf privaten Flächen sollte der Umwelt zuliebe kein Salz verwendet werden. Am Straßenrand abgestellte Fahrzeuge stellen ein großes Problem für die Räum- und Streufahrzeuge dar. Zwar ist das Parken auf öffentlichen Straßen grundsätzlich erlaubt; das Räumfahrzeug braucht aber eine Breite von mind. 3,00 Meter. In schmalen Straßen und Wohnstraßen ist die Durchfahrt nicht mehr gewährleistet, wenn Pkw s am Straßenrand abgestellt sind. Wir bitten daher die Straßenanlieger, im Winter die Fahrzeuge möglichst nicht auf der Straße zu parken. Die Fahrer sind angewiesen, an solchen Engstellen nicht mehr zu räumen oder zu streuen, um Beschädigungen zu vermeiden. Durch die bei starken Schneefällen anfallenden größeren Schneemassen wird der Schnee zwangsläufig an den Rand der Fahrbahn geschoben und dort in Schneewällen abgelagert. Hierbei ist es regelmäßig nicht möglich, auf Eingänge oder Einfahrten zu Grundstücken besondere Rücksicht zu nehmen und mit zusätzlichem, erheblichem Arbeitsaufwand per Handeinsatz die Zufahrten bzw. Zugänge zu den Grundstücken zu räumen, da sonst eine zügige Abwicklung des Winterdienstes nicht mehr gewährleistet wäre. Die Straßenanlieger müssen ihre Einfahrten selbst frei räumen. Dies hat auch die Rechtsprechung bestätigt. Wir bitten daher die Straßenanlieger um Verständnis. Bei Nachfragen, Anregungen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an: Torsten Rahlf GmbH Mehrower Dorfstraße 1, Ahrensfelde Tel.: / info@rahlf-gmbh.com oder Gemeinde Ahrensfelde Fachdienst II.2. - Infrastruktur und Umwelt Frau Susanne Hempp, Tel.: 030 / s.hempp@gemeinde-ahrensfelde.de Fachdienst II.2 Infrastruktur und Umwelt

14 Informationen der Gemeindeverwaltung Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Seite 14 Neue Fotoausstellung im Rathaus Jetzt, wenn bei uns der Winter Einzug gehalten hat, ist es Sommer in der Antarktis. So habe ich meine Fotoausstellung auch bezeichnet, die ab Februar im Rathaus von Ahrensfelde zu sehen ist. Mit 30 großformatigen Bildern 20 x 30 cm möchte ich dem Betrachter die Einmaligkeit dieses fünften Kontinents etwas näher bringen. Die Antarktis hat eine politische Grenze. Das kreisrunde Gebiet wird durch den 60. Breitengrad festgelegt. Diese Grenze ist insofern nicht sehr bedeutungsvoll, weil viele Staaten sich bereits vorher einen konkreten Gebietsanteil gesichert haben. Die Antarktis hat eine Eisgrenze, die vorgibt, wie weit in einem normalen Winter die Eisbedeckung vordringt. Die Antarktis hat eine Konvergenzgrenze, die biologisch bestimmt wird. Hier sind auch die vielen kleinen und großen Inseln mit einbezogen, die dem antarktischen Festland vorgelagert sind. Dieses Gebiet reicht bis Süd Georgien. Das überaus tierreiche Gebiet Süd Georgien ist unbewohnt, hat aber in den Sommermonaten einen britischen Konsul, der zum Betreten der Insel ein Visum erteilt. Alle anderen Gebiete kann man ohne Visum betreten, doch der Internationale Antarktisvertrag, bestehend seit 1958 (DDR-Mitglied seit , BRD-Mitglied seit ) legt in 14 Artikeln fest, wie dieser Kontinent geschützt werden kann. So ist auch festgelegt, wie viele Touristen täglich in kleinen Gruppen unter welchen Bedingungen das Gebiet betreten dürfen. Zu den Bedingungen gehören Desinfektionsmaßnahmen vor und nach Betreten eines Gebietes, wissenschaftliche Betreuer, die den Gast auf dem Landgang vorbereiten und beaufsichtigen und Abstand