(Staatsanzeiger Nr. 41 vom , S. 1738)
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- Bastian Keller
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1 Prüfungsordnung für die Prüfung in den konsekutiven Masterstudiengängen für die Lehrämter an Realschulen plus, Gymnasien und berufsbildenden Schulen an der Technischen Universität Kaiserslautern vom (Staatsanzeiger Nr. 41 vom , S. 1738) geändert durch: Ordnung vom (Staatsanzeiger vom , Nr. 9, S. 441) Ordnung vom (Staatsanzeiger vom , Nr. 45, S.2138) Ordnung vom (Staatsanzeiger vom , Nr. 25, S. 1367) Ordnung vom (Staatsanzeiger vom , Nr. 30, S. 1633) Ordnung vom (Staatsanzeiger vom , Nr. 48, S. 2517) Ordnung vom (Staatsanzeiger vom , Nr. 4, S. 293) Ordnung vom (Staatsanzeiger vom , Nr. 32, S. 1580) Ordnung vom (Verkündungsblatt vom , Nr. 1, S. 10) Ordnung vom (Verkündungsblatt vom , Nr. 2, S. 9) Ordnung vom (Verkündungsblatt vom , Nr. 3, S. 8) Ordnung vom (Verkündungsblatt vom , Nr. 3, S. 21) Ordnung vom (Verkündungsblatt vom , Nr. 4, S. 106) Auf Grund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 86 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), BS , haben die Fachbereichsräte der Fachbereiche Architektur, Bauingenieurwesen, Biologie, Chemie, Elektrotechnik und Informationstechnik, Informatik, Maschinenbau und Verfahrenstechnik, Mathematik, Physik, Raum- und Umweltplanung, Sozialwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften unter Mitwirkung des Zentrums für Lehrerbildung der Technischen Universität Kaiserslautern die folgende Ordnung für die Prüfung in den konsekutiven Masterstudiengängen für die Lehrämter an Realschulen plus, Gymnasien und berufsbildenden Schulen an der Technischen Universität Kaiserslautern beschlossen. Diese Prüfungsordnung hat das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 17. Oktober 2007, Az.: 9526 Tgb.Nr. 30/07, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. 1
2 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich, Ziel des Studiums, Zweck der Masterprüfung, akademischer Grad 3 2 Zugangsvoraussetzungen 3 3 Gliederung des Studiums, Umfang und Art der Masterprüfung 3 4 Regelstudienzeit, Fristen 4 5 Modularisierter Studienaufbau, Leistungspunktesystem, Studienleistungen 5 6 Studienumfang, Module 6 7 Fachprüfungsausschüsse 6 8 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer 7 9 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 8 10 Meldung und Zulassung zur Masterprüfung 9 11 Modulprüfungen Mündliche Prüfungen Schriftliche Prüfungen Praktische Prüfung Masterarbeit Bewertung der Prüfungsleistungen und der Studienleistungen Bestehen und Nichtbestehen, Wiederholung der Masterprüfung Freiversuch Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Zeugnis, Diploma Supplement Masterurkunde Ungültigkeit der Masterprüfung Informationsrecht der Kandidatin oder des Kandidaten Inkrafttreten und Übergangsregelung 18 Anhang 1: Fachspezifische Anhänge 20 Anhang 2: Sonderregelung Universitätsverbund Südwest 67 2
3 1 Geltungsbereich, Ziel des Studiums, Zweck der Masterprüfung, akademischer Grad (1) Diese Ordnung regelt die Prüfung in den Masterstudiengängen für die Lehrämter an Realschulen plus, Gymnasien und berufsbildenden Schulen (Masterprüfung) an der Technischen Universität Kaiserslautern. (2) Die Masterstudiengänge sind wissenschaftliche Studiengänge, die auf den im lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang erworbenen fachlichen und fachübergreifenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Methoden aufbauen. Die Studiengänge sind jeweils auf die besonderen Anforderungen des Lehramtes an Realschulen plus, Gymnasien und berufsbildenden Schulen ausgerichtet und führen entsprechend die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Studien fort. Sie haben zum Ziel, die wissenschaftlichen und pädagogischen Qualifikationen zu vermitteln, die zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen plus, Gymnasien und berufsbildenden Schulen erforderlich sind. (3) Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat über die wissenschaftlichen und pädagogischen Qualifikationen als Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt verfügt. (4) Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleihen die zuständigen Fachbereiche den akademischen Grad eines Master of Education (M.Ed.). Dieser Hochschulgrad darf dem Namen der Absolventin oder des Absolventen beigefügt werden. (5) Die für die jeweiligen Fächer relevanten fachspezifischen Einzelheiten sind in Anhang 1 geregelt. Die Erstellung wie auch die Änderung des Anhangs werden durch den jeweils zuständigen Fachbereichsrat unter Mitwirkung des Zentrums für Lehrerbildung beschlossen. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Zu den Masterstudiengängen für das Lehramt an Realschulen plus, Gymnasien und berufsbildenden Schulen wird zugelassen, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung gemäß 65 Abs. 1 HochSchG verfügt, eine lehramtsbezogene Bachelorprüfung mit dem entsprechenden lehramtsspezifischen Schwerpunkt in den gewählten Fächern ( 3 Abs. 2) an einer Universität in Rheinland- Pfalz bestanden hat oder einen gleichwertigen Studienabschluss nachweist und den Prüfungsanspruch in den gewählten Fächern und in dem betreffenden lehramtsbezogenen Masterstudiengang ( 17 Abs. 5) nicht verloren hat. In begründeten Fällen können die Fachprüfungsausschüsse im Einvernehmen mit dem für die Lehrerausbildung zuständigen Ministerium auch andere Abschlüsse für den Zugang zum Masterstudiengang anerkennen. Die Anerkennung kann an Bedingungen der besonderen Ausgestaltung des Masterstudiengangs gebunden werden. Bei fehlenden Schulpraktika können die Fachprüfungsausschüsse in begründeten Fällen andere nachgewiesene Leistungen als gleichwertig anerkennen. Zu den Masterstudiengängen für das Lehramt kann in begründeten Ausnahmefällen auch zugelassen werden, wer in einem lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang eingeschrieben ist und bis zum erfolgreichen Abschluss dieses Studiums lediglich noch 20 Leistungspunkte zu erbringen hat. Die Einschreibung erlischt, wenn die Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium nicht bis zum Ende des ersten Semesters nachgewiesen werden. (2) Es wird vorausgesetzt, dass die Studierenden über ausreichende aktive und passive englische Sprachkenntnisse verfügen, die zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen. (3) Bestimmungen in Anhang 1 über den erforderlichen Nachweis fachspezifischer Sprachkenntnisse bleiben unberührt. 3 Gliederung des Studiums, Umfang und Art der Masterprüfung (1) Die Masterstudiengänge für das Lehramt an Realschulen plus, Gymnasien und berufsbildenden Schulen umfassen das Studium der zwei vom Studierenden im lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang studierten Fächer, das Studium des Faches Bildungswissenschaften und die vorgeschriebenen Schulpraktika. (2) An der Technischen Universität Kaiserslautern können als Fächer gewählt werden: A. Biologie, Chemie, Geographie, Informatik, Mathematik, Physik, Sozialkunde, Sport. 3
4 B. Bautechnik, Elektrotechnik, Holztechnik, Metalltechnik, Technische Informatik. In den Masterstudiengängen für das Lehramt an Realschulen plus sowie für das Lehramt an Gymnasien können nur Fächerkombinationen gewählt werden, die zwei Fächer aus Buchstabe A. umfassen. Das Fach Informatik kann nur mit folgenden Fächern kombiniert werden: Mathematik oder Physik (beim Lehramt an Gymnasien), Mathematik (beim Lehramt an Realschulen plus). In dem Masterstudiengang für das Lehramt an berufsbildenden Schulen können nur Kombinationen eines Faches aus Buchstabe B. (Fach 1) mit einem Fach aus Buchstabe A. (Fach 2) gewählt werden. Die Fächer Technische Informatik aus Buchstabe B. und Informatik aus Buchstabe A. können nicht in Kombination gewählt werden. (3) Die Masterprüfung besteht aus den studienbegleitend abzulegenden Leistungen, darunter Modulprüfungen, die Masterarbeit und das schulische Praktikum. Im Studiengang für das Lehramt an Realschulen plus sind neben den an der Universität zu erbringenden Leistungen gemäß der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom 12. September 2007 ebenfalls im Vorbereitungsdienst zu erwerbende Kenntnisse und Qualifikationen Bestandteil der Masterprüfung. In begründeten Ausnahmefällen können an deren Stelle auch Ergänzungsleistungen an der Universität nach näherer Regelung in 6 Abs. 3 erbracht werden. (4) Die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind zu berücksichtigen. Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, müssen die jeweiligen Vorsitzenden der zuständigen Fachprüfungsausschüsse gestatten, die Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Leistungen in anderer Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangt werden. (5) An Studien- und Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der aus dem Vorbereitungsdienst geforderten Leistungen, kann nur teilnehmen, wer zum Zeitpunkt der Prüfungs- oder Studienleistung ordnungsgemäß in der Fächerkombination des betreffenden lehramtsbezogenen Masterstudienganges an der Technischen Universität Kaiserslautern eingeschrieben und nicht beurlaubt ist sowie seinen Prüfungsanspruch in der Fächerkombination und im betreffenden lehramtsbezogenen Masterstudiengang nicht verloren hat. 4 Regelstudienzeit, Fristen (1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit beträgt beim Lehramt an Gymnasien und beim Lehramt an berufsbildenden Schulen vier Semester. Beim Lehramt an Realschulen plus beträgt die Regelstudienzeit drei Hochschulsemester; im Fall des 3 Abs. 3 Satz 3 erhöht sich diese auf vier Hochschulsemester. (2) Im Interesse der Einhaltung der Regelstudienzeit ist das Studium straff organisiert; es ist so angelegt, dass die Modulprüfungen der Masterprüfung im ersten Semester begonnen und bis zum Ende des dritten (Lehramt an Realschulen plus) bzw. vierten Semesters (Lehramt an Gymnasien und Lehramt an berufsbildenden Schulen) abgeschlossen und die Masterarbeit im dritten bzw. vierten Semester angefertigt werden kann. (3) Der Nachweis der Leistungspunkte aus dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen plus ist bis spätestens fünf Jahre nach Erbringen der letzten Leistung i. S. von 3 Abs. 3 bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten vorzulegen. Eine Verlängerung der Fristen ist in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des oder der Studierenden durch die Fachprüfungsausschüsse möglich. (4) Bei der Ermittlung der Studienzeiten, die für die Einhaltung der im Rahmen dieser Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fristen maßgeblich sind, werden Verlängerungen und Unterbrechungen der Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie 1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsgemäß vorgesehenen Gremien einer Hochschule einer Studierendenschaft oder eines Studierendenwerkes, 2. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe, 4
5 3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes oder 4. durch die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen bedingt waren; im Falle der Nummer 3 ist mindestens die Inanspruchnahme der Fristen entsprechend den 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit zu ermöglichen. Unberücksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium von bis zu zwei Semestern. Die Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 obliegen den Studierenden. 5 Modularisierter Studienaufbau, Leistungspunktesystem, Studienleistungen (1) Die Lehrveranstaltungen des Masterstudienganges werden im Rahmen von Modulen angeboten. Das Wort Modul bezeichnet hierbei thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmte, in sich abgeschlossene Lehreinheiten. (2) Jedes Modul ist mit Leistungspunkten (LP) versehen, die dem ungefähren Zeitaufwand entsprechen, der in der Regel durch die Studierende oder den Studierenden für den Besuch aller verpflichtenden Lehrveranstaltungen des Moduls, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes, den ggf. erforderlichen Erwerb von Leistungsnachweisen und ggf. erforderliche Vorbereitung und Ablegung der Modulprüfung aufzuwenden ist. Entsprechendes gilt für die Masterarbeit. Die Maßstäbe für die Zuordnung von Leistungspunkten entsprechen dem European Credit Transfer System (ECTS). (3) Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten ist das Bestehen der in Anhang 1 für ein Modul vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen, die erfolgreiche Teilnahme an dem Schulpraktikum und im Studiengang für das Lehramt an Realschulen plus die Vorlage einer Bescheinigung des Landesprüfungsamtes über die Teilnahme am Vorbereitungsdienst für das betreffende Lehramt über einen Zeitraum von 6 Monaten. Im Fall der Ergänzungsleistungen gemäß 3 Abs. 3 Satz 3 gilt 6 Abs. 3. Die Vergabe der Leistungspunkte für die Masterarbeit erfolgt nach Bestehen der Masterarbeit. (4) Die in einem Modul zu erbringenden Prüfungsleistungen ( Modulprüfung ) bestehen nach näherer Regelung in Anhang 1 aus mündlichen ( 12) und/oder schriftlichen ( 13) und/oder praktischen ( 14) Leistungen. Sie können den Erwerb von Studienleistungen voraussetzen (Prüfungsvorleistungen). Näheres regelt 11. (5) Eine Studienleistung durch erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist erbracht, wenn bei der Leistungsüberprüfung eine mindestens ausreichende Leistung erzielt wurde. Studienleistungen können benotet werden. Solche Leistungsüberprüfungen können mehrere Teile umfassen und bestehen vor allem aus Klausuren, mündlichen Prüfungen, Protokollen, Testaten, Kolloquien, Referaten, Hausarbeiten, Portfolios, Laboren, Praktika und Projekten. Die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter gibt die Art und Dauer der Leistungsüberprüfung spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Sie oder er entscheidet auch, ob und in welchem Ausmaß eine Teilnahme an den Lehrveranstaltungen für eine Leistungsüberprüfung Voraussetzung ist. (6) Die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter unterrichtet die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten unverzüglich nach Abschluss einer Leistungsüberprüfung über den Erfolg der von den Studierenden erzielten Studienleistungen und darüber, welche Studierenden nicht zur Leistungsüberprüfung zugelassen wurden oder an ihr nicht teilgenommen haben. (7) Die Wiederholung einer Lehrveranstaltung, in der bereits eine Studienleistung erbracht wurde, mit dem Ziel des Erwerbs weiterer Leistungspunkte oder der Verbesserung der erzielten Note ist ausgeschlossen. (8) Leistungspunkte für einzelne Studien- und Prüfungsleistungen werden nur auf schriftlichen Antrag und nur zu Zwecken des Transfers bescheinigt. Werden in begründeten Einzelfällen Einzelnachweise für eine erbrachte Studienleistung benötigt, wird ein Studiennachweis von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter ausgestellt. Der Studiennachweis enthält mindestens den Namen der oder des teilnehmenden Studierenden, die genaue Bezeichnung der Lehrveranstaltung und des Moduls, die Angabe des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung durchgeführt wurde, die Zahl der Leistungspunkte und im Falle einer benoteten Studienleistung auch die Bewertung der erbrachten Studienleistung gemäß 16 Abs. 1 und die Art, in der die Leistung erbracht wurde. Der Nachweis ist von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter zu unterzeichnen. 5
6 6 Studienumfang, Module (1) Der zeitliche Gesamtumfang in Semesterwochenstunden (SWS) der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen sowie die Aufteilung auf Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen ergeben sich aus Anhang 1. (2) Zum erfolgreichen Abschluss des Studiengangs müssen insgesamt die folgenden Leistungspunkte (LP) nachgewiesen werden: A. Lehramt an Realschulen plus: 1. Pflicht- und Wahlpflichtmodule Fach 1: 23 LP, Fach 2: 23 LP, Bildungswissenschaften 24 LP, 2. schulpraktisches Modul gemäß Absatz 4 4 LP, 3. Masterarbeit 16 LP. 4. Vorbereitungsdienst oder Ergänzungsleistungen 30 LP. B. Lehramt an Gymnasien: 1. Pflicht- und Wahlpflichtmodule Fach 1: 42 LP, Fach 2: 42 LP, Bildungswissenschaften 12 LP, 2. schulpraktisches Modul gemäß Absatz 4 4 LP, 3. Masterarbeit 20 LP. C. Lehramt an berufsbildenden Schulen: 1. Pflicht- und Wahlpflichtmodule Fach 1: 44 LP, Fach 2: 40 LP, Bildungswissenschaften 12 LP, 2. schulpraktisches Modul gemäß Absatz 4 4 LP, 3. Masterarbeit 20 LP. (3) Die den jeweiligen Modulen zugehörigen verpflichtenden Lehrveranstaltungen sind in Anhang 1 aufgeführt. Ergänzungsleistungen ( 3 Abs. 3 Satz 3) im Umfang von 30 LP werden im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der zuständigen Fachprüfungsausschüsse in mindestens einem der Fächer erbracht und ersetzen nicht den Vorbereitungsdienst. Ergänzungsleistungen werden nur als bestanden oder nicht bestanden gewertet. (4) Über die in Absatz 2 Buchstabe A Nr. 1 und Buchstabe B Nr. 1 aufgeführten Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen hinaus ist die erfolgreiche Teilnahme an dem Schulpraktikum nach Maßgabe der 8 und 9 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom 12. September 2007 (GVBl. S. 152) in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. (5) Zusätzlich zu den Regelungen in Absatz 4 ist das Erbringen von nicht verpflichtenden Studien- und Prüfungsleistungen (Zusatzleistungen) bis zum Ende des Semesters, in dem die oder der Studierende die Masterprüfung bestanden hat, möglich. Werden Zusatzleistungen nicht bestanden oder gelten als nicht bestanden, so müssen sie nicht wiederholt werden. Das Erbringen von Zusatzleistungen in einem zulassungsbeschränkten Studiengang, der nicht zur Fächerkombination gehört, ist nicht möglich. Die Ergebnisse dieser Zusatzleistungen werden auf schriftlichen Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in das Transcript of Records eingetragen. Zusatzleistungen bedürfen der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses. Hierfür muss ein Antrag bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten bis spätestens am Tag vor Erbringung der letzten regulären Leistung aus dem Masterstudium gestellt werden. 7 Fachprüfungsausschüsse (1) Für das Prüfungswesen setzt jeder Fachbereich, der lehramtsbezogene Masterstudiengänge anbietet, einen Fachprüfungsausschuss ein. Bei der Verwaltung der Prüfungsangelegenheiten werden die Fachprüfungsausschüsse von der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten unterstützt. Der Fachbereichsrat kann auf Vorschlag des Fachprüfungsausschusses Modulbeauftragte bestellen 6
