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1 derkvprofi kommentiert: Spiel mit dem Feuer In der PKV Publik Nr des PKV Verbandes wurde der Artikel Spiel mit dem Feuer veröffentlicht. In dem Artikel positionieren sich der PKV Verband, und damit auch seine Mitgliedsunternehmen, zum Thema Vermittlung von EWR Krankenversicherung. EWR Krankenversicherungen sind Private Krankenversicherungen von Anbietern aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EU plus Island, Norwegen und Lichtenstein). Länder, die alle eine obligatorische Krankenversicherung im Sinne einer Bürgerversicherung haben. Eine substitutive Krankenversicherung, wie in Deutschland die PKV in Abgrenzung zur GKV, gibt es nicht. Der Artikel des PKV Verbandes enthält nicht nur fachliche Mängel, er ist auch demagogisch und versucht scheinbar diese Produkte in einem schlechten Licht erscheinen zulassen. Zitat: Obwohl die Gesundheitskosten in Deutschland seit Jahren nur langsam steigen, wird ihre Krankenversicherung jedes Jahr deutlich teurer. Denn anders als in Deutschland üblich, ist ihre private Krankenversicherung ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert. An diesem einleitenden Satz ist zu kritisieren, dass die erste Annahme schon falsch ist. Die Kosten steigen nicht langsam, sondern stetig und oberhalb der Inflationsrate. Dazu kommt, dass die Beiträge in der PKV nicht nur steigen, weil die Kosten steigen, sondern auch die Lebenserwartung steigt, die Vererbung niedriger als kalkuliert ist und die Verzinsung sinkt. Auch häufigere Inanspruchnahme und Leistungsausweitungen sind weitere Kostentreiber. Diese Faktoren betreffen in Teilbereichen auch internationale Krankenversicherungsprodukte. Was der Autor aber eigentlich sagen will: die internationalen Policen sind nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Das bedeutet, dass der Beitrag mit zunehmendem Alter planmäßig steigt. Das ist bei Abschluss des Vertrages aber vereinbart und damit dem Kunden auch bewusst. Zitat: Bald wird sich Helga W. die Beiträge nicht mehr leisten können. Eine gewagte Unterstellung, vor allem wenn man später auf den letzten Absatz eingeht. Diese Produkte können in Deutschland nur von Versicherungsmaklern berücksichtigt werden. Versicherungsvertreter bzw. eine Niederlassung der Versicherung vor Ort in Deutschland würde sofort die Spielregeln der deutschen PKV (Bildung von Alterungsrückstellung, Basistarif, Verzicht der Kündigung bei Nichtzahlung, Notlagentarif, etc.) auslösen. Wenn die Kundin sich das im Alter nicht leisten kann, dann kann das nur dadurch verursacht sein, dass sie sich nicht um die entsprechende Altersversorgung gekümmert hat. Das ist aber auch die Verantwortlichkeit des Versicherungsmaklers, der als treuhänderischer Sachwalter hier auch in der Haftung ist.

2 Zitat: Sie würde ihren Versicherer gern um einen günstigeren Tarif bitten, hat aber kein Tarifwechselrecht Ein Tarifwechselrecht macht nur dann Sinn, wenn ein Versicherer mehrere Tarife/Tarifwerke unterhält. Eine Besonderheit deutscher PKV Versicherer, die ständig neue Kollektive bilden um mit günstigen Beiträgen neue Kunden zu gewinnen. EWR Krankenversicherer haben regelmäßig nur einen Tarif mit entsprechenden Variationen. Das sich der PJKV Verband aber hier mit dem Tarifwechselrecht gemäß 204 VVG rühmt, dass viele seiner Mitgliedsunternehmen seit Einführung Anfang der 90er Jahre bis heute torpedieren und unterlaufen, ist schon dreist. Zitat: Außerdem spricht sie die Geschäftssprache des Unternehmens nicht. Eine weitere Unterstellung in Richtung der Versicherungsmakler. Selbstverständlich wäre es fatal, wenn ein Versicherungsmakler einen Mandanten, der der englischen Sprache nicht mächtig ist, zu einem internationalen Krankenversicherer vermittelt. 20 bis 25% der Deutschen beherrschen die englische Sprache aber gut bis sehr gut (Forsa 2007), ca. 30% durchschnittlich. Eine weitere Frage wäre, wie die deutsche PKV den Ihre Bedingungen internationalen Fachkräften präsentiert, die nach Deutschland kommen? Was auch unterschlagen wird: die EU/EWR Versicherer, die sich deutschen Kunden öffnen verfügen über deutschsprachige Mitarbeiter und Unterlagen. Zitat: Als sie dann auch noch an Krebs erkrankt, kündigt ihr der Versicherer und die schwerkranke Frau hat plötzlich gar keinen Schutz mehr. Alle Produkte, die ich kenne, verzichten auf das ordentliche Kündigungsrecht. Das bedeutet nicht, dass es solche Policen nicht gibt. Verantwortlich ist aber der