von den Tieren halten (gegen diese Regel wird von den Tieren ständig verstoßen, da sie keine Ängste haben). Resultierend aus den Bestimmungen des Antarktisvertrages können nur kleinere Kreuzfahrtschiffe diese Tour durchführen. Das Kreuzfahrtschiff ankert rund 1 km vor der Küste. Die Passagiere werden im Zodiac an Land gebracht. Da kein Steg vorhanden ist, sind Gummistiefel zum Aussteigen notwendig. Wie wichtig dieser Antarktisvertrag war, erlebt der Tourist vor Ort, wenn er sieht, wie die Umwelt bis zu diesem Vertrag ruiniert wurde. Im Naturhafen Grytviken wurden von 1904 bis 1965 in nun dahinrostenden Fabrikanlagen und Tanks Wale geschlachtet und verarbeitet. Heut leben zwischen dieses Ruinen tausende Robben, wie Seebären, See-Elefanten und See-Leoparden. Der Tourist kann die Arten kaum unterscheiden. Im Naturhafen Stromnes Bay rosten alte Schiffe und Reparaturhallen vor sich hin. In der Umgebung und dazwischen haben zehntausende stolze Königspinguine ihr sommerliches Zuhause. Die lange Reise in die Antarktis erfolgt in der Regel mit dem Flugzeug nach Ushuaia in Argentinien. Diese südlichste Stadt der Welt auf Feuerland ist noch jung. Um 1900 war es eine Strafkolonie für Schwerverbrecher. Eine Bewachung war hier am Ende der Welt kaum nötig. Heute ist es eine moderne Industrie- und Hafenstadt. Hier sticht das Kreuzfahrtschiff in See, fährt durch den Beagle-Kanal, durch die Drake-Passage vorbei an Kap Horn und in 2 1/2 Tagen erreicht das Schiff die ersten antarktischen Inseln.Die Antarktis ist nicht nur ein Paradies der Tierwelt, sondern auch landschaftlich. Die Reise geht durch den 13 km langen Lemaire-Kanal, der an engster Stelle nur 530 m breit ist. Die angrenzenden Berge sind bis m hoch und auch im Sommer mit Eis und Schnee bedeckt. Im Neumayer-Kanal gleiten unzählige Eisberge am Schiff vorbei, die von gewaltigen Gletschern abgebrochen sind. Das Erreichen von Paradiese Bay ist ein doppeltes Erlebnis. Schon die Walfänger gaben vor 100 Jahren diesem Fleck den Namen Paradiesbucht. Zum anderen betritt man hier erstmalig antarktisches Festland. In Deception Island holt man die Badehose raus. Denn das Schiff ankert in der Caldera des noch aktiven Vulkans. Um alle Eindrücke wiederzugeben, reichen die 30 Bilder nicht aus. Sehen Sie sich die Bilder an, finden den Namen des Schiffes und reisen Sie im Zeitraum Dezember bis Februar in dieses Paradies und Sie werden feststellen, die Antarktis ist schöner als es die Bilder ausdrücken können. Alle Fotos wurden im Februar 2009 gemacht. Meinen damaligen Wunsch, diese Reise noch einmal machen zu können, erfülle ich mir gerade. Ich bin kein Fotograf mit Stativ und Spiegelreflexkamera, sondern ein Betrachter mit einer einfachen Digitalkamera. Lassen Sie sich bitte von meinem Blick auf dieses ferne Land mitnehmen. Ihr Hans Westphal

15 Seite Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Allgemeine Informationen Raubwildstrecken in Brandenburg 2011/12 Die Entwicklung beim Raubwild in Brandenburg verläuft sehr unterschiedlich. Bei den Rotfüchsen kamen Stück zur Strecke, dies war die geringste Anzahl seit 20 Jahren. Beim Marderhund ist die Strecke ebenfalls rückläufig Stück bedeuten einen Rückgang von 10 % gegenüber dem Vorjahr. Besorgniserregend ist aber die Entwicklung beim Waschbär Stück bedeuten ein Plus von 23 %! Hier scheint das Nahrungsangebot eine Rolle zu spielen. Als Kulturfolger