7 und diese mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben, insbesondere der Organisation von Modulprüfungen beauftragen. (2) Der Fachprüfungsausschuss hat sieben Mitglieder. Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Studierenden im Verhältnis 4 : 1 : 1 : 1 bestellt. Die oder der Vorsitzende und ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter müssen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die oder der Vorsitzende Hochschullehrerin oder Hochschullehrer auf Lebenszeit sein. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Abstimmungen über Prüfungsleistungen ist 25 Abs. 5 Hoch- SchG anzuwenden. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Fachprüfungsausschüsse für alle Entscheidungen zuständig, die aufgrund dieser Ordnung zu treffen sind. Sie achten darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Fachübergreifende Fragen werden von den betroffenen Fachprüfungsausschüssen unter Moderation der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für Lehrerbildung entschieden. Die Fachprüfungsausschüsse berichten regelmäßig den Fachbereichen und dem Zentrum für Lehrerbildung über die Entwicklung der Prüfungs- und der Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit, geben Anregungen zur Reform des Studienplanes und der Prüfungsordnung und legen die Verteilung der Modulnoten und der Gesamtnoten offen. Die Berichte sind in geeigneter Weise durch die Fachbereiche offen zu legen. (4) Die Fachprüfungsausschüsse haben im Zusammenwirken mit den Fachbereichen und dem Zentrum für Lehrerbildung sicherzustellen, dass die Studien- und Prüfungsleistungen in den dafür vorgesehenen Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der im Rahmen eines Moduls zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Masterarbeit informiert werden. Der Kandidatin oder dem Kandidaten sind für jede Studien- und Prüfungsleistung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben, falls diese bereits feststehen. (5) Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses haben das Recht, allen Leistungsüberprüfungen und Modulprüfungen ihres Fachs beizuwohnen. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Noten. (6) Die Sitzungen des Fachprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentrums für Lehrerbildung sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten können an den Sitzungen des Fachprüfungsausschusses beratend teilnehmen. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses und die Modulbeauftragten sowie die Vertreterin oder der Vertreter des Zentrums für Lehrerbildung unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (7) Der Fachprüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden und der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten übertragen. 8 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer (1) Die Masterprüfung wird von Prüferinnen oder Prüfern durchgeführt. Die Fachprüfungsausschüsse bestellen die Prüferinnen und Prüfer. Sie können die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. (2) Prüferinnen und Prüfer sind die das jeweilige Fachgebiet vertretenden Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer. Zudem können Professorinnen oder Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren, Habilitierte, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß 56 Abs. 1 Satz 2 HochSchG, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte vom Fachprüfungsausschuss zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden; sie müssen in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, eine Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausüben oder ausgeübt haben. Ferner können in besonderen Fällen Personen zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden, wenn sie in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, über nachgewiesene einschlägige berufspraktische Erfahrungen verfügen. 7
8 (3) Die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse sorgen dafür, dass den Kandidatinnen oder Kandidaten die Namen der Prüferinnen oder Prüfer rechtzeitig, in der Regel mindestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben werden. Ist eine Prüferin oder ein Prüfer aus der Universität ausgeschieden und bietet sie oder er noch die Prüfung zu einem Modul aber nicht mehr Lehrveranstaltungen zu dem Modul an, so kann die oder der Studierende diese Prüferin oder diesen Prüfer für die Abnahme einer Wiederholungsprüfung zu dem Modul vorschlagen. (4) Die Prüferinnen oder Prüfer bestellen die Beisitzerinnen oder Beisitzer. Sie können die Bestellung mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans dem Dekanat übertragen. Die Beisitzerin oder der Beisitzer müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie führen die Niederschrift bei mündlichen und praktischen Prüfungen und können mit der Aufsicht bei schriftlichen Prüfungen und der Vorkorrektur schriftlicher Prüfungsleistungen beauftragt werden. Sie sind berechtigt, Kandidatinnen oder Kandidaten bei Störungen während einer Prüfung von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen, wenn die Prüferin oder der Prüfer bei mündlichen Prüfungen dieses Recht nicht selbst ausüben kann, oder sie mit der Aufsicht bei schriftlichen Prüfungen beauftragt sind. (5) Für die Prüferinnen oder Prüfer und die Beisitzerinnen oder Beisitzer gilt 7 Abs. 6 Satz 3 und 4 entsprechend. 9 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen die in dem gleichen oder einem fachlich verwandten akkreditierten Masterstudiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, werden im selben Fach ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. (2) An einer Hochschule erbrachte Leistungen werden grundsätzlich anerkannt. Dies gilt nicht, sofern wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei Nichtanerkennung sind die Gründe den Studierenden mitzuteilen. Der Universität obliegt die Beweisführung, d.h. sie hat den Studierenden die Gründe darzulegen. Die von der Kultusministerkonferenz (KMK) und Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen sind bei der Anerkennung zu beachten. (3) Beabsichtigt die oder der Studierende ein Auslandsstudium mit anschließender Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, soll sie oder er vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Fachprüfungsausschusses oder einer oder einem von ihr oder ihm Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit der Studien- und Prüfungsleistungen führen. (4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für Studien- und Prüfungsleistungen von Frühstudierenden ( 67 Abs. 4 HochSchG) gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen oder Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. (5) Schulpraktische Tätigkeiten, die den Anforderungen der 8 und 9 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom 12. September 2007 (GVBl. S. 152) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, werden im Benehmen mit dem Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen auf die Dauer der nach 6 Abs. 4 erforderlichen schulpraktischen Ausbildung angerechnet. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Den anerkannten Studien- und Prüfungsleistungen werden die Leistungspunkte zugerechnet, die in dieser Ordnung hierfür vorgesehen sind. Sollen Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden, die nicht Bestandteile dieser Ordnung sind (etwa freie Wahlfächer), so sind die Leistungspunkte der an der TU Kaiserslautern angebotenen und als äquivalent anzusehenden Leistungen anzusetzen. Findet Satz 4 Anwendung oder gibt es an der TU Kaiserslautern keine als gleichwertig anzusehenden Leistungen, so erfolgt die Anrechnung der Leistungspunkte bis maximal zu der von der Hochschule, an welcher die Leistung erbracht wurde, hierfür vorgesehenen Leistungspunktezahl. 8