Versicherungsmakler und letztendlich der Kunde, der eigenverantwortlich handelt. Davon abgesehen gilt 206 Abs. 1 VVG, der das ordentliche Kündigungsrecht für eine Krankenversicherung ausschließt, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung gemäß 193 dient. Das Produkt, das hier beschrieben wird, dass gar nicht angeboten wird, würde gar nicht dazu führen, dass die betroffene Person auf eine GKV oder PKV nach deutschen Standard verzichten kann. Zitat: Denn einige Vermittler nutzen die Niederlassungs und Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union für ein fragwürdiges Geschäftsmodell aus: Sie vertreiben Krankenversicherungen aus anderen Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Man kann also die Rahmenbedingungen der Europäischen Union ausnutzen? Eine fragwürdige Formulierung. Auch die Behauptung, dass das Geschäftsmodell fragwürdig ist, ist eine diffamierende und diskreditierende Unterstellung. Zitat: In Gänze betrachtet erfüllen die angebotenen Policen nämlich keineswegs die Pflicht zur Versicherung. Denn sie verstoßen in ihrer konkreten Ausgestaltung sowohl gegen das Versicherungsvertragsgesetz als auch gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz. Hier wird es problematisch. Das Versicherungsvertragsgesetz gilt für die Versicherer schon in vielen Bereichen. Denn hier sind die Voraussetzungen des 193 VVG, die Pflicht zur Versicherung, definiert. Richtig ist, dass es Produkte gibt, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Dann kann ich damit auch

3 nicht aus der deutschen PKV oder der deutschen GKV austreten. Ich benötige für die Kündigung eine Bescheinigung über die Folgeversicherung. Es verbleiben also nur die Nicht Versicherten, die aber eine ganz andere Problematik haben. Sie werden von der PKV, wenn die PKV zuständig ist, nicht in normalen Tarifen aufgenommen. Es bleibt oft nur die Möglichkeit des Basistarifs, der aber finanziell unter Umständen gar nicht finanzierbar ist. Eine weitere Gruppe sind internationale Fachkräfte, die von der PKV bzw. der GKV auch oft nicht aufgenommen werden. Das Versicherungsaufsichtsgesetz gilt aber für Versicherer aus der EU bzw. EWR nur dann, wenn sie hier eine Niederlassung gründen oder sich von Mittelspersonen, und das sind nach Ansicht der meisten Rechtskommentare und einem aktuellen Rechtsgutachten Versicherungsvertreter und nicht Versicherungsmakler, hier vertreten lassen. Zitat: Anders als für eine private Krankenvollversicherung nach deutschem Recht zwingend vorgeschrieben, bilden die ausländischen Produkte in aller Regel keine Alterungsrückstellungen, um die Versicherten davor zu bewahren, dass ihr Versicherungsbeitrag im Alter allein dadurch stark ansteigt, dass ältere Menschen mehr medizinische Leistungen in Anspruch nehmen als jüngere. Das ist richtig und von Anfang an bekannt. Es geht um die Eigenverantwortung der versicherten Personen und die Beratungsqualität des Versicherungsmaklers. Der Beitrag, den eine heute 40 jährige Person in 30 Jahren als 70 Jähriger zu zahlen hat, steht heute bereits in der Beitragstabelle. Zukünftige Kostensteigerungen wegen höherer Inanspruchnahme oder gestiegen Kosten sind natürlich noch anzupassen. Das gilt aber auch für die deutsche PKV. Zitat: Gerade im fortgeschrittenen Alter, wenn das Einkommen der meisten Versicherten als Rentner oder Pensionäre zurückgeht, werden die Beiträge explodieren und das selbst wenn die Gesundheitskosten in Deutschland wider Erwarten nicht weiter steigen sollten. Ein Problem, dass auch die Personen betreffen, die in der deutschen PKV mit Alterungsrückstellungen versichert sind. Hier werden auch Nachzahlungen aus zu niedrigen Sparanteilen in der Vergangenheit, für fehlende Alterungsrückstellung durch zunehmende Lebenserwartung, und geringerer Vererbung als kalkuliert nachgefordert. Richtig ist aber, dass der Kunde und der Versicherungsmakler die Besonderheit planmäßig steigender Beiträge bei zunehmendem Alter berücksichtigen und entsprechende Altersvorsorge aufbauen müssen. Zitat: Wenn die Versicherten ihren Vertrag dann überhaupt noch besitzen: Anders als nach deutschem Recht ist das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens bei ausländischen Produkten nicht zwangsläufig verboten. Einfach nur eine Falschaussage. 193 Abs. 3 bedingt 206 Abs. 1 VVG. Davon abgesehen steht es im Vertrag. Der Kunde kann es also bei Abschluss des Vertrages lesen und der Versicherungsmakler müsste auf diesen Punkt hinweisen, wäre als haftbar.