sind immer mehr Waschbären in Wohngebieten zu sehen. Futternäpfe von Hund und Katze sind häufig im Freien zu finden, ebenso Reste von Lebensmitteln, die in der freien Natur landen. Hier sollte mehr Sorgfalt zur Anwendung kommen. Waschbären unterliegen dem Jagdrecht und dürfen daher ausschließlich von Jägern erlegt werden. Dies betrifft auch Privatgrundstücke. Sollten sie Probleme mit Waschbären haben, wenden sie sich bitte an ihr zuständiges Ordnungsamt. Peter-C. Neigenfind Jagdverband Bernau e.v. Abfallkalender 2013 liegt zur Abholung bereit Der neue Abfallkalender ist erschienen und liegt seit Anfang Dezember an folgenden Stellen in der Gemeinde Ahrensfelde zur Abholung bereit: - Rathaus Ahrensfelde, Bürgerinformation - zu den Sprechstunden in den Büros der Ortsvorsteher in den Ortsteilen Ahrensfelde, Blumberg, Eiche, Lindenberg und Mehrow - Bibliotheken in den Ortsteilen Ahrensfelde, Blumberg, Eiche und Mehrow - Kitas in den Ortsteilen Ahrensfelde, Blumberg, Lindenberg und Eiche Bitte beachten Sie, dass die Abfallkalender in diesem Jahr nicht in die Hausbriefkästen eingeworfen werden. Die Entsorgungstermine 2013 werden in jeder Ausgabe des Amtsblattes durch die Gemeinde Ahrensfelde veröffentlicht. Ab Mitte Dezember stehen der Abfallkalender und die Tourenpläne auch digital unter zur Verfügung. Landkreis Barnim Bodenschutzamt Änderung des Wochentages bei der Entsorgung der Gelben Säcke Aus logistischen Gründen erfolgt ab Januar 2013 die Entsorgung der Gelben Säcke in den Ortsteilen der Gemeinde Ahrensfelde (außer Lindenberg) nicht mehr montags sondern freitags. Bitte entnehmen Sie die einzelnen Termine Ihrem Abfallkalender 2013 oder diesem Amtsblatt! Landkreis Barnim Bodenschutzamt Information des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde Eiche Selbstablesung der Wasserzähler! Ab dem werden im Auftrag des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ahrensfelde / Eiche durch die Berliner Wasserbetriebe die Selbstablesekarten zur Erfassung Ihrer Wasserzählerstände verschickt. Wir bitten Sie, die Zählerstände der Haupt- und Gartenwasserzähler zum zu notieren und die Ablesekarte portofrei an den Wasser- und Abwasserzweckverband Ahrensfelde / Eiche zurück zu senden. Sie können uns die Zählerstände auch telefonisch 030/ oder per Fax 030/ mitteilen. Die Abrechnung der Leistungen des WAZV Ahrensfelde / Eiche zum wird durch die mit Schreiben vom bereits angekündigte Umstellung auf Gebühren im Bereich Wasserversorgung und einer Senkung des bisherigen Wassertarifs erforderlich. Liegen bis zum keine Ablesedaten beim WAZV vor, wird auf Grundlage der Vorjahreswerte eine maschinelle Schätzung des Wasserverbrauchs vorgenommen. Die Verbrauchsabrechnungen zum werden voraussichtlich ab Ende Januar 2013 verschickt. Öffnungszeiten der Recyclinghöfe der Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbh in Bernau und Eberswalde an Weihnachten und rund um den Jahreswechsel Am 24. Dezember 2012 und 31. Dezember 2012 sowie Neujahr bleiben die Recyc-linghöfe der Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbh in Bernau und Eberswalde geschlossen. Um Ihnen jedoch eine Anlieferung möglichst umfangreich anbieten zu können, sind die beiden Recyclinghöfe wie folgt geöffnet: von 8 13 Uhr von 8 18 Uhr von 8 18 Uhr von 8 13 Uhr Ab dem 2. Januar 2013 gelten für beide Recyclinghöfe wieder die regulären Öffnungszeiten.