9 (7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1, 2, und 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in fachlich verwandten Studiengängen erfolgt von Amts wegen. Das Anerkennungsverfahren zur Masterprüfung wird von der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten eingeleitet. Hierzu legt die Kandidatin oder der Kandidat der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten die erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die Leistungspunkte und die Zeitpunkte sämtlicher Studien- und Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss ersichtlich sein, welche Prüfungsleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Die Unterlagen müssen von derjenigen Hochschule ausgestellt sein, an der die Prüfungsleistungen abgelegt wurden. Über die Anerkennung entscheiden die Fachprüfungsausschüsse. Sie können eine gutachterliche Stellungnahme einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters bzw. der oder des Modulbeauftragen einholen. (8) Bei den Anerkennungsverfahren werden sämtliche von der Kandidatin oder dem Kandidaten abgelegten - sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen - Studien- und Prüfungsleistungen, zu denen es gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in dem gewählten Masterstudiengang gibt, berücksichtigt. 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. (9) Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen verbunden werden. (10) Außerhalb des Hochschulbereiches erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden maximal bis zur Hälfte des Hochschulstudiums auf Antrag anerkannt. (11) Eine Anerkennung von nicht an der TU Kaiserslautern erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ist in der Regel nur möglich, wenn die oder der Studierende durch die Anerkennung nicht bereits den gewünschten Studienabschluss erwirbt. Über Ausnahmen entscheiden die Fachprüfungsausschüsse; 7 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 10 Meldung und Zulassung zur Masterprüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung erfolgt zusammen mit der Meldung zur ersten Modulprüfung. Der Antrag ist schriftlich an die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zu richten. Der Antrag kann auch über das Campus-Management-System der Technischen Universität Kaiserslautern erfolgen, wenn die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten diese Funktionalität zur Verfügung gestellt hat. (2) Dem Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung sind beizufügen bzw. bei Antragstellung über das Campus-Management-System der Technischen Universität Kaiserslautern zu erklären: 1. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Masterprüfung in demselben Masterstudiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland befindet, 2. eine Erklärung darüber, ob und ggf. wie oft die Kandidatin oder der Kandidat bereits Prüfungsleistungen und prüfungsrelevante Studienleistungen in demselben Masterstudiengang oder in anderen Studiengängen an einer Hochschule in Deutschland abgelegt hat und mit welchem Ergebnis. In der Erklärung gemäß Nummer 2 hat die Kandidatin oder der Kandidat zu versichern, dass sie oder er im Falle eines gleichzeitigen Studiums in einem anderen Studiengang der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten den Beginn und den Abschluss des Prüfungsverfahrens sowie das Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen und Leistungsüberprüfungen in diesem anderen Studiengang unverzüglich schriftlich mitteilen wird. (3) Im Masterstudiengang für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, ist bis zur Anmeldung zur Masterarbeit der Nachweis eines Praktikums nach den Regelungen in der jeweils anzuwendenden Praktikantenordnung vorzulegen. (4) Die Zulassung zur Masterprüfung wird abgelehnt, wenn 1. die Unterlagen gemäß Absatz 2 unvollständig sind oder nicht fristgerecht vorgelegt wurden, 2. die Kandidatin oder der Kandidat nicht im jeweiligen Masterstudiengang an der Technischen Universität Kaiserslautern eingeschrieben ist, 3. die Kandidatin oder der Kandidat eine Masterprüfung in demselben Studiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat, oder 9
10 4. die Kandidatin oder der Kandidat wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gemäß 17 Abs. 3 keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der Masterprüfung erforderlich sind. Die Zulassung zur Masterprüfung kann abgelehnt werden, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat an einer Hochschule in Deutschland in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet. 11 Modulprüfungen (1) Die Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Gegenstand der Modulprüfungen sind die Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Durch die Modulprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er die Modulziele erreicht hat und insbesondere die im Modul vermittelten Inhalte und Methoden in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. (2) Eine Modulprüfung besteht nach näherer Regelung in Anhang 1 in der Regel aus einer Prüfungsleistung und erstreckt sich auf die Stoffgebiete aller Lehrveranstaltungen des Moduls; sie kann die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Moduls voraussetzen (Prüfungsvorleistungen). Die Modulprüfung schließt in der Regel das Modul ab. (3) Die Modulprüfungen finden in mündlicher, schriftlicher oder praktischer Form statt ( 12-14). Eine Verbindung der einzelnen Prüfungsarten ist zulässig. Die Art und Dauer der Modulprüfungen der einzelnen Module sind in Anhang 1 geregelt. In jedem Fach nach 3 Abs. 2 wird nach Maßgabe des fachspezifischen Anhangs mindestens eine Modulprüfung mündlich abgelegt. An dieser mündlichen Modulprüfung kann eine vom Landesprüfungsamt beauftragte Person teilnehmen. (4) Für die Teilnahme an Modulprüfungen oder Teilen davon ist eine fristgerechte und verbindliche Anmeldung bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten erforderlich. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen. Die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten setzt in Absprache mit den Prüferinnen oder Prüfern gemäß 8 die jeweiligen Prüfungs- und Anmeldetermine sowie die Anmeldemodalitäten fest. Schriftliche und praktische Prüfungstermine werden der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person oder Stelle spätestens vier Wochen vor der Prüfung, mündliche Prüfungen spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin, mitgeteilt. Die Anmeldetermine werden durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise rechtzeitig bekannt gemacht. 12 Mündliche Prüfungen (1) Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung) o- der vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Die Kandidatin oder der Kandidat kann eine Prüferin oder einen Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. (2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung (max. vier Kandidatinnen oder Kandidaten) durchgeführt werden und dauert nach näherer Regelung in Anhang 1 mindestens 15, höchstens 30 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat. In Ausnahmefällen können in Anhang 1 auch abweichende Zeiten festgelegt werden. Ergibt sich aus den Prüfungsfragen die Notwendigkeit, graphische oder rechnerische Darstellungen einzubeziehen, so sind diese Teil der mündlichen Prüfung. Wird eine mündliche Prüfung als Kollegialprüfung durchgeführt, legen die Prüferinnen oder Prüfer die Note gemeinsam fest. Wird eine mündliche Prüfung von einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer durchgeführt, hört die Prüferin oder der Prüfer vor der Festsetzung der Note die Beisitzerin oder den Beisitzer. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. Bei Nichtbestehen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten die Gründe zu eröffnen. (3) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift sind die Namen der Prüferinnen oder Prüfer, der oder des Protokollführenden sowie der Kandidatin oder des Kandidaten, Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung und das Ergebnis der mündlichen Prüfungsleistungen aufzunehmen. Die Niederschrift darf nicht in elektronischer Form abgefasst werden. (4) Bei mündlichen Prüfungen können Studierende des betreffenden Fachs, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, auf Antrag als Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sein, sofern sich keine der Kandidatinnen oder der Kandidaten bei der Meldung 10