4 Zitat: So können sich die Versicherten weder darauf verlassen, dass jede Beitragserhöhung wie in Deutschland vorgeschrieben nur auf nachgewiesenen Kostensteigerungen beruhen darf, noch darauf, dass diese stets von einem unabhängigen Treuhänder geprüft werden muss. Das kann man so verstehen: die EWR /EU Krankenversicherer erhöhen ihre Beiträge willkürlich. Eine mehr als bedenkliche und vor allem wettbewerbsrechtlich problematische Aussage. Zitat: Sie müssen außerdem auf ein gesetzliches Tarifwechselrecht verzichten Darauf war ich bereits eingegangen. Wenn man nur einen Tarif hat, der aber Variationen kennt (Selbstbehalte, Erstattungshöhe, Geltungsbereiche, dann braucht man kein Tarifwechselrecht. Ein schönes Beispiel sind die Geltungsbereiche. Internationale Policen kennen Europa, Welt ohne USA/Kanada bzw. ohne Nafta und Weltgeltung inklusive USA/Kanada bzw. Nafta. Der Wechsel ist jederzeit ohne Gesundheitsfragen möglich. Die Frage ist, was in diesem Fall ein Tarifwechselrecht der PKV bietet? Einige Policen sehen sogar ein UpGrade von z. B. Mehrbettzimmer auf Einbettzimmer vor. Das Tarifwechselrecht gemäß 204 VVG sieht die Gesundheitsprüfung für Mehrleistungen mit der Möglichkeit eines Ausschlusses der Mehrleistung oder eines Zuschlages für den Einschluss der Mehrleistungen vor. Zitat: und haben keinen Anspruch darauf, im Fall der finanziellen Überforderung in Sozialtarife ihres Unternehmens wie den Standard oder Basistarif wechseln zu können. Das ist auch falsch. Jeder dieser Personen würde, im Falle, dass sie Ihren Versicherungsschutz verlieren, der Weg in den Basistarif einer deutschen PKV offen stehen. Verlieren würde möglich sein, wenn der Versicherer tatsächlich ein ordentliches Kündigungsrecht hätte, was wir aber bereits alleine wegen den Vorgaben des 193 VVG bestritten haben. Weitere Möglichkeiten wären die Nichtzahlung der Beiträge, die ordentliche Kündigung des Versicherungsnehmers, Rücktritt, Anfechtung, etc. Ob der Kunde bei Wahl der deutschen PKV einen Anspruch auf den Standardtarif hat, halte ich für ausgeschlossen. Diesen Anspruch haben nur Personen, die vor dem eine deutsche PKV abgeschlossen hatten. Personen, die diesen Anspruch haben, sind also bereits mindestens 5 Jahre in der deutschen PKV. Ich glaube kaum, dass diese Personen in eine internationale Krankenversicherung wechseln, es sei, dass die Gründe dafür den Nachteil ausgleichen. Ansonsten wäre der Versicherungsmakler haftbar. Zitat: Darüber hinaus kann für Versicherungsverträge aus dem EU /EWR Raum in der Regel kein Arbeitgeberzuschuss verlangt werden. Das ist auch richtig. Dafür würde aber dann der Versicherungsmakler haften, wenn der Kunde darüber nicht aufgeklärt worden wäre. Er bekommt dann den Arbeitsgeberzuschuss vom Versicherungsmakler. Zitat: Auch die gesetzlichen Beratungs und Informationspflichten beispielsweise im Fall einer Beitragserhöhung greifen für die ausländischen Policen nicht. Dass ist auch falsch. Der Vertrag wurde von einem Versicherungsmakler vermittelt. Hier greifen weitgehende Beratungs und Informationspflichten. Richtig ist aber, dass einige Pflichten deutscher

5 Versicherer nicht greifen. Diese (z. B. 6 Abs. 2 VVG InfoV) erübrigen sich auch, weil die Voraussetzungen gar nicht gegeben sind. Zitat: Kommt es zu Konflikten mit der Versicherung, etwa über die Frage der Kostenerstattung, ist den Versicherten der Gang zum PKV Ombudsmann als kostenlose und neutrale Schlichtungsstelle verwehrt. Auch hier irrt der PKV Verband, obwohl er sich nicht irrt. Die Aussage ist zwar richtig. Es wird aber verschwiegen, dass es in jedem europäischen Land Ombuds Personen gibt und sogar eine europäische Institution. Zitat: Vielen von ihnen dürfte aber die Fremdsprachenkompetenz fehlen, um komplexe medizinische oder rechtliche