16 Allgemeine Informationen Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Seite 16 Pressemitteilungen der Polizei Bernau, den 18. November 2012 Wohnungseinbruchdiebstähle in Ahrensfelde Eine böse Überraschung erlebten die Besitzer eines Einfamilienhauses in Ahrensfelde am späten Freitagabend. Als sie nach Hause kamen, mussten sie feststellen, dass unbekannte Täter die Terrassentür des Hauses gewaltsam geöffnet und sich so Zugang zu den Räumlichkeiten verschafften hatten. Die Täter durchwühlten anschließend die Schränke und entwendeten nach ersten Angaben Uhren und Schmuck. Der Schaden wird zunächst mit 2500 angegeben. Die Kriminaltechnik kam zum Einsatz. Am Samstagnachmittag wurde die Polizei ebenfalls nach Ahrensfelde gerufen. In der Schillerstraße wollte die Tochter der Hauseigentümer, die sich derzeit im Urlaub befinden, die Zimmerpflanzen pflegen und musste feststellen, dass unbekannte Täter ein Fenster des Einfamilienhauses gewaltsam geöffnet hatten und sich so Zugang zu Haus verschafften. Anschließend wurde das Haus durchwühlt. Angaben über entwendete Gegenstände und die Schadenshöhe konnten noch nicht gemacht werden. Die Polizei sicherte vor Ort Spuren. Die weiteren Ermittlungen führt die Kriminalpolizei in Bernau. Bernau, den 21. November 2012 Ahrensfelde/ Blumberg Einbrüche in zwei Wohnhäuser Am 20. November verschafften sich Unbekannte in der Zeit zwischen 08:00 und 18:00 Uhr gewaltsam Zutritt zu zwei Einfamilienhäusern in der Parkstraße bzw. in der Schlossstraße. Die Einbrecher entwendeten Schmuck, Heimelektronik und Bargeld. Der Schaden betrug mehrere tausend Euro. Bernau, den 23. November 2012 Ahrensfelde/ Blumberg Einbruch in Wohnhaus Am 22. November 2012, in der Zeit zwischen 17:15 und 20:15 Uhr, drangen Unbekannte gewaltsam in ein Einfamilienhaus in der Straße Rehhahn ein. Nach ersten Angaben entwendeten die Einbrecher Wertgegenstände, deren Wert noch nicht beziffert werden konnte. In der gleichen Straße beobachteten Anwohner zwei Männer, die mit Taschenlampen in ein Wohnhaus leuchteten. Als die vermeintlichen Einbrecher die auf sie aufmerksam gewordenen Anwohner bemerkten, flüchteten sie unerkannt. Pressemitteilung Nr. 280/2012 Bernau, den 28. November 2012 Zwei Einbrüche in Einfamilienhäuser in Ahrensfelde angezeigt In den späten Nachmittagsstunden des gestrigen Tages wurden insgesamt zwei Einbrüche in Einfamilienhäuser in Ahrensfelde angezeigt. Betroffen waren Häuser in Eiche und in Blumberg. Ein Besitzer eines Einfamilienhauses in Blumberg, Straße an der Bahn informierte gestern Uhr die Polizei über den Einbruch in sein Haus. Unbekannte hatten sich gewaltsamen Zugang verschafft und die Innenräume durchsucht. Nach ersten polizeilichen Erkenntnissen wurden technische Geräte entwendet. Angaben zur Schadenshöhe liegen noch nicht vor. Bereits um Uhr meldete ein Hausbesitzer aus dem Birkenring in Eiche einen versuchten Einbruch in sein Einfamilienhaus. Gegen Uhr bemerkte er verdächtige Geräusche ausgehend von der Terrassentür des Hauses. Als er zur Terrassentür ging, bemerkte er einen Unbekannten, welcher gerade dabei war die Terrassentür gewaltsam zu öffnen. Der Unbekannte, circa 180 cm groß, schlank und mit kurzen Haaren, flüchtete augenblicklich in Richtung Ländergrenze zu Berlin und konnte bei einer Tatortbereichsfahndung nicht mehr festgestellt werden. An der Terrassentür hinterließ der bislang Unbekannte einen Sachschaden in Höhe von 500. In beiden Fällen wurde eine Spurensicherung durch den kriminaltechnischen Tatortdienst durchgeführt. Die Kriminalpolizei in Bernau ermittelt. Zeitungsschau Es stand im Dezember vor x Jahrzehnten in der Zeitung. Gefunden im Niederbarnimer Kreisblatt von Benedikt Eckelt (OT Mehrow). Diese und weitere Zeitungsartikel über die Ortsteile der jetzigen Gemeinde Ahrensfelde sind nachzulesen auf unter Presse. 