11 zur Prüfung dagegen ausspricht. Die Prüferinnen oder Prüfer entscheiden über solche Anträge, die drei Wochen vor der mündlichen Prüfung bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten eingereicht werden müssen, nach Maßgabe der vorhandenen Plätze. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann auch noch während der Prüfung der Ausschluss der Studierenden erfolgen. Auf Antrag weiblicher Studierender kann die zentrale Frauenbeauftragte oder die Frauenbeauftragte des Fachbereichs bei mündlichen Prüfungen teilnehmen. Die Öffentlichkeit der Prüfung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 13 Schriftliche Prüfungen (1) Unter einer schriftlichen Prüfung in Form einer Klausur ist die schriftliche Bearbeitung eines von der Prüferin oder dem Prüfer festgesetzten Fragenkomplexes mit den geläufigen Methoden des Faches, in begrenzter Zeit, mit in der Regel begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht zu verstehen. Die Bearbeitungszeit beträgt nach näherer Regelung in Anhang 1 mindestens 1 Stunde und höchstens 2 Stunden. In Ausnahmefällen können in Anhang 1 auch abweichende Zeiten festgelegt werden. (2) Unter einer schriftlichen Prüfung in Form einer Hausarbeit ist die schriftliche Bearbeitung eines von der Prüferin oder dem Prüfer gestellten Themas mit den geläufigen Methoden des Faches in begrenzter Zeit zu verstehen. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein. Für die Anfertigung der Hausarbeit steht nach näherer Regelung in Anhang 1 ein Zeitraum von in der Regel 2 Wochen, in Ausnahmefällen von 4 Wochen, zur Verfügung; die Prüfenden sind verpflichtet, die Themen so zu stellen, dass diese Frist eingehalten werden kann. Bei der Abgabe der Hausarbeit hat die oder der Studierende eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (3) Unter einer schriftlichen Prüfung in Form eines Portfolios ist das selbständige Verfassen, Auswählen und Zusammenstellen einer begrenzten Zahl von schriftlichen Dokumenten über die Themen eines Studienmoduls und von in den entsprechenden Lehrveranstaltungen hergestellten Produkten zu verstehen. Ein Portfolio besteht aus einer Einleitung, einer Sammlung von Dokumenten und einer Reflexion. Die Dokumente entstammen dabei der gesamten Zeit des Studiums im entsprechenden Modul. Für die Auswahl der Zusammenstellung sowie das Verfassen der Einleitung und der Reflexion stehen nach näheren Regelungen in Anhang 1 zwei Wochen zur Verfügung. Bei der Abgabe hat die oder der Studierende eine Erklärung vorzulegen, dass sie oder er das Portfolio selbständig erstellt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet hat. Die Abgabe des Portfolios in digitaler Form (Dokumentation) ist mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers, zulässig. (4) Schriftliche Prüfungsleistungen werden in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Im Falle der letzten Wiederholungsprüfung sind sie durch eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer zu bewerten. Bei einer Bewertung durch zwei Prüferinnen oder Prüfer legen diese gemeinsam eine Note gemäß 16 Abs. 1 fest. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Findet die Wiederholungsprüfung weniger als zwei Monate nach dem ersten Prüfungsversuch oder der ersten Wiederholungsprüfung statt, sind die Prüfungsergebnisse spätestens zwei Wochen, andernfalls vier Wochen, vor dem Wiederholungstermin bekannt zu geben. (5) Ist die Wiederholung einer schriftlichen Prüfung nicht bestanden, findet hierzu eine mündliche Ergänzungsprüfung statt, wenn dies für das jeweilige Fach in Anhang 1 vorgesehen ist. Diese Ergänzungsprüfung ist grundsätzlich als Einzelprüfung abzuhalten und soll zwischen 15 und 45 Minuten dauern. Bei der mündlichen Ergänzungsprüfung wird lediglich darüber entschieden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Note 4,0 oder schlechter erhält. Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn die Bewertung nicht ausreichend auf 19 Abs. 2 und 4 beruht. (6) Multimedial gestützte Prüfungsleistungen ( e-klausuren ) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Nachweis nach 11 Abs. 1 Satz 3 zu erbringen oder hierzu beitragen; erforderlichenfalls können sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden. Multimedial gestützte Prüfungsleistungen werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern erarbeitet. Sie bestehen insbesondere in Freitextaufgaben, Lückentexten, Zuordnungsaufgaben etc. Vor der Durchführung multimedial gestützter Prüfungsleistungen haben die Prüferinnen oder die Prüfer sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert sowie unverwechselbar und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können; der Nachweis ist gegenüber dem Fachprüfungsausschuss zu führen. Der störungsfreie Verlauf einer multimedial gestützten Prüfung ist durch einen technischen 11
12 Support zu gewährleisten. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in der mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des 23 Möglichkeit der Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren. (7) Über Hilfsmittel, die bei einer Klausurarbeit oder e-klausur benutzt werden dürfen, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer. Eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben. (8) Über den Verlauf der Klausurarbeiten ist ein Protokoll anzufertigen, in dem besondere Vorkommnisse, insbesondere Täuschungsversuche oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, einzutragen sind. Das Protokoll ist von der oder dem Aufsichtsführenden zu unterschreiben und mit den Klausurarbeiten aufzubewahren. 14 Praktische Prüfung (1) Die praktische Prüfung findet als Einzelprüfung statt. Die Dauer der praktischen Prüfung ist in Anhang 1 geregelt. (2) Die praktische Prüfung wird in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen und bewertet. Die zweite Wiederholung einer praktischen Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen und bewertet. Bei einer Bewertung durch zwei Prüferinnen oder Prüfer legen diese gemeinsam eine Note gemäß 16, Abs. 1 fest. 12 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Ergebnis der praktischen Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die praktische Prüfung bekannt zu geben. 15 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist eine schriftliche Prüfungsleistung, die studienbegleitend erbracht wird. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in vorgegebener Zeit eine begrenzte Aufgabenstellung aus ihren oder seinen Studienfächern mit wissenschaftlichen Methoden selbständig lösen kann. (2) Die Masterarbeit ist in folgenden Fächern anzufertigen: A. Lehramt an Realschulen plus: In einem der Fächer gemäß 3 Abs. 2 Buchstabe A oder im Fach Bildungswissenschaften. B. Lehramt an Gymnasien: In einem der Fächer gemäß 3 Abs. 2 Buchstabe A. C. Lehramt an berufsbildenden Schulen: In einem der Fächer gemäß 3 Abs. 2 Buchstabe A. oder B. Bei der Themenvergabe für die Masterarbeit nach Abs. 2, Buchstabe A C können fachdidaktische Aspekte und Bezüge zu den anderen Fächern berücksichtigt werden. Die Masterarbeit muss in einem anderen Fach als die Bachelorarbeit angefertigt werden. Beim Lehramt an berufsbildenden Schulen muss eine der beiden Arbeiten in einem Fach gemäß 3 Abs. 2 Buchstabe B angefertigt werden. (3) Die Masterarbeit wird von einer Prüferin oder einem Prüfer des Faches gemäß 8 Abs. 2 ausgegeben, betreut und in einem schriftlichen Gutachten bewertet. Sie wird in der Regel von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer bewertet. Handelt es sich um eine fächerübergreifende Themenstellung, muss die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer aus dem jeweils anderen Fach kommen. Bei gleicher Bewertung ist dies die Note der Masterarbeit. Differieren die Noten, sind aber gleich oder besser als 4,0, so werden die Noten gemittelt. Es wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Der Mittelwert wird an die Notenskala gemäß 16 Abs. 1 angepasst, wobei auf die Note mit dem geringsten Abstand gerundet wird. Bei gleichem Abstand zu zwei Noten ist auf die nächstbessere zu runden. Differieren die Noten und ist eine der Noten 5,0, so versucht die oder der Vorsitzende des zuständigen Fachprüfungsausschusses eine Einigung der beiden Prüferinnen oder Prüfer auf eine gemeinsame Bewertung herzustellen. Gelingt dies 12