Sachverhalte mit dem ausländischen Versicherer zu erörtern. Eine Wiederholung einer bereits gemachten Unterstellung. Richtig ist aber, dass solche Produkte nicht an Personen vermittelt werden sollten, die keinerlei Fremdsprachen Kenntnis haben. Hier ist die Verantwortung des Versicherungsmaklers gefordert. Zitat: Unabhängig von der Rechtslage kann jeder Makler seinen Kunden daher mit gutem Gewissen eigentlich nur zum Abschluss einer PKV nach deutschem Recht raten, resümiert Reuther. Ansonsten droht ihnen mit Sicherheit ein böses Erwachen und das nicht zwangsläufig erst im Alter. Fazit Der gesamte Artikel basiert auf der Erzeugung von Angst und Panik, durch Fehl und Desinformation. EWR Krankenversicherer dürfen nur durch Versicherungsmakler vermittelt werden. Die Pflichten eines Versicherungsmaklers im Innenverhältnis sind weitreichend. Seine Haftung für die Empfehlung eindeutig. Bei der Empfehlung einer EWR Krankenversicherung sind alle genannten Punkten mit dem Kunden zu besprechen und die Erfüllung der Pflicht zur Versicherung gemäß Versicherungsvertragsgesetz zu prüfen. Kunden, die eine PKV abschließen müssen eigenverantwortlich handeln. Das ergibt sich alleine schon aus dem Status Selbstzahler gegenüber den Leistungserbringern im Gesundheitswesen. Diese Eigenverantwortung umfasst auch den Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung sowie der entsprechenden Absicherung bei Verlust der Arbeitskraft. Wenn ich Menschen eigenverantwortliches handeln zumute, also Selbstzahler und PKV Absicherung, dann kann ich nicht einer Variation so entgegentreten und sie diffamieren. Der Artikel unterstellt nämlich, dass Kunden nicht eigenverantwortlich Handeln können und Versicherungsmakler verantwortungslos verkaufen. Einen weiteren Vorwurf, den sich der PKV Verband gefallen lassen muss, ist, dass er alles, was er hier anführt, nicht selbst eingeführt hat, sondern lange und intensiv bekämpft hat. Ob Tarifwechselrecht, Standardtarif, Basistarif, Kontrahierungszwang, etc. wurden der PKV vom deutschen Gesetzgeber aufgezwungen, weil er sich die Mitgliedsunternehmen diesen Herausforderungen nicht stellen wollten. Der PKV Verband hat scheinbar auch vergessen, dass er die ersten Zusatzversicherungen, die nach Art der Schadenversicherung, also ohne Alterungsrückstellung, kalkuliert waren, mit fast den

6 gleichen Argumenten bekämpft hat. Nun ist die Kalkulation nach Art der Schadenversicherung schon fast Standard bei Zusatzversicherungen. Die deutsche PKV täte gut daran, sich dem Wettbewerb zu stellen, als ihn zu diffamieren und zu diskreditieren. Was aber gar nicht geht, ist die Unterstellung gegenüber den Versicherungsmaklern, dass sie verantwortungslos Handeln würden. Diese Produkte haben eine Berechtigung, die teilweise auch von der deutschen PKV ausgelöst werden. Die deutsche PKV verweigert internationalen Fachkräften, die als Freelancer ins Land kommen, den Zugang, mit Ausnahme des Basistarifs. Aber selbst dieser Basistarif wird nur gegen stärksten Widerstand eingestanden. Die deutschen PKV Versicherer haben fast ausnahmslos folgende Regelung in ihren Annahmerichtlinien: Nachweis einer mindestens 24 monatigen Vorversicherung bei einer deutsche GKV oder deutschen PKV. Solche Regelungen sind in Zeiten der europäischen Freizügigkeit und der Globalisierung nicht mehr zeitgemäß. Darüber hinaus werden mit solchen Produkten Probleme gelöst, wir die Versicherung von Nicht Versicherten, die sich weder den Beitrag für den Basistarif, geschweige denn für Beitragszuschläge für die Zeit der Nicht Versicherung leisten können. Auch für Menschen, die globalisiert denken und international arbeiten, sind die meisten deutschen Versicherer ungeeignet ( 15 MB/KK) Thorulf Müller derkvprofi

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