29. Dezember 1912 Auf dem Bahnhof Blumberg bei Berlin entgleist ein Personenzugwagen wegen einer zu früh gestellten Weiche. 18. Dezember 1932 Die bei Adolf Thürling in Mehrow angestellte Luise Bahr hat ihr 35. Dienstjahr bei derselben Dienstherrschaft vollendet. Schuldnerberatung Die AWO Bernau führt jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat in der Zeit von bis Uhr in Ahrensfelde, im Rathaus, Lindenberger Str. 1, eine kostenlose Schuldnerberatung durch. Eine Terminvereinbarung ist unter der Rufnummer 03338/ möglich. Dietrich Schneider Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bund Dietrich.Schneider@t-online.de Rentenberatung Im Dezember 2012/Januar 2013 finden die Sprechzeiten mit Beginn Uhr jeweils - am Freitag, den 14. und 21. Dezember - am Freitag, den 11. und 25. Januar 2013 im Verein Dialog Lebenshilfe in Berlin- Hohenschönhausen, Grevesmühlener Str. 24 statt. (1. Etage rechts) Termine bitte unter oder Die Arbeitslosen-Service-Einrichtung Bernau führt im Rahmen der Hilfe zur Selbsthilfe Jeden 1. und 3. Dienstag im Monat von bis Uhr Bürgerberatungen in Ahrensfelde, Lindenberger Straße 1 durch. Individuell, vertraulich und kostenlos können Fragen zu allen Arbeitslosigkeit betreffenden Problemen (z. B. Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II u. ä.) gestellt werden. Termine: 18. Dez Außerhalb dieser Sprechstunden in Ahrensfelde sind wir zu erreichen in der Arbeitslosenverband Deutschland, Landesverband Brandenburg e. V. Arbeitslosen-Service-Einrichtung Bernau, Breitscheidstraße 31, Bernau, Tel.: / 2249

17 Seite Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Allgemeine Informationen

18 OT AHRENSFELDE Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Seite 18 Liebe Leserinnen und Leser aus Ahrensfelde und Umgebung Bitte beachten Sie, dass die Bibliothek am geschlossen bleibt. Ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre zahlreichen Besuche in unserer Gemeindebibliothek und kann Ihnen versprechen, dass ich auch im nächsten Jahr wieder für interessante Angebote sorgen werde hoffentlich bald im neuen Umfeld. Ihre Bibliothekarin B. Seefeld Von Senioren für Senioren Heute melden wir uns das letzte Mal im Jahr 2012 zu Wort. Es war ein erfolgreiches Jahr. Jeden Monat haben wir uns 2 Mal getroffen 1 Mal zum Spielen und 1 Mal zum gemütlichen Kaffeetrinken. Die Spielenachmittage waren sehr lustig und wollten nicht enden. Zu den Kaffeenachmittagen haben wir uns meistens was einfallen lassen. Es gab Modenschau, Vorträge zu Rechtsfragen sowie Infos vom Ortsvorsteher und vom Bürgermeister. Wir haben gegrillt und waren Eisbein essen. Nicht zu vergessen die Tagesfahrt an den Unteruckersee. Zur Weihnachtsveranstaltung haben wir Ihnen den Plan für 2013 übergeben. Wir hoffen, wieder Ihren Geschmack getroffen zu haben. Der Plan ist interessant und abwechslungsreich. Die Termine für die Tagesfahrten liegen noch nicht ganz fest. Auf alle Fälle werden wir 2013 wieder eine Lichterfahrt im Dezember organisieren. Im Ortsteil Ahrensfelde gibt es viele Aktivitäten für viele Menschen. Das trifft auch für die anderen Ortsteile zu. Die AG Kultur hat einiges im Plan. Der neue Saal unseres Ortsteilzentrums kommt uns hier zugute. Die AG Handarbeit und der Nähzirkel arbeiten auch gut. Die Siedlergemeinschaft veranstaltet 2 Mal im Jahr eine Pflanzenbörse. Es werden Pilzwanderungen organisiert. Auch die sportlichen Aktivitäten sind nicht zu unterschätzen, sie sind sehr umfangreich. Sie werden sich sicher wundern, warum ich das alles aufzähle. An all diesen Aktivitäten nehmen auch Senioren teil. Dazu kommen noch die Veranstaltungen der Kirche. Es gibt also für jeden etwas, wenn er mitmachen will. Wir wollen niemand unter Stress setzen. Es soll allen Spaß machen und ein reges Leben im Ortsteil Ahrensfelde widerspiegeln. Auch die anderen Ortsteile haben ihren Veranstaltungsplan. Überall sind fleißige Menschen ehrenamtlich tätig. Wir wünschen allen eine schöne Adventzeit, frohe Weihnachtstage und einen guten Übergang ins neue Jahr. Bleiben Sie gesund, alles andere findet sich. AG Senioren Monika Haake Bibliothek Ich wünsche Ihnen wunderschöne Weihnachtsfeiertage im Kreise Ihrer Familien sowie ein gesundes Neues Jahr Alles Gute und über die Feiertage fleißig lesen! Informationen der Kirchengemeinden Ahrensfelde und Mehrow Gottesdienste in Ahrensfelde Sonntag um 9.30 Uhr, anschließend Kaffee-Tee-Runde 16. Dezember Gottesdienst am 3. Advent, mit Chor, anschließend Gemeindeversammlung 23. Dezember Gottesdienst zum 4. Advent, Frau Würth 24. Dezember 14 Uhr Christvesper mit Krippenspiel, Frau Führer Liebe Mitbürger, In unserer Bibliothek im OT Ahrensfelde liegt eine weitere Ringbuchmappe zur Ortsteilchronik vor : Viel Spaß beim Lesen! Bäume im Ortsteil Ahrensfelde Eine gute Adventszeit wünscht Ihnen Ihr Chronist des Ortsteiles Paul Plume 16 Uhr Christvesper mit Stück der Jugendlichen, Pfn. F. Kaiser 18 Uhr Christvesper mit Chor, Pfn. Sieder 23 Uhr musikalische Christnacht, Gesine Conrad und Musiker 25. Dezember Festgottesdienst am 1. Christtag 26. Dezember Singegottesdienst am 2. Christtag 31. Dezember 18 Uhr Andacht zum Jahresschluss 06. Januar 10 Uhr regionaler Gottesdienst zu Epiphanias 13. Januar Gottesdienst zum Danke-Sonntag, mit Chor, mit Einführung Gottesdienste in Mehrow, um 11 Uhr 24. Dezember 16 Uhr Gottesdienst am Heiligabend mit Krippenspiel 25. Dezember Festgottesdienst am 1. Christtag 31. Dezember 16 Uhr Andacht zum Jahresschluss Kirche für Kinder in Ahrensfelde Krippenspielprobe donnerstags 16 Uhr Krabbelgruppe jeden 2. und 4. Freitag im Monat Uhr , Spielkreis jeden 1. und 3. Freitag im Monat Uhr Kirche für Kinder in Mehrow Krippenspielprobe montags (ab ) 15 Uhr Weitere Auskünfte beim Evangelischen Pfarramt Ahrensfelde, Ahrensfelde, Dorfstr. 57, Tel.: 030/ oder bei Frau Sabrina Führer: Tel.: 01577/

19 Seite Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde OT AHRENSFELDE Neues vom Schützenverein Ahrensfelde Von W. Seefeld Wir freuen uns, dass in den letzten Monaten immer mehr Jugendliche und Erwachsene den Weg zum Schießsport fanden. Besonders erwähnenswert ist dabei, dass dadurch die Jugend- und Schützenklasse weiter verstärkt wurden und die weiblichen Antragsteller dabei überwiegen. Seit Jahresbeginn wuchs der Anteil unserer Jugendlichen Schützen auf 12 Mitglieder zwischen 12 und 19 Jahren. Damit sind wir im Vergleich zu anderen Vereinen nicht nur in Barnim Spitze. Im Verein sind jetzt 55 Schützinnen und Schützen (inkl. Neumitglieder), darunter 7 Frauen und 4 Mädchen. Diese Entwicklung zeigt uns, dass sich die Arbeit des Vorstandes, das Engagement der Schieß- und Übungsleiter sowie die Investitionen in die Entwicklung unseres Sports (Traditionspflege, Ausrüstung, Schießanlage, Homepage) nicht nur auszahlen, sondern gerade für die Zukunft unseres Vereins eine wichtige Basis bilden. Ohne Nachwuchs kann man nun mal auch in den besten Vereinen keine frischen Brötchen mehr backen! Ende Oktober kämpften 13 Frauen und Mädchen um den Damenpokal des Vereins. Das war die bisher höchste Teilnahme seit Jahren. Umso interessanter war, wie sich die Jüngsten gegen die Älteren behaupten konnten. Das Ergebnis ist beeindruckend: Die haushohe Favoritin, Marion Görsch, ließ sich natürlich nicht die Butter vom Brot nehmen, aber dass ihr gleich zwei Jugendliche fast den Rang abliefen, damit rechnete keiner. Stolz nahmen beide Mädchen am darauffolgenden Familienabend ihre Pokale entgegen. Das Jahresabschlussschießen Ende November wird sicher genauso spannend, geht es doch darum, den dicksten Weihnachtsbraten zu gewinnen. Die Vereinsmeisterschaften in den Luftdisziplinen im Dezember sind dann eine wichtige Grundlage für die Teilnahme der Besten an den Kreis- und Landesmeisterschaften Wir wünschen allen Freunden des Schießsports ein schönes Weihnachtsfest und eine guten Rutsch ins neue Jahr! Unser Verein präsentiert sich auch auf einer Homepage unter: Siedlergemeinschaft Ahrensfelde Am 1. Dezember, dem Vortag des 1. Advent 2012 haben wir unsere letzte Mitgliederversammlung in diesem Jahr durchgeführt. Für die Stimmung sorgte Leierkastenmusik, Kaffee und selbstgebackener Kuchen. Wie immer gab es angeregte Unterhaltung zwischen den Mitgliedern und Gästen. Das vergangene Jahr hatte uns viele schöne Stunden im Kreise unserer Mitglieder gebracht. Deshalb hier noch einmal ein herzliches Dankeschön an alle die zum Gelingen unserer Veranstaltungen beigetragen haben. Wie alle Vereine unserer Gemeinde leben wir von der Mitarbeit unserer Mitglieder. Ein Dankeschön auch an den Ortsbeirat und an die Gemeinde für die finanzielle Förderung und für die Informationen über das kommunale Geschehen. Im kommenden Jahr werden wir Bewährtes fortführen, aber auch Neues versuchen. Mehr dazu in den kommenden Monaten. Nun wünschen wir aber erst einmal allen Ahrensfelder Bürgerinnen und Bürgern eine gesunde und freudvolle Weihnachtszeit, fröhliche, erholsame Feiertage und einen Guten Rutsch in neue Jahr Berthold Gerhardt, Hans-Joachim Schulz

20 OT AHRENSFELDE Amtsblatt für die Gemeinde Ahrensfelde Seite 20 Willi-Jauert-Gedenkturnen SV 1908 Grün-Weiß Ahrensfelde e.v. - Abteilung Turnen Am 11. November 2012 veranstalteten wir unseren traditionellen Wettkampf in Gedenken an unseren Turnvater Willi Jauert, der von allen nur liebevoll Onkel Willi genannt wurde. Zu Beginn des Wettkampfs erzählte unsere Übungsleiterin Ele, die selbst noch bei Willi Jauert das Turnen gelernt hat, über ihre erste Begegnung mit ihm, über seine Liebe zum Turnen und seine besondere Art, die Turnerinnen zu motivieren. Sie erinnerte daran, dass Onkel Willi maßgeblich den Turnsport in Ahrensfelde nach 1945 aufgebaut und geprägt hat und dem Verein bis zum Ende seines Lebens verbunden blieb. Die Fortführung seines Erbes und die Würdigung seines Engagements einem Pokal und einer Urkunde zu ehren, die unsere Übungsleiterin Doreen zuvor in mühevoller Handarbeit beschriftet hat. Danke Doreen für deine Ausdauer. Besonders freuen konnten wir uns über die Zusage des Bürgermeisters, unser Adventsturnen mit einer Finanzspritze von 150 zu unterstützen. Vielen Dank dafür. So könnten die Geschenke in diesem Jahr möglicherweise etwas größer ausfallen, sofern der Weihnachtsmann den Weg zu uns findet. ist Leitgedanke dieses Traditionswettkampfs. Erneut haben an diesem Samstag die Turnerinnen des Berliner Vereins TuS Lichterfelde den Weg zu uns auf s Land gefunden. Besonders freuen konnten wir uns auch über den Besuch von Peter Jauert, Sohn unseres Turnvaters, sowie Christel Janson, Willi Jauerts Tochter, die unserer Einladung gefolgt sind. Es ist schön zu wissen, dass sie sich ebenfalls der Tradition verbunden fühlen und nach wie vor Interesse am Ahrensfelder Turnsport zeigen. Gefreut haben wir uns auch über den Besuch unseres Bürgermeisters, Herrn Gehrke, und des Ortsvorstehers des Ortsteils Ahrensfelde, Herrn Hackbarth, die sich immer wieder die Zeit für uns nehmen. Auch der Schulleiter der Paavo-Nurmi-Grundschule, Herr Stephan, hat sich von den turnerischen Leistungen seiner Schülerinnen, die im Rahmen einer Kooperationsmaßnahme bei uns turnen, überzeugen wollen und war unser Gast. Geturnt wurde ein Mannschaftswettkampf. Drei bzw. zwei Mädchen bildeten ein Team und kämpften gemeinsam an allen Geräten um den Sieg ihrer Mannschaft. Und die Teams von Grün-Weiß mussten sich mit ihren Leistungen keineswegs verstecken. So konnten in der Altersklasse P3 (Cecile-Sophie Gaethcke, Paula Wirth und Laura-Lyn Hoffmann) und P4 (Celina Huth, Celine Radant) jeweils Teams aus Ahrensfelde aufs oberste Treppchen steigen. In der Altersklasse KM 4 konnte sich das Team aus Lichterfelde durchsetzen, während sich in der KM 3 (Kinder) ebenfalls Ahrensfelder Mädchen (Tammy Neuber, Maxi Janisch) auf Platz 1 kämpfen konnten, allerdings tatkräftig unterstützt durch Emma Wette vom TuS Lichterfelde, die freundlicherweise das Team unterstützt hat und so auch mit einem ersten Platz belohnt wurde, vor dem Team ihrer Trainingskolleginnen. Die einzelnen Ergebnisse können alle Interessierten auf unserer Internetseite nachlesen. Unser Bürgermeister Herr Gehrke ließ es sich dann nicht nehmen, die Siegerehrung vorzunehmen und jedes Mädchen mit Zu guter Letzt bedanken wir uns einmal mehr bei allen, die zum Gelingen des Wettkampfs beigetragen haben, bei unseren Übungsleiterinnen Doreen, Gabi, Katrin, Silke und Ele, die als Kampfrichter, im Rechenbüro oder als Betreuer den Wettkampf unterstützten. DANKE auch an die Übungsleiter und Turnerinnen des TuS Lichterfelde, dass ihr unseren Wettkampf wieder einmal spannend gemacht habt. Bis zum nächsten Mal. So endet nun unser Wettkampfjahr, das wir im Dezember noch mit einem Adventsturnen ausklingen lassen. Im Namen der Turnerinnen und Übungsleiterinnen der Abt. Turnen Silke Utech Übungsleiterin

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