13 nicht, wird von ihr oder ihm die Bewertung durch eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer veranlasst. Die Note entspricht in diesem Fall dem Median der drei Bewertungen. Die Note 5,0 kann nur bei einer Bewertung durch mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfer vergeben werden. Das Bewertungsverfahren soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten. (4) Der Zeitraum von der Ausgabe des Themas an die Kandidatin oder den Kandidaten bis zur Ablieferung der Masterarbeit beträgt beim Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen sechs Monate und beim Lehramt an Realschulen plus vier Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterarbeit sind von der Betreuerin oder dem Betreuer so zu begrenzen, dass die Arbeitsbelastung für die oder den Studierenden von 600 Stunden beim Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen und von 480 Stunden beim Lehramt an Realschulen plus und die Frist zur Bearbeitung der Arbeit eingehalten werden können. In besonderen Fällen kann der Bearbeitungszeitraum auf schriftlichen Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers um bis zu einen Monat verlängert werden. Die Kandidatin oder der Kandidat darf ein Thema nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgeben. In diesem Falle hat die Ausgabe des neuen Themas innerhalb von vier Wochen nach Rückgabe des Themas zu erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. (5) Bei der fachlichen Betreuung kann eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einbezogen werden. Die Masterarbeit darf mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des zuständigen Fachprüfungsausschusses auch außerhalb der Universität ausgeführt werden, wenn sie von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer des für das betreffende Fach zuständigen Fachbereiches der Universität betreut wird. (6) Die Ausgabe des Themas der Masterarbeit muss von der Kandidatin oder dem Kandidaten bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten beantragt werden. Sie erfolgt durch die Betreuerin oder den Betreuer über die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten. 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten aktenkundig zu machen. Das Thema darf erst ausgegeben werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen hat und bei Wahl des Lehramts an Realschulen plus mindestens 20 Leistungspunkte und bei Wahl des Lehramts an Gymnasien bzw. berufsbildenden Schulen mindestens 60 Leistungspunkte erworben hat. Auf Antrag sorgt der Fachprüfungsausschuss dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Masterarbeit erhält. (7) Die Masterarbeit kann in deutscher oder mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers in englischer Sprache angefertigt werden. Die Sprachwahl ist mit dem Antrag auf Ausgabe des Themas der Masterarbeit anzugeben. Bei Abfassung der Masterarbeit in englischer Sprache ist der Arbeit eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen. Sofern die Masterarbeit in deutscher Sprache abgefasst wurde, ist das Thema zusätzlich auch in englischer Sprache anzugeben. (8) Die Masterarbeit kann mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten muss auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien als individuelle Prüfungsleistung deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein sowie den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Bei Abgabe der Masterarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er den zu bewertenden Beitrag zu der Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (9) Die Masterarbeit ist fristgemäß bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten in gebundener Form und in zweifacher Ausfertigung einzureichen, wo der Abgabezeitpunkt vermerkt wird. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, so gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Zusätzlich ist eine elektronische Version der Arbeit zum Zweck der Plagiatsprüfung in einem vom Fachprüfungsausschuss genehmigten Dateiformat abzuliefern. (10) Eine mit nicht ausreichend beurteilte oder als nicht bestanden geltende Masterarbeit kann mit Ausgabe eines neuen Themas einmal wiederholt werden. Das Thema der Wiederholung muss spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Masterarbeit ausgegeben werden. Eine Rückgabe des neuen Themas der Masterarbeit innerhalb der in Absatz 4 Satz 4 genannten Frist ist nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung der Masterarbeit ist ausgeschlossen. 13
14 16 Bewertung der Prüfungsleistungen und der Studienleistungen (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und benoteten Studienleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1,0; 1,3 Sehr gut = Eine hervorragende Leistung. 1,7; 2,0; 2,3 Gut = Eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt. 2,7; 3,0; 3,3 Befriedigend = Eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht. 3,7; 4,0 Ausreichend = Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 5,0 Nicht ausreichend = Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Für unbenotete Prüfungs- und Studienleistungen wird bestanden bzw. nicht bestanden verwendet. (2) Ein Modul ist bestanden, wenn alle zu dem Modul gehörenden Prüfungs- und Studienleistungen bestanden sind. In diesem Fall errechnet sich die Note des Moduls aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Leistungen, die mit dem Vermerk bestanden gekennzeichnet sind, gehen nicht in die Berechnung der Note für das Modul ein. In Anhang 1 können abweichende Regelungen getroffen werden. Die Note des Moduls lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 einschließlich = sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 einschließlich = gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 einschließlich = befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 einschließlich = ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend. Bei der Bildung der Modulnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (3) Die Fachnoten und die Note im Fach Bildungswissenschaften errechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der den Fächern und den Bildungswissenschaften zugeordneten Module, gewichtet mit deren Leistungspunkten gemäß Anhang 1. Leistungen, die mit dem Vermerk bestanden gekennzeichnet sind, gehen nicht in die Berechnung der Fachnoten und der Note im Fach Bildungswissenschaften ein. Bei der Bildung der Fachnoten und der Note im Fach Bildungswissenschaften wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 5 entsprechend. (4) Die Gesamtnote wird gebildet aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten, der Note im Fach Bildungswissenschaften und der Note der Masterarbeit gewichtet mit den nach 6 Abs. 2 dem jeweiligen Fach und der Masterarbeit zugeordneten Leistungspunkten. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 4entsprechend. 17 Bestehen und Nichtbestehen, Wiederholung der Masterprüfung (1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen zu den gemäß 6 Abs. 2 Buchstabe A, Nr. 1, Buchstabe B, Nr. 1 bzw. Buchstabe C, Nr. 1 vorgeschriebenen Modulen bestanden wurden, das Praktikumsmodul gemäß 6 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2, Buchstabe B, Nr. 2 bzw. Buchstabe C, Nr. 2 erfolgreich absolviert wurde, die Masterarbeit mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet wurde, die sonstigen in Anhang 1 vorgesehenen Studien- u. Prüfungsleistungen bestanden wurden und beim Lehramt an Realschulen plus der Nachweis von 30 Leistungspunkten aus dem Vorbereitungsdienst oder Ergänzungsleistungen ( 6, Abs. 2) erbracht wurden. Der Nachweis der Zeiten aus dem Vorbereitungsdienst erfolgt durch eine Bescheinigung des Landesprüfungsamtes. 14
15 (2) Ist eine schriftliche Prüfungsleistung in der ersten Wiederholung nicht bestanden, ist eine zweite Wiederholung dieser Prüfungsleistung unter der Voraussetzung zulässig, dass sich die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat vor der Durchführung der zweiten Wiederholungsprüfung einem Beratungsgespräch bei der oder dem zuständigen Modulbeauftragten oder einer vom Fachprüfungsausschuss bestimmten Person unterzieht. Die Durchführung des Beratungsgespräches ist von der oder dem zuständigen Modulbeauftragen oder der vom Fachprüfungsausschuss bestimmten Person schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung, vorzulegen. Kann diese Bestätigung von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht vorgelegt werden, entscheidet der zuständige Fachprüfungsausschuss über eine Fristverlängerung. Erfolgt keine Teilnahme am Beratungsgespräch oder wird der Nachweis darüber nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, ist die Teilnahme an einer zweiten Wiederholungsprüfung ausgeschlossen. Ist eine mündliche oder praktische Prüfungsleistung in der ersten Wiederholung nicht bestanden, können die Fachprüfungsausschüsse in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung (Ausschlussfrist) bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten einzureichen ist, die Teilnahme an einer zweiten Wiederholungsprüfung gestatten. (3) Pflicht-Prüfungsleistungen müssen, Wahlpflicht-Prüfungsleistungen können in allen Teilen, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, wiederholt werden. Entscheidet sich die oder der Studierende nicht für die Wiederholung einer nicht bestandenen Wahlpflicht-Prüfungsleistung, so muss sie oder er stattdessen eine andere Wahlpflicht-Prüfungsleistung ablegen. Eine ersatzweise abgelegte nicht bestandene Wahlpflicht-Prüfungsleistung gilt als nicht bestandene Wiederholungsprüfung; sie kann höchstens einmal wiederholt oder durch eine andere Wahlpflicht- Prüfungsleistung ersetzt werden. (4) Nicht bestandene Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer anderen Hochschule in Deutschland sind als Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Als Fehlversuche anzurechnen sind ferner nicht bestandene Prüfungsleistungen in Modulen oder Prüfungsgebieten eines anderen Studienganges an einer Hochschule in Deutschland, die denen in dem gewählten Masterstudiengang im Wesentlichen entsprechen, soweit für deren Bestehen gleichwertige oder geringere Anforderungen gestellt wurden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist ausgeschlossen. (5) Die erste und zweite Wiederholung einer Modulprüfung ist spätestens in dem Semester, das auf den ersten bzw. zweiten nicht bestandenen oder als nicht bestanden geltenden Prüfungsversuch folgt, abzulegen; in begründeten Fällen können längere Fristen vorgesehen werden, für die erste und eine zweite Wiederholung insgesamt jedoch nicht mehr als ein Jahr und neun Monate. Werden Fristen für die Wiederholung von Prüfungen versäumt, gelten die versäumten Prüfungen als nicht bestanden. Für gemäß Absatz 2 an die Stelle der Wiederholung einer Wahlpflicht-Prüfungsleistung tretende Prüfungsleistung gelten Satz 1 und 2 entsprechend. 4 Abs. 3 ist anzuwenden. Findet die Wiederholungsprüfung im selben Prüfungszeitraum statt, ist die Wiederholungsprüfung bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten schriftlich anzumelden. Findet die Wiederholungsprüfung im folgenden Prüfungszeitraum statt, ist die Wiederholungsprüfung innerhalb der von der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten vorgegebenen Anmeldezeitraumes anzumelden. (6) Die Kandidatin oder der Kandidat hat den Prüfungsanspruch in der von ihr oder ihm gewählten Fächerkombination verloren, wenn einzelne Studien- und/oder Prüfungsleistungen in mindestens einem Fach der gewählten Fächerkombination oder in den Bildungswissenschaften endgültig nicht bestanden sind oder als endgültig nicht bestanden gelten und die Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind (Studiengang im Sinne des 68 Abs. 1 Nr. 3 HochSchG). Die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten erteilt der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. (7) Für die Wiederholung der Masterarbeit gilt 15 Abs. 10. (gestrichen) 18 Freiversuch 15
16 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann von einer Prüfung ohne Angabe von Gründen zurücktreten, wenn sie oder er ihren oder seinen Rücktritt der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten persönlich oder schriftlich spätestens eine Woche vor dem Termin mitteilt. Bei schriftlicher Mitteilung ist das Datum des Poststempels maßgebend. Ein Rücktritt nach Satz 1 ist nicht möglich, wenn ihm Fristen nach dieser Prüfungsordnung entgegenstehen. (2) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden (5,0), wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht fristgerecht zurückgetreten ist oder zu einer Prüfung ohne triftige Gründe nicht erscheint, oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe zurücktritt. Prüfungen gelten auch dann als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen abgelegt hat. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (3) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt gemäß Absatz 2 geltend gemachten triftigen Gründe müssen der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erkennt die oder der Fachprüfungsausschussvorsitzende im Einvernehmen mit der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten die Gründe an, so werden Versäumnis oder Rücktritt wie ein fristgerechter Rücktritt nach Absatz 1 gewertet. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten, so muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Die Kandidatin oder der Kandidat muss das ärztliche Attest unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens bis zum vierzehnten Werktag nach dem Prüfungstermin bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten vorlegen. Das ärztliche Attest kann auch eingescannt per oder per Fax zugesendet werden. Das Original ist in diesen Fällen zeitnah nachzureichen. Bei einer erstmalig vorgetragenen Prüfungsunfähigkeit ist regelmäßig ein einfaches ärztliches Attest ohne weitere Angaben, welches lediglich die Prüfungsunfähigkeit aus ärztlicher Sicht bescheinigt, ausreichend. Im Wiederholungsfall (ein solcher liegt vor, wenn die Kandidatin oder der Kandidat sich zur selben Prüfung erneut krank meldet) kann die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attestes, welches den Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigt, oder eines Amtsarztes ohne diese Angaben, verlangt werden. Eine Verpflichtung zur Angabe der ärztlichen Diagnose ist nicht zulässig. Der Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen gleich. (4) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat das Ergebnis einer Prüfung oder Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung als nicht ausreichend (5,0). Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Beisitzerin oder dem Beisitzer in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht ausreichend (5,0). In schwerwiegenden Fällen können die Fachprüfungsausschüsse die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen im jeweiligen Fach ausschließen. (5) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb einer Frist von vier Wochen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 von den zuständigen Fachprüfungsausschüssen überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (6) Bei schriftlichen Leistungen (außer bei Klausuren) hat die oder der Studierende bei der Abgabe der Arbeit eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Erweist sich eine solche Erklärung als unwahr oder liegt ein sonstiger Täuschungsversuch oder ein Ordnungsverstoß bei der Erbringung von Leistungen vor, gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. (7) Der jeweils zuständige Fachprüfungsausschuss ist dazu berechtigt, schriftliche Leistungen (außer bei Klausuren) auch mit Hilfe elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann er von der Studierenden oder dem Studierenden die Vorlage einer geeigneten elektronischen Fassung der Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Arbeit als nicht bestanden bewertet werden. 16
17 20 Zeugnis, Diploma Supplement (1) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Masterprüfung bestanden, so erhält sie oder er über die Ergebnisse unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten bestandenen Prüfungsleistung von der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten ein Zeugnis. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses unterzeichnet, der für die Prüfungsangelegenheiten des Faches, dem das Schwerpunktgebiet der Masterarbeit angehört, zuständig ist. Das Zeugnis enthält den Studiengang, die Noten der beiden Fächer und der Bildungswissenschaften, der Masterarbeit sowie die Gesamtnote. Die jeweils erworbenen Leistungspunkte sind anzugeben. Ferner enthält das Zeugnis das Thema der Masterarbeit und auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten - die bis zum Abschluss der Masterprüfung benötigte Fachstudiendauer. Zusätzlich wird im Zeugnis der der Gesamtnote entsprechende ECTS-Grad sowie die dazugehörige ECTS-Definition gemäß dem jeweils gültigen Bewertungsschema des European Credit Transfer- System dargestellt, sofern die hierzu erforderlichen Daten vorliegen. Die Noten der einzelnen Modulprüfungen, die ihnen zugeordneten Leistungspunkte und die Namen der Prüferinnen und Prüfer werden in einem Transcript of Records aufgeführt. Werden Modulprüfungen an einer anderen Hochschule abgelegt und anerkannt, wird der Name der Hochschule, an der die Modulprüfungen abgelegt wurden, im Transcript of Records genannt. Die Anzahl der in Zusatzleistungen ( 6 Abs. 5) erworbenen Leistungspunkte sowie die entsprechenden Noten werden auf schriftlichen Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten, der spätestens bis zum Ablauf der in 6 Abs. 5 genannten Frist vorliegen muss, in das Transcript of Records aufgenommen. Im Falle des 6 Abs. 3 werden auch die Ergänzungsleistungen und die damit erworbenen Leistungspunkte in das Transcript of Records aufgenommen. (2) In den Masterstudiengängen für die Lehrämter an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen trägt das Zeugnis das Datum des Tages, an dem die letzte verpflichtend zu erbringende Studienoder Prüfungsleistung erbracht worden ist. Gleiches gilt im Masterstudiengang für das Lehramt an Realschulen plus im Falle von Ergänzungsleistungen (gemäß 6 Absatz 3 Satz 2). Ansonsten trägt im Masterstudiengang für das Lehramt an Realschulen plus das Zeugnis das Datum, an dem die Bescheinigung nach 5 Abs. 2 bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten vorgelegt wurde. Alle Zeugnisse werden mit dem Siegel des Landes versehen. (3) Die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten stellt in deutscher und englischer Sprache ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem Diploma Supplement Modell von Europäischer Union/Europarat/UNESCO aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen KMK und HRK abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.* Das Diploma Supplement enthält insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten werden ihr oder ihm von der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten, zusätzlich zur Ausstellung des Diploma Supplements, Übersetzungen der Masterurkunde, des Zeugnisses und des Transcript of Records in englischer Sprache ausgehändigt. (4) Studierende, die die Universität ohne Abschluss verlassen oder ihr Studium an der Universität in einem anderen Studiengang fortsetzen, erhalten auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen an die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zu richten. Studierende, welche alle Teile der Masterprüfung für das Lehramt an Realschulen plus bis auf die Leistungen gemäß 6 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 4 bestanden haben, erhalten ein Zertifikat. Für den Inhalt des Zertifikats gilt Absatz 1, für das Datum gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 21 Masterurkunde (1) Nach bestandener Masterprüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten gleichzeitig mit dem Zeugnis eine Masterurkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Master of Education (M.Ed.) beurkundet. (2) Die Urkunde trägt das Datum des Zeugnisses. Sie wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereiches unterzeichnet, dem das Fach, in dem die Masterarbeit angefertigt wurde, angehört; bei fachübergreifenden Arbeiten von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereiches, dem das * Die jeweils geltende Fassung ergibt sich aus: (Stichwort Diploma Supplement) 17
18 Schwerpunktgebiet der Masterarbeit angehört. Die Urkunde ist ferner von der oder dem Vorsitzenden des entsprechenden Fachprüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Landes zu versehen. 22 Ungültigkeit der Masterprüfung (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so können die Fachprüfungsausschüsse nachträglich die Noten für diejenigen Studien- oder Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer werden vorher gehört. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber hinwegtäuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht bewirkt, so entscheiden die Fachprüfungsausschuss unter Beachtung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. (3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis, das Diploma Supplement, das Transcript of Records und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis sind einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 23 Informationsrecht der Kandidatin oder des Kandidaten (1) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich vor Abschluss der Masterprüfung über Ergebnisse (Noten) ihrer oder seiner Studien- und Prüfungsleistungen in der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten informieren. (2) Der Kandidatin oder dem Kandidaten wird auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakten einschließlich der Masterarbeit und der darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die Einsichtnahme ist auch bei noch nicht abgeschlossener Masterprüfung möglich. (3) Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zu stellen. Die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 24 Inkrafttreten und Übergangsregelung (1) Diese Masterprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. (2) Studierenden, die nach Inkrafttreten der Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter das Vertiefende Praktikum 2 im Rahmen des Bachelorstudiengangs absolviert haben, wird dieses als Vertiefendes Praktikum im Masterstudiengang anerkannt. Das Fachpraktikum 1 wird als Zusatzleistung von Amts wegen anerkannt und in das Transcript of Records eingetragen. Kaiserslautern, 24. Oktober
19 Der Dekan des Fachbereiches Mathematik der TU Kaiserslautern Prof. Dr. Ralf K o r n Die Dekanin des Fachbereiches Physik der TU Kaiserslautern Prof. Dr. Christiane Z i e g l e r Der Dekan des Fachbereiches Chemie der TU Kaiserslautern Prof. Hans Jörg K r ü g e r, Ph.D. Der Dekan des Fachbereiches Biologie der TU Kaiserslautern Prof. Dr. Ekkehard N e u h a u s Der Dekan des Fachbereiches Informatik der TU Kaiserslautern Prof. Dr. Ing. Reinhard G o t z h e i n Der Dekan des Fachbereiches Maschinenbau und Verfahrenstechnik der TU Kaiserslautern Prof. Dr.-Ing. Jan A u r i c h Der Dekan des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik der TU Kaiserslautern Prof. Dr.-Ing. Steven L i u Die Dekanin des Fachbereiches Architektur/Raum- und Umweltplanung/Bauingenieurwesen der TU Kaiserslautern Prof. Dr. Gabi T r o e g e r W e i ß Der Dekan des Fachbereiches Sozialwissenschaften der TU Kaiserslautern Prof. Dr. phil. Wolfgang N e u s e r 19
20 Anhang 1: Fachspezifische Anhänge Fachspezifischer Anhang zur Masterprüfungsordnung Bautechnik Lehramt an berufsbildenden Schulen (1) Das Fach Bautechnik kann an der TU Kaiserslautern im Masterstudiengang für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (BBS, Fach 1) studiert werden. (2) Studienbeginn ist in der Regel das Wintersemester. (3) An der TU Kaiserslautern werden im Fach Bautechnik die folgenden verpflichtenden Module für den lehramtsbezogenen Masterstudiengang angeboten: Bautechnische Bereiche: Tiefbau, Straßenbau Bautechnische Bereiche: Hochbau, Bauschäden Rechnergestützte Methoden und Verfahren Aspekte unterrichtlicher Praxis im Fach Bautechnik Betriebspraktikum Wahlpflichtbereich (4) Die Summe der Semesterwochenstunden (SWS) der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen beträgt ca. 34 SWS. Die für das jeweilige Modul vorgesehenen Pflicht- bzw. Wahlpflichtlehrveranstaltungen, die zugeordneten Leistungspunkte sowie die zu erbringenden Studienleistungen und Prüfungsleistungen können folgender Tabelle entnommen werden. Einfache Leistungsnachweise (ELN) sind Studienleistungen nach 5 Abs. 5 Satz 1, bei denen keine Note ausgewiesen wird. Qualifizierte Leistungsnachweise (QLN) sind Studienleistungen nach 5 Abs. 5 Satz 1, bei denen die Note ausgewiesen wird. Nr: Modul-/ Veranstal- Art der Lehr- Pflicht/ tungsname veranstaltung Wahlpflicht SWS LP Studienleistung Bautechnische Bereiche: Tiefbau, Straßenbau 10,0 Grundbau I Vorlesung/Übung Pflicht 2 3,0 unbenotete Hausübungen Bodenmechanik I Vorlesung/Übung Pflicht 3 4,0 unbenotete Hausübungen Straßenbau I Vorlesung/Übung Pflicht 1 1,5 Straßenbau II Vorlesung/Übung Pflicht 1 1,5 Kolloquium Bautechnische Bereiche: Hochbau, Bauschäden 8,0 Massivbau I Vorlesung/Übung Pflicht 3 3,0 unbenotete Hausübungen Ingenieurholzbau I Vorlesung/Übung Pflicht 4 3,0 unbenotete Hausübungen Scheinklausur Bauschadenanalyse Vorlesung/Übung Pflicht 2 2,0 (60 Minuten), unbenotet Rechnergestützte Methoden und Verfahren 8,0 Vertiefung EDV Vorlesung/Übung Pflicht 3 4,5 Anwendung rechnergestützter Methoden Vorlesung/Übung Pflicht 3 3,5 Aspekte unterrichtlicher Praxis im Fach Bautechnik 6,0 Fachdidaktik III (Bau): Erstellen von Vorlesung/Übung Pflicht Unterrichtsplanungen 2 3,0 der Bautechnik Fachdidaktik IV (Bau): Planung, Aufbau und Erstellen von Vorlesung/Übung Pflicht 2 3,0 Unterrichtsreihen der Bautechnik Betriebspraktikum 5,0 Betriebspraktikum Praktikum Pflicht 5,0 Wahlpflichtbereich 7,0 siehe Absatz unbenotete Hausübungen unbenotete Hausübungen Unbenotete Referate Unbenotete Referate Unbenotete Dokumentation und Präsentation Prüfungsvorleistung Prüfungsleistung X X X X X X X X Klausur Mündliche Prüfung Klausur Mündliche Prüfung